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{'item': 'G314 2229041-2'}

Obsah (14)Art 133§ 6a§ 57Art 267Art 140§ 13§ 9§ 7§ 19§ 2§ 32§ 1§ 8§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlG314 2229041-2 Spruch, G314 2229041-2/2EG314 2229041-2/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde einer betreibenden Gläubigerin gegen den Beschwerdeführer (BF) zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 6.708,57 s.A. die Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde zur Durchführung der Zwangsversteigerung ein (neuer) Sachverständiger bestellt. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde einer betreibenden Gläubigerin gegen den Beschwerdeführer (BF) zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 6.708,57 s.A. die Exekution durch Zwangsversteigerung bewilligt. Mit dem Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde zur Durchführung der Zwangsversteigerung ein (neuer) Sachverständiger bestellt. Gegen die Exekutionsbewilligung und die Sachverständigenbestellung erhob der BF mit der am 23.02.2015 bei Gericht eingelangten Eingabe, die am 12.03.2015 auftragsgemäß verbessert wurde, einen Rekurs. Dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX keine Folge gegeben und gleichzeitig der Rekurs gegen die Sachverständigenbestellung zurückgewiesen.Gegen die Exekutionsbewilligung und die Sachverständigenbestellung erhob der BF mit der am 23.02.2015 bei Gericht eingelangten Eingabe, die am 12.03.2015 auftragsgemäß verbessert wurde, einen Rekurs. Dem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung wurde mit dem Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 keine Folge gegeben und gleichzeitig der Rekurs gegen die Sachverständigenbestellung zurückgewiesen. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gerichtsgebühren durch den Revisor 2019 herausgestellt hatte, dass für den Rekurs des BF versehentlich keine Pauschalgebühr eingehoben worden war, wurden ihm mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2019 die Pauschalgebühr nach TP 12a lit a GGG von EUR 338 und die Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 346) zur Zahlung vorgeschrieben, nachdem die Lastschriftanzeige vom XXXX .2019 erfolglos geblieben war. Nachdem sich bei der Nachprüfung der Gerichtsgebühren durch den Revisor 2019 herausgestellt hatte, dass für den Rekurs des BF versehentlich keine Pauschalgebühr eingehoben worden war, wurden ihm mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2019 die Pauschalgebühr nach TP 12a Litera a, GGG von EUR 338 und die Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 (insgesamt daher EUR 346) zur Zahlung vorgeschrieben, nachdem die Lastschriftanzeige vom römisch 40 .2019 erfolglos geblieben war. Aufgrund der dagegen vom BF erhobenen Vorstellung wurden ihm mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid für das oben angeführte Grundverfahren folgende Gerichtsgebühren vorgeschrieben: Pauschalgebühr TP 12a lit a GGG EUR 338Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Summe EUR 346Pauschalgebühr TP 12a Litera a, GGG EUR 338, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Summe EUR 346 In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen unter Berücksichtigung der anzuwendenden Rechtslage detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Mit der am 17.02.2020 eingebrachten Eingabe beantragte der BF, diesen Bescheid

§ 57Abs 3 AVG von Amts wegen aufzuheben und ihm dies schriftlich zu bestätigen.

In eventu erhob er eine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Gebühren, anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und weiters beantragt,

Art 267

AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Art 140B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der am 17.02.2020 eingebrachten Eingabe beantragte der BF, diesen Bescheid

Paragraph 57, Absatz 3, AVG von Amts wegen aufzuheben und ihm dies schriftlich zu bestätigen. In eventu erhob er eine Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Gebühren, anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt und weiters beantragt,

Artikel 267

, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens

Artikel 140, B-VG dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.

Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der angefochtene Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, weil das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs 3 AVG eingeleitet worden sei, weshalb der Zahlungsauftrag vom 25.10.2019 außer Kraft getreten sei. Die Gebühren seien aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes vorgeschrieben worden, weil TP 12a lit a GGG mit dem Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2014, G157/14 aufgehoben worden sei. Die Gebührenvorschreibung verletze den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 8 GEG sei mit dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, der GRC und der EMRK unvereinbar. Außerdem seien die Gerichtsgebühren generell zu hoch, was den Zugang des BF zum Recht vereitle, zumal mit einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung nur ein minimaler Arbeitsaufwand verbunden sei. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, das Doppelte der erstinstanzlichen Gebühr vorzuschreiben oder zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu differenzieren. Die Gerichtsgebühren sollten am Ende des Verfahrens gezahlt werden, damit „das Kostenrisiko nicht auf die Partei übergeht“. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil beim Gegner keine erfolgreiche Exekution möglich sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt würde, würden schon aus diesem Grund Verfahren verlieren. Die Gerichtsbarkeit werde als hoheitliche Angelegenheit durch Steuern, nicht durch Gerichtsgebühren finanziert. Da in Österreich die eingehobenen Gerichtsgebühren die Kosten übersteigen würden, liege eine verbotene Steuer vor. Dabei seien Zivil- und Strafverfahren strikt zu trennen. Die Abhängigkeit der Gerichtsgebühren vom Streitwert sei unverständlich, weil der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK und Art 7 B-VG. Art 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es sei verfassungswidrig, dass die Gebühren unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten seien. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Dazu wurden mehrere Artikel vorgelegt, die u.a. die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der angefochtene Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, weil das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet worden sei, weshalb der Zahlungsauftrag vom 25.10.2019 außer Kraft getreten sei. Die Gebühren seien aufgrund eines verfassungswidrigen Gesetzes vorgeschrieben worden, weil TP 12a Litera a, GGG mit dem Erkenntnis des VfGH vom 11.12.2014, G157/14 aufgehoben worden sei. Die Gebührenvorschreibung verletze den Gleichheitsgrundsatz und das Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums. Die fünfjährige Verjährungsfrist des Paragraph 8, GEG sei mit dem Gleichheitsgrundsatz, dem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums, der GRC und der EMRK unvereinbar. Außerdem seien die Gerichtsgebühren generell zu hoch, was den Zugang des BF zum Recht vereitle, zumal mit einem Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung nur ein minimaler Arbeitsaufwand verbunden sei. Es gebe keine Rechtfertigung dafür, das Doppelte der erstinstanzlichen Gebühr vorzuschreiben oder zwischen den einzelnen Exekutionsarten zu differenzieren. Die Gerichtsgebühren sollten am Ende des Verfahrens gezahlt werden, damit „das Kostenrisiko nicht auf die Partei übergeht“. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil beim Gegner keine erfolgreiche Exekution möglich sei. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe bewilligt würde, würden schon aus diesem Grund Verfahren verlieren. Die Gerichtsbarkeit werde als hoheitliche Angelegenheit durch Steuern, nicht durch Gerichtsgebühren finanziert. Da in Österreich die eingehobenen Gerichtsgebühren die Kosten übersteigen würden, liege eine verbotene Steuer vor. Dabei seien Zivil- und Strafverfahren strikt zu trennen. Die Abhängigkeit der Gerichtsgebühren vom Streitwert sei unverständlich, weil der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK und Artikel 7, B-VG. Artikel 18, B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es sei verfassungswidrig, dass die Gebühren unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer bei der Einbringung zu entrichten seien. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Dazu wurden mehrere Artikel vorgelegt, die u.a. die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, nachdem der Antrag auf Aufhebung des Bescheids

§ 57

Abs 3 AVG und schriftlicher Bestätigung hierüber mit dem seit XXXX .2020 rechtskräftigen Bescheid vom XXXX .2020 zurückgewiesen worden war. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, nachdem der Antrag auf Aufhebung des Bescheids

Paragraph 57, Absatz 3, AVG und schriftlicher Bestätigung hierüber mit dem seit römisch 40 .2020 rechtskräftigen Bescheid vom römisch 40 .2020 zurückgewiesen worden war. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.:

§ 13Abs 1 Vw

GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil A) 2.: § 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den

§ 9

Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (der mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (der mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Hier wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung der Gerichtsgebühren gestellt, der nicht damit begründet wird, dass deren Zahlung oder Einbringung eine besondere Härte darstelle, sondern mit der (im Vergleich zum Arbeitsaufwand unverhältnismäßigen) Höhe der Gebühren. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern

§ 9Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig.

Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den offenbar auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil der BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung seiner Anträge vorgenommen und die Herabsetzung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlassantrag ist daher zurückzuweisen. Hier wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung der Gerichtsgebühren gestellt, der nicht damit begründet wird, dass deren Zahlung oder Einbringung eine besondere Härte darstelle, sondern mit der (im Vergleich zum Arbeitsaufwand unverhältnismäßigen) Höhe der Gebühren. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern

Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den offenbar auf ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil der BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung seiner Anträge vorgenommen und die Herabsetzung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt hat, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlassantrag ist daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B):

§ 7

Abs 2 GEG tritt ein Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung ex lege außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Darauf weist der angefochtene Bescheid auch ausdrücklich hin. § 57 Abs 3 AVG ist demnach im Einbringungsverfahren nicht (mehr) anzuwenden. Da die Vorschreibungsbehörde hier aufgrund der Vorstellung des BF ohnedies einen Vollbescheid iSd § 6 Abs 1 GEG erlassen hat, geht die Beschwerdebehauptung, wonach der angefochtene Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, weil das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der Frist des § 57 Abs 3 AVG eingeleitet worden und der Zahlungsauftrag deshalb außer Kraft getreten sei, ins Leere. In diesem Zusammenhang kann auch auf die ausführliche und zutreffende Begründung des rechtskräftigen Bescheids vom XXXX .2020 verwiesen werden.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG tritt ein Mandatsbescheid mit der rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung ex lege außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Darauf weist der angefochtene Bescheid auch ausdrücklich hin. Paragraph 57, Absatz 3, AVG ist demnach im Einbringungsverfahren nicht (mehr) anzuwenden. Da die Vorschreibungsbehörde hier aufgrund der Vorstellung des BