RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW260 2223895-1 Spruch, W260 2223895-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- XXXX (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 05.03.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2019 zuerkannt.
- römisch 40 (im Folgenden „Beschwerdeführer“) stellte am 05.03.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihm Arbeitslosengeld ab dem 01.03.2019 zuerkannt.
- In der von der belangten Behörde, dem Arbeitsmarktservice Mödling (im Folgenden „AMS“ oder „belangte Behörde“), am 19.04.2019 mit dem Beschwerdeführer verbindlich abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wurde zusammengefasst festgehalten, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer bei der Stellensuche als Außendienstmitarbeiter unterstütze, sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote des AMS bewerben und binnen acht Tagen Rückmeldung geben solle und an Informationstagen und Jobbörsen des AMS teilnehme. Als gewünschter Arbeitsort wurden Wien und die Bezirke Mödling und Schwechat definiert und als Arbeitsausmaß Vollzeit festgelegt.
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 24.04.2019 ein schriftliches Stellenangebot der Firma XXXX .
- Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 24.04.2019 ein schriftliches Stellenangebot der Firma römisch 40 . Laut dem Vermittlungsvorschlag handle es sich um eine „Full-Service-Online-Marketing Agentur“ mit Sitz in Wien. Gesucht wurde ein Mitarbeiter für den Vertriebsaußendienst, Vollzeit, mit Arbeitsort Wien, gesucht. Geboten wurde eine kollektivvertragliche Entlohnung. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung ausschließlich persönlich im Rahmen einer durchgeführten Jobbörse am 15.05.2019 um 10Uhr in den Räumlichkeiten des AMS Mödling durchgeführt werde. Zu diesem Termin seien aussagekräftige Bewerbungsunterlagen mitzubringen.
- Das Stellenangebot wurde dem Beschwerdeführer über sein eAMS- Konto übermittelt und vom Beschwerdeführer am selben Tag gelesen und mit „gesehen“ markiert.
- Laut Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.05.2019 wurde gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sein Suchprofil adaptiert und die Suche nach einer Stelle für den gesamten Außendienst vereinbart.
- Der Beschwerdeführer ist zur Jobbörse am 15.05.2019 nicht erschienen. Eine Beschäftigung des Beschwerdeführers kam in der Folge nicht zustande.
- Am 21.05.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde in einer Niederschrift zur Nichtannahme beziehungsweise dem Nichtzustandekommen dieser Beschäftigung befragt. Dabei gab er an, keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten zu haben. Er hätte leider nicht gelesen, dass die Jobbörse am 15.05.2019 beim AMS Mödling stattfinde, sonst hätte er sich beworben. Zudem wäre er EDV-mäßig nicht so gut.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.06.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 16.05.2019 bis 26.06.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 28.06.2019 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer für den Zeitraum von 16.05.2019 bis 26.06.2019 den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 10, AlVG verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt.
- In der fristgerechten Beschwerde vom 05.07.2019 führte der Beschwerdeführer aus, dass das Jobangebot nicht seiner Qualifikation entsprochen habe. Er hätte sich sofort, wie im Auftragsschreiben festgehalten, mittels Email und persönlich mit seiner AMS- Beraterin in Verbindung gesetzt und ihr dies auch mitgeteilt. Er stelle daher den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld zuzuerkennen.
- Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Angelegenheit einer neuerlichen Prüfung unterzogen.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 05.07.2019 am 12.09.2019 gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- Die belangte Behörde erließ im Verfahren über die Beschwerde vom 05.07.2019 am 12.09.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen und Nachsicht nicht gewährt wurde.
- In der Folge wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig ein Vorlageantrag eingebracht. Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen. Das Stellenangebot hätte nicht seiner Qualifikation entsprochen. Er hätte sich daraufhin sofort mit seiner AMS-Beraterin per E-Mail und telefonisch auseinandergesetzt. Ergänzend bringe er vor, dass er seine fehlende Qualifikation für den Job seiner AMS-Betreuerin mitgeteilt habe. Diese hätte ihn jedoch nicht darauf hingewiesen, dass er trotz fehlender Qualifikation zur Jobbörse gehen muss. Hätte sie das getan, wäre er auch zur Jobbörse erschienen und hätte er sich beworben. Er stelle daher den Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und ihm Arbeitslosengeld zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Der Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2019 elektronisch übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat eine Lehre als Werkzeugmacher absolviert und die Lehrabschlussprüfung bestanden. Seit dem Jahr 2002 war der Beschwerdeführer überwiegend als Außendienstmitarbeiter (im Bereich Spenglerbedarf, Verkauf von Maschinen und Bauzubehör) tätig. Er stand zuletzt vom 02.10.2017 bis 28.02.2019 in einem vollversicherten Dienstverhältnis. Der Beschwerdeführer bezieht seit 01.03.2019 Arbeitslosengeld. Zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer wurde am 19.04.2019 eine verbindliche Betreuungsvereinbarung abgeschlossen, mit dem Ziel der Unterstützung des Beschwerdeführers seitens der belangten Behörde bei der Suche nach einer Stelle als Außendienstmitarbeiter. Dem Beschwerdeführer wurde am 24.04.2019 vom AMS ein Vermittlungsvorschlag für eine Stelle als Mitarbeiter im Vertriebsaußendienst übermittelt. Dem Vermittlungsvorschlag war zu entnehmen, dass die Bewerbung ausschließlich persönlich im Rahmen einer durchgeführten Jobbörse am 15.05.2019 um 10Uhr in den Räumlichkeiten des AMS Mödling durchgeführt wird. Der Beschwerdeführer hat den Vermittlungsvorschlag erhalten und gelesen. Am 06.05.2019 hat das AMS gemeinsam mit dem Beschwerdeführer sein Suchprofil adaptiert und die Suche nach einer Stelle für den gesamten Außendienst vereinbart. Die vermittelte Beschäftigung ist zumutbar. Der Beschwerdeführer ist am 15.05.2019 zur Jobbörse nicht erschienen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des AMS. Dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezog, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt erliegenden Versicherungsdatenauszug mit Stichtag 30.09.
- Der Inhalt des zugewiesenen Stellenangebotes ist zusammengefasst Bestandteil des an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten Verwaltungsaktes und wurde der Inhalt im Verfahren nicht bestritten. Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Stellenangebot erhalten und gesehen hat und zur Jobbörse am 15.05.2019 nicht erschienen ist. In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 21.05.2019 gab er dazu an, dass er nicht gelesen hätte, dass die Jobbörse am 15.05.2019 stattfinde, sonst hätte er sich beworben. Ein „Übersehen“ ist – wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt hat – dem Beschwerdeführer zuzurechnen und liegt in seiner Sphäre. Betreffend das gegenständliche Stellenangebot machte der Beschwerdeführer keine Einwendungen bezüglich der konkret angebotenen Entlohnung, der angebotenen beruflichen Verwendung, der vom Unternehmen geforderten Arbeitszeit, hinsichtlich körperlicher Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, der täglichen Wegzeit und Betreuungspflichten geltend. Der Beschwerdeführer monierte in der Beschwerde und auch im Vorlageantrag, dass die zugewiesene Stelle nicht seinen Qualifikationen entsprechen würde. In der Niederschrift bei der belangten Behörde am 21.05.2019 gab er diesbezüglich an, dass er EDV-mäßig nicht so gut wäre. In der Beschwerde und im Vorlageantrag behauptete er zudem, dass er den Umstand seiner angeblich mangelnden Qualifikation seiner AMS- Beraterin per E-Mail und persönlich mitgeteilt habe. Wie der Beschwerdeführer im Vorlageantrag außerdem argumentierte, hätte ihm seine Betreuerin nicht mitgeteilt, dass er trotz fehlender Qualifikation zur Jobbörse erscheinen hätte müssen. Hätte sie ihn darüber informiert, dann hätte er sich im Rahmen der Jobbörse auf die gegenständliche Stelle beworben. Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Werkzeugmacher absolviert hat und die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat. Im Anschluss daran arbeitete in einer Automatendreherei und als Verkaufsinnendienstmitarbeiter bei einem Baustoffhandel. Seit dem Jahr 2002 war er überwiegend als Verkaufsaußendienstmitarbeiter für den Baubereich (Spenglerbedarf, Bauzubehör) tätig. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Lebenslauf des Beschwerdeführers (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 7). Nachdem er Ende Februar 2019 arbeitslos wurde und einen Antrag auf Arbeitslosegeld gestellt hat, hat die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer am 19.04.2019 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 20). Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Außendienstmitarbeiter verfügt und auch eine Vollzeitbeschäftigung als Außendienstmitarbeiter sucht. Dass er nur in einem bestimmten Bereich des Vertriebsaußendienstes eine Stelle sucht bzw. bestimmte Bereiche ausgeschlossen wurden, weil der Beschwerdeführer in bestimmten Bereichen keine Erfahrung aufweist, ist der Betreuungsvereinbarung nicht zu entnehmen. Selbst wenn es aber nicht-dokumentierte Einschränkungen bei der Suche gegeben hat, so ist auf den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.05.2019 zu verweisen (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 17). Demnach wurde das Suchprofil des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihm adaptiert und der gesamte Außendienst vereinbart. Diese Vereinbarung wurde noch vor der verfahrensgegenständlichen Jobbörse am 15.05.2019 getroffen und hätte der Beschwerdeführer daher jedenfalls zur Jobbörse erscheinen müssen.Dazu ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer eine Lehre als Werkzeugmacher absolviert hat und die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat. Im Anschluss daran arbeitete in einer Automatendreherei und als Verkaufsinnendienstmitarbeiter bei einem Baustoffhandel. Seit dem Jahr 2002 war er überwiegend als Verkaufsaußendienstmitarbeiter für den Baubereich (Spenglerbedarf, Bauzubehör) tätig. Dies ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt befindlichen Lebenslauf des Beschwerdeführers vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 7). Nachdem er Ende Februar 2019 arbeitslos wurde und einen Antrag auf Arbeitslosegeld gestellt hat, hat die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer am 19.04.2019 eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 20). Dieser ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer über Berufserfahrung als Außendienstmitarbeiter verfügt und auch eine Vollzeitbeschäftigung als Außendienstmitarbeiter sucht. Dass er nur in einem bestimmten Bereich des Vertriebsaußendienstes eine Stelle sucht bzw. bestimmte Bereiche ausgeschlossen wurden, weil der Beschwerdeführer in bestimmten Bereichen keine Erfahrung aufweist, ist der Betreuungsvereinbarung nicht zu entnehmen. Selbst wenn es aber nicht-dokumentierte Einschränkungen bei der Suche gegeben hat, so ist auf den Aktenvermerk der belangten Behörde vom 06.05.2019 zu verweisen vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 17). Demnach wurde das Suchprofil des Beschwerdeführers gemeinsam mit ihm adaptiert und der gesamte Außendienst vereinbart. Diese Vereinbarung wurde noch vor der verfahrensgegenständlichen Jobbörse am 15.05.2019 getroffen und hätte der Beschwerdeführer daher jedenfalls zur Jobbörse erscheinen müssen. Aus beweiswürdigender Sicht gilt es auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2019 Arbeitslosengeld bezogen hat. Wie in der rechtlichen Beurteilung noch ausgeführt wird, gilt während der ersten 100 Tage des Bezuges von Arbeitslosengeld, aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft, Berufsschutz. Der Beruf des Beschwerdeführers ist Außendienstmitarbeiter. Beim verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag handelt es sich um eine Stelle als Außendienstmitarbeiter. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er wäre „EDV-mäßig nicht so gut“ und daher für die gegenständliche Stelle nicht qualifiziert, ist Folgendes auszuführen: Dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot ist zu entnehmen, dass eine „Full-Service-Online-Marketing-Agentur“ mit Sitz in Wien Mitarbeiter für den Vertriebsaußendienst sucht. Erwartet wird die Akquisition von Neukunden, Präsentation, Beratung und Verkauf des Produktportfolios, eine hohe digitale Affinität usw. Eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Erfahrung im Vertrieb sind von Vorteil. Regelmäßige Aus- und Weiterbildung wird geboten (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 19). Dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot ist zu entnehmen, dass eine „Full-Service-Online-Marketing-Agentur“ mit Sitz in Wien Mitarbeiter für den Vertriebsaußendienst sucht. Erwartet wird die Akquisition von Neukunden, Präsentation, Beratung und Verkauf des Produktportfolios, eine hohe digitale Affinität usw. Eine abgeschlossene Berufsausbildung und/oder Erfahrung im Vertrieb sind von Vorteil. Regelmäßige Aus- und Weiterbildung wird geboten vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 19). Dass besondere EDV- Kenntnisse gefordert sind, ist dem Stellenangebot nicht zu entnehmen. Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung darlegt, wurde Rücksprache mit dem Service für Unternehmen gehalten (vgl. auch den Aktenvermerk, Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 19) und gab das Service für Unternehmen an, dass für die Stelle keine EDV- Kenntnisse gefordert wurden. Bei der Jobbörse wird vom potentiellen Dienstgeber die genaue Tätigkeit erklärt. Dieser Dienstgeber verkauft EDV- Auftritte und sucht sogar Mitarbeiter, die sich EDV-mäßig nicht so gut auskennen. Für den EDV- Bereich gibt es Spezialisten.Wie die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung darlegt, wurde Rücksprache mit dem Service für Unternehmen gehalten vergleiche auch den Aktenvermerk, Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 19) und gab das Service für Unternehmen an, dass für die Stelle keine EDV- Kenntnisse gefordert wurden. Bei der Jobbörse wird vom potentiellen Dienstgeber die genaue Tätigkeit erklärt. Dieser Dienstgeber verkauft EDV- Auftritte und sucht sogar Mitarbeiter, die sich EDV-mäßig nicht so gut auskennen. Für den EDV- Bereich gibt es Spezialisten. Aus Sicht des erkennenden Senates ist die verfahrensgegenständliche Stelle – wie im Rahmen der rechtlichen Überlegungen noch ausgeführt wird – jedenfalls nicht evident unzumutbar und wäre der Beschwerdeführer daher verpflichtet gewesen, an der Jobbörse teilzunehmen und sich dort über die genaue Tätigkeit informieren zu lassen. Der Beschwerdeführer behauptete weiters, er hätte seiner AMS- Betreuerin per E-Mail und persönlich mitgeteilt, dass er für die zugewiesene Stelle nicht qualifiziert sei. Die AMS- Mitarbeiterin hätte ihm aber nicht gesagt, dass er trotzdem zur Jobbörse erscheinen müsse. Dazu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweise vorlegt, dass er sich tatsächlich mit diesem Anliegen an seine AMS- Betreuerin gewendet hat. Auch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensunterlagen ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer eine derartige E-Mail geschickt hat oder persönlich vorgesprochen hat. Beim Termin am 06.05.2019, als zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vereinbart wurde, dass das Suchprofil des Beschwerdeführers auf den gesamten Außendienst ausgeweitet wird, erwähnte er keine Bedenken gegen das Stellenangebot vom 24.04.
- Jedenfalls ist dies nicht dokumentiert (siehe Aktenvermerk vom 06.05.2019, Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 17). Der Beschwerdeführer machte mit seinem Vorbringen einen Beratungsfehler seiner AMS- Betreuerin geltend. Ob ein Beratungsfehler seitens des AMS vorliegt, ist allerdings für das gegenständliche Verfahren nicht relevant und führt auch zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer wurde sowohl im Antrag auf Arbeitslosengeld, als auch in der Betreuungsvereinbarung über seine Rechten und Pflichten aufgeklärt. Dass er zur Jobbörse gehen muss, ergibt sich – unabhängig ob ihn seine Beraterin diesbezüglich falsch oder richtig informiert haben soll – aus der Betreuungsvereinbarung und auch aus den Informationen im konkreten Stellenangebot. Eine weitere „Erinnerung“ an diese Pflichten seitens seiner AMS-Beraterin wäre möglich, aber rechtlich nicht erforderlich gewesen. Ein etwaiger Beratungsfehler durch seine AMS-Betreuerin kann zudem lediglich im Wege der Amtshaftung zu beurteilen sein. Von einer Einvernahme des Beschwerdeführers zum Beweis einer etwaigen Fehlberatung und der weiteren beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnte abgesehen werden, da dies zu einer Klärung des hier maßgeblichen Sachverhaltes aus Sicht des erkennenden Senates nicht erforderlich ist. Dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, nach wie vor im Arbeitslosengeldbezug stand und somit kein Nachsichtgrund vorliegt, ergibt sich aus der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.09.2019 (vgl. Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 6).Dass der Beschwerdeführer während der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen hat, nach wie vor im Arbeitslosengeldbezug stand und somit kein Nachsichtgrund vorliegt, ergibt sich aus der von der belangten Behörde durchgeführten Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 30.09.2019 vergleiche Inhaltsverzeichnis der belangten Behörde Nr. 6).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, idgF lauten: "Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)bis
(8)[...] Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)In den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
(4)-
(8)[...] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
- -
- so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(2)Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Absatz eins, um weitere zwei Wochen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches gemäß Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist. 3.
- Zur Zuweisungstauglichkeit der Beschäftigung: 3.2.
- Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058).3.2.
- Der Tatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG wird nur verwirklicht, wenn es sich bei der in Frage kommenden Beschäftigung um eine zumutbare und damit für die Zuweisung geeignete Beschäftigung handelt (dabei kann es sich auch um eine Beschäftigung in einem Sozialökonomischen Betrieb oder einem Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekt handeln - vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2009/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0013, 2012/08/0077; 02.05.2012, 2010/08/0054; 15.05.2013, 2010/08/0257; 22.07.2013, 2012/08/0058). Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig (vgl. VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu § 9 AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung an einen Arbeitslosen ist, dass dessen Kenntnisse und Fähigkeiten jenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden. Wenn die arbeitslose Person dem vom Dienstgeber bekannt gegebenen Anforderungsprofil nicht entspricht, ist daher eine Zuweisung unzulässig vergleiche VwGH 30.09.1997, 97/08/0414; 04.09.2013, 2012/08/0076; mHa Krapf/Keul, AlVG, Praxiskommentar, Rz 209 zu Paragraph 9, AlVG; VwGH 04.09.2013, 2011/08/0092). 3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären (vgl. VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind (vgl. VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209).3.2.
