Obsah (16)
Art. 133§ 3§ 8§ 10§§ 57§ 52§ 55§ 144§ 68§ 46§ 53§ 15b§ 28§ 12a§ 12§ 22RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2021 GeschäftszahlW277 1434980-5 Spruch, W277 1434980-5/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a E
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Vorangegangenes Verfahren 1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise am XXXX den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.1.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise am römisch 40 den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.1.
- Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu Ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Sohn, XXXX , geb. XXXX , im XXXX eine Schlägerei mit Angehörigen der Militärpolizei ( XXXX ) gehabt habe und deshalb blutverschmiert nach Hause gekommen sei. Er habe ihr jedoch nichts darüber erzählt. Eine Woche danach sei er in der Nacht nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Anhänger von KADYROW ihn mitgenommen hätten. Sie habe gewusst, welche Gefahr dies für ihren Sohn und seine Familie bedeute und habe deswegen Herzprobleme bekommen, welche im Krankenhaus stationär behandelt worden wären. Als sie eines Tages vom Krankenhaus nachhause gekommen sei, habe sie festgestellt, dass der Ihr Sohn und seine Familie verschwunden seien. Sie habe sich große Sorgen gemacht. Ca. einen Monat nach dem Verschwinden ihres Sohnes seien nachts ca. 10 uniformierte und maskierte Anhänger XXXX in ihr Haus eingedrungen, hätten Möbel zerschlagen, nach ihrem Sohn gefragt und ihr mit dem Tod gedroht. Eine Woche nach diesem Vorfall habe ihr Ehemann sie vermutlich aus Angst verlassen und sei zu einer anderen Frau gezogen. Eine weitere Woche später seien XXXX zu ihrem Kiosk gekommen, hätten ihr mit einer Geste gedroht „den Kopf abzureißen“, wenn sie ihnen nicht mitteile, wo sich ihr Sohn befinde. Sie haben weiters mehrere Einrichtungsgegenstände zerschlagen und sie mit einem Fruchtsaft erniedrigend übergossen. Ihr Sohn habe sich XXXX nach seinem Verschwinden bei ihr gemeldet und ihr mitgeteilt, dass er sich in Österreich aufhalte. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von XXXX umgebracht zu werden. 1.1.
- Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu Ihren Fluchtgründen gab sie an, dass ihr Sohn, römisch 40 , geb. römisch 40 , im römisch 40 eine Schlägerei mit Angehörigen der Militärpolizei ( römisch 40 ) gehabt habe und deshalb blutverschmiert nach Hause gekommen sei. Er habe ihr jedoch nichts darüber erzählt. Eine Woche danach sei er in der Nacht nach Hause gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Anhänger von KADYROW ihn mitgenommen hätten. Sie habe gewusst, welche Gefahr dies für ihren Sohn und seine Familie bedeute und habe deswegen Herzprobleme bekommen, welche im Krankenhaus stationär behandelt worden wären. Als sie eines Tages vom Krankenhaus nachhause gekommen sei, habe sie festgestellt, dass der Ihr Sohn und seine Familie verschwunden seien. Sie habe sich große Sorgen gemacht. Ca. einen Monat nach dem Verschwinden ihres Sohnes seien nachts ca. 10 uniformierte und maskierte Anhänger römisch 40 in ihr Haus eingedrungen, hätten Möbel zerschlagen, nach ihrem Sohn gefragt und ihr mit dem Tod gedroht. Eine Woche nach diesem Vorfall habe ihr Ehemann sie vermutlich aus Angst verlassen und sei zu einer anderen Frau gezogen. Eine weitere Woche später seien römisch 40 zu ihrem Kiosk gekommen, hätten ihr mit einer Geste gedroht „den Kopf abzureißen“, wenn sie ihnen nicht mitteile, wo sich ihr Sohn befinde. Sie haben weiters mehrere Einrichtungsgegenstände zerschlagen und sie mit einem Fruchtsaft erniedrigend übergossen. Ihr Sohn habe sich römisch 40 nach seinem Verschwinden bei ihr gemeldet und ihr mitgeteilt, dass er sich in Österreich aufhalte. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie von römisch 40 umgebracht zu werden. 1.1.
- Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt statt. Hierbei gab die BF an, dass ihr Sohn, der als LKW-Fahrer Asphalt transportiert habe, von Männern angehalten und aufgefordert worden sei ihnen den Asphalt zu überlassen. Ihr Sohn sei deshalb ausgereist. Danach seien Soldaten in schwarzer Uniform zu ihr gekommen, hätten nach Ihrem Sohn gefragt und Gegenstände zerstört. Eine oder zwei Wochen später seien sie zu ihrem Marktstand gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, sie bedroht und mit Saft übergossen. 1.1.
- Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme beim Bundesasylamt statt. Hierbei gab die BF an, dass ihr Sohn, der als LKW-Fahrer Asphalt transportiert habe, von Männern angehalten und aufgefordert worden sei ihnen den Asphalt zu überlassen. Ihr Sohn sei deshalb ausgereist. Danach seien Soldaten in schwarzer Uniform zu ihr gekommen, hätten nach Ihrem Sohn gefragt und Gegenstände zerstört. Eine oder zwei Wochen später seien sie zu ihrem Marktstand gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, sie bedroht und mit Saft übergossen. 1.1.
- Mit Bescheid vom XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und die BF
§ 10Abs. 1 Asyl
G 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.).1.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und die BF
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die BF weder eine asylrelevante Verfolgung noch eine wohlbegründete Furcht vor einer solchen habe glaubhaft machen können. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse (Alter, Gesundheitszustand, Möglichkeit der Inanspruchnahme von Hilfe von dritter Seite, familiäre bzw. soziale Anknüpfungspunkte, Vorhandensein eines staatlichen Sozialsystems) lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz nicht vor. Sie verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. 1.1.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde das Verfahren als gegenstandlos abgelegt, da die BF am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei.1.1.
- Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde das Verfahren als gegenstandlos abgelegt, da die BF am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist sei. 1.
- Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX den zweiten Antrag auf internationalen Schutz.1.
- Die BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 den zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
- Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründe befragt gab sie an, dass die Personen, die ihren Sohn töten wollen und derentwegen er nach Österreich geflüchtet sei, sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Sie sei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation zweimal von diesen Personen aufgesucht und nach ihrem Sohn befragt worden. Sie sei deshalb zu ihrer Schwester nach XXXX gezogen. Dort hätten sie „die Personen“ nicht gefunden. Da ihre Schwester sich um ihre eigenen vier Kindern kümmern müsse und sie zu ihrem Sohn und sie zu ihren Verwandten nach Österreich gewollt habe, sei sie erneut in das Bundesgebiet eingereist. 1.2.
- Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Zu ihren Fluchtgründe befragt gab sie an, dass die Personen, die ihren Sohn töten wollen und derentwegen er nach Österreich geflüchtet sei, sie nicht in Ruhe gelassen hätten. Sie sei nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation zweimal von diesen Personen aufgesucht und nach ihrem Sohn befragt worden. Sie sei deshalb zu ihrer Schwester nach römisch 40 gezogen. Dort hätten sie „die Personen“ nicht gefunden. Da ihre Schwester sich um ihre eigenen vier Kindern kümmern müsse und sie zu ihrem Sohn und sie zu ihren Verwandten nach Österreich gewollt habe, sei sie erneut in das Bundesgebiet eingereist. 1.2.
- Am XXXX fand die niederschriftliche Einvernahme der BF zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet beim Bundesamt statt.1.2.
- Am römisch 40 fand die niederschriftliche Einvernahme der BF zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet beim Bundesamt statt. Hierbei gab sie im Wesentlichen an verheiratet, XXXX Volksgruppenangehörige sowie sunnitische Muslimin zu sein. Sie habe in der Russischen Föderation in ihrem Eigentumshaus gelebt, in dem nunmehr keiner mehr wohne. Im Hof der BF habe ihr Sohn ein Haus gehabt, in dem derzeit ebenfalls keiner lebe. Sie habe noch eine Tochter sowie einen Bruder und zwei Schwestern in XXXX . Sie stehe mit einer ihrer Schwestern regelmäßig in Kontakt. Die andere Schwester habe Probleme wegen ihren in XXXX aufhältigen Kindern. Die Behörde brenne Häuser der Familienangehörigen von in XXXX aufhältigen Personen nieder und zwinge diese zur Ausreise. Hierbei gab sie im Wesentlichen an verheiratet, römisch 40 Volksgruppenangehörige sowie sunnitische Muslimin zu sein. Sie habe in der Russischen Föderation in ihrem Eigentumshaus gelebt, in dem nunmehr keiner mehr wohne. Im Hof der BF habe ihr Sohn ein Haus gehabt, in dem derzeit ebenfalls keiner lebe. Sie habe noch eine Tochter sowie einen Bruder und zwei Schwestern in römisch 40 . Sie stehe mit einer ihrer Schwestern regelmäßig in Kontakt. Die andere Schwester habe Probleme wegen ihren in römisch 40 aufhältigen Kindern. Die Behörde brenne Häuser der Familienangehörigen von in römisch 40 aufhältigen Personen nieder und zwinge diese zur Ausreise. Betreffend ihre Fluchtgründe führte die BF erneut die Probleme ihres Sohnes aufgrund dessen Weigerung, Personen Asphalt zu überlassen, an. Sie gab weiters an, erfahren zu haben, dass ihr Sohn XXXX inhaftiert und bei der Behörde geschlagen worden sei. Danach habe sie ihn zu seiner Schwiegermutter geschickt und von dort aus sei er mit seiner Familie nach Österreich gereist. Nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation seien erneut sechs bis sieben Personen der Behörde zu ihr nachhause bzw. zu ihrem Marktstand gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, sie bedroht und geschlagen. Sie hätten auch ihren Kiosk niedergebrannt. Sie sei dann zu ihrer Schwester gezogen, deren Sohn jedoch auch Probleme mit den Behörden hätte. Die BF habe deshalb Angst gehabt, von den Behörden gefunden zu werden, weshalb sie erneut nach Österreich gereist sei. Sie wisse, dass nach wie vor Personen nach ihrem Sohn suchen würden, weil die ehemalige Nachbarin ihrem Sohn mitgeteilt habe, dass es Hausdurchsuchungen bei ihnen gegeben habe und der Sohn drei bis vier Ladungen der Behörde erhalten habe. Betreffend ihre Fluchtgründe führte die BF erneut die Probleme ihres Sohnes aufgrund dessen Weigerung, Personen Asphalt zu überlassen, an. Sie gab weiters an, erfahren zu haben, dass ihr Sohn römisch 40 inhaftiert und bei der Behörde geschlagen worden sei. Danach habe sie ihn zu seiner Schwiegermutter geschickt und von dort aus sei er mit seiner Familie nach Österreich gereist. Nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation seien erneut sechs bis sieben Personen der Behörde zu ihr nachhause bzw. zu ihrem Marktstand gekommen und hätten nach ihrem Sohn gefragt, sie bedroht und geschlagen. Sie hätten auch ihren Kiosk niedergebrannt. Sie sei dann zu ihrer Schwester gezogen, deren Sohn jedoch auch Probleme mit den Behörden hätte. Die BF habe deshalb Angst gehabt, von den Behörden gefunden zu werden, weshalb sie erneut nach Österreich gereist sei. Sie wisse, dass nach wie vor Personen nach ihrem Sohn suchen würden, weil die ehemalige Nachbarin ihrem Sohn mitgeteilt habe, dass es Hausdurchsuchungen bei ihnen gegeben habe und der Sohn drei bis vier Ladungen der Behörde erhalten habe. Die BF legte zwei Bestätigungen betreffend einen Deutschkursbesuch und ein Schreiben eines Arztes für Allgemeinmedizin vor, demzufolge die BF an Diabetes mellitus Typ 2, Hypertonie (Bluthochdruck), Lumbalgie (chronische Rückenschmerzen), Thorakomyalgien, Cervicalsyndrom (Beschwerden im Halswirbelbereich) und Depression leide. 1.2.
- Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57Asyl
G 2005.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es räumte ihr
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt IV.). 1.2.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57, AsylG 2005.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es räumte ihr
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung ein (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF keinen asylrelevanten Sachverhalt habe glaubhaft machen können. Zudem sei es ihr selbst bei Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens möglich, sich der dargelegten Bedrohung durch die Ansiedelung in anderen Teilen ihres Herkunftslandes zu entziehen. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ihr im gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation Gefahr drohe. Da die BF über ein Eigentumshaus in der Russischen Föderation verfüge und als Verkäuferin gearbeitet habe, sei auch nicht davon auszugehen, dass sie im Falle ihrer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt werde oder ihr die Lebensgrundlage gänzlich entzogen werde. Es lägen daher keine Umstände vor, die zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen. Die BF verfüge in Österreich auch über kein schützenswertes Familien- oder Privatleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. 1.2.
- Gegen diesen Bescheid erhob die BF das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. 1.2.
- Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen.1.2.
- Mit Erkenntnis des Bundeverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität – oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität – in der Vergangenheit gedroht hätte bzw. aktuell drohe. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Es könne ferner nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Weiters seien die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft. 1.2.
- Am XXXX erhob die BF fristgerecht
§ 144B-VG das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.1.2.6.
Am römisch 40 erhob die BF fristgerecht
Paragraph 144, B-VG das Rechtsmittel der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. 1.2.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX wurde die die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 1.2.
- Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 wurde die die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. 1.
- Am XXXX stellte die BF nach ihrer Rücküberstellung aus XXXX den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.1.
- Am römisch 40 stellte die BF nach ihrer Rücküberstellung aus römisch 40 den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.3.
- Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich von XXXX in XXXX aufgehalten habe. Sie stelle nun einen neuen Antrag, weil ihr Sohn von „Regierungsleuten“ wegen einer Rauferei mit „ XXXX “ gesucht werde. Etwa Mitte XXXX hätten Leute der Regierung ihren Mann zu Hause nach ihrem Sohn befragt. Dabei sei er angeschrien und bedroht worden. Ihr Mann habe ihrem Sohn dann ein SMS geschickt, dass er nicht zurückkommen könne, weil er immer noch gesucht werde und es für ihn nicht sicher sei. Ihr Mann sei untergetaucht, da er bedroht worden wäre und aus Angst, dass er „verschwinden“ könnte. Die BF habe bei Rückkehr Angst, dass sie bedroht werde und auch, dass sie nach ihrem Sohn befragt werde. Sie habe Angst um ihr Leben. Außerdem sei sie krank und brauche Hilfe. Die medizinische Versorgung sei in XXXX nicht ausreichend. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohen würde oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe gab sie Folgendes an: „Nein. Ich habe Angst“.1.3.
- Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie sich von römisch 40 in römisch 40 aufgehalten habe. Sie stelle nun einen neuen Antrag, weil ihr Sohn von „Regierungsleuten“ wegen einer Rauferei mit „ römisch 40 “ gesucht werde. Etwa Mitte römisch 40 hätten Leute der Regierung ihren Mann zu Hause nach ihrem Sohn befragt. Dabei sei er angeschrien und bedroht worden. Ihr Mann habe ihrem Sohn dann ein SMS geschickt, dass er nicht zurückkommen könne, weil er immer noch gesucht werde und es für ihn nicht sicher sei. Ihr Mann sei untergetaucht, da er bedroht worden wäre und aus Angst, dass er „verschwinden“ könnte. Die BF habe bei Rückkehr Angst, dass sie bedroht werde und auch, dass sie nach ihrem Sohn befragt werde. Sie habe Angst um ihr Leben. Außerdem sei sie krank und brauche Hilfe. Die medizinische Versorgung sei in römisch 40 nicht ausreichend. Befragt, ob es konkrete Hinweise gäbe, dass ihr bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe, die Todesstrafe drohen würde oder sie mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe gab sie Folgendes an: „Nein. Ich habe Angst“. 1.3.
- Die BF wurde am XXXX niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der Probleme ihres Sohnes nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne. Es gäbe neue Gründe, warum ihr Sohn nicht nach Hause könne. Sie habe drei Brüder und eine Schwester in XXXX , weshalb sie gerne nach XXXX wolle. Ihre Geschwister würden sie unterstützen.1.3.
- Die BF wurde am römisch 40 niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie aufgrund der Probleme ihres Sohnes nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren könne. Es gäbe neue Gründe, warum ihr Sohn nicht nach Hause könne. Sie habe drei Brüder und eine Schwester in römisch 40 , weshalb sie gerne nach römisch 40 wolle. Ihre Geschwister würden sie unterstützen. 1.3.
- Mit Bescheid vom XXXX und wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG 2005 gegen die BF erlassen (Spruchpunkt IV.).
§ 52Abs.
9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.).
Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 6 FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
§ 15bAbs. 1 Asyl
G wurde der BF aufgetragen sich vom XXXX durchgehend in einem namentlich genannten Quartier aufzuhalten (Spruchpunkt VIII.).1.3.3. Mit Bescheid vom römisch 40 und wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde der BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 gegen die BF erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wurde gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG wurde der BF aufgetragen sich vom römisch 40 durchgehend in einem namentlich genannten Quartier aufzuhalten (Spruchpunkt römisch acht.). Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit begründet, dass - verglichen mit dem letzten Asylverfahren - kein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliege. Neue entscheidungsrelevante Fluchtgründe und Abschiebungshindernisse hätte die Beschwerdeführerin nicht vorgebracht. Neue aussagekräftige Dokumente seien ebenso nicht vorgelegt worden. Auch hätten sich die örtlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation seit der letzten inhaltlichen Asylentscheidung nicht maßgeblich geändert. Außerdem seien keine maßgeblichen Änderungen - die Person der Beschwerdeführerin betreffend - hervorgekommen, die einer Abschiebung entgegenstünden. Bezugnehmend auf die Diabetes und den Bluthochdruck wurde festgestellt, dass bei der BF keine schwerwiegende, körperliche Krankheit sowie weiters keine schwere, psychische Störung vorliege, welche einer Außerlandesbringung entgegenstehen würde. Der Antrag auf internationalen Schutz sei wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. 1.3.
- Gegen den Bescheid vom XXXX , zugestellt am XXXX , erhob die BF durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht am XXXX in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.1.3.
- Gegen den Bescheid vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erhob die BF durch ihre damalige rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht am römisch 40 in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit, unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 1.3.
- Mit Beschluss vom XXXX , erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.1.3.
- Mit Beschluss vom römisch 40 , erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. 1.3.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, sowie
§ 57Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG, sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und § 15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt II.).1.3.6. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie
Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung bestimmt (Spruchpunkt römisch zwei.). 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX den vierten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.
- Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 den vierten (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.4.
- Die BF wurde am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. 1.4.
- Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre erneute Antragstellung befragt wurde. 1.4.
- Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre erneute Antragstellung befragt wurde. 1.4.
- Mit Bescheid vom XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 1.4.3. Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 1.4.4.Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. 1.4.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die Beschwerde der BF
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.1.4.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die Beschwerde der BF
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
- Gegenständliches Verfahren 2.
- Am XXXX stellte die BF den fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.2.
