RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW255 2240037-1 SpruchW255 2240037-1/4E, W255 2240037-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 02.04.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für den Zeitraum 04.10.2019 bis 31.12.2019 gemäß § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.301,93 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF im Zeitraum 04.10.2019 bis 31.12.2019 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da das Beschäftigungsausmaß der BF bei der Firma XXXX einen Anspruchslohn über der Geringfügigkeitsgrenze begründet habe. 1.
- Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: AMS) vom 02.04.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für den Zeitraum 04.10.2019 bis 31.12.2019 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) widerrufen und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.301,93 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass die BF im Zeitraum 04.10.2019 bis 31.12.2019 zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da das Beschäftigungsausmaß der BF bei der Firma römisch 40 einen Anspruchslohn über der Geringfügigkeitsgrenze begründet habe. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die BF darüber belehrt, dass sie bis einschließlich 29.05.2020 eine Beschwerde einbringen könne, so ihr der Bescheid vor dem 01.05.2020 zugestellt werde. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS erhob die BF mit Schreiben vom 29.05.2020 fristgerecht Beschwerde. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2020, GZ: 2020-0566-03-000650, wurde das Verfahren gemäß § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Beendigung des bei der Österreichischen Gesundheitskasse anhängigen Prüfungsverfahrens betreffend die BF ausgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 23.06.2020, GZ: 2020-0566-03-000650, wurde das Verfahren gemäß Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) bis zur Beendigung des bei der Österreichischen Gesundheitskasse anhängigen Prüfungsverfahrens betreffend die BF ausgesetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 02.04.2020, VN: XXXX , abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Bescheid wurde der BF am 22.10.2020 per Hinterlegung zugestellt. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde die unter Punkt 1.
- genannte Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 02.04.2020, VN: römisch 40 , abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Der Bescheid wurde der BF am 22.10.2020 per Hinterlegung zugestellt. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 18.12.2020, wurde die BF ermahnt, den ausständigen Rückforderungsbeitrag in Höhe von EUR 3.301,93 binnen einer Nachfrist von 14 Tagen zu zahlen. 1.
- Am 21.12.2020 rief die BF aufgrund der unter Punkt 1.
- genannten, erhaltenen Mahnung des AMS beim AMS an. Im Zuge des Telefonates wurde der BF die Information erteilt, dass ihr Strafverfahren das Verfahren nach dem AlVG nicht aufhebe, sondern der Bescheid des AMS vom 19.10.2020 rechtskräftig sei. Die BF gab bekannt, die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt zu übergeben. 1.
- Mit Schreiben vom 23.12.2020 teilte der rechtsfreundliche Vertreter der BF mit, dass die BF im Zeitraum des Bezuges des Arbeitslosengeldes keine diesem Bezug entgegenstehenden Erwerbstätigkeiten ausgeübt habe, weshalb auch kein Rückforderungsanspruch bestehen könne. Es werde daher ersucht, von der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen Abstand zu nehmen. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 28.12.2020 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF mitgeteilt, dass die Beschwerde der BF vom 29.05.2020 mit rechtskräftigem Bescheid des AMS vom 19.10.2020 abgewiesen worden sei. Es bestehe daher die Verpflichtung zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von EUR 3.301,
- 1.
- Mit Schreiben vom 11.01.2021, eingelangt beim AMS am 12.01.2021, führte die BF aus, dass der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020 nie an sie zugestellt worden sei. Daher beantrage sie die Zustellung dieses Bescheides. Für den Fall, das eine Zustellung des Bescheides wider Erwarten dennoch erfolgt sein sollte, stelle die BF aus rechtlicher Vorsicht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Weiters stelle die BF den Antrag, die von ihr am 29.05.2020 eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dem Schreiben wurde eine „Eidesstättige Erklärung“ der BF vom 11.01.2021 beigelegt, in der sie erklärte, den Bescheid des AMS vom 19.10.2020 nicht erhalten zu haben. Sollte wider Erwarten eine Zustellung erfolgt sein, so sei der Bescheid (oder eine Hinterlegungsanzeige) von der BF offenkundig verlegt oder anderweitig verloren gegangen und in Vergessenheit geraten. Jedenfalls liege der BF diese (angeblich zugestellte) Beschwerdevorentscheidung nicht vor. Erklären könne sich die BF nur als Folge eines „Blackouts“, wobei dieser aufgrund der für die BF belastenden Situation mehrerer Verfahren, insbesondere auch eines gegen die BF geführten Strafverfahrens, verständlich erscheine. Ein Versehen dahingehend, dass ein Schriftstück bzw. eine etwaige Hinterlegungsanzeige verlegt werde, sei der BF jedenfalls noch nie unterlaufen. Erst als dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF am 28.12.2020 vom AMS die Existenz einer angeblichen Beschwerdevorentscheidung mitgeteilt worden sei, habe die BF Kenntnis davon erlangt, dass sie diese Beschwerdevorentscheidung (oder Hinterlegungsanzeige) möglicherweise verlegt habe. 1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.01.