RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlG306 1214959-4 Spruch, G306 1214959-4/15EG306 1214959-4/15E, Im namen der republik! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2020, Zahl XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Kosovo, vertreten durch RA Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2020, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VII. des angefochtenen Bescheides wird s t a t t g e g e b e n , diese behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG für auf Dauer als unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt.römisch zwei. Der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird s t a t t g e g e b e n , diese behoben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG für auf Dauer als unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde mit Bescheid des damaligen Bundesasylsenates (im Folgenden: UBAS), Zahl 214.959/0-IX/26/00, vom 28.04.2000, der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
- Mit am 03.07.2019 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 2 erste bzw. zweiter Fall und Abs. 3 StGB, zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten verurteilt.
- Mit am 03.07.2019 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, wurde der BF wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 2, erste bzw. zweiter Fall und Absatz 3, StGB, zu einer Freiheitstrafe von 8 Monaten verurteilt.
- Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 04.09.2019, wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass anlässlich seiner wiederholten Verurteilungen in Österreich ein Verfahren zur Prüfung der Aberkennung des ihm seinerzeit ereilten Status des Asylberechtigten eingeleitet wurde. Zudem wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens aufgefordert.
- Mit per Telefax am 20.11.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) ab und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
- Mit per Telefax am 20.11.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz gab der BF eine Stellungnahme durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage ab und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
- Am 17.02.2020 fand vor dem BFA eine niederschriftliche Einvernahme des BF statt.
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid, dem RV des BF zugestellt am 09.03.2020, wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 28.04.200, Zahl 214.959/0-XI/26/00 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt, gemäß § 7 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm. § 9 BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG erlassen (spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt V.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) sowie gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt VII.)
- Mit oben im Spruch genannten Bescheid, dem Regierungsvorlage des BF zugestellt am 09.03.2020, wurde dem BF der mit Erkenntnis vom 28.04.200, Zahl 214.959/0-XI/26/00 zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt, gemäß Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen (spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), festgestellt, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf 3 Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. (Spruchpunkt römisch sieben.)
- Mit per Telefax am 31.03.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
- Mit per Telefax am 31.03.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, die Feststellung, dass eine Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig sei sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung die Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Behebung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes, die Feststellung, dass eine Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig sei sowie die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.
- Die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt wurde vom BFA dem BVwG vorgelegt und langten am 14.04.2020 ein.
- Mit am 10.02.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seinen RV eine ergänzende Stellungnahme ab und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
- Mit am 10.02.2021 beim BVwG eingebrachtem Schriftsatz gab der BF durch seinen Regierungsvorlage eine ergänzende Stellungnahme ab und brachte diverse Unterlagen in Vorlage.
- Am 26.02.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie sein RV teilnahmen.
- Am 26.02.2021 fand in der Grazer Außenstelle des BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an jener der BF sowie sein Regierungsvorlage teilnahmen. Die belangte Behörde wurde korrekt geladen, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der RV des BF die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück. Im Zuge der mündlichen Verhandlung zog der Regierungsvorlage des BF die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF trägt die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Kosovo und verheiratet. Der BF wurde im ehemaligen Jugoslawien geboren und hält sich seit 04.06.1999 durchgehend in Österreich auf. Der BF reiste damals mit seiner Frau und einem Kind gemeinsam ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.1999 einen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes. Mit Bescheid des UBAS, Zahl 214.959/0-IX/26/00, vom 28.04.2000, wurde dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Im Bundesgebiet halten sich zudem die Ehefrau, XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, sowie drei mittlerweile erwachsene gemeinsame Kinder des BF, XXXX , geb. XXXX StA. Kosovo, XXXX , geb. XXXX , StA. Kosovo, XXXX (nunmehr XXXX ), geb. XXXX , StA: Österreich, auf. Die Ehefrau sowie die jüngste Tochter des BF sind jeweils im Besitz eines Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, und verfügt der Sohn des BF über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. Die ältere Tochter des BF ist österreichische Staatsbürgerin. Im Bundesgebiet halten sich zudem die Ehefrau, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, sowie drei mittlerweile erwachsene gemeinsame Kinder des BF, römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Kosovo, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kosovo, römisch 40 (nunmehr römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA: Österreich, auf. Die Ehefrau sowie die jüngste Tochter des BF sind jeweils im Besitz eines Daueraufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“, und verfügt der Sohn des BF über einen Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“. Die ältere Tochter des BF ist österreichische Staatsbürgerin. Der Sohn sowie die ältere Tochter des BF sind verheiratet und lebt die jüngste Tochter des BF, die eine 60-prozentige Behinderung aufweist nach wie vor mit dem BF und seiner Frau im gemeinsamen Haushalt. Im Bundesgebiet halten sich zudem eine Vielzahl an Verwandten des BF auf und weist der BF keine familiären Bezüge mehr im Herkunftsstaat auf. Der BF leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeit und nimmt regelmäßig Medikamente ein. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet und/oder arbeitsunfähig ist. Der BF betreibt mit seiner Ehefrau gemeinsam seit 2015 die XXXX , in XXXX . Die Ehefrau des BF ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der besagten Firma und ist der BF an dieser als Kommanditist beteiligt. Aktuell bezieht der BF jedoch seit 04.11.2020 aufgrund der Corona-Pademie-bedingten Kurzarbeitsregeln Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Der BF betreibt mit seiner Ehefrau gemeinsam seit 2015 die römisch 40 , in römisch 40 . Die Ehefrau des BF ist unbeschränkt haftende Gesellschafterin der besagten Firma und ist der BF an dieser als Kommanditist beteiligt. Aktuell bezieht der BF jedoch seit 04.11.2020 aufgrund der Corona-Pademie-bedingten Kurzarbeitsregeln Leistungen aus der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Zuvor ging der BF beginnend mit 15.05.2000 immer wieder unselbstständigen Erwerbstätigkeiten, wiederholt unterbrochen durch Bezüge von Arbeitslosengeld, in Österreich nach. Der BF hat eine Deutschsprachprüfung auf dem Niveau A2 am XXXX .2011 erfolgreich abgelegt, ist dem Deutschen sehr gut mächtig und in einem Verein sozial engagiert.Der BF hat eine Deutschsprachprüfung auf dem Niveau A2 am römisch 40 .2011 erfolgreich abgelegt, ist dem Deutschen sehr gut mächtig und in einem Verein sozial engagiert. Der BF weist folgende Verurteilungen in Österreich auf:
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2003, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2003, wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß § 164/2, 3 und 4 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2003, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2003, wegen des Verbrechens der Hehlerei gemäß Paragraph 164 /, 2, 3 und 4 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2005, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2005, wegen der Verbrechen der Hehler gemäß § 164/1, 2, 3 und 4
- Fall StGB und der schweren Nötigung gemäß §§ 105/1, 106 Abs. 1 Z 1 erster und sechster Fall StGB, sowie der Vergehen des Glückspiels gemäß § 168/1 erster und zweiter Fall StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88/1 und 4 erster Fall StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß § 27/1 erster, zweiter und sechster Fall SMG und des Suchtgifthandels gemäß § 28/1 erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 2 Jahre bedingt nachgesehen wurden.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2005, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2005, wegen der Verbrechen der Hehler gemäß Paragraph 164 /, eins, 2, 3 und 4
- Fall StGB und der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105 /, eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster und sechster Fall StGB, sowie der Vergehen des Glückspiels gemäß Paragraph 168 /, eins, erster und zweiter Fall StGB, der fahrlässigen Körperverletzung gemäß Paragraph 88 /, eins und 4 erster Fall StGB, des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln gemäß Paragraph 27 /, eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG und des Suchtgifthandels gemäß Paragraph 28 /, eins, erster und zweiter Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, wovon 2 Jahre bedingt nachgesehen wurden.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung gemäß §§ 202/1, 15 StGB und der schweren Nötigung gemäß §§ 105/1 und 106 Abs. 1/1 StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2008, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wegen der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung gemäß Paragraphen 202 /, eins, 15, StGB und der schweren Nötigung gemäß Paragraphen 105 /, eins und 106 Absatz eins /, eins, StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2008, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2008, wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß §§ 83/1, 84/1, der Nötigung gemäß §§ 15/1, 105/1 StGB sowie der gefährlichen Drohung gemäß § 107/1, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten in Bezug auf das Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2008.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2008, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2008, wegen der Vergehen der schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 83 /, eins, 84 /, eins,, der Nötigung gemäß Paragraphen 15 /, eins, 105 /, eins, StGB sowie der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107 /, eins,, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 3 Monaten in Bezug auf das Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2014, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2014, wegen der Vergehen der Begünstigung gemäß §§ 15, 299
(1)StGB, der falschen Beweisaussage gemäß § 288
(1)StGB, der Fälschung eines Beweismittels gemäß § 293
(2)StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß § 298
(1)StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 5. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2014, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2014, wegen der Vergehen der Begünstigung gemäß Paragraphen 15, 299,
(1)StGB, der falschen Beweisaussage gemäß Paragraph 288,
(1)StGB, der Fälschung eines Beweismittels gemäß Paragraph 293,
(2)StGB und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäß Paragraph 298,
(1)StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten. 6. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2017, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2017, wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß §§ 156
(1)iVm. 161 Abs. 1 StGB, sowie der Abgabenhinterziehung gemäß §§ 33
(1), 33
(2)lit a FinStrG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten sowie einer Geldstrafe von EUR 80.000,-.6. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2017, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2017, wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida gemäß Paragraphen 156 (, eins,) in Verbindung mit 161 Absatz eins, StGB, sowie der Abgabenhinterziehung gemäß Paragraphen 33,
(1), 33
