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{'item': 'G305 2189884-1'}

Obsah (10)§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 87§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlG305 2189884-1 Spruch, G305 2189884-1/35E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 8Abs. 4 Asyl

G wird dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem Genannten eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von 12 Monaten erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheids werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am XXXX .2015 um 10:50 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am XXXX .2015 fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD XXXX statt.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF) ist Staatsangehöriger der Republik Irak und stellte am römisch 40 .2015 um 10:50 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz. Am römisch 40 .2015 fand eine Erstbefragung des BF vor Organen der LPD römisch 40 statt. Bei seiner Erstbefragung berichtete der BF zu seiner Reiseroute, er sei im Juni 2015 mit einem PKW von XXXX nach Sulaymaniyah gefahren, von dort mit dem Flugzeug in die Türkei nach Istanbul geflogen, dann mit einer kleinen Yacht auf die Insel Leros gekommen, habe sich dort drei Tage lang in einem Lager aufgehalten, sei dann mit einem Schiff nach Athen und von dort mit einem Reisezeug zur mazedonischen Grenze gekommen, habe diese zu Fuß überquert, sei dann weiter mit einem Reisebus bis zur ungarischen Grenze gereist, welche er wiederum zu Fuß überschritten habe, bevor er mit einem Kleinbus zusammen mit sieben weiteren Personen nach Österreich gekommen sei.Bei seiner Erstbefragung berichtete der BF zu seiner Reiseroute, er sei im Juni 2015 mit einem PKW von römisch 40 nach Sulaymaniyah gefahren, von dort mit dem Flugzeug in die Türkei nach Istanbul geflogen, dann mit einer kleinen Yacht auf die Insel Leros gekommen, habe sich dort drei Tage lang in einem Lager aufgehalten, sei dann mit einem Schiff nach Athen und von dort mit einem Reisezeug zur mazedonischen Grenze gekommen, habe diese zu Fuß überquert, sei dann weiter mit einem Reisebus bis zur ungarischen Grenze gereist, welche er wiederum zu Fuß überschritten habe, bevor er mit einem Kleinbus zusammen mit sieben weiteren Personen nach Österreich gekommen sei. Als Fluchtgrund gab der BF an, sieben Jahre lang beim XXXX gewesen zu sein. Dort habe er XXXX ausgebildet und auch mit Amerikanern zusammengearbeitet. Als das amerikanische Militär Irak verlassen habe, sei der BF von den Milizen in das Gefängnis gebracht und als Verräter bezeichnet worden. Drei Monate lang sei er im Gefängnis gewesen. Die schiitischen Milizen hätten ihn gefoltert und mit dem Umbringen bedroht. Der BF sei vor das irakische Gericht gekommen, dann jedoch mangels Beweisen freigesprochen worden. Er sei von den schiitischen Milizen und vom IS weiterhin bedroht worden. Aus Angst um sein Leben und dasjenige seiner Familie habe er den Irak verlassen.Als Fluchtgrund gab der BF an, sieben Jahre lang beim römisch 40 gewesen zu sein. Dort habe er römisch 40 ausgebildet und auch mit Amerikanern zusammengearbeitet. Als das amerikanische Militär Irak verlassen habe, sei der BF von den Milizen in das Gefängnis gebracht und als Verräter bezeichnet worden. Drei Monate lang sei er im Gefängnis gewesen. Die schiitischen Milizen hätten ihn gefoltert und mit dem Umbringen bedroht. Der BF sei vor das irakische Gericht gekommen, dann jedoch mangels Beweisen freigesprochen worden. Er sei von den schiitischen Milizen und vom IS weiterhin bedroht worden. Aus Angst um sein Leben und dasjenige seiner Familie habe er den Irak verlassen.
  3. Bei der am XXXX .2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, eine Frau, eine im XXXX geborene Tochter und zwei im XXXX und im XXXX geborene Söhne zu haben. Diese seien seit XXXX in einem Flüchtlingslager im Nordirak. Der BF gehöre der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Religion an. Seine Mutter sei Sunnitin und sein Vater Schiit. Der BF habe sich im Jänner 2011 zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Er sei von 1998 bis 2002 beim XXXX gewesen, von Juni 2002 bis August 2003 arbeitslos und dann ab August 2003 XXXX , dies nur bis Jänner 2005, habe man ihn bis dahin doch dreimal zu ermorden versucht. Im Juli 2005 habe der BF eine XXXX bei den Amerikanern gemacht. Diese habe nur zwei Wochen lang gedauert. Anfang August 2005 sei der BF von den Amerikanern nach Jordanien geschickt worden, um noch eine weitere Ausbildung zu absolvieren. Diese Ausbildung habe 80 Tage lang gedauert. Danach sei der BF wieder in den Irak zurückgekehrt. Nach der zweiten abgeschlossenen Ausbildung sei der BF bis 2011 durchgehend beim XXXX (geführt von den Amerikanern) gewesen. Der BF sei dann von XXXX nach XXXX verlegt worden. Dort sei er bis zu seinem letzten Arbeitstag im XXXX geblieben, bevor er nach Kurdistan gereist sei und sich dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Juni 2015 in der Provinz Sulaymaniyah aufgehalten habe. Der BF habe in seinem Herkunftsstaat in seiner Herkunftsregion XXXX noch seine Mutter, fünf Brüder, die alle erwerbstätig seien, und eine Schwester, die Hausfrau sei.
  4. Bei der am römisch 40 .2017 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme gab der BF an, eine Frau, eine im römisch 40 geborene Tochter und zwei im römisch 40 und im römisch 40 geborene Söhne zu haben. Diese seien seit römisch 40 in einem Flüchtlingslager im Nordirak. Der BF gehöre der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-sunnitischen Religion an. Seine Mutter sei Sunnitin und sein Vater Schiit. Der BF habe sich im Jänner 2011 zur Ausreise aus dem Irak entschlossen. Er sei von 1998 bis 2002 beim römisch 40 gewesen, von Juni 2002 bis August 2003 arbeitslos und dann ab August 2003 römisch 40 , dies nur bis Jänner 2005, habe man ihn bis dahin doch dreimal zu ermorden versucht. Im Juli 2005 habe der BF eine römisch 40 bei den Amerikanern gemacht. Diese habe nur zwei Wochen lang gedauert. Anfang August 2005 sei der BF von den Amerikanern nach Jordanien geschickt worden, um noch eine weitere Ausbildung zu absolvieren. Diese Ausbildung habe 80 Tage lang gedauert. Danach sei der BF wieder in den Irak zurückgekehrt. Nach der zweiten abgeschlossenen Ausbildung sei der BF bis 2011 durchgehend beim römisch 40 (geführt von den Amerikanern) gewesen. Der BF sei dann von römisch 40 nach römisch 40 verlegt worden. Dort sei er bis zu seinem letzten Arbeitstag im römisch 40 geblieben, bevor er nach Kurdistan gereist sei und sich dort bis zu seiner Ausreise in die Türkei im Juni 2015 in der Provinz Sulaymaniyah aufgehalten habe. Der BF habe in seinem Herkunftsstaat in seiner Herkunftsregion römisch 40 noch seine Mutter, fünf Brüder, die alle erwerbstätig seien, und eine Schwester, die Hausfrau sei. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, einmal, als er von der Arbeit in XXXX nach XXXX zurückgekommen sei, von bewaffneten schiitischen Milizen für 20 Tage entführt und währenddessen gefoltert, geschlagen und schlecht behandelt worden zu sein. Der BF sei nach 20 Tagen von zum irakischen Verteidigungsministerium gehörigen Spezialsicherheitskräften befreit worden. Er sei von zur „Pro-Irakischen-Regierung“ gehörenden unbekannten Milizen und im Namen der irakischen Behörden, die Menschen entführten, bedroht worden, dies deshalb, weil der BF mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Dieser Vorfall habe sich, nachdem die amerikanische Allianz den Irak verlassen habe, im Jahr 2010 ereignet. Nach seiner Befreiung sei der BF an seinen Dienstort zurückgekehrt. Im Jänner 2011 sei seine Dienststelle in die Provinz XXXX verlegt worden. Der BF habe eine Zeit lang dort gearbeitet und sei dann nach Kurdistan, wo sich die Familie des BF aufgehalten habe, gereist. Während seines Aufenthaltes in Kurdistan sei der BF von seiner Dienststelle angerufen und verhört worden. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er nicht auf der Liste des Verteidigungsministeriums gestanden sei. Er sei auch mehrmals von kurdischen Sicherheitskräften verhört worden. Nachdem der BF mitgeteilt habe, seine Dienststelle freiwillig verlassen zu haben, sei er aufgefordert worden, innerhalb einer Woche Kurdistan zu verlassen, dies deshalb, weil ihm eine Kooperation mit den irakischen Sicherheitskräften unterstellt worden sei. Nachdem der BF seine Familie ins Flüchtlingslager gebracht habe, sei er am XXXX von Sulaymaniyah in die Türkei gereist. Der BF selbst habe nicht im Flüchtlingslager bleiben können, werde dieses doch von Milizen überwacht. Zu seinem Fluchtgrund brachte der BF vor, einmal, als er von der Arbeit in römisch 40 nach römisch 40 zurückgekommen sei, von bewaffneten schiitischen Milizen für 20 Tage entführt und währenddessen gefoltert, geschlagen und schlecht behandelt worden zu sein. Der BF sei nach 20 Tagen von zum irakischen Verteidigungsministerium gehörigen Spezialsicherheitskräften befreit worden. Er sei von zur „Pro-Irakischen-Regierung“ gehörenden unbekannten Milizen und im Namen der irakischen Behörden, die Menschen entführten, bedroht worden, dies deshalb, weil der BF mit den Amerikanern zusammengearbeitet habe. Dieser Vorfall habe sich, nachdem die amerikanische Allianz den Irak verlassen habe, im Jahr 2010 ereignet. Nach seiner Befreiung sei der BF an seinen Dienstort zurückgekehrt. Im Jänner 2011 sei seine Dienststelle in die Provinz römisch 40 verlegt worden. Der BF habe eine Zeit lang dort gearbeitet und sei dann nach Kurdistan, wo sich die Familie des BF aufgehalten habe, gereist. Während seines Aufenthaltes in Kurdistan sei der BF von seiner Dienststelle angerufen und verhört worden. Dem BF sei mitgeteilt worden, dass er nicht auf der Liste des Verteidigungsministeriums gestanden sei. Er sei auch mehrmals von kurdischen Sicherheitskräften verhört worden. Nachdem der BF mitgeteilt habe, seine Dienststelle freiwillig verlassen zu haben, sei er aufgefordert worden, innerhalb einer Woche Kurdistan zu verlassen, dies deshalb, weil ihm eine Kooperation mit den irakischen Sicherheitskräften unterstellt worden sei. Nachdem der BF seine Familie ins Flüchtlingslager gebracht habe, sei er am römisch 40 von Sulaymaniyah in die Türkei gereist. Der BF selbst habe nicht im Flüchtlingslager bleiben können, werde dieses doch von Milizen überwacht.
  5. Mit Bescheid vom XXXX .2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 Asyl

G (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

§ 8Abs. 1 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI). 3. Mit Bescheid vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf Gewährung von internationalem Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen und dem BF den Status des Asyl-, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und die gegen ihn erlassene Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und die Abschiebung des BF in den Irak für nicht zulässig zu erklären.
  2. Am 21.03.2018 wurde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.
  3. Am 21.01.2019 wurde vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der BF im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache teilgenommen hat.
  4. Mit hg. Erkenntnis vom 16.12.2019, GZ: G305 2189884-1/16E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD XXXX , vom XXXX .2018, Zl. XXXX erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
  5. Mit hg. Erkenntnis vom 16.12.2019, GZ: G305 2189884-1/16E, wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD römisch 40 , vom römisch 40 .2018, Zl. römisch 40 erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
  6. Über die gegen das Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E, erhobene Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , ab, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973) verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I. 1.). Im Übrigen lehnte der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (Spruchpunkt I. 2.).
  7. Über die gegen das Erkenntnis vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E, erhobene Beschwerde sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , ab, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins. 1.). Im Übrigen lehnte der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch eins. 2.).
  8. Mit 17.03.2021 wurde die Vollmacht der im Spruch genannten Rechtsvertretungsorganisation zur Vertretung des BF im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
  9. Mit Eingabe vom 19.03.2021 langte eine Stellungnahme des BF bezüglich einer hg. eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung sowie des derzeit bestehenden Kontakts zu seinen Familienmitgliedern beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  11. Identitätsfeststellungen Der im Spruch genannte BF ist Staatsangehöriger der Republik Irak. Er stammt aus Diyala, gehört der arabischen Volksgruppe an und bekennt sich zum muslimisch-sunnitischen Glauben. Seine Muttersprache ist arabisch. Der BF hat seinen Hauptwohnsitz seit dem XXXX .2015 im Bundesgebiet (seit dem XXXX an der Anschrift XXXX ).Der BF hat seinen Hauptwohnsitz seit dem römisch 40 .2015 im Bundesgebiet (seit dem römisch 40 an der Anschrift römisch 40 ). 1.