- Am römisch 40 stellte die BF den fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 2.
- Die BF wurde XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab sie im Wesentlichen folgendes an:2.
- Die BF wurde römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Hierbei gab sie im Wesentlichen folgendes an: Sie habe im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihre Eltern seien verstorben. Ihre Schwestern XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , sowie ihre Tochter XXXX , geb. XXXX , würden gegenwärtig in Tschetschenien leben. Ihr Sohn XXXX sei Asylwerber. Drei Brüder der BF namens XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , sowie eine Schwester namens XXXX , geb. XXXX , seien im Bundesgebiet aufhältig.Sie habe im Herkunftsstaat zehn Jahre lang die Grundschule besucht und sei zuletzt Hausfrau gewesen. Ihre Eltern seien verstorben. Ihre Schwestern römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie ihre Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , würden gegenwärtig in Tschetschenien leben. Ihr Sohn römisch 40 sei Asylwerber. Drei Brüder der BF namens römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie eine Schwester namens römisch 40 , geb. römisch 40 , seien im Bundesgebiet aufhältig. Ihre Wohnadresse im Herkunftsstaat laute: XXXX .Ihre Wohnadresse im Herkunftsstaat laute: römisch 40 . Sie sei mit einem XXXX ausgestellt worden wäre, ausgereist.Sie sei mit einem römisch 40 ausgestellt worden wäre, ausgereist. Sie habe sich von XXXX aufgehalten. Die Zeit von XXXX habe sie in XXXX verbracht. Von XXXX sei sie in XXXX aufhältig gewesen. Von XXXX habe sie sich in der XXXX aufgehalten.Sie habe sich von römisch 40 aufgehalten. Die Zeit von römisch 40 habe sie in römisch 40 verbracht. Von römisch 40 sei sie in römisch 40 aufhältig gewesen. Von römisch 40 habe sie sich in der römisch 40 aufgehalten. In XXXX habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, man habe ihr jedoch gesagt, dass Österreich für ihren Antrag zuständig sei und ihr XXXX ebendort sei „negativ verlaufen“.In römisch 40 habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, man habe ihr jedoch gesagt, dass Österreich für ihren Antrag zuständig sei und ihr römisch 40 ebendort sei „negativ verlaufen“. Ihr Reiseziel sei Österreich gewesen, weil sie bei ihrem Sohn leben wolle. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ihr Sohn im XXXX politisch verfolgt worden wäre. Sie sei befragt worden, wo sich ihr Sohn befinde und sei aus „Angst auch geflohen“. Sie würde aufgrund ihres Sohnes auch politisch verfolgt werden. „Die XXXX “ würden keine Gesetze kennen und „mit Waffen herumgehen“ und die Leute bedrohen. Sie hätte Angst gehabt zurückzukehren und sechs Monate in der XXXX gelebt. Das seien „alle ihre Fluchtgründe“. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, dass ihr Sohn im römisch 40 politisch verfolgt worden wäre. Sie sei befragt worden, wo sich ihr Sohn befinde und sei aus „Angst auch geflohen“. Sie würde aufgrund ihres Sohnes auch politisch verfolgt werden. „Die römisch 40 “ würden keine Gesetze kennen und „mit Waffen herumgehen“ und die Leute bedrohen. Sie hätte Angst gehabt zurückzukehren und sechs Monate in der römisch 40 gelebt. Das seien „alle ihre Fluchtgründe“. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass „sie ihr Angst machen“, weil ihr Sohn geflüchtet sei. 2.
- Am XXXX fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre erneute Antragstellung befragt wurde. Die BF gab hierbei im Wesentlichen an, dass Sie aktuell regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt zur ihrer Schwester und ihrer Tochter im Herkunftsstaat habe. Bezüglich ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten habe sich seit der letzten Einvernahme am XXXX nichts geändert.2.
- Am römisch 40 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu den Gründen für ihre erneute Antragstellung befragt wurde. Die BF gab hierbei im Wesentlichen an, dass Sie aktuell regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt zur ihrer Schwester und ihrer Tochter im Herkunftsstaat habe. Bezüglich ihrer im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen und Verwandten habe sich seit der letzten Einvernahme am römisch 40 nichts geändert. Die BF lebe im Bundesgebiet von der Grundversorgung. Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe sich seit der letzten Einvernahme am XXXX nichts geändert.Bezüglich ihres Gesundheitszustandes habe sich seit der letzten Einvernahme am römisch 40 nichts geändert. Sie habe bereits alle ihre Fluchtgründe im Vorverfahren genannt. Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren seien weiterhin aufrecht und würden „gleich bleiben“. Sie habe Angst nach Hause zu fahren. Sie sei im XXXX ausgereist und habe ebendort bis zum XXXX gelebt. Sie habe glaublich am XXXX am XXXX einen XXXX namens „ XXXX “ kennengelernt, welcher sie und circa sieben andere Personen am XXXX mit dem Auto in die XXXX gebracht habe. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist und sie sei nicht kontrolliert worden. Nähere Angaben könne sie zu diesem Mann nicht machen. Sie wisse nur, dass er geschieden sei. Bei „ XXXX “ habe sie in der Ukraine in einem ihr unbekannten Dorf gratis gewohnt und er habe für ihre Verpflegung gesorgt, weil sie sich um seine kranke Mutter „gekümmert“ habe, welche am XXXX verstorben wäre. Sie habe „ XXXX “ gebeten, sie wieder in das Bundesgebiet zu bringen und sei mit ihm am XXXX in der Früh aus der XXXX ausgereist. Nachgefragt wie sie die Fahrt aus Österreich in die XXXX in das Bundesgebiet ohne Essen und Trinken als zuckerkranke Person überstanden habe, gab sie an, dass sie „keine Spritzen“ benötige, sondern nur Tabletten, welche sie drei Mal am Tag nehme. In der XXXX habe „ XXXX “ ihr diese Tabletten besorgt. Während ihres Aufenthalts in der XXXX sei sie nicht beim Arzt gewesen.Sie habe Angst nach Hause zu fahren. Sie sei im römisch 40 ausgereist und habe ebendort bis zum römisch 40 gelebt. Sie habe glaublich am römisch 40 am römisch 40 einen römisch 40 namens „ römisch 40 “ kennengelernt, welcher sie und circa sieben andere Personen am römisch 40 mit dem Auto in die römisch 40 gebracht habe. Sie sei ohne Reisedokument ausgereist und sie sei nicht kontrolliert worden. Nähere Angaben könne sie zu diesem Mann nicht machen. Sie wisse nur, dass er geschieden sei. Bei „ römisch 40 “ habe sie in der Ukraine in einem ihr unbekannten Dorf gratis gewohnt und er habe für ihre Verpflegung gesorgt, weil sie sich um seine kranke Mutter „gekümmert“ habe, welche am römisch 40 verstorben wäre. Sie habe „ römisch 40 “ gebeten, sie wieder in das Bundesgebiet zu bringen und sei mit ihm am römisch 40 in der Früh aus der römisch 40 ausgereist. Nachgefragt wie sie die Fahrt aus Österreich in die römisch 40 in das Bundesgebiet ohne Essen und Trinken als zuckerkranke Person überstanden habe, gab sie an, dass sie „keine Spritzen“ benötige, sondern nur Tabletten, welche sie drei Mal am Tag nehme. In der römisch 40 habe „ römisch 40 “ ihr diese Tabletten besorgt. Während ihres Aufenthalts in der römisch 40 sei sie nicht beim Arzt gewesen. Zum Schluss der niederschriftlichen Einvernahme gab die BF an, keine weiteren Angaben machen zu wollen und weiters, dass sie sinngemäß alles, was sie vorbringen wollte, in der niederschriftlichen Einvernahme beim BFA vorbringen habe können. 2.
- Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme der BF wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA, XXXX ,
§ 12aAsyl
G 2005 der faktische Abschiebeschutz der BF
§ 12Asyl
G 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. 2.4. Im Anschluss der niederschriftlichen Einvernahme der BF wurde mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA, römisch 40 ,
Paragraph 12 a, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz der BF
Paragraph 12, AsylG 2005 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde in der Niederschrift beurkundet. Dem Bescheid liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zu Grunde: Die BF heiße XXXX und sei am XXXX (andere Schreibweise im Akt: XXXX ) geboren. Sie sei eine russische StA. Sie sei XXXX , gehöre dem Islam an und habe Diabetes und Bluthochdruck. Eine ausreichende medizinische Versorgung in der Russischen Föderation sei gewährleistet. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würde. Sie verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet.Die BF heiße römisch 40 und sei am römisch 40 (andere Schreibweise im Akt: römisch 40 ) geboren. Sie sei eine russische StA. Sie sei römisch 40 , gehöre dem Islam an und habe Diabetes und Bluthochdruck. Eine ausreichende medizinische Versorgung in der Russischen Föderation sei gewährleistet. Es könne nicht festgestellt werden, dass in ihrem Fall sonstige schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen würde. Sie verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet. Als Grund Ihrer vorigen Asylanträge habe die BF folgendes angeführt: Ihr Sohn hätte in der Russischen Föderation Probleme gehabt. Sie sei aufgrund der Probleme, welche ihr Sohn hätte, ebenfalls aus der Russischen Föderation geflohen. Ihr Sohn hätte in einem Asphaltbetrieb gearbeitet. Eines Tages XXXX seien die Behörden gekommen und hätte zu ihm gesagt, er solle 10 Tonnen Asphalt kostenlos bei ihnen abstellen bzw. ablagern. Ihr Sohn hätte dies verneint und sei daraufhin inhaftiert worden. Weiters wäre er von bewaffneten Leuten, welche zu XXXX gehören, bedroht worden. Als Grund Ihrer vorigen Asylanträge habe die BF folgendes angeführt: Ihr Sohn hätte in der Russischen Föderation Probleme gehabt. Sie sei aufgrund der Probleme, welche ihr Sohn hätte, ebenfalls aus der Russischen Föderation geflohen. Ihr Sohn hätte in einem Asphaltbetrieb gearbeitet. Eines Tages römisch 40 seien die Behörden gekommen und hätte zu ihm gesagt, er solle 10 Tonnen Asphalt kostenlos bei ihnen abstellen bzw. ablagern. Ihr Sohn hätte dies verneint und sei daraufhin inhaftiert worden. Weiters wäre er von bewaffneten Leuten, welche zu römisch 40 gehören, bedroht worden. Im gegenständlichen Verfahren habe die BF in der Erstbefragung vorgebracht, damals die Russische Föderation aus Angst aufgrund der Probleme Ihres Sohnes verlassen zu haben und weiters aufgrund der Probleme Ihres Sohnes ebenfalls im Herkunftsstaat politisch verfolgt zu werden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe die BF angegeben, dass Ihre Fluchtgründe aus dem Vorverfahren gleichbleiben würden und sich nichts geändert habe. Der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der BF in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF würde bei einer Überstellung in die Russische Föderation kein Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit drohen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation liefe sie nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Aufgrund der Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative, einer Rückkehrhilfe, ihrer Staatsangehörigkeit und ihrer Sprachkenntnisse könne sie in die Russische Föderation zurückkehren. Sie verfüge weiters über Angehörige in der Russischen Föderation und könne daher Unterstützung erhalten. In Österreich sei der Sohn der BF, XXXX , und dessen Familie aufhältig, deren Verfahren bereits negatives abgeschlossen worden wären. Weiters würden sich Brüder und eine Schwester der BF in XXXX aufhalten. Mit den angeführten Verwandten würde sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher in Österreich nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, da die BF staatliche Leistungen aus der Grundversorgung erhalte. In Österreich sei der Sohn der BF, römisch 40 , und dessen Familie aufhältig, deren Verfahren bereits negatives abgeschlossen worden wären. Weiters würden sich Brüder und eine Schwester der BF in römisch 40 aufhalten. Mit den angeführten Verwandten würde sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein solcher habe auch bisher in Österreich nicht bestanden. Weiters besteht zu den angeführten Verwandten weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, da die BF staatliche Leistungen aus der Grundversorgung erhalte. Die BF sei im XXXX in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Dass sie für die Dauer von einem halben Jahr in der XXXX gewesen wäre, sei nicht glaubhaft, da sie keine genauen Details zur Reiseroute und nicht einmal den Aufenthaltsort in der XXXX benennen könne. Auch seien keinerlei Beweismittel über einen Aufenthalt in der XXXX vorlegt worden. Selbst bei Wahrunterstellung ändere ein Aufenthalt in der XXXX nichts an der Tatsache, dass in dem Verfahren der BF eine entschiedene Sache vorliege.Die BF sei im römisch 40 in das Bundesgebiet eingereist und seit diesem Zeitpunkt in Österreich aufhältig. Dass sie für die Dauer von einem halben Jahr in der römisch 40 gewesen wäre, sei nicht glaubhaft, da sie keine genauen Details zur Reiseroute und nicht einmal den Aufenthaltsort in der römisch 40 benennen könne. Auch seien keinerlei Beweismittel über einen Aufenthalt in der römisch 40 vorlegt worden. Selbst bei Wahrunterstellung ändere ein Aufenthalt in der römisch 40 nichts an der Tatsache, dass in dem Verfahren der BF eine entschiedene Sache vorliege. Auch vor dem Hintergrund der pandemiebedingten Situation ergebe sich kein anderes Ergebnis. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe. Die BF habe keine Integrationsschritte gesetzt und spreche nach wie vor nicht Deutsch. 2.5. Mit XXXX legte die belangte Behörde die Bezug habenden Verwaltungsakten vollständig dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
§ 22Abs. 10 Asyl
G und § 22 BFA-VG vor. 2.5. Mit römisch 40 legte die belangte Behörde die Bezug habenden Verwaltungsakten vollständig dem Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG und Paragraph 22, BFA-VG vor. 2.
- Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. 2.
- Eine Anfrage im Zentralen Melderegisters (in der Folge: ZMR) scheint keine aufrechte Meldung der BF auf. Der letzte Speichereintrag der BF im Bundesgebiet lautet: XXXX .2.
- Eine Anfrage im Zentralen Melderegisters (in der Folge: ZMR) scheint keine aufrechte Meldung der BF auf. Der letzte Speichereintrag der BF im Bundesgebiet lautet: römisch 40 . 2.7.
- Die XXXX teilte dem BVwG mit, dass die BF aktuell in der XXXX aufhältig ist, eine Meldung im ZMR jedoch nicht erfolgt sei.2.7.
- Die römisch 40 teilte dem BVwG mit, dass die BF aktuell in der römisch 40 aufhältig ist, eine Meldung im ZMR jedoch nicht erfolgt sei. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt: römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist sunnitisch- muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der XXXX an.1.
- Die Beschwerdeführerin ist eine volljährige Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie ist sunnitisch- muslimischen Glaubens und gehört der Volksgruppe der römisch 40 an. 1.
- Die BF stellte im Bundesgebiet seit XXXX insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz sowie- nach eigenen Angaben- einen weiteren Antrag in XXXX . 1.
- Die BF stellte im Bundesgebiet seit römisch 40 insgesamt fünf Anträge auf internationalen Schutz sowie- nach eigenen Angaben- einen weiteren Antrag in römisch 40 . 1.2.
- Am XXXX stellte sie den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.2.
- Am römisch 40 stellte sie den ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Diesen begründete sie damit, dass ihr Sohn eine Schlägerei mit Anhängern des tschetschenischen Präsidenten XXXX gehabt habe und inhaftiert worden sei, weshalb er mit seiner Familie ausgereist sei. Danach seien Uniformierte in ihr Haus eingedrungen, hätten nach ihrem Sohn gefragt und Einrichtungsgegenstände zerstört. Sie sei auch in ihrem Kiosk mit dem Umbringen bedroht worden, sofern sie nicht mitteile, wo sich ihr Sohn befinde; dabei seien ebenfalls Einrichtungsgegenstände zerstört worden.Diesen begründete sie damit, dass ihr Sohn eine Schlägerei mit Anhängern des tschetschenischen Präsidenten römisch 40 gehabt habe und inhaftiert worden sei, weshalb er mit seiner Familie ausgereist sei. Danach seien Uniformierte in ihr Haus eingedrungen, hätten nach ihrem Sohn gefragt und Einrichtungsgegenstände zerstört. Sie sei auch in ihrem Kiosk mit dem Umbringen bedroht worden, sofern sie nicht mitteile, wo sich ihr Sohn befinde; dabei seien ebenfalls Einrichtungsgegenstände zerstört worden. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation vom Bundesasylamt ab- und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Sie erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof, reiste allerdings bereits am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom XXXX als gegenstandslos ablegte. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation vom Bundesasylamt ab- und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Sie erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an den Asylgerichtshof, reiste allerdings bereits am römisch 40 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus, weshalb das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom römisch 40 als gegenstandslos ablegte. 1.2.
- Spätestens im XXXX gelangte die Beschwerdeführerin erneut ins Bundesgebiet und stellte am XXXX einen neuerlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.
- Spätestens im römisch 40 gelangte die Beschwerdeführerin erneut ins Bundesgebiet und stellte am römisch 40 einen neuerlichen, zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete sie damit, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erneut von Personen aufgesucht und nach ihrem Sohn befragt und geschlagen worden sei. Auch sei ihr Kiosk niedergebrannt worden. Die Beschwerdeführerin brachte erneut die Probleme ihres Sohnes mit Anhängern des XXXX Präsidenten XXXX vor.Diesen begründete sie damit, dass sie nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation erneut von Personen aufgesucht und nach ihrem Sohn befragt und geschlagen worden sei. Auch sei ihr Kiosk niedergebrannt worden. Die Beschwerdeführerin brachte erneut die Probleme ihres Sohnes mit Anhängern des römisch 40 Präsidenten römisch 40 vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom XXXX den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet ab. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom römisch 40 den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation ab, erteilte ihr keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet ab. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , abgelehnt.Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , abgelehnt. 1.2.
- Am XXXX stellte die BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.2.
- Am römisch 40 stellte die BF den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierbei brachte sie vor, dass ihr Sohn von Regierungsleuten wegen einer Rauferei mit Kadyrows Leuten gesucht werde. Etwa Mitte XXXX hätten Leute der Regierung ihren Mann zu Hause nach ihrem Sohn befragt. Dabei sei er angeschrien und bedroht worden. Ihr Mann habe ihrem Sohn dann ein SMS geschickt, dass er nicht zurückkommen könne, weil er immer noch gesucht werde und es für ihn nicht sicher sei. Ihr Mann sei wegen dieser Bedrohungen untergetaucht. Hierbei brachte sie vor, dass ihr Sohn von Regierungsleuten wegen einer Rauferei mit Kadyrows Leuten gesucht werde. Etwa Mitte römisch 40 hätten Leute der Regierung ihren Mann zu Hause nach ihrem Sohn befragt. Dabei sei er angeschrien und bedroht worden. Ihr Mann habe ihrem Sohn dann ein SMS geschickt, dass er nicht zurückkommen könne, weil er immer noch gesucht werde und es für ihn nicht sicher sei. Ihr Mann sei wegen dieser Bedrohungen untergetaucht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom XXXX wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation fest. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX vollinhaltlich ab und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ neuerlich eine Rückkehrentscheidung und stellte die Zulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation fest. Zudem wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom römisch 40 vollinhaltlich ab und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. 1.2.
- Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin den vierten Antrag auf internationalen Schutz.1.2.
- Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin den vierten Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab sie an, dass sie wegen der Probleme ihres Sohnes, der mit seiner Familie in XXXX lebe, nach Österreich gekommen sei. Anhänger von XXXX hätten sie und ihren Sohn verfolgt. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten sie geschlagen, weshalb sie Angst habe, nach XXXX zurückzukehren. Ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und ihre vier Enkelkinder würden ebenso wie ihre drei Brüder und eine Schwester in Österreich leben. Ohne ihre Familie könne sie nicht zurückkehren. Sie sei zuckerkrank, habe Blutdruckprobleme und könne in XXXX nicht alleine leben. Seit den vorangegangenen Verfahren habe sich nichts geändert; weiterhin würde bei Verwandten von unbekannten Personen angerufen und nach der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gefragt werden.Hierbei gab sie an, dass sie wegen der Probleme ihres Sohnes, der mit seiner Familie in römisch 40 lebe, nach Österreich gekommen sei. Anhänger von römisch 40 hätten sie und ihren Sohn verfolgt. Sie seien bewaffnet gewesen und hätten sie geschlagen, weshalb sie Angst habe, nach römisch 40 zurückzukehren. Ihr Sohn, ihre Schwiegertochter und ihre vier Enkelkinder würden ebenso wie ihre drei Brüder und eine Schwester in Österreich leben. Ohne ihre Familie könne sie nicht zurückkehren. Sie sei zuckerkrank, habe Blutdruckprobleme und könne in römisch 40 nicht alleine leben. Seit den vorangegangenen Verfahren habe sich nichts geändert; weiterhin würde bei Verwandten von unbekannten Personen angerufen und nach der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn gefragt werden. Mit Bescheid vom XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid vom römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , wurde die Beschwerde der BF
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , wurde die Beschwerde der BF
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.2.
- Am XXXX stellte der BF den fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.1.2.
- Am römisch 40 stellte der BF den fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Hierbei gab sie an, dass ihr Sohn im XXXX politisch verfolgt worden wäre. Sie sei befragt worden, wo sich ihr Sohn befinde und sei aus „Angst auch geflohen“. Sie würde aufgrund ihres Sohnes auch politisch verfolgt werden. „ XXXX “ würden keine Gesetze kennen und „mit Waffen herumgehen“ und die Leute bedrohen. Sie hätte Angst gehabt zurückzukehren und XXXX Monate in der XXXX gelebt. Das seien „alle ihre Fluchtgründe“. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass „sie ihr Angst machen“, weil ihr Sohn geflüchtet sei.Hierbei gab sie an, dass ihr Sohn im römisch 40 politisch verfolgt worden wäre. Sie sei befragt worden, wo sich ihr Sohn befinde und sei aus „Angst auch geflohen“. Sie würde aufgrund ihres Sohnes auch politisch verfolgt werden. „ römisch 40 “ würden keine Gesetze kennen und „mit Waffen herumgehen“ und die Leute bedrohen. Sie hätte Angst gehabt zurückzukehren und römisch 40 Monate in der römisch 40 gelebt. Das seien „alle ihre Fluchtgründe“. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass „sie ihr Angst machen“, weil ihr Sohn geflüchtet sei. Die BF gab zu ihrem fünften Antrag auf internationalen Schutz befragt an, dass ihre in den Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe noch aufrecht wären. Über diese Fluchtgründe wurde bereits mit Bescheid vom XXXX und vom XXXX rechtskräftig entschieden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom XXXX als unbegründet abgewiesen und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Weiters wurde der dritte und vierte Antrag auf internationalen Schutz der BF im Bundesgebiet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und mit Bescheiden vom XXXX und vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG und § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die BF gab zu ihrem fünften Antrag auf internationalen Schutz befragt an, dass ihre in den Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe noch aufrecht wären. Über diese Fluchtgründe wurde bereits mit Bescheid vom römisch 40 und vom römisch 40 rechtskräftig entschieden. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom römisch 40 als unbegründet abgewiesen und mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Weiters wurde der dritte und vierte Antrag auf internationalen Schutz der BF im Bundesgebiet durch das Bundesamt für Fremdenwesen und mit Bescheiden vom römisch 40 und vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die dagegen erhobene Beschwerde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 57, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die BF konnte bei ihrem fünften Antrag auf internationalen Schutz eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung bzw. eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität weder für die Vergangenheit noch gegenwärtig glaubhaft machen. Für den Fall ihrer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat konnte sie auch nicht glaubhaft machen, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen oder der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Die BF konnte auch nicht glaubhaft machen, dass sie im Fall einer Rückkehr in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und ihr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Es bestehen keine sonstigen Gründe für den faktischen Abschiebeschutz. Der Folgeantrag der BF wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 1.
- Die BF leidet an Diabetes und Bluthochdruck. Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise nach Österreich an Diabetes litt und sie in weiterer Folge auch im Herkunftsstaat diesbezüglich behandelt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde festgestellt, dass die BF bereits seit mehreren Jahren an Diabetes sowie Bluthochdruck leidet und bei Bedarf ärztlich behandelt wird sowie täglich Insulin einnimmt. Weiters wurde festgestellt, dass sich weder aus ihren Angaben noch ärztlichen Unterlagen ergeben hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Eintritt der Rechtskraft der vorangehenden inhaltlichen Entscheidung geändert hat sowie ihr in der Russischen Föderation der Zugang zu entsprechender Behandlung bzw. Medikamenten verunmöglicht ist.Im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise nach Österreich an Diabetes litt und sie in weiterer Folge auch im Herkunftsstaat diesbezüglich behandelt wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde festgestellt, dass die BF bereits seit mehreren Jahren an Diabetes sowie Bluthochdruck leidet und bei Bedarf ärztlich behandelt wird sowie täglich Insulin einnimmt. Weiters wurde festgestellt, dass sich weder aus ihren Angaben noch ärztlichen Unterlagen ergeben hat, dass sich ihr Gesundheitszustand seit Eintritt der Rechtskraft der vorangehenden inhaltlichen Entscheidung geändert hat sowie ihr in der Russischen Föderation der Zugang zu entsprechender Behandlung bzw. Medikamenten verunmöglicht ist. Eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands hat die BF nicht vorgebracht. Auch wurden keine ärztlichen Unterlagen vorgelegt, aus welchen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes angenommen werden könnte. Die bei der BF vorliegenden Krankheitsbilder sind in der Russischen Föderation einer Behandlung zugänglich und die von ihr benötigten Medikamente im Herkunftsstaat weitgehend verfügbar. Es bestehen keine substantiierten Anhaltspunkte dahingehend, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer persönlichen Umstände im Herkunftsstaat keinen Zugang zur benötigten Behandlung hätte. Die BF leidet nicht an einer akut lebensbedrohlichen Krankheit, ihre Behandlung im Herkunftsstaat ist somit möglich. Zur pandemiebedingten Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 wurde im Erkenntnis vom XXXX festgestellt, dass die BF als Diabetikerin mit Bluthochdruck und in ihrem Alter zwar einer Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf als bei jüngeren, gesünderen Menschen folgen könnte, dies ist jedoch auch in Österreich der Fall ist. Die absoluten Zahlen von an mit Sars-CoV-2 infizierten Personen waren zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde betreffend den vierten Antrag auf internationalen Schutz in der Russischen Föderation sehr hoch gewesen, allerdings standen die verzeichneten Todesfälle (9.320 Personen, die an oder mit dem Virus gestorben sind) in keiner überwiegenden Relation dazu. Abgesehen davon war die durchgerechnete Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Gewährung subsidiären Schutzes signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an der Lungenkrankheit COVID-19 mit schweren Verlauf zu erkranken. Diese Beurteilung ergibt sich auch daraus, dass die Zahl der täglichen Neuinfektionen zum Zeitpunkt der Erlassung der zu überprüfenden Entscheidung im Sinken begriffen war. Zur pandemiebedingten Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 wurde im Erkenntnis vom römisch 40 festgestellt, dass die BF als Diabetikerin mit Bluthochdruck und in ihrem Alter zwar einer Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf als bei jüngeren, gesünderen Menschen folgen könnte, dies ist jedoch auch in Österreich der Fall ist. Die absoluten Zahlen von an mit Sars-CoV-2 infizierten Personen waren zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde betreffend den vierten Antrag auf internationalen Schutz in der Russischen Föderation sehr hoch gewesen, allerdings standen die verzeichneten Todesfälle (9.320 Personen, die an oder mit dem Virus gestorben sind) in keiner überwiegenden Relation dazu. Abgesehen davon war die durchgerechnete Zahl der Erkrankungen pro 100.000 Einwohner noch davon entfernt, ein für eine Gewährung subsidiären Schutzes signifikantes Risiko aufzuzeigen, in der Russischen Föderation an der Lungenkrankheit COVID-19 mit schweren Verlauf zu erkranken. Diese Beurteilung ergibt sich auch daraus, dass die Zahl der täglichen Neuinfektionen zum Zeitpunkt der Erlassung der zu überprüfenden Entscheidung im Sinken begriffen war. Das BFA stellte in dem belangten Bescheid fest, dass COVID-19 eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung ist, welche erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet hat. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben sei und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig wären. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen in drei bis sieben Wochen. Zum Entscheidungszeitpunkt sind in der Russischen Föderation bislang 4,466,153 Personen an COVID-19 erkrankt und insgesamt 95,391 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=russia&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers&verticalUrl=casesByCountry). Im Bundesgebiet sind bislang insgesamt 334,629 an COVID-19 erkrankt und 8,836 Personen daran verstorben (Quelle: https://www.who.int/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/coronavirus-disease-answers?query=austria&referrerPageUrl=https%3A%2F%2Fwww.who.int%2Femergencies%2Fdiseases%2Fnovel-coronavirus-2019%2Fcoronavirus-disease-answers). In der Russischen Föderation wurde die Populationszahl bei der letzten Volkszählung im Jahre 2018 mit 144,5 Mio. feststellt (Quelle: https://www.who.int/countries/rus/). In Österreich ergab die Populationszahl bei der letzten Volkzählung im Jahre 2016 8.712.000 (Quelle: https://www.who.int/countries/aut/). Bei den angeführten Daten betreffend der Erkrankungs- und Todeszahlen im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie sowie der Bevölkerungszahlen in Österreich und der Russischen Föderation handelt es sich im öffentliche zugängliche Informationen, welche im belangten Bescheid berücksichtigt wurden. In einer Gesamtbetrachtung ist die pandemiebedingte Situation in Österreich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt somit schlechter als in der Russischen Föderation. Vor diesem Hintergrund besteht für die BF eine niedrigere Gefahr in der Russischen Föderation an Covid 19 zu erkranken als im Bundesgebiet. 1.