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF mitgeteilt, dass beim AMS ein Beschwerdeverfahren betreffend die BF anhängig gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.10.2020 sei die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF abgewiesen worden. Aus dem vorgelegten Rückschein gehe hervor, dass seitens des zuständigen Postamtes am 22.10.2020 ein Zustellversuch unternommen und in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung mit Beginn der Abholfrist 23.10.2020 hinterlegt worden sei. Die BF habe die gesamte Hinterlegungsfrist ablaufen lassen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom zuständigen Postamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das AMS retourniert worden sei, wo sie am 11.11.2020 eingelangt sei. Am 11.11.2020 sei seitens des AMS eine Abfrage aus dem ZMR durchgeführt worden, woraus hervorgegangen sei, dass die BF nach wie vor an jener Adresse wohnhaft gewesen sei, wohin die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden sei. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liege eine rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.10.2020 vor. Diese rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020 werde dem rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr gemeinsam mit Kopien des Rückscheines und der Behördenabfrage aus dem ZMR vom 11.11.2020 übermittelt. Über den am 11.01.2021 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge eine gesonderte Entscheidung, so das AMS.1.
- Mit Schreiben des AMS vom 12.01.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF mitgeteilt, dass beim AMS ein Beschwerdeverfahren betreffend die BF anhängig gewesen sei. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.10.2020 sei die fristgerecht erhobene Beschwerde der BF abgewiesen worden. Aus dem vorgelegten Rückschein gehe hervor, dass seitens des zuständigen Postamtes am 22.10.2020 ein Zustellversuch unternommen und in weiterer Folge die Beschwerdevorentscheidung mit Beginn der Abholfrist 23.10.2020 hinterlegt worden sei. Die BF habe die gesamte Hinterlegungsfrist ablaufen lassen, weshalb die Beschwerdevorentscheidung vom zuständigen Postamt mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das AMS retourniert worden sei, wo sie am 11.11.2020 eingelangt sei. Am 11.11.2020 sei seitens des AMS eine Abfrage aus dem ZMR durchgeführt worden, woraus hervorgegangen sei, dass die BF nach wie vor an jener Adresse wohnhaft gewesen sei, wohin die Beschwerdevorentscheidung zugestellt worden sei. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes liege eine rechtswirksame Zustellung der Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.10.2020 vor. Diese rechtskräftige Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020 werde dem rechtsfreundlichen Vertreter nunmehr gemeinsam mit Kopien des Rückscheines und der Behördenabfrage aus dem ZMR vom 11.11.2020 übermittelt. Über den am 11.01.2021 gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolge eine gesonderte Entscheidung, so das AMS., 1.
- Mit E-Mail vom 18.01.2021 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der BF dem AMS einen mit 15.01.2021 datierten Antrag auf Vorlage der Beschwerde der BF vom 29.05.2020 gegen den Bescheid des AMS vom 02.04.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. 1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 20.01.2021, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde der Antrag der BF vom 11.01.2021 bzw. 15.01.2021 (per Mail eingebracht am 18.01.2021) auf Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.1.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des AMS vom 20.01.2021, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde der Antrag der BF vom 11.01.2021 bzw. 15.01.2021 (per Mail eingebracht am 18.01.2021) auf Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte das AMS aus, dass das AMS die Beschwerde der BF vom 29.05.2020 mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 19.10.2020 abgewiesen habe. In der Rechtsmittelbelehrung sei die BF über die Möglichkeit der Beantragung der Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung belehrt worden. Die Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020 sei der BF am 23.10.2020 beim zuständigen Postamt hinterlegt worden. Die Vorlagefrist betrage zwei Wochen und habe am 06.11.2020 geendet. Da die BF den Vorlageantrag erst am 11.01.2021 bzw. 15.01.2021 per E-Mail, somit nach Ablauf der Frist, eingebracht habe, sei dieser als verspätet eingebracht zurückzuweisen. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 19.10.2020 nicht zugestellt worden sei. Sie habe Ende Dezember 2020 eine Mahnung vom AMS hinsichtlich des Betrages von EUR 3.301,93 erhalten, woraufhin sie sich an ihren ausgewiesenen Vertreter gewandt habe. Erst am 28.12.2020 habe die BF erfahren, dass angeblich eine Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.10.2020 ergangen und zugestellt worden sein soll. Die Frist zur Stellung des Vorlageantrages sei erst am 14.01.2021 ausgelöst worden, da die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 19.10.2020 an diesem Tag an den ausgewiesenen Vertreter der BF übermittelt worden sei. Es werde der Antrag gestellt, den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid des AMS ersatzlos zu beheben, in eventu, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Vorlageantrag als rechtzeitig angesehen und die Beschwerde sohin dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. 1.