  12. Zur Reiseroute und Einreise des BF in das Bundesgebiet und zu seiner persönlichen Situation im Irak: Der BF reiste im Juni 2015 von Sulaymaniyah mit dem Flugzeug zunächst in die Türkei und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn bis nach Österreich. Vor seiner Ausreise hat der BF seine Frau und seine Kinder noch in ein Flüchtlingslager in der Grenzregion zwischen XXXX und der kurdischen Region Sulaymaniyah gebracht. Der BF wurde während seiner Reise nach Österreich im Juli 2015 in einem Lager auf der Insel Leros in Griechenland angehalten.Der BF reiste im Juni 2015 von Sulaymaniyah mit dem Flugzeug zunächst in die Türkei und von dort über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn bis nach Österreich. Vor seiner Ausreise hat der BF seine Frau und seine Kinder noch in ein Flüchtlingslager in der Grenzregion zwischen römisch 40 und der kurdischen Region Sulaymaniyah gebracht. Der BF wurde während seiner Reise nach Österreich im Juli 2015 in einem Lager auf der Insel Leros in Griechenland angehalten. 1.
  13. Zur individuellen Situation der BF: Die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder (Tochter und zwei Söhne) leben nach wie vor in der Provinz XXXX in jenem Flüchtlingslager „ XXXX “, in welches der BF sie vor seiner Ausreise brachte. Kontakt zu ihnen hält er mittels WhatsApp oder Viber etwa alle zwei bis drei Monate. Da seine Ehefrau über kein eigenes Telefon verfügt kontaktiert sie den BF mit einem geliehenen Telefon. Eine Kontaktaufnahme durch den BF selbst ist derzeit nicht möglich. Die Versorgung mit Lebensmitteln und medizinischen Leistungen ist mangelhaft, die humanitäre Situation katastrophal zumal die Unterbringung lediglich in Zelten möglich ist. Ein Schulbesuch für die Kinder ist nicht möglich.Die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder (Tochter und zwei Söhne) leben nach wie vor in der Provinz römisch 40 in jenem Flüchtlingslager „ römisch 40 “, in welches der BF sie vor seiner Ausreise brachte. Kontakt zu ihnen hält er mittels WhatsApp oder Viber etwa alle zwei bis drei Monate. Da seine Ehefrau über kein eigenes Telefon verfügt kontaktiert sie den BF mit einem geliehenen Telefon. Eine Kontaktaufnahme durch den BF selbst ist derzeit nicht möglich. Die Versorgung mit Lebensmitteln und medizinischen Leistungen ist mangelhaft, die humanitäre Situation katastrophal zumal die Unterbringung lediglich in Zelten möglich ist. Ein Schulbesuch für die Kinder ist nicht möglich. Zum Zeitpunkt seiner Ausreise lebten die Mutter, sieben Brüder und fünf Schwestern des BF, in dessen Herkunftsprovinz, zwei seiner Brüder und zwei Schwestern des BF bewohnten mit seiner Mutter ein kleines Haus, alle weiteren Geschwister lebten in einem eigenen Haus mit ihren Familien. Derzeit besteht kein Kontakt zu diesen Familienmitgliedern. Der BF hat im Irak die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als XXXX und zuletzt vor seiner Ausreise in Kurdistan auch als XXXX bestreiten können. Dass der BF beim Militär einen höheren Rang innehatte, war nicht feststellbar. Er war während seines Militärdienstes in XXXX , XXXX und XXXX stationiert. Der BF hat im Irak die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt durch seine Tätigkeit als römisch 40 und zuletzt vor seiner Ausreise in Kurdistan auch als römisch 40 bestreiten können. Dass der BF beim Militär einen höheren Rang innehatte, war nicht feststellbar. Er war während seines Militärdienstes in römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 stationiert. 1.
  14. Zur persönlichen Situation des BF in Österreich: Der BF hat in Österreich nachweislich zuletzt von XXXX bis XXXX an einem Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 1, teilgenommen, jedoch nie einen Nachweis für ein erhaltenes Sprachzertifikat erbracht.Der BF hat in Österreich nachweislich zuletzt von römisch 40 bis römisch 40 an einem Deutschkurs für Asylwerber A2, Teil 1, teilgenommen, jedoch nie einen Nachweis für ein erhaltenes Sprachzertifikat erbracht. Der BF ist am XXXX genehmigt privat verzogen und bezieht derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach.Der BF ist am römisch 40 genehmigt privat verzogen und bezieht derzeit Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Einer Erwerbstätigkeit geht er nicht nach. 1.
  15. Zur Lage im Irak wird festgestellt: 1.5.
  16. Zur allgemeinen Lage: Nachdem es den irakischen Sicherheitskräften (ISF) gemeinsam mit schiitischen Milizen, den sogenannten Popular Mobilisation Forces (PMF), mit Unterstützung durch die alliierten ausländischen Militärkräfte im Laufe des Jahres 2016 gelungen war, die Einheiten der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) sowohl aus den von ihr besetzten Teilen der südwestlichen Provinz Al Anbar bzw. deren Metropolen Fallouja und Ramadi als auch aus den nördlich an Bagdad anschließenden Provinzen Diyala und Salah al Din zu verdrängen, beschränkte sich dessen Herrschaftsgebiet in der Folge auf den Sitz seiner irakischen Kommandozentrale bzw. seines „Kalifats“ in der Stadt Mossul, Provinz Ninava, sowie deren Umgebung bis hin zur irakisch-syrischen Grenze. Ab November 2016 wurden die Umgebung von Mossul sowie der Ostteil der Stadt bis zum Ufer des Tigris sukzessive wieder unter die Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte gebracht, im Westteil wurde der IS von den irakischen Sicherheitskräften und ihren Verbündeten, die aus dem Süden, Norden und Westen in das Zentrum der Stadt vordrangen, in der Altstadt von Mossul eingekesselt. Der sunnitische IS wiederum versuchte parallel zu diesen Geschehnissen durch vereinzelte Selbstmordanschläge in Bagdad und anderen Städten im Süd- sowie Zentralirak seine, wenn auch mittlerweile stark eingeschränkte Fähigkeit, die allgemeine Sicherheitslage zu destabilisieren, zu demonstrieren. Anfang Juli 2017 erklärte der irakische Premier Abadi Mossul für vom IS befreit. In der Folge wurden auch frühere Bastionen des IS westlich von Mossul in Richtung der irakisch-syrischen Grenze wie die Stadt Tal Afar durch die Militärallianz vom IS zurückerobert. Zuletzt richteten sich die Operationen der Militärallianz gegen den IS auf letzte Überreste seines früheren Herrschaftsgebiets im äußersten Westen der Provinz Anbar sowie eine Enklave um Hawija südwestlich von Kirkuk. Die Sicherheitslage innerhalb der drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion des Nordiraks, nämlich Dohuk, Erbil und Suleimaniya, ist angesichts der Maßnahmen der regionalen Sicherheitskräfte wie Grenzkontrollen und innerregionale Aufenthaltsbestimmungen als stabil anzusehen. Seit Oktober 2017 befindet sich die kurdische Regionalregierung in Konflikt mit der irakischen Zentralregierung in der Frage der Kontrolle über die von kurdischen Sicherheitskräften bislang besetzt gehaltenen Grenzregionen südlich der Binnengrenze der Autonomieregion zum übrigen irakischen Staatsgebiet, insbesondere die Region um die Stadt Kirkuk betreffend. Zuletzt kam es zu einer Besetzung dieser Region sowie weiterer Landstriche entlang der Binnengrenze durch die irakische Armee und der Zentralregierung nahestehende Volksmobilisierungseinheiten, während sich die kurdischen Sicherheitskräfte aus diesen Bereichen zurückzogen. Eine Einreise in die drei Provinzen der kurdischen Autonomieregion ist angesichts eines Luftraumembargos der Nachbarstaaten Türkei und Iran gegen die kurdische Regionalregierung auf direkte Weise aktuell nur auf dem Landweg möglich. Die Sicherheitslage im Großraum Bagdad war durch die genannten Ereignisse im Wesentlichen ebenfalls nicht unmittelbar beeinträchtigt. Es waren jedoch vereinzelte Anschläge bzw. Selbstmordattentate auf öffentliche Einrichtungen oder Plätze mit einer teils erheblichen Zahl an zivilen Opfern zu verzeichnen, die, ausgehend vom Bekenntnis des - als sunnitisch zu bezeichnenden - IS dazu, sich gegen staatliche Sicherheitsorgane oder gegen schiitische Wohnviertel und Städte richteten, um dort ein Klima der Angst sowie religiöse Ressentiments zu erzeugen und staatliche Sicherheitskräfte vor Ort zu binden. Hinweise auf eine etwaig religiös motivierte Bürgerkriegssituation finden sich in den Länderberichten nicht, ebenso auch nicht in Bezug auf die Säuberung von ethnischen oder religiösen Gruppierungen bewohnte Gebiete. Der gesamte südliche Teil des Irak, einschließlich des Gouvernements Babil, steht nominell unter der Kontrolle der irakischen Regierung. Vielerorts scheinen die Regierungsbehörden gegenüber lokalen Stämmen und Milizen noch immer in einer schwächeren Position zu sein. Die irakische Regierung war gezwungen, dem Kampf gegen den IS im Zentral- und Nordirak in den letzten Jahren Vorrang einzuräumen, bedeutende militärische und polizeiliche Ressourcen aus dem Süden abzuziehen und in diese Gegenden zu entsenden. Vor diesem Hintergrund sind Stammeskonflikte, eskalierende Gesetzlosigkeit und Kriminalität ein Problem der lokalen Sicherheitslage. Die Bemühungen der Regierung, die Kontrolle wieder zu übernehmen, scheinen noch nicht zum entscheidenden Erfolg geführt zu haben. Regierungsnahe Milizen sind in unterschiedlichem Maße präsent, aber der Großteil ihrer Kräfte wird im Norden eingesetzt. Terrorismus und Terrorismusbekämpfung spielen im Süden nach wie vor eine Rolle, insbesondere in Babil, aber im Allgemeinen in geringerem Maße als weiter im Norden. Noch immer gibt es vereinzelte Terroranschläge. Die Lage im Irak ist seit der Tötung des iranischen Generals Qassem Soleimani durch einen Luftangriff der Vereinigten Staaten und einen Vergeltungsschlag des Irans gegen amerikanisch genutzte Militärstützpunkte sehr angespannt. Schiitische Milizen haben für die Tötung Soleimanis und eines hohen irakischen Milizenführers Vergeltung angekündigt, der bei dem amerikanischen Angriff ebenfalls ums Leben kam. 1.5.
  17. Aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Diyala, Vorfälle der letzten sechs Monate: Die derzeit gültigen Sicherheitshinweise des deutschen Auswärtigen Amtes (AA) zum Irak allgemein und zur Provinz Diyala im Speziellen lauten wie folgt: „Die Sicherheitslage im gesamten Irak bleibt volatil. Die Zahl der terroristischen Anschläge vor allem im Nord- und Zentralirak ist seit Langem sehr hoch. Personen, die sich im Irak aufhalten, sollten Medienberichte aufmerksam verfolgen und alle Vorkehrungen treffen, um erforderlichenfalls kurzfristig ausreisen zu können. Besonders gefährlich sind die Provinzen Anbar, Diyala, Kirkuk, Ninewa (Sindschar, Mossul, Grenze zu Syrien), Salah Al-Din sowie der Norden der Provinz Babel. In diesen Provinzen muss weiterhin mit schweren Anschlägen und offenen bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen IS und irakischen Sicherheitskräften gerechnet werden.“ Auf der Website des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) der University of Sussex lässt sich ein Datensatz der von ACLED aufgezeichneten sicherheitsrelevanten Vorfälle im gesamten Irak einsehen, der kontinuierlich aktualisiert wird. Die registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle basieren auf den Berichterstattungen verschiedener Nachrichtenquellen. Der Datensatz für die letzten sechs Monate (
  18. Juli 2020 bis
  19. Jänner 2021), zeigt insgesamt 187 sicherheitsrelevante Vorfälle (Kämpfe, Explosionen, Gewalt gegen ZivilistInnen) in der Provinz Diyala. Bei 132 davon handelt es sich um Auseinandersetzungen zwischen der irakischen Armee oder Polizei und bewaffneten Gruppierungen in der Region. Es wurden 33 Vorfälle registriert, die als Gewalt gegen ZivilistInnen eingestuft werden. Hierbei handle es sich laut ACLED um Angriffe auf oder Entführungen von ZivilistInnen durch den Islamischen Staat (IS) oder anderen nicht identifizierten bewaffneten Gruppen. Bei den 33 Vorfällen seien insgesamt 14 Menschen ums Leben gekommen. Joel Wing dokumentiert auf seinem Blog Musings on Iraq die monatliche Anzahl der Anschläge in Diyala von Jänner 2018 bis November
  20. Laut Wing habe es im Juli und August 2020 je 25 Anschläge in Diyala gegeben, im September und Oktober 2020 seien es je 31 gewesen und im November
  21. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Diyala im November 2020 wird der Anzahl von sicherheitsrelevanten Vorfällen in anderen Provinzen gegenübergestellt. Wing analysiert, dass Diyala die am meisten von Gewalt betroffene Region im Irak sei und verzeichnet für den Monat November acht Tote und 29 Verletzte (davon vier getötete und acht verletzte ZivilistInnen) bei 20 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Fast alle Vorfälle im November hätten sich im Bezirk Muqdadiya im Zentrum (insgesamt 11) und in Khanaqin im Nordosten (insgesamt 3) ereignet. Es habe weitere fünf Vorfälle im Azim-Gebiet im Nordwesten entlang der Grenze zur Provinz Salahaddin gegeben. Laut Wing’s Tabellen sei Diyala auch im Dezember 2020 die Region mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen (insgesamt 25 zwischen
  22. und
  23. Dezember), sowie den meisten Opfern (insgesamt 49, davon 8 getötet und 41 verletzt, zwischen
  24. und
  25. Dezember) gewesen. Wing kommentiert, dass Diyala das Zentrum der IS-Aktivitäten im Irak sei. Der IS habe de facto die Kontrolle über viele ländliche Gebiete im Zentrum und Nordosten erlangt. Die Gruppierung nutze diese Gebiete dazu, um Lager einzurichten, ihre Kader wiederaufzubauen, ihre Führung zu schützen, Geld zu erpressen, Steuern einzutreiben und für die Zukunft zu planen. Wing listet die Aktivitäten des IS in Diyala für das Jahr
  26. In der zweiten Hälfte des Jahres (von Juli bis Dezember 2020) habe es 96 Schießereien gegeben, 46 Vorfälle mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, zehn Feuergefechte, 24 Angriffe auf Checkpoints, zwei Angriffe auf lokale Führungspersönlichkeiten, vier Entführungen und 20 Angriffe auf Orte. In der ersten Jännerwoche dokumentiert Wing vier sicherheitsrelevante Vorfälle in Diyala mit vier Toten und zehn Verletzten. Zwei Vorfälle stünden in Zusammenhang mit IS-Aktivitäten. Auch die International Crisis Group (ICG) dokumentiert im zweiten Halbjahr 2020 IS-Aktivitäten in Diyala und die Tötung von irakischen Sicherheitskräften durch den IS. EPIC berichtet im Oktober 2020, dass mehr als 30 Familien das Dorf Hitaween in Diyala aufgrund von Anschlägen durch den IS verlassen hätten. Laut einer Quelle der kurdischen Streitkräfte, Peschmerga, hätten die Bewohner von mindestens 30 Dörfern mit mehrheitlich kurdischer Bevölkerung aus dem gleichen Grund ihre Dörfer im Gebiet Khanaqin verlassen. Im November berichtet EPIC, dass die irakische Regierung dem Militär in Diyala aufgrund von zunehmender Gewalt in der Region Verstärkung geschickt habe. Es werden eine Anzahl von Anschlägen auf irakische Sicherheitskräfte genannt, sowie die Ermordung eines Lehrers durch unbekannte bewaffnete Männer in Muqdadiyah. Im Jänner 2021 dokumentiert EPIC die Konzentration von IS-Angriffen auf Diyala im Zeitraum
  27. Dezember 2020 bis
  28. Jänner
  29. Es werden folgende Beispiele genannt, die ZivilistInnen betreffen: Am
  30. Dezember sei ein improvisierter Sprengsatz neben einem Spirituosengeschäft im Sarray-Gebiet im Zentrum von Baquba explodiert. Am
  31. Dezember hätten mutmaßliche IS-Kämpfer einen Zivilisten getötet und einen weiteren bei einem Angriff auf ein lokales Unternehmen im Unterbezirk Abu Sayda in Diyala verletzt. Im Süden hätten bewaffnete Männer bei einem Angriff am
  32. Dezember im Unterbezirk Kenaan östlich von Baquba einen weiteren Zivilisten getötet und dessen Bruder verwundet. Am
  33. Dezember seien vier Dörfer in der Gegend zwischen Dschalawla und Khanaqin vom IS mit Scharfschützen und Mörserfeuer angegriffen worden. Bei den Angriffen seien ein Zivilist getötet und drei irakische Soldaten und PMF-Kämpfer verletzt worden. Am
  34. Dezember habe der irakische Geheimdiensteinheit einen mutmaßlichen Selbstmordattentäter im Gebiet Hashimiyat nordwestlich von Baquba getötet. Der Aufständische habe Berichten zufolge einen Angriff während der Neujahrsfeierlichkeiten im Zentrum von Baquba geplant. Am
  35. Jänner seien drei Mörsergranaten in der Nähe von Wohngebieten im Unterbezirk Abbara nordöstlich von Baquba eingeschlagen. Am
  36. Jänner sei eine alte Landmine aus den 1980er Jahren in Diyalas Mandili-Unterbezirk nahe der iranischen Grenze explodiert und habe einen Schäfer getötet. Quellen (Zugriff am 06.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges- amt- bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (11.12.2019): ecoi.net-Themendossier zum Irak: Schiitische Milizen, https://www.ecoi.net/en/document/2021156.html - ACCORD-Anfragebeantwortung a-11475-1: https://www.ecoi.net/en/document/2045583.html, Stand 09.02.2021 - BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Von schiitischen Milizen dominierte Gebiete (Ergänzung zum Länderinformationsblatt), 04.01.2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1422124/5618_1516263925_irak-sm-von-schiitischen-milizen-dominierte-gebiete-2018-01-04-ke.doc - Crisis Group (14.12.2018): Reviving UN Mediation on Iraq’s Disputed Internal Boundaries, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-and-arabian-peninsula/iraq/194-reviving-un-mediation-iraqs-disputed-internal-boundaries - EASO – Security situation Iraq (Oktober 2020): https://www.ecoi.net/de/dokument/2043991.html - FPRI - Foreign Policy Research Institute (19.8.2019): The Future of the Iraqi Popular Mobilization Forces, https://www.fpri.org/article/2019/08/the-future-of-the-iraqi-popular-mobilization-forces/ - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (1.2020a): Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/irak/geschichte-staat/ - Joel Wing, Musings on Iraq (3.2.2020): Violence Continues Its Up And Down Pattern In Iraq, https://musingsoniraq.blogspot.com/2020/02/violence-continues-its-up-and-down.html - Rudaw (31.5.2019): Iraqi Security Forces ignore ISIS attacks on Kakai farmlands, https://www.rudaw.net/english/middleeast/iraq/31052019 - Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha’bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf - UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06/2017 https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf- UK Home Office: Country Policy and Information Note Iraq: Sunni (Arab) Muslims, 06 aus 2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1403272/1226_1499246656_iraq-sunni-arabs-cpin-v2-0-june-2017.pdf - UNHCR – UN High Commissioner for Refugees: Iraq: Relevant COI for Assessments on the Availability of an Internal Flight or Relocation Alternative (IFA/IRA); Ability of Persons Originating from (Previously or Currently) ISIS-Held or Conflict Areas to Legally Access and Remain in Proposed Areas of Relocation, 12.04.2017, https://www.ecoi.net/en/file/local/1397131/1930_1492501398_58ee2f5d4.pdf Zugriff am 10.02.2021 - Wilson Center (27.4.2018): Part 2: Pro-Iran Militias in Iraq, https://www.wilsoncenter.org/article/part-2-pro-iran-militias-iraq 1.5.
