RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW255 2239459-1 SpruchW255 2239459-1/3E, W255 2239459-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) ist seit 04.11.2019 arbeitslos vorgemerkt und bezieht seit 22.08.2020 Notstandshilfe. 1.
- Zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2020 unter anderem die verbindliche Teilnahme an einem ECDL Kurs vereinbart. Das Einladungsschreiben für die Teilnahme an einem ECDL Kurs am 09.11.2020 sowie die Betreuungsvereinbarung wurden dem BF am 12.10.2020 per eAMS zugeschickt. 1.
- Zwischen dem BF und dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) wurde in der Betreuungsvereinbarung vom 12.10.2020 unter anderem die verbindliche Teilnahme an einem ECDL Kurs vereinbart. Das Einladungsschreiben für die Teilnahme an einem ECDL Kurs am 09.11.2020 sowie die Betreuungsvereinbarung wurden dem BF am 12.10.2020 per eAMS zugeschickt. 1.
- Mit Schreiben vom 05.11.2020 gab der BF über sein eAMS Konto bekannt, dass er am 09.11.2020 zum vereinbarten Kurs nicht erscheinen könne, da er an diesem Tag zwei Vorstellungsgespräche habe. 1.
- Über Aufforderung des AMS übermittelte der BF am 09.11.2020 zwei Zeitbestätigungen der Firmen XXXX und XXXX für seine Gespräche am 09.11.2020 um 11:30 Uhr bzw. 09:00 Uhr. 1.
- Über Aufforderung des AMS übermittelte der BF am 09.11.2020 zwei Zeitbestätigungen der Firmen römisch 40 und römisch 40 für seine Gespräche am 09.11.2020 um 11:30 Uhr bzw. 09:00 Uhr. 1.
- Aufgrund der auffallenden Ähnlichkeit der Zeitbestätigungen in Text und Wortlaut wurde vom AMS ein Ermittlungsverfahren gemäß § 10 AlVG eingeleitet und der BF um Stellungnahme ersucht. 1.
- Aufgrund der auffallenden Ähnlichkeit der Zeitbestätigungen in Text und Wortlaut wurde vom AMS ein Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 10, AlVG eingeleitet und der BF um Stellungnahme ersucht. 1.
- Mit Schreiben vom 16.11.2020 gab der BF an, er habe das AMS am 05.11.2020 über seine Vorstellungsgespräche am 09.11.2020 informiert. Es sei ihm wichtig, einen Job zu finden, deswegen habe er diese Termine wahrgenommen. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb der Leistungsbezug gesperrt werde, wenn er rechtzeitig Bescheid gegeben und dem AMS Zeitbestätigungen vorgelegt habe. 1.
- Die Befragung der Firma XXXX durch das AMS ergab, dass der BF namentlich nicht bekannt sei und dass aufgrund der Corona-Situation keine Mitarbeiter gesucht würden. In den letzten Monaten habe sich nur ein junger Mann vorgestellt, den das AMS geschickt habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass niemand im Unternehmen gesucht werde. Man habe sich gewundert, warum das AMS Bewerber ohne eine Ausschreibung zuweise. Der junge Mann habe einen Stempel mit einer Unterschrift für das AMS benötigt, daher sei seine Anwesenheit mit Stempel und Unterschrift bestätigt worden. Die Nichteinstellung aufgrund fehlender Qualifikation sei nicht besprochen worden bzw. habe es kein Bewerbungsgespräch gegeben. Die Angabe, dass aufgrund fehlender Qualifikation nicht eingestellt worden sei, entspreche nicht der Wahrheit und sei nach Wissen der Firma auch nicht mit Unterschrift bestätigt worden.1.
