4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2020 wurde über die Beschwerdeführerin
Vm Abs. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.).
3 FPG wurde der Beschwerdeführerin kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.).
3 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.11.2020 wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde der Beschwerdeführerin kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Zuge einer polizeilichen Schwerpunktkontrolle am 26.11.2020 im Bundesgebiet bei der Ausübung der illegalen Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle betreten und nach dem Kärntner Prostitutionsgesetz zur Anzeige gebracht worden sei. Die Beschwerdeführerin sei als EWR-Bürgerin grundsätzlich zum sichtvermerkfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, sie verfüge jedoch über keine Anmeldebescheinigung. Diese sei ausschließlich zum Zweck der Ausübung der illegalen Prostitution ins Bundesgebiet eingereist, um sich ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen; sie sei nicht im Besitz eines aktuellen Gesundheitszeugnisses und habe die Vorschriften des Kärntner Prostitutionsgesetzes, des Pandemiegesetzes und des Meldegesetzes missachtet. Dieses Verhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr dar, welches das Grundinteresse der Gesellschaft am Schutz der Volksgesundheit und Verhinderung schwerer ansteckender Krankheiten berühre. Die Beschwerdeführerin habe keine familiären oder privaten Bindungen in Österreich. Aufgrund ihres bisherigen Verhaltens und der damit einhergehenden negativen Zukunftsprognose sei die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin im Sinn der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten. Gegen diesen, von der Beschwerdeführerin am 28.11.2020 übernommenen, Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch die damals bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 07.12.2020 Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei am 28.10.2020 nach Österreich eingereist, nachdem sie zuvor in Deutschland der legalen Prostitution nachgegangen wäre, um ihren dringend notwendigen Lebensunterhalt zu finanzieren. Infolge der pandemiebedingten Schließung einschlägiger Lokale sowohl in Deutschland als auch in Österreich habe die Beschwerdeführerin am 18.11.2020 begonnen, ihre Dienstleistungen auf einer Internetplattform anzubieten, ohne dass ihr die Illegalität bewusst gewesen wäre. Verwiesen wurde auf die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom 07.05.2014, 2013/22/0233, und vom 07.12.2012, 2012/18/
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Zu Spruchteil A): Von der Beschwerdeführerin ist die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, daher kommt für diese der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Von der Beschwerdeführerin ist die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt, daher kommt für diese der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG für Unionsbürger zu Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist vergleiche dazu etwa VwGH 25.04.2014, , Ro 2014/21/0039).
der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl Nr. 314/1974 idF BGBl Nr. 591/1993, (Prostitutionsverordnung) haben sich Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, , Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1993,, (Prostitutionsverordnung) haben sich Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben, vor Beginn dieser Tätigkeit sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen. Die diesbezügliche Strafnorm ist § 12 Geschlechtskrankheitengesetz.Die diesbezügliche Strafnorm ist Paragraph 12, Geschlechtskrankheitengesetz.
4 Abs. 2 AIDS-Gesetz haben neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152/1945, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen.
