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{'item': 'W260 2197008-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW260 2197008-1 Spruch, W260 2197008-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 03.04.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm Arbeitslosengeld ab 01.04.2017 in Höhe von € 38,58 täglich zuerkannt. Im Antragsformular gab er an „ledig“ zu sein und mit seiner Freundin, XXXX (im Folgenden „Zeugin“), im gemeinsamen Haushalt zu leben.
  2. römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 03.04.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm Arbeitslosengeld ab 01.04.2017 in Höhe von € 38,58 täglich zuerkannt. Im Antragsformular gab er an „ledig“ zu sein und mit seiner Freundin, römisch 40 (im Folgenden „Zeugin“), im gemeinsamen Haushalt zu leben.
  3. Der Beschwerdeführer stellte am 23.10.2017 (geltend für den 28.10.2017) beim Arbeitsmarktservice (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“) einen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei gab er an, dass er mit seiner Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt leben würde. Er legte Lohnbescheinigungen über das Einkommen seiner Lebensgefährtin vor.
  4. Dem Beschwerdeführer wurde nach Prüfung seiner Angaben Notstandshilfe in Höhe von € 4,49 täglich zuerkannt.
  5. Der Beschwerdeführer erkundigte sich am 14.11.2017 telefonisch bei der „Service-Line“ der belangten Behörde und am 16.11.2017 persönlich bei der belangten Behörde hinsichtlich der geringen Höhe seiner Notstandshilfe und wurde über die Modalitäten der „Anrechnung“ und über die bestehende Gesetzeslage informiert.
  6. Am 07.12.2017 erfolgten weitere Telefonate zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde und verwies der Beschwerdeführer auf einen Brief der Zeugin, die darin bestätige, dass sie lediglich in einer Wohngemeinschaft leben würden. Der Beschwerdeführer müsse für die Hälfte der Wohnungsfixkosten und seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und erhalte von ihr keinerlei finanzielle Unterstützung.
  7. Im Zuge eines Telefonates mit der belangten Behörde am 15.12.2017, sowie einer persönlichen Vorsprache in der Info-Zone des AMS am 18.12.2017, gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht ein einer Lebensgemeinschaft, sondern lediglich in einer Wohngemeinschaft befinden würde.
  8. Im Rahmen einer Niederschrift bei der belangten Behörde am 20.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er mit der Zeugin im gemeinsamen Haushalt lebe. Es sei vereinbart, dass er die Hälfte der gesamten Kosten für die Wohnung übernehme. Da er nur € 4,49 Notstandshilfe pro Tag beziehe, könne er nicht mehr, wie vereinbart, für die Hälfte der Lebenskosten aufkommen. Sollte dies so bleiben, müsse er die Wohnung verlassen. Der Beschwerdeführer legte den Mietvertrag lautend auf die Zeugin, eine Bestätigung zur Wohngemeinschaft der Zeugin und Kontoauszüge vor. Der Beschwerdeführer füllte im Zuge der Niederschrift einen „Fragebogen Lebensgemeinschaft“ aus und gab unter anderem an, dass die Lebensgemeinschaft zwischen ihm und der Zeugin in der Zeit von 2012 bis 27.10.2017 (Ende des Arbeitslosengeldes) bestanden hätte. Er würde seit Ende Oktober im Wohnzimmer schlafen. Seither würden sie die Freizeit nicht mehr gemeinsam verbringen, jeder koche sein eigenes Essen und wasche seine Wäsche selbst. Der Mietvertrag würde auf die Zeugin lauten. Ebenso ein Kreditvertrag für Möbel usw. Er bezahle die Hälfte der Mietkosten. Seit er Notstandshilfe beziehe, könne er keine finanzielle Unterstützung mehr leisten.
  9. Am 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, dass er seit 27.12.2017 bei seinem Bruder in XXXX wohnhaft sei.
  10. Am 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer niederschriftlich an, dass er seit 27.12.2017 bei seinem Bruder in römisch 40 wohnhaft sei.
  11. Mit Schreiben vom 27.12.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides.
  12. Mit nicht beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 bis 5 iVm §§ 38 und 36 Abs. 1 AlVG sowie § 1 NH-VO für die Zeiträume ab 28.10.2017 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 4,49-gebührt.
  13. Mit nicht beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.2018 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 20, Absatz eins, 21, Absatz eins bis 5 in Verbindung mit Paragraphen 38 und 36 Absatz eins, AlVG sowie Paragraph eins, NH-VO für die Zeiträume ab 28.10.2017 Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 4,49-gebührt.
  14. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20.02.2018, bei der belangten Behörde persönlich eingebracht am 09.03.2018, Beschwerde und argumentierte, dass nicht alle freigrenzenerhöhenden Umstände berücksichtigt worden seien und weil spätestens seit Ende Dezember keine Lebensgemeinschaft vorliege. Als er mit der Zeugin die Wohnung im
  15. Bezirk bezogen habe, sei diese komplett unmöbliert gewesen. Die Mutter der Zeugin habe einen Kredit aufgenommen, mit dem Geld sei die komplette Wohnungseinrichtung gekauft worden. Dieses private Darlehen sei vom Beschwerdeführer und der Zeugin mit monatlichen Raten in der Höhe von € 200,00 in Bar zurückgezahlt worden. Spätestens seit Anfang Dezember habe er nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit der Zeugin gelebt.
  16. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens führte die belangte Behörde Erhebungen an der Adresse des Bruders des Beschwerdeführers und an der Adresse der Zeugin durch. Bei einer Erhebung des Arbeitsmarktservice am 26.03.2018 und am 27.03.2018 an der Adresse XXXX (Meldeadresse des Beschwerdeführers seit 27.12.2017) wurde niemand angetroffen. Am 27.03.2018 an der Adresse XXXX (Wohnsitz der Zeugin) wurde bei einer Nachbarschaftsbefragung angegeben, dass die Zeugin ebendort gemeinsam mit ihrem Freund seit Jahren wohnhaft sei.Bei einer Erhebung des Arbeitsmarktservice am 26.03.2018 und am 27.03.2018 an der Adresse römisch 40 (Meldeadresse des Beschwerdeführers seit 27.12.2017) wurde niemand angetroffen. Am 27.03.2018 an der Adresse römisch 40 (Wohnsitz der Zeugin) wurde bei einer Nachbarschaftsbefragung angegeben, dass die Zeugin ebendort gemeinsam mit ihrem Freund seit Jahren wohnhaft sei. Bei einer weiteren Erhebung des Arbeitsmarktservice am 29.03.2018 an dieser Adresse ( XXXX ) habe der Beschwerdeführer laut Bericht der belangten Behörde nach mehrmaligen Klopfen, bekleidet mit einer Pyjamahose und nacktem Oberkörper die Tür geöffnet und den Zutritt zur Wohnung gestattet. Der Beschwerdeführer gab an, nur zufällig hier zu sein, da die Zeugin in der Arbeit sei und er mit dem Hund „Gassi gehen müsse“. Die Beziehung sei im Dezember beendet worden, es bestehe aber ein freundschaftliches Verhältnis. Er sei um 06:00 Uhr in die Wohnung gekommen, der Schlüssel der Wohnung sei in seinem Besitz, er würde „mit dem Hund Gassi gehen“. Im Badezimmer hätten sich unterschiedliche Toilettenartikel, sowie drei Zahnbürsten befunden, im Schlafzimmer ein Doppelbett, bezogen mit zwei Pölster und zwei Bettdecken in unordentlichem Zustand. Der Beschwerdeführer habe die linke Seite des Kleiderschrankes geöffnet, darin haben sich Damenbekleidungsstücke, in der rechten Seite zahlreiche Herrenbekleidungsstücke befunden, die laut Beschwerdeführer dem neuen Freund der Zeugin gehören würden. Auf die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben angesprochen, gaben der Beschwerdeführer zu, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe und es sich um seine Kleidung handle, seines Wissens gebe es keinen neuen Freund.Bei einer weiteren Erhebung des Arbeitsmarktservice am 29.03.2018 an dieser Adresse ( römisch 40 ) habe der Beschwerdeführer laut Bericht der belangten Behörde nach mehrmaligen Klopfen, bekleidet mit einer Pyjamahose und nacktem Oberkörper die Tür geöffnet und den Zutritt zur Wohnung gestattet. Der Beschwerdeführer gab an, nur zufällig hier zu sein, da die Zeugin in der Arbeit sei und er mit dem Hund „Gassi gehen müsse“. Die Beziehung sei im Dezember beendet worden, es bestehe aber ein freundschaftliches Verhältnis. Er sei um 06:00 Uhr in die Wohnung gekommen, der Schlüssel der Wohnung sei in seinem Besitz, er würde „mit dem Hund Gassi gehen“. Im Badezimmer hätten sich unterschiedliche Toilettenartikel, sowie drei Zahnbürsten befunden, im Schlafzimmer ein Doppelbett, bezogen mit zwei Pölster und zwei Bettdecken in unordentlichem Zustand. Der Beschwerdeführer habe die linke Seite des Kleiderschrankes geöffnet, darin haben sich Damenbekleidungsstücke, in der rechten Seite zahlreiche Herrenbekleidungsstücke befunden, die laut Beschwerdeführer dem neuen Freund der Zeugin gehören würden. Auf die Unglaubwürdigkeit dieser Angaben angesprochen, gaben der Beschwerdeführer zu, dass er nicht die Wahrheit gesagt habe und es sich um seine Kleidung handle, seines Wissens gebe es keinen neuen Freund.
  17. Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, falls vorhanden, Fotos der von ihm bezogenen Wohnung im XXXX vorzulegen, bei denen ersichtlich sei, dass diese, wie in seiner Beschwerde angeführt, vor seinem Einzug komplett unmöbliert gewesen sei, weiters schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung komplett unmöbliert gewesen sei, weiters eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter der Zeugin, ob und wenn ja, in welcher Höhe sie dem Beschwerdeführer den in seiner Beschwerde angeführten Kredit gewährt habe. Weiters wurde er auch aufgefordert, die entsprechenden Belege über die Verwendung der Gelder dieses Kredites vorzulegen (Rechnungen).
  18. Am 03.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde aufgefordert, falls vorhanden, Fotos der von ihm bezogenen Wohnung im römisch 40 vorzulegen, bei denen ersichtlich sei, dass diese, wie in seiner Beschwerde angeführt, vor seinem Einzug komplett unmöbliert gewesen sei, weiters schriftliche Bestätigung des Vermieters, dass die Wohnung komplett unmöbliert gewesen sei, weiters eine eidesstaatliche Erklärung der Mutter der Zeugin, ob und wenn ja, in welcher Höhe sie dem Beschwerdeführer den in seiner Beschwerde angeführten Kredit gewährt habe. Weiters wurde er auch aufgefordert, die entsprechenden Belege über die Verwendung der Gelder dieses Kredites vorzulegen (Rechnungen).
  19. Am 16.04.2018 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich an, dass er keine Fotos von der Wohnung vor seinem Einzug habe und sei weiters vereinbart worden, dass er am 23.04.2018 versuchen werde, die oben bereits angeführten Belege vorzulegen. Am 23.04.2018 gab er an, dass er von der Hausverwaltung keine Belege erhalten habe, bezüglich des Kreditvertrages könne er auch keine Belege vorlegen, da er diese Belege von der Mutter der Zeugin nicht bekomme. Weiters gab er an, dass er an der Adresse XXXX bei seinem Bruder wohnhaft sei, diese Wohnung habe ca. 65m
  20. Der Beschwerdeführer bewohne das Wohnzimmer, sein Bruder, dessen Gattin und der siebenjährige Sohn schlafen im Schlafzimmer. Er wäre aber die meiste Zeit bei seinen Eltern in XXXX aufhältig.Am 23.04.2018 gab er an, dass er von der Hausverwaltung keine Belege erhalten habe, bezüglich des Kreditvertrages könne er auch keine Belege vorlegen, da er diese Belege von der Mutter der Zeugin nicht bekomme. Weiters gab er an, dass er an der Adresse römisch 40 bei seinem Bruder wohnhaft sei, diese Wohnung habe ca. 65m
  21. Der Beschwerdeführer bewohne das Wohnzimmer, sein Bruder, dessen Gattin und der siebenjährige Sohn schlafen im Schlafzimmer. Er wäre aber die meiste Zeit bei seinen Eltern in römisch 40 aufhältig.
  22. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.12.2017 bis 31.03.2018 gemäß §§ 38 iVm § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß §§ 38 iVm § 25 Abs. 1 AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe vom EUR 3.002,70 verpflichtet.
  23. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 20.04.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 27.12.2017 bis 31.03.2018 gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und gemäß Paragraphen 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG wurde der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe vom EUR 3.002,70 verpflichtet.
  24. Im Verfahren über die Beschwerde vom 20.02.2018/ 09.03.2018 erließ die belangte Behörde am 02.05.2018 gemäß § 14 VwGVG iVm §§ 56 Abs. 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid wie folgt abgeändert wurde: „Gemäß den § 33 AlVG 1977 (BGBL.Nr. 609/1977-AlVG) in Verbindung mit den § 1 der auf Grund des § 36 Abs. 1 AlVG erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe/Notstandshilfeverordnung (Notstandshilfe-VO, BGBl. Nr. 352/1973), beide in geltender Fassung haben Sie vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 4,49 und ab 01.01.2018 in der Höhe von täglich € 4,82“.
  25. Im Verfahren über die Beschwerde vom 20.02.2018/ 09.03.2018 erließ die belangte Behörde am 02.05.2018 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, Absatz 2 und 58 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Bescheid wie folgt abgeändert wurde: „Gemäß den Paragraph 33, AlVG 1977 (BGBL.Nr. 609/1977-AlVG) in Verbindung mit den Paragraph eins, der auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, AlVG erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Gewährung der Notstandshilfe/Notstandshilfeverordnung (Notstandshilfe-VO, Bundesgesetzblatt Nr. 352 aus 1973,), beide in geltender Fassung haben Sie vom 28.10.2017 bis 31.12.2017 Anspruch auf Notstandshilfe in der Höhe von täglich € 4,49 und ab 01.01.2018 in der Höhe von täglich € 4,82“.
  26. Der Beschwerdeführer erstattete am 18.05.2018 einen Vorlageantrag, worin er im Wesentlichen bestritt, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum mit der Zeugin in einer Lebensgemeinschaft gelebt zu haben. Seit Oktober 2017 wäre nur mehr eine Wohngemeinschaft vorgelegen, seit 27.12.2017 überhaupt getrennte Haushalte. Eine Anrechnung des Partnereinkommens wäre daher unzulässig. Er bestreite auch, den gemeinsamen Haushalt deswegen aufgelöst zu haben, um der Anrechnung zu entgehen. Vielmehr sei die Anrechnung Grund dafür gewesen, dass er das Wohnrecht bei der Zeugin verloren habe, weil er die vereinbarten Kosten nicht mehr tragen habe können. Dass er bei der Erhebung durch die belangte Behörde in der Wohnung der Zeugin anzutreffen gewesen wäre, könne er damit erklären, dass er mit dem Hund Gassi gehen hätte müssen. Dass z.B. seine alte Zahnbürste in der Wohnung befindlich sei, beweise nicht, dass er nach wie vor dort wohne.
  27. Mit Schreiben vom 15.05.2018, eingelangt bei der belangten Behörde am 18.05.2018, wurde Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid vom 20.04.2018 erhoben. Der Beschwerdeführer bestritt zusammengefasst, dass er im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einer Lebensgemeinschaft gestanden habe. Insbesondere sei weder eine Wirtschaftsgemeinschaft, noch ein gemeinsamer Haushalt mit der Zeugin im genannten Zeitraum vorgelegen. Er verweise dazu auf seine umfangreichen Ausführungen in seiner Beschwerde vom 20.02.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 01.02.
  28. Der Vorlageantrag vom 18.05.2018 und die Beschwerde vom 20.02.2018/ 09.03.2018 wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  29. Der Vorlageantrag vom 18.05.2018 und die Beschwerde vom 20.02.2018/ 09.03.2018 wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 30.05.2018 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
  30. Die belangte Behörde legte die Beschwerde vom 15.05.2018/ 18.05.2018 dem Bundesverwaltungsgericht am 30.05.2018 vor. Im Schreiben wurde begründend ausgeführt, dass die Entscheidung über die Beschwerde vom 18.05.2018 gegen den Widerruf und die Rückforderung und die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zum heute übermittelten Vorlageantrag den gleichen Sachverhalt betrifft. Daher wird seitens des AMS ohne weitere Beschwerdevorentscheidung diese Beschwerde vom 18.05.2018 gegen den Widerruf- und Rückforderungsbescheid ebenfalls dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  31. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes an die belangte Behörde vom 13.06.2018 wurde, betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018, um Nachreichung des Zustellnachweises ersucht. Weiters wurde um Bekanntgabe gebeten, wann und in welcher Form die Beschwerde vom 20.02.2018 gegen den Bescheid des AMS vom 01.02.2018 eingebracht wurde. Sollte die Beschwerde per Post eingebracht worden sein, wurde um Nachreichung des Kuverts gebeten.
  32. Am 26.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde und der Zeugin XXXX eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 01.02.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018, verbunden.
  33. Am 26.02.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines bevollmächtigten Vertreters der belangten Behörde und der Zeugin römisch 40 eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten und zur gemeinsamen Verhandlung mit dem Beschwerdeverfahren betreffend den Bescheid vom 01.02.2018 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018, verbunden.
  34. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2021, GZ W260 2196967-1 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.02.2018 als verspätet zurückgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  35. Feststellungen: Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum vom 23.07.2014 bis 31.03.2017 in vollversicherter Beschäftigung bei den „ XXXX “. Der Beschwerdeführer stand zuletzt im Zeitraum vom 23.07.2014 bis 31.03.2017 in vollversicherter Beschäftigung bei den „ römisch 40 “. Der Beschwerdeführer stellte am 03.04.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm Arbeitslosengeld ab 01.04.2017 in Höhe von EUR 38,58- täglich zuerkannt. Nach Erreichung des gesetzlichen Höchstausmaßes des Arbeitslosengeldbezuges stellte er am 23.10.2017 (geltend für den 28.10.2017) einen Antrag auf Notstandshilfe. Dabei gab er an eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit der Zeugin im gemeinsamen Haushalt zu leben. Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde zunächst – nach Prüfung seines Antrages und Anrechnung des Partnereinkommens – Notstandshilfe in Höhe von € 4,49 täglich zuerkannt. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 27.12.2017 bis 31.03.2017 erhielt der Beschwerdeführer Notstandshilfe in voller Höhe, insgesamt € 3.002,
  36. Der Beschwerdeführer war von 03.03.2014 bis 27.12.2017 an der Adresse „ XXXX “, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Zeugin ist seit 04.07.2013 ebenfalls dort mit Hauptwohnsitz gemeldet.Der Beschwerdeführer war von 03.03.2014 bis 27.12.2017 an der Adresse „ römisch 40 “, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Zeugin ist seit 04.07.2013 ebenfalls dort mit Hauptwohnsitz gemeldet. Vom 27.12.2017 bis 02.10.2018 war der Beschwerdeführer an der Adresse „ XXXX “, mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Adresse lebt der Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und das gemeinsame Kind. Die Wohnung ist rund 65qm groß. Der Beschwerdeführer hat im Wohnzimmer geschlafen, sein Bruder und dessen Familie im Schlafzimmer. Ein Kleiderschrank wurde vom Beschwerdeführer genutzt, ein Kleiderschrank vom Bruder und dessen Familie. Der Beschwerdeführer hat sich nicht an den Mietkosten für diese Wohnung beteiligt. Vom 27.12.2017 bis 02.10.2018 war der Beschwerdeführer an der Adresse „ römisch 40 “, mit Hauptwohnsitz gemeldet. An dieser Adresse lebt der Bruder des Beschwerdeführers, dessen Ehefrau und das gemeinsame Kind. Die Wohnung ist rund 65qm groß. Der Beschwerdeführer hat im Wohnzimmer geschlafen, sein Bruder und dessen Familie im Schlafzimmer. Ein Kleiderschrank wurde vom Beschwerdeführer genutzt, ein Kleiderschrank vom Bruder und dessen Familie. Der Beschwerdeführer hat sich nicht an den Mietkosten für diese Wohnung beteiligt. Der Beschwerdeführer führte mit der Zeugin seit ungefähr 2009 eine Beziehung und lebte mit ihr seit Anfang März 2014 im gemeinsamen Haushalt. Der Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung läuft auf den Namen der Zeugin. Die Zeugin hat einen privaten Kredit bei ihrer Mutter laufen. Mit dem Geld wurden Möbel für die Wohnung gekauft. Von 2013 bis zum Beginn des Notstandshilfebezuges des Beschwerdeführers Ende Oktober 2017 hat dieser die Hälfte der Kosten für den Kredit getragen sowie die Hälfte der Mietkosten übernommen. Nach der Kündigung bei den XXXX Ende März 2017 kam es in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin zu Spannungen, da die Zeugin mit der geplanten Selbständigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund finanzieller Bedenken, nicht einverstanden war. Die Freizeit wurde fortan getrennt verbracht, Essen getrennt zubereitet und konsumiert, der Beschwerdeführer hat im Wohnzimmer geschlafen, die Zeugin im Schlafzimmer. Nach der Kündigung bei den römisch 40 Ende März 2017 kam es in der Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin zu Spannungen, da die Zeugin mit der geplanten Selbständigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere aufgrund finanzieller Bedenken, nicht einverstanden war. Die Freizeit wurde fortan getrennt verbracht, Essen getrennt zubereitet und konsumiert, der Beschwerdeführer hat im Wohnzimmer geschlafen, die Zeugin im Schlafzimmer. Im Dezember 2017 kam es zur Trennung der Beziehung und zum Auszug des Beschwerdeführers aus der gemeinsamen Wohnung und ist dieser nach einer Versöhnung wieder im Oktober 2018 bei der Zeugin eingezogen. Der Beschwerdeführer hat sich im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder an den Mietkosten für die Wohnung in 1140 Wien, noch an den Kosten für die Kreditraten für die Möbel in dieser Wohnung beteiligt. Zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin bestand im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 27.12.2017 bis 31.03.2018 keine Wohngemeinschaft, keine Wirtschaftsgemeinschaft und keine Geschlechtsgemeinschaft. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum war der Beschwerdeführer ungefähr zwei bis drei Mal pro Woche – in Abwesenheit der Zeugin – kurzzeitig in der ehemals gemeinsamen Wohnung aufhältig, um den Hund der Zeugin zu versorgen, wenn die Zeugin Frühdienst hatte.
  37. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts sowie insbesondere aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.
  38. Dass der Beschwerdeführer zuletzt im Zeitraum vom 23.07.2014 bis 31.03.2017 in vollversicherter Beschäftigung bei „ XXXX “ gestanden hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf (vgl. Nr. 012 und 013 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde zum Verfahren W260 2196967).2.
  39. Dass der Beschwerdeführer zuletzt im Zeitraum vom 23.07.2014 bis 31.03.2017 in vollversicherter Beschäftigung bei „ römisch 40 “ gestanden hat, ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf vergleiche Nr. 012 und 013 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde zum Verfahren W260 2196967). 2.
  40. Die Feststellungen zum Bezug von Leistungen aus der Sozialversicherung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem HV-Versicherungsdatenauszug. Die Feststellungen zum Antrag, zur Zuerkennung und zur Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf (vgl. Nr. 012 und 013 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde zum Verfahren W260 2196967).Die Feststellungen zum Antrag, zur Zuerkennung und zur Höhe des Arbeitslosengeldes ergeben sich aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf vergleiche Nr. 012 und 013 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde zum Verfahren W260 2196967). Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe ergeben sich ebenso aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf (vgl. Nr. 012 und 013 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde zum Verfahren W260 2196967).Die Feststellungen zum Antrag auf Notstandshilfe ergeben sich ebenso aus den Verfahrensunterlagen der belangten Behörde, insbesondere aus dem im Akt inliegenden Versicherungsverlauf vergleiche Nr. 012 und 013 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde zum Verfahren W260 2196967). Dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 27.12.2017 bis 31.03.2017 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 3.002,70 ausbezahlt wurde, ergibt sich zudem aus dem Vorlageblatt der belangten Behörde vom 30.05.2018 (vgl. Nr. 001 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und blieben im Verfahren unbestritten.Dass dem Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 27.12.2017 bis 31.03.2017 Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 3.002,70 ausbezahlt wurde, ergibt sich zudem aus dem Vorlageblatt der belangten Behörde vom 30.05.2018 vergleiche Nr. 001 Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde) und blieben im Verfahren unbestritten. 2.