(2)Litera a, FinStrG, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 15 Monaten sowie einer Geldstrafe von EUR 80.000,-. Der BF wurde für schuldig befunden, er habe mit A.P. in der Zeit ab dem Jahr 2013 bis Juli 2015 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken, und zwar der BF als faktischer Geschäftsführer, bzw. zweitweise auch als formeller Geschäftsführer einer GmbH, sowie A.P. dadurch, dass er für den BF zeitweise als formeller Geschäftsführer und Gesellschafter der besagten GmbH fungierte, bzw. dass er von der GmbH in bar erzielte, allerdings in der Buchhaltung bzw. in den Abgabenerklärungen der GmbH verheimlichte Umsätze aus einem Geschäftsbereich der GmbH vereinnahmte und diese Bargeldbeträge an den BF weitergab,Der BF wurde für schuldig befunden, er habe mit A.P. in der Zeit ab dem Jahr 2013 bis Juli 2015 im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken, und zwar der BF als faktischer Geschäftsführer, bzw. zweitweise auch als formeller Geschäftsführer einer GmbH, sowie A.P. dadurch, dass er für den BF zeitweise als formeller Geschäftsführer und Gesellschafter der besagten GmbH fungierte, bzw. dass er von der GmbH in bar erzielte, allerdings in der Buchhaltung bzw. in den Abgabenerklärungen der GmbH verheimlichte Umsätze aus einem Geschäftsbereich der GmbH vereinnahmte und diese Bargeldbeträge an den BF weitergab, I. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer idHv EUR 30.623,24 für das Jahr 2013 mit Bezug auf die besagte GmbH zu bewirken versucht, indem der BF und A.P. einen Teil der in bar erzielten Umsätze der GmbH in der Buchhaltung bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2013 verheimlichten, bzw. es unterließen, dem Finanzamt eine (wahrheitsgemäße) Umsatzsteuererklärung der GmbH für das Jahr 2013 vorzulegen;römisch eins. vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer idHv EUR 30.623,24 für das Jahr 2013 mit Bezug auf die besagte GmbH zu bewirken versucht, indem der BF und A.P. einen Teil der in bar erzielten Umsätze der GmbH in der Buchhaltung bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2013 verheimlichten, bzw. es unterließen, dem Finanzamt eine (wahrheitsgemäße) Umsatzsteuererklärung der GmbH für das Jahr 2013 vorzulegen; II. Vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer idHv gesamt EUR 27.613,67 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß § 21 UStG mit Bezug auf die besagte GmbH bewirkt und dies für gewiss gehalten, indem sie dem Finanzamt für die folgenden Monate jeweils wahrheitswidrige Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH vorlegten, in welchen sie einen Teil der von der GmbH in bar erzielten Umsätze nicht erklärten, wobei sie teils eine zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlung bzw. bei den andere Taten überhöhte Abgabengutschriften anmeldeten und die anfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht an das Finanzamt entrichteten.römisch zwei. Vorsätzlich eine Verkürzung an Umsatzsteuer idHv gesamt EUR 27.613,67 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen gemäß Paragraph 21, UStG mit Bezug auf die besagte GmbH bewirkt und dies für gewiss gehalten, indem sie dem Finanzamt für die folgenden Monate jeweils wahrheitswidrige Umsatzsteuervoranmeldungen der GmbH vorlegten, in welchen sie einen Teil der von der GmbH in bar erzielten Umsätze nicht erklärten, wobei sie teils eine zu niedrige Umsatzsteuervorauszahlung bzw. bei den andere Taten überhöhte Abgabengutschriften anmeldeten und die anfallenden Umsatzsteuervorauszahlungen nicht an das Finanzamt entrichteten. III. Vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Kapitalertragssteuer idHv gesamt EUR 90.526,09 mit Bezug auf die besagte GmbH bewirkt, indem sie es in einer nicht näher bekannten Anzahl von gesonderten Fällen unterließen, dem Finanzamt zu den in diesen Fällen an den BF in bar bezahlten „verdeckten Gewinnausschüttungen“ eine Kapitalertragssteueranmeldung für die GmbH als Schuldnerin der in bar an den BF ausbezahlten Kapitalerträge vorzulegen, jeweils die Kapitalertragssteuer abzuziehen und jeweils die Kapitalertragssteuer für die GmbH an das Finanzamt abzuführenrömisch drei. Vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Kapitalertragssteuer idHv gesamt EUR 90.526,09 mit Bezug auf die besagte GmbH bewirkt, indem sie es in einer nicht näher bekannten Anzahl von gesonderten Fällen unterließen, dem Finanzamt zu den in diesen Fällen an den BF in bar bezahlten „verdeckten Gewinnausschüttungen“ eine Kapitalertragssteueranmeldung für die GmbH als Schuldnerin der in bar an den BF ausbezahlten Kapitalerträge vorzulegen, jeweils die Kapitalertragssteuer abzuziehen und jeweils die Kapitalertragssteuer für die GmbH an das Finanzamt abzuführen IV. Vorsätzlich Bestandteile des Vermögens der besagten GmbH beiseitegeschafft bzw. das Gesellschaftsvermögen sonst wirklich verringert und dadurch die Befriedung der Gesellschaftsgläubiger oder zumindest eines von ihnen in einer nicht mehr feststellbaren Höhe vereitelt oder geschmälert, indem er sich „verdeckte Gewinnausschüttungen“ vor allem aus den in bar erzielten, allerdings in der Buchhaltung bzw. in den Abgabenerklärungen verheimlichten Umsätzen der GmbH zuwendete. römisch vier. Vorsätzlich Bestandteile des Vermögens der besagten GmbH beiseitegeschafft bzw. das Gesellschaftsvermögen sonst wirklich verringert und dadurch die Befriedung der Gesellschaftsgläubiger oder zumindest eines von ihnen in einer nicht mehr feststellbaren Höhe vereitelt oder geschmälert, indem er sich „verdeckte Gewinnausschüttungen“ vor allem aus den in bar erzielten, allerdings in der Buchhaltung bzw. in den Abgabenerklärungen verheimlichten Umsätzen der GmbH zuwendete. Als erschwerend wurden zwei einschlägige Vorverurteilungen sowie das Zusammentreffen von Vergehen nach dem FinStrG mit einem Verbrechen gewertet. 7. LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019, in Rechtskraft erwachsen am 03.07.2019, wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß §§ 164 (1,2) erster bzw. zweiter Fall, 164
(3)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten.7. LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019, in Rechtskraft erwachsen am 03.07.2019, wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß Paragraphen 164, (1,2) erster bzw. zweiter Fall, 164
(3)StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Der BF wurde für schuldig befunden er habe in der Zeit von etwa November 2017 bis XXXX 2018 in XXXX und andernorts Bekleidungsstücke einer GmbH aus der Kollektion 2016/17 im Gesamtwert von EUR 19.130,- welche zuvor von (einem) bislang unbekannten Täter/n gestohlen worden waren und somit aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich des schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5 StGB herrühren, gekauft oder sonst an sich gebracht, wobei dabei jeweils eine Sache mit einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert verhehlt worden sei, und zwar dadurch, dass der das Diebesgut von dem/den bislang unbekannten Tätern/n gekauft und sonst an sich gebracht und in weiterer Folge Großteils an A.C. verkauft hat.Der BF wurde für schuldig befunden er habe in der Zeit von etwa November 2017 bis römisch 40 2018 in römisch 40 und andernorts Bekleidungsstücke einer GmbH aus der Kollektion 2016/17 im Gesamtwert von EUR 19.130,- welche zuvor von (einem) bislang unbekannten Täter/n gestohlen worden waren und somit aus einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich des schweren Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, StGB herrühren, gekauft oder sonst an sich gebracht, wobei dabei jeweils eine Sache mit einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert verhehlt worden sei, und zwar dadurch, dass der das Diebesgut von dem/den bislang unbekannten Tätern/n gekauft und sonst an sich gebracht und in weiterer Folge Großteils an A.C. verkauft hat. Als mildernd wurde die Großteils erfolgte Sicherstellung der Ware, als erschwerend drei einschlägige Vorverurteilungen sowie der rasche Rückfall gewertet.
- LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2020, wegen § 164 (1,2 und 3) StGB, zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten unter Bezug auf das Urteil des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019.
- LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2020, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2020, wegen Paragraph 164, (1,2 und 3) StGB, zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von 2 Monaten unter Bezug auf das Urteil des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
- Der BF wurde für schuldig befunden, er habe zwischen XXXX .2014 und XXXX .2017 aus mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen des M. D.herrührende Sachen € 5.000.00 übersteigenden Wertes, und zwar 1151 Stück Textilien im Handelswert von € 15.270.00 als Teilbeute des oben zu A)
- angeführten Taten durch Ankauf von D.D. und K.K. gekauft und danach unbekannten Dritten verschafft.Der BF wurde für schuldig befunden, er habe zwischen römisch 40 .2014 und römisch 40 .2017 aus mit Strafe bedrohten Handlungen gegen fremdes Vermögen des M. D.herrührende Sachen € 5.000.00 übersteigenden Wertes, und zwar 1151 Stück Textilien im Handelswert von € 15.270.00 als Teilbeute des oben zu A)
- angeführten Taten durch Ankauf von D.D. und K.K. gekauft und danach unbekannten Dritten verschafft. Als mildernd wurde der Verweis auf das Urteil XXXX des LG XXXX ; Teilgeständnis und als erschwerend der Verweis auf das Urteil XXXX des LG XXXX : rascher Rückfall; mehrere einschlägige Verurteilungen, die auf die gleich schädliche Neigung beruhen, bewertet. Als mildernd wurde der Verweis auf das Urteil römisch 40 des LG römisch 40 ; Teilgeständnis und als erschwerend der Verweis auf das Urteil römisch 40 des LG römisch 40 : rascher Rückfall; mehrere einschlägige Verurteilungen, die auf die gleich schädliche Neigung beruhen, bewertet. Es wird festgestellt, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat. Zudem weist der BF zwischen 23.03.2015 bis 01.11.2019 insgesamt 41 verwaltungsstrafrechtliche Belangungen mit Geldstrafen im Gesamtausmaß von insgesamt EUR 3.230,-, überwiegend wegen Verstößen gegen die StVO und das KFG, auf. Der BF wurde von XXXX .2002 bis XXXX .2002, XXXX .2004 bis XXXX .2005, XXXX .2009 bis XXXX .2009 und XXXX .2019 bis XXXX .2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten.Der BF wurde von römisch 40 .2002 bis römisch 40 .2002, römisch 40 .2004 bis römisch 40 .2005, römisch 40 .2009 bis römisch 40 .2009 und römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2020 in Justizanstalten in Österreich angehalten. Kosovo gilt als sicherer Herkunftsstaat. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte III. bis VII. des im Spruch genannten Bescheides. Die gegenständliche Beschwerde richtet sich nur gegen die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des im Spruch genannten Bescheides.
- Beweiswürdigung 2.1.Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten sowie einer abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität, zur Staatsbürgerschaft, zum Familienstand, zur Vaterschaft, zur absolvierten Deutschsprachprüfung, zur Behinderung der jüngsten Tochter, zur Geburt im ehemaligen Jugoslawien, zum Aufenthalt in Österreich, zur Antragstellung hinsichtlich der Erteilung des internationalen Schutzes, sowie zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten getroffen wurden, beruhen diese auf den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen weder in der gegenständlichen Beschwerde, noch in der mündlichen Verhandlung und der ergänzenden Stellungnahme entgegengetreten wurde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den obigen näheren Ausführungen zu den Straftaten des BF sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer jeweiligen Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG XXXX vom XXXX .2017, des Urteils des OLG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2019 sowie des LG XXXX , Zahl XXXX , vom XXXX .2020.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF samt den obigen näheren Ausführungen zu den Straftaten des BF sowie die Feststellung, dass der BF die besagten Straftaten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat, beruhen auf einer Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich sowie einer jeweiligen Ausfertigung des oben zitierten Strafurteils des LG römisch 40 vom römisch 40 .2017, des Urteils des OLG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .2019 sowie des LG römisch 40 , Zahl römisch 40 , vom römisch 40 .
- Die verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF ergeben sich aus einem diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Strafregisterauszug der LPD XXXX vom XXXX .2020 (siehe AS 97).Die verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen des BF ergeben sich aus einem diesbezüglichen verwaltungsstrafrechtlichen Strafregisterauszug der LPD römisch 40 vom römisch 40 .2020 (siehe AS 97). Der gemeinsame Haushalt des BF mit seiner Ehefrau und der jüngsten Tochter beruht auf den glaubwürdigen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, welche durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister bestätigt werden konnten. Das Betreiben der oben genannten OG durch den BF und seine Frau sowie die jeweiligen Funktionen derselben, beruhen auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung, den Ausführungen der Frau des BF in einer Stellungnahme vom (siehe OZ 11) sowie auf einem in Vorlage gebrachten Firmenbuchauszug (siehe OZ 11). Einem Sozialversicherungsauszug wiederum können die Erwerbstätigkeiten des BF sowie die jeweiligen Bezüge von Arbeitslosenversicherungsleistungen entnommen werden. Die Personalien der Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder des BF beruhen auf in Vorlage gebrachte Kopien von Lichtbildausweisen, Geburtsurkunden und Aufenthaltstiteln (siehe OZ 11), und ergeben sich der jeweilige Besitz der oben genannten Aufenthaltstitel der Angehörigen des BF aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in Vorlage gebrachte Ablichtungen der jeweiligen Aufenthaltstitel (siehe OZ 11). Den Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft der ältesten Tochter des BF wurde ferner durch die Vorlage eines österreichischen Personalausweises sowie eines österreichischen Reisepasses nachgewiesen (siehe OZ 11). Das erkennende Gericht hat sich im Zuge der mündlichen Verhandlung von den Deutschkenntnissen des BF überzeugen können. Der BF konnte der Verhandlung in deutscher Sprache folgen und die an ihn gestellten Fragen auf Deutsch beantworten. Den konkreten und konsistenten Angaben des BF folgen zudem die Feststellungen zum Aufenthalt von weiteren Verwandten in Österreich, zu den fehlenden familiären Bezugspunkten im Herkunftsstaat, welche letztlich angesichts des langjährigen Aufenthaltes in Österreich nachvollzogen werden können, zur damaligen gemeinsamen Einreise mit seiner Ehefrau und einem Kind sowie zum sozialen Engagement im Rahmen eines Vereines in Österreich, und ergibt sich die Erkrankung des BF samt deren medikamentösen Behandlung aus der Vorlage medizinischer Unterlagen (siehe OZ 11). Die Feststellung, dass Kosovo als sicher Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 2 HStV.Die Feststellung, dass Kosovo als sicher Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 2, HStV. Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte III. bis VII. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem Umstand, dass der RV des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen hat (siehe Verhandlungsprotokoll).Die Beschränkung der Beschwerde auf die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des im Spruch genannten Bescheides beruht auf dem Umstand, dass der Regierungsvorlage des BF im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides ausdrücklich zurückgezogen hat (siehe Verhandlungsprotokoll). 2.2.
- Der BF vermittelte während der gesamten mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck. Er war in der Lage die ihm gestellten Fragen ohne Verzögerung konkret zu beantworten. Anhaltspunkte, dass der BF die Unwahrheit gesagt hätte, konnten nicht festgestellt werden. Ferner deckten sich die Angaben des BF teils mit den Vorbringen seiner Frau und seiner Angehörigen in deren Stellungnahmen vor dem BFA (siehe OZ 11) und lassen sich die familiären und sozialen Bezüge in Österreich und sowie das Fehlen solcher im Herkunftsstaat aufgrund des sehr langen Aufenthalts des BF in Österreich durchaus nachvollziehen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Prozessgegenstand und Prüfungsumfang: Der BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen und damit gegenständlich seine Beschwerde auf die Spruchpunkt III. bis VII. des besagten Bescheides beschränkt. Die damit letztlich unangefochtenen Spruchpunkte I. und II. sind somit in Rechtskraft erwachsen.Der BF hat im Zuge der mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch genannten Bescheides zurückgezogen und damit gegenständlich seine Beschwerde auf die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sieben. des besagten Bescheides beschränkt. Die damit letztlich unangefochtenen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. sind somit in Rechtskraft erwachsen. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkt III. bis VII. des angefochtenen Bescheides.Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) beschränkt sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde somit auf die Spruchpunkt römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides. 3.
- Zu Spruchpunkt II. (Stattgabe der Beschwerde):3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Stattgabe der Beschwerde): 3.2.
- Der mit Rückkehrentscheidung betitelte § 52 FPG lautet: 3.2.
- Der mit Rückkehrentscheidung betitelte Paragraph 52, FPG lautet: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
- nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- ihm ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
- der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
- das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, zu erlassen.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und gemäß Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehörige von Kosovo ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF als Staatsangehörige von Kosovo ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2.
- Der BF hält sich seit 04.06.1999 durchgehend im Bundesgebiet auf und wurde ihm am 28.04.2000 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit gegenständlich angefochtenem, im Spruch genannten Bescheid des BFA wurde dem BF – letztlich seit 26.02.2021 rechtskräftig – der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Demzufolge hat die belangte Behörde dem Grunde nach zu Recht eine Rückkehrentscheidung gestützt auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG geprüft. Demzufolge hat die belangte Behörde dem Grunde nach zu Recht eine Rückkehrentscheidung gestützt auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG geprüft. 3.2.
- Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: 3.2.3.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK“ betitelte § 55 ASylG lautet:3.2.3.
- Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, ASylG lautet: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
- dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
- dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
- der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.,
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt:Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die Ausweisung einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt: Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer „Familie“ voraussetzt. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. „legitimate family“ bzw. „famille légitime“) oder einer unehelichen Familie („illegitimate family“ bzw. „famille naturelle“), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Şerife Yiğit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Der Begriff des Privatlebens iSd Art. 8 EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten (vgl. Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG § 11 Rz 38).Der Begriff des Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK ist weit zu verstehen und umfasst das persönliche und berufliche Umfeld eines Menschen, in dem er mit anderen interagiert. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR ist die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen einem ansässigen Migranten und der Gemeinschaft, in der er lebt, integraler Bestandteil des Begriffs des Privatlebens (EGMR 13.10.2011, 41548/06, Trabelsi/DE; EGMR [GK] 23.06.2008, 1638/03, Maslov/AT). Dazu zählen auch berufliche und geschäftliche Beziehungen. Wie stark das Privatleben ausgeprägt ist, hängt in erster Linie von der Dauer des Aufenthalts ab. Für die Annahme eines in den Schutzbereich von Artikel 8, EMRK fallenden Privatlebens ist keine konkrete Mindestaufenthaltsdauer erforderlich. Die bereits in Österreich verbrachte Zeit und die dabei erfolgte Integration ist erst bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten vergleiche Peyerl/Czech in Abermann ua. (Hrsg), NAG Paragraph 11, Rz 38). Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: • die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), • die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), • die Bindungen zum Heimatstaat, • die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie• die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie • auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (vgl. etwa VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in seiner ständigen Rechtsprechung, dass bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist, die auf alle Umstände des Einzelfalles Bedacht nimmt. Bei dieser Abwägung kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann vergleiche etwa VwGH vom 29.02.2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK ist daher auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigten (vgl. etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, vom 06.02.2001, Zahl 44599/98, Rz 46f). Die Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK im Sinne einer hierdurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen (vgl. VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0282 mwN; vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 24.08.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR vom 19.02.2009, Nr. 26565/05), wobei nunmehr die Kriterien des Erkenntnisses des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, heranzuziehen sind. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen eines Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Art. 3 EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mitzubedenken.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK ist daher auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu berücksichtigten vergleiche etwa EGMR, Bensaid/Vereinigtes Königreich, vom 06.02.2001, Zahl 44599/98, Rz 46f). Die Notwendigkeit der Behandlung einer Erkrankung (nur) in Österreich kann auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK im Sinne einer hierdurch bewirkten Verstärkung des Interesses an einem Verbleib im Bundesgebiet Bedeutung zukommen vergleiche VwGH vom 05.07.2011, 2008/21/0282 mwN; vom 29.02.2012, 2010/21/0310 und vom 24.08.2015, Ra 2014/18/0146). Die diesbezügliche Rechtsprechung des VwGH verwies in weiterer Folge auf die EGMR Judikatur zu N./Vereinigtes Königreich (EGMR vom 19.02.2009, Nr. 26565/05), wobei nunmehr die Kriterien des Erkenntnisses des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien, heranzuziehen sind. Während bei einer Beurteilung der Auswirkung einer Krankheit bzw. einer Behandlungsnotwendigkeit in Österreich auf die privaten Interessen eines Betroffenen nicht die gleiche Eingriffsintensität wie nach Artikel 3, EMRK gefordert ist, sind die Prüfungsparameter der Rechtsprechung des EGMR nunmehr nach Paposhvili/Belgien entsprechend mitzubedenken. Bei einer Abwägung iSd. Art 8 EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis Erkenntnisse vom
- Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN). So muss das Verwaltungsgericht bei Vorliegen einer maßgeblichen Erkrankung, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Fremden gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet abwägen. Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (Hinweis E vom
- April 2010, 2009/21/0055). Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer maßgeblichen Erkrankung mit negativen Verlauf, ein beachtenswertes privates Interesse des Fremden (auch) im Sinne des Art. 8 MRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern. (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146).Bei einer Abwägung iSd. Artikel 8, EMRK kommt auch dem Umstand Bedeutung zu, dass eine medizinische Behandlung in Österreich vorgenommen wird, die im Einzelfall zu einer maßgeblichen Verstärkung des persönlichen Interesses an einem Verbleib in Österreich führen kann (Hinweis Erkenntnisse vom
- Februar 2012, 2010/21/0310 bis 0314 und 2010/21/0366, mwN). So muss das Verwaltungsgericht bei Vorliegen einer maßgeblichen Erkrankung, die eine jederzeitige medizinische Behandlung erforderlich und eine Rückkehr in den Herkunftsstaat für den Fremden gesundheits- oder lebensgefährdend machen kann, dieses besondere private Interesse am vorübergehenden Verbleib in Österreich gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet abwägen. Im Allgemeinen hat zwar kein Fremder ein Recht, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet (Hinweis E vom
- April 2010, 2009/21/0055). Das schließt aber nicht aus, dass im Falle einer maßgeblichen Erkrankung mit negativen Verlauf, ein beachtenswertes privates Interesse des Fremden (auch) im Sinne des Artikel 8, MRK vorliegt, den Aufenthalt vorübergehend zu verlängern. vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). „In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK einzufließen (vgl. nochmals das bereits erwähnte Erkenntnis vom
- September 2011).“ (vgl. VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218)„In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, EMRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK einzufließen vergleiche nochmals das bereits erwähnte Erkenntnis vom
- September 2011).“ vergleiche VwGH 15.10.2015, Ra 2015/20/0218) Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit
- Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vgl. das hg. Erkenntnis vom
- November 2015, Ra 2015/21/0101). […] (vgl. 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247)Das persönliche Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom
- November 2015, Ro 2015/19/0001, mwN; zur Übertragbarkeit der zu früher geltenden Rechtslagen des FPG ergangenen Rechtsprechung zur Interessenabwägung bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf die seit
- Jänner 2014 geltende Rechtslage nach dem BFA-VG vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- November 2015, Ra 2015/21/0101). […] vergleiche 15.12.2015, , Zl. Ra 2015/19/0247) Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert (vgl. E
- Dezember 2014, 2012/22/0169; E
- September 2014, 2013/22/0247; E
- Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E
- Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E
- November 2014, 2013/22/0270). Auch in Fällen, in denen die Aufenthaltsdauer knapp unter zehn Jahren lag, hat der VwGH eine entsprechende Berücksichtigung dieser langen Aufenthaltsdauer gefordert vergleiche E
- Dezember 2014, 2012/22/0169; E
- September 2014, 2013/22/0247; E
- Juli 2014, 2013/22/0226). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
- März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 „Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)„Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) 3.2.