4 Absatz 2, AIDS-Gesetz haben neben den nach dem Geschlechtskrankheitengesetz, StGBl. Nr. 152 aus 1945,, und auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen vorgeschriebenen Untersuchungen sich Personen vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. Darüber hinaus haben sich Personen, die Tätigkeiten im Sinne des Absatz eins, ausüben, periodisch wiederkehrend, mindestens jedoch in Abständen von drei Monaten, einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Vorliegen einer HIV-Infektion zu unterziehen. § 9 Abs. 1 AIDS-Gesetz lautet:Paragraph 9, Absatz eins, AIDS-Gesetz lautet: „Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür mit Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen, wer 1. entgegen § 4 Abs. 1 gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt;1. entgegen Paragraph 4, Absatz eins, gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt; 2. gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung
2 zu unterziehen.“2. gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor der Aufnahme dieser Tätigkeit oder regelmäßig wiederkehrend einer amtsärztlichen Untersuchung
Paragraph 4, Absatz 2, zu unterziehen.“ Strafgerichtliche Verurteilungen liegen hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie ist jedoch im Bundesgebiet der Prostitution nachgegangen, ohne sich der hierfür erforderlichen amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin war im relevanten Zeitraum zudem unangemeldet und es stand die 463. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden (COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – COVID-19-SchuMaV), in Geltung. Der Verwaltungsgerichtshof hat (zum Wiener ProstG) ausgeführt, dass ein Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG idF FrÄG 2011 rechtfertige (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098; VwGH 15.04.2014, 2013/22/0233, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat (zum Wiener ProstG) ausgeführt, dass ein Unterlassen der geforderten regelmäßigen ärztlichen Untersuchung eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet der die Prostitution regelnden Vorschriften sowie auf dem Gebiet des Gesundheitswesens darstellt. Unterlässt es eine Fremde, die der Prostitution nachgeht, sich den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen, so wird damit ein Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten verletzt, sofern sich aus dem gesamten Fehlverhalten der Fremden ableiten lässt, dass sie weiterhin die Prostitution ausüben wird, ohne ihrer Verpflichtung zu einer amtsärztlichen Untersuchung nachzukommen, was grundsätzlich die Annahme einer Gefährdung iSd Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG in der Fassung FrÄG 2011 rechtfertige (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098; VwGH 15.04.2014, 2013/22/0233, mwN). Darüber hinaus trifft es zu, dass Verstöße gegen Bestimmungen, die den Zweck haben, die Verbreitung von Aids zu verhindern, das Grundinteresse der Gesellschaft an der Bekämpfung ansteckender und zum Tod führender Krankheiten berühren (VwGH 09.10.2001, 99/21/0125). Es bedarf in Sinne des § 67 Abs. 1 FPG eines solchen persönlichen Verhaltens der Fremden, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Es bedarf in Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG eines solchen persönlichen Verhaltens der Fremden, welches eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Beschwerdeführerin entzog sich durch ihr Verhalten nicht nur der behördlichen Kontrollmöglichkeit, sondern nahm auch von den sehr wesentlichen amtsärztlichen Untersuchungen Abstand. Ihr Verhalten ist daher - wenn auch nicht taxativ aufgezählt - dem § 67 FPG zuzuordnen. Dabei ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem Unterlassen der entsprechenden Untersuchungspflicht eine tatsächliche und erhebliche Gefahr im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG verbunden ist.Die Beschwerdeführerin entzog sich durch ihr Verhalten nicht nur der behördlichen Kontrollmöglichkeit, sondern nahm auch von den sehr wesentlichen amtsärztlichen Untersuchungen Abstand. Ihr Verhalten ist daher - wenn auch nicht taxativ aufgezählt - dem Paragraph 67, FPG zuzuordnen. Dabei ist nochmals auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach mit dem Unterlassen der entsprechenden Untersuchungspflicht eine tatsächliche und erhebliche Gefahr im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG verbunden ist. Die Beschwerdeführerin ist zum Zweck der Ausübung von Prostitution ins Bundesgebiet eingereist und finanzierte ihren Lebensunterhalt ausschließlich durch diese Tätigkeit. Eigenen Angaben zufolge ging sie der Prostitution aus einer prekären finanziellen Lage heraus nach, um Geld zu ihrer in Rumänien lebenden Herkunftsfamilie schicken zu können, sodass begründet davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin ihr Verhalten auf umstimmte Zeit fortzusetzen beabsichtigte. Angesichts des von der Beschwerdeführerin gezeigten Verhaltens liegt es unter Berücksichtigung des von ihr genannten Aufenthaltszwecks und der finanziellen Situation nahe, dass diese die Prostitution weiterhin unter Umgehung der Gesetze ausüben wird, wodurch auch die Gegenwärtigkeit der Gefahr zu bejahen ist. Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten der Beschwerdeführerin eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Unter Bedachtnahme auf die Gesamtheit des von der Beschwerdeführerin gesetzten Verhaltens kann eine Prognosebeurteilung im Entscheidungszeitpunkt nicht für ein künftig zu erwartendes Wohlverhalten der Beschwerdeführerin sprechen. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib im Bundesgebiet mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt ebenfalls nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin lediglich für die vergleichsweise kurze Dauer von einem Monat im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und ihr Aufenthalt ausschließlich zwecks Ausübung der illegalen Prostitution erfolgte. Darüberhinausgehende persönliche Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet wurden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet vermögen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, das dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und HIV dient, nicht zu überwiegen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an ihrem Verbleib im Bundesgebiet mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet wurden nicht vorgebracht. Eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht liegt ebenfalls nicht vor, zumal die Beschwerdeführerin lediglich für die vergleichsweise kurze Dauer von einem Monat im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und ihr Aufenthalt ausschließlich zwecks Ausübung der illegalen Prostitution erfolgte. Darüberhinausgehende persönliche Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet wurden von der Beschwerdeführerin nicht genannt. Allfällige private Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet vermögen die öffentlichen Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, das dem Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung von Geschlechtskrankheiten und HIV dient, nicht zu überwiegen. Zur verhängten Dauer des Aufenthaltsverbotes ist Folgendes anzuführen: Es liegt angesichts der Ausübung der Prostitution unter Verletzung der diesbezüglichen Rahmenbedingungen während eines unangemeldeten Aufenthalts ein maßgebliches Fehlverhalten vor. Dieses Fehlverhalten ist jedoch wiederum vor den konkreten Umständen zu beurteilen: die Beschwerdeführerin hat sich nicht an die entsprechenden Normen und Regelungen zur Ausübung der Prostitution gehalten, zeigte sich jedoch anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einsichtig und wirkte am Verfahren mit. Da ein lediglich kurzer Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, es sich um den ersten festgestellten Verstoß der Beschwerdeführerin gegen die Rechtsordnung handelte und eine rechtskräftige Bestrafung nicht aktenkundig ist, erweist sich die von der Behörde ausgesprochene (Maximal-)Dauer des Aufenthalts von fünf Jahren als zu hoch. Es besteht im Entscheidungszeitpunkt, wie dargelegt, eine Gefährdung. Vor dem konkreten Hintergrund war im Entscheidungszeitpunkt angesichts der gegenständlichen Umstände davon auszugehen, dass mit Ablauf der nunmehrigen kürzeren Zeitspanne keine Gefahr im Sinne des FPG mehr von der Beschwerdeführerin ausgeht. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung): Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese davon ausging, dass die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin zum Entscheidungszeitpunkt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gelegen hat. Wie angesprochen, war die Beschwerdeführerin erst wenige Wochen zuvor zwecks Ausübung der (illegalen) Prostitution ins Bundesgebiet eingereist, besaß keine sonstigen Anknüpfungspunkte zu Österreich, war zuletzt unangemeldet hier aufhältig und erklärte selbst, dass sie sich anlässlich ihrer prekären finanziellen Lage zur Ausübung der Prostitution veranlasst sah. Insofern war eine Änderung des gesetzwidrigen Verhaltens aufgrund des konkreten Sachverhalts und der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht zu erwarten und davon auszugehen, dass sie beim Verbleib im Bundesgebiet weiterhin die gesetzlich verbotene Prostitution außerhalb behördlich bewilligter Bordelle, unter hinzutretender Missachtung der Verpflichtung zu gesundheitlichen Untersuchungen, ausüben würde. Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. § 18 Abs. 5 BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen.Ein die Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen iSd. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG rechtfertigender Sachverhalt ist weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen. Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin geboten und die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt II. und III. des bekämpften Bescheides abzuweisen. Aus diesem Grund war die sofortige Ausreise der Beschwerdeführerin geboten und die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose der Beschwerdeführerin sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, , B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose der Beschwerdeführerin sowie auch bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W285.2238402.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.