  41. Die Feststellungen zu den Wohnsitzen des Beschwerdeführers und der Zeugin ergeben sich aus den im Akt erliegenden Auszügen aus dem Zentralen Melderegister. 2.
  42. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit der Zeugin seit dem Jahr 2009 in einer Lebensgemeinschaft stand und vom 03.03.2014 bis 27.12.2017 an derselben Adresse „ XXXX “, mit Hauptwohnsitz gemeldet war.2.
  43. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit der Zeugin seit dem Jahr 2009 in einer Lebensgemeinschaft stand und vom 03.03.2014 bis 27.12.2017 an derselben Adresse „ römisch 40 “, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. 2.
  44. Strittig ist, ob im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 27.12.2017 bis 31.03.2018 eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin bestanden hat und somit das Einkommen der Zeugin in die Berechnung der Notstandshilfe des Beschwerdeführers miteinzubeziehen war. 2.5.
  45. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und eingehender Befragung des Beschwerdeführers und der Zeugin überwiegen aus Sicht des erkennenden Senates die Anhaltspunkte dafür, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder eine Wirtschaftsgemeinschaft, noch eine Wohngemeinschaft oder eine Geschlechtsgemeinschaft und somit keine Lebensgemeinschaft im Sinne einer seelischen Gemeinschaft und eines bestehenden Zusammengehörigkeitsgefühls zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin vorgelegen hat. Dies ergibt sich für den erkennenden Senat aus den folgenden Erwägungen: 2.5.1.
  46. Zunächst gilt es aus beweiswürdigender Sicht auszuführen, dass der Beschwerdeführer im Antragsformular vom 03.04.2017 (Antrag auf Arbeitslosengeld) und im Antrag auf Notstandshilfe vom 23.10.2017 angeben hat, dass die Zeugin seine Lebensgefährtin wäre und er mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Aufgrund dieser Angaben kam es (bei der Prüfung des Antrages auf Notstandshilfe) zu einer Anrechnung des Partnereinkommens und wurde dem Beschwerdeführer ab 28.10.2017 Notstandshilfe in Höhe von € 4,49 täglich zuerkannt. Die gegen diesen Feststellungsbescheid erhobene Beschwerde ist nicht Inhalt des gegenständlichen Verfahrens und erging dazu ein gesondertes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ W260 2196967-1 vom heutigen Tage. Da sich der Beschwerdeführer in der verfahrensgegenständlichen Beschwerde und die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage auf die Ermittlungsergebnisse und die Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018 bezogen haben und die diesbezüglichen Vororterhebungen für den gegenständlichen Fall relevant sind bzw. ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, wurden die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Wie die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorlage vom 30.05.2018 ausführt, wurde aufgrund von Angaben des Beschwerdeführers (die Lebensgemeinschaft wäre beendet, er wäre Ende Dezember 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen) seitens des AMS am 05.01.2018 rückwirkend ab 27.12.2018 die ursprünglich verfügte Anrechnung des Einkommens der Lebensgefährtin storniert und bezog der Beschwerdeführer in der Folge vom 27.12.2017 bis 31.03.2018 Notstandshilfe in voller Höhe. Insbesondere aufgrund von Vororterhebungen im März und April 2018 kam die belangte Behörde aber zu dem Schluss, dass nach wie vor eine Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin besteht, die Anrechnung des Partnereinkommens weiterhin durchzuführen sei und hat die belangte Behörde mit verfahrensgegenständlichen Bescheid die Notstandshilfe bzw. den entstandenen Übergenuss für den Zeitraum vom 27.12.2017 bis 31.03.2018 widerrufen und rückgefordert. Dass – wie von der belangten Behörde behauptet – im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine Lebensgemeinschaft vorlegen sei, bestreitet der Beschwerdeführer aber. 2.5.1.
  47. Es ist auch für den erkennenden Senat deutlich, dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – sowohl im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 03.04.2017 als auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 23.10.2017 angegeben hat, mit der Zeugin eine Lebensgemeinschaft zu führen und mit ihr im gemeinsamen Haushalt zu wohnen. Erst nachdem es zu einer Anrechnung des Partnereinkommens durch die belangte Behörde und in Folge dessen zur Auszahlung eines geringen täglichen Betrages von Notstandshilfe gekommen ist, erkundigte sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der belangten Behörde hinsichtlich der geringen Höhe seiner Notstandshilfe und wurde über die Modalitäten der „Anrechnung“ und über die bestehende Gesetzeslage informiert. Daraufhin verwies er im Rahmen eines weiteren Telefonates mit der belangten Behörde am 07.12.2017 auf einen Brief der Zeugin, die darin bestätige, dass sie lediglich in einer Wohngemeinschaft leben würden. Der Beschwerdeführer müsse für die Hälfte der Wohnungsfixkosten und seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen und erhalte von ihr keinerlei finanzielle Unterstützung. Im Zuge eines Telefonates mit der Service Line der belangten Behörde am 15.12.2017 sowie einer persönlichen Vorsprache in der Info Zone des AMS am 18.12.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er sich nicht in einer Lebensgemeinschaft, sondern lediglich in einer Wohngemeinschaft befinden würde. Am 27.12.2017 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde niederschriftlich an, dass er seit 27.12.2017 bei seinem Bruder in 1100 Wien wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer hat sich laut ZMR auch an diesem Tag bei seinem Bruder hauptgemeldet und seinen Hauptwohnsitz bei der Zeugin abgemeldet. Dass der Beschwerdeführer die angebliche Beendigung der Lebensgemeinschaft erst nach Zuerkennung der verminderten Notstandshilfe vorgebracht hat bzw. dass die Beziehung genau zu dem Zeitpunkt (Ende Oktober 2017) beendet wurde, als er vom Arbeitslosengeldbezug in den Notstandshilfebezug gewechselt ist, legt zuerst den Verdacht nahe, dass eine Beendigung der Lebensgemeinschaft nur deshalb behauptet wurde, um der Anrechnung des Partnereinkommens im Rahmen der Notstandshilfe zu entgehen. Die belangte Behörde hat zudem im weiteren Ermittlungsverfahren am 26.03.2018, 27.03.2018 sowie 29.03.2018 Vororterhebungen an der Adresse des Bruders des Beschwerdeführers und an der Adresse der Zeugin durchgeführt und kam aufgrund der vorgefundenen Gegebenheiten (der Beschwerdeführer wurde an der Adresse des Bruders nicht angetroffen; der Beschwerdeführer wurde an der Adresse der Zeugin in Pyjamahose und mit nacktem Oberkörper angetroffen, seine Kleidung und Zahnbürste waren nach wie vor in der Wohnung) zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft mit der Zeugin steht. 2.5.1.
  48. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer jedoch nachvollziehbar und lebensnah geschildert, dass er seit März 2014 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Zeugin gelebt hat, dass die Zeugin Mieterin der Wohnung ist, sie sich die Wohnkosten aber geteilt haben. Die Zeugin hat einen Privatkredit bei ihrer Mutter aufgenommen, um Möbel für die Wohnung zu kaufen. Die Kreditraten wurden zunächst gemeinsam von der Zeugin und dem Beschwerdeführer zurückgezahlt. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Automechaniker absolviert und von Juli 2014 bis Ende März 2017 bei den XXXX im Gleisbau gearbeitet und gut verdient. 2.5.1.
  49. In der Beschwerdeverhandlung hat der Beschwerdeführer jedoch nachvollziehbar und lebensnah geschildert, dass er seit März 2014 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Zeugin gelebt hat, dass die Zeugin Mieterin der Wohnung ist, sie sich die Wohnkosten aber geteilt haben. Die Zeugin hat einen Privatkredit bei ihrer Mutter aufgenommen, um Möbel für die Wohnung zu kaufen. Die Kreditraten wurden zunächst gemeinsam von der Zeugin und dem Beschwerdeführer zurückgezahlt. Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Automechaniker absolviert und von Juli 2014 bis Ende März 2017 bei den römisch 40 im Gleisbau gearbeitet und gut verdient. Die Zeugin war durchgehend als Pädagogin unselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat sich danach jedoch entschlossen, seinen sicheren Job bei den XXXX zu kündigen, um sich selbständig zu machen. Die Zeugin war durchgehend als Pädagogin unselbständig beschäftigt. Der Beschwerdeführer hat sich danach jedoch entschlossen, seinen sicheren Job bei den römisch 40 zu kündigen, um sich selbständig zu machen. Wie er und auch die Zeugin in der Verhandlung lebensnah ausführte, haben mit dieser Kündigung Ende März 2017 die Probleme in der Beziehung begonnen. Die Zeugin war nicht damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer seine sichere Anstellung beendet und sich in eine unsichere finanzielle Selbständigkeit begibt. Die Unstimmigkeiten hätten sich verstärkt und sie hätten nicht mehr im gleichen Zimmer übernachtet, nicht mehr gemeinsam gegessen und die Freizeit getrennt voneinander verbracht. Die Zeugin hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, sie hätte nicht eingesehen, dass sie allein für sämtliche Kosten aufkommen soll (vgl. S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Solange der Beschwerdeführer noch Arbeitslosengeld bezogen hat, hätte er sich noch an den Kosten der Miete und des Kredites beteiligt. Mit Beginn des Bezuges der wesentlich geringen Notstandshilfe hätte er keinen Beitrag mehr geleistet (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die Zeugin konnte zwar keinen genauen Zeitpunkt der Trennung nennen. Dies ist aber in Anbetracht der rund drei Jahre zurückliegenden Vorfälle auch nachvollziehbar. Sie gab aber glaubhaft an, dass es Ende 2017 einen „riesen Streit“ gegeben hat, der dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen hat (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Diese Aussage deckt sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zwischen Dezember 2017 und Beginn 2018 ausgezogen sei (vgl. S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Im Melderegister scheint auf, dass der Beschwerdeführer seit 27.12.2017 nicht mehr an der Adresse der Zeugin hauptgemeldet war.Wie er und auch die Zeugin in der Verhandlung lebensnah ausführte, haben mit dieser Kündigung Ende März 2017 die Probleme in der Beziehung begonnen. Die Zeugin war nicht damit einverstanden, dass der Beschwerdeführer seine sichere Anstellung beendet und sich in eine unsichere finanzielle Selbständigkeit begibt. Die Unstimmigkeiten hätten sich verstärkt und sie hätten nicht mehr im gleichen Zimmer übernachtet, nicht mehr gemeinsam gegessen und die Freizeit getrennt voneinander verbracht. Die Zeugin hat in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angegeben, sie hätte nicht eingesehen, dass sie allein für sämtliche Kosten aufkommen soll vergleiche S 11 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Solange der Beschwerdeführer noch Arbeitslosengeld bezogen hat, hätte er sich noch an den Kosten der Miete und des Kredites beteiligt. Mit Beginn des Bezuges der wesentlich geringen Notstandshilfe hätte er keinen Beitrag mehr geleistet vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die Zeugin konnte zwar keinen genauen Zeitpunkt der Trennung nennen. Dies ist aber in Anbetracht der rund drei Jahre zurückliegenden Vorfälle auch nachvollziehbar. Sie gab aber glaubhaft an, dass es Ende 2017 einen „riesen Streit“ gegeben hat, der dazu geführt hat, dass der Beschwerdeführer die Wohnung verlassen hat vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Diese Aussage deckt sich mit der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er zwischen Dezember 2017 und Beginn 2018 ausgezogen sei vergleiche S 6 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Im Melderegister scheint auf, dass der Beschwerdeführer seit 27.12.2017 nicht mehr an der Adresse der Zeugin hauptgemeldet war. 2.5.1.
  50. Wenn auch der Zeitpunkt der Trennung mit dem Zeitpunkt des Überganges vom Arbeitslosengeld zur wesentlichen geringeren und vom Partnereinkommen abhängigen Notstandshilfe erfolgte, und dies auf den ersten Blick keinen glaubwürdigen Eindruck hinterlässt, so konnten der Beschwerdeführer und die Zeugin dennoch in der Verhandlung glaubhaft machen, dass die Trennung nicht zur Umgehung der Bestimmung der Anrechnung des Partnereinkommens erfolgte, sondern vielmehr die Folge einer Aneinanderreihung von Lebensumständen gewesen ist, die zur interimistischen Trennung geführt haben. 2.5.1.
  51. Insbesondere die Zeugin machte in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat den Eindruck, dass sie besonderen Wert auf eine gesicherte Anstellung und ein regelmäßiges Einkommen sowohl bei sich, als auch bei ihrem Partner legt. Sie konnte glaubhaft machen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine feste Arbeitsstelle bei den XXXX aufgegeben hat und in die unsichere Selbständigkeit wechseln wollte, der Beginn der Beziehungsprobleme darstellte. Dass die Beziehungssituation während des Bezuges von Arbeitslosengeld noch „erträglich“ war, weil die laufenden Kosten noch von beiden Partnern getragen werden konnten, ist lebensnah. 2.5.1.
  52. Insbesondere die Zeugin machte in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Senat den Eindruck, dass sie besonderen Wert auf eine gesicherte Anstellung und ein regelmäßiges Einkommen sowohl bei sich, als auch bei ihrem Partner legt. Sie konnte glaubhaft machen, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine feste Arbeitsstelle bei den römisch 40 aufgegeben hat und in die unsichere Selbständigkeit wechseln wollte, der Beginn der Beziehungsprobleme darstellte. Dass die Beziehungssituation während des Bezuges von Arbeitslosengeld noch „erträglich“ war, weil die laufenden Kosten noch von beiden Partnern getragen werden konnten, ist lebensnah. Der geringe Notstandshilfebezug führte aber dazu, dass Geldsorgen und somit die Beziehungsprobleme größer wurden. Es ist daher auch lebensnah, dass sich die Probleme im Laufe der Zeit verschärft haben und es dann schlussendlich zu einem großen Streit gekommen ist, der die Beziehung Ende 2017 vorläufig beendet hat und zum Auszug des Beschwerdeführers geführt hat. Die Zeugin gab in der Verhandlung weiters an, dass sie die laufenden Wohnkosten ab Oktober 2017 zwar größten Teil allein getragen hat, sie aber auch von ihrer Mutter finanzielle Unterstützung erbitten musste (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Dass der Auszug des Beschwerdeführers lediglich das Ziel verfolgen sollte, volle Notstandshilfe zu erhalten, kann aus Sicht des erkennenden Senates daher nicht erkannt werden. Der geringe Notstandshilfebezug führte aber dazu, dass Geldsorgen und somit die Beziehungsprobleme größer wurden. Es ist daher auch lebensnah, dass sich die Probleme im Laufe der Zeit verschärft haben und es dann schlussendlich zu einem großen Streit gekommen ist, der die Beziehung Ende 2017 vorläufig beendet hat und zum Auszug des Beschwerdeführers geführt hat. Die Zeugin gab in der Verhandlung weiters an, dass sie die laufenden Wohnkosten ab Oktober 2017 zwar größten Teil allein getragen hat, sie aber auch von ihrer Mutter finanzielle Unterstützung erbitten musste vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Dass der Auszug des Beschwerdeführers lediglich das Ziel verfolgen sollte, volle Notstandshilfe zu erhalten, kann aus Sicht des erkennenden Senates daher nicht erkannt werden. Zusammenfassend gilt es auszuführen, dass jedenfalls Beziehungsprobleme bestanden, die durch finanzielle Aspekte verschärft wurden. Der Erhalt der geringen Notstandshilfe war nicht alleiniger Grund für die Trennung, sehr wohl aber ein Anlassfall für Streit innerhalb der Beziehung und die darauffolgende Trennung. Diesbezüglich deckt sich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers auch mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wo er angab, dass mit der Zeugin ursprünglich vereinbart worden sei, dass er die Hälfte der Wohnkosten trage. Durch die Leistungskürzung wäre er nicht mehr in der Lage gewesen, diese Vereinbarung zu erfüllen und habe die Wohnung verlassen müssen. Er habe daher die Wohnung nicht verlassen, um der Anrechnung zu entgehen, sondern sei die Anrechnung der Grund dafür, dass er sein „Wohnrecht“ verloren habe. Dies ist zwar drastisch formuliert, zeigt aber auch, dass es durchaus lebensnah ist, dass in einer Lebensgemeinschaft finanzielle Aspekte eine große Rolle spielen. 2.5.1.