- Der BF hält sich mittlerweile seit 21 Jahren und 9 Monaten – jedenfalls bis zur mit gegenständlich angefochtenen Bescheid erfolgten Aberkennung des internationalen Schutzes – durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf (siehe dazu § 19 AsylG idF BGBl. I Nr. 76/1997; § 31 Abs. 1 Z 4 FPG). Ferner verfügt er über teils zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte, teils über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, ging er immer wieder Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, betreibt mit seiner Frau gemeinsam eine OG, und lebt mit seiner Frau und seiner jüngsten, eine Behinderung aufweisenden Tochter im gemeinsamen Haushalt. Zudem halten sich eine Vielzahl an Verwanden des BF in Österreich auf und weist er keine familiären Bezüge in seinem Herkunftsstaat mehr auf. Der Lebensmittelpunkt des BF in wirtschaftlicher, sozialer und familiärer Hinsicht liegt letztlich seit mittlerweile 21 Jahren und 9 Monaten durchgehend in Österreich. Die aktuelle Erwerbslosigkeit des BF ist aufgrund der aktuellen Cornona-Pandemie zu relativieren und kann davon ausgegangen werden, dass der BF in Zukunft wieder in der Lage sein wird seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten. 3.2.
- Der BF hält sich mittlerweile seit 21 Jahren und 9 Monaten – jedenfalls bis zur mit gegenständlich angefochtenen Bescheid erfolgten Aberkennung des internationalen Schutzes – durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf (siehe dazu Paragraph 19, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,; Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 4, FPG). Ferner verfügt er über teils zum dauerhaften Aufenthalt berechtigte, teils über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich, ging er immer wieder Erwerbstätigkeiten in Österreich nach, betreibt mit seiner Frau gemeinsam eine OG, und lebt mit seiner Frau und seiner jüngsten, eine Behinderung aufweisenden Tochter im gemeinsamen Haushalt. Zudem halten sich eine Vielzahl an Verwanden des BF in Österreich auf und weist er keine familiären Bezüge in seinem Herkunftsstaat mehr auf. Der Lebensmittelpunkt des BF in wirtschaftlicher, sozialer und familiärer Hinsicht liegt letztlich seit mittlerweile 21 Jahren und 9 Monaten durchgehend in Österreich. Die aktuelle Erwerbslosigkeit des BF ist aufgrund der aktuellen Cornona-Pandemie zu relativieren und kann davon ausgegangen werden, dass der BF in Zukunft wieder in der Lage sein wird seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten. Demgegenüber sind jedoch die im Herkunftsstaat erfahrene Sozialisation des BF und insbesondere das vom BF wiederholt gezeigte strafrechtswidrige Verhalten samt den verwaltungsstrafrechtlichen Belangungen in Anschlag zu bringen. So wurde der BF bisher insgesamt – unter Berücksichtigung des Ausspruches zweier Zusatzstrafen – 6-mal, teils einschlägig strafgerichtlich in Österreich verurteilt. Hinsichtlich der beiden letzten Verurteilungen des BF fällt insbesondere schwer ins Gewicht, dass der BF bereits wiederholt einschlägige Vorverurteilungen wegen Hehlerei aufweist und zudem große Summen an Steuergelder dem österreichischen Staat vorenthalten hat. Trotz wiederholt erfahrener strafgerichtlicher Sanktionen und Benefizien, sowie des Erfahrenmüssens des Haftübels, wurde der BF letztlich erneut und wiederholt straffällig. Aus dem Verhalten des BF lässt sich jedenfalls eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen ableiten. So hat der VwGH wiederholt festgehalten das ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie Suchtmitteldelikten (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 15.04.2020, Ra 2019/18/0270), bestehe. So hat der VwGH wiederholt festgehalten das ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewalt- und Eigentumsdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474) sowie Suchtmitteldelikten vergleiche VwGH 25.04.2013, 2013/18/0053; 15.04.2020, Ra 2019/18/0270), bestehe. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF sich in der mündlichen Verhandlung reuig zeigte und seit seiner letzten Verurteilung keine weiteren Straftaten begangen hat. (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118: hinsichtlich der Beachtlichkeit der in Freiheit zugebrachten Zeit des Wohlverhaltens). Ferner ging der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut einer Erwerbstätigkeit nach und führt nach wie vor ein aufrechtes Eheleben. Im konkreten Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der BF sich in der mündlichen Verhandlung reuig zeigte und seit seiner letzten Verurteilung keine weiteren Straftaten begangen hat. vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118: hinsichtlich der Beachtlichkeit der in Freiheit zugebrachten Zeit des Wohlverhaltens). Ferner ging der BF nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut einer Erwerbstätigkeit nach und führt nach wie vor ein aufrechtes Eheleben. Das erkennende Gericht verkennt keinesfalls, dass das vom BF gezeigte Verhalten in Zusammenschau aller Rechtsverstöße den Schluss auf eine Gefährdung öffentlicher Interessen zulässt. Jedoch selbst unter Berücksichtigung des wiederholt rechtsverletzenden Verhaltens des BF und dem diesem Verhalten innewohnenden Unrechts ist nach Abwägung der sich widerstreitenden Interessen im gegenständlich konkreten Fall, insbesondere unter Berücksichtigung des langjährig rechtmäßigen Aufenthaltes und der familiären Bezugspunkte dennoch ein Überwiegen der privaten Interessen des BF festzustellen. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung würde sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Art. 8 EMRK nach sich ziehen, und erweist sich eine solche sohin iSd. § 9 BFA-VG als unzulässig. Aufgrund dessen, dass im Falle einer Rückkehrentscheidung die Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, erweist sich eine solche als auf Dauer unzulässig. Die Anordnung einer Rückkehrentscheidung würde sohin eine Verletzung der Rechte des BF nach Artikel 8, EMRK nach sich ziehen, und erweist sich eine solche sohin iSd. Paragraph 9, BFA-VG als unzulässig. Aufgrund dessen, dass im Falle einer Rückkehrentscheidung die Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, erweist sich eine solche als auf Dauer unzulässig. Insofern sohin eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen des BF einen unrechtmäßigen Eingriff in dessen geschützten Rechte iSd. Art 8 EMRK bedeuten würde und sich eine Rückkehrentscheidung sohin im konkreten Fall für auf Dauer als unzulässig erweist, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. § 55 AsylG an den BF vor. (vgl. Szymanski, AsylG § 55 Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach § 55 AsylG das Bleiberecht iSd. der Judikatur des VfGH um setzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Art 8 EMRK auf Dauer unzulässig ist; sowie Szymanski, BFA-VG § 9 Rz. 14, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil I: wonach eine Ausweisung insbesondere dann auf Dauer unzulässig sei, wenn das Ende der Unzulässigkeit zwar denkbar aber nicht absehbar ist.)Insofern sohin eine Aufenthaltsbeendigung aufgrund des Überwiegens der privaten Interessen des BF einen unrechtmäßigen Eingriff in dessen geschützten Rechte iSd. Artikel 8, EMRK bedeuten würde und sich eine Rückkehrentscheidung sohin im konkreten Fall für auf Dauer als unzulässig erweist, liegen gegenständlich die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels iSd. Paragraph 55, AsylG an den BF vor. vergleiche Szymanski, AsylG Paragraph 55, Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil II: wonach Paragraph 55, AsylG das Bleiberecht iSd. der Judikatur des VfGH um setzt, und hierfür Bedingung sei, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig ist; sowie Szymanski, BFA-VG Paragraph 9, Rz. 14, in Schrefler-König/Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht Teil I: wonach eine Ausweisung insbesondere dann auf Dauer unzulässig sei, wenn das Ende der Unzulässigkeit zwar denkbar aber nicht absehbar ist.) Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 IntG lautet:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, IntG lautet: „§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 9.