- Die Befragung der Firma römisch 40 durch das AMS ergab, dass der BF namentlich nicht bekannt sei und dass aufgrund der Corona-Situation keine Mitarbeiter gesucht würden. In den letzten Monaten habe sich nur ein junger Mann vorgestellt, den das AMS geschickt habe. Ihm sei mitgeteilt worden, dass niemand im Unternehmen gesucht werde. Man habe sich gewundert, warum das AMS Bewerber ohne eine Ausschreibung zuweise. Der junge Mann habe einen Stempel mit einer Unterschrift für das AMS benötigt, daher sei seine Anwesenheit mit Stempel und Unterschrift bestätigt worden. Die Nichteinstellung aufgrund fehlender Qualifikation sei nicht besprochen worden bzw. habe es kein Bewerbungsgespräch gegeben. Die Angabe, dass aufgrund fehlender Qualifikation nicht eingestellt worden sei, entspreche nicht der Wahrheit und sei nach Wissen der Firma auch nicht mit Unterschrift bestätigt worden. 1.
- Der für das Personal zuständige Mitarbeiter der XXXX gab dem AMS gegenüber an, dass zwar laufend Personal gesucht werde, jedoch der Name des BF nicht bekannt sei. Eine Person mit diesem Namen sei auch nicht vorstellig gewesen. Es sei kein Bewerbungsgespräch für das AMS abgestempelt oder unterschrieben worden. Es seien weder Bewerbungsunterlagen abgegeben worden noch sei eine Rückmeldung erfolgt. Der BF sei daher nicht wegen fehlender Qualifikation abgelehnt worden.1.
- Der für das Personal zuständige Mitarbeiter der römisch 40 gab dem AMS gegenüber an, dass zwar laufend Personal gesucht werde, jedoch der Name des BF nicht bekannt sei. Eine Person mit diesem Namen sei auch nicht vorstellig gewesen. Es sei kein Bewerbungsgespräch für das AMS abgestempelt oder unterschrieben worden. Es seien weder Bewerbungsunterlagen abgegeben worden noch sei eine Rückmeldung erfolgt. Der BF sei daher nicht wegen fehlender Qualifikation abgelehnt worden. 1.
- Am 17.12.2020 nahm das AMS mit dem BF eine Niederschrift betreffend die Weigerung, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung teilzunehmen, auf. Der BF erklärte, dass er zum Informationstag nicht erschienen sei, da er am 09.11.2020 zwei Vorstellungsgespräche gehabt habe. Er habe versucht, sie zu verschieben. Der Text der Bestätigungen sei gleich, da beide Firmen nicht gewusst hätten, was sie schreiben sollten. Der BF habe ihnen den Text angesagt. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.11.2020 bis 20.12.2020 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme ECDL Infotag am 09.11.2020 ohne triftigen Grund nicht angetreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.11.2020 bis 20.12.2020 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren habe. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die zugewiesene Wiedereingliederungsmaßnahme ECDL Infotag am 09.11.2020 ohne triftigen Grund nicht angetreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht vorgelegen bzw. hätten nicht berücksichtigt werden können. 1.
- Am 07.01.2021 brachte der BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ein. Der BF gab an, dass er sich im Dezember für neun Tage vom AMS abgemeldet habe, da er im Ausland auf Jobsuche gewesen sei. Daher habe er nicht zum Infotag des ECDL Kurses am 09.11.2020 erscheinen können. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 11.01.2021 wurde der BF um Stellungnahme ersucht, weshalb er ausgerechnet am 09.11.2020 bei den Firmen vorstellig wurde, obwohl er zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. 1.
- Am 21.01.2021 nahm der BF zum Sachverhalt Stellung und führte aus, er habe am 05.11.2020 mit einer Person von der genannten Tankstelle gesprochen. Man habe ihm gesagt, dass am 09.11.2020 die für das Personal verantwortliche Person anwesend sei und er persönlich vorbeikommen solle, da laufend Personal gesucht werde. Als der BF am 09.11.2020 die Tankstelle aufgesucht habe, habe ihm ein Mitarbeiter erklärt, dass niemand gesucht werde. Dies habe sich der BF mit dem Firmenstempel bestätigen lassen. Eine Bekannte habe ihm die Stelle bei XXXX empfohlen. Da er telefonisch niemanden erreicht habe, sei er persönlich hingegangen. Er sei darüber informiert worden, dass aufgrund der Pandemiesituation derzeit kein Personal eingestellt werde. Außerdem fehle ihm die gewünschte Arbeitspraxis. Was seinen Auslandsaufenthalt betreffe, sei er seinen Pflichten nachgekommen und habe sich vom AMS abgemeldet, da seine Schnuppertage bei einem Dienstgeber im Ausland stattgefunden hätten.1.
- Am 21.01.2021 nahm der BF zum Sachverhalt Stellung und führte aus, er habe am 05.11.2020 mit einer Person von der genannten Tankstelle gesprochen. Man habe ihm gesagt, dass am 09.11.2020 die für das Personal verantwortliche Person anwesend sei und er persönlich vorbeikommen solle, da laufend Personal gesucht werde. Als der BF am 09.11.2020 die Tankstelle aufgesucht habe, habe ihm ein Mitarbeiter erklärt, dass niemand gesucht werde. Dies habe sich der BF mit dem Firmenstempel bestätigen lassen. Eine Bekannte habe ihm die Stelle bei römisch 40 empfohlen. Da er telefonisch niemanden erreicht habe, sei er persönlich hingegangen. Er sei darüber informiert worden, dass aufgrund der Pandemiesituation derzeit kein Personal eingestellt werde. Außerdem fehle ihm die gewünschte Arbeitspraxis. Was seinen Auslandsaufenthalt betreffe, sei er seinen Pflichten nachgekommen und habe sich vom AMS abgemeldet, da seine Schnuppertage bei einem Dienstgeber im Ausland stattgefunden hätten. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-000435, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 04.01.2021, VN: XXXX , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 09.11.2020 zur vereinbarten und wirksam zugewiesenen Maßnahme ECDL nicht erschienen sei. Am 09.11.2020 hätten keine offiziellen Vorstellungsgespräche mit dem BF stattgefunden. Triftige Gründe, weshalb der BF die vereinbarte Maßnahme nicht angetreten habe, würden daher nicht vorliegen. Der BF habe den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe der BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-000435, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 04.01.2021, VN: römisch 40 , bestätigt. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass der BF am 09.11.2020 zur vereinbarten und wirksam zugewiesenen Maßnahme ECDL nicht erschienen sei. Am 09.11.2020 hätten keine offiziellen Vorstellungsgespräche mit dem BF stattgefunden. Triftige Gründe, weshalb der BF die vereinbarte Maßnahme nicht angetreten habe, würden daher nicht vorliegen. Der BF habe den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung habe der BF kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. 1.
- Mit Schreiben vom 09.02.2021 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Am 10.02.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen Der BF ist seit 04.11.2019 arbeitslos vorgemerkt und bezieht seit 22.08.2020 Notstandshilfe. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 12.10.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Kellner sowie bei Hilfstätigkeiten entsprechend der Zumutbarkeitsbestimmungen gemäß § 9 AlVG zu unterstützen, abgeschlossen. Weiters wurde vereinbart, dass das AMS den BF beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch einen ECDL Kurs unterstützt. Die verbindliche Teilnahme des BF am ECDL Kurs wurde im Betreuungsplan festgehalten. Zwischen dem BF und dem AMS wurde am 12.10.2020 eine Betreuungsvereinbarung mit dem definierten Ziel, den BF bei der Suche nach einer Stelle als Botendienstfahrer bzw. Kellner sowie bei Hilfstätigkeiten entsprechend der Zumutbarkeitsbestimmungen gemäß Paragraph 9, AlVG zu unterstützen, abgeschlossen. Weiters wurde vereinbart, dass das AMS den BF beim Überwinden von Hindernissen bei der Vermittlung durch einen ECDL Kurs unterstützt. Die verbindliche Teilnahme des BF am ECDL Kurs wurde im Betreuungsplan festgehalten. Das Einladungsschreiben für die Teilnahme an einem ECDL Kurs am 09.11.2020 sowie der Betreuungsplan wurden dem BF am 12.10.2020 per eAMS zugeschickt. Der BF hat die Unterlagen am 12.10.2020 um 15:35 Uhr gelesen. Dem Einladungsschreiben war zu entnehmen, dass der ECDL Kurs der XXXX am 09.11.2020 um 08:30 Uhr beginnt.Dem Einladungsschreiben war zu entnehmen, dass der ECDL Kurs der römisch 40 am 09.11.2020 um 08:30 Uhr beginnt. Der BF ist am 09.11.2020 nicht zum Informationstag des ECDL Kurses erschienen. Der BF hat keine triftigen Gründe für sein Nichterscheinen zum ECDL Kurs am 09.11.
- Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.Der BF wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 10, AlVG informiert. Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2021, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.11.2020 bis 20.12.2020 gemäß § 38 iVm § 10 AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-000435, bestätigt.Mit Bescheid des AMS vom 04.01.2021, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 09.11.2020 bis 20.12.2020 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.01.2021, GZ: 2021-0566-9-000435, bestätigt. Der BF nahm weder während der Ausschlussfrist noch in unmittelbarer zeitlicher Nähe dazu ein vollversichertes Dienstverhältnis auf. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung ergeben sich aus dem vorliegenden Bezugsverlauf des AMS. Die Feststellungen zum verpflichtenden Besuch und Beginn des ECDL Kurses ab 09.11.2020 ergeben sich aus dem Einladungsschreiben und dem Betreuungsplan vom 12.10.
- Dass dem BF beide Schreiben am 12.10.2020 zur Kenntnis gelangt sind, ist unstrittig. Dass der BF zum Informationstag am 09.11.2020 nicht erschienen ist, ist ebenso unstrittig. Zur Feststellung, wonach der BF keine triftigen Gründe für das Nichterscheinen zum ECDL Kurs am 09.11.2020 hat, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der BF begründete sein Nichterscheinen gegenüber dem AMS damit, dass er am 09.11.2020 zwei Vorstellungsgespräche bei den Firmen XXXX und XXXX gehabt habe. Daraufhin nahm das AMS mit beiden Firmen Kontakt auf, um die Angaben des BF verifizieren zu können., Der BF begründete sein Nichterscheinen gegenüber dem AMS damit, dass er am 09.11.2020 zwei Vorstellungsgespräche bei den Firmen römisch 40 und römisch 40 gehabt habe. Daraufhin nahm das AMS mit beiden Firmen Kontakt auf, um die Angaben des BF verifizieren zu können. In ihrer Stellungnahme erklärte die Firma XXXX gegenüber dem AMS, dass sie keine Stelle zu vergeben und am 09.11.2020 kein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Es habe sich lediglich ein junger Mann vorgestellt, der gesagt habe, dass ihn das AMS schicke. Seine Vorsprache sei durch einen Firmenstempel und eine Unterschrift bestätigt worden. Der BF sei nicht wegen fehlender Qualifikation nicht eingestellt worden, sondern da es keine offene Stelle gebe.In ihrer Stellungnahme erklärte die Firma römisch 40 gegenüber dem AMS, dass sie keine Stelle zu vergeben und am 09.11.2020 kein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Es habe sich lediglich ein junger Mann vorgestellt, der gesagt habe, dass ihn das AMS schicke. Seine Vorsprache sei durch einen Firmenstempel und eine Unterschrift bestätigt worden. Der BF sei nicht wegen fehlender Qualifikation nicht eingestellt worden, sondern da es keine offene Stelle gebe. Die Firma XXXX gab in ihrer Stellungnahme gegenüber dem AMS an, dass kein offizielles Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Der BF sei namentlich auch nicht bekannt. Es seien weder Bewerbungsunterlagen vom BF abgegeben worden, noch sei der BF wegen fehlender Qualifikation abgelehnt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF lediglich bei einem Mitarbeiter an der Theke nach einer Stelle erkundigt habe.Die Firma römisch 40 gab in ihrer Stellungnahme gegenüber dem AMS an, dass kein offizielles Vorstellungsgespräch stattgefunden habe. Der BF sei namentlich auch nicht bekannt. Es seien weder Bewerbungsunterlagen vom BF abgegeben worden, noch sei der BF wegen fehlender Qualifikation abgelehnt worden. Es sei davon auszugehen, dass sich der BF lediglich bei einem Mitarbeiter an der Theke nach einer Stelle erkundigt habe. Der BF übermittelte dem AMS zur Bestätigung seiner Termine am 09.11.2020 zwei Schreiben, mit folgendem Wortlaut:
- Schreiben: „Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit bestätige ich das Herr XXXX am Montag den 09.11.2020 um 09:00 ein Bewerbungsgespräch bei uns hatte.Aufgrund fehlender Qualifikation können wir leider keine Stelle anbieten“Hiermit bestätige ich das Herr römisch 40 am Montag den 09.11.2020 um 09:00 ein Bewerbungsgespräch bei uns hatte.Aufgrund fehlender Qualifikation können wir leider keine Stelle anbieten“
- Schreiben: „Sehr geehrte Damen und Herren Hiermit bestätige ich das Herr XXXX am Montag den 09.11.2020 um 11:30 ein Bewerbungsgespräch bei uns hatte.Aufgrund fehlender Qualifikation können wir leider keine Stelle anbieten“Hiermit bestätige ich das Herr römisch 40 am Montag den 09.11.2020 um 11:30 ein Bewerbungsgespräch bei uns hatte.Aufgrund fehlender Qualifikation können wir leider keine Stelle anbieten“ Auf dem ersten Schreiben befindet sich ein Firmenstempel der XXXX und eine eigenhändige Unterschrift.Auf dem ersten Schreiben befindet sich ein Firmenstempel der römisch 40 und eine eigenhändige Unterschrift. Auf dem zweiten Schreiben befindet sich ein Firmenstempel der Firma XXXX und eine eigenhändige Unterschrift.Auf dem zweiten Schreiben befindet sich ein Firmenstempel der Firma römisch 40 und eine eigenhändige Unterschrift. Beide Schreiben (Text) wurden auf ein weißes (leeren) A4-Blatt, ohne Firmenlogo, ohne Anschriftenfeld, ohne Datum, ohne übliches Firmenlayout gedruckt. Auf beiden Schreiben finden sich dieselben Rechtschreibfehler und Satzzeichenfehler. Für den erkennenden Senat steht unzweifelhaft fest, dass der BF die beiden Schriftstücke selbst verfasst, ausgedruckt und zu den Firmen mitgebracht hat, damit die Dienstgeber die Termine pro forma bestätigen, um diese Schreiben dem AMS als „Zeitbestätigungen" vorlegen zu können. In diesem Zusammenhang erscheint das Vorbringen des BF, er habe den Mitarbeitern der Firmen den Text angesagt, weil diese nicht gewusst hätten, was sie schreiben sollten, nicht glaubwürdig. Dies deshalb, weil zum einen der Text (mit Ausnahme der Uhrzeit) ident ist, weiters die Formatierung der beiden Schreiben ident ist, die Schreiben dieselben Rechtschreibfehler und Satzzeichenfehler aufweisen, die Schreiben über keinerlei Firmenlogo, Firmenlayout etc. verfügen und es unwahrscheinlich ist, dass Firmen nicht wissen sollten, wie man derartige Bestätigungen formuliert. Zudem haben beide Firmen gegenüber dem AMS angegeben, nie derartige Schreiben für den BF verfasst zu haben. Zudem konnte der BF auch nicht glaubhaft darlegen, weshalb er ausgerechnet am 09.11.2020 bei den genannten Firmen vorstellig werden musste, obwohl er von ihnen zu keinem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war. Der BF hätte die beiden Firmen zu jedem anderen Zeitpunkt aufsuchen können. Es besteht sohin kein Zweifel, dass der BF die beiden Firmen – unaufgefordert und ohne vorherige Terminvereinbarung – am 09.11.2020 aufgesucht hat, um die mit dem AMS vereinbarte Maßnahme (ECDL Kurs) nicht anzutreten. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. [...] Arbeitswilligkeit § 9.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.Paragraph 9,
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder [...] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. [...]
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 2.3.2. Abweisung der Beschwerde Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. vergleiche VwGH, 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039). Die Arbeitswilligkeit setzt auch voraus, dass der Arbeitslose bereit ist, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln versucht. Ein Anspruchsverlust nach § 10 Abs. 1 AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.Ein Anspruchsverlust nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG tritt zunächst ein, wenn sich die arbeitslose Person weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, einem Auftrag zur Nachschulung zu entsprechen, oder an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen. Eine ungerechtfertigte Weigerung eines Arbeitslosen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, liegt hierbei nur dann vor, wenn es sich überhaupt um eine solche Maßnahme handelt und wenn feststeht, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen für die Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung nach Lage des in Betracht kommenden Arbeitsmarktes nicht ausreichend sind und es deshalb solcher Maßnahmen der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt bedarf, und wenn schließlich das AMS das Ergebnis seines diesbezüglichen Ermittlungsverfahrens dem Arbeitslosen - unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Weigerung - zur Kenntnis gebracht hat und der Arbeitslose dennoch ohne wichtigen Grund die Teilnahme an dieser Maßnahme ablehnt (VwGH 18.10.2000, Zl. 99/08/0027). Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220).Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd Paragraph 10, AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen, setzt voraus, dass eine wirksame Zuweisung an des Arbeitslosen erfolgt ist. Ohne konkrete Zuweisung kommt eine Vereitelung schon begrifflich nicht in Betracht, zumal das Gesetz - anders als bei sich bietenden Arbeitsgelegenheiten - den Arbeitslosen nicht dazu verpflichtet, von sich aus sich bietende Gelegenheiten zur Teilnahme an Schulungsmaßnahmen wahrzunehmen (VwGH 23.02.2000, Zl. 98/08/0220). Im gegenständlichen Fall liegt eine wirksame Zuweisung vor, zumal das Einladungsschreiben zum ECDL Kurs und der Betreuungsplan am 12.10.2020 per eAMS an den BF gesendet wurden. Der BF hat am 12.10.2020 um 15:38 Uhr davon Kenntnis genommen. Unter Vereitelung versteht man ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um-)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen. Im gegenständlichen Fall hat der BF eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs am 09.11.2020 nicht angetreten hat.Im gegenständlichen Fall hat der BF eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG gesetzt, indem er den ihm zugewiesenen Kurs am 09.11.2020 nicht angetreten hat. Der BF hat dadurch, dass er zum ECDL Kurs nicht erschienen ist, den Erfolg der Maßnahme zunichte gemacht. Er hat das Scheitern der Maßnahme in Kauf genommen, da davon auszugehen ist, dass der BF die Vorsprachen nur erledigt hat, um die vereinbarte Maßnahme nicht anzutreten. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind (vgl. VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des § 10 Abs. 1 AlVG eine nicht auf die Fälle des § 9 Abs. 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat.In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AlVG ist jedoch ein sanktionierbarer Tatbestand nicht gegeben, wenn für die Verweigerung bzw. Vereitelung ein wichtiger Grund vorliegt. Für die Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes "wichtiger Grund" sind vor allem Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wobei auch - aber nicht ausschließlich - die für Beschäftigungsverhältnisse genannten Kriterien - vor allem jene der möglichen Gesundheitsgefährdung - soweit sie der Sache nach in Betracht kommen - zu berücksichtigten sind vergleiche VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304; VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0304, hat der VwGH aber auch näher dargelegt, dass der Gesetzgeber mit dem Kriterium des "wichtigen Grundes" in den auf die Nichtteilnahme an Nach(um)schulungen und Wiedereingliederungsmaßnahmen bezogenen Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine nicht auf die Fälle des Paragraph 9, Absatz 2 bis 5 AlVG beschränkte Berücksichtigung von Zumutbarkeitskriterien - in Bezug auf die Maßnahme - ermöglicht hat. Im gegenständlichen Fall liegt kein wichtiger Grund vor, der den BF berechtigt hätte, die Teilnahme an der Maßnahme am 09.11.2020 zu verweigern. In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 nicht auszugehen ist.In einer Gesamtschau ist ein sanktionierbarer Tatbestand somit gegeben, da vom Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, nicht auszugehen ist. Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Im vorliegenden Fall sind keine Nachsichtsgründe hervorgekommen. Die Beschwerde gegen den Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2239459.1.00