- Der Arbeitslose ist verpflichtet, allfällige Zweifel über seine Eignung abzuklären vergleiche VwGH 22.02.2012, 2009/08/0112; 04.09.2013, 2011/08/0092) bzw. im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind vergleiche VwGH 15.05.2013, 2010/08/0257; 24.07.2013, 2011/08/0209). Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat, kann es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215).Nur wenn ein Arbeitsloser die Zumutbarkeit einer zugewiesenen Arbeitsstelle gegenüber dem Arbeitsmarktservice ganz konkret bestreitet (oder die Zumutbarkeit aus anderen Gründen nicht ohne nähere Ermittlungen angenommen werden kann), hat sich das Arbeitsmarktservice mit dieser Frage in der Begründung seines Bescheides auseinanderzusetzen. Das Arbeitsmarktservice hat dann - erforderlichenfalls - darzutun, welche Anforderungen mit der zugewiesenen Beschäftigung verbunden sind und ob der Arbeitslose nach seinen geistigen und körperlichen Fähigkeiten diesen Anforderungen genügt vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0097, 11.07.2012, 2012/08/0070; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/07/0215). 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer behauptet, für die gegenständliche Stelle nicht qualifiziert zu sein, da er keine EDV- Kenntnisse habe. 3.2.
- Wie beweiswürdigend dargelegt stand der Beschwerdeführer seit 01.03.2019 in Bezug von Arbeitslosengeld. Die gegenständliche Stelle wurde ihm am 24.04.2019 zugewiesen. Am 15.05.2019 war die gegenständliche Jobbörse. Eine Beschäftigung ist gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz AlVG in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft ua nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert. Eine Beschäftigung ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, erster Satz AlVG in den ersten 100 Tagen des Arbeitslosengeldbezuges aufgrund einer neu erworbenen Anwartschaft ua nur dann zumutbar, wenn sie dem Arbeitslosen eine künftige Verwendung in seinem bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung spielt somit die berufliche Qualifikation des Arbeitslosen eine entscheidende Rolle. Der Berufsschutz stellt aber nicht ausschließlich auf bestimmte Befähigungsnachweise oder den formellen Abschluss einer Berufsausbildung ab. Auch die in der Praxis erworbenen und unter Beweis gestellten Fertigkeiten und Kenntnisse stellen eine berufliche Qualifikation dar, die den Berufsschutz begründen. Es ist daher die Zuweisung eines Arbeitslosen als Malerhelfer mit dem Aufgabenkreis eines Hilfsarbeiters, der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit als Facharbeiter beschäftigt war, während des Berufsschutzes nicht zuweisungstauglich (VwGH
- 1998, 97/08/0585). Da der Berufsschutz primär an der Berufslaufbahn des Arbeitslosen zu bewerten ist, ist es nicht zulässig, den Arbeitslosen auf seinen einmal erlernten Beruf zu verweisen, wenn er diesen schon jahrelang nicht mehr ausgeübt hat und die technologische Entwicklung an ihm vorüberging. Ohne entsprechende Schulung wäre dadurch weder dem Arbeitslosen noch dem potenziellen Arbeitgeber geholfen (Dirschmied, ZAS 1994, 3). Der Berufsschutz ist aber insofern eingeschränkt, als berufsfremde Tätigkeiten auch während der ersten 100 Tage dann als zumutbar zugewiesen werden können, wenn durch Annahme dieser Beschäftigung eine künftige Verwendung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Schlechte Beschäftigungschancen im bisherigen Beruf allein werden aber keinesfalls eine Ausschaltung des Berufsschutzes rechtfertigen können (vgl. Sdoutz/ Zechner, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg, April 2020, Rz 230 und 231).Der Berufsschutz ist aber insofern eingeschränkt, als berufsfremde Tätigkeiten auch während der ersten 100 Tage dann als zumutbar zugewiesen werden können, wenn durch Annahme dieser Beschäftigung eine künftige Verwendung im bisherigen Beruf nicht wesentlich erschwert wird. Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Einzelfall zu beurteilen. Schlechte Beschäftigungschancen im bisherigen Beruf allein werden aber keinesfalls eine Ausschaltung des Berufsschutzes rechtfertigen können vergleiche Sdoutz/ Zechner, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg, April 2020, Rz 230 und 231). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer zwar den Beruf des Werkzeugmachers gelernt hat, in den letzten Jahren aber überwiegend als Vertriebsaußendienstmitarbeiter gearbeitet hat. Die Tätigkeit des Vertriebsaußendienstmitarbeiters ist daher maßgeblich und stellt die berufliche Qualifikation dar, die den Berufsschutz begründet. Im gegenständlichen Stellenangebot wurde ein Außendienstmitarbeiter gesucht und entspricht dies dem Beruf und den Kenntnissen und Fähigkeiten des Beschwerdeführers. 3.2.
- Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. § 9 AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd § 9 AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich, sowie innerhalb einer zumutbaren Wegzeit erreichbar sein (vgl. Sdoutz/ Zechner, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg, April 2020, Rz 212).3.2.
- Eine zumutbare Beschäftigung (Beschäftigungsmöglichkeit) hat bestimmte Mindeststandards zu erfüllen. Paragraph 9, AlVG nennt sechs gleichwertige Zumutbarkeitstatbestandsmerkmale, die gegeben sein müssen, damit eine Beschäftigung iSd Paragraph 9, AlVG als zumutbar gilt. Sie muss für den konkreten Arbeitslosen sowohl in gesundheitlicher, sittlicher, beruflicher, familiärer und entgeltmäßiger Hinsicht tauglich, sowie innerhalb einer zumutbaren Wegzeit erreichbar sein vergleiche Sdoutz/ Zechner, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg, April 2020, Rz 212). Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer keine Einwände erhoben. Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vgl. VwGH
- 2007, 2006/08/0016 und Erl zu § 10 AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wird zB ein Monteur mit Führerschein C gesucht, ist diese Beschäftigung für einen Arbeitslosen, der im Zeitpunkt der Zuweisung über diesen Führerschein nicht verfügt, nicht tauglich (VwGH
- 1997, 97/08/0414). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende Qualifikation nachgeholt werden kann und ob sie der Arbeitgeber bezahlt, weil eine Verpflichtung des Arbeitslosen zur Nach- bzw. Umschulung nur dann besteht, wenn er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann (vgl. Sdoutz/ Zechner, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg, April 2020, Rz 212).Grundvoraussetzung für die Zuweisungstauglichkeit einer Beschäftigung ist darüber hinaus, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitslosen jenen entsprechen, die an der zugewiesenen Arbeitsstelle verlangt werden (Übereinstimmung mit dem Anforderungsprofil; vergleiche VwGH
- 2007, 2006/08/0016 und Erl zu Paragraph 10, AlVG, Rz 259). Das bedeutet, dass der Arbeitslose objektiv für eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit geeignet sein muss. Werden Kenntnisse verlangt, die der Arbeitslose im Zeitpunkt der Zuweisung nicht aufweist, ist dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt und somit Zumutbarkeit nicht gegeben. Wird zB ein Monteur mit Führerschein C gesucht, ist diese Beschäftigung für einen Arbeitslosen, der im Zeitpunkt der Zuweisung über diesen Führerschein nicht verfügt, nicht tauglich (VwGH
- 1997, 97/08/0414). Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob und unter welchen Voraussetzungen die fehlende Qualifikation nachgeholt werden kann und ob sie der Arbeitgeber bezahlt, weil eine Verpflichtung des Arbeitslosen zur Nach- bzw. Umschulung nur dann besteht, wenn er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann vergleiche Sdoutz/ Zechner, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg, April 2020, Rz 212). Wie beweiswürdigend dargelegt, sind im verfahrensgegenständlichen Stellenangebot keine expliziten EDV-Kenntnisse vorausgesetzt und hat auch eine Rücksprache der belangten Behörde mit dem Service für Unternehmen ergeben, dass der potentielle Dienstgeber sogar Dienstnehmer sucht, die keine besonderen EDV-Kenntnisse aufweisen. Folgt man den obigen Ausführungen, dann kann ein Arbeitsloser zur Nach- bzw. Umschulung nur dann verpflichtet werden, wenn er mit seinen bisherigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf dem Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden kann. Im gegenständlichen Fall wäre aber sicherlich keine Nach- und Umschulung durchgeführt worden bzw. erforderlich, zumal der Beschwerdeführer Erfahrung als Außendienstmitarbeiter aufweist. Eine Einschulung auf das konkrete Produkt oder die Dienstleistung der Firma, auch in Bezug auf für die Tätigkeit notwendige EDV- Kenntnisse – wie es im gegenständlichen Fall sicherlich stattgefunden hätte – kann dabei nicht als „Nach- oder Umschulung“ gewertet werden und wäre dem Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates zumutbar gewesen. Die verfahrensgegenständliche Stelle ist daher auch Sicht des erkennenden Senates nicht evident unzumutbar. Es wird daher auf die bereits oben genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Arbeitsloser zu einer Tätigkeit zugewiesen werden kann, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052).Die verfahrensgegenständliche Stelle ist daher auch Sicht des erkennenden Senates nicht evident unzumutbar. Es wird daher auf die