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{'item': 'W247 2178154-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW247 2178154-1 SpruchW247 2178154-1/12E, W247 2178154-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. Ukraine, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ukraine, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2021, zu Recht: A) I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II. und III., erster Satz, des angefochtenen Bescheides wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei., erster Satz, des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III., zweiter Satz, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 Abs. 3 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei., zweiter Satz, wird ausgesprochen, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., auf Dauer unzulässig ist. III. Gemäß §§ 54 und 55 Abs. 1 iVm 58 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005, idgF., sowie § 10 Abs. 2 Z 1 Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017, idgF., wird XXXX eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraphen 54 und 55 Absatz eins, in Verbindung mit 58 Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, Integrationsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, idgF., wird römisch 40 eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. Der Spruchpunkt III., dritter Satz und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Der Spruchpunkt römisch drei., dritter Satz und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführer (BF) ist ukrainischer Staatsangehöriger und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der BF reiste am 05.04.2015 legal mit seinem ukrainischen Reisepass und einem Visum C, gültig von 27.03.2015 bis 26.03.2016, mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein.
  2. Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 20.04.2016 wies sich der BF mit einem totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf die Aliasidentität XXXX , geb. am XXXX , aus, mit der er von 04.09.2015 bis 15.01.2016 bei zwei Firmen als Arbeiter angemeldet war, weshalb er gemäß § 40 BFA-VG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde.
  3. Im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 20.04.2016 wies sich der BF mit einem totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf die Aliasidentität römisch 40 , geb. am römisch 40 , aus, mit der er von 04.09.2015 bis 15.01.2016 bei zwei Firmen als Arbeiter angemeldet war, weshalb er gemäß Paragraph 40, BFA-VG wegen seines unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde.
  4. Am 26.04.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion XXXX erstbefragt, sowie am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
  5. Am 26.04.2016 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er an ebendiesem Tag vor der Landespolizeidirektion römisch 40 erstbefragt, sowie am 04.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , im Beisein eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache RUSSISCH niederschriftlich einvernommen wurde.
  6. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.04.2016 vor, dass er in der Ukraine noch Familienangehörige, nämlich seine Eltern und seinen Bruder, habe. In Österreich halte sich die mitgereiste Ehefrau des BF, XXXX , geb. XXXX , auf. Die letzte Wohnadresse des BF sei in der Ukraine, in XXXX ( XXXX ), ul. XXXX , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang 2015 gefasst und Österreich sei das Ziel seiner Reise gewesen, weil seine Schwägerin mit ihrem Mann bereits hier lebe und der BF bei ihnen wohnen könne. Der BF sei Anfang April 2015 legal mit einem Kleinbus und seinem ukrainischen Reisepass aus der Ukraine ausgereist. Sein ukrainischer Reisepass sei von der Polizei sichergestellt worden. Dem BF sei etwa ein Jahr zuvor von einer zentralen Visa-Behörde in der Ukraine ein Schengenvisum ausgestellt worden. Er habe nicht selbst darum angesucht, daher wisse er nichts Genaueres. Ihm sei egal gewesen für welches Land er das Visum bekomme, wichtig sei nur gewesen, dass es ein Schengenvisum sei, um nach Österreich zu gelangten. Es habe sich um eine litauische Behörde gehandelt und das Visum sei im März oder April abgelaufen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass vor ca. einem Jahr in der Ukraine der Krieg begonnen und er eine Einberufung zum Militär bekommen habe. Aus seiner Gegend seien Männer abgeholt und mitgenommen worden, um dem Militär zu dienen. Der BF habe dennoch weiterstudiert, es seien jedoch auch Studienkollegen abgeholt worden, weshalb dem BF bewusstgeworden sei, dass ihm dasselbe Schicksal widerfahren werde. Daher sei er mit seiner Ehefrau geflüchtet. Der BF sei gegen den Krieg, weil dieser keinen Sinn habe. Er wolle nicht daran teilnehmen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte der BF eine Einberufung zum Militär und die Teilnahme am Krieg.
  7. Der BF brachte im Rahmen seiner Erstbefragung am 26.04.2016 vor, dass er in der Ukraine noch Familienangehörige, nämlich seine Eltern und seinen Bruder, habe. In Österreich halte sich die mitgereiste Ehefrau des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 , auf. Die letzte Wohnadresse des BF sei in der Ukraine, in römisch 40 ( römisch 40 ), ul. römisch 40 , gewesen. Den Entschluss zur Ausreise habe er Anfang 2015 gefasst und Österreich sei das Ziel seiner Reise gewesen, weil seine Schwägerin mit ihrem Mann bereits hier lebe und der BF bei ihnen wohnen könne. Der BF sei Anfang April 2015 legal mit einem Kleinbus und seinem ukrainischen Reisepass aus der Ukraine ausgereist. Sein ukrainischer Reisepass sei von der Polizei sichergestellt worden. Dem BF sei etwa ein Jahr zuvor von einer zentralen Visa-Behörde in der Ukraine ein Schengenvisum ausgestellt worden. Er habe nicht selbst darum angesucht, daher wisse er nichts Genaueres. Ihm sei egal gewesen für welches Land er das Visum bekomme, wichtig sei nur gewesen, dass es ein Schengenvisum sei, um nach Österreich zu gelangten. Es habe sich um eine litauische Behörde gehandelt und das Visum sei im März oder April abgelaufen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass vor ca. einem Jahr in der Ukraine der Krieg begonnen und er eine Einberufung zum Militär bekommen habe. Aus seiner Gegend seien Männer abgeholt und mitgenommen worden, um dem Militär zu dienen. Der BF habe dennoch weiterstudiert, es seien jedoch auch Studienkollegen abgeholt worden, weshalb dem BF bewusstgeworden sei, dass ihm dasselbe Schicksal widerfahren werde. Daher sei er mit seiner Ehefrau geflüchtet. Der BF sei gegen den Krieg, weil dieser keinen Sinn habe. Er wolle nicht daran teilnehmen. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland fürchte der BF eine Einberufung zum Militär und die Teilnahme am Krieg.
  8. Mit Schreiben vom 01.07.2016 teilte das XXXX mit, dass der BF das Gewerbe der Regalbetreuung angemeldet hat.
  9. Mit Schreiben vom 01.07.2016 teilte das römisch 40 mit, dass der BF das Gewerbe der Regalbetreuung angemeldet hat.
  10. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 08.09.2016 zu XXXX wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  11. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 08.09.2016 zu römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt, wobei diese unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
  12. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen. Er verstehe alles auf Deutsch, sei jedoch aufgeregt. Der BF heiße XXXX , geb. am XXXX in XXXX der Ukraine. Er könne seinen Führerschein im Original vorlegen, seinen Reisepass habe er zu Hause. Seine Ehefrau heiße XXXX , geb. am XXXX , sein Schwager heiße XXXX , geb. XXXX und seine Schwägerin heiße XXXX , ebenfalls geb. XXXX . Diese Verwandten seien Touristen und letzten Sonntag nach Österreich eingereist. Wann sie wieder ausreisen würden, wisse der BF nicht. Sonst gebe es keine Verwandten im Bundesgebiet, auch nicht von Seiten seiner Ehefrau. XXXX sei die Schwester seiner Ehefrau und befinde sich in der Ukraine. Befragt dazu, ob seine Schwägerin XXXX , wie von der Ehefrau des BF bei ihrer Erstbefragung angegeben, mit ihnen mitgereist sei, gab der BF an, sie seien damals zusammen eingereist und hätten alle einen Asylantrag gestellt. Seine Schwester (Anm.: Schwägerin) habe einen negativen Asylbescheid erhalten und sei wieder in die Ukraine gereist. Nachgefragt sagte der BF, sie sei wieder eingereist, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Der BF sei Staatsangehöriger der Ukraine und werde ausschließlich dort verfolgt. Er gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an, sei christlich-orthodoxen Glaubens und spreche Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch, ein bisschen Deutsch, sowie ein bisschen Englisch. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule, das Gymnasium und die Universität besucht, wobei der BF das Studium „Straßentechniker“ abgeschlossen habe. In diesem Beruf habe er nicht gearbeitet, weil er nach Österreich gemusst habe. In der Ukraine habe er noch nicht gearbeitet, er habe lediglich studiert und sei dann nach Österreich gekommen. In Österreich habe der BF als Verkäufer gearbeitet. Der BF sei nach Österreich gekommen, um nicht nur zu Hause zu sitzen. Er habe arbeiten wollen und deshalb diese Dokumente gefälscht. Vor seiner Asylantragstellung sei er im Jahr 2015 nach Österreich eingereist und habe sich von 27.03.2015 bis 16.03.2016 legal hier aufgehalten. Im Jahr 2016 sei die Lage in der Ukraine angespannt gewesen und der BF habe Angst gehabt, dass er kein Visum bekommen würde, um ausreisen zu können. Er habe Angst gehabt, im Falle der Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Seine Ehefrau sei ebenfalls im Jahr 2015 mit dem BF zusammen mit einem Visum nach Österreich gekommen. Sie helfe ihm mit dem Geschäft. Im Herkunftsstaat hätten den BF seine Eltern unterstützt und er habe ein Stipendium bekommen, weil er gut im Studium gewesen sei. Er sei seit 21.02.2015 mit seiner Ehefrau verheiratet, Sorgepflichten habe er keine. Sie würden versuchen ihre finanzielle Situation zu verbessern, um eine Familie gründen zu können. Bis zu seiner Ausreise sei der BF an der Adresse XXXX in XXXX angemeldet gewesen. 140 km von dort entfernt im Dorf XXXX , XXXX , sei das Haus seiner Eltern. Dort habe er gewohnt. Sein Vater heiße XXXX , er sei 52 Jahre alt und in der Landwirtschaft tätig, finanziell gehe es ihm gut. Seine Mutter heiße XXXX , sie sei 49 Jahre alt und Lehrerin für Biologie, sowie Chemie. Der BF habe einen Bruder namens XXXX , er sei 12 Jahre alt und gehe in die Schule. Seiner Familie gehe es gut, vor 2 Tagen habe er mit ihnen Kontakt gehabt. Der BF habe noch weitere Angehörige in der Ukraine, sie seien eine Großfamilie zwischen 30 und 40 Personen. Er sei im Herkunftsstaat nie politisch tätig gewesen, sei nie straffällig geworden und sei nie von staatlicher Seite persönlich bedroht worden. Anfangs, als sie sich entschieden hätten die Ukraine zu verlassen, sei Österreich sein Zielland gewesen, weil seine Schwiegermutter bereits hier gewesen sei. Seine Schwiegermutter sei wieder in der Ukraine gegangen, jedoch ca. 8 Jahre lang mit Unterbrechungen in Österreich gewesen. Sie sei hin und her gefahren. Warum der Asylantrag seiner Schwägerin abgelehnt worden sei, wisse der BF nicht. Seit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahr 2015 sei er ein paar Mal zurückgefahren, um sein Studium abzuschließen. Als er ausgereist sei, habe es diese Kriegssituation nicht gegeben. Die Stempel seien im Reisepass zu sehen.
  13. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 gab der BF im Wesentlichen an, dass er gesund sei und seine Angaben bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprächen. Er verstehe alles auf Deutsch, sei jedoch aufgeregt. Der BF heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 der Ukraine. Er könne seinen Führerschein im Original vorlegen, seinen Reisepass habe er zu Hause. Seine Ehefrau heiße römisch 40 , geb. am römisch 40 , sein Schwager heiße römisch 40 , geb. römisch 40 und seine Schwägerin heiße römisch 40 , ebenfalls geb. römisch 40 . Diese Verwandten seien Touristen und letzten Sonntag nach Österreich eingereist. Wann sie wieder ausreisen würden, wisse der BF nicht. Sonst gebe es keine Verwandten im Bundesgebiet, auch nicht von Seiten seiner Ehefrau. römisch 40 sei die Schwester seiner Ehefrau und befinde sich in der Ukraine. Befragt dazu, ob seine Schwägerin römisch 40 , wie von der Ehefrau des BF bei ihrer Erstbefragung angegeben, mit ihnen mitgereist sei, gab der BF an, sie seien damals zusammen eingereist und hätten alle einen Asylantrag gestellt. Seine Schwester Anmerkung, Schwägerin) habe einen negativen Asylbescheid erhalten und sei wieder in die Ukraine gereist. Nachgefragt sagte der BF, sie sei wieder eingereist, habe jedoch keinen Asylantrag gestellt. Der BF sei Staatsangehöriger der Ukraine und werde ausschließlich dort verfolgt. Er gehöre der Volksgruppe der Ukrainer an, sei christlich-orthodoxen Glaubens und spreche Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch, ein bisschen Deutsch, sowie ein bisschen Englisch. Im Herkunftsstaat habe er die Grundschule, das Gymnasium und die Universität besucht, wobei der BF das Studium „Straßentechniker“ abgeschlossen habe. In diesem Beruf habe er nicht gearbeitet, weil er nach Österreich gemusst habe. In der Ukraine habe er noch nicht gearbeitet, er habe lediglich studiert und sei dann nach Österreich gekommen. In Österreich habe der BF als Verkäufer gearbeitet. Der BF sei nach Österreich gekommen, um nicht nur zu Hause zu sitzen. Er habe arbeiten wollen und deshalb diese Dokumente gefälscht. Vor seiner Asylantragstellung sei er im Jahr 2015 nach Österreich eingereist und habe sich von 27.03.2015 bis 16.03.2016 legal hier aufgehalten. Im Jahr 2016 sei die Lage in der Ukraine angespannt gewesen und der BF habe Angst gehabt, dass er kein Visum bekommen würde, um ausreisen zu können. Er habe Angst gehabt, im Falle der Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Seine Ehefrau sei ebenfalls im Jahr 2015 mit dem BF zusammen mit einem Visum nach Österreich gekommen. Sie helfe ihm mit dem Geschäft. Im Herkunftsstaat hätten den BF seine Eltern unterstützt und er habe ein Stipendium bekommen, weil er gut im Studium gewesen sei. Er sei seit 21.02.2015 mit seiner Ehefrau verheiratet, Sorgepflichten habe er keine. Sie würden versuchen ihre finanzielle Situation zu verbessern, um eine Familie gründen zu können. Bis zu seiner Ausreise sei der BF an der Adresse römisch 40 in römisch 40 angemeldet gewesen. 140 km von dort entfernt im Dorf römisch 40 , römisch 40 , sei das Haus seiner Eltern. Dort habe er gewohnt. Sein Vater heiße römisch 40 , er sei 52 Jahre alt und in der Landwirtschaft tätig, finanziell gehe es ihm gut. Seine Mutter heiße römisch 40 , sie sei 49 Jahre alt und Lehrerin für Biologie, sowie Chemie. Der BF habe einen Bruder namens römisch 40 , er sei 12 Jahre alt und gehe in die Schule. Seiner Familie gehe es gut, vor 2 Tagen habe er mit ihnen Kontakt gehabt. Der BF habe noch weitere Angehörige in der Ukraine, sie seien eine Großfamilie zwischen 30 und 40 Personen. Er sei im Herkunftsstaat nie politisch tätig gewesen, sei nie straffällig geworden und sei nie von staatlicher Seite persönlich bedroht worden. Anfangs, als sie sich entschieden hätten die Ukraine zu verlassen, sei Österreich sein Zielland gewesen, weil seine Schwiegermutter bereits hier gewesen sei. Seine Schwiegermutter sei wieder in der Ukraine gegangen, jedoch ca. 8 Jahre lang mit Unterbrechungen in Österreich gewesen. Sie sei hin und her gefahren. Warum der Asylantrag seiner Schwägerin abgelehnt worden sei, wisse der BF nicht. Seit seiner Ausreise aus der Ukraine im Jahr 2015 sei er ein paar Mal zurückgefahren, um sein Studium abzuschließen. Als er ausgereist sei, habe es diese Kriegssituation nicht gegeben. Die Stempel seien im Reisepass zu sehen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass die Ukraine die XXXX (Antiterroristische Operation) ausgerufen habe und er nicht zum Wehrdienst habe gehen wollen. Er habe schreckliche Geschichten darüber gehört. Nach dem Universitätsabschluss sei er Unteroffizier gewesen. Wenn sie ihn nun erwischen würden, würden sie den BF für längere Zeit verhaften, weil er untergetaucht sei. Selbst sei er nicht beim Militär gewesen, aber neben der Universität habe er zwei Jahre lang einen Vorbereitungskurs gemacht und neben dem Studium habe er eine Militärakademie besucht. Der BF habe keinen Wehrdienst abgeleistet. Der Einberufungsbefehl werde in der Ukraine unterschiedlich zugestellt. Normalerweise komme jemand mit der Ladung und übergebe sie persönlich. Es gebe jedoch auch Fälle, in denen die Person mit der Ladung gleich mitgenommen werde. Die Eltern des BF hätten ihm erzählt, dass er bis jetzt 3 Ladungen erhalten habe. Der BF habe jedoch noch keine selbst gesehen. Wenn er diese persönlich gesehen hätte, wäre er nicht da. Seine Eltern hätten die Ladungen vor ca. 6 Monaten erhalten. Die Ladungen seien nicht direkt an seine Eltern übergeben worden, sondern an die gemeldete Wohnadresse des BF übermittelt worden und ein Freund habe sie dann zu seinen Eltern gebracht. Neuerlich befragt, habe der BF nicht mit seinen Eltern über die Ladungen gesprochen, sondern mit einem Freund, mit dem er zusammengelebt habe. Vor einem halben Jahr habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass der BF bereits 3 Ladungen erhalten habe. Das sei im April gewesen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass die Ukraine die römisch 40 (Antiterroristische Operation) ausgerufen habe und er nicht zum Wehrdienst habe gehen wollen. Er habe schreckliche Geschichten darüber gehört. Nach dem Universitätsabschluss sei er Unteroffizier gewesen. Wenn sie ihn nun erwischen würden, würden sie den BF für längere Zeit verhaften, weil er untergetaucht sei. Selbst sei er nicht beim Militär gewesen, aber neben der Universität habe er zwei Jahre lang einen Vorbereitungskurs gemacht und neben dem Studium habe er eine Militärakademie besucht. Der BF habe keinen Wehrdienst abgeleistet. Der Einberufungsbefehl werde in der Ukraine unterschiedlich zugestellt. Normalerweise komme jemand mit der Ladung und übergebe sie persönlich. Es gebe jedoch auch Fälle, in denen die Person mit der Ladung gleich mitgenommen werde. Die Eltern des BF hätten ihm erzählt, dass er bis jetzt 3 Ladungen erhalten habe. Der BF habe jedoch noch keine selbst gesehen. Wenn er diese persönlich gesehen hätte, wäre er nicht da. Seine Eltern hätten die Ladungen vor ca. 6 Monaten erhalten. Die Ladungen seien nicht direkt an seine Eltern übergeben worden, sondern an die gemeldete Wohnadresse des BF übermittelt worden und ein Freund habe sie dann zu seinen Eltern gebracht. Neuerlich befragt, habe der BF nicht mit seinen Eltern über die Ladungen gesprochen, sondern mit einem Freund, mit dem er zusammengelebt habe. Vor einem halben Jahr habe er mit seinem Freund telefoniert und dieser habe ihm gesagt, dass der BF bereits 3 Ladungen erhalten habe. Das sei im April gewesen. In Österreich bekomme der BF keine staatliche Unterstützung und zahle an das Finanzamt. Er habe verschiedene Versicherungen zu bezahlen, genau könne er es nicht sagen. Etwa alle 3 Monate zahle er an die SVA und er habe keine Schulden. Der BF habe noch keinen Deutschkurs abgeschlossen, er habe keine Zeit dazu gehabt, doch seine Ehefrau habe A2 abgeschlossen. Im Sommer würden sie auf Urlaub fahren und der BF nehme ca. Euro 400 täglich in seinem Geschäft ein. Es sei wie ein Euro Shop. Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis bekomme, wolle er in Österreich eine Familie gründen und arbeiten. Der BF nehme nicht am sozialen Leben in Österreich teil, dafür habe er keine Zeit.
  14. Der Beschwerdeführer brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage: ● Ukrainischer Reisepass im Original mit der Nr. XXXX , samt Kopie; Ukrainischer Reisepass im Original mit der Nr. römisch 40 , samt Kopie; ● Kopie der Verfahrenskarte des BF, Karten Nr. XXXX ; Kopie der Verfahrenskarte des BF, Karten Nr. römisch 40 ; 9.
  15. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). 9.
  16. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde (BFA) vom 25.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). 9.
  17. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Lage in seinem Herkunftsstaat und führte rechtlich aus, dass die Ausführungen zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft gewesen seien bzw. diese keine Asylrelevanz hätten. Es hätte keine Verfolgung im Konventionssinn glaubhaft gemacht werden können. Auch habe nicht festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr eine Verfolgung drohen würde. Weiters stünde eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 9.
  18. Beweiswürdigend führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass der BF eine reguläre gesetzmäßige Einberufung zur ukrainischen Armee vorgebracht habe und diese nur dann asylrelevant sein könne, wenn die Einberufung aus einem in der Konvention genannten Gründen erfolgt sei oder aus solchen Gründen eine drohende allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer wiege, als anderen Staatsangehörigen gegenüber. Im März 2015 sei ein Waffenstillstandsabkommen zwischen den ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen vereinbart worden und die Todesstrafe sei 1999 in der Ukraine offiziell abgeschafft worden, weshalb keine asylrelevante Verfolgung vorliege. 9.
  19. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach § 8 AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar. Zudem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Gebieten der Ukraine offen. 9.
  20. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hätte. Es ergebe sich auch keine Gefährdungslage nach Paragraph 8, AsylG und erscheint eine Rückkehr in die Ukraine zumutbar. Zudem stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in anderen Gebieten der Ukraine offen. 9.
  21. Demnach – so die belangte Behörde – könnte der vom Beschwerdeführer behauptete Fluchtgrund nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und in weiterer Folge zur Gewährung des Asylstatus führen. Im Falle der derzeitigen Mobilisierung in der Ukraine komme es nicht zu Diskriminierungen und seien unverhältnismäßige Strafen für Wehrdienstverweigerer oder Deserteure nicht ersichtlich. Vielmehr würden rechtsstaatliche Strafverfahren stattfinden, in denen mehrjährige Haftstrafen ausgesprochen werden könnten. Allein der Umstand, dass der BF potentiell zu einem Militäreinsatz eingezogen werden könnte, stelle keine asylrelevante Verfolgung dar. Aus seinem Vorbringen sei nichts ersichtlich, das im Falle seiner Rückkehr eine unmenschliche Behandlung oder sonst extreme Gefährdungslage erkennen lassen würde. Der BF stamme aus der Westukraine und habe zahlreiche Angehörige im Herkunftsstaat, weshalb nicht zu erwarten sei, dass er in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Es seien im Verfahren keine Ansatzpunkte einer besonderen Integration des Beschwerdeführers in Österreich hervorgekommen. Seine Ehefrau habe vor kurzem einen Antrag auf Gewährung von Rückkehrhilfe beantragt und verfüge der BF keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet. Er habe zwar ein freies Gewerbe angemeldet und sei als Verkäufer tätig, doch spreche er kaum Deutsch und sei rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Auch sein erst kurzer Aufenthalt in Österreich spreche gegen eine solche Bindung, sodass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
  22. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  23. Mit Verfahrensanordnung vom 27.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
  24. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 23.11.2017 wurde für den BF durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA, zugestellt am 02.11.2017, in vollem Umfang wegen Rechtswidrigkeit, infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung ein für den BF günstiger Bescheid erzielt worden wäre, erhoben. Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat davon bedroht sei, zwangsweise in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe eine universitäre Ausbildung zum „Ingenieur der Verkehrsorganisation“ absolviert und sei nebenbei an der Militärakademie zum Offizier bzw. Unterleutnant ausgebildet worden. Zur Meldeadresse des BF im Studentenheim seien Mitglieder der Militärkommission gekommen und hätten den Freund des BF darüber informiert, dass für den BF 2-3 Ladungen aufrecht seien. Der Freund habe ihn angerufen und den BF darüber informiert. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 sei es zunächst zu einem Missverständnis gekommen, es sei protokolliert worden, die Ladungen seien physisch an den Freund übermittelt worden und dieser hätte sie den Eltern des BF gebracht. Der BF habe in derselben Einvernahme richtiggestellt, dass der Freund ihn angerufen und dem BF von den Ladungen berichtet habe. Der Freund des BF habe die Ladungen nicht physisch erhalten. Der BF wolle der Einberufung zum Militär nicht Folge leisten, weil er befürchte im Kampf gegen Separatisten eingesetzt und Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wenn er u.a. in Gefangenschaft von Separatisten komme. Gleichzeitig werde der BF durch die Bedingungen beim Militär selbst in seinen Menschenrechten verletzt und wolle er nicht an Menschenrechtsverletzungen durch das ukrainische Militär beteiligt sein. Er habe dem bestehenden Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet, weswegen ihm aktuell im Falle der Rückkehr ein Gerichtsverfahren und eine Gefängnisstrafe drohe. Der BF gehe nicht davon aus, ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen und würde er unverhältnismäßig lange in Untersuchungshaft angehalten werden. Die Haftbedingungen, besonders in Untersuchungshaft, seien derart, dass für den BF ein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe bzw. Behandlung bestehe. Aufgrund seiner Weigerung der Einberufung Folge zu leisten, werde dem BF wahrscheinlich eine staatsfeindliche, politische Gesinnung bzw. Unterstützung der Separatisten unterstellt. Die Ehefrau des BF sei freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt, nachdem sie in Folge der Änderung der Rekrutierungspraxis der ukrainischen Behörden aktuell nicht mehr von einer Einberufung als Krankenschwester zum Militär bedroht war. Der BF wäre jedoch immer noch von einer Einberufung zum Militär bedroht. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten mehrfach verletzt. So seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Ukraine beinhalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichend aktuelle Länderberichte zur Frage der aktuell bestehenden Mobilisierungswelle dem Bescheid zugrunde zu legen. So sei in Berufung auf einen einzigen Bericht festgestellt worden, dass Ende Oktober 2016 die
  25. Mobilisierungswelle abgeschlossen gewesen sei. Ein Bericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 sei unterdessen über das Portal der Staatendokumentation nicht abrufbar und gebe es einen aktuellen Bericht des UK Home Office, nachdem eine geplante
  26. Mobilisierungswelle bestätigt sei. Außerdem hätte die belangte Behörde Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Ukraine treffen müssen, zumal bei Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Nach einem beschwerdeseitig zitierten Länderbericht, drohe in Untersuchungshaft bzw. in bestimmten Haftanstalten eine Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK. Darüber hinaus würde die Feststellung, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Die belangte Behörde begründe die Abweisung des Antrages damit, dass der BF nicht konkret beantworten habe können, wann wie und wie viele Ladungen er in Bezug auf seinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Das sei unschlüssig, als der BF sehr wohl angegeben habe, von wie vielen Ladungen er bereits informiert worden sei. Dass der BF nicht genau sagen könne, wann sein Freund über die Ladungen informiert worden sei, liege darin begründet, dass der BF selbst nicht in der Ukraine gewesen sei, sondern ihm diese Information von seinem Freund mitgeteilt worden sei. Diesen Umstand, hätte die belangte Behörde würdigen müssen. Ob es sich bei der Einberufung des BF um eine gesetzmäßige gehandelt habe und, ob die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsbürgern gewesen wäre, sei insofern nicht ausschlaggebend für die Frage, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme, als nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH neben genannten Konstellationen weitere Gründe existieren, weswegen eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Die belangte Behörde habe es außerdem verabsäumt sich mit der Frage der aktuellen Bedingungen im Militärdienst und den drohenden Gefahren und Menschenrechtsverletzungen bei der Ableistung des Militärdienstes im Rahmen ihrer eigenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Demnach würde in den Länderfeststellungen ein Bericht von Amnesty International zitiert, wonach ukrainische Streitkräfte, als auch Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts begingen. Schließlich habe die belangte Behörde ausgeführt, dass im März 2015 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen vereinbart worden wäre. Diese Begründung sei unschlüssig, weil nicht klar ersichtlich sei, warum sich aus dem bloßen Abschluss seines Waffenstillstandsabkommens ergeben solle, dass der BF nicht Flüchtling iSd GFK sei, oder ihm keine Art. 3 EMRK-Verletzung drohe. Falls die Behörde so ausdrücken habe wollen, dass Friede in der Ukraine herrsche, sei diese Begründung mangelhaft und unschlüssig. Aus den von der Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich selbst, dass immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen sei und es zu Verstößen gegen den Waffenstillstand komme. Der Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Wehrdienstverweigerung komme nach der Rechtsprechung dann Asylrelevanz zu, wenn dem Wehrdienstverweigerer infolge dessen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, was beim BF der Fall sei, und die Bestrafung unverhältnismäßig sei, was ebenfalls wegen der drohenden Art. 3 EMRK-Verletzung aufgrund der Haftbedingungen der Fall sei. Wenn für die belangte Behörde nicht erkennbar sei, dass Soldaten gezwungen wären, sich in irgendeiner Form an Kriegsverbrechen zu beteiligen, könne sie dies nur deshalb nicht erkennen, weil sie die Länderfeststellungen nicht entsprechend würdige. Dort werde nämlich in einem Bericht von Amnesty International bestätigt, dass die ukrainischen Streitkräfte, als auch Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts begingen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre der BF auch von unverhältnismäßig strenger Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung betroffen. Die Rechtsansicht, wonach dem BF daher keine unverhältnismäßige Strafe für die Wehrdienstverweigerung drohe, weil rechtsstaatliche Verfahren stattfänden, sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Rechtsschutz und Justizwesen nicht nachvollziehbar. Rechtsstaatliche Standards würden demnach nicht eingehalten. Schließlich komme auch der Ausführung, wonach gegen den BF im Heimatland kein strafgerichtliches Verfahren geführt werde, kein Begründungswert zu. Da Mobilisierungsverweigerung gerichtlich strafbar sei und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht sei, gehe der BF davon aus, dass gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren geführt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht, weil er staatliche Verfolgung befürchte, weshalb der BF den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen könne. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Im Falle der Rückkehr in die Ukraine drohe dem BF infolge seiner Wehrdienstverweigerung eine Verletzung von Art. 3 EMRK und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil dem BF bereits beim Versuch der Wiedereinreise die Inhaftierung drohe und eine Meldeverpflichtung bestünde. Dem BF wäre daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Außerdem habe die belangte Behörde verkannt, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und habe die Dauer des legalen Aufenthalts des BF, sowie dessen wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration nicht ausreichend gewichtet. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt II. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt III. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werde; und 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.Begründend wurde beschwerdeseitig ausgeführt, dass der BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat davon bedroht sei, zwangsweise in den Militärdienst eingezogen zu werden. Er habe eine universitäre Ausbildung zum „Ingenieur der Verkehrsorganisation“ absolviert und sei nebenbei an der Militärakademie zum Offizier bzw. Unterleutnant ausgebildet worden. Zur Meldeadresse des BF im Studentenheim seien Mitglieder der Militärkommission gekommen und hätten den Freund des BF darüber informiert, dass für den BF 2-3 Ladungen aufrecht seien. Der Freund habe ihn angerufen und den BF darüber informiert. Bei der Einvernahme vor dem BFA am 04.10.2017 sei es zunächst zu einem Missverständnis gekommen, es sei protokolliert worden, die Ladungen seien physisch an den Freund übermittelt worden und dieser hätte sie den Eltern des BF gebracht. Der BF habe in derselben Einvernahme richtiggestellt, dass der Freund ihn angerufen und dem BF von den Ladungen berichtet habe. Der Freund des BF habe die Ladungen nicht physisch erhalten. Der BF wolle der Einberufung zum Militär nicht Folge leisten, weil er befürchte im Kampf gegen Separatisten eingesetzt und Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden, wenn er u.a. in Gefangenschaft von Separatisten komme. Gleichzeitig werde der BF durch die Bedingungen beim Militär selbst in seinen Menschenrechten verletzt und wolle er nicht an Menschenrechtsverletzungen durch das ukrainische Militär beteiligt sein. Er habe dem bestehenden Einberufungsbefehl nicht Folge geleistet, weswegen ihm aktuell im Falle der Rückkehr ein Gerichtsverfahren und eine Gefängnisstrafe drohe. Der BF gehe nicht davon aus, ein faires Gerichtsverfahren zu bekommen und würde er unverhältnismäßig lange in Untersuchungshaft angehalten werden. Die Haftbedingungen, besonders in Untersuchungshaft, seien derart, dass für den BF ein reales Risiko der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe bzw. Behandlung bestehe. Aufgrund seiner Weigerung der Einberufung Folge zu leisten, werde dem BF wahrscheinlich eine staatsfeindliche, politische Gesinnung bzw. Unterstützung der Separatisten unterstellt. Die Ehefrau des BF sei freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt, nachdem sie in Folge der Änderung der Rekrutierungspraxis der ukrainischen Behörden aktuell nicht mehr von einer Einberufung als Krankenschwester zum Militär bedroht war. Der BF wäre jedoch immer noch von einer Einberufung zum Militär bedroht. Die belangte Behörde habe ihre Ermittlungspflichten mehrfach verletzt. So seien die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen über die Ukraine beinhalten, würden sich jedoch kaum mit dem konkreten Fluchtvorbringen des BF befassen und seien dadurch unzureichend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, ausreichend aktuelle Länderberichte zur Frage der aktuell bestehenden Mobilisierungswelle dem Bescheid zugrunde zu legen. So sei in Berufung auf einen einzigen Bericht festgestellt worden, dass Ende Oktober 2016 die
  27. Mobilisierungswelle abgeschlossen gewesen sei. Ein Bericht des Auswärtigen Amtes vom 07.02.2017 sei unterdessen über das Portal der Staatendokumentation nicht abrufbar und gebe es einen aktuellen Bericht des UK Home Office, nachdem eine geplante
  28. Mobilisierungswelle bestätigt sei. Außerdem hätte die belangte Behörde Feststellungen zu den Haftbedingungen in der Ukraine treffen müssen, zumal bei Wehrdienstverweigerung eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren drohe. Nach einem beschwerdeseitig zitierten Länderbericht, drohe in Untersuchungshaft bzw. in bestimmten Haftanstalten eine Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK. Darüber hinaus würde die Feststellung, das Vorbringen des BF sei unglaubwürdig, auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung beruhen. Die belangte Behörde begründe die Abweisung des Antrages damit, dass der BF nicht konkret beantworten habe können, wann wie und wie viele Ladungen er in Bezug auf seinen Einberufungsbefehl erhalten habe. Das sei unschlüssig, als der BF sehr wohl angegeben habe, von wie vielen Ladungen er bereits informiert worden sei. Dass der BF nicht genau sagen könne, wann sein Freund über die Ladungen informiert worden sei, liege darin begründet, dass der BF selbst nicht in der Ukraine gewesen sei, sondern ihm diese Information von seinem Freund mitgeteilt worden sei. Diesen Umstand, hätte die belangte Behörde würdigen müssen. Ob es sich bei der Einberufung des BF um eine gesetzmäßige gehandelt habe und, ob die drohende Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung schwerer als gegenüber anderen Staatsbürgern gewesen wäre, sei insofern nicht ausschlaggebend für die Frage, ob dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme, als nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH neben genannten Konstellationen weitere Gründe existieren, weswegen eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft begründen könne. Die belangte Behörde habe es außerdem verabsäumt sich mit der Frage der aktuellen Bedingungen im Militärdienst und den drohenden Gefahren und Menschenrechtsverletzungen bei der Ableistung des Militärdienstes im Rahmen ihrer eigenen Länderfeststellungen auseinanderzusetzen. Demnach würde in den Länderfeststellungen ein Bericht von Amnesty International zitiert, wonach ukrainische Streitkräfte, als auch Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts begingen. Schließlich habe die belangte Behörde ausgeführt, dass im März 2015 ein Waffenstillstandsabkommen zwischen ukrainischen Regierungstruppen und den pro-russischen Rebellen vereinbart worden wäre. Diese Begründung sei unschlüssig, weil nicht klar ersichtlich sei, warum sich aus dem bloßen Abschluss seines Waffenstillstandsabkommens ergeben solle, dass der BF nicht Flüchtling iSd GFK sei, oder ihm keine Artikel 3, EMRK-Verletzung drohe. Falls die Behörde so ausdrücken habe wollen, dass Friede in der Ukraine herrsche, sei diese Begründung mangelhaft und unschlüssig. Aus den von der Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergebe sich selbst, dass immer noch kein tragfähiger Waffenstillstand zustande gekommen sei und es zu Verstößen gegen den Waffenstillstand komme. Der Bescheid sei auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Wehrdienstverweigerung komme nach der Rechtsprechung dann Asylrelevanz zu, wenn dem Wehrdienstverweigerer infolge dessen eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde, was beim BF der Fall sei, und die Bestrafung unverhältnismäßig sei, was ebenfalls wegen der drohenden Artikel 3, EMRK-Verletzung aufgrund der Haftbedingungen der Fall sei. Wenn für die belangte Behörde nicht erkennbar sei, dass Soldaten gezwungen wären, sich in irgendeiner Form an Kriegsverbrechen zu beteiligen, könne sie dies nur deshalb nicht erkennen, weil sie die Länderfeststellungen nicht entsprechend würdige. Dort werde nämlich in einem Bericht von Amnesty International bestätigt, dass die ukrainischen Streitkräfte, als auch Separatisten Verletzungen des humanitären Völkerrechts begingen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre der BF auch von unverhältnismäßig strenger Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung betroffen. Die Rechtsansicht, wonach dem BF daher keine unverhältnismäßige Strafe für die Wehrdienstverweigerung drohe, weil rechtsstaatliche Verfahren stattfänden, sei vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen zu Rechtsschutz und Justizwesen nicht nachvollziehbar. Rechtsstaatliche Standards würden demnach nicht eingehalten. Schließlich komme auch der Ausführung, wonach gegen den BF im Heimatland kein strafgerichtliches Verfahren geführt werde, kein Begründungswert zu. Da Mobilisierungsverweigerung gerichtlich strafbar sei und mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bedroht sei, gehe der BF davon aus, dass gegen ihn ein strafrechtliches Verfahren geführt werde. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünde nicht, weil er staatliche Verfolgung befürchte, weshalb der BF den Schutz seines Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen könne. Somit wäre dem BF internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Im Falle der Rückkehr in die Ukraine drohe dem BF infolge seiner Wehrdienstverweigerung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK und bestünde keine innerstaatliche Fluchtalternative, weil dem BF bereits beim Versuch der Wiedereinreise die Inhaftierung drohe und eine Meldeverpflichtung bestünde. Dem BF wäre daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren gewesen. Außerdem habe die belangte Behörde verkannt, dass der BF durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt werde. Die belangte Behörde habe eine mangelhafte Interessenabwägung vorgenommen und habe die Dauer des legalen Aufenthalts des BF, sowie dessen wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit und Integration nicht ausreichend gewichtet. In der Beschwerde wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) den angefochtenen Bescheid beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuerkennen; 2.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. beheben und dem BF den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; 3.) in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch drei. aufheben bzw. dahingehend abändern, dass eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde; und 4.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.
  29. Die Beschwerdevorlage vom 24.11.2017 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsbericht (BVwG) am 29.11.2017 ein.
  30. Mit Schriftsatz vom 15.01.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF aktuelle Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Ukraine, aus dem COI-CMS, generiert am 16.10.2020, Version 2) und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, dazu innerhalb von 10 Tagen hg. einlangend Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem BF die Ladung für die mündliche Verhandlung am 05.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  31. Mit Urkundenvorlage vom 03.02.2021 brachte der BF durch die nunmehrige Rechtsberatungsagentur folgende Unterlagen in Vorlage: ● Kopie seines österreichischen Führerscheins der Klassen AM und B mit der Nr. XXXX ; Kopie seines österreichischen Führerscheins der Klassen AM und B mit der Nr. römisch 40 ; ● 5 Unterstützungs- bzw. Empfehlungsschreiben; ● Zeugnis zur Integrationsprüfung auf Sprachniveau B1 vom 24.05.2019 des ÖIF; ● Kopie des Förderer- und Familienausweises des BF des Sozial medizinischen Dienstes Österreich; ● Firmenbuchauszug mit Stichtag 14.07.2020 der vom BF mit einer weiteren Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter geführten XXXX ; Firmenbuchauszug mit Stichtag 14.07.2020 der vom BF mit einer weiteren Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter geführten römisch 40 ;
  32. Mit Schriftsatz vom 04.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die neuen, aktuellsten Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat (Länderinformationsblatt Ukraine, aus dem COI-CMS, generiert am 04.02.2021, Version 3) und wurde ihm mitgeteilt, in der mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu erhalten, zu diesen Feststellungen Stellung zu nehmen.
  33. Am 05.02.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter der Beiziehung eines dem Beschwerdeführer einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die ukrainische Sprache eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der Beschwerdeführer ordnungsgemäß geladen wurde und an welcher dieser auch teilnahm. Die Niederschrift lautet auszugsweise: „RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollen Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort, Ihre Staatsbürgerschaft, sowie Ihren Wohnort in der Ukraine an dem Sie sich vor Ihrer Ausreise zuletzt aufgehalten haben. BF: Ich heiße XXXX , geb. XXXX im Gebiet XXXX ( XXXX ), ich bin ukrainischer Staatsangehöriger. Meine letzte Wohnadresse im Heimatland war in der Stadt XXXX und die Straßenbezeichnung ist XXXX . Es handelt sich hierbei um ein Studentenheim. Ich habe in XXXX studiert.BF: Ich heiße römisch 40 , geb. römisch 40 im Gebiet römisch 40 ( römisch 40 ), ich bin ukrainischer Staatsangehöriger. Meine letzte Wohnadresse im Heimatland war in der Stadt römisch 40 und die Straßenbezeichnung ist römisch 40 . Es handelt sich hierbei um ein Studentenheim. Ich habe in römisch 40 studiert. RI: Welcher ethnischen Gruppe bzw. Volksgruppe- oder Sprachgruppe gehören Sie an? BF: Ich bin Ukrainer. RI: Gehören Sie einer Religionsgemeinschaft an? Und wenn ja, welcher? BF: Ukrainisch-orthodox. RI: Haben Sie Dokumente oder Unterlagen aus der Ukraine, welche Ihre Identität zweifelsfrei beweisen? BF: Meinen ukrainischen Reisepass habe ich bei der Erstbefragung beim BFA abgegeben. Ich habe auch einen ukrainischen Inlandspass, diesen habe ich heute nicht mit, aber ich kann ihn nachreichen, wenn es notwendig ist. Ich habe auch einen ukrainischen Führerschein, diesen habe ich aber bei den österreichischen Behörden abgegeben und einen österreichischen Führerschein erhalten. RI an RV: Ablichtungen dieses österreichischen Führerscheins haben Sie im Rahmen der Dokumentenvorlage 03.02.2021 an das Gericht übermittelt?RI an Regierungsvorlage, Ablichtungen dieses österreichischen Führerscheins haben Sie im Rahmen der Dokumentenvorlage 03.02.2021 an das Gericht übermittelt? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. RI: Wenn Sie gültige Reisedokumente aus der Ukraine hatten, warum haben Sie sich in Österreich im Jahr 2016 eines gefälschten polnischen Personalausweises bedient, in dem Sie sich damit einerseits im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle zu legitimieren versuchten und andererseits unter dieser falschen Identität Ihren Wohnsitz anmeldeten. Dies hat im Jahr 2016 zu einer bedingten Verurteilung in Österreich geführt. Warum haben Sie sich nicht mit Ihren ukrainischen Dokumenten ausgewiesen? BF: Zu dem Zeitpunkt der besagten Dokumentenkontrolle hatte ich zwar einen gültigen ukrainischen Reisepass, aber mein Visum war bereits abgelaufen. Zu dem polnischen Personalausweis kann ich Folgendes angeben: Als ich zum ersten Mal nach Österreich kam, so habe ich etwas gepfuscht, also schwarz gearbeitet, um meine Wohn- und Lebenskosten abzudecken. Einmal war ich am Flohmarkt in XXXX , da habe ich einen Mann kennengelernt, mit dem ich ins Gespräch gekommen bin, er hat mir in diesem Gespräch auch versprochen, mir einen polnischen Personalausweis zu beschaffen. Ich war damals ziemlich naiv und dachte mir nichts dabei. Meine Großeltern waren aus Polen umgesiedelt und ich habe mir gedacht, dass ich aufgrund dieser Tatsache berechtigt bin, einen polnischen Ausweis zu haben. Ich habe mich ein bis zwei Wochen nach dem ersten Treffen mit diesem Mann wieder mit ihm getroffen. Bei der Gelegenheit hat er mir den besagten gefälschten polnischen Personalausweis gebracht, aber ich habe lediglich gesehen, dass auf diesem Ausweis mein Foto ist, andere Personaldaten stimmten mit meinen Daten nicht überein. Ich habe den Mann darauf angesprochen und ihm auch gesagt, dass wir das so nicht vereinbart hatten und dass dieses Dokument nicht das ist, was ich erwartet hatte. Er sagte mir drauf, dass ich um einen ordentlichen polnischen Aufenthaltstitel zu bekommen zwei Jahre brauchen würde, denn solange dauert das Verfahren. Es werden Anfragen an Archive gestellt etc. Ich soll das nehmen, was ich kriegen kann. Ich habe zwar diesen Mann gezahlt, ich habe zwar auch das Dokument verwendet. Es tut mir sehr leid, ich bereue das, es war ein wahnsinniger Fehler und ich würde es nicht mehr wieder tun.BF: Zu dem Zeitpunkt der besagten Dokumentenkontrolle hatte ich zwar einen gültigen ukrainischen Reisepass, aber mein Visum war bereits abgelaufen. Zu dem polnischen Personalausweis kann ich Folgendes angeben: Als ich zum ersten Mal nach Österreich kam, so habe ich etwas gepfuscht, also schwarz gearbeitet, um meine Wohn- und Lebenskosten abzudecken. Einmal war ich am Flohmarkt in römisch 40 , da habe ich einen Mann kennengelernt, mit dem ich ins Gespräch gekommen bin, er hat mir in diesem Gespräch auch versprochen, mir einen polnischen Personalausweis zu beschaffen. Ich war damals ziemlich naiv und dachte mir nichts dabei. Meine Großeltern waren aus Polen umgesiedelt und ich habe mir gedacht, dass ich aufgrund dieser Tatsache berechtigt bin, einen polnischen Ausweis zu haben. Ich habe mich ein bis zwei Wochen nach dem ersten Treffen mit diesem Mann wieder mit ihm getroffen. Bei der Gelegenheit hat er mir den besagten gefälschten polnischen Personalausweis gebracht, aber ich habe lediglich gesehen, dass auf diesem Ausweis mein Foto ist, andere Personaldaten stimmten mit meinen Daten nicht überein. Ich habe den Mann darauf angesprochen und ihm auch gesagt, dass wir das so nicht vereinbart hatten und dass dieses Dokument nicht das ist, was ich erwartet hatte. Er sagte mir drauf, dass ich um einen ordentlichen polnischen Aufenthaltstitel zu bekommen zwei Jahre brauchen würde, denn solange dauert das Verfahren. Es werden Anfragen an Archive gestellt etc. Ich soll das nehmen, was ich kriegen kann. Ich habe zwar diesen Mann gezahlt, ich habe zwar auch das Dokument verwendet. Es tut mir sehr leid, ich bereue das, es war ein wahnsinniger Fehler und ich würde es nicht mehr wieder tun. RI: Haben Sie in der Ukraine jemals Ihren Wehrdienst abgeleistet? BF: Ich habe zwar keinen Wehrdienst in der Ukraine abgeleistet, habe aber in der Akademie der Infanterie zwei Jahre studiert. RI: Was haben Sie studiert und haben Sie einen Abschluss? BF: Meine Ausbildung an der Akademie für Bodentruppen hat zwei Jahre gedauert, diese habe ich auch abgeschlossen. Im Zuge dieser Ausbildung habe ich mehrmals an Feldübungen teilgenommen und im Rang eines Unteroffiziers das Studium an der Akademie abgeschlossen. RI: Bitte schildern Sie Ihren Lebenslauf. Welche Schulausbildung haben Sie abgeschlossen? Welchen Beruf haben Sie gelernt und welchen Beruf haben Sie ausgeübt? Gemeint ist, sowohl im Herkunftsland als auch in Österreich? BF: Ich habe 2010 die Mittelschule in meinem Heimatdorf abgeschlossen, insgesamt waren es elf Jahre. Von September 2010 bis Dezember 2015 habe ich an der Nationaluniversität XXXX Transporttechnologien studiert und mein Studium als Diplomingenieur für Straßenbau als auch Projektentwickler für Straßenbau abgeschlossen. Parallel dazu habe ich von 2012 bis 2014 an der Militärakademie für Bodentruppen studiert. Ich habe in der Ukraine nicht gearbeitet, da ich studiert habe.BF: Ich habe 2010 die Mittelschule in meinem Heimatdorf abgeschlossen, insgesamt waren es elf Jahre. Von September 2010 bis Dezember 2015 habe ich an der Nationaluniversität römisch 40 Transporttechnologien studiert und mein Studium als Diplomingenieur für Straßenbau als auch Projektentwickler für Straßenbau abgeschlossen. Parallel dazu habe ich von 2012 bis 2014 an der Militärakademie für Bodentruppen studiert. Ich habe in der Ukraine nicht gearbeitet, da ich studiert habe. RI: Was haben Sie in Österreich für Ausbildungen gemacht bzw. Arbeiten verrichtet? BF: Ich habe im Jahr 2015 ca. ein halbes Jahr mit dem bereits erwähnten polnischen Personalausweis in Österreich gearbeitet in einem Haushaltswarengeschäft als Verkäufer. Im Frühling 2016 gab es in unserem Geschäft die Personalausweiskontrolle. Nach dieser Personalausweiskontrolle habe ich davon erfahren, dass ich einen Asylantrag stellen kann. Das habe ich im April 2016 getan. Ich möchte noch zu meinem letzten Aufenthalt in der Ukraine etwas sagen und zwar war das im Dezember 2015, ich habe damals meine Diplomarbeit verteidigt. Die Lage in der Ukraine war ziemlich instabil. Die Anti-Terror-Operation im Osten war im Gange. Ich bekam schon Ladungen von Militärbehörden. Nach meiner Asylantragstellung im April 2016 habe ich nach Möglichkeiten gesucht, legal in Österreich zu arbeiten, ich wollte nicht mehr schwarz arbeiten, sondern nur legal. Ich habe dann erfahren, dass ich mit meiner weißen Asylwerberkarte als Selbständiger beschäftigt werden kann. Ich bin zur Wirtschaftskammer gegangen und habe einen Gewerbeschein gelöst. Da ich bereits ein halbes Jahr Erfahrung im Einzelhandel hatte, habe ich einen Gewerbeschein für Regalbetreuung gelöst. Mit diesem Gewerbeschein habe ich dann wieder ca. ein halbes Jahr in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet. Dann ergab sich eine Gelegenheit, das Haushaltswarengeschäft zu übernehmen, was ich auch getan habe. Die Ablöse habe ich in Ratenzahlungen erledigt. Das Geschäft hatte ich etwa von 2016 bis 2019 als Inhaber, ich hatte zwischen einem und sechs Mitarbeiter in dieser Zeit. Dann bekam ich kleinere Probleme mit diesem Haushaltswarengeschäft. Als ich das Geschäft übernommen habe, habe ich auch Spielzeugwaren übernommen, welche schlechte Qualität hatten, was dann zu Problemen mit Kunden und den XXXX geführt hat. Nichts ist passiert, ich habe den größten Teil der Spielwaren weggeschmissen und wollte mich nicht mehr damit beschäftigen. Ich habe das Geschäft verkauft, habe wieder einen Gewerbeschein gelöst zur Regalbetreuung. Ich habe mit diesem Gewerbeschein auch gearbeitet, anfänglich auch in jenem Geschäft, welches ich verkauft habe, weil der Inhaber darum ersucht hat. Er wollte, dass ich für ein paar Monate dort bleibe, damit ich ihm zeige, wie alles funktioniert. BF: Ich habe im Jahr 2015 ca. ein halbes Jahr mit dem bereits erwähnten polnischen Personalausweis in Österreich gearbeitet in einem Haushaltswarengeschäft als Verkäufer. Im Frühling 2016 gab es in unserem Geschäft die Personalausweiskontrolle. Nach dieser Personalausweiskontrolle habe ich davon erfahren, dass ich einen Asylantrag stellen kann. Das habe ich im April 2016 getan. Ich möchte noch zu meinem letzten Aufenthalt in der Ukraine etwas sagen und zwar war das im Dezember 2015, ich habe damals meine Diplomarbeit verteidigt. Die Lage in der Ukraine war ziemlich instabil. Die Anti-Terror-Operation im Osten war im Gange. Ich bekam schon Ladungen von Militärbehörden. Nach meiner Asylantragstellung im April 2016 habe ich nach Möglichkeiten gesucht, legal in Österreich zu arbeiten, ich wollte nicht mehr schwarz arbeiten, sondern nur legal. Ich habe dann erfahren, dass ich mit meiner weißen Asylwerberkarte als Selbständiger beschäftigt werden kann. Ich bin zur Wirtschaftskammer gegangen und habe einen Gewerbeschein gelöst. Da ich bereits ein halbes Jahr Erfahrung im Einzelhandel hatte, habe ich einen Gewerbeschein für Regalbetreuung gelöst. Mit diesem Gewerbeschein habe ich dann wieder ca. ein halbes Jahr in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet. Dann ergab sich eine Gelegenheit, das Haushaltswarengeschäft zu übernehmen, was ich auch getan habe. Die Ablöse habe ich in Ratenzahlungen erledigt. Das Geschäft hatte ich etwa von 2016 bis 2019 als Inhaber, ich hatte zwischen einem und sechs Mitarbeiter in dieser Zeit. Dann bekam ich kleinere Probleme mit diesem Haushaltswarengeschäft. Als ich das Geschäft übernommen habe, habe ich auch Spielzeugwaren übernommen, welche schlechte Qualität hatten, was dann zu Problemen mit Kunden und den römisch 40 geführt hat. Nichts ist passiert, ich habe den größten Teil der Spielwaren weggeschmissen und wollte mich nicht mehr damit beschäftigen. Ich habe das Geschäft verkauft, habe wieder einen Gewerbeschein gelöst zur Regalbetreuung. Ich habe mit diesem Gewerbeschein auch gearbeitet, anfänglich auch in jenem Geschäft, welches ich verkauft habe, weil der Inhaber darum ersucht hat. Er wollte, dass ich für ein paar Monate dort bleibe, damit ich ihm zeige, wie alles funktioniert. RI: Aber wieso verkaufen Sie ein Geschäft, um dann dort wieder zu arbeiten? BF: Es war nicht mein Ziel, wieder in diesem Geschäft weiterzuarbeiten, aber der neue Inhaber hat mich wirklich darum ersucht. Ich habe in diesem Geschäft von Beginn 2020 bis Herbst 2020 als Mitarbeiter und als Geschäftsführer für den neuen Inhaber gearbeitet. RI: Wie hieß das Geschäft? BF: XXXX . Dann bin ich gegangen und ich habe mit einem neuen Geschäftspartner eine neue Firma gegründet. Wir wollten ein neues Geschäft haben und haben nach geeigneten Räumlichkeiten gesucht. Die Firma heißt XXXX , ich habe einen Firmenauszug dem Gericht übermittelt. BF: römisch 40 . Dann bin ich gegangen und ich habe mit einem neuen Geschäftspartner eine neue Firma gegründet. Wir wollten ein neues Geschäft haben und haben nach geeigneten Räumlichkeiten gesucht. Die Firma heißt römisch 40 , ich habe einen Firmenauszug dem Gericht übermittelt. RI: Das heißt, es geht nicht um Haushaltssachen, sondern um Cannabisprodukte? BF: Ja. Ich habe vorher aus reiner Neugier ein paar Hanfgeschäfte besucht und das hat mir sehr gut gefallen. Es war alles ordentlich und geordnet, man braucht kein großes Lager und man braucht auch keine großen Räumlichkeiten. Das Geschäft haben wir im Oktober 2020 eröffnet, wir arbeiten bis dato nach wie vor dort. Die Geschäftsidee liegt mir sehr, weil ich habe jetzt einen ziemlich großen Kundenkreis und es sind keine jungen Leute, wie man sich denken würde, sondern es sind viele Menschen über 50, welche u.a. CBD-Öl kaufen. Dieses hilft bei Schmerzen. RI: Ihr Geschäftspartner ist ein Herr XXXX , welcher auch einer der von Ihnen übermittelten Unterstützungserklärungen abgegeben hat?RI: Ihr Geschäftspartner ist ein Herr römisch 40 , welcher auch einer der von Ihnen übermittelten Unterstützungserklärungen abgegeben hat? BF: Ja. RI: Haben Sie den Nachweis eines Studienabschlusses? BF: Ich habe Diplome, die sind im Original zuhause. Ich habe sie leider nicht mit, aber ich verfüge darüber in Österreich. RI ersucht die Beschwerdeseite binnen einer Woche den Nachweis des Studienabschlusses des BF in der Ukraine dem Gericht vorzulegen. BF legt ein halbseitiges Dokument vor auf Ukrainisch mit Stempel versehen, auf welchem auch das Bild des BF angebracht ist. D wird ersucht den Inhalt zu übersetzen. D: Es ist ein interimistischer Ausweis eines Offiziers der Reserve (es gilt als Ersatz für das Wehrdienstbuch), ausgestellt für XXXX , geboren am XXXX , ausgestellt am 24.06.2015, ausgeführt ist die allgemeine Ausbildung A: an der Nationaluniversität XXXX und B: Militärausbildung an der Akademie für Bodentruppen 2014, sein Rang ist Unteroffizier, mit Verfügung des Verteidigungsministeriums der Ukraine vom 17.10.2014 hat er diesen Rang erhalten. Den Eid hat er am 19.07.2014 abgelegt und er hat früher keinen Wehrdienst abgeleistet und er ist allgemein tauglich. Auf der Rückseite steht ein Vermerk, dass er beim Militärkommissariat in der Stadt XXXX am 24.06.2015 erfasst wurde. Wird in Kopie zum Akt genommen.D: Es ist ein interimistischer Ausweis eines Offiziers der Reserve (es gilt als Ersatz für das Wehrdienstbuch), ausgestellt für römisch 40 , geboren am römisch 40 , ausgestellt am 24.06.2015, ausgeführt ist die allgemeine Ausbildung A: an der Nationaluniversität römisch 40 und B: Militärausbildung an der Akademie für Bodentruppen 2014, sein Rang ist Unteroffizier, mit Verfügung des Verteidigungsministeriums der Ukraine vom 17.10.2014 hat er diesen Rang erhalten. Den Eid hat er am 19.07.2014 abgelegt und er hat früher keinen Wehrdienst abgeleistet und er ist allgemein tauglich. Auf der Rückseite steht ein Vermerk, dass er beim Militärkommissariat in der Stadt römisch 40 am 24.06.2015 erfasst wurde. Wird in Kopie zum Akt genommen. RI: Wie viele Abschnitte hat Ihr Studium gehabt? BF: Zwei Abschnitte für vier Jahre Bachelorstudium 2010 – 2014 und das letzte Jahr war ein Fachmannstudium (Magister). RI: Sie haben vorhin angegeben in der Ukraine nicht gearbeitet zu haben. Sie haben aber auch bei Ihrer Ersteinvernahme am 26.04.2016 auf Seite 1 des Protokolls angegeben zuletzt in der Ukraine als Verkäufer tätig gewesen zu sein. Wie erklären Sie sich diesen Widerspruch? BF: Es kann sich dabei nur um ein Missverständnis handeln, das hätte ich gar nicht aussagen können. Es kann sein, dass der damals anwesende Dolmetscher für die russische Sprache mich nicht richtig verstanden hat. RI: Mit Urkundenvorlage von 03.02.2021, hg eingelangt am 04.02.2021 haben Sie u.a. einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 14.07.2020 vorgelegt aus dem Sie u.a. als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Firma XXXX hervorgehen. Auch heute haben Sie von dieser Firma gesprochen. Welcher Tätigkeit gehen Sie konkret nach im Rahmen dieser Firma XXXX ?RI: Mit Urkundenvorlage von 03.02.2021, hg eingelangt am 04.02.2021 haben Sie u.a. einen Auszug aus dem Firmenbuch vom 14.07.2020 vorgelegt aus dem Sie u.a. als unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Firma römisch 40 hervorgehen. Auch heute haben Sie von dieser Firma gesprochen. Welcher Tätigkeit gehen Sie konkret nach im Rahmen dieser Firma römisch 40 ? BF: Konkret tue ich und mein Geschäftspartner in diesem Geschäft alles, d.h. wir sind Gesellschafter und führen das Geschäft zu zweit. Wir sind Regalbetreuer, Verkäufer, alles in einem. RI: Sind Sie zur Zeit selbsterhaltungsfähig und seit wann sind Sie das? BF: Seit 2016, man kann sagen, seitdem ich meine erste Firma gegründet habe, war ich und bin ich nach wie vor selbsterhaltungsfähig. RI: Haben Sie konkrete Nachweise über Ihre Einkünfte? BF: Ja, ich habe Dokumente. BF legt vor: den Einkommenssteuerbescheid 2019, sowie Saldenlisten von XXXX aus dem Jahr 2019, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahr 2019 betreffend XXXX , sowie ein Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr
  34. Sie werden in Kopie zum Akt genommen.BF legt vor: den Einkommenssteuerbescheid 2019, sowie Saldenlisten von römisch 40 aus dem Jahr 2019, sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aus dem Jahr 2019 betreffend römisch 40 , sowie ein Umsatzsteuerbescheid aus dem Jahr
  35. Sie werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Haben Sie im Bundesgebiet Schulden? BF: Nein, ich habe eine Bestätigung von SVS, dass ich keine Schulden aus Sozialversicherungsbeiträgen habe. Vorgelegt werden eine Unbedenklichkeitsbescheinigung betreffend den BF von der SVS mit Datum 26.01.
  36. Eine Versicherungsbestätigung der SVS betreffend den BF mit selben Datum sowie ein Versicherungsdatenauszug betreffend den BF mit selben Datum. Werden in Kopie zum Akt genommen. RI: Wann haben Sie XXXX , geb. am XXXX , kennengelernt und wann haben Sie sie geheiratet?RI: Wann haben Sie römisch 40 , geb. am römisch 40 , kennengelernt und wann haben Sie sie geheiratet? BF: Wir haben uns ca. zwei Jahre vor unserer standesamtlichen Trauung kennengelernt. Standesamtlich haben wir am 21.02.2015 geheiratet. RI: Sind Sie mit XXXX noch verheiratet und wo befindet Sie sich zur Zeit?RI: Sind Sie mit römisch 40 noch verheiratet und wo befindet Sie sich zur Zeit? BF: Wir sind zurzeit verheiratet und sie befindet sich zurzeit in der Ukraine. Wir sind gemeinsam nach Österreich eingereist und waren hier gemeinsam aufhältig bis zum Jahr
  37. 2017 ist ihre Großmutter schwer erkrankt an Krebs, sie hat in die Ukraine zurückkehren müssen, um ihre kranke Großmutter zu pflegen. RI: Stehen Sie in regelmäßigem Kontakt mit Ihrer Ehegattin? BF: In letzter Zeit nicht, zuletzt hatten wir etwa vor einem halben Jahr miteinander Kontakt. RI: Warum sind Sie nicht mehr in regelmäßigen Kontakt? BF: Es ist so gekommen, sie ist in der Ukraine. Sie hat keine Zeit, mit mir Kontakte zu pflegen und beim letzten Kontakt haben wir etwas gestritten. RI: Wie geht es der Großmutter Ihrer Ehegattin zurzeit? Lebt sie noch? BF: Sie ist bettlägerig und bedarf einer rund um die Uhr Pflege. RI: Haben Sie sich außer an dem von Ihnen angegebenen, letzten Wohnort in der Ukraine auch an einem anderen Wohnort im Herkunftsstaat längere Zeit aufgehalten? BF: Nur bevor ich begonnen habe zu studieren, habe ich bei meinen Eltern gewohnt. RI: Was ist die Adresse? BF: Gebiet XXXX , Dorf XXXX in der XXXX .BF: Gebiet römisch 40 , Dorf römisch 40 in der römisch 40 . RI: Welche Verwandten von Ihnen leben zur Zeit in der Ukraine und in welcher Stadt? BF: Meine Eltern und mein Bruder an der angegebenen Adresse. RI: Ihre Ehegattin wohnt an der Wohnadresse der Großmutter, nehm ich an? BF: Ja, das ist im nächsten Dorf. RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten und wenn ja, zu wem und wie oft? BF: Ja, pflege ich Kontakte mit meinen Eltern so etwa einmal im Monat. Meist mit meinen Eltern, aber mein Bruder ist noch klein und es gibt keine gemeinsamen Interessen und daher keinen Kontakt. RI: Wie kommunizieren Sie mit Ihren in der Ukraine lebenden Verwandten? BF: Über WhatsApp und Viber. RI: Wovon lebt Ihre in der Ukraine wohnhafte Verwandtschaft? BF: Mein Vater ist zurzeit ohne Beschäftigung, meine Mutter ist Lehrerin in einer Schule. RI: Haben Sie Verwandte, die außerhalb der Ukraine leben und haben Sie Kontakt zu diesen? BF: Ich habe einen Bruder bzw. einen Cousin. Zurzeit lebt er in Polen und manchmal kontaktiere ich ihn. Wir haben unterschiedlich oft Kontakt, manchmal einmal in einem halben Jahr, manchmal einmal in drei Monaten. Meine Taufpatin lebt in Italien, aber sie kontaktiere ich nicht so oft, vielleicht einmal in zwei Jahren. RI: Haben Sie Familienangehörige, welche in Österreich leben? BF: Nein. RI: Wann sind Sie in Österreich erstmalig eingereist? Bi um genaues Datum. BF: Am 05.04.
  38. RI: VORHALTUNG: Wenn Sie am 05.04.2015 nach Österreich eingereist sind und am 26.04.2016 den gegenständlichen Asylantrag gestellt haben, was haben Sie in der Zwischenzeit in Österreich gemacht und vor allem wo waren Sie in Österreich aufhältig und wohnhaft? BF: Was ich in Österreich getan habe, habe ich bereits erzählt. Es war so, dass meine Gattin und ich, als wir beschlossen haben, die Ukraine zu verlassen, war die Lage in der Ukraine schon ziemlich kompliziert und es wurde immer schlimmer. Man hat befürchtet, dass das Kriegsrecht eingeführt wird. Wir haben beschlossen, das Land zu verlassen und zwar egal in welche Richtung. Damals war die Mutter meiner Gattin in XXXX , also sind wir zu ihr gereist und haben an ihrer Wohnadresse in der XXXX gewohnt. An dieser Adresse haben wir etwa drei bis vier Monate gewohnt. Dann haben meine Gattin und ich im XXXX eine neue Wohnung bezogen. An dieser Adresse habe ich drei Jahre gewohnt. Nach drei Jahren habe ich dann eine andere Wohnung im gleichen Haus mit der Tür Nr. XXXX bezogen. BF: Was ich in Österreich getan habe, habe ich bereits erzählt. Es war so, dass meine Gattin und ich, als wir beschlossen haben, die Ukraine zu verlassen, war die Lage in der Ukraine schon ziemlich kompliziert und es wurde immer schlimmer. Man hat befürchtet, dass das Kriegsrecht eingeführt wird. Wir haben beschlossen, das Land zu verlassen und zwar egal in welche Richtung. Damals war die Mutter meiner Gattin in römisch 40 , also sind wir zu ihr gereist und haben an ihrer Wohnadresse in der römisch 40 gewohnt. An dieser Adresse haben wir etwa drei bis vier Monate gewohnt. Dann haben meine Gattin und ich im römisch 40 eine neue Wohnung bezogen. An dieser Adresse habe ich drei Jahre gewohnt. Nach drei Jahren habe ich dann eine andere Wohnung im gleichen Haus mit der Tür Nr. römisch 40 bezogen. RI: Was war der konkrete Grund für die Einreise nach Österreich im Jahr 2015? War es, um hier Geld zu verdienen oder war es schon eine Flucht aus dem Herkunftsstaat? BF: Im Jahr 2015, wie ich bereits erzählt habe, spitzte sich die Lage im Osten der Ukraine im Gebiet der Anti-Terror-Operation zu. Da hatten meine Gattin und ich den Gedanken gefasst, das Land zu verlassen, allerdings war es noch keine endgültige Entscheidung. Dann haben wir am 21.02.2015, wie schon gesagt, standesamtlich geheiratet. Ich möchte noch erwähnen, dass ich 2014 diese Militärakademie abgeschlossen habe und beim Abschluss hat man uns auch mitgeteilt, dass wir, wenn wir einberufen werden, in den Krieg ziehen müssen. Wir waren noch Studenten und im Jahr 2015 hat man uns mitgeteilt, dass wir an weiteren zusätzlichen Feldübungen teilnehmen werden. Da hatte ich kein gutes Gefühl dabei, da es etwas Außerordentliches war. Ich habe dann an dieser zweiten Feldübung teilgenommen, sie fand im März 2015 statt und dauerte einen Monat. Unser Kurator bei dieser Feldübung teilte uns mit, dass es eine weitere Feldübung geben wird und so war mir klar, dass es nicht bei einer Übung bleiben wird. Wir haben dann am 02.04.2015 ein Visum bekommen und sind dann ausgereist. Das war eine mehr oder minder spontane Entscheidung, als ich erfahren habe, dass es zu einer weiteren Feldübung kommen wird. RI: Wann haben Sie dieses Visum beantragt? BF: Es fällt mir schwer zu sagen, wann ich es beantragt habe, das hat etwa eine Woche gedauert. Ich war gerade bei dieser zweiten Feldübung dabei und habe gleich meine Gattin angerufen und habe gesagt, dass sie schnell alle Dokumente für das Visum einreichen sollte. RI: Das heißt, wenn ich das richtig verstehe, sind Sie im Jahr 2015 bereits vor einem sich ankündigenden Krieg geflohen? BF: Es war noch kein Krieg, die Situation wurde immer komplizierter und ich habe einen Kriegsausbruch befürchtet. Der Kurator dort hat uns etwas beruhigt, und gemeint, dass wir, solange wir studieren, nicht einberufen werden. RI: War die Ausbildung bei der Akademie für Bodentruppen eine freiwillige Ausbildung oder wurden Sie dazu gezwungen? BF: Es war eine freiwillige Ausbildung. Wir sind nach Österreich ausgereist, in dieser Zeit blieb ich in Kontakt mit meinen Studienkollegen und meinen Eltern, die gemeint haben, dass ich eventuell doch zurücksoll und an dieser Feldübung teilnehmen sollte, da ich zu diesem Zeitpunkt noch studiert habe und nichts zu befürchten hätte. So bin ich aus Österreich in die Ukraine zurückgereist und habe an der dritten Feldübung teilgenommen. Sie war im Juni
  39. Es dauerte ein ganzes Monat. Bei dieser dritten Feldübung hat man uns wieder gesagt, dass wir ausgebildete Unteroffiziere sind und uns einer Mobilmachung auf keinen Fall entziehen dürfen. Wir stehen praktisch schon an der Vorderfront, wir sind die ersten, die dort einberufen werden. Ich bin dann wieder sofort nach dieser Feldübung zurück nach Österreich gekommen und wollte nicht mehr in die Ukraine zurückkehren, aber meine Eltern meinten, dass ich im letzten Studienjahr bin und mein Studium abschließen soll, das wäre sonst schade. Ich hatte am 19.12.2015 einen Termin an der Universität, das war die Verteidigung meiner Diplomarbeit. So bin ich am 18.12.2015 in die Ukraine gekommen und dann am 19.12.2015 das Land sofort nach der Verteidigung meiner Diplomarbeit verlassen. Ich wollte sagen, dass ich mein Protokoll von der ersten Einvernahme noch einmal durchgelesen habe und habe festgestellt, dass einige Missverständnisse drinnen waren. RI: Sind Sie in Österreich in einer Beziehung oder Partnerschaft? BF: Nein. RI: Haben Sie Kinder? BF: Nein. RI: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich am 19.12.2015 wieder einmal in der Ukraine gewesen, sei es auf Besuch oder auf Urlaub? BF: Nein, seitdem war ich nicht mehr in der Ukraine. RI: Schildern Sie bitte Ihre Fluchtgründe? Ich ersuche Sie mir ein möglichst klares und stimmiges Bild des Geschehenen zu vermitteln. BF: Es war so, dass ich zwei bis drei Tage nach der Verteidigung meines Diploms nach Österreich zurückgekehrt bin. Da hat mich ein Freund aus dem Studentenheim angerufen und mir erzählt, dass Vertreter des Militärkommissariats im Studentenheim gewesen sind und versucht haben, mir einen Einberufungsbefehl zu überreichen. Etwa zwei Wochen später habe ich bereits Kontakt zu meinen Eltern gehabt und die haben mir erzählt, dass sie einen Anruf von diesen Freund bekommen haben und dieser Freund erzählte meinen Eltern, dass die Vertreter des Militärkommissariats wiederholt versucht haben, mir den Einberufungsbefehl zuzustellen. Es gab auch dann einige Zeit einen weiteren Versuch im Studentenheim, weil ich dort nach wie vor gemeldet war. Etwa sechs Monate später habe ich bei dem Gespräch mit meinem Vater Folgendes erfahren: Die Vertreter des Militärkommissariats in Begleitung von der Polizei waren in meinem Heimatdorf an der Adresse meiner Eltern und haben mit meinem Vater gesprochen. Sie haben ihn nach meinem Aufenthaltsort gefragt und mein Vater geantwortet hat, dass er das nicht wisse. Sie teilten ihm mit, dass dies nicht glaubwürdig ist und dass er mir ausrichten soll, dass Wehrdienst meine Pflicht ist und da es bereits drei Versuche gegeben hat, mir den Einberufungsbefehlt zuzustellen und dies ohne Erfolg geblieben ist, wurde gegen mich ein Strafverfahren nach Art 335 des Strafgesetzbuches der Ukraine wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet und mir im Falle einer Verurteilung drei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Was das betrifft, ich meine damit die Beschuldigung, dass es meine Pflicht sei, Wehrdienst zu leisten, möchte ich Folgendes aufführen: Es ist mir bewusst, dass das Ableisten eines Wehrdienstes im Kriegsfall meine Bürgerpflicht ist. Ich möchte aber nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, welche gegen unsere Brüder im Osten der Ukraine gerichtet sind. Und auch meine ich, dass ich nicht gegen die russischen Brüder kämpfen will. Wir haben über einen langen Zeitraum in einem Land zusammengelebt und ich betrachte sie als unsere Brüder und Schwestern. Der Vater meiner Gattin lebt auch in Russland. Außerdem wird diese Anti-Terror-Operation mit Verletzung aller nur erdenklicher Menschenrechte geführt und auf sämtliche Gesetzesnormen und Vorschriften wird dort verzichtet. Ich empfinde das als unmoralisch und kann an dem nicht teilnehmen. Im Prinzip habe ich alles diesbezüglich erzählt.BF: Es war so, dass ich zwei bis drei Tage nach der Verteidigung meines Diploms nach Österreich zurückgekehrt bin. Da hat mich ein Freund aus dem Studentenheim angerufen und mir erzählt, dass Vertreter des Militärkommissariats im Studentenheim gewesen sind und versucht haben, mir einen Einberufungsbefehl zu überreichen. Etwa zwei Wochen später habe ich bereits Kontakt zu meinen Eltern gehabt und die haben mir erzählt, dass sie einen Anruf von diesen Freund bekommen haben und dieser Freund erzählte meinen Eltern, dass die Vertreter des Militärkommissariats wiederholt versucht haben, mir den Einberufungsbefehl zuzustellen. Es gab auch dann einige Zeit einen weiteren Versuch im Studentenheim, weil ich dort nach wie vor gemeldet war. Etwa sechs Monate später habe ich bei dem Gespräch mit meinem Vater Folgendes erfahren: Die Vertreter des Militärkommissariats in Begleitung von der Polizei waren in meinem Heimatdorf an der Adresse meiner Eltern und haben mit meinem Vater gesprochen. Sie haben ihn nach meinem Aufenthaltsort gefragt und mein Vater geantwortet hat, dass er das nicht wisse. Sie teilten ihm mit, dass dies nicht glaubwürdig ist und dass er mir ausrichten soll, dass Wehrdienst meine Pflicht ist und da es bereits drei Versuche gegeben hat, mir den Einberufungsbefehlt zuzustellen und dies ohne Erfolg geblieben ist, wurde gegen mich ein Strafverfahren nach Artikel 335, des Strafgesetzbuches der Ukraine wegen Wehrdienstverweigerung eingeleitet und mir im Falle einer Verurteilung drei bis fünf Jahre Freiheitsstrafe drohen. Was das betrifft, ich meine damit die Beschuldigung, dass es meine Pflicht sei, Wehrdienst zu leisten, möchte ich Folgendes aufführen: Es ist mir bewusst, dass das Ableisten eines Wehrdienstes im Kriegsfall meine Bürgerpflicht ist. Ich möchte aber nicht an Kriegshandlungen teilnehmen, welche gegen unsere Brüder im Osten der Ukraine gerichtet sind. Und auch meine ich, dass ich nicht gegen die russischen Brüder kämpfen will. Wir haben über einen langen Zeitraum in einem Land zusammengelebt und ich betrachte sie als unsere Brüder und Schwestern. Der Vater meiner Gattin lebt auch in Russland. Außerdem wird diese Anti-Terror-Operation mit Verletzung aller nur erdenklicher Menschenrechte geführt und auf sämtliche Gesetzesnormen und Vorschriften wird dort verzichtet. Ich empfinde das als unmoralisch und kann an dem nicht teilnehmen. Im Prinzip habe ich alles diesbezüglich erzählt. RI: Wurde irgendeiner dieser von Ihnen erwähnten Einberufungsbefehle an Ihre Freunde oder Ihre Eltern übergeben? BF: Das war eine dieser Missverständnisse, das ich im Protokoll der Ersteinvernahme gefunden habe. Es steht drinnen, dass der Einberufungsbefehl zuerst an einem Freund und dann meinen Eltern übergeben worden sei, das stimmt so nicht. Es ist verboten, den Einberufungsbefehl zu einer Weitergabe an einen Dritten auszuhändigen. Das wurde auch nicht getan. Es wurden Informationen in mündlicher Form übermittelt. RI: Wurden Ihnen das Protokoll der Ersteinvernahme rückübersetzt? BF: Ich glaube schon, ich bin mir aber nicht sicher. Ich möchte nochmal betonen, dass es sprachlich nicht ganz einfach für mich war, weil der Dolmetscher für die russische Sprache und nicht für die ukrainische Sprache anwesend war. RI: Hatten Sie derartige Probleme auch bei der Einvernahme vor dem BFA? BF: Ja, weil seit dem Beginn meines Asylverfahrens hatte ich Dolmetscher für die russische Sprache gehabt, heute ist das erste Mal, dass ich in ukrainischer Sprache befragt werde. RI: Sie haben bei Ihren Einvernahmen, sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem BFA, jeweils auf Nachfrage angegeben, dass Sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen und Sie haben jeweils die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer protokollierten Aussagen nach Rückübersetzung mit Unterschrift bestätigt. Wie erklären Sie sich das? BF: Was das betrifft, kann ich dazu sagen, dass ich die russische Sprache sehr gut verstehe. Es fällt mir allerdings schwer, Russisch zu sprechen. Bei meiner Erstbefragung hatte ich das Gefühl, dass der Beamte, der meine Aussagen aufgenommen hat, überhaupt kein Interesse daran hatte, was ich erzähle. Es war mir schon bewusst, dass meine Aussagen nicht im vollen Umfang protokolliert wurden, aber dieser Beamte hat mir dann versichert, dass ich vor dem BFA die Möglichkeit habe, alles auszusagen, und dass dies protokolliert wird. So hatte ich keine Bedenken, das Protokoll zu unterschreiben, obwohl mir bewusst war, dass es nicht vollständig ist. RI: Sie haben angegeben, dass Sie freiwillig bei der Akademie für Bodentruppen eine mehrjährige Ausbildung zum Unteroffizier erhalten haben und diese Ausbildung auch abgeschlossen haben. Es muss Ihnen doch klar gewesen sein, dass eine militärische Ausbildung im Falle unvorhersehbarer kriegerischer Auseinandersetzungen auch zu einem militärischen Einsatz Ihrer Person führen musste. Was sagen Sie dazu? BF: Es ist so, dass als ich mich um einen Studienplatz an der Militärakademie beworben habe, wurde uns zugesichert, dass wir nur im Falle eingesetzt werden, dass in der ganzen Ukraine das Kriegsrecht ausgerufen wird. Ich weiß, dass es meine Pflicht ist, ich habe auch nichts dagegen, mein Land zu verteidigen, wenn es um einen Krieg geht, aber ich möchte mich nicht an dem beteiligen, was im Osten der Ukraine passiert. Hier geht es nicht um einen Krieg, wo man aufstehen muss und das Land verteidigen muss. Es geht um Geschäftemacherei. Es ist Business. RI: Waren Sie im Herkunftsstaat jemals politisch aktiv oder haben oppositionelles Gedankengut kundgetan? BF: Nein. RI: Waren Sie seit Ihrer Ausreise aus der Ukraine in Österreich jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Waren Ihre Familienangehörigen jemals politisch aktiv? BF: Nein. RI: Hatten Ihre Familienangehörigen oder auch Sie jemals Probleme mit den Behörden oder mit Privaten in Ihrem Herkunftsstaat oder waren Sie Verfolgungen, Drohungen oder Misshandlungen durch private Dritte oder Behörden jemals ausgesetzt? BF: Nein. RI: Wurden Sie in der Ukraine jemals persönlich verfolgt, bedroht oder misshandelt aufgrund Ihrer Rasse, Religion, Ethnie, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Gesinnung sei es durch private Dritte oder durch Behördenvertreter? BF: Nein. RI: Was befürchten Sie konkret im Fall einer Rückkehr in die Ukraine? BF: Wie ich bereits gesagt habe, wurde gegen mich ein Strafverfahren in der Ukraine eingeleitet, das bedeutet, dass ich möglicherweise verurteilt werden kann und zwar wegen Wehrdienstverweigerung. Diese Verurteilung wird mein Leben ruinieren und wenn ich auch nicht zu drei bis fünf Jahren, sondern zu einem Jahr verurteilt würde, würde ich die Haftbedingungen dort nicht aushalten. Außerdem befürchte ich, dass ich in der Haft getötet werden kann. In Gefängnissen gibt es so einige politisch interessierte Vertreter aus Lugansk oder Donezk, die mich töten könnten. RI: Haben Sie konkrete Hinweise, dass Sie von Leuten aus Lugansk oder Donezk getötet werden könnten? BF: Nein, habe ich nicht. RI: Gibt es noch andere Fluchtgründe als die von Ihnen Geschilderten? BF: Nein. RI: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder einen Klub in Österreich? BF: Ich bin beim Samariterbund Mitglied, ich glaube Sie haben eine Kopie meines Mitgliedsausweises. Ich arbeite nicht mit, aber ich unterstütze es durch meine Spenden finanziell. Ich spende jährlich 100 – 120 € für diese Organisation. RI: Haben Sie österreichische Freunde? BF: Ja, habe ich. Ich habe vielleicht nicht viele, aber ich habe österreichische Freunde. Ich bin durch meine Tätigkeit in ständigem Kontakt mit Österreichern. RI: Haben Sie in der Ukraine oder in Österreich Sprachkurse besucht? BF: Ja. RI: Sprechen Sie Deutsch? Wenn ja, welches Niveau? BF: Ja, B
  40. RI (ohne Übersetzung): Was gefällt Ihnen an Österreich? BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt hier alles, fast alles. Ich liebe das Stadt, ich liebe Österreich, ich habe schon viele österreichische Städte besucht. Mir gefällt einfach das Leben hier in Österreich, in XXXX . Mir gefällt meine Tätigkeit, meine Arbeit, mein Business. BF (ohne Übersetzung): Mir gefällt hier alles, fast alles. Ich liebe das Stadt, ich liebe Österreich, ich habe schon viele österreichische Städte besucht. Mir gefällt einfach das Leben hier in Österreich, in römisch 40 . Mir gefällt meine Tätigkeit, meine Arbeit, mein Business. RI (ohne Übersetzung): Was machen Sie in Ihrer freien Zeit? Was sind Ihre Hobbies? BF: (ohne Übersetzung): Ich habe viele Hobbies, z.B. Frühling und auch Sommer ich fahre zum Fischen, ich habe auch ein Auto. Zehnmal pro Saison z.B. Im Sommer fahre ich nach Urlaub, mir gefällt Urlaub mit Camping. Ich habe alle Zubehör dazu. Ab Herbst fische ich auch, im Winter Ski, ich bin Anfänger ich fahre das dritte Jahr Ski. RI (ohne Übersetzung): Was haben Sie vergangenes Wochenende gemacht? BF (ohne Übersetzung): Ich bin letzten Sonntag Ski gefahren, ich war 160 km weg von XXXX , am XXXX ist es mir zu steil, ich habe dort keine Piste gefunden für Anfänger.BF (ohne Übersetzung): Ich bin letzten Sonntag Ski gefahren, ich war 160 km weg von römisch 40 , am römisch 40 ist es mir zu steil, ich habe dort keine Piste gefunden für Anfänger. RI: Haben Sie sich in Österreich sonst aus-, fort- oder weitergebildet? BF: Nein, habe ich nicht, mit Ausnahme von Sprachkursen, aber ich habe vor, weitere Ausbildungskurse zu belegen und meine Kenntnisse als selbständiger Unternehmer zu vertiefen als auch meine Sprachkenntnisse zu verbessern. RI: Waren Sie in Österreich ehrenamtlich tätig? BF: Nein, ich war zwar ehrenamtlich in Österreich nicht tätig, aber ich spende auch, nicht viel, aber 10 – 20 € für kranke Kinder, wenn Vertreter von Organisationen bei uns im Geschäft vorsprechen. RI: Wie stellen Sie sich die Zukunft in Österreich vor? BF: In erster Linie plane ich unser Geschäft gemeinsam mit meinem Geschäftspartner weiterzuentwickeln. Ich und mein Geschäftspartner planen eine weitere Filiale zu öffnen und es ist eine Eigenproduktion von medizinischen Cannabis geplant. In diesem Zusammenhang werde ich diese Kurse belegen müssen. Ich würde einen anderen Gewerbeschein dafür brauchen, es ist ein reglementiertes Gewerbe. RI: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie gesund? BF: Ja. RI: Nehmen Sie Medikamente? BF: Nehme ich nicht, nur CBD-Öl, was ich selbst führe. Einmal am Abend, damit ich besser schlafen kann. RI: Sind Sie in ärztlicher oder therapeutischer Behandlung? BF: Nein. RI: Sind Sie arbeitsfähig? BF: Ja. RI an RV Haben Sie Fragen an den BF?RI an Regierungsvorlage Haben Sie Fragen an den BF? RV: Sie sagten, Sie wohnen schon sehr lange in einer Wohnung. Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren Nachbarn? Wie gestaltet es sich?Regierungsvorlage, Sie sagten, Sie wohnen schon sehr lange in einer Wohnung. Haben Sie ein gutes Verhältnis zu Ihren Nachbarn? Wie gestaltet es sich? BF: Ich habe eine sehr gute Beziehung mit meinen Nachbarn, einer hat eine Unterstützungserklärung für mich geschrieben. Mit dem Rest der Nachbarn habe ich nichts so Kontakt, da sie oft umziehen. RV: Wie viel Kundenkontakt haben Sie pro Tag außerhalb der Coronazeit?Regierungsvorlage, Wie viel Kundenkontakt haben Sie pro Tag außerhalb der Coronazeit? BF: Wenn das Geschäft normal läuft, sind es 18 – 20 Kunden pro Tag. Ich kann noch hinzufügen, das ist schon ein großer Unterschied zum Haushaltswarengeschäft, da waren bis zu 100 Kunden am Tag. Mir gefällt die jetzige Frequenz von 18 – 20 Kunden besser, das schont meine Nerven. RV: Sie haben angegeben, Sie brauchen einen eigenen Gewerbeschein für die Cannabisproduktion. Wo haben Sie sich erkundigt, dass es ein reglementiertes Gewerbe ist?Regierungsvorlage, Sie haben angegeben, Sie brauchen einen eigenen Gewerbeschein für die Cannabisproduktion. Wo haben Sie sich erkundigt, dass es ein reglementiertes Gewerbe ist? BF: Ich habe mich noch nicht im Detail erkundigen können, die Zeiten waren schwer, aber ich weiß, dass man einen speziellen Gewerbeschein braucht, wenn es sich auf eine spezielle Tätigkeit spezialisiert. Ich weiß, dass ich noch Termine mit der Wirtschaftskammer ausmachen muss, um dort vorzusprechen. RI: Gemeinsam mit der Ladung zur heutigen Verhandlung sind Ihnen Länderfeststellungen zur Ukraine mit der Aufforderung übermittelt worden, binnen 10 Tagen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Es ist bis dato keine schriftliche Stellungnahme hg eingegangen. Gestern wurde Ihnen eine überarbeitete Version der Länderfeststellungen vom 01.02.2021 nachgereicht. Ich möchte Ihnen nun die Gelegenheit geben sich mündlich zu den Länderfeststellungen zu äußern, wenn Sie dies wünschen. RI: Sie können sich gerne binnen Wochenfrist zu den frisch übermittelten Länderfeststellungen äußern. Die Verhandlung wird um 12:19 Uhr unterbrochen und um 12:24 Uhr fortgesetzt. RI: Das Protokoll wird Ihnen nun rückübersetzt.“
  41. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung legte der BF ergänzend folgende Unterlagen vor: ● Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2019; ● Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2019; ● Jahresabschluss der XXXX zum 31.12.2019, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung und Saldenliste; Jahresabschluss der römisch 40 zum 31.12.2019, bestehend aus Gewinn- und Verlustrechnung und Saldenliste; ● Unbedenklichkeitsbescheinigung der SVS vom 26.01.2021; ● Versicherungsbestätigung der SVS vom 26.01.2021; ● Versicherungsdatenauszug vom 26.01.2021; ● Interimistischer Ausweis eines Offiziers der Reserve ausgestellt am 26.06.2015 (Dokument auf Ukrainisch mit Stempel versehen, auf welchem auch das Bild des BF angebracht ist; übersetzt in der mündlichen Beschwerdeverhandlung);