(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 in die Zeit von
- März 2020 bis
- Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Abs. 2 bis zum
- Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
(2a)Fällt das Ende der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, in die Zeit von
- März 2020 bis
- Juni 2020, verlängert sich der Zeitraum der Erfüllungspflicht nach Absatz 2 bis zum
- Oktober 2020; diese Verlängerung hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt,
- einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
- als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
- die zum Ende des Zeitraums der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von 24 Monaten innerhalb von drei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung enthält den unwiderruflichen Verzicht auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrags im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, NAG nach dem ersten Verlängerungsantrag.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 1 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.
(6)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer eins, das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Abs. 4 Z 1 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“
(7)Der Nachweis über die Erfüllung des Moduls 1 gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.“ Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte § 81 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Übergangsbestimmungen“ betitelte Paragraph 81, NAG lautet auszugsweise: „§ 81
(1)…
(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
(36)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.
(37)Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/
- Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/
- Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.
(37)Bei Drittstaatsangehörigen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, zur Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, verpflichtet sind, dieses aber noch nicht erfüllt haben, richten sich die Bedingungen für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung bis 36 Monate nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, nach diesem Bundesgesetz in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Erfüllt ein Drittstaatsangehöriger, für den Satz 1 gilt, Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG, gilt dies als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,. Die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nach dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt richtet sich nach den Bestimmungen des IntG.
(38)Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Abs. 4 IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Abs. 37 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG.“
(38)Eine Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 37, gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, IntG. Eine Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Absatz 37, gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG.“ Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 14a NAG idF. BGBl. I Nr. 100/2005 (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2017 mit Ablauf des 08.06.2017) lautete:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 14 a, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, mit Ablauf des 08.06.2017) lautete: „§ 14a.
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.„§ 14a.
(1)Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(2)Der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(3)Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Absatz 2, angerechnet.
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
- einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
- einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, vorlegt,
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
- einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 besitzt. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 14 b,) beinhaltet das Modul 1.
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
(5)Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
- die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Absatz 2,) unmündig sein werden;
- denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
- wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, sowie über die Nachweise gemäß Absatz 4, Ziffer 2, hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.“
(7)Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Absatz 4, Ziffer 2, der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.“ Der mit „Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)“ betitelte § 7 Integrationsvereinbarungs-Verordnung idF. BGBl. II. Nr. 205/2011 lautete:Der mit „Deutsch-Integrationskurs (Modul 1)“ betitelte Paragraph 7, Integrationsvereinbarungs-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 205 aus 2011, lautete: „§ 7.
(1)Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) ist die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.“ Da der BF durch die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveaus A2 sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG iVm. § 14a Abs. 4 NAG idF. BGBl. I Nr. 100/2005, iVm. § 7 Abs. 1 Integrationsveinbarungs-Verordnung idF. BGBl. II. Nr. 205/2011 iVm. § 81 Abs. 36 NAG erfüllt hat, war der Beschwerde stattzugeben, die Rückkehrentscheidung zu beheben und dem BF spruchgemäß ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 iVm. 54 Abs. 2 AsylG „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Ausschlussgründe iSd. § 60 AsylG liegen nicht vor. Da der BF durch die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung auf dem Niveaus A2 sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG in Verbindung mit Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Integrationsveinbarungs-Verordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 205 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 36, NAG erfüllt hat, war der Beschwerde stattzugeben, die Rückkehrentscheidung zu beheben und dem BF spruchgemäß ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit 54 Absatz 2, AsylG „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von 12 Monaten zu erteilen. Ausschlussgründe iSd. Paragraph 60, AsylG liegen nicht vor. 3.2.4.
- Aufgrund erfolgter Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG, fällt die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG), die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) und die Verhängung eines Einreiseverbotes (§ 53 FPG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – ebenfalls aufzuheben waren.3.2.4.
- Aufgrund erfolgter Aufhebung der von der belangten Behörde ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Zuerkennung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG, fällt die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG), die Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) und die Verhängung eines Einreiseverbotes (Paragraph 53, FPG) weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – ebenfalls aufzuheben waren. Demzufolge war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- Zu Spruchpunkt I.: 3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins.: Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor und war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor und war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen di