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{'item': 'W235 2226920-1'}

Obsah (22)§ 21Art. 133§ 4a§ 57§ 61Art. 18§ 17Art. 130§ 6§ 58§ 10§§ 4§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art 8Art. 3§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW235 2226920-1 SpruchW235 2226921-1/21E , W235 2226921-1/21E W235 2226920-1/17E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsge

§ 21Abs.

3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers. Beide Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Syrien kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit. Sie reisten gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein, wo die Erstbeschwerdeführerin am 14.11.2019 für sich und als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellte. Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am XXXX .08.2017 in Griechenland einen Asylantrag stellte. Die durchgeführte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .08.2017 in Griechenland einen Asylantrag stellte. 1.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehemann namens XXXX in Österreich lebe. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im dritten Monat schwanger. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen und habe nach Österreich gewollt, weil hier ihr Ehemann sei. Sie sei in die Türkei gereist, wo sie sich ca. sechs Monate aufgehalten habe. Dann sei sie nach Griechenland gefahren und habe dort ca. zweieinhalb Jahre in Athen gelebt. Sie habe einen griechischen Reisepass, der in Athen ausgestellt worden sei. Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland könne sie nur sagen, dass es dort keine Gerechtigkeit und keine Menschlichkeit gebe. In Griechenland habe sie um Asyl angesucht und einen negativen Bescheid bekommen. Es sei sehr schwer einen positiven Asylbescheid in Griechenland zu erhalten. Über eine Rückkehr nach Griechenland wolle sie nicht nachdenken. Sie wolle hier bei ihrem Mann und dem Zweitbeschwerdeführer bleiben. Ende Juli 2019 – sie glaube, es sei der XXXX .07.2019 gewesen – sei die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer per Flugzeug von Athen nach Wien geflogen. Sie habe einen griechischen Konventionspass gehabt, mit dem sie nach Wien geflogen sei. Die Erstbeschwerdeführerin wolle in Österreich bei ihrem Mann bleiben. 1.
  3. Am Tag der Antragstellung wurde die Erstbeschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, dass ihr Ehemann namens römisch 40 in Österreich lebe. Sie leide an keinen Krankheiten, sei jedoch im dritten Monat schwanger. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Heimatland verlassen und habe nach Österreich gewollt, weil hier ihr Ehemann sei. Sie sei in die Türkei gereist, wo sie sich ca. sechs Monate aufgehalten habe. Dann sei sie nach Griechenland gefahren und habe dort ca. zweieinhalb Jahre in Athen gelebt. Sie habe einen griechischen Reisepass, der in Athen ausgestellt worden sei. Zu ihrem Aufenthalt in Griechenland könne sie nur sagen, dass es dort keine Gerechtigkeit und keine Menschlichkeit gebe. In Griechenland habe sie um Asyl angesucht und einen negativen Bescheid bekommen. Es sei sehr schwer einen positiven Asylbescheid in Griechenland zu erhalten. Über eine Rückkehr nach Griechenland wolle sie nicht nachdenken. Sie wolle hier bei ihrem Mann und dem Zweitbeschwerdeführer bleiben. Ende Juli 2019 – sie glaube, es sei der römisch 40 .07.2019 gewesen – sei die Erstbeschwerdeführerin mit dem Zweitbeschwerdeführer per Flugzeug von Athen nach Wien geflogen. Sie habe einen griechischen Konventionspass gehabt, mit dem sie nach Wien geflogen sei. Die Erstbeschwerdeführerin wolle in Österreich bei ihrem Mann bleiben. In den Verwaltungsakten befinden sich Farbkopien von den griechischen Aufenthaltstiteln der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers mit einer Gültigkeit bis XXXX .09.2021 sowie des bis zum XXXX .05.2024 gültigen griechischen Konventionsreisepass der Erstbeschwerdeführerin. In den Verwaltungsakten befinden sich Farbkopien von den griechischen Aufenthaltstiteln der Erst- und des Zweitbeschwerdeführers mit einer Gültigkeit bis römisch 40 .09.2021 sowie des bis zum römisch 40 .05.2024 gültigen griechischen Konventionsreisepass der Erstbeschwerdeführerin. Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin die Kopie einer Heiratsurkunde vom XXXX .08.2018, ausgestellt vom syrischen Innenministerium, Abteilung für standesamtliche Angelegenheiten, betreffend die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit Herrn XXXX am XXXX .02.2017 vor.Weiters legte die Erstbeschwerdeführerin die Kopie einer Heiratsurkunde vom römisch 40 .08.2018, ausgestellt vom syrischen Innenministerium, Abteilung für standesamtliche Angelegenheiten, betreffend die Eheschließung der Erstbeschwerdeführerin mit Herrn römisch 40 am römisch 40 .02.2017 vor. 1.
  4. Am 03.12.2019 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie weder an Krankheiten leide noch Medikamente benötige. Auch der Zweitbeschwerdeführer sei gesund. Ihr Ehemann sei in Österreich asylberechtigt. Er sei auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin sei schwanger. Ihr Ehemann lebe seit sieben Jahren in XXXX . Im Jahr 2014 sei sie mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet und habe dort Kontakt mit ihrem späteren Ehemann über das Internet gehabt. Dann habe er bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten und sie hätten über Internet vor einem Imam traditionell geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erstbeschwerdeführerin in der Türkei und ihr Mann sei in Österreich gewesen. Am XXXX .02.2017 hätten sie sich in Griechenland zum ersten Mal getroffen und hätten dann einen Anwalt in Syrien beauftragt, die Ehe in Syrien standesamtlich eintragen zu lassen. Damals hätten sie eine Woche lang in Griechenland zusammen gelebt. Dann sei ihr Mann nach Österreich zurückgekehrt, ca. 20 Tage später wieder nach Griechenland gekommen und ca. drei Wochen geblieben. Beim dritten Besuch sei ihr Ehemann ein Jahr in Griechenland geblieben und sei später wieder gekommen. An die genauen Zeiten könne sie sich nicht erinnern.1.
  5. Am 03.12.2019 fand eine Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin zunächst angab, dass sie weder an Krankheiten leide noch Medikamente benötige. Auch der Zweitbeschwerdeführer sei gesund. Ihr Ehemann sei in Österreich asylberechtigt. Er sei auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers. Die Erstbeschwerdeführerin sei schwanger. Ihr Ehemann lebe seit sieben Jahren in römisch 40 . Im Jahr 2014 sei sie mit ihrer Familie in die Türkei geflüchtet und habe dort Kontakt mit ihrem späteren Ehemann über das Internet gehabt. Dann habe er bei ihrem Vater um ihre Hand angehalten und sie hätten über Internet vor einem Imam traditionell geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt sei die Erstbeschwerdeführerin in der Türkei und ihr Mann sei in Österreich gewesen. Am römisch 40 .02.2017 hätten sie sich in Griechenland zum ersten Mal getroffen und hätten dann einen Anwalt in Syrien beauftragt, die Ehe in Syrien standesamtlich eintragen zu lassen. Damals hätten sie eine Woche lang in Griechenland zusammen gelebt. Dann sei ihr Mann nach Österreich zurückgekehrt, ca. 20 Tage später wieder nach Griechenland gekommen und ca. drei Wochen geblieben. Beim dritten Besuch sei ihr Ehemann ein Jahr in Griechenland geblieben und sei später wieder gekommen. An die genauen Zeiten könne sie sich nicht erinnern. In Athen habe die Erstbeschwerdeführerin bei Verwandten und Freunden gelebt. Ihr Bruder und ihre Mutter hätten ihr öfter Geld geschickt. Hin und wieder habe sie auch ihr Mann mit geringeren Beträgen finanziell unterstützt. In Österreich habe sie die ersten paar Tage bei ihrem Mann gelebt. Seit der Antragstellung wohne sie in der Betreuungsstelle. Seitdem sie in der Betreuungseinrichtung lebe, habe sie ihr Mann nur einmal besucht. Er sei mit seiner Arbeit sehr beschäftigt und komme nur wenig. Sonst gebe es keine Personen in Österreich, zu denen ein enges Verhältnis bestehe. Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da sie Schutz vor Verfolgung in Griechenland gefunden habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie werde sich umbringen, bevor sie nach Griechenland zurückkehre. Sie wolle in Österreich mit ihrem Mann bleiben. In Griechenland habe sie Hunger erlebt und habe oft auf der Straße leben müssen. Sie wolle nicht zurück. Die Frage, ob es konkret sie betreffende Vorfälle in Griechenland gegeben habe, verneinte die Erstbeschwerdeführerin und gab an, dass sie dort nicht zufrieden gewesen sei und zwar deshalb, weil ihr Mann in Österreich und sie in Griechenland leben würde. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Griechenland wolle sie keine Stellungnahme abgeben, da die Lage in Griechenland schlecht für sie gewesen sei. Aus den vom Bundesamt – nach Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin – eingeholten medizinischen Unterlagen ergab sich, dass die Erstbeschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt schwanger war und als voraussichtlicher Geburtstermin der XXXX errechnet wurde. Aus den vom Bundesamt – nach Zustimmung der Erstbeschwerdeführerin – eingeholten medizinischen Unterlagen ergab sich, dass die Erstbeschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt schwanger war und als voraussichtlicher Geburtstermin der römisch 40 errechnet wurde. 2.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

§ 4aAsyl

G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten III. die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland

§ 61Abs.

2 FPG zulässig ist. 2.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz

Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten römisch drei. die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zu beiden Beschwerdeführern festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Besitz eines bis XXXX .05.2024 gültigen Konventionsreisepasses sowie eines bis XXXX .09.2021 gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Sie sei gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei seit Dezember 2012 anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann traditionell via Internet in der Türkei und am XXXX .02.2017 standesamtlich in Griechenland geheiratet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend die Situation von Schutzberechtigten. Begründend wurde zu beiden Beschwerdeführern festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Besitz eines bis römisch 40 .05.2024 gültigen Konventionsreisepasses sowie eines bis römisch 40 .09.2021 gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Sie sei gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei seit Dezember 2012 anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann traditionell via Internet in der Türkei und am römisch 40 .02.2017 standesamtlich in Griechenland geheiratet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend die Situation von Schutzberechtigten. 2.2. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin befinden sich sowohl Kopien des Dublin-In Verfahrens ihres Ehegatten als auch aus dessen Botschaftsverfahren. Diesen Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin am XXXX .09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Ein Ersuchen der griechischen Behörden auf Übernahme

Art. 18Abs.

1 lit. b Dublin III-VO lehnte die österreichische Dublinbehörde mit dem Hinweis ab, dass dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer am XXXX .12.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Dublin III-VO sohin nicht anwendbar ist. Am XXXX .08.2018 sprach der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Athen vor und gab an, dass er nach Österreich zurückkehren wolle. Er sei seit XXXX .10.2017 – nachdem er seinen Konventionsreisepass verloren habe – ohne Dokument in Griechenland wohnhaft. Einer Niederschrift der Österreichischen Botschaft Athen mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser im Feber 2017 in Griechenland eingereist sei und dort am XXXX .02.2017 geheiratet habe. Danach sei er nach Österreich zurückgekehrt und im April 2017 neuerlich nach Griechenland gereist. Er wohne mit seiner Gattin und seinem Sohn (= den Beschwerdeführern) in einem Hotel, welches Flüchtlingen vom griechischen Staat zur Verfügung gestellt werde. Die Erstbeschwerdeführerin bekomme monatlich € 150,00 und zusätzlich € 40,00 für den Zweitbeschwerdeführer vom griechischen Staat. Fünf Geschwister der Erstbeschwerdeführerin würden in Deutschland leben und hätten ihr bei einem Besuch in Griechenland Geld in bar übergeben. 2.2. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin befinden sich sowohl Kopien des Dublin-In Verfahrens ihres Ehegatten als auch aus dessen Botschaftsverfahren. Diesen Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Ein Ersuchen der griechischen Behörden auf Übernahme

Artikel 18

, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO lehnte die österreichische Dublinbehörde mit dem Hinweis ab, dass dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Dublin III-VO sohin nicht anwendbar ist. Am römisch 40 .08.2018 sprach der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Athen vor und gab an, dass er nach Österreich zurückkehren wolle. Er sei seit römisch 40 .10.2017 – nachdem er seinen Konventionsreisepass verloren habe – ohne Dokument in Griechenland wohnhaft. Einer Niederschrift der Österreichischen Botschaft Athen mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser im Feber 2017 in Griechenland eingereist sei und dort am römisch 40 .02.2017 geheiratet habe. Danach sei er nach Österreich zurückgekehrt und im April 2017 neuerlich nach Griechenland gereist. Er wohne mit seiner Gattin und seinem Sohn (= den Beschwerdeführern) in einem Hotel, welches Flüchtlingen vom griechischen Staat zur Verfügung gestellt werde. Die Erstbeschwerdeführerin bekomme monatlich € 150,00 und zusätzlich € 40,00 für den Zweitbeschwerdeführer vom griechischen Staat. Fünf Geschwister der Erstbeschwerdeführerin würden in Deutschland leben und hätten ihr bei einem Besuch in Griechenland Geld in bar übergeben. Ferner findet sich im Akt der Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung von UNHCR vom 14.09.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum 30.06.2020 am Cash-Card Programm des UNHCR teilnimmt und sohin als Bezieherin von EU-finanzierten Geldleistungen in Griechenland geführt wird (vgl. AS 167 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ferner findet sich im Akt der Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung von UNHCR vom 14.09.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum 30.06.2020 am Cash-Card Programm des UNHCR teilnimmt und sohin als Bezieherin von EU-finanzierten Geldleistungen in Griechenland geführt wird vergleiche AS 167 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 2.

  1. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin ebenso für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer damaligen Vertretung am 19.12.2019 Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere habe die Behörde bei der Erlassung der Aufenthaltsbeendigung die konkreten Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Zweitbeschwerdeführers zu seinem Vater nicht gehörig geprüft. Ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entstehe mit dem Zeitpunkt der Geburt. Das Zusammenleben eines Elternteils mit einem Kind sei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens. Es sei nach Auffassung des EGMR ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweils anderen Teils erfreuen können. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls könne zu einer Fehlerhaftigkeit der Interessensabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen. Somit sei ersichtlich, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK handle, welches durch die bekämpften Bescheide zwischen den Beschwerdeführern und ihrem in Österreich ansässigen Ehemann bzw. Vater beeinträchtigt und vernichtet werde. Darüber hinaus werde das zweite Kind nach der Geburt den Asylstatus des Vaters bekommen, was dazu führen werde, dass das Neugeborene seine Mutter nicht bei sich haben könne. 2.
  2. Gegen die oben angeführten Bescheide erhob die Erstbeschwerdeführerin für sich und als gesetzliche Vertreterin ebenso für den minderjährigen Zweitbeschwerdeführer im Wege ihrer damaligen Vertretung am 19.12.2019 Beschwerde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer ausreichend zu berücksichtigen. Insbesondere habe die Behörde bei der Erlassung der Aufenthaltsbeendigung die konkreten Auswirkungen der Aufenthaltsbeendigung auf die Beziehung des Zweitbeschwerdeführers zu seinem Vater nicht gehörig geprüft. Ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind entstehe mit dem Zeitpunkt der Geburt. Das Zusammenleben eines Elternteils mit einem Kind sei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens. Es sei nach Auffassung des EGMR ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweils anderen Teils erfreuen können. Eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls könne zu einer Fehlerhaftigkeit der Interessensabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen. Somit sei ersichtlich, dass es sich im vorliegenden Fall um ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK handle, welches durch die bekämpften Bescheide zwischen den Beschwerdeführern und ihrem in Österreich ansässigen Ehemann bzw. Vater beeinträchtigt und vernichtet werde. Darüber hinaus werde das zweite Kind nach der Geburt den Asylstatus des Vaters bekommen, was dazu führen werde, dass das Neugeborene seine Mutter nicht bei sich haben könne. 2.
  3. Aufgrund einer Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit E-Mail vom 30.01.2020 bekannt, dass die Beschwerdeführer noch nicht nach Griechenland überstellt wurden, da diese unbekannten Aufenthalts sind. Ferner übermittelte das Bundesamt ein Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 11.02.2020, in dem bestätigt wurde, dass beide Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hatten und über bis zum XXXX .09.2021 gültige griechische Aufenthaltstitel verfügen. Ferner übermittelte das Bundesamt ein Schreiben der griechischen Dublinbehörde vom 11.02.2020, in dem bestätigt wurde, dass beide Beschwerdeführer in Griechenland den Status von Asylberechtigten erlangt hatten und über bis zum römisch 40 .09.2021 gültige griechische Aufenthaltstitel verfügen. 2.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 wurde die gegen die angefochtenen Bescheide erhobene Beschwerde

§§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1 und 57 Asyl

G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. 2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 wurde die gegen die angefochtenen Bescheide erhobene Beschwerde

Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 2.