  53. Hinsichtlich der Vororterhebungen der belangten Behörde an der Adresse der Zeugin und an der neuen Adresse des Beschwerdeführers Ende März 2018, die die belangte Behörde zum Schluss kommen ließen, dass nach wie vor eine Lebensgemeinschaft besteht, gilt es beweiswürdigend folgendes auszuführen: Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018 vor, dass am 26.03.2018 und 27.03.2018 Erhebungen an der Adresse XXXX (dem zum damaligen Zeitpunkt Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers) durchgeführt wurden und niemand angetroffen wurde. Hingegen hätte eine Nachbarin am 27.03.2018 in der Wohnung XXXX angegeben, dass die Zeugin gemeinsam mit ihrem Freund seit Jahren hier wohnhaft sei. Bei einer weiteren Erhebung des Arbeitsmarktservice am 29.03.2018 an dieser Adresse ( XXXX ) wurde der Beschwerdeführer dort bekleidet mit einer Pyjamahose und nacktem Oberkörper angetroffen und waren auch noch seine Kleidung und Pflegeartikel in der Wohnung.Die belangte Behörde hält dem Beschwerdeführer in der Beschwerdevorentscheidung vom 02.05.2018 vor, dass am 26.03.2018 und 27.03.2018 Erhebungen an der Adresse römisch 40 (dem zum damaligen Zeitpunkt Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers) durchgeführt wurden und niemand angetroffen wurde. Hingegen hätte eine Nachbarin am 27.03.2018 in der Wohnung römisch 40 angegeben, dass die Zeugin gemeinsam mit ihrem Freund seit Jahren hier wohnhaft sei. Bei einer weiteren Erhebung des Arbeitsmarktservice am 29.03.2018 an dieser Adresse ( römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer dort bekleidet mit einer Pyjamahose und nacktem Oberkörper angetroffen und waren auch noch seine Kleidung und Pflegeartikel in der Wohnung. Zum Vorhalt der belangten Behörde, er wäre an der im ZMR angeführten Meldeadresse in XXXX an zwei Tagen nicht angetroffen worden, hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde dahingehend geäußert, dass er sich auch zeitweise in der Wohnung seiner Eltern in XXXX aufgehalten habe und auch manchmal dort genächtigt habe. Diese Erklärung ist nicht völlig unglaubwürdig und kann dem Beschwerdeführer nicht allein deshalb, weil er zwei Mal nicht angetroffen wurde, unterstellt werden, nicht an der Adresse in XXXX gewohnt zu haben. Auch die Zeugin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende November 2017 teilweise bei seinem Bruder und seinen Eltern gewohnt habe (vgl. S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Da er zu diesem Zeitpunkt auch seine Selbständigkeit aufgebaut hat, ist es lebensnah, dass er sich nicht immer zu Hause aufgehalten hat.Zum Vorhalt der belangten Behörde, er wäre an der im ZMR angeführten Meldeadresse in römisch 40 an zwei Tagen nicht angetroffen worden, hat sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde dahingehend geäußert, dass er sich auch zeitweise in der Wohnung seiner Eltern in römisch 40 aufgehalten habe und auch manchmal dort genächtigt habe. Diese Erklärung ist nicht völlig unglaubwürdig und kann dem Beschwerdeführer nicht allein deshalb, weil er zwei Mal nicht angetroffen wurde, unterstellt werden, nicht an der Adresse in römisch 40 gewohnt zu haben. Auch die Zeugin gab in der Beschwerdeverhandlung an, dass der Beschwerdeführer bereits seit Ende November 2017 teilweise bei seinem Bruder und seinen Eltern gewohnt habe vergleiche S 10 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Da er zu diesem Zeitpunkt auch seine Selbständigkeit aufgebaut hat, ist es lebensnah, dass er sich nicht immer zu Hause aufgehalten hat. Zum Umstand, dass er am 29.03.2018 in seiner ehemaligen Wohnung bzw. der Wohnung der Zeugin in XXXX angetroffen wurde, konnten der Beschwerdeführer und die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung plausible Gründe nennen. So gaben sie übereinstimmend an, dass die Zeugin einen Hund hat, mit dem der Beschwerdeführer „Gassi gegangen“ ist, wenn die Zeugin beispielsweise Frühdienst hatte (vgl. S 7 und 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Sie gaben auch übereinstimmend an, dass dies ungefähr 2-3 Mal pro Woche der Fall war. Nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer auch schildern, dass er deshalb noch Kleidungsstücke in der Wohnung gehabt hat, weil er nach dem Spaziergang mit dem großen Labrador oft schmutzige Kleidung gehabt hat und sich dann in der Wohnung geduscht und umgezogen hat. Die Zeugin hat das bestätigt und ihm auch erlaubt, weiterhin die Dusche zu benutzen, zumal er – wie sie in der Verhandlung angab – lange genug dort gewohnt hat (vgl. S 7 und 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021).Zum Umstand, dass er am 29.03.2018 in seiner ehemaligen Wohnung bzw. der Wohnung der Zeugin in römisch 40 angetroffen wurde, konnten der Beschwerdeführer und die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung plausible Gründe nennen. So gaben sie übereinstimmend an, dass die Zeugin einen Hund hat, mit dem der Beschwerdeführer „Gassi gegangen“ ist, wenn die Zeugin beispielsweise Frühdienst hatte vergleiche S 7 und 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Sie gaben auch übereinstimmend an, dass dies ungefähr 2-3 Mal pro Woche der Fall war. Nachvollziehbar konnte der Beschwerdeführer auch schildern, dass er deshalb noch Kleidungsstücke in der Wohnung gehabt hat, weil er nach dem Spaziergang mit dem großen Labrador oft schmutzige Kleidung gehabt hat und sich dann in der Wohnung geduscht und umgezogen hat. Die Zeugin hat das bestätigt und ihm auch erlaubt, weiterhin die Dusche zu benutzen, zumal er – wie sie in der Verhandlung angab – lange genug dort gewohnt hat vergleiche S 7 und 12 Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die Zeugin gab in der Beschwerdeverhandlung dazu befragt an, dass sie nach dem Auszug des Beschwerdeführers alles so belassen habe, wie es war. Er habe noch ein paar Kleidungsstücke gehabt, die er nicht so oft getragen habe bzw. von der Wintersaison. Befragt, wie es sein könne, dass die Kleidungsstücke so lange in der Wohnung geblieben seien, antwortete die Zeugin, dass sie zuvor schon zwei Mal seine Kleidung vor die Tür gestellt habe. Dann habe es wieder „eine Versöhnung gegeben“. Sie habe bei der Trennung Ende 2017 gehofft, dass sie sich wieder versöhnen, daher habe sie diesmal die Kleidung nicht mehr vor die Türe gestellt (vgl. S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die Zeugin schilderte dies aus Sicht des erkennenden Senates überzeugend und besteht kein Grund, an dieser Erklärung zu zweifeln.Die Zeugin gab in der Beschwerdeverhandlung dazu befragt an, dass sie nach dem Auszug des Beschwerdeführers alles so belassen habe, wie es war. Er habe noch ein paar Kleidungsstücke gehabt, die er nicht so oft getragen habe bzw. von der Wintersaison. Befragt, wie es sein könne, dass die Kleidungsstücke so lange in der Wohnung geblieben seien, antwortete die Zeugin, dass sie zuvor schon zwei Mal seine Kleidung vor die Tür gestellt habe. Dann habe es wieder „eine Versöhnung gegeben“. Sie habe bei der Trennung Ende 2017 gehofft, dass sie sich wieder versöhnen, daher habe sie diesmal die Kleidung nicht mehr vor die Türe gestellt vergleiche S 11 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die Zeugin schilderte dies aus Sicht des erkennenden Senates überzeugend und besteht kein Grund, an dieser Erklärung zu zweifeln. Die Zeugin gab auch an, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner bis März 2018 nicht bei ihr übernachtet hat. Es wären bei der Vororterhebung durch die belangte Behörde deshalb zwei bezogene Garnituren Bettwäsche vorgefunden worden, weil die Zeugin eine Katze und einen Hund hat und beide bei ihr im Bett, auf der anderen Seite, schlafen (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Diese Erklärung deckt sich auch mit der Aussage des Beschwerdeführers (vgl. S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021) und ist glaubwürdig.Die Zeugin gab auch an, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Jänner bis März 2018 nicht bei ihr übernachtet hat. Es wären bei der Vororterhebung durch die belangte Behörde deshalb zwei bezogene Garnituren Bettwäsche vorgefunden worden, weil die Zeugin eine Katze und einen Hund hat und beide bei ihr im Bett, auf der anderen Seite, schlafen vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Diese Erklärung deckt sich auch mit der Aussage des Beschwerdeführers vergleiche S 8 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021) und ist glaubwürdig. Wie bereits ausgeführt, gab die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass sich der Beschwerdeführer von 2013 bis Oktober 2017 zur Hälfte an den Kosten für die Miete und den Kredit, den sie bei ihrer Mutter für den Kauf von Möbel aufgenommen hat, beteiligt hat. Nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld hat der Beschwerdeführers nichts mehr zu den laufenden Kosten beigetragen (vgl. S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die Zeugin habe fortan die Kosten zum größten Teil alleine getragen bzw. sei sie durch ihre Mutter finanziell unterstützt worden (vgl. S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Zeit, als er nicht bei der Zeugin gewohnt hat, nichts gezahlt habe (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021).Wie bereits ausgeführt, gab die Zeugin in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft an, dass sich der Beschwerdeführer von 2013 bis Oktober 2017 zur Hälfte an den Kosten für die Miete und den Kredit, den sie bei ihrer Mutter für den Kauf von Möbel aufgenommen hat, beteiligt hat. Nach Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld hat der Beschwerdeführers nichts mehr zu den laufenden Kosten beigetragen vergleiche S 10 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die Zeugin habe fortan die Kosten zum größten Teil alleine getragen bzw. sei sie durch ihre Mutter finanziell unterstützt worden vergleiche S 12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Der Beschwerdeführer gab an, dass er in der Zeit, als er nicht bei der Zeugin gewohnt hat, nichts gezahlt habe vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). 2.5.1.
