3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und die bekämpften Bescheide werden behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte I.). Unter den Spruchpunkten II. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten III. die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer
1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland
2 FPG zulässig ist. 2.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die Beschwerdeführer nach Griechenland zurückzubegeben hätten (Spruchpunkte römisch eins.). Unter den Spruchpunkten römisch zwei. der jeweils angefochtenen Bescheide wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Letztlich wurde unter den Spruchpunkten römisch drei. die Anordnung der Außerlandesbringung der Beschwerdeführer
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge ihre Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zu beiden Beschwerdeführern festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Besitz eines bis XXXX .05.2024 gültigen Konventionsreisepasses sowie eines bis XXXX .09.2021 gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Sie sei gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei seit Dezember 2012 anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann traditionell via Internet in der Türkei und am XXXX .02.2017 standesamtlich in Griechenland geheiratet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend die Situation von Schutzberechtigten. Begründend wurde zu beiden Beschwerdeführern festgestellt, dass diese an keinen Erkrankungen leiden würden, die einer Überstellung nach Griechenland entgegenstünden. Die Erstbeschwerdeführerin sei in Besitz eines bis römisch 40 .05.2024 gültigen Konventionsreisepasses sowie eines bis römisch 40 .09.2021 gültigen griechischen Aufenthaltstitels. Sie sei gemeinsam mit dem Zweitbeschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin bzw. der Vater des Zweitbeschwerdeführers sei seit Dezember 2012 anerkannter Flüchtling in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihren Ehemann traditionell via Internet in der Türkei und am römisch 40 .02.2017 standesamtlich in Griechenland geheiratet. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf in den angefochtenen Bescheiden Feststellungen zur Lage in Griechenland betreffend die Situation von Schutzberechtigten. 2.2. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin befinden sich sowohl Kopien des Dublin-In Verfahrens ihres Ehegatten als auch aus dessen Botschaftsverfahren. Diesen Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin am XXXX .09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Ein Ersuchen der griechischen Behörden auf Übernahme
1 lit. b Dublin III-VO lehnte die österreichische Dublinbehörde mit dem Hinweis ab, dass dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer am XXXX .12.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Dublin III-VO sohin nicht anwendbar ist. Am XXXX .08.2018 sprach der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Athen vor und gab an, dass er nach Österreich zurückkehren wolle. Er sei seit XXXX .10.2017 – nachdem er seinen Konventionsreisepass verloren habe – ohne Dokument in Griechenland wohnhaft. Einer Niederschrift der Österreichischen Botschaft Athen mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser im Feber 2017 in Griechenland eingereist sei und dort am XXXX .02.2017 geheiratet habe. Danach sei er nach Österreich zurückgekehrt und im April 2017 neuerlich nach Griechenland gereist. Er wohne mit seiner Gattin und seinem Sohn (= den Beschwerdeführern) in einem Hotel, welches Flüchtlingen vom griechischen Staat zur Verfügung gestellt werde. Die Erstbeschwerdeführerin bekomme monatlich € 150,00 und zusätzlich € 40,00 für den Zweitbeschwerdeführer vom griechischen Staat. Fünf Geschwister der Erstbeschwerdeführerin würden in Deutschland leben und hätten ihr bei einem Besuch in Griechenland Geld in bar übergeben. 2.2. Im Akt der Erstbeschwerdeführerin befinden sich sowohl Kopien des Dublin-In Verfahrens ihres Ehegatten als auch aus dessen Botschaftsverfahren. Diesen Unterlagen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 .09.2018 in Griechenland um Asyl angesucht hat. Ein Ersuchen der griechischen Behörden auf Übernahme
, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO lehnte die österreichische Dublinbehörde mit dem Hinweis ab, dass dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer am römisch 40 .12.2012 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden war und die Dublin III-VO sohin nicht anwendbar ist. Am römisch 40 .08.2018 sprach der Ehegatte der Erstbeschwerdeführerin bei der Österreichischen Botschaft in Athen vor und gab an, dass er nach Österreich zurückkehren wolle. Er sei seit römisch 40 .10.2017 – nachdem er seinen Konventionsreisepass verloren habe – ohne Dokument in Griechenland wohnhaft. Einer Niederschrift der Österreichischen Botschaft Athen mit dem Ehegatten bzw. Vater der Beschwerdeführer ist zu entnehmen, dass dieser im Feber 2017 in Griechenland eingereist sei und dort am römisch 40 .02.2017 geheiratet habe. Danach sei er nach Österreich zurückgekehrt und im April 2017 neuerlich nach Griechenland gereist. Er wohne mit seiner Gattin und seinem Sohn (= den Beschwerdeführern) in einem Hotel, welches Flüchtlingen vom griechischen Staat zur Verfügung gestellt werde. Die Erstbeschwerdeführerin bekomme monatlich € 150,00 und zusätzlich € 40,00 für den Zweitbeschwerdeführer vom griechischen Staat. Fünf Geschwister der Erstbeschwerdeführerin würden in Deutschland leben und hätten ihr bei einem Besuch in Griechenland Geld in bar übergeben. Ferner findet sich im Akt der Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung von UNHCR vom 14.09.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum 30.06.2020 am Cash-Card Programm des UNHCR teilnimmt und sohin als Bezieherin von EU-finanzierten Geldleistungen in Griechenland geführt wird (vgl. AS 167 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). Ferner findet sich im Akt der Erstbeschwerdeführerin eine Bestätigung von UNHCR vom 14.09.2018, dass die Erstbeschwerdeführerin bis zum 30.06.2020 am Cash-Card Programm des UNHCR teilnimmt und sohin als Bezieherin von EU-finanzierten Geldleistungen in Griechenland geführt wird vergleiche AS 167 im Akt der Erstbeschwerdeführerin). 2.
G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. 2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.02.2020 wurde die gegen die angefochtenen Bescheide erhobene Beschwerde
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. 2.
4. Mit Beschluss vom 15.10.2020 erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde vom 19.12.2019
Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu. 5. Mit Verfahrensanordnung vom 16.02.2021 richtete das Bundesverwaltungsgericht an die Verfahrensparteien eine Aufforderung zur Übermittlung von Informationen über das nachgeborene Kind der Erstbeschwerdeführerin, insbesondere betreffend dessen Aufenthaltsstatus in Österreich. Mit E-Mail vom 22.02.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Asylantrag des nachgeborenen Kindes am XXXX .06.2020 gestellt worden sei. Im Zuge eines Konsultationsverfahrens habe die griechische Dublinbehörde am 11.09.2020 mitgeteilt, dass das nachgeborene Kind in Griechenland automatisch Asylstatus besitze und eine Überstellung möglich sei. Aktuell befinde sich der Akt des nachgeborenen Kindes immer noch im Zulassungsverfahren. Mit E-Mail vom 22.02.2021 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass der Asylantrag des nachgeborenen Kindes am römisch 40 .06.2020 gestellt worden sei. Im Zuge eines Konsultationsverfahrens habe die griechische Dublinbehörde am 11.09.2020 mitgeteilt, dass das nachgeborene Kind in Griechenland automatisch Asylstatus besitze und eine Überstellung möglich sei. Aktuell befinde sich der Akt des nachgeborenen Kindes immer noch im Zulassungsverfahren. Beigelegt wurde eine Geburtsurkunde vom XXXX .05.2020, ausgestellt vom Standesamt XXXX mit der Nummer XXXX , der zu entnehmen ist, dass XXXX am XXXX geboren wurde und als seine Eltern die Erstbeschwerdeführerin und XXXX aufscheinen. Beigelegt wurde eine Geburtsurkunde vom römisch 40 .05.2020, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 mit der Nummer römisch 40 , der zu entnehmen ist, dass römisch 40 am römisch 40 geboren wurde und als seine Eltern die Erstbeschwerdeführerin und römisch 40 aufscheinen. Am 24.02.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters der Erstbeschwerdeführerin ein, mit welchem (neben der oben erwähnten Geburtsurkunde) nachstehende Unterlagen vorgelegt wurden: ● Niederschrift der Erstbefragung - nachgeborenes Kind vom XXXX .06.2020, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr nachgeborenes Kind keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern denselben Schutz in Österreich wie die Erstbeschwerdeführerin erhalten solle und Niederschrift der Erstbefragung - nachgeborenes Kind vom römisch 40 .06.2020, der zu entnehmen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin vorbrachte, dass ihr nachgeborenes Kind keine eigenen Fluchtgründe habe, sondern denselben Schutz in Österreich wie die Erstbeschwerdeführerin erhalten solle und ● Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX betreffend das nachgeborene Kind der Erstbeschwerdeführerin, beide vom XXXX .05.2020 Auszüge aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 betreffend das nachgeborene Kind der Erstbeschwerdeführerin, beide vom römisch 40 .05.2020 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Zu A) 1.1.