- Der Sohn der Beschwerdeführerin, XXXX , seine Ehefrau, XXXX , und deren gemeinsame Kinder reisten im XXXX ins Bundesgebiet und stellten am XXXX Anträge auf internationalen Schutz, welche in allen Spruchpunkten abgewiesen wurden. Am XXXX stellten sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welche in allen Spruchpunkten abgewiesen wurden. Am XXXX stellten sie den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde die dagegen erhobene Beschwerde
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 68 Abs. 1 AVG, sowie
§ 57Asyl
G 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG, sowie § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG und § 15b Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene ordentliche Revision ist gegenwärtig beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.1.4. Der Sohn der Beschwerdeführerin, römisch 40 , seine Ehefrau, römisch 40 , und deren gemeinsame Kinder reisten im römisch 40 ins Bundesgebiet und stellten am römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz, welche in allen Spruchpunkten abgewiesen wurden. Am römisch 40 stellten sie den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welche in allen Spruchpunkten abgewiesen wurden. Am römisch 40 stellten sie den dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG, sowie
Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG, sowie Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG und Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Die dagegen erhobene ordentliche Revision ist gegenwärtig beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Der Sohn der BF ist mit seiner Kernfamilie aktuell in XXXX gemeldet.Der Sohn der BF ist mit seiner Kernfamilie aktuell in römisch 40 gemeldet. In den Vorverfahren wurde erörtert, dass weder eine entsprechende Beziehungsintensität zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen der BF noch ein gemeinsamer Haushalt besteht und Umstände vorliegen, welche diese Beziehungen zu Familienleben iSd Art. 8 EMRK machen würden. Seit Eintritt der Rechtskraft der vorangehenden inhaltlichen Entscheidung hat sich diesbezüglich nichts geändert. Die BF hat sich nicht von XXXX aufgehalten. Die BF befindet sich im Bundesgebiet, wohnt jedoch aktuell mit keinem im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im selben Haushalt. Dem ZMR ist keine aufrechte Meldeadresse der BF zu entnehmen. In den Vorverfahren wurde erörtert, dass weder eine entsprechende Beziehungsintensität zu den im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen der BF noch ein gemeinsamer Haushalt besteht und Umstände vorliegen, welche diese Beziehungen zu Familienleben iSd Artikel 8, EMRK machen würden. Seit Eintritt der Rechtskraft der vorangehenden inhaltlichen Entscheidung hat sich diesbezüglich nichts geändert. Die BF hat sich nicht von römisch 40 aufgehalten. Die BF befindet sich im Bundesgebiet, wohnt jedoch aktuell mit keinem im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen im selben Haushalt. Dem ZMR ist keine aufrechte Meldeadresse der BF zu entnehmen. Die BF bezieht aktuell Leistungen aus der Grundversorgung. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen wurde ausgeschlossen. Die BF hat im gegenständlichen Verfahren auch kein Abhängigkeitsverhältnis zu anderen Personen vorgebracht und finanziert sich im Bundesgebiet von staatlicher Unterstützung. Seit Eintritt der Rechtskraft der vorangehenden inhaltlichen Entscheidung hat sich diesbezüglich nichts geändert. Die BF hat regelmäßigen, fernmündlichen Kontakt zur ihrer Schwester und ihrer Tochter im Herkunftsstaat. Seit Eintritt der Rechtskraft der vorangehenden inhaltlichen Entscheidung hat sich diesbezüglich nichts geändert. 1.
- Die Lage im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet unverändert. Aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom XXXX (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes:1.
- Die Lage im Herkunftsstaat ist seit der Entscheidung über ihren vierten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet unverändert. Aus dem im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom römisch 40 (in der Folge: LIB) zitierten Länderberichten zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich entscheidungsrelevant Folgendes: 1.5.
- Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020; vgl. ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, Zugriff 19.3.2020). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet und Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020; vergleiche ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, Zugriff 19.3.2020). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land. Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der „Nationalen Projekte“, die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet und Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 7.2020c). Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, Zugriff 19.3.2020; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019).Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. StaatsbürgerInnen haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation, Zugriff 19.3.2020; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Jede/r russische Staatsbürger/in, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 12.2019). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Diese müssen bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden. An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2018). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt (ÖB Moskau 12.2019). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vgl. ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, Zugriff 19.3.2020). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, Zugriff 19.3.2020).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2018; vergleiche ÖB Moskau 12.2019), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Invest (27.11.20186): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, Zugriff 19.3.2020). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vergleiche Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, Zugriff 19.3.2020). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vgl. AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 19.3.2020). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019).Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 7.2020c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 7.2020c; vergleiche AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 19.3.2020). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 12.2019). Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Anstalt und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken erwiesen wird, haben Personen das Recht, die medizinische Anstalt nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Das bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Anstalt durch den Patienten
der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Anstalten zur Auswahl stehen. Abgesehen von den oben stehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 12.2019). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 12.2019). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). In Notfällen sind Medikamente in Kliniken, wie auch an Ambulanzstationen, kostenfrei erhältlich. Gewöhnlich kaufen russische Staatsbürger ihre Medikamente jedoch selbst. Bürgerinnen mit speziellen Krankheiten wird Unterstützung gewährt, u.a. durch kostenfreie Medikamente, Behandlung und Transport. Die Kosten für Medikamente variieren, feste Preise bestehen nicht (IOM 2018). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 12.2019). Im Zuge der Lokalisierungspolitik der Russischen Föderation sinkt der Anteil an hochwertigen ausländischen Medikamenten. Es wurde über Fälle von Medikamenten ohne oder mit schädlichen Wirkstoffen berichtet. Als Gegenmaßnahme wurde 2018 ein neues System der Etikettierung eingeführt, sodass nun nachvollzogen werden kann, wo und wie die Arzneimittel hergestellt und bearbeitet wurden. Die Medikamentenversorgung ist zumindest in den Großstädten gewährleistet und teilweise kostenfrei (AA 13.2.2019). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Das Hauptproblem ist jedoch weniger die fehlende technische Ausstattung, sondern ein Ärztemangel, obwohl die Zahl der Ärzte 2018 leicht gestiegen ist. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf die klinische Behandlung ausgerichtet ist. Da in den letzten Jahren die Zahl der Krankenhäuser und Ärztezentren abgenommen hat, hat die Regierung darauf reagiert und 2018 beschlossen, dass bis 2024 360 neue medizinische Einrichtungen, darunter 30 onkologische Zentren, gebaut und weitere 1.200 saniert werden sollen. Zusätzlich sollen 800 mobile Einrichtungen eröffnet werden. Parallel zu diesen Beschlüssen wurden jedoch 2018 300 staatliche Krankenhäuser geschlossen. Den größten Fortschritt in der medizinischen Versorgung brachten 2018 die Einführung der Telemedizin und die digitale Erbringung der medizinischen Leistung. Patienten können seit dem 1.4.2018 einen Termin über ihr e-Konto vereinbaren oder einen digitalen Arzt in Anspruch nehmen. Diagnose und Behandlung erfolgen online. Mit der Einführung der Telemedizin haben sich die langen Wartezeiten auf eine Behandlung verkürzt (AA 13.2.2019). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel
- Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, , Zugriff 19.3.2020; vgl. AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 18.3.2020).Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) vergleiche dazu die Kapitel
- Bewegungsfreiheit und 19.1 Meldewesen) (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, , Zugriff 19.3.2020; vergleiche AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 18.3.2020). 1.5.1.
- Medizinische Versorgung in XXXX 1.5.1.
- Medizinische Versorgung in römisch 40 Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung, und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, schwangere Frauen und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, Zugriff 18.3.2020). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos weitergegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind ua.: - infektiöse und parasitäre Krankheiten - Krankheiten des Nervensystems - Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems - Krankheiten des Kreislaufsystems - Krankheiten des Atmungssystems - Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie zb. Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie zb. Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenschwestern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (7.2020c): Russland, Gesellschaft, Zugriff 17.7.2020, AA 13.2.2019). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramzan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, die aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015). Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015). 1.5.1.
- Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: "Achkhoy-Martan RCH” (regional central hospital), "Vedenskaya RCH", "Grozny RCH", "Staro-Yurt RH” (regional hospital), "Gudermessky RCH", "Itum-Kalynskaya RCH", "Kurchaloevskaja RCH", "Nadterechnaye RCH", "Znamenskaya RH", "Goragorsky RH", "Naurskaya RCH", "Nozhai-Yurt RCH", "Sunzhensk RCH", Urus-Martan RCH", "Sharoy RH", "Shatoïski RCH", "Shali RCH", "Chiri-Yurt RCH", "Shelkovskaya RCH", "Argun municipal hospital N° 1" und "Gvardeyskaya RH" (BDA CFS 31.3.2015). Gesundheitseinrichtungen, die alle Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind: “The Republican hospital of emergency care" (former Regional Central Clinic No. 9), "Republican Centre of prevention and fight against AIDS", "The National Centre of the Mother and Infant Aymani Kadyrova", "Republican Oncological Dispensary", "Republican Centre of blood transfusion", "National Centre for medical and psychological rehabilitation of children", "The Republican Hospital", "Republican Psychiatric Hospital", "National Drug Dispensary", "The Republican Hospital of War Veterans", "Republican TB Dispensary", "Clinic of pedodontics", "National Centre for Preventive Medicine", "Republican Centre for Infectious Diseases", "Republican Endocrinology Dispensary", "National Centre of purulent-septic surgery", "The Republican dental clinic", "Republican Dispensary of skin and venereal diseases", "Republican Association for medical diagnostics and rehabilitation", "Psychiatric Hospital ‘Samashki’, "Psychiatric Hospital ‘Darbanhi’", "Regional Paediatric Clinic", "National Centre for Emergency Medicine", "The Republican Scientific Medical Centre", "Republican Office for forensic examination", "National Rehabilitation Centre", "Medical Centre of Research and Information", "National Centre for Family Planning", "Medical Commission for driving licenses" und "National Paediatric Sanatorium ‘Chishki’" (BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI). Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind: "Clinical Hospital N° 1 Grozny", "Clinical Hospital for children N° 2 Grozny", "Clinical Hospital N° 3 Grozny", "Clinical Hospital N° 4 Grozny", "Hospital N° 5 Grozny", "Hospital N° 6 Grozny", "Hospital N° 7 Grozny", "Clinical Hospital N° 10 in Grozny", "Maternity N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 1 in Grozny", "Polyclinic N° 2 in Grozny", "Polyclinic N° 3 in Grozny", "Polyclinic N° 4 in Grozny", "Polyclinic N° 5 in Grozny", "Polyclinic N° 6 in Grozny", "Polyclinic N° 7 in Grozny", "Polyclinic N° 8 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 1", "Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny", "Paediatric polyclinic N° 5", "Dental complex in Grozny", "Dental Clinic N° 1 in Grozny", "Paediatric Psycho-Neurological Centre", "Dental Clinic N° 2 in Grozny" und "Paediatric Dental Clinic of Grozny" (BDA CFS 31.3.2015). 1.5.
- Politische Lage in Tschetschenien Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen. Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat die Hälfte von ihnen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, bei der anderen Hälfte handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden bereits vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, so ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 12.2019). In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 10.3.2020, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vgl. AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vgl. AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, Zugriff 5.3.2020).In Tschetschenien gilt Ramzan Kadyrow als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Zugriff 10.3.2020, FH 4.3.2020). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren faktische Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt. Im Juni 2016 beschloss das tschetschenische Parlament die vorzeitige Selbstauflösung, um vorgezogene Neuwahlen parallel zu den Wahlen zum Oberhaupt der Republik durchzuführen. Bei den russlandweiten Wahlen vom 18.9.2016 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien weit über dem landesweiten Durchschnitt. Kadyrow wurde laut offiziellen Angaben bei hoher Wahlbeteiligung mit überwältigender Mehrheit für eine weitere Amtszeit von fünf Jahren gewählt. Unabhängige Medien berichteten über Unregelmäßigen bei den Wahlen. Auch im Vorfeld der Wahlen hatte Human Rights Watch über massive Druckausübung auf Kritiker des derzeitigen Machthabers berichtet. Das tschetschenische Oberhaupt bekundet immer wieder seine absolute Loyalität gegenüber dem Kreml. Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 12.2019; vergleiche AA 13.2.2019). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrow unterschiedliche Formen der Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 4.3.2020; vergleiche AA 13.2.2019). Dies kann manchmal auch außerhalb Russlands stattfinden. Kadyrow wird verdächtigt, die Ermordung von unliebsamen Personen, die ins Ausland geflohen sind, angeordnet zu haben (FH – Freedom House (4.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2019 - Russland, Zugriff 5.3.2020). Während der mittlerweile über zehn Jahre dauernden Herrschaft des amtierenden Republikführers Ramzan Kadyrow gestaltete sich Tschetscheniens Verhältnis zur Russischen Föderation ambivalent. Einerseits ist Kadyrow bemüht, die Zugehörigkeit der Republik zu Russland mit Nachdruck zu bekunden, tschetschenischen Nationalismus mit russischem Patriotismus zu verbinden, Russlands Präsidenten in der tschetschenischen Hauptstadt Grozny als Staatsikone auszustellen und sich als „Fußsoldat Putins“ zu präsentieren. Andererseits hat er das Föderationssubjekt Tschetschenien so weit in einen Privatstaat verwandelt, dass in der Umgebung des russischen Präsidenten die Frage gestellt wird, inwieweit sich die von Wladimir Putin ausgebaute „föderale Machtvertikale“ dorthin erstreckt. Zu Kadyrows Eigenmächtigkeit gehört auch eine Außenpolitik, die sich vor allem an den Mittleren Osten und die gesamte islamische Welt richtet. Kein anderer regionaler Führer beansprucht eine vergleichbare, über sein eigenes Verwaltungsgebiet und die Grenzen Russlands hinausreichende Rolle. Kadyrow inszeniert Tschetschenien als Anwalt eines russländischen Vielvölker-Zusammenhalts, ist aber längst zum „inneren Ausland“ Russlands geworden. Deutlichster Ausdruck dieser Entwicklung ist ein eigener Rechtszustand, in dem islamische und gewohnheitsrechtliche Regelungssysteme sowie die Willkür des Republikführers in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands geraten (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (3.2018): Tschetscheniens Stellung in der Russischen Föderation. Ramsan Kadyrows Privatstaat und Wladimir Putins föderale Machtvertikale, Zugriff 10.3.2020). Ein Abkommen von September 2018 über die Abtretung von umstrittenem Territorium von Inguschetien an Tschetschenien hatte politische Unruhen in Inguschetien zur Folge (ÖB Moskau 12.2019). Der Konflikt um die Grenzziehung flammt immer wieder auf. Im März 2019 wurden Proteste in Inguschetien gewaltsam aufgelöst, wobei manche Teilnehmer körperlich gegen die Polizei Widerstand leisteten. 33 Personen wurden festgenommen (HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2019 – Russland, Zugriff 3.3.2020). Die Proteste hatten außerdem den Rücktritt des inguschetischen Präsidenten Junus-bek Jewkurow im Juni 2019 zur Folge (ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, Zugriff 10.3.2020). Jewkurows Nachfolger ist Machmud-Ali Kalimatow (NZZ – Neue Zürcher Zeitung (29.6.2019): Die Nordkaukasus-Republik Inguschetien ist innerlich zerrissen, Zugriff 11.3.2020). 1.5.
- Sicherheitslage – Tschetschenien Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden (SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus). 1.5.
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (US DOS 13.3.2019). 1.5.
- Grundversorgung – Nordkaukasus Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, vgl. ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Die nordkaukasischen Republiken stechen unter den Föderationssubjekten Russlands durch einen überdurchschnittlichen Grad der Verarmung und der Abhängigkeit vom föderalen Haushalt hervor. Die Haushalte Dagestans, Inguschetiens und Tschetscheniens werden zu über 80% von Moskau finanziert (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020a): Russland, Geschichte und Staat, vergleiche ÖB Moskau 12.2018), obwohl die föderalen Zielprogramme für die Region mittlerweile ausgelaufen sind. Dennoch hat sich die wirtschaftliche Lage im Nordkaukasus in den letzten Jahren einigermaßen stabilisiert. Wenngleich die föderalen Transferzahlungen wichtig bleiben, konnten in den vergangenen Jahren dank des massiven Engagements der Föderalen Behörden, insbesondere des Nordkaukasus-Ministeriums, signifikante Fortschritte bei der sozio-ökonomischen Entwicklung der Region erzielt werden (ÖB Moskau 12.2019). Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens, Grosny, ist wieder aufgebaut. Problematisch sind allerdings weiterhin die Arbeitslosigkeit und die daraus resultierende Armut und Perspektivlosigkeit von Teilen der Bevölkerung. Die Bevölkerungspyramide ähnelt derjenigen eines klassischen Entwicklungslandes mit hohen Geburtenraten und niedrigem Durchschnittsalter und unterscheidet sich damit stark von der gesamtrussischen Altersstruktur (AA 13.2.2019). Der monatliche Durchschnittslohn lag in Tschetschenien im Juni 2019 bei RUB 27.443 [ca. EUR 388] (Chechenstat
(2019): Официальная статистика (Amtliche Statistiken)). Die durchschnittliche Pensionshöhe lag in Tschetschenien im August 2019 bei RUB 12.440 [ca. EUR 176] (Chechenstat 2019). Das durchschnittliche Existenzminimum für das erste Quartal 2019 lag in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung bei RUB 10.967 [ca. EUR 155], für Pensionisten bei RUB 8.553 [ca. EUR 121] und für Kinder bei RUB 10.552 [ca. EUR 150] (Chechenstat 2019). 1.5.6. Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Rentensystem. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab; eine finanzielle Beteiligung der Profitierenden ist nicht notwendig. Alle Leistungen stehen auch Rückkehrern offen (IOM – International Organisation of Migration
(2018): Länderinformationsblatt Russische Föderation). Der Sozialversicherungsfonds finanziert ua. das Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020c): Russland, Gesellschaft). Arbeitslosenunterstützung: Eine Person kann sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin wird die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz anbieten. Sollte der/die BewerberIn diesen zurückweisen, wird er/sie als arbeitslos registriert. Arbeitszentren gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert. Die Mindesthöhe pro Monat beträgt RUB 850 (EUR 12) und die Maximalhöhe RUB 4.900 (EUR 70). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zweimal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Die Leistungen können unter verschiedenen Umständen auch beendet werden. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2018). 1.5.