  37. Berufsgruppen: Aus den Länderinformationen zum Herkunftsstaat der bfP geht hervor, dass Polizisten, Soldaten, Journalisten, Menschenrechtsverteidiger, Intellektuelle, Richter und Rechtsanwälte und alle Mitglieder des Sicherheitsapparats besonders gefährdet seien. Quellen (Zugriff am 06.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html 1.5.
  38. Medizinische Versorgung: Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen. Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung. Staatliche wie private Krankenhäuser sind fast ausschließlich in den irakischen Städten zu finden. Dort ist die Dichte an praktizierenden Ärzten, an privaten und staatlichen Kliniken um ein Vielfaches größer. Gleiches gilt für Apotheken und medizinische Labore. Bei der Inanspruchnahme privatärztlicher Leistungen muss zunächst eine Art Praxisgebühr bezahlt werden. Diese beläuft sich in der Regel zwischen 15.000 und 20.000 IQD. Für spezielle Untersuchungen und Laboranalysen sind dann noch zusätzliche Kosten zu veranschlagen. Außerdem müssen Medikamente, die man direkt vom Arzt bekommt, gleich vor Ort bezahlt werden. In den staatlichen Zentren zur Erstversorgung entfällt zwar in der Regel die Praxisgebühr, jedoch nicht die Kosten für eventuelle Zusatzleistungen. Darunter fallen etwa Röntgen- oder Ultraschalluntersuchungen. In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Der BF ist gesund. Er leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung. Medizinische Gründe, die einer etwaigen Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen könnten, liegen nicht vor. Quellen (Zugriff am 06.07.2021): - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (12.2019): Alltag, https://www.liportal.de/irak/alltag/ - IOM - Internationale Organisation für Migration (1.4.2019): Länderinformationsblatt Irak (Country Fact Sheet 2018), https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698617/18363939/Irak_%2D_Country_Fact_Sheet_2018%2C_deutsch.pdf?nodeid=20101157&vernum=-2 - UNAMI - United Nations Assistance Mission to Iraq (12.2016): Report on the Rights of Persons with Disabilities in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/UNAMI_OHCHR__Report_on_the_Rights_of_PWD_FINAL_2Jan2017.pdf - WHO - World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care, http://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html 1.5.
  39. Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. Oftmals werden Sunniten einzig aufgrund ihrer Glaubensrichtung als IS-Sympathisanten stigmatisiert oder gar strafrechtlich verfolgt. Bei willkürlichen Verhaftungen meist junger sunnitischer Männer wird durch die Behörden auf das Anti-Terror-Gesetz verwiesen, welches das Recht auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren vorenthält. Zwangsmaßnahmen und Vertreibungen aus ihren Heimatorten richten sich vermehrt auch gegen unbeteiligte Familienangehörige vermeintlicher IS-Anhänger. Es gibt zahlreiche Berichte über Festnahmen und die vorübergehende Internierung von überwiegend sunnitisch-arabischen IDPs durch Regierungskräfte, PMF und Peshmerga. Noch für das Jahr 2018 gibt es Hinweise auf außergerichtliche Hinrichtungen von sunnitischen Muslimen in und um Mossul. Quellen (Zugriff am 06.07.2021): - - AA - Auswärtiges Amt (12.1.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1457267/4598_1548939544_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2018-12-01-2019.pdf - - USCIRF - US Commission on International Religious Freedom (4.2019): United States Commission on International Religious Freedom 2019 Annual Report; Country Reports: Tier 2 Countries: Iraq, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008186/Tier2_IRAQ_2019.pdf - - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026340.html - - USDOS - US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: https://www.ecoi.net/de/dokument/2011175.html
  40. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die zur Identität des BF und dessen Ausreise, Einreise und Asylantragstellung gemachten Feststellungen konnten anhand des bereits ergangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts getroffen werden, zumal diesem im gesamten vorhergehenden Verfahren nicht widersprochen wurde. Die private Wohnsitznahme und der Bezug von Leistungen der staatlichen Grundversorgung ergeben sich aus amtlich eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister sowie dem GVS-Betreuungsinformationssystem. Dass er derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht konnte anhand eines Versicherungsdatenauszugs festgestellt werden. Die seit dem Erkenntnis vom Dezember 2019 veränderten Kontakte zu seiner Familie, deren Aufenthalt im Flüchtlingslager „ XXXX “ und die dortige Situation konnten anhand einer zuletzt eingelangten Stellungnahme des BF vom18.03.2021 (OZ 34) festgestellt werden. Aus dieser ist auch ersichtlich, dass der der BF derzeit keinen Kontakt zu seinen weiteren Familienmitgliedern hat weshalb weitere Feststellungen zu deren Verbleib nicht getroffen werden konnten.Die seit dem Erkenntnis vom Dezember 2019 veränderten Kontakte zu seiner Familie, deren Aufenthalt im Flüchtlingslager „ römisch 40 “ und die dortige Situation konnten anhand einer zuletzt eingelangten Stellungnahme des BF vom18.03.2021 (OZ 34) festgestellt werden. Aus dieser ist auch ersichtlich, dass der der BF derzeit keinen Kontakt zu seinen weiteren Familienmitgliedern hat weshalb weitere Feststellungen zu deren Verbleib nicht getroffen werden konnten. Die Feststellungen zur Lage im Irak konnten anhand rezenter Informationen der Staatendokumentation, der EASO – Country Guidance: Iraq und auch der zuletzt eingelangten ACCORD- Anfragebeantwortungen vom 09.02.2021 getroffen werden. Die darin aufgelisteten Versorgungs- und Sicherheitsprobleme resultieren aus einem Research-Verfahren öffentlicher Einrichtungen, die ob ihres Wirkens hohen Standards unterliegen und zur Objektivität verpflichtet sind. Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Irak: Die seit Mitte Februar dieses Jahres abrufbare aktuelle EASO – Country Guidance: Iraq hält unter teilweiser Verwendung und Verweisung des EASO-Sicherheitsberichts von Oktober 2020 auf Seite 175 fest, dass unter gewissen Umständen die Rückkehr von gesunden, alleinstehenden Männern oder verheirateten, kinderlosen, Paaren nach Bagdad, Basra oder Erbil möglich sei (https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html, Zugriff am 06.07.2021). Der BF ist zwar alleine in das Bundesgebiet eingereist und gesund sowie arbeitsfähig, jedoch ändert sich dessen Familiensituation bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich, da er dort nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder sorgepflichtig sein wird. Den EASO-Guidelines folgend erscheint ob der derzeitigen Sicherheitslage lediglich Basra als mögliches Rückkehrziel in Verbindung mit der Zusammenführung der Familie möglich. Die Einreisebestimmungen in die KRI sowie die auch angespannte Situation in Bagdad lassen derzeit nicht erkennen, dass beide Regionen als für eine Familie sicher zu werten sind. Dieses – die Rückführung und Ansiedlung in Basra – muss jedoch ob der dortigen religiösen Zusammensetzung derzeit ausgeschlossen werden, da der BF als Sunnit mit seiner Familie in eine mehrheitlich schiitische Region ziehen müsste, deren Hauptstadt die wichtigste schiitische Stadt im Südirak darstellt (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Basra_(Gouvernement), Zugriff am 06.07.2021). Ob der derzeitigen religiösen Spannungen ist eine sichere Ansiedlung in der Region samt den notwendigen Aussichten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirtschaften nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass nach derzeitigem Stand der Anschluss an ein weiteres familiäres Netzwerk im Irak nicht gewährleitstet ist da ein Kontakt zur restlichen Familie des BF nicht besteht. Eine Zusammenführung mit seiner Ehefrau und den Kindern könnte daher entweder in jenem Flüchtlingslager an der Grenze zwischen XXXX und Sulaimaniyya erfolgen, in welchem sich diese derzeit befinden, oder an einem Ort jenseits der derzeit durch die volatile Sicherheitsregion als unsicher einzustufenden Heimatregion des BF.Die seit Mitte Februar dieses Jahres abrufbare aktuelle EASO – Country Guidance: Iraq hält unter teilweiser Verwendung und Verweisung des EASO-Sicherheitsberichts von Oktober 2020 auf Seite 175 fest, dass unter gewissen Umständen die Rückkehr von gesunden, alleinstehenden Männern oder verheirateten, kinderlosen, Paaren nach Bagdad, Basra oder Erbil möglich sei (https://www.ecoi.net/de/dokument/2045437.html, Zugriff am 06.07.2021). Der BF ist zwar alleine in das Bundesgebiet eingereist und gesund sowie arbeitsfähig, jedoch ändert sich dessen Familiensituation bei einer Rückkehr in den Irak maßgeblich, da er dort nicht nur für sich selbst, sondern auch für seine Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder sorgepflichtig sein wird. Den EASO-Guidelines folgend erscheint ob der derzeitigen Sicherheitslage lediglich Basra als mögliches Rückkehrziel in Verbindung mit der Zusammenführung der Familie möglich. Die Einreisebestimmungen in die KRI sowie die auch angespannte Situation in Bagdad lassen derzeit nicht erkennen, dass beide Regionen als für eine Familie sicher zu werten sind. Dieses – die Rückführung und Ansiedlung in Basra – muss jedoch ob der dortigen religiösen Zusammensetzung derzeit ausgeschlossen werden, da der BF als Sunnit mit seiner Familie in eine mehrheitlich schiitische Region ziehen müsste, deren Hauptstadt die wichtigste schiitische Stadt im Südirak darstellt vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Basra_(Gouvernement), Zugriff am 06.07.2021). Ob der derzeitigen religiösen Spannungen ist eine sichere Ansiedlung in der Region samt den notwendigen Aussichten den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erwirtschaften nicht anzunehmen. Hinzu kommt, dass nach derzeitigem Stand der Anschluss an ein weiteres familiäres Netzwerk im Irak nicht gewährleitstet ist da ein Kontakt zur restlichen Familie des BF nicht besteht. Eine Zusammenführung mit seiner Ehefrau und den Kindern könnte daher entweder in jenem Flüchtlingslager an der Grenze zwischen römisch 40 und Sulaimaniyya erfolgen, in welchem sich diese derzeit befinden, oder an einem Ort jenseits der derzeit durch die volatile Sicherheitsregion als unsicher einzustufenden Heimatregion des BF. Von einer sicheren Rückkehr und der Möglichkeit, nach einer solchen für sich und seine Familie (auch in Bagdad, Basra oder Erbil) den Lebensunterhalt ohne Gefährdung seiner Rechte nach Art 3 EMRK zu erwirtschaften, kann vom derzeitigen Standpunkt aus nicht ausgegangen werden. Die Länderberichte zum Irak, speziell zu seiner Herkunftsregion die im weitesten dazu führt, dass eine IS-Anhängerschaft des BF in anderen Regionen angenommen werden kann, aber auch die Entwicklungen der letzten Monate in Hinblick auf die Spannungen zwischen den USA und dem Iran, die den Irak teilweise zum Spielball internationaler Interessen haben werden lassen, verdeutlichen, dass derzeit mit einer Sicheren Rückkehr des BF, der in seiner Heimat nicht nur seine eigene, sondern auch die Versorgung und Sicherheit seiner Familie gewährleisten müsste, nicht zu rechnen ist.Von einer sicheren Rückkehr und der Möglichkeit, nach einer solchen für sich und seine Familie (auch in Bagdad, Basra oder Erbil) den Lebensunterhalt ohne Gefährdung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK zu erwirtschaften, kann vom derzeitigen Standpunkt aus nicht ausgegangen werden. Die Länderberichte zum Irak, speziell zu seiner Herkunftsregion die im weitesten dazu führt, dass eine IS-Anhängerschaft des BF in anderen Regionen angenommen werden kann, aber auch die Entwicklungen der letzten Monate in Hinblick auf die Spannungen zwischen den USA und dem Iran, die den Irak teilweise zum Spielball internationaler Interessen haben werden lassen, verdeutlichen, dass derzeit mit einer Sicheren Rückkehr des BF, der in seiner Heimat nicht nur seine eigene, sondern auch die Versorgung und Sicherheit seiner Familie gewährleisten müsste, nicht zu rechnen ist.
  41. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 87Abs. 2 Vf

GG, BGBl. I Nr. 85/1953 idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 87, Absatz 2, VfGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 1953, idgF. sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden im Fall der Stattgebung einer Beschwerde verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofs entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom XXXX , XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E erhobenen Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben, indem er aussprach, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung, BGBl. 390/1973) verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt I. 1.). Im Übrigen lehnte der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (Spruchpunkt I. 2.)Anlassbezogen hat der Verfassungsgerichtshof mit dem Bezug habenden Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.08.2020, GZ: G305 2188858-1/29E erhobenen Beschwerde des BF teilweise Folge gegeben, indem er aussprach, dass der BF durch die angefochtene Entscheidung, soweit damit seine Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und gegen den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat unter Setzung einer 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, BVG zur Durchführung des internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassistischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden sei und das Erkenntnis insoweit aufgehoben werde (Spruchpunkt römisch eins. 1.). Im Übrigen lehnte der Gerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab (Spruchpunkt römisch eins. 2.) Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit dessen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973) verletzt worden sei, weshalb das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Umfang aufzuheben sei. Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwere abgesehen und diese gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. Seine Entscheidung begründete der VfGH im Kern damit, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit dessen Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973,) verletzt worden sei, weshalb das in Beschwerde gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in diesem Umfang aufzuheben sei. Im Übrigen werde von der Behandlung der Beschwere abgesehen und diese gem. Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der formelhaften Begründung stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“ da die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. Nr. 390/1973, stünde.In der formelhaften Begründung stützt sich das Höchstgericht auf angebliche Fehler, die dem Bundesverwaltungsgericht bei seiner Entscheidung hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unterlaufen wären und unterstellt dem Bundesverwaltungsgericht, es habe sein vor dem Verfassungsgerichtshof in Beschwerde gezogenes Erkenntnis „mit Willkür behaftet“ da die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des BF nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Zudem unterstellte der Verfassungsgerichtshof, dass das erlassene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, Bundesgesetzblatt Nr. 390 aus 1973,, stünde. Die höchstgerichtlichen Ausführungen können nur in der Weise aufgefasst werden, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Einzelfall subsidiärer Schutz zu erteilen ist. Unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof ausgeführten Gründe hat das erkennende Gericht bei der Herstellung der von ihm gewünschten Rechtslage davon auszugehen, dass im gegenständlichen Anlassfall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden und dass eine Rückführung des Beschwerdeführers diesen in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen würde. Die volatile Sicherheitslage in der Provinz XXXX und die nach wie vor vorhandenen Spannungen zwischen den USA und Iran, die sich auch auf die Lage im gesamten Irak auswirken führen in Verbindung dazu, dass eine Rückführung des BF derzeit ausgeschossen werden muss. Unter Berücksichtigung der vom Verfassungsgerichtshof ausgeführten Gründe hat das erkennende Gericht bei der Herstellung der von ihm gewünschten Rechtslage davon auszugehen, dass im gegenständlichen Anlassfall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass der BF im Fall seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK unterworfen zu werden und dass eine Rückführung des Beschwerdeführers diesen in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK verletzen würde. Die volatile Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 und die nach wie vor vorhandenen Spannungen zwischen den USA und Iran, die sich auch auf die Lage im gesamten Irak auswirken führen in Verbindung dazu, dass eine Rückführung des BF derzeit ausgeschossen werden muss. Die in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Konstatierungen zur Situation in der Provinz XXXX , das Faktum, dass dessen Familie über mehrere Regionen verstreut ist und sich zum Teil in Flüchtlingsunterkünften aufhält, verdeutlichen, dass bereits in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz

§ 8Asyl

G den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu folgen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Für die Gewährung von subsidiärem Schutz spricht zudem, dass der BF zwar als Einzelperson nach Österreich eingereist ist und nach den letzten EASO-Richtlinien für den Irak als solche eine Rückführung nach Bagdad, Basra oder Erbil grundsätzlich möglich ist, er jedoch in seiner Heimat für seine Familie sorgepflichtig wäre und dieser Umstand derzeit nicht mit jener Deutlichkeit und Sicherheit festgestellt werden kann, die ein in dieser Hinsicht entsprechendes Erkenntnis ermöglichen würde. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen.Die in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat getroffenen Konstatierungen zur Situation in der Provinz römisch 40 , das Faktum, dass dessen Familie über mehrere Regionen verstreut ist und sich zum Teil in Flüchtlingsunterkünften aufhält, verdeutlichen, dass bereits in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz

Paragraph 8, AsylG den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu folgen und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist. Für die Gewährung von subsidiärem Schutz spricht zudem, dass der BF zwar als Einzelperson nach Österreich eingereist ist und nach den letzten EASO-Richtlinien für den Irak als solche eine Rückführung nach Bagdad, Basra oder Erbil grundsätzlich möglich ist, er jedoch in seiner Heimat für seine Familie sorgepflichtig wäre und dieser Umstand derzeit nicht mit jener Deutlichkeit und Sicherheit festgestellt werden kann, die ein in dieser Hinsicht entsprechendes Erkenntnis ermöglichen würde. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden und dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzusprechen.

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Dem BF wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G zu erteilen war.Dem BF wurde der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG zu erteilen war.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung der Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Dem BF wurde mit gegenständlichem Erkenntnis der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und daher seinem Antrag auf internationalen Schutz diesbezüglich stattgegeben. Die Voraussetzungen

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G, die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs. 9 FPG i

Vm § 46 FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen nicht vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren.Die Voraussetzungen

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und damit in weiterer Folge auch der Abspruch über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG, die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise liegen nicht vor, weshalb diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. , European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2189884.1.00

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