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{'item': 'W250 2143707-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW250 2143707-2 Spruch, W250 2143707-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag.

Art. 2EMRK, Art.

3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Begründend wurde nach einer ausführlichen Schilderung des bisherigen Verfahrens im Wesentlichen ausgeführt, dass der AW als afghanischer Staatsangehöriger identifiziert worden sei und die Zustimmung für die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorliege. Es existiere unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen kein Umstand, der einer Ausweisung als dem Bundesgebiet entgegenstehe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert, der AW habe keinen asylrelevanten Sachverhalt, der nach Rechtskraft des Vorverfahrens am 12.07.2018 neu entstanden sei, vorgebracht. Der AW sei im arbeitsfähigen Alter und die elementare Grundversorgung im Herkunftsland sei gewährleistet. Der neue Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung des AW nach Afghanistan eine

Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den AW als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der AW verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin und eine Tochter. Mit diesen lebe er nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Weiters befinde sich ein Onkel und eine Tante des AW in Österreich, mit diesen lebe er nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu seinem Onkel und zu seiner Tante bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der AW sei in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK erkannt werden.Der AW verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin und eine Tochter. Mit diesen lebe er nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Es bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Weiters befinde sich ein Onkel und eine Tante des AW in Österreich, mit diesen lebe er nicht in einem gemeinsamen Haushalt, ein solcher habe auch bisher nicht bestanden. Zu seinem Onkel und zu seiner Tante bestehe weder ein finanzielles noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Der AW sei in Österreich nicht berufstätig und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, EMRK erkannt werden. Die Lage im Herkunftsstaat des AW sei seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert. Der Entscheidung wurden aktuelle Länderfeststellungen zu Afghanistan zu Grunde gelegt. Beweiswürdigend wurde insbesondere zu den Feststellungen zum Privat- und Familienleben ausgeführt, dass in Anbetracht der Dauer des Aufenthaltes des AW nicht ersichtlich sei, dass seine Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens darstelle. In Österreich befänden sich die Lebensgefährtin und die Tochter sowie ein Onkel und eine Tante des AW. Er lebe mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt und bestehe offensichtlich keine Abhängigkeit zueinander und auch keine besondere Beziehungsintensität. Der AW sei nicht in der Geburtsurkunde seiner Tochter eingetragen, habe kein Sorgerecht und bezahle keine Alimente. Anzumerken sei auch, dass seine Lebensgefährtin die Polizei verständigt habe, um diese über den illegalen Aufenthalt des AW in Kenntnis zu setzen. Es sei von keinem schützenswerten Familienleben auszugehen. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des AW ein Folgeantrag vorliege, das Erstverfahren am 12.07.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und damit auch die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Auch bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem AW keine Verletzung wie in § 12a Abs. 2 Z. 3 AsylG beschrieben, drohe.In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass im Fall des AW ein Folgeantrag vorliege, das Erstverfahren am 12.07.2018 rechtskräftig abgeschlossen worden sei und damit auch die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufrecht sei. Der AW verfüge über kein sonstiges Aufenthaltsrecht, sein nunmehriger Asylantrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, da er keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und sich auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungsrelevant geändert. Auch bezüglich seiner persönlichen Verhältnisse sei keine Veränderung im Hinblick auf die vorherige Entscheidung eingetreten. Die Feststellung der Zulässigkeit der Ausweisung, die in Rechtskraft erwachsen sei, sei somit nach wie vor nicht anzuzweifeln. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass dem AW keine Verletzung wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG beschrieben, drohe. In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und in der Niederschrift schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dies gelte als Beschwerde.In der Rechtsmittelbelehrung dieses mündlich verkündeten und in der Niederschrift schriftlich festgehaltenen Bescheides wurde darauf hingewiesen, dass die Beurkundung als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG gelte und die Verwaltungsakten unverzüglich von Amts wegen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt werden. Dies gelte als Beschwerde. 2.

  1. Die Verwaltungsakten langten am 19.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag verständigt wurde.2.
  2. Die Verwaltungsakten langten am 19.03.2021 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes ein, worüber das Bundesamt gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag verständigt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der AW, eine Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 07.12.2017 vollinhaltlich abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde gegen den AW eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des AW nach Afghanistan zulässig sei. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen. Am 05.03.2021 stellte der AW einen weiteren – den hier beschwerdegegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er in der Erstbefragung am 05.03.2021 sowie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.03.2021 unter anderem aus, dass er eine Tochter habe, die am XXXX geboren worden sei. Er wolle bei seiner Tochter bleiben und mit ihr zusammenleben.Am 05.03.2021 stellte der AW einen weiteren – den hier beschwerdegegenständlichen – Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er in der Erstbefragung am 05.03.2021 sowie in der Einvernahme durch das Bundesamt am 16.03.2021 unter anderem aus, dass er eine Tochter habe, die am römisch 40 geboren worden sei. Er wolle bei seiner Tochter bleiben und mit ihr zusammenleben. Im Zuge der Einvernahme hat das Bundesamt den AW nur rudimentär zu seiner Beziehung zu seiner Tochter befragt. Zur Frage, inwiefern sich die Abschiebung des AW auf das Wohl des Kindes auswirken würde, hat es nicht ermittelt. Feststellungen zur Intensität des Kontaktes des AW zu seiner Tochter werden im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht getroffen. Der AW gibt an, seine Tochter seit ihrer Geburt ein bis zwei Mal pro Woche zu besuchen. Die Lebensgefährtin des AW hat seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zwar bei der Polizei angezeigt, dass sie dadurch den Kontakt zum AW gänzlich unterbinden hätte wollen, kann nicht festgestellt werden, zumal sie ihn fünf Mal in der Schubhaft besucht hat. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.09.2017, rechtskräftig am 22.09.2017, wurde der AW wegen § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie wegen §§ 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und 27 Abs. 2a Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.09.2017, rechtskräftig am 22.09.2017, wurde der AW wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall Suchtmittelgesetz sowie wegen Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und 27 Absatz 2 a, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie in das Anhalteprotokoll einer Landespolizeidirektion vom 18.02.2021, in die Niederschrift über die Einvernahme des AW durch das Bundesamt am 18.02.2021, in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres sowie in das Strafregister. Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben des AW zum Kontakt zu seiner Tochter ergeben sich aus der Niederschrift des Bundesamtes vom 18.02.2021 sowie aus der Erstbefragung vom 05.03.
  5. Dass keine Feststellungen zum Kontakt des AW zu seiner Tochter und der Auswirkung seiner Abschiebung auf das Kindeswohl getroffen wurden ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid. Dass seine Lebensgefährtin den unrechtmäßigen Aufenthalt des AW bei der Polizei angezeigt hat, steht auf Grund des Anhalteprotokolles einer Landespolizeidirektion vom 18.02.2021 fest. Die Besuchskontakte der Lebensgefährtin während der Schubhaft des AW ergeben sich aus der Anhaltedatei und der diesbezüglichen Mitteilung des betreffenden Polizeianhaltezentrums. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des AW beruhen auf dem Strafregister.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) § 22 Abs. 10 AsylG lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG lautet: "Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden." Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und kein Fall des Abs. 1 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennGemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und kein Fall des Absatz eins, vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
  7. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
  8. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
  9. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
  10. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine

Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr.

6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Folgeantrag im Sinne von § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Ein Folgeantrag im Sinne von Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. § 22 BFA-VG lautet:Paragraph 22, BFA-VG lautet: "

(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden."
(1)Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(2)Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden."
(3)Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden." Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen. Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art 8 Abs 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Art 8 Abs 1 EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist (vgl EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777/2003; VfGH 12.10.2016, E1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32], ÖJZ 1996, 593). Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist dabei keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens iSv Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und Kindern alleine führt jedenfalls nicht zur Beendigung des Familienlebens, solange nicht jegliche Bindung gelöst ist vergleiche EGMR 24.4.1996, Fall Boughanemi, Appl 22.070/93 [Z33 und 35], ÖJZ 1996, 834; VfSlg 16.777 aus 2003,; VfGH 12.10.2016, E1349/2016). Davon ausgehend kann nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art 8 EMRK führen (vgl VfSlg 19.362/2011 mwN; VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09, newsletter 3/2011, 169; zum Ganzen siehe VfGH 12.06.2019, E3528/2018).Davon ausgehend kann nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011, mwN; VfGH 28.2.2012, B1644/10 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, newsletter 2006, 26 = ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09, newsletter 3 aus 2011,, 169; zum Ganzen siehe VfGH 12.06.2019, E3528/2018). Der maßgebliche Sachverhalt im hier zu beurteilenden Fall hat sich seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Erstverfahren geändert. Am XXXX wurde die Tochter des AW in Österreich geboren, diese ist das gemeinsame Kind des AW mit seiner Lebensgefährtin, mit der er bereits seit dem Erstverfahren eine Beziehung führt. Dass es sich bei dem vom AW angeführten Kind um seine leibliche Tochter handelt wurde sowohl von der Kindemutter im Zuge des Aufgriffs des AW am 18.02.2021 gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben als auch vom Bundesamt im hier zu überprüfenden Bescheid festgestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter des AW in Österreich geboren, diese ist das gemeinsame Kind des AW mit seiner Lebensgefährtin, mit der er bereits seit dem Erstverfahren eine Beziehung führt. Dass es sich bei dem vom AW angeführten Kind um seine leibliche Tochter handelt wurde sowohl von der Kindemutter im Zuge des Aufgriffs des AW am 18.02.2021 gegenüber den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angegeben als auch vom Bundesamt im hier zu überprüfenden Bescheid festgestellt. Das Bundesamt trifft im gegenständlichen Bescheid keine Ausführungen zur Intensität der Beziehung des AW zu seinem Kind, sondern beschränkt sich darauf festzustellen, dass er mit dem Kind nicht im selben Haushalt lebt. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist jedoch – entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Der AW gab überdies in seiner Einvernahme am 18.02.2021 an, dass er ein bis zwei Mal pro Woche bei seiner Freundin sei um seine Tochter zu besuchen. Das Bestehen eines Familienlebens wird vom Bundesamt im hier zu überprüfenden Bescheid auch dadurch in Abrede gestellt, als die Lebensgefährtin des AW die Polizei verständigt habe, um diese über den illegalen Aufenthalt des AW in Kenntnis zu setzen. Relativiert wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass der AW seit seiner Anhaltung in Schubhaft fünf Mal von seiner Lebensgefährtin besucht wurde.Das Bundesamt trifft im gegenständlichen Bescheid keine Ausführungen zur Intensität der Beziehung des AW zu seinem Kind, sondern beschränkt sich darauf festzustellen, dass er mit dem Kind nicht im selben Haushalt lebt. Das Zusammenleben zwischen einem Elternteil und dem Kind ist jedoch – entsprechend der oben zitierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte – keine unabdingbare Voraussetzung für das Vorhandensein eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Der AW gab überdies in seiner Einvernahme am 18.02.2021 an, dass er ein bis zwei Mal pro Woche bei seiner Freundin sei um seine Tochter zu besuchen. Das Bestehen eines Familienlebens wird vom Bundesamt im hier zu überprüfenden Bescheid auch dadurch in Abrede gestellt, als die Lebensgefährtin des AW die Polizei verständigt habe, um diese über den illegalen Aufenthalt des AW in Kenntnis zu setzen. Relativiert wird dieser Umstand jedoch dadurch, dass der AW seit seiner Anhaltung in Schubhaft fünf Mal von seiner Lebensgefährtin besucht wurde. Das Bundesamt trifft im gegenständlichen Bescheid auch keine Ausführungen dazu, welche Auswirkungen die Abschiebung des AW auf das Wohl des Kindes hätte. Die gemäß § 12a Abs 2 Z 3 AsylG 2005 vorgenommene Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben ist daher fehlerhaft. Auch aus der strafrechtlichen Verurteilung des AW folgt nicht zwangsläufig, dass die Interessensabwägung zu seinen Ungunsten bzw. zu Ungunsten des Kindes auszugehen hat.Das Bundesamt trifft im gegenständlichen Bescheid auch keine Ausführungen dazu, welche Auswirkungen die Abschiebung des AW auf das Wohl des Kindes hätte. Die gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 vorgenommene Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK hinsichtlich der Verletzung im Recht auf Privat- und Familienleben ist daher fehlerhaft. Auch aus der strafrechtlichen Verurteilung des AW folgt nicht zwangsläufig, dass die Interessensabwägung zu seinen Ungunsten bzw. zu Ungunsten des Kindes auszugehen hat. Dem Kind kann bei der Interessensabwägung nicht vorgeworfen werden, dass seine familiäre Bindung zu einem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem es sich des unsicheren Aufenthaltsstatus des Vaters bewusst sein hätte müssen. Auch kann das Familienleben auf Grund des Alters des Kindes nicht mittels Telekommunikationsmitteln von der Ferne aus aufrechterhalten werden (VfGH 12.06.2019, E3528/2018, Rz 2.2.). Es ist dem erkennenden Gericht aus der Aktenlage nicht mit maßgeblicher Sicherheit möglich, die erforderlichen Feststellungen zu treffen, um eine fehlerfreie Interessensabwägung durchführen zu können. Da die Beziehung des Kindes zum AW unklar bleibt, können auch hinsichtlich der Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinem Vater keine Feststellungen getroffen werden. Um die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Abschiebung des AW auf das Kindeswohl treffen zu können, sind daher weitere Ermittlungen erforderlich, die im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 22 BFA-VG nicht möglich sind, etwa die Einvernahme der Obsorgeberechtigten, die Beiziehung des Jugendwohlfahrtsträgers und die ergänzende Einvernahme des AW.Um die erforderlichen Feststellungen zur Beurteilung der Abschiebung des AW auf das Kindeswohl treffen zu können, sind daher weitere Ermittlungen erforderlich, die im Rahmen des Prüfverfahrens nach Paragraph 22, BFA-VG nicht möglich sind, etwa die Einvernahme der Obsorgeberechtigten, die Beiziehung des Jugendwohlfahrtsträgers und die ergänzende Einvernahme des AW. 3.3. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Abschiebung des AW nach Afghanistan ein etwaiges Familienleben iSd Art 8 EMRK zwischen ihm und seiner Tochter verletzt werden würde, wurde der faktische Abschiebeschutz des AW zu Unrecht aufgehoben.3.3. Da somit nicht ausgeschlossen werden kann, dass durch die Abschiebung des AW nach Afghanistan ein etwaiges Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zwischen ihm und seiner Tochter verletzt werden würde, wurde der faktische Abschiebeschutz des AW zu Unrecht aufgehoben. Es war daher festzustellen, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig ist. Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kindeswohl bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK von wesentlicher Bedeutung (vgl. VfGH vom 12.06.2019, E 3528/2018)Nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung ist das Kindeswohl bei einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK von wesentlicher Bedeutung vergleiche VfGH vom 12.06.2019, E 3528 aus 2018,) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W250.2143707.2.00

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