bereits oben genannte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach ein Arbeitsloser zu einer Tätigkeit zugewiesen werden kann, wenn die Beschäftigung nicht evident unzumutbar ist und das Arbeitsmarktservice nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand hat. So dem Arbeitslosen keine Anhaltspunkte für die Unzumutbarkeit der Tätigkeit bekannt sind, trifft ihn zunächst die Verpflichtung, sich beim potentiellen Dienstgeber vorzustellen. Es liegt an ihm, die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche zB VwGH 25.06.2013, 2011/08/0052). Dem Beschwerdeführer wäre daher zumutbar gewesen, zur Jobbörse zu erscheinen, um die genauen Tätigkeitsbereiche der potentiellen Beschäftigung zu erfragen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zu verweisen. Laut Entscheidung des VwGH vom 24.07.2013, 2011/08/0209, ist ein Arbeitsloser selbst dann verpflichtet, bei der Vorauswahl durch das AMS keine Vereitelungshandlungen zu setzen, die seine Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringern, wenn er keine Berufserfahrungen in diesem Bereich hat. Die einschlägige Berufspraxis macht die zugewiesene Beschäftigung noch nicht unzumutbar, insbesondere wenn der Dienstgeber keine speziellen Anforderungen und Praxis in diesem Bereich verlangt. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Vertriebsaußendienstmitarbeiter den Zumutbarkeitskriterien des § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen. 3.2.
- Im gegenständlichen Fall hat der Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Vertriebsaußendienstmitarbeiter den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG entsprochen. Im gegenständlichen Vermittlungsvorschlag sind die Angabe zum Arbeitsort und somit zur möglichen Wegzeit, die Angabe zur Arbeitszeit (Vollzeitbeschäftigung) und zur Entlohnung ausreichend angeführt. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, im Rahmen der Jobbörse den genauen Arbeitsort und somit die genaue Wegzeit und die genaue Arbeitszeit usw. zu klären und zu vereinbaren. 3.
- Zum Vorliegen einer Vereitelungshandlung: Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden:Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice oder einem vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden, Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058).Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche zB VwGH 22.07.2013, 2012/08/0058). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines vermittelten Arbeitslosen als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche ständige Rechtsprechung, zB VwGH 19.10.2011, 2008/08/0251 mwH). Den Feststellungen zufolge wurde dem Beschwerdeführer eine Vollzeitstelle als Vertriebsaußendienstmitarbeiter angeboten. Die Bewerbung hätte ausschließlich im Rahmen einer Jobbörse am 15.05.2019 erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer ist zu dieser Jobbörse nicht erschienen, weil er nicht gelesen hat, dass die Jobbörse am 15.05.2019 stattfindet. Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden (vgl. VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der Teilnahme an der Jobbörse zweifelsfrei feststeht.Die erforderliche Kausalität ist gegeben, weil nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Annahme der Kausalität ausreicht, dass durch das Verhalten des Arbeitslosen die Chancen für das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert wurden vergleiche VwGH 13.11.2013, 2013/08/0020), was durch die Unterlassung der Teilnahme an der Jobbörse zweifelsfrei feststeht. Der erforderliche (bedingte) Vorsatz ist ebenfalls gegeben, weil der Beschwerdeführer durch sein Nichterschienen bei der Jobbörse zumindest in Kauf nehmen musste, die angebotene Stelle nicht zu erhalten. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, dass er die Teilnahme bei der Jobbörse am 15.05.2019 unabsichtlich übersehen oder überlesen hätte, ist ihm entgegenzuhalten, dass ihm der Stellenvorschlag unbestritten zugegangen ist und es somit ihm oblegen wäre, dafür Sorge tragen, dass er die im Stellenvorschlag geforderten Bewerbungsschritte unternimmt. Es hätte ihm möglich sein müssen, den zugewiesenen, klar formulierten Vermittlungsvorschlägen auch entsprechend nachzukommen. Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen.Da – wie bereits dargelegt – auch keine Anhaltspunkte bestanden, dass die zugewiesene Beschäftigung unzumutbar gewesen wäre, ist im Ergebnis festzuhalten, dass das AMS gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG berechtigt war, die beschwerdegegenständliche Ausschlussfrist zu verhängen. 3.
