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{'item': 'W251 2238223-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW251 2238223-2 SpruchW251 2238223-2/16Z, W251 2238223-2/16Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT, über den Antrag von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Marokko, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2021, W251 2238223-2/8Z, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT, über den Antrag von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Marokko, der gegen das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.02.2021, W251 2238223-2/8Z, erhobenen ordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Marokkos, reiste im Jahr 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er wurde in Österreich mehrfach straffällig und von Strafgerichten verurteilt, unter anderem von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten. Es besteht gegen den Revisionswerber eine aufenthaltsbeendende Maßnahme. Er ist bereits untergetaucht und hat sich auch bereits einem gelinderen Mittel entzogen. Der Revisionswerber ist in Österreich weder sozial, noch familiär oder beruflich verankert. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs 2 Z 2 FPG die Schubhaft über den Revisionswerber zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2020 ordnete das Bundesamt gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft über den Revisionswerber zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde der Revisionswerber in Schubhaft genommen. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2020 die Akten gemäß § 22a BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Das Bundesamt legte dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2020 die Akten gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG zur Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.02.2021 sowie am 05.02.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.02.2021 wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin verhältnismäßig ist. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Begründend wird im Wesentlichen vorgebracht, dass der Revisionswerber in der Verhandlung nicht durch die BBU vertreten gewesen sei, da diese keinen gesetzlichen Auftrag für Haftüberprüfungsverfahren habe Drittstaatsangehörige vor dem Verwaltungsgericht zu vertreten. Wenn einem Drittstaatsangehöriger nach der AufnahmeRL kein Rechtsberater bei Haftüberprüfungen zur Seite gestellt werde, sei das Recht des Drittstaatsangehörigen auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Diesbezüglich fehle eine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Zudem sei das Bundesverwaltungsgericht von der Rechtsprechung des VwGH (VwGH vom 15.12.2020, Ra 2020/21/0404) abgewichen. Es sei das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im gegenständlichen Fall nicht kausal für eine über 6 Monate andauernde Anhaltung in Schubhaft. Eine mangelnde Kooperation bei einer freiwilligen Ausreise könne einer mangelnden Kooperation bei Abschiebemaßnahmen nicht gleichgesetzt werden. Es fehle auch diesbezüglich noch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs. Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete der Revisionswerber damit, dass ein weiterer Vollzug der Schubhaft für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden sei, da ihm gesetzwidriger Weise die Freiheit entzogen sei. Dem würden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Gemäß § 30a Abs. 3 VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470).
  2. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht ist nach der ständigen Rechtsprechung sowohl bei einer ordentlichen Revision als auch im Fall einer außerordentlichen Revision bis zur Vorlage der Revision an den VwGH zur Entscheidung über einen Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision zuständig und zur Entscheidung verpflichtet (VwGH vom 05.11.2019, Ra 2019/20/0470). Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/14/0215). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 bs 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 12.08.2016, Ra 20167/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist. Fehlt es zu den in einer Revision aufgeworfenen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, so liegt keine evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor (VwGH vom 14.10.2020, Ra 2020/21/0404). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, bs 2 VwGG in Schubhaftfällen ein strenger Maßstab anzulegen (VwGH vom 12.08.2016, Ra 20167/21/0251). Demnach ist die aufschiebende Wirkung nur dann zu gewähren, wenn die Vorprüfung der Erfolgschancen ergibt, dass eine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft gegeben ist. Fehlt es zu den in einer Revision aufgeworfenen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, so liegt keine evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft vor (VwGH vom 14.10.2020, Ra 2020/21/0404).
  3. Dies trifft hier zu, zumal zu den in der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen – wie die Revision selber ausführt – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fehlt. Es besteht daher keine auf der Hand liegende, somit evidente Rechtswidrigkeit des vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Ausspruchs über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft.
  4. Aus dem vom Revisionswerber in der Vergangenheit gezeigten Verhalten, insbesondere, dass er mehrfach untergetaucht ist, er sich einem auferlegten gelinderen Mittel bereits einmal entzogen hat, er sich aus der Schubhaft mittels Hungerstreik freipressen wollte und er sich nicht an die österreichische Rechtsordnung gehalten hat und der daraus abzuleitenden Wiederholungsgefahr des Revisionswerbers ergibt sich eine massive Fluchtgefahr bei einer Entlassung aus der Schubhaft. Es stehen daher der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zwingende öffentliche Interessen entgegen.
  5. Dem Aufschiebungsbegehren war daher nicht stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W251.2238223.2.01

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