  54. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach einer Versöhnung im Herbst 2018 im Oktober 2018 wieder bei der Zeugin eingezogen ist, ergab sich aus den Aussagen derselben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (vgl. S12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021) und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister. 2.5.1.
  55. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer nach einer Versöhnung im Herbst 2018 im Oktober 2018 wieder bei der Zeugin eingezogen ist, ergab sich aus den Aussagen derselben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vergleiche S12 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021) und dem Auszug aus dem zentralen Melderegister. 2.5.1.
  56. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es sich bei der Wohnung in XXXX in welcher der Beschwerdeführer ab Ende Dezember 2017 hauptgemeldet war, um die Wohnung seines Bruders und dessen Familie (Ehefrau und Kind) handelt. Die Wohnung ist – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab– rund 65qm groß und hat ein Wohnzimmer und Schlafzimmer. Der Beschwerdeführer habe im Wohnzimmer geschlafen, der Bruder und seine Familie im Schlafzimmer. Sein Bruder habe kein Geld vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer habe aber ein bis zwei Mal pro Woche etwas für die Familie eingekauft (vgl. S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die geschilderten Wohnverhältnisse sind durchaus beengt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aber – wie er in der Beschwerde selbst vorbrachte – auch zeitweise in der Wohnung seiner Eltern in XXXX übernachtet hat und es lebensnah ist, dass der Bruder den Beschwerdeführer in einer Notsituation zumindest vorübergehend bei sich aufnimmt, ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse in XXXX auch tatsächlich gewohnt hat.2.5.1.
  57. Der Vollständigkeit halber wird ausgeführt, dass es sich bei der Wohnung in römisch 40 in welcher der Beschwerdeführer ab Ende Dezember 2017 hauptgemeldet war, um die Wohnung seines Bruders und dessen Familie (Ehefrau und Kind) handelt. Die Wohnung ist – wie der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung angab– rund 65qm groß und hat ein Wohnzimmer und Schlafzimmer. Der Beschwerdeführer habe im Wohnzimmer geschlafen, der Bruder und seine Familie im Schlafzimmer. Sein Bruder habe kein Geld vom Beschwerdeführer verlangt. Der Beschwerdeführer habe aber ein bis zwei Mal pro Woche etwas für die Familie eingekauft vergleiche S 9 der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung vom 26.02.2021). Die geschilderten Wohnverhältnisse sind durchaus beengt. In Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aber – wie er in der Beschwerde selbst vorbrachte – auch zeitweise in der Wohnung seiner Eltern in römisch 40 übernachtet hat und es lebensnah ist, dass der Bruder den Beschwerdeführer in einer Notsituation zumindest vorübergehend bei sich aufnimmt, ist es glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer an der Meldeadresse in römisch 40 auch tatsächlich gewohnt hat. 2.5.
  58. Insgesamt stellen sich die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig dar. Sein in der Verhandlung gleichbleibendes und auch mit der Zeugin im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen und die geschilderten lebensnahen Erklärungen deuten darauf hin, dass die Lebensgemeinschaft Ende Dezember 2017 tatsächlich beendet wurde und der Beschwerdeführer und die Zeugin jedenfalls im verfahrensgegenständlichen Zeitraum getrennte Wege gegangen sind.
  59. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zur Entscheidung in der Sache: 3.
  60. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (§ 33 Abs. 1 AlVG).Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden (Paragraph 33, Absatz eins, AlVG). Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet (§ 33 Abs. 2 AlVG).Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet (Paragraph 33, Absatz 2, AlVG). Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (§ 33 Abs. 3 AlVG).Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist (Paragraph 33, Absatz 3, AlVG). Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des § 33 Abs. 3 zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Richtlinien über das Vorliegen einer Notlage im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, zu erlassen. Vorbehaltlich einer Minderung des Anspruches durch anzurechnendes Einkommen beträgt das Ausmaß der täglichen Notstandshilfe:
  61. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  62. 95 vH des Grundbetrages zuzüglich 95 vH des Ergänzungsbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, wenn der tägliche Grundbetrag ein Dreißigstel des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht übersteigt;
  63. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen;
  64. 92 vH des Grundbetrages des jeweils gebührenden täglichen Arbeitslosengeldes, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, in den übrigen Fällen, wobei 95 vH eines Dreißigstels des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, kaufmännisch gerundet auf einen Cent, nicht unterschritten werden dürfen; zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß § 20 AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß § 21 Abs. 5 nicht überschritten wird (§ 36 Abs. 1 AlVG).zuzüglich gebühren Familienzuschläge gemäß Paragraph 20, AlVG, soweit dadurch die Obergrenze gemäß Paragraph 21, Absatz 5, nicht überschritten wird (Paragraph 36, Absatz eins, AlVG). Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (§ 36 Abs. 2 AlVG).Bei der Beurteilung der Notlage sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des (der) Arbeitslosen selbst sowie des (der) mit dem (der) Arbeitslosen im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin zu berücksichtigen. Durch eine vorübergehende Abwesenheit (Kur-, Krankenhausaufenthalt, Arbeitsverrichtung an einem anderen Ort u. a.) wird der gemeinsame Haushalt nicht aufgelöst. Weiters sind unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze Bestimmungen darüber zu treffen, inwieweit für den Fall, daß das der Beurteilung zugrundeliegende Einkommen nicht ausreicht, um die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse des Arbeitslosen sicherzustellen, Notstandshilfe unter Anrechnung des Einkommens mit einem Teilbetrag gewährt werden kann. Bei der Anrechnung von Notstandshilfe auf Notstandshilfe ist sicherzustellen, daß die Anrechnung nicht wechselseitig erfolgt. Wird an Stelle einer Notstandshilfe Krankengeld bezogen, so ist dieses nur anzurechnen, wenn auch die Notstandshilfe anzurechnen wäre (Paragraph 36, Absatz 2, AlVG). B. Berücksichtigung des Einkommens des (der) Ehegatten, Ehegattin, eingetragenen Partners, eingetragenen Partnerin, Lebensgefährten oder Lebensgefährtin: a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (§ 36 Abs. 3 lit. B lit. a AlVG).a) Vom Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin ist bei der Anrechnung ein zur Bestreitung des Lebensunterhaltes notwendiger Betrag (Freibetrag) freizulassen, der nach der Größe der Familie verschieden bemessen werden kann. Eine Anrechnung von Einkommen des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin des (der) Arbeitslosen hat insoweit zu unterbleiben, als das Haushaltseinkommen durch die Einkommensanrechnung unter den für den Haushalt geltenden Mindeststandard fallen würde. Der Mindeststandard für zwei Personen entspricht dem kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag, der sich ergibt, wenn der Richtsatz gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG um den von einer Person, die eine Pension in dieser Höhe bezieht, jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung vermindert wird. Der Mindeststandard erhöht sich für jede im Haushalt lebende minderjährige Person, für die der (die) Arbeitslose oder die Person, deren Einkommen anzurechnen ist, Anspruch auf Familienbeihilfe hat, um einen kaufmännisch auf volle Euro gerundeten Betrag. Der Erhöhungsbetrag entspricht für die drei ältesten minderjährigen Personen jeweils 18 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG und für jede weitere minderjährige Person jeweils 15 vH des Richtsatzes gemäß Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, b, b, ASVG, vermindert um den jeweils einzubehaltenden Beitrag zur Krankenversicherung. Der zu berücksichtigende tägliche Mindeststandard beträgt ein Dreißigstel des jeweiligen monatlichen Mindeststandards, kaufmännisch gerundet auf einen Cent (Paragraph 36, Absatz 3, lit. B Litera a, AlVG). Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Abs. 3 lit. B lit. a ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Abs. 3 lit. B lit. b oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (§ 36 Abs. 5 AlVG).Eine Erhöhung der im Absatz 3, lit. B Litera a, angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Der Freibetrag für die das anzurechnende Einkommen beziehende Person gemäß Absatz 3, lit. B Litera a, ist um 80 € anzuheben, wenn dieser nicht gemäß Absatz 3, lit. B Litera b, oder c zu erhöhen ist. Der Anhebungsbetrag ist jährlich, erstmals für das Jahr 2014, mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden (Paragraph 36, Absatz 5, AlVG). Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (§ 50 Abs. 1 AlVG).Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber (Paragraph 50, Absatz eins, AlVG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 und § 58 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut Paragraph 38 und Paragraph 58, AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden. 3.