3 BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.1.
Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG ist das Verfahren zugelassen, wenn der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben ist. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. 1.2.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.1.2.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Das Bundesamt hat
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. 2.
den Länderfeststellungen der Bezugszeitraum des Cash-Card-Programmes mit Anerkennung des Asylstatus ende und die Aufnahme in das ESTIA-Programm nur für anerkannte Schutzberechtigte möglich sei, die bereits als Asylwerber am Programm teilgenommen hätten. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte. 2.2.1. In den vorliegenden Fällen der Beschwerdeführer ist – wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.09.2020 ausgeführt hat – primär die Frage zu klären, ob die Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten könnten, da
den Länderfeststellungen der Bezugszeitraum des Cash-Card-Programmes mit Anerkennung des Asylstatus ende und die Aufnahme in das ESTIA-Programm nur für anerkannte Schutzberechtigte möglich sei, die bereits als Asylwerber am Programm teilgenommen hätten. Es handelt sich sohin um die Klärung der Frage, ob eine Überstellung der Beschwerdeführer nach Griechenland aufgrund der besonderen Umstände einen ungerechtfertigten Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführer – insbesondere die reale Gefahr einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte – mit sich brächte. Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Art. 3 EMRK näher zu prüfen sein, ob unter der Berücksichtigung, dass es sich bei den Beschwerdeführern – einer Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn – um besonders schutzbedürftige Personen handelt, für diese bei einer Rückkehr nach Griechenland eine grundlegende Existenzsicherung in Griechenland gegeben ist, insbesondere auch, ob diese die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft dort haben. Hierzu werden aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland, auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Pandemie zu treffen sein. Daher wird im fortgesetzten Verfahren in Bezug auf Artikel 3, EMRK näher zu prüfen sein, ob unter der Berücksichtigung, dass es sich bei den Beschwerdeführern – einer Mutter mit ihrem minderjährigen Sohn – um besonders schutzbedürftige Personen handelt, für diese bei einer Rückkehr nach Griechenland eine grundlegende Existenzsicherung in Griechenland gegeben ist, insbesondere auch, ob diese die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft dort haben. Hierzu werden aktuelle Länderfeststellungen zu Griechenland, auch unter Berücksichtigung der aktuellen COVID-19 Pandemie zu treffen sein. 2.2.
8 EMRK eingegriffen wird. Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. 2.3. Daher sind im fortgesetzten Verfahren entsprechende Ermittlungen durchzuführen, um Feststellungen treffen zu können, anhand derer die Frage geklärt werden kann, ob in den konkreten Fällen der Beschwerdeführer durch ihre Überstellung nach Griechenland in ihre Rechte
Der Vollständigkeit halber ist in Bezug auf den Zweitbeschwerdeführer darauf zu verweisen, dass im fortgesetzten Verfahren auch die Rechtsvorschriften zum Wohl des Kindes zu beachten sind. Die Ermittlungsergebnisse des Bundesamtes sind der Erstbeschwerdeführerin zur Kenntnis zu bringen und ihr hierzu Parteiengehör zu gewähren bzw. ist erforderlichenfalls eine Einvernahme durchzuführen. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. In den gegenständlichen Fällen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des Verfassungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom 21.09.2020 geklärt ist. 4. Da sich eine Entscheidung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
GVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen (vgl. z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 4. Da sich eine Entscheidung nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG (wie die vorliegende) nicht als eine solche darstellt, die als Entscheidung in der Sache den dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Gegenstand erledigt, hat sie
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines (das Beschwerdeverfahren beendenden und nicht bloß verfahrensleitenden) Beschluss zu ergehen vergleiche z.B. VwGH vom 05.10.2016, Ra 2016/19/0208-8). 5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In den vorliegenden Fällen ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. In den vorliegenden Fällen ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W235.2226921.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.