- Sicherheitsbehörden – Tschetschenien Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vgl. AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation).Die zivilen Behörden auf nationaler Ebene haben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien, die nur dem Republiksoberhaupt, Kadyrow, unterstellt sind (US DOS - United States Department of State (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 - Russland). Kadyrows Macht wiederum gründet sich hauptsächlich auf die ihm loyalen „Kadyrowzy“. Diese wurden von Kadyrows Familie in der Kriegszeit gegründet; ihre Mitglieder bestehen hauptsächlich aus früheren Kämpfern der Rebellen (EASO 3.2017). Vor allem tschetschenische Sicherheitsbehörden können Menschenrechtsverletzungen straffrei begehen (HRW – Human Rights Watch (7.2018): Human Rights Watch Submission to the United Nations Committee Against Torture on Russia, vergleiche AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 – The State of the World’s Human Rights – Russian Federation). Bei der tschetschenischen Polizei grassieren Korruption und Missbrauch, weshalb die Menschen bei ihr nicht um Schutz ansuchen. Die Mitarbeiter des Untersuchungskomitees (SK) sind auch überwiegend Tschetschenen und stammen aus einem Pool von Bewerbern, die höher gebildet sind als die der Polizei. Einige Angehörige des Untersuchungskomitees versuchen, Beschwerden über tschetschenische Strafverfolgungsbeamte zu untersuchen, sind jedoch „ohnmächtig, wenn sie es mit der tschetschenischen OMON [Spezialeinheit der Polizei] oder anderen, Kadyrow nahestehenden‚ unantastbaren Polizeieinheiten‘ zu tun haben“ (EASO 3.2017). 1.
- Hinsichtlich ihrer Integration hat sich seit Eintritt der Rechtskraft der vorangehenden inhaltlichen Entscheidung nichts geändert
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zur Person der BF, zum Gang der vorigen Verfahren betreffend ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts XXXX , den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX sowie dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX und der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie den Bescheiden vom XXXX und vom XXXX getroffen.2.
- Die Feststellungen zur Person der BF, zum Gang der vorigen Verfahren betreffend ihrer Anträge auf internationalen Schutz im Bundesgebiet sowie des gegenständlichen Verfahrens wurden auf Grundlage der in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts römisch 40 , den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 sowie dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 und der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde sowie den Bescheiden vom römisch 40 und vom römisch 40 getroffen. 2.
- Die Feststellungen, dass die BF bereits vor ihrer Einreise nach Österreich an Diabetes litt und im Herkunftsstaat diesbezüglich behandelt wurde sowie aktuell an Bluthochdruck leidet ergeben sich aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX und vom XXXX . Dass die BF keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorbrachte ist den Protokollen der Einvernahmen 02.03.2021 (AS 39 ff.) sowie 17.03.2021 (AS 77 ff.) zu entnehmen. 2.
- Die Feststellungen, dass die BF bereits vor ihrer Einreise nach Österreich an Diabetes litt und im Herkunftsstaat diesbezüglich behandelt wurde sowie aktuell an Bluthochdruck leidet ergeben sich aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 und vom römisch 40 . Dass die BF keine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes vorbrachte ist den Protokollen der Einvernahmen 02.03.2021 (AS 39 ff.) sowie 17.03.2021 (AS 77 ff.) zu entnehmen. Den unter II.1.
- zitierten Länderberichten ist unverändert zu der letzten Entscheidung vom 07.09.2020 zu entnehmen, dass sowohl Diabetes als auch Bluthochdruck in der Russischen Föderation sowie in XXXX behandelbar sind.Den unter römisch zwei.1.
- zitierten Länderberichten ist unverändert zu der letzten Entscheidung vom 07.09.2020 zu entnehmen, dass sowohl Diabetes als auch Bluthochdruck in der Russischen Föderation sowie in römisch 40 behandelbar sind. Mit Erkenntnis vom XXXX wurde zur pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 festgestellt, dass die BF als Diabetikerin mit Bluthochdruck und in ihrem Alter zwar einer Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf als bei jüngeren, gesünderen Menschen folgen könnte, dies ist jedoch auch in Österreich der Fall ist.Mit Erkenntnis vom römisch 40 wurde zur pandemiebedingte Situation betreffend das Virus Sars-CoV-2 bzw. die Krankheit COVID-19 festgestellt, dass die BF als Diabetikerin mit Bluthochdruck und in ihrem Alter zwar einer Risikogruppe angehört, bei der im Falle einer Ansteckung ein schwererer Krankheitsverlauf als bei jüngeren, gesünderen Menschen folgen könnte, dies ist jedoch auch in Österreich der Fall ist. Aus einem Vergleich der unter II.1.
- festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen in relativer Betrachtung niedriger ist als jene im Bundesgebiet. Die Gefahr einer Ansteckung mit Covid-19 ist daher im Bundesgebiet höher als in der Russischen Föderation.Aus einem Vergleich der unter römisch zwei.1.
- festgestellten Zahlen ergibt sich, dass die Anzahl der in der Russischen Föderation an COVID-19 erkrankten sowie ebendort daran verstorbenen Menschen in relativer Betrachtung niedriger ist als jene im Bundesgebiet. Die Gefahr einer Ansteckung mit Covid-19 ist daher im Bundesgebiet höher als in der Russischen Föderation. 2.
- Über die von der BF angeführten Fluchtgründe, welche im gegenwärtigen, fünften Asylantrag XXXX aufrecht gehalten wurden, wurde bereits rechtskräftig in den unter 2.
- angeführten Entscheidungen in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Die BF gab zu ihrem fünften Antrag auf internationalen Schutz befragt an, dass ihre in den Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe noch aufrecht wären. Sie gab weiters an, dass ihre Fluchtgründe gleichbleiben (AS 83). Eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesen unveränderten Fluchtgründen kann somit unterbleiben. Der Folgeantrag der BF wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 2.
- Über die von der BF angeführten Fluchtgründe, welche im gegenwärtigen, fünften Asylantrag römisch 40 aufrecht gehalten wurden, wurde bereits rechtskräftig in den unter 2.
- angeführten Entscheidungen in allen Spruchpunkten negativ entschieden. Die BF gab zu ihrem fünften Antrag auf internationalen Schutz befragt an, dass ihre in den Vorverfahren angegebenen Fluchtgründe noch aufrecht wären. Sie gab weiters an, dass ihre Fluchtgründe gleichbleiben (AS 83). Eine neuerliche Auseinandersetzung mit diesen unveränderten Fluchtgründen kann somit unterbleiben. Der Folgeantrag der BF wird voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. 2.
- Die Angaben bezüglich ihrem regelmäßigen Kontakt zu den im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat aufhältigen Familienangehörigen gründen sich auf die diesbezüglich widerspruchsfreien Angaben der BF in den Vorverfahren und im gegenständlichen Verfahren betreffend ihren fünften Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren des Sohnes der BF und seiner Kernfamilie ergibt sich aus den vom BVwG eingeholten Verfahrensakten zu XXXX .Die Feststellungen zu den im Bundesgebiet beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren des Sohnes der BF und seiner Kernfamilie ergibt sich aus den vom BVwG eingeholten Verfahrensakten zu römisch 40 . Dass die BF aktuell Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und in der Vergangenheit bezogen hat, ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Dass sich die BF -wie in der Erstbefragung XXXX angegeben- nicht ab XXXX in der XXXX aufgehalten hat (AS 43), ist dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen, wonach bei der BF am XXXX eine COVID Testung im Bundesgebiet durchgeführt worden ist. Am XXXX wurde sie im Krankenhaus in Baden ambulant behandelt. Zudem ist dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen, dass die BF für den Abrechnungszeitraum von XXXX weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung (Taschengeld) erhalten hat.Dass sich die BF -wie in der Erstbefragung römisch 40 angegeben- nicht ab römisch 40 in der römisch 40 aufgehalten hat (AS 43), ist dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen, wonach bei der BF am römisch 40 eine COVID Testung im Bundesgebiet durchgeführt worden ist. Am römisch 40 wurde sie im Krankenhaus in Baden ambulant behandelt. Zudem ist dem aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem zu entnehmen, dass die BF für den Abrechnungszeitraum von römisch 40 weiterhin Leistungen aus der Grundversorgung (Taschengeld) erhalten hat. In der niederschriftlichen Befragung beim BFA am XXXX gab die BF an, dass sie ab dem XXXX in der XXXX gewesen sei (AS 79). Ihre diesbezüglichen Angaben, dass sie bei einem Taxifahrer namens „ XXXX “ gratis gewohnt habe, über welchen sie nichts Näheres angeben könne, außer dass er geschieden sei (AS 80), sind nicht glaubhaft. Ihre Ausreiseschilderung aus dem Bundesgebiet in die XXXX und Wiedereinreise in das Bundesgebiet sind vage, weshalb ausgeschlossen werden kann, dass die BF ohne Reisepass in