- Zur Rechtsfolge der Vereitelung: Die in § 10 Abs. 1 AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen".Die in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vorgesehene Sanktion besteht in einem Verlust des Arbeitslosengeldes für die Dauer von "mindestens der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen". Nach § 10 Abs. 3 AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist (vgl. VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter träfe, als dies sonst allgemein der Fall ist vergleiche VwGH 26.01.2010, 2008/08/0018; 15.05.2013, 2010/08/0257; 25.06.2013, 2012/08/0236). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vgl. VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 02.04.2008, 2007/08/0234, mwN) kann ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potenziellen Schaden ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an (wie etwa Sorgepflichten, vergleiche VwGH 16.05.1995, 94/08/0150, 04.09.2013, 2011/08/0201; 20.10.2010, 2007/08/0231, 12.09.2012, 2009/08/0247). Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. § 10 Abs. 3 AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt (vgl. VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201).Obwohl die amtswegige Prüfung des Sachverhalts zumindest eine Auseinandersetzung mit möglichen Nachsichtsgründen iSd. Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gebietet, muss die Behörde nur solche Gründe prüfen, die der Arbeitslose vorbringt oder für die es sonstige Hinweise in den Akten gibt vergleiche VwGH 07.05.2008, 2007/07/0237; 19.01.2011, 2008/08/0020; 10.04.2013, 2012/08/0135; 25.06.2013, 2011/08/0082; 19.07.2013, 2012/08/0176; 04.09.2013, 2011/08/0201). Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG vor.Wie die belangte Behörde bereits in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausführte, liegen keine berücksichtigungswürdigen Gründe für eine Nachsicht im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG vor. Der Beschwerdeführer gab an, dass er das Stellenangebot erhalten habe, aber nicht gelesen habe, dass der Vorstellungstermin im Rahmen der Jobbörse am 15.05.2019 stattfindet. Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH 26.01.2000, 98/08/0035; Sdoutz/Zechner, AlVG- Praxiskommentar, 17.Lfg., April 2020, zu § 10 AlVG Rz 289). Der Beschwerdeführer gab an, dass er das Stellenangebot erhalten habe, aber nicht gelesen habe, dass der Vorstellungstermin im Rahmen der Jobbörse am 15.05.2019 stattfindet. Der Umstand, dass ein Arbeitsloser einen Vorstellungstermin „vergessen“ hat, vermag ihn angesichts des Umstandes, dass er bereits mehrmals zur Einhaltung der Termine ermahnt und der Termin schriftlich bekannt gemacht worden ist, nicht zu entschuldigen (VwGH 26.01.2000, 98/08/0035; Sdoutz/Zechner, AlVG- Praxiskommentar, 17.Lfg., April 2020, zu Paragraph 10, AlVG Rz 289). Das AMS hat mit dem Beschwerdeführer am 19.04.2019 einen Betreuungsplan vereinbart und darin auch festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Stellenangebote, die ihm das AMS übermittelt, zu bewerben hat. Dem schriftlichen Vermittlungsvorschlag ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer Jobbörse am 15.05.2019 persönlich zu bewerben hat. Ein Nachsichtgrund des „Übersehens“ oder „Vergessens“ ist daher in Anbetracht der dargelegten Rechtsprechung des VwGH nicht gegeben. Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg., November 2019, zu § 10 AlVG Rz 45).Das Gesetz nennt nur ein Beispiel für die Berücksichtigungswürdigkeit, nämlich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung. Als solche ist auch eine selbständige, Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit anzusehen (VwGH 97/08/0025, 13.04.1999, Krapf/Keul, AlVG- Praxiskommentar,
- Lfg., November 2019, zu Paragraph 10, AlVG Rz 45). Der Beschwerdeführer hat innerhalb der Ausschlussfrist kein vollversichertes Dienstverhältnis aufgenommen. Nachsichtgründe gemäß § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor.Nachsichtgründe gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegen nicht vor. 3.
- Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen die Rechtswidrigkeit des Bescheides daher nicht darzutun, auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der erkennende Senat erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. 3.
- Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt II.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 AlVG.Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt römisch zwei.
- dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 10, AlVG. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W260.2223895.1.00