  65. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber, wie auch bei einer Ehe, das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Es kommt regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an, wobei der Wirtschaftsgemeinschaft nach der Rechtsprechung überragende Bedeutung zukommt (Hinweis E 24.4.1990, 89/08/0318, 0319, 0320; E 17.5.1990, 90/08/0031). Unter dem Begriff der Wirtschaftsgemeinschaft ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen, etwa auch die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen (VwGH, 24.04.1990, Zl. 89/08/0318; VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0081). Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich allerdings nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird (EFSlg. 51.555). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. das Erkenntnis vom
  66. April 1980, Zl. 2542/79, VwSlg. 10095/A).Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, daß die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche das Erkenntnis vom
  67. April 1980, Zl. 2542/79, VwSlg. 10095/A). Der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage liegt offenkundig die Annahme zu Grunde, dass dieser wegen der Lebens- (Wohn-)Gemeinschaft auch zum gemeinsamen Wirtschaften zumindest zum Teil (etwa durch Mitfinanzierung der Miete oder der Ernährung) beiträgt. Gemeinsames Wohnen allein begründet noch keine Lebensgemeinschaft (VwGH,
  68. 11.2009, Zl. 2007/08/0213). Im vorliegenden Zusammenhang der Anrechnung von Partnereinkommen im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe wird das Wesen einer Lebensgemeinschaft in einem eheähnlichen Zustand erblickt, der dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht. Dazu gehört im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohn- und (vor allem) Wirtschaftsgemeinschaft, wobei aber - wie auch bei einer Ehe - das eine oder andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen kann. Jenes Element, um dessentwillen die Lebensgemeinschaft im konkreten Regelungszusammenhang von Bedeutung ist, nämlich das gemeinsame Wirtschaften, ist jedoch unverzichtbar. 3.
  69. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, konnte im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder eine Wohn- noch eine Wirtschafts- oder eine Geschlechtsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin festgestellt werden. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, haben der Beschwerdeführer und die Zeugin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum keinen gemeinsamen Hauptwohnsitz gehabt. Dies ergibt sich aus den Abfragen im Zentralen Melderegister und vor allem aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und der Zeugin in der Beschwerdeverhandlung. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum lag auch keine Wirtschaftsgemeinschaft und keine Geschlechtsgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der Zeugin vor. Ein Mitfinanzieren bzw. Leisten von Beistand konnte nicht festgestellt werden. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei seinem Bruder in XXXX gewohnt und musste dort keine Kosten für die Wohnung zahlen. Die Zeugin ist Mieterin der Wohnung in XXXX und ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Mietkosten und die Kosten des privaten Möbelkredites alleine aufgekommen bzw. wurde von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Weder hat der Beschwerdeführer die Zeugin, noch die Zeugin den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „mitfinanziert“ im Sinne der obigen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer und die Zeugin haben im Wesentlichen nachvollziehbar die selbständige Bestreitung ihres jeweiligen Lebensunterhaltes dargestellt.Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt, hat der Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum bei seinem Bruder in römisch 40 gewohnt und musste dort keine Kosten für die Wohnung zahlen. Die Zeugin ist Mieterin der Wohnung in römisch 40 und ist im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die Mietkosten und die Kosten des privaten Möbelkredites alleine aufgekommen bzw. wurde von ihrer Mutter finanziell unterstützt. Weder hat der Beschwerdeführer die Zeugin, noch die Zeugin den Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum „mitfinanziert“ im Sinne der obigen Rechtsprechung. Der Beschwerdeführer und die Zeugin haben im Wesentlichen nachvollziehbar die selbständige Bestreitung ihres jeweiligen Lebensunterhaltes dargestellt. Wie festgestellt und beweiswürdigend dargelegt konnten der Beschwerdeführer und die Zeugin auch glaubwürdig darlegen, dass sie einander im verfahrensgegenständlichen Zeitraum weder Beistand und Dienste leisten noch einander an den zur Bestreitung des Unterhaltes, der Zerstreuung und Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen bzw. die Freizeit weitgehend gemeinsam verbringen. Der Beschwerdeführer und die Zeugin konnten in der Beschwerdeverhandlung nachvollziehbar darlegen, dass der einzige Anknüpfungspunkt zwischen den Beiden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Hund der Zeugin war. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer zwei bis drei Mal pro Woche den Hund ausführte, kann aber nicht als „Beistand und Dienste leisten“ im Sinne einer Wirtschaftsgemeinschaft angesehen werden. Es handelt sich dabei lediglich um einen Freundschaftsdienst, der unabhängig vom Vorliegen einer Lebensgemeinschaft erbracht worden ist. Der Beschwerdeführer und die Zeugin haben schlüssig und überzeugend dargelegt, dass sie im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwar noch freundschaftlich miteinander verbunden waren, bzw. die Trennung nicht im Bösen erfolgt ist, eine Lebensgemeinschaft jedoch noch nicht mehr vorlag. Der Begriff der Lebensgemeinschaft beschränkt sich nicht auf die rein materielle Seite; es handelt sich dabei um eine aus einer seelischen Gemeinschaft und dem Zusammengehörigkeitsgefühl heraus entstandene Bindung. Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom
  70. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Lebensgemeinschaft ist daher nicht nur ein äußerer Zustand, sondern sie setzt auch eine innere Einstellung der Partner voraus, die sich freilich im Allgemeinen nur aus äußeren Anzeichen erschließen lassen wird. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, dass die Einstellung der Beteiligten mit den Worten "gegenseitiger Beistand" umschrieben werden kann vergleiche dazu etwa das Erkenntnis vom
  71. Oktober 2001, Zl 96/08/0100, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin geht hervor, dass sich die beiden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in einer seelischen Gemeinschaft befunden haben und kein Zusammengehörigkeitsgefühl bestanden hat. 3.
  72. Somit lag unter Würdigung der Gesamtumstände weder eine Wohn- noch eine Geschlechts- und auch keine Wirtschaftsgemeinschaft und damit auch keine Lebensgemeinschaft im Rechtssinne vor. Der erkennende Senat vertritt deshalb die Ansicht, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in einer Lebens- bzw. Wirtschaftsgemeinschaft lebten und somit nicht von der Anrechnung des Partnereinkommens im Zuge der Bemessung der Notstandshilfe auszugehen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3. dieses Erkenntnisses dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der hier relevanten Bestimmungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2197008.1.00

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