  1. Eine für den 12.03.2020 geplante Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland musste abgebrochen werden, da sich die Erstbeschwerdeführerin weigerte, nach Athen zu fliegen und sich verhaltensauffällig und nicht berechenbar zeigte. Nach einer eingehenden Untersuchung wurden keine erforderlichen medizinischen Maßnahmen festgestellt.
  2. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihres rechtsfreundlichen Vertreters am 17.03.2020 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung am 20.03.2020 mit Erkenntnis vom 21.09.2020, E 930-931-2020-11, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 aufhob und feststellte, dass die Beschwerdeführer durch dieses Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt wurden. In seinen Erwägungen hält der Verfassungsgerichtshof unter anderem fest wie folgt: „Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland (nunmehr als Asylberechtigte) nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden – insbesondere weil der Erhalt von Geldleistungen aus dem Cash-Card-Programm des UNHCR bzw. die Teilnahme am ESTIA-Programm möglich seien -, finden diese Feststellungen in den Länderberichten keine Deckung. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, wird doch in den Länderberichten festgehalten, dass der Bezugszeitraum des Cash-Card-Programmes mit Anerkennung des Asylstatus endet bzw. dass die Aufnahme ins ESTIA-Programm nur für anerkannte Schutzberechtigte möglich ist, die bereits als Asylwerber am Programm teilgenommen haben. Insofern ist die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet (vgl. VfSlg. 19.205/2010, 19.500/2011; VfGH 10.12.2015, E 709/2015 ua.; 28.11.2019, E 1208/2019 ua.).“„Wenn das Bundesverwaltungsgericht ausführt, dass die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland (nunmehr als Asylberechtigte) nicht in eine existenzielle Notlage geraten würden – insbesondere weil der Erhalt von Geldleistungen aus dem Cash-Card-Programm des UNHCR bzw. die Teilnahme am ESTIA-Programm möglich seien -, finden diese Feststellungen in den Länderberichten keine Deckung. Diese Ausführungen sind nicht nachvollziehbar, wird doch in den Länderberichten festgehalten, dass der Bezugszeitraum des Cash-Card-Programmes mit Anerkennung des Asylstatus endet bzw. dass die Aufnahme ins ESTIA-Programm nur für anerkannte Schutzberechtigte möglich ist, die bereits als Asylwerber am Programm teilgenommen haben. Insofern ist die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet vergleiche VfSlg. 19.205 aus 2010,, 19.500 aus 2011,; VfGH 10.12.2015, E 709 aus 2015, ua.; 28.11.2019, E 1208 aus 2019, ua.).“
  3. Mit Beschluss vom 15.10.2020 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 19.12.2019

§ 17BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.

4. Mit Beschluss vom 15.10.2020 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 19.12.2019

Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.02.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht an die Verfahrensparteien eine Aufforderung zur Übermittlung von Informationen über das nachgeborene Kind der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere betreffend dessen Aufenthaltsstatus in Österreich. Mit E-Mail vom 22.02.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Asylantrag des nachgeborenen Kindes am XXXX .06.2020 gestellt worden sei. Im Zuge eines Konsultationsverfahrens habe die griechische Dublinbehörde am 11.09.2020 mitgeteilt, dass das nachgeborene Kind in Griechenland automatisch Asylstatus besitze und eine Überstellung möglich sei. Aktuell befinde sich der Akt des nachgeborenen Kindes immer noch im Zulassungsverfahren. Mit E-Mail vom 22.02.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Asylantrag des nachgeborenen Kindes am römisch 40 .06.2020 gestellt worden sei. Im Zuge eines Konsultationsverfahrens habe die griechische Dublinbehörde am 11.09.2020 mitgeteilt, dass das nachgeborene Kind in Griechenland automatisch Asylstatus besitze und eine Überstellung möglich sei. Aktuell befinde sich der Akt des nachgeborenen Kindes immer noch im Zulassungsverfahren. Beigelegt wurde eine Geburtsurkunde vom XXXX .05.2020, ausgestellt vom Standesamt XXXX mit der Nummer XXXX , der zu entnehmen ist, dass XXXX am XXXX geboren wurde und als seine Eltern die Erstbeschwerdeführerin und XXXX aufscheinen. Beigelegt wurde eine Geburtsurkunde vom römisch 40 .05.2020, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 mit der Nummer römisch 40 , der zu entnehmen ist, dass römisch 40 am römisch 40 geboren wurde und als seine Eltern die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 aufscheinen. Am 24.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Erstbeschwerdeführerin ein, mit welchem (neben der oben erwähnten Geburtsurkunde) nachstehende Unterlagen vorgelegt wurden: ● Niederschrift der Erstbefragung - nachgeborenes Kind vom XXXX .06.2020, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr nachgeborenes Kind keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern denselben Schutz in Österreich wie die Erstbeschwerdeführerin erhalten solle und  Niederschrift der Erstbefragung - nachgeborenes Kind vom römisch 40 .06.2020, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr nachgeborenes Kind keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern denselben Schutz in Österreich wie die Erstbeschwerdeführerin erhalten solle und ● Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX betreffend das nachgeborene Kind der Erstbeschwerdeführerin, beide vom XXXX .05.2020 Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 betreffend das nachgeborene Kind der Erstbeschwerdeführerin, beide vom römisch 40 .05.2020 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.

