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{'item': 'G305 2239518-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlG305 2239518-3 Spruch, G305 2239518-3/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Hinblick auf das zu GZ: XXXX anhängig gemachte Schubhaftbeschwerdeverfahren beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, auf Gewährung der Verfahrenshilfe in Hinblick auf das zu GZ: römisch 40 anhängig gemachte Schubhaftbeschwerdeverfahren beschlossen: A) Der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag wird abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am XXXX .2021 brachte XXXX (im Folgenden auch kurz: ASt) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch kurz: BFA), Zl. XXXX , mit dem über ihn gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ein.
  2. Am römisch 40 .2021 brachte römisch 40 (im Folgenden auch kurz: ASt) eine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch kurz: BFA), Zl. römisch 40 , mit dem über ihn gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet wurde, ein. In der Beschwerde sprach er sich gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom XXXX .2020 bis zum XXXX .2021 sowie gegen die Anhaltung seit dem XXXX .2021 aus. In der Beschwerde sprach er sich gegen seine Anhaltung in Schubhaft vom römisch 40 .2020 bis zum römisch 40 .2021 sowie gegen die Anhaltung seit dem römisch 40 .2021 aus.
  3. Unter gleichzeitiger Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verband er die Beschwerde mit dem Antrag, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des § 8a VwGVG iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a bis d ZPO, im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren. Begründend führte er dazu aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er sei nicht in der Lage, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  4. Unter gleichzeitiger Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verband er die Beschwerde mit dem Antrag, ihm Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 8 a, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a bis d ZPO, im Umfang der Gebührenbefreiung für die Eingabegebühr zu gewähren. Begründend führte er dazu aus, dass er völlig vermögenslos sei und auch kein regelmäßiges Einkommen beziehe. Er sei nicht in der Lage, die Kosten für die Führung des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  5. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht in dem zu GZ: G305 2239518-1 gem. § 22a Abs. 4 BFA-VG von Amts wegen geführten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei.
  6. Bereits in der mündlichen Verhandlung vom 19.02.2021 sprach das Bundesverwaltungsgericht in dem zu GZ: G305 2239518-1 gem. Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG von Amts wegen geführten Verfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen hätten und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig sei. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: 3.
  7. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich eingereist und stellte er hier am XXXX .2015 einen Asylantrag.3.
  8. Der BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2015 unter Umgehung der Einreisebestimmungen nach Österreich eingereist und stellte er hier am römisch 40 .2015 einen Asylantrag. 3.
  9. Er ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Afghanistan und besteht für ihn ein Laissez Passer für seine Rückschiebung in den Herkunftsstaat. 3.
  10. Mit Bescheid vom XXXX .2018 wies das BFA den am XXXX .2015 gestellten Asylantrag des BF ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2020 abgewiesen, wodurch der Bescheid des BFA, in Ermangelung eines gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs. 3.
  11. Mit Bescheid vom römisch 40 .2018 wies das BFA den am römisch 40 .2015 gestellten Asylantrag des BF ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 10.06.2020 abgewiesen, wodurch der Bescheid des BFA, in Ermangelung eines gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwuchs. 3.
  12. Am XXXX .2020 stellte der BF einen weiteren Asylantrag, der jedoch vom BFA mit Bescheid vom XXXX .2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit dieser Erledigung verband das BFA eine Rückkehrentscheidung und ein Aufenthaltsverbot.3.
  13. Am römisch 40 .2020 stellte der BF einen weiteren Asylantrag, der jedoch vom BFA mit Bescheid vom römisch 40 .2020 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Mit dieser Erledigung verband das BFA eine Rückkehrentscheidung und ein Aufenthaltsverbot. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des BF wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 29.12.2020 ab. 3.
  14. Der BF hat keine nahen Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Er verfügt im Bundesgebiet weder über soziale, noch über wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. 3.
  15. Auch verfügt er in Österreich weder über eine auf Dauer angelegte, eigene Unterkunft, noch über die für einen legalen Aufenthalt erforderlichen Barmittel. 3.
  16. In der am 19.02.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung unterstrich er seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat. So gab er an, dass er weiter in Österreich leben wolle. In Hinblick auf die unmittelbare Zeitnähe seiner geplanten Rückschiebung in den Herkunftsstaat und in Hinblick auf die mangelnde Bereitschaft zur Rückkehr, musste in seinem Fall von einer sehr hohen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Hinzu kam, dass er sich schon in der Vergangenheit vertrauensunwürdig erwies, da er unmittelbar nach Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen ihn untertauchte. Sein dadurch bewirkter unsteter Aufenthalt wurde erst durch einen fremdenpolizeilichen Aufgriff mit anschließender Inschubhaftnahme am XXXX .2020 beendet.In Hinblick auf die unmittelbare Zeitnähe seiner geplanten Rückschiebung in den Herkunftsstaat und in Hinblick auf die mangelnde Bereitschaft zur Rückkehr, musste in seinem Fall von einer sehr hohen Fluchtgefahr ausgegangen werden. Hinzu kam, dass er sich schon in der Vergangenheit vertrauensunwürdig erwies, da er unmittelbar nach Erlassung der Rückkehrentscheidung gegen ihn untertauchte. Sein dadurch bewirkter unsteter Aufenthalt wurde erst durch einen fremdenpolizeilichen Aufgriff mit anschließender Inschubhaftnahme am römisch 40 .2020 beendet.
  17. In der am 08.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .2021 stattgehabten mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigte der BF, trotz Kenntnis der wider ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, erneut seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat.
  18. In der am 08.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 .2021 stattgehabten mündlichen Beschwerdeverhandlung bekräftigte der BF, trotz Kenntnis der wider ihn erlassenen rechtskräftigen Rückkehrentscheidung, erneut seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A): 1.
  19. Zu Spruchteil A): Abweisung des Antrages auf Gewährung der Verfahrenshilfe: 1.1.
  20. Mit seiner gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2021 erhobenen Beschwerde verband der BF auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. 1.1.
  21. Mit seiner gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2021 erhobenen Beschwerde verband der BF auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des § 8a VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut:Die auf den gegenständlichen Anlassfall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG hat nachstehenden, auszugsweise wiedergegebenen Wortlaut: „§ 8a.

(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.„§ 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen. [...]“ 1.1.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt: „Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen. Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ „Artikel 51 Anwendungsbereich
(1)Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden.“ 1.1.
  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  2. Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist, was zur Folge hat, dass die Bestimmung daher nur subsidiär zur Anwendung gelangt. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen zur Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,
  3. Aufl., Wien 2017, K2 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: - Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;- Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfordern die Bewilligung; - der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt; - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen; - die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
  4. Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG).- die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht,
  5. Aufl., K 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe Regierungsvorlage 1255 der Beilagen römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 8 a, VwGVG). Demnach ist ein Verfahrenshilfeantrag nur dann zu bewilligen, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt und die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheint. Diese für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderlichen Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, was zur Folge hat, dass Verfahrenshilfe nicht schon dann zu bewilligen ist, wenn der notwendige Unterhalt einer Partei durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt ist. Zudem darf die Rechtsverfolgung nicht offenbar mutwillig und nicht offenbar aussichtslos erscheinen. In Hinblick auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts durch die Kosten der Verfahrensführung ist vorauszuschicken, dass im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Anwaltspflicht nicht besteht. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos und kann anlassbezogen nicht erblickt werden, weshalb es dem ASt nicht möglich sein sollte, die Prozesshandlungen im anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus Eigenem zu setzen. Das dem Verfahrenshilfeantrag angehängte Vermögensbekenntnis weist beim BF weder eine im Bundesgebiet existierende Unterkunft, noch ein Barvermögen, noch sonstige wirtschaftliche Anknüpfungspunkte aus. Eine etwaige Beeinträchtigung des Unterhalts des BF kann dennoch nicht ersehen werden, zumal die Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist und seine Eingabe entsprechende Angaben zur erwarteten Höhe der Kosten seiner rechtsanwaltlichen Vertretung zur Gänze vermissen lässt. Damit lässt sich nicht einmal im Ansatz einschätzen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß er von den Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung beeinträchtigt sein könnte. Hinzu kommt, dass die gegenständlich die Verfahrensführung nicht aussichtsreich erscheint, zumal gegen ihn eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung vorliegt, der er bisher keine Folge leistete. Hinzu kommt, dass er schon in der von Amts wegen eingeleiteten Verhandlung vom 19.02.2021 seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bekundete. Seinen fehlenden Willen zur Rückkehr bekundete er auch in der am 08.03.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In Anbetracht der von ihm ausgehenden hohen Fluchtgefahr sind auch der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom XXXX .2020 keine Erfolgsaussichten beizumessen gewesen. Abgesehen davon, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, muss eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst werden.Hinzu kommt, dass die gegenständlich die Verfahrensführung nicht aussichtsreich erscheint, zumal gegen ihn eine rechtskräftige und vollstreckbare Rückkehrentscheidung vorliegt, der er bisher keine Folge leistete. Hinzu kommt, dass er schon in der von Amts wegen eingeleiteten Verhandlung vom 19.02.2021 seinen Unwillen zur Rückkehr in den Herkunftsstaat bekundete. Seinen fehlenden Willen zur Rückkehr bekundete er auch in der am 08.03.2021 durchgeführten mündlichen Verhandlung. In Anbetracht der von ihm ausgehenden hohen Fluchtgefahr sind auch der Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 .2020 keine Erfolgsaussichten beizumessen gewesen. Abgesehen davon, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht kostenlos ist, muss eine Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde nicht durch einen Rechtsanwalt abgefasst werden. 1.
  6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 1.
  7. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der fallbezogen maßgebliche Sachverhalt konnte schon durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Klärung durch das erkennende Gericht bedurft hätten. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der fallbezogen maßgebliche Sachverhalt konnte schon durch die Aktenlage als hinreichend geklärt erachtet werden. Im Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurden keine Tatsachenfragen aufgeworfen, die einer Klärung durch das erkennende Gericht bedurft hätten. Gegenständlich war auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist im vorliegenden Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G305.2239518.3.00

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