- Am 02.03.2021 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.04.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der BF für den Zeitraum 04.10.2019 bis 31.12.2019 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und die BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.301,93 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 29.05.2020 fristgerecht Beschwerde.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 02.04.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes der BF für den Zeitraum 04.10.2019 bis 31.12.2019 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von EUR 3.301,93 verpflichtet. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schreiben vom 29.05.2020 fristgerecht Beschwerde., 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 02.04.2020, VN: XXXX , abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2.1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde die unter Punkt 2.1.
- genannte Beschwerde der BF gegen den Bescheid des AMS vom 02.04.2020, VN: römisch 40 , abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. 2.1.
- Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde der BF am 22.10.2020 per Hinterlegung zugestellt, da die BF zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse XXXX , XXXX , am 22.10.2020 nicht angetroffen wurde.2.1.
- Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde der BF am 22.10.2020 per Hinterlegung zugestellt, da die BF zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , am 22.10.2020 nicht angetroffen wurde. Der BF wurde die Verständigung über die Hinterlegung im zuständigen Postamt, in der Abgabeeinrichtung in XXXX , XXXX , eingelegt.Der BF wurde die Verständigung über die Hinterlegung im zuständigen Postamt, in der Abgabeeinrichtung in römisch 40 , römisch 40 , eingelegt. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, lag ab 23.10.2020 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereit. Der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde von der BF nicht beim zuständigen Postamt behoben und das Poststück mit dem Bescheid (Beschwerdevorentscheidung), mit dem Vermerk „nicht behoben“, an das AMS retourniert, wo es am 11.11.2020 eingelangt ist. 2.1.
- Mit Schreiben vom 11.01.2021, eingelangt beim AMS am 12.01.2021, beantragte die BF erstmals die Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit E-Mail vom 18.01.2021, beantragte die BF neuerlich die Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. 2.1.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 20.01.2021, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde der Antrag der BF vom 11.01.2021 bzw. 18.01.2021 auf Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF am 19.02.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde.2.1.
- Mit verfahrensgegenständlich angefochtenem Bescheid des AMS vom 20.01.2021, GZ: 2020-0566-3-000650, wurde der Antrag der BF vom 11.01.2021 bzw. 18.01.2021 auf Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die von der BF am 19.02.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.1.
- Die BF ist seit 21.07.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz an der Adresse XXXX , XXXX , gemeldet. Die BF war im Zeitraum zwischen 22.10.2020 und 11.11.2020 nicht ortsabwesend. 2.1.
- Die BF ist seit 21.07.2020 durchgehend mit Hauptwohnsitz an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. Die BF war im Zeitraum zwischen 22.10.2020 und 11.11.2020 nicht ortsabwesend. 2.
- Beweiswürdigung: 2.2.
- Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 02.04.2020, VN: XXXX , und der Beschwerde vom 29.05.2020 (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Bescheid des AMS vom 02.04.2020 sowie der im Akt einliegenden Beschwerde vom 29.05.
- Im Bescheid des AMS vom 02.04.2020 wurde die BF darüber belehrt, dass sie bis 29.05.2020 Beschwerde erheben darf. Ihre Beschwerde vom 29.05.2020 erweist sich somit als fristgerecht.2.2.
- Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 02.04.2020, VN: römisch 40 , und der Beschwerde vom 29.05.2020 (Punkt 2.1.1.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Bescheid des AMS vom 02.04.2020 sowie der im Akt einliegenden Beschwerde vom 29.05.
- Im Bescheid des AMS vom 02.04.2020 wurde die BF darüber belehrt, dass sie bis 29.05.2020 Beschwerde erheben darf. Ihre Beschwerde vom 29.05.2020 erweist sich somit als fristgerecht. 2.2.
- Die Feststellung zum Bescheid des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650 (Punkt 2.1.2.), stützt sich auf den im Akt einliegenden Bescheid vom 19.10.