  42. Mit Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 10.02.2021, wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass sich die Situation hinsichtlich der Haftbedingungen und der dem BF drohenden Inhaftierung infolge Wehrdienstverweigerung nicht verbessert habe. So wird insbesondere auf S. 28 und 29 des Länderinformationsblattes verwiesen. Im Übrigen werde auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen. Darüber hinaus seien die schlechten Haftbedingungen aus den übermittelten Länderberichten deutlich erkennbar, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auf die S. 33f verwiesen wird. Zusammenfassend seien die Bedingungen in den Haftanstalten nach wie vor sehr schlecht und nahezu menschenunwürdig. Dem BF drohe infolge der Mobilisierungsverweigerung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Aus diesem Grund sei dem BF internationalen Schutz, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren, da dem BF eine erniedrigende oder menschenunwürdige Behandlung in den Haftanstalten drohen würde und er in seinen Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzt wäre. Überdies befinde sich der BF beinahe 5 Jahre im Bundesgebiet und habe bereits 2019 die Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 abgeschlossen. Besonders hervorzuheben sei, dass der BF 2020 ein Handelsgewerbe gegründet habe, wobei auch ein Firmenbuchauszug, sowie der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt worden sei. Bereits davor sei der BF selbständig tätig und somit selbsterhaltungsfähig gewesen. Er verfüge über stabile, sowie wiederkehrende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und habe ein gutes Verhältnis mit seinem Geschäftspartner. Der BF wolle weiterhin in Österreich bleiben, selbständig tätig sein und für sich selbst sorgen. Überdies verfüge er über intensive Bindungen zu Freunden, was auch zahlreiche persönliche Empfehlungsschreiben unterstreichen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht notwendig. Gleichzeitig wurde das Universitätsabschlusszeugnis des BF vom 31.12.2015 übermittelt.
  43. Mit Stellungnahme zu den Länderinformationen vom 10.02.2021, wurde beschwerdeseitig im Wesentlichen ergänzend vorgebracht, dass sich die Situation hinsichtlich der Haftbedingungen und der dem BF drohenden Inhaftierung infolge Wehrdienstverweigerung nicht verbessert habe. So wird insbesondere auf S. 28 und 29 des Länderinformationsblattes verwiesen. Im Übrigen werde auf das Vorbringen des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung verwiesen. Darüber hinaus seien die schlechten Haftbedingungen aus den übermittelten Länderberichten deutlich erkennbar, wobei in diesem Zusammenhang vor allem auf die S. 33f verwiesen wird. Zusammenfassend seien die Bedingungen in den Haftanstalten nach wie vor sehr schlecht und nahezu menschenunwürdig. Dem BF drohe infolge der Mobilisierungsverweigerung eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren. Aus diesem Grund sei dem BF internationalen Schutz, zumindest aber subsidiärer Schutz zu gewähren, da dem BF eine erniedrigende oder menschenunwürdige Behandlung in den Haftanstalten drohen würde und er in seinen Rechten gemäß Artikel 3, EMRK verletzt wäre. Überdies befinde sich der BF beinahe 5 Jahre im Bundesgebiet und habe bereits 2019 die Sprachprüfung auf Sprachniveau B1 abgeschlossen. Besonders hervorzuheben sei, dass der BF 2020 ein Handelsgewerbe gegründet habe, wobei auch ein Firmenbuchauszug, sowie der Einkommenssteuerbescheid vorgelegt worden sei. Bereits davor sei der BF selbständig tätig und somit selbsterhaltungsfähig gewesen. Er verfüge über stabile, sowie wiederkehrende Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und habe ein gutes Verhältnis mit seinem Geschäftspartner. Der BF wolle weiterhin in Österreich bleiben, selbständig tätig sein und für sich selbst sorgen. Überdies verfüge er über intensive Bindungen zu Freunden, was auch zahlreiche persönliche Empfehlungsschreiben unterstreichen würden. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele nicht notwendig. Gleichzeitig wurde das Universitätsabschlusszeugnis des BF vom 31.12.2015 übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrags des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 26.04.2016, der polizeilichen Erstbefragung des BF am 26.04.2016, der Einvernahme am 04.10.2017 vor dem BFA, der für den Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde vom 23.11.2017 gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.10.2017, der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen und der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, der Auszüge des Zentralen Melderegisters, des Fremden- und Grundversorgungsinformationssystems, des Strafregisters der Republik Österreich, insbesondere des strafgerichtlichen Urteils vom 08.09.2016, und des AJ-Web, sowie nach mündlicher Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.02.2021, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
  45. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine und gehört dem ukrainisch-orthodoxen Glauben an. Der BF reiste am 05.04.2015 legal mit seinem ukrainischen Reisepass und einem Visum C, gültig von 27.03.2015 bis 26.03.2016, mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein. Nach seiner Einreise hat der BF zunächst mit seiner Ehefrau einige Monate bei seiner Schwiegermutter gewohnt, die damals in XXXX gelebt hat, nun jedoch wieder in der Ukraine lebt. Danach hat der BF mit seiner Ehefrau eine eigene Wohnung im XXXX , bezogen. In diesem Haus wohnt der BF noch heute, jedoch in einer anderen Wohnung mit der Tür-Nr. XXXX . Zwischen September 2015 und April 2016 ist der BF im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten polnischen Personalausweis der Schwarzarbeit nachgegangen und hat mit ebendiesem Ausweis einen Wohnsitz angemeldet. Nach einer fremdenpolizeilichen Ausweiskontrolle, bei der die Fälschung des Personalausweises bekannt wurde, stellte der BF am 26.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des BF, die ebenfalls am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist am 20.10.2017 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wobei ihr Asylantrag am 17.11.2017 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Nach seiner Einreise hat der BF zunächst mit seiner Ehefrau einige Monate bei seiner Schwiegermutter gewohnt, die damals in römisch 40 gelebt hat, nun jedoch wieder in der Ukraine lebt. Danach hat der BF mit seiner Ehefrau eine eigene Wohnung im römisch 40 , bezogen. In diesem Haus wohnt der BF noch heute, jedoch in einer anderen Wohnung mit der Tür-Nr. römisch 40 . Zwischen September 2015 und April 2016 ist der BF im Bundesgebiet mit einem totalgefälschten polnischen Personalausweis der Schwarzarbeit nachgegangen und hat mit ebendiesem Ausweis einen Wohnsitz angemeldet. Nach einer fremdenpolizeilichen Ausweiskontrolle, bei der die Fälschung des Personalausweises bekannt wurde, stellte der BF am 26.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die Ehefrau des BF, die ebenfalls am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, ist am 20.10.2017 im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in den Herkunftsstaat zurückgekehrt, wobei ihr Asylantrag am 17.11.2017 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der BF wurde in XXXX im Oblast XXXX , in der Westukraine, geboren und ist dort aufgewachsen. Zuletzt lebte der BF der Stadt XXXX in einem Studentenheim an der Adresse XXXX . Der BF spricht Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch, sowie ein bisschen Englisch und Deutsch auf Sprachniveau B
  46. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Der BF wurde in römisch 40 im Oblast römisch 40 , in der Westukraine, geboren und ist dort aufgewachsen. Zuletzt lebte der BF der Stadt römisch 40 in einem Studentenheim an der Adresse römisch 40 . Der BF spricht Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau, Russisch, sowie ein bisschen Englisch und Deutsch auf Sprachniveau B
  47. Der BF ist verheiratet und kinderlos. Der BF hat in der Ukraine 11 Jahre die Schule in seinem Heimatdorf besucht, wobei er die Mittelschule im Jahr 2010 abgeschlossen hat. Von 2010 bis 2015 hat der BF in XXXX 5 Jahre an der Nationaluniversität XXXX Transporttechnologien studiert und als Diplomingenieur für Straßenbau, als auch Projektentwickler für Straßenbau abgeschlossen. Gearbeitet hat der BF im Herkunftsstaat noch nicht. Während seines Studiums unterstützten ihn seine Eltern und er erhielt ein Stipendium. Der BF verfügt in der Ukraine noch über Verwandte in den Personen seiner Eltern, seines Bruders, sowie etlicher weiterer Angehöriger, da er aus einer Großfamilie stammt. Seine Kernfamilie lebt gemeinsam in einem Haus im Dorf XXXX , ul. XXXX , in dem der BF bis zu Beginn seines Studiums auch mit ihnen gewohnt hat. Zu seinen Eltern hat der BF zumindest einmal im Monat über WhatsApp oder Viber Kontakt. Außerdem verfügt der BF noch über seine Ehefrau XXXX , geb. am XXXX , in der Ukraine. Sie hat der BF am 21.02.2015 im Herkunftsstaat standesamtlich geheiratet, wobei der BF sie zuvor etwa 2 Jahre gekannt hat. Die Ehefrau des BF lebt derzeit im nächsten Dorf des Heimatdorfs des BF, um ihre Großmutter zu pflegen. Zu ihr hat der BF keinen regelmäßigen Kontakt. Der BF hat in der Ukraine 11 Jahre die Schule in seinem Heimatdorf besucht, wobei er die Mittelschule im Jahr 2010 abgeschlossen hat. Von 2010 bis 2015 hat der BF in römisch 40 5 Jahre an der Nationaluniversität römisch 40 Transporttechnologien studiert und als Diplomingenieur für Straßenbau, als auch Projektentwickler für Straßenbau abgeschlossen. Gearbeitet hat der BF im Herkunftsstaat noch nicht. Während seines Studiums unterstützten ihn seine Eltern und er erhielt ein Stipendium. Der BF verfügt in der Ukraine noch über Verwandte in den Personen seiner Eltern, seines Bruders, sowie etlicher weiterer Angehöriger, da er aus einer Großfamilie stammt. Seine Kernfamilie lebt gemeinsam in einem Haus im Dorf römisch 40 , ul. römisch 40 , in dem der BF bis zu Beginn seines Studiums auch mit ihnen gewohnt hat. Zu seinen Eltern hat der BF zumindest einmal im Monat über WhatsApp oder Viber Kontakt. Außerdem verfügt der BF noch über seine Ehefrau römisch 40 , geb. am römisch 40 , in der Ukraine. Sie hat der BF am 21.02.2015 im Herkunftsstaat standesamtlich geheiratet, wobei der BF sie zuvor etwa 2 Jahre gekannt hat. Die Ehefrau des BF lebt derzeit im nächsten Dorf des Heimatdorfs des BF, um ihre Großmutter zu pflegen. Zu ihr hat der BF keinen regelmäßigen Kontakt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Sprachniveau B1 am 24.05.2019 bestanden und konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bei direkter Befragung in deutscher Sprache (ohne Übersetzung) gute Deutschkenntnisse vorweisen. Der BF hat am 01.07.2016 im Bundesgebiet das Gewerbe „Regalbetreuung“ angemeldet und ist seit 15.08.2016 selbsterhaltungsfähig, wobei er seit diesem Zeitpunkt gewerblich selbständig erwerbstätig, sowie sozialversichert, ist. Seit August 2016 bezieht der BF keine Grundversorgung mehr. Zunächst hat der BF ein halbes Jahr mit dem gelösten Gewerbeschein in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet und dieses Ende 2016 selbst als Inhaber übernommen. Nachdem er das Haushaltswarengeschäft drei Jahre geführt hat, hat er es verkauft, jedoch noch bis Herbst 2020 als Mitarbeiter und Geschäftsführer in jenem Geschäft gearbeitet, um den neuen Inhaber zu unterstützen. Im Sommer 2020 hat der BF mit einem Geschäftspartner, XXXX , geb. am XXXX , eine OG („ XXXX “) gegründet, die am 07.07.2020 im Firmenbuch eingetragen wurde. Im Rahmen dieser OG betreibt der BF mit seinem Partner ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten. Der BF hat keine Schulden im Bundesgebiet. Er ist Fördermitglied des Sozialmedizinischen Dienstes in Österreich, im Rahmen dessen er jährlich EUR 100,- bis 120,- spendet und verfügt im Bundesgebiet über enge private, sowie soziale Bindungen, welche sich durch Freundschaften und Bekanntschaften mit österreichischen Staatsbürgern äußern. Der Beschwerdeführer verfügt über keine weiteren Familienangehörigen im Bundesgebiet. Er hat die Integrationsprüfung des ÖIF auf Sprachniveau B1 am 24.05.2019 bestanden und konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bei direkter Befragung in deutscher Sprache (ohne Übersetzung) gute Deutschkenntnisse vorweisen. Der BF hat am 01.07.2016 im Bundesgebiet das Gewerbe „Regalbetreuung“ angemeldet und ist seit 15.08.2016 selbsterhaltungsfähig, wobei er seit diesem Zeitpunkt gewerblich selbständig erwerbstätig, sowie sozialversichert, ist. Seit August 2016 bezieht der BF keine Grundversorgung mehr. Zunächst hat der BF ein halbes Jahr mit dem gelösten Gewerbeschein in einem Haushaltswarengeschäft gearbeitet und dieses Ende 2016 selbst als Inhaber übernommen. Nachdem er das Haushaltswarengeschäft drei Jahre geführt hat, hat er es verkauft, jedoch noch bis Herbst 2020 als Mitarbeiter und Geschäftsführer in jenem Geschäft gearbeitet, um den neuen Inhaber zu unterstützen. Im Sommer 2020 hat der BF mit einem Geschäftspartner, römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine OG („ römisch 40 “) gegründet, die am 07.07.2020 im Firmenbuch eingetragen wurde. Im Rahmen dieser OG betreibt der BF mit seinem Partner ein Geschäft zum Verkauf von Cannabisprodukten. Der BF hat keine Schulden im Bundesgebiet. Er ist Fördermitglied des Sozialmedizinischen Dienstes in Österreich, im Rahmen dessen er jährlich EUR 100,- bis 120,- spendet und verfügt im Bundesgebiet über enge private, sowie soziale Bindungen, welche sich durch Freundschaften und Bekanntschaften mit österreichischen Staatsbürgern äußern. Der Beschwerdeführer leidet weder an schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, noch an einer schweren, psychischen Störung, die bei einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustandes bewirken würden. Er ist gesund und arbeitsfähig. Der BF wurde in Österreich straffällig, im Strafregister der Republik Österreich ist folgende Verurteilung ersichtlich: 1) LG F. STRAFS. XXXX XXXX vom 08.09.2016 RK 08.09.20161) LG F. STRAFS. römisch 40 römisch 40 vom 08.09.2016 RK 08.09.2016 §§ 223

(2), 224 StGBParagraphen 223,
(2), 224 StGB Datum der (letzten) Tat 20.04.2016 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 08.09.2016 Zu LG F. STRAFS. XXXX RK 08.09.2016Zu LG F. STRAFS. römisch 40 RK 08.09.2016 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 08.09.2016 LG F. STRAFS. XXXX vom 12.03.2020LG F. STRAFS. römisch 40 vom 12.03.2020 Der strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf XXXX , somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis der Tatsache gebraucht hat, der polnische Staatsangehörige XXXX zu sein und sich in Österreich rechtmäßig aufhalten und arbeiten zu dürfen, indem er sich am 31.08.2015 damit beim XXXX anmeldete, sich zwischen 04.09.2015 und 15.01.2016 als Arbeiter bei zwei Unternehmen anmeldete und sich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2016 mit diesem Ausweis legitimierte. Der strafgerichtlichen Verurteilung lag zugrunde, dass der BF einen totalgefälschten polnischen Personalausweis lautend auf römisch 40 , somit eine ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, zum Beweis der Tatsache gebraucht hat, der polnische Staatsangehörige römisch 40 zu sein und sich in Österreich rechtmäßig aufhalten und arbeiten zu dürfen, indem er sich am 31.08.2015 damit beim römisch 40 anmeldete, sich zwischen 04.09.2015 und 15.01.2016 als Arbeiter bei zwei Unternehmen anmeldete und sich im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 20.04.2016 mit diesem Ausweis legitimierte. Der BF hat sich somit des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden schuldig gemacht. Im Zuge der Strafbemessung erkannte das Gericht als erschwerend die Tatwiederholung, sowie als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit. 1.
  1. Zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers: Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Ukraine eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. 1.
  2. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention.Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in Folge EMRK), oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. 1.
  3. Zur maßgeblichen Situation in der Ukraine 1.4.
  4. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem COI-CMS, generiert am 04.02.2021, Version 3; „COVID-19 Vom
  5. bis
  6. Jänner 2021 galten in der Ukraine strenge Quarantänebestimmungen (Gov.ua 7.1.2021; vgl. UP 27.1.2021). Das ukrainische Gesundheitsministerium stellte eine Stabilisierung der Covid-Situation nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen fest und beschloss eine Lockerung der Quarantänebestimmungen. Seit dem
  7. Jänner 2021 bis
  8. Februar 2021 gelten in der Ukraine u.a. folgende Quarantänebestimmungen: (Hoch-)Schulen setzen den Präsenzunterricht wieder fort. In Restaurants und Kaffeehäusern dürfen Speisen und Getränke nun direkt konsumiert werden. Handelsgeschäfte sind wieder geöffnet. Theater- und Kinobesuche sowie sportliche Betätigung innerhalb von Gebäuden sind nun gestattet. Sporteinrichtungen, Museen, Galerien usw. müssen ausreichende Abstandsregelungen beachten (UP 27.1.2021; vgl. UNIAN 25.1.2021, AA 25.1.2021). Verboten sind u.a. die Durchführung von Massenveranstaltungen im Kultur-, Sport- und Gastronomiebereich usw. und öffentliche Bewirtung zwischen 23 Uhr und 7 Uhr (mit Ausnahme von Bestellungslieferungen) (UNIAN 25.1.2021; vgl. AA 25.1.2021). Es herrscht Maskenpflicht im öffentlichen Raum, so auch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Gov.ua 7.1.2021, UNIAN 25.1.2021; vgl. WKO 26.1.2021).Vom
  9. bis
  10. Jänner 2021 galten in der Ukraine strenge Quarantänebestimmungen (Gov.ua 7.1.2021; vergleiche UP 27.1.2021). Das ukrainische Gesundheitsministerium stellte eine Stabilisierung der Covid-Situation nach den Weihnachts- und Neujahrsfeiertagen fest und beschloss eine Lockerung der Quarantänebestimmungen. Seit dem
  11. Jänner 2021 bis
  12. Februar 2021 gelten in der Ukraine u.a. folgende Quarantänebestimmungen: (Hoch-)Schulen setzen den Präsenzunterricht wieder fort. In Restaurants und Kaffeehäusern dürfen Speisen und Getränke nun direkt konsumiert werden. Handelsgeschäfte sind wieder geöffnet. Theater- und Kinobesuche sowie sportliche Betätigung innerhalb von Gebäuden sind nun gestattet. Sporteinrichtungen, Museen, Galerien usw. müssen ausreichende Abstandsregelungen beachten (UP 27.1.2021; vergleiche UNIAN 25.1.2021, AA 25.1.2021). Verboten sind u.a. die Durchführung von Massenveranstaltungen im Kultur-, Sport- und Gastronomiebereich usw. und öffentliche Bewirtung zwischen 23 Uhr und 7 Uhr (mit Ausnahme von Bestellungslieferungen) (UNIAN 25.1.2021; vergleiche AA 25.1.2021). Es herrscht Maskenpflicht im öffentlichen Raum, so auch in öffentlichen Verkehrsmitteln (Gov.ua 7.1.2021, UNIAN 25.1.2021; vergleiche WKO 26.1.2021). Laut Gesundheitsministerium stehen ungefähr 66.000 Spitalsbetten für die COVID-19-Behandlung bereit, von denen ca. 76% über Sauerstoffzufuhranlagen verfügen (IU 4.1.2021). Die regierungseigene Covid-Homepage verlautbart, bisher (Stichtag 28.1.2021) insgesamt 6.184.320 Covid-Tests durchgeführt zu haben (CMU 28.1.2021). Nach Aussagen des Premierministers wird die erste Lieferung von 100.000-200.000 COVAX-Impfstoffdosen Ende Jänner 2021 erwartet. Es existiert eine vorläufige Vereinbarung über die Lieferung von mehr als 30 Millionen Dosen (Gov.ua 26.1.2021; vgl. Gavi 15.12.2020). Der Premierminister weist auf die Freiwilligkeit der Impfung hin und prognostiziert den Impfbeginn mit Februar 2021 (Gov.ua 26.1.2021). Nach Aussagen des Premierministers wird die erste Lieferung von 100.000-200.000 COVAX-Impfstoffdosen Ende Jänner 2021 erwartet. Es existiert eine vorläufige Vereinbarung über die Lieferung von mehr als 30 Millionen Dosen (Gov.ua 26.1.2021; vergleiche Gavi 15.12.2020). Der Premierminister weist auf die Freiwilligkeit der Impfung hin und prognostiziert den Impfbeginn mit Februar 2021 (Gov.ua 26.1.2021). Die ukrainische Regierung verteilte im Jänner 2021 80 Millionen US-Dollar an 278.000 Arbeitnehmer und Kleinunternehmer, um die finanziellen Folgen der Covid-Pandemie abzufedern (RFE/RL 2.1.2021). Laut jüngsten Zahlen des Ukrainischen Statistikamts ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im
  13. Quartal 2020 im Vergleich zum Wert des Vorjahres um 3,5% gesunken. Im
  14. Quartal 2020 war das BIP um 11,4% gesunken (SSSU o.D.; vgl. WIIW o.D.).Laut jüngsten Zahlen des Ukrainischen Statistikamts ist das Bruttoinlandsprodukt (BIP) im
  15. Quartal 2020 im Vergleich zum Wert des Vorjahres um 3,5% gesunken. Im
  16. Quartal 2020 war das BIP um 11,4% gesunken (SSSU o.D.; vergleiche WIIW o.D.). Ein Einreiseverbot in die Ukraine bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen (AA 25.1.2021; vgl. WKO 26.1.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odessa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet. Bei der Einreise wird zwischen Ländern der grünen und roten Zone unterschieden. Staatsangehörige von Ländern der roten Zone oder Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in solchen Ländern aufgehalten haben, müssen bei Einreise in die Ukraine einen aktuellen negativen COVID-PCR-Test vorweisen oder in 14-tägige Quarantäne (mit der Möglichkeit der Freitestung). Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Quarantäne in die Ukraine einreisen (WKO 26.1.2021).Ein Einreiseverbot in die Ukraine bzw. Beschränkungen im internationalen Reiseverkehr sind derzeit nicht vorgesehen (AA 25.1.2021; vergleiche WKO 26.1.2021). Die Flughäfen in Kiew, Dnipro, Charkiw, Lwiw, Odessa und Saporischschja sind für den internationalen und inländischen Flugverkehr geöffnet. Bei der Einreise wird zwischen Ländern der grünen und roten Zone unterschieden. Staatsangehörige von Ländern der roten Zone oder Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in solchen Ländern aufgehalten haben, müssen bei Einreise in die Ukraine einen aktuellen negativen COVID-PCR-Test vorweisen oder in 14-tägige Quarantäne (mit der Möglichkeit der Freitestung). Kinder unter 12 Jahren dürfen ohne Quarantäne in die Ukraine einreisen (WKO 26.1.2021). […] Politische Lage Letzte Änderung: 09.07.2020 Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit
  17. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  18. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020).Die Ukraine ist eine parlamentarisch-präsidiale Republik. Staatsoberhaupt ist seit
  19. Mai 2019 Präsident Wolodymyr Selenskyj (AA 6.3.2020). Beobachtern zufolge verlief die Präsidentschaftswahl am
  20. April 2019 im Großen und Ganzen frei und fair und entsprach generell den Regeln des demokratischen Wettstreits. Kritisiert wurden unter anderem die unklare Wahlkampffinanzierung und die Medienberichterstattung in der Wahlauseinandersetzung (KP 22.4.2019). Auf der russisch besetzten Halbinsel Krim und in den von Separatisten kontrollierten Gebieten im Donbas fanden keine Wahlen statt (FH 4.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). 2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am
  21. März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den
  22. Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgelöst. Die vorgezogenen Parlamentswahlen fanden am
  23. Juli 2019 statt (GIZ 3.2020a). Selenskyjs Partei „Sluha Narodu“ (Diener des Volkes) gewann 254 von 450 Sitzen. Die Wahlbeteiligung war mit knapp 50% geringer als vor fünf Jahren. Die OSZE sprach trotz des klaren Ergebnisses von einer fairen Konkurrenz. Zwar bemängelte sie fehlende Transparenz bei der Finanzierung des Wahlkampfs, insgesamt registrierten die Wahlbeobachter bei der Abstimmung allerdings keine gröberen Verstöße (FH 4.3.2020; vgl. BAMF 22.7.2019, DS 22.7.2019). Es wurden sechs Fraktionen gebildet: „Diener des Volkes“ mit 254 Sitzen, die Oppositionsplattform „Für das Leben“ mit 44 Sitzen, Europäische Solidarität (Ex-Block Poroschenko) mit 27 Sitzen, Batkivshchyna (Julia Timoschenkos Partei) mit 25 Sitzen, Holos (Stimme) mit 17 Sitzen und schließlich die aus unabhängigen Abgeordneten bestehende Fraktion „Für die Zukunft“ mit 23 Sitzen (KP 29.8.2019). Auf der Krim und in den von Separatisten kontrollierten Teilen des Donbas konnten die Wahlen nicht stattfinden; folglich wurden nur 424 der 450 Sitze im Parlament besetzt. Darüber hinaus sind rund eine Million ukrainische Bürger nicht wahlberechtigt, weil sie keine registrierte Adresse haben (FH 4.3.2020). 2019 war ein Superwahljahr in der Ukraine. Am
  24. März fanden die Präsidentschaftswahlen statt; Parlamentswahlen waren ursprünglich für den
  25. Oktober 2019 angesetzt. Nach der Inauguration des Präsidenten Selenskyj wurde das Parlament aufgel

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