§ 21Abs.

3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.

Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.2.

§ 4aAsyl

G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.1.2.

Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4

oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat

§ 58Abs. 1 Z 1 Asyl

G die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird.

Das Bundesamt hat

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet: § 9

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4aoder 5 Asyl

G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

§§ 4aoder 5 Asyl

G folgenden, zurückweisenden Entscheidung

§ 68Abs.

1 AVG.

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat

Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

§ 28Asyl

G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren

Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 2.

  1. In den gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Allerdings sind die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
  2. In den gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die Beschwerdeführer in Griechenland asylberechtigt sind und sohin im Mitgliedstaat Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden haben. Allerdings sind die gegenständlichen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf der Basis eines mangelhaften Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG zu erfolgen hat. 2.
  3. Zusammengefasst brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Ehemann, der auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei, in Österreich lebe. Sie sei wieder schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin sei der XXXX . In Griechenland gebe es keine Menschlichkeit und keine Gerechtigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Griechenland Hunger erlebt und oft auf der Straße leben müssen. 2.
  4. Zusammengefasst brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihr Ehemann, der auch der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei, in Österreich lebe. Sie sei wieder schwanger und der voraussichtliche Geburtstermin sei der römisch 40 . In Griechenland gebe es keine Menschlichkeit und keine Gerechtigkeit. Die Erstbeschwerdeführerin habe in Griechenland Hunger erlebt und oft auf der Straße leben müssen. Ferner ist aus dem Akt der Erstbeschwerdeführerin ersichtlich, dass diese bis zum 30.06.2020 am Cash-Card Programm des UNHCR teilnimmt bzw. teilgenommen hat und als Bezieherin von EU-finanzierten Geldleistungen in Griechenland geführt wurde. In den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides betreffend die Erstbeschwerdeführerin findet sich diesbezüglich unter dem Punkt „Sozialleistungen“ Folgendes: „Im Juli 2019 gab es 72.290 Bezieher der EU-finanzierten Geldleistungen im Rahmen sogenannter Cash-Card Programm des UNHCR, darunter 13.800 anerkannte Schutzberechtigte (UNHCR 7.2019): ES besteht kein Anspruch auf Teilnahme an dem Cash-Card-Programm, es handelt sich nicht um einen Sozialhilfeanspruch, sondern um humanitäre Hilfe. Der Bezugszeitraum endet grundsätzlich nach Anerkennung bzw. nach einer Übergangsfrist von 6 bis 12 Monaten. In der Praxis wurden bisher keine Asylwerber nach ihrem Statuswechsel von dem Bezug ausgeschlossen. Für bereits anerkannte Schutzberechtigte ist ein Neueintritt in das Cash-Card-Programm allerdings nicht möglich (AA 6.12.2019).“ Unter dem Punkt „Wohnmöglichkeiten“ wurde Nachstehendes festgestellt: „Die Aufnahme ins ESTIA-Programm ist nur für diejenigen anerkannten Schutzberechtigten möglich, welche die Kriterien der Vulnerabilität erfüllen und bereits als Asylwerber an dem Programm teilgenommen haben. Im Rahmen des Programms werden hauptsächlich Familien untergebracht (AIDA 3.2019). Prioritäre Kriterien sind das Vorliegen einer medizinischen Indikation, bevorstehende Geburt oder Neugeborene, alleinerziehende Mütter sowie Unterbringung der vulnerablen Personen von den Erstaufnahmeeinrichtungen auf den ostägäischen Inseln (AA 6.12.2018).“ 2.2.
  5. In den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer ist – wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2020 ausgeführt hat – primär die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten, da

den Länderfeststellungen der Bezugszeitraum des Cash-Card-Programmes mit Anerkennung des Asylstatus ende und die Aufnahme in das ESTIA-Programm nur für anerkannte Schutzberechtigte möglich sei, die bereits als Asylwerber am Programm teilgenommen hätten. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte. 2.2.1. In den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer ist – wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2020 ausgeführt hat – primär die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten, da

den Länderfeststellungen der Bezugszeitraum des Cash-Card-Programmes mit Anerkennung des Asylstatus ende und die Aufnahme in das ESTIA-Programm nur für anerkannte Schutzberechtigte möglich sei, die bereits als Asylwerber am Programm teilgenommen hätten. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte. Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Art. 3 EMRK näher zu prüfen sein, ob unter der Berücksichtigung, dass es sich bei den Beschwerdeführern – einer Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn – um besonders schutzbedürftige Personen handelt, für diese bei einer Rückkehr nach Griechenland eine grundlegende Existenzsicherung in Griechenland gegeben ist, insbesondere auch, ob diese die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft dort haben. Hierzu werden aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland, auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Pandemie zu treffen sein. Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Artikel 3, EMRK näher zu prüfen sein, ob unter der Berücksichtigung, dass es sich bei den Beschwerdeführern – einer Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn – um besonders schutzbedürftige Personen handelt, für diese bei einer Rückkehr nach Griechenland eine grundlegende Existenzsicherung in Griechenland gegeben ist, insbesondere auch, ob diese die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft dort haben. Hierzu werden aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland, auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Pandemie zu treffen sein. 2.2.

  1. Allerdings kommt in den vorliegenden Fällen hinzu, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers in Österreich seit XXXX .12.2012 asylberechtigt ist und im Bundesgebiet auch seinen aufrechten Wohnsitz hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat am XXXX ein zweites Kind geboren, dessen Vater XXXX der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist. Für dieses Kind wurde am XXXX .06.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sich aktuell im Zulassungsverfahren befindet. 2.2.
  2. Allerdings kommt in den vorliegenden Fällen hinzu, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bzw. Vater des Zweitbeschwerdeführers in Österreich seit römisch 40 .12.2012 asylberechtigt ist und im Bundesgebiet auch seinen aufrechten Wohnsitz hat. Die Erstbeschwerdeführerin hat am römisch 40 ein zweites Kind geboren, dessen Vater römisch 40 der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin ist. Für dieses Kind wurde am römisch 40 .06.2020 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der sich aktuell im Zulassungsverfahren befindet. Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Art. 8 EMRK näher zu prüfen sein, ob in Österreich ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer mit dem im Bundesgebiet asylberechtigten Ehegatten bzw. Vater besteht. Diesbezüglich wird auch der aufenthaltsrechtliche Status des nachgeborenen Kindes der Erstbeschwerdeführerin mit zu berücksichtigen sein; dies insbesondere unter dem Aspekt des § 34 AsylG hinsichtlich des in Österreich asylberechtigten Vaters des nachgeborenen Kindes der Erstbeschwerdeführerin. Fallgegenständlich kann sohin eine mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Artikel 8, EMRK näher zu prüfen sein, ob in Österreich ein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer mit dem im Bundesgebiet asylberechtigten Ehegatten bzw. Vater besteht. Diesbezüglich wird auch der aufenthaltsrechtliche Status des nachgeborenen Kindes der Erstbeschwerdeführerin mit zu berücksichtigen sein; dies insbesondere unter dem Aspekt des Paragraph 34, AsylG hinsichtlich des in Österreich asylberechtigten Vaters des nachgeborenen Kindes der Erstbeschwerdeführerin. Fallgegenständlich kann sohin eine mögliche Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden. 2.
  3. Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Griechenland in ihre Rechte

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. 2.3. Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Griechenland in ihre Rechte

Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK eingegriffen wird.

Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 21.09.2020 geklärt ist. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

§ 31Abs. 1 Vw

GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. In den vorliegenden Fällen ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W235.2226920.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.