- 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Bescheides des AMS vom 19.10.2020 und die Nichtbehebung durch die BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Rückschein. Diesem ist klar zu entnehmen, dass am 22.10.2020 ein Zustellversuch an der Adresse XXXX , XXXX , unternommen wurde, die BF nicht angetroffen wurde, eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und der Beginn der Abholfrist mit 23.10.2020 festgelegt wurde. Der Rückholschein weist eine eigenhändige Unterschrift des Zustellers sowie einen Stempel über die erfolgte Hinterlegung im zuständigen Postamt mit Datum „22.10.2020“ auf. 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die Zustellung des Bescheides des AMS vom 19.10.2020 und die Nichtbehebung durch die BF (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf den Rückschein. Diesem ist klar zu entnehmen, dass am 22.10.2020 ein Zustellversuch an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , unternommen wurde, die BF nicht angetroffen wurde, eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und der Beginn der Abholfrist mit 23.10.2020 festgelegt wurde. Der Rückholschein weist eine eigenhändige Unterschrift des Zustellers sowie einen Stempel über die erfolgte Hinterlegung im zuständigen Postamt mit Datum „22.10.2020“ auf. Die BF hat in ihrer Beschwerde bestätigt, dass es „durchaus sein mag, dass eine Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung beim zuständigen Postamt erfolgt ist.“ Der „Eidesstättigen Erklärung“ der BF vom 11.01.2021 ist zu entnehmen, dass sie es selbst nicht ausschließt, eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Diese könne sie „offenkundig verlegt“ oder „anderweitig verloren“ haben oder sie sei „in Vergessenheit geraten“, was sich die BF nur als Folge eines „Blackouts“ erklären könne. Die Feststellungen stützen sich weiters auf das vom zuständigen Postamt an das AMS retournierte Kuvert mit dem Vermerk „nicht behoben.“ Dieses Kuvert ist am 11.11.2020 beim AMS eingelangt. Die Feststellungen stützen sich schließlich darauf, dass die BF nie behauptet hat, das Poststück (den Bescheid) vom zuständigen Postamt abgeholt zu haben. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Vorlageanträgen (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Anträge der BF vom 11.01.2021 und 18.01.
- 2.2.
- Die Feststellungen zum Bescheid des AMS vom 20.01.2021, GZ: 2020-0566-3-000650, und der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 19.02.2021 (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf den im Akt einliegenden Bescheid des AMS vom 20.01.2021 sowie der im Akt einliegenden Beschwerde der BF vom 19.02.
- Der Bescheid des AMS vom 20.01.2021 wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der BF am 22.01.2021 zugestellt. Die am 19.02.2021 erhobene Beschwerde erweist sich somit als fristgerecht. 2.2.
- Die Feststellung zum Hauptwohnsitz der BF (Punkt 2.1.6.) stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellung, dass die BF im Zeitraum zwischen 22.10.2020 und 11.11.2020 nicht ortsabwesend war (Punkt 2.1.6.), stützt sich auf die Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister sowie den Umstand, dass die BF nie behauptet hat, im angeführten Zeitraum ortsabweisend gewesen zu sein. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten: Vorlageantrag § 15.
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde,
- von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;,
- von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. 2.3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG) lauten: Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. 2.3.
- Abweisung der Beschwerde Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, nach erfolglosem Zustellversuch am 22.10.2020, im zuständigen Postamt hinterlegt, da die BF zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse XXXX , XXXX , am 22.10.2020 nicht angetroffen wurde.Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 19.10.2020, GZ: 2020-0566-3-000650, nach erfolglosem Zustellversuch am 22.10.2020, im zuständigen Postamt hinterlegt, da die BF zum Zeitpunkt der Zustellung an der Adresse römisch 40 , römisch 40 , am 22.10.2020 nicht angetroffen wurde. Beginn der Abholfrist war 23.10.
- In Anwendung von § 17 Abs. 3 ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der BF der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 19.10.2020 sohin am 23.10.2020 zugestellt.Beginn der Abholfrist war 23.10.
- In Anwendung von Paragraph 17, Absatz 3, ZustG, wonach hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt gelten, wurde der BF der Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 19.10.2020 sohin am 23.10.2020 zugestellt. Die gesetzliche Vermutung der rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG greift im Falle der Ortsabwesenheit des Empfängers nicht ein. Denjenigen, der einen Zustellmangel infolge von Ortsabwesenheit geltend macht, trifft eine besondere Mitwirkungspflicht insofern, als dass er konkrete Angaben über seinen Aufenthalt macht und dafür Beweismittel oder Belege vorlegt. Mit der bloßen Behauptung, nicht anwesend gewesen zu sein und ohne Anbot entsprechender Beweismittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden, entzieht sich ein derartiges Vorbringen mangels Substrats doch jeder Nachprüfbarkeit (vgl. VwGH 11.05.1990, Zl. 89/18/0165; 05.11.1991, Zl. 91/04/0134; 09.07.1998, Zl. 95/03/0092).Die gesetzliche Vermutung der rechtswirksamen Zustellung durch Hinterlegung im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG greift im Falle der Ortsabwesenheit des Empfängers nicht ein. Denjenigen, der einen Zustellmangel infolge von Ortsabwesenheit geltend macht, trifft eine besondere Mitwirkungspflicht insofern, als dass er konkrete Angaben über seinen Aufenthalt macht und dafür Beweismittel oder Belege vorlegt. Mit der bloßen Behauptung, nicht anwesend gewesen zu sein und ohne Anbot entsprechender Beweismittel kann das Vorliegen einer unwirksamen Zustellung durch Hinterlegung nicht dargetan werden, entzieht sich ein derartiges Vorbringen mangels Substrats doch jeder Nachprüfbarkeit vergleiche VwGH 11.05.1990, Zl. 89/18/0165; 05.11.1991, Zl. 91/04/0134; 09.07.1998, Zl. 95/03/0092). Die BF hat im vorliegenden Fall nicht behauptet, ortsabwesend gewesen zu sein. Die BF hat auch nicht behauptet, dass sie im Zeitraum 22.10.2020 bis 11.11.2020 einen Briefkasten benutzt hätte, der für mehrere Wohnungen bestimmt gewesen wäre. Die BF hat schließlich in ihrer „Eidesstättigen Erklärung“ vom 11.01.2021 festgehalten, dass sie es selbst nicht ausschließe, eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Diese könne sie „offenkundig verlegt“ oder „anderweitig verloren“ haben oder sie sei „in Vergessenheit geraten“, was sich die BF nur als Folge eines „Blackouts“ erklären könne. Die BF hat somit weder ausdrücklich erklärt, dass sie nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten hätte, noch hat sie Beweismittel oder Belege vorgelegt, die indizieren würden, dass sie nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten hätte noch hat sie substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen sie allenfalls davon ausgeht, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Schließlich ist zudem noch darauf zu verweisen, dass die BF Kenntnis vom seitens des AMS geführten, anhängigen Verfahren hatte und daher aufgrund der Erhebung ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 gegen den ursprünglichen Bescheid vom 02.04.2020 mit der Zustellung eines behördlichen Schriftstückes rechnen musste. Es obliegt ihrer Verantwortung, sich beim zuständigen Postamt für die Zeit einer Abwesenheit als ortsabwesend zu melden oder für die Behebung der an sie gerichteten behördlichen Schriftstücke anderweitig vorzusorgen. Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß § 47 AVG in Verbindung mit § 292 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung der BF, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben bzw. diese – sofern doch erhalten – verloren oder vergessen zu haben, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihr die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht (vgl. VwGH vom 23.11.2016, Zl. 2013/05/0175). Der Beweis, dass eine Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, wird durch den eine öffentliche Urkunde darstellenden Zustellnachweis (Rückschein) erbracht, gegen den jedoch gemäß Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, Absatz 2, ZPO der Gegenbeweis zulässig ist. Behauptet jemand, es liege ein Zustellmangel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, welche die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet sind. Die bloße Behauptung der BF, die Hinterlegungsanzeige nicht erhalten zu haben bzw. diese – sofern doch erhalten – verloren oder vergessen zu haben, ist nicht geeignet diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen, und für die Wirksamkeit der Zustellung ist es auch ohne Belang, ob ihr die Verständigung von der Hinterlegung in der Folge tatsächlich zugekommen ist oder nicht vergleiche VwGH vom 23.11.2016, Zl. 2013/05/0175). Die Zustellung durch Hinterlegung am 22.10.2020 ab 23.10.2020 ist daher als rechtswirksam anzusehen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 19.10.2020 richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 23.10.2020 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 AVG am 06.11.
- Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages beträgt – wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides des AMS vom 19.10.2020 richtig ausgeführt – zwei Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrags daher am 23.10.2020 zu laufen und endete in Anwendung von Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 06.11.
- Mit Schreiben vom 11.01.2021, eingelangt beim AMS am 12.01.2021, beantragte die BF erstmals die Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Mit E-Mail vom 18.01.2021, beantragte die BF neuerlich die Vorlage ihrer Beschwerde vom 29.05.2020 an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass sich der am 11.01.2021 erstmals beim AMS eingelangte Vorlageantrag sohin als verspätet eingebracht erweist. Das AMS hat den Vorlageantrag der BF vom 11.01.2021 daher mit Bescheid vom 20.01.2021, GZ: 2020-0566-3-000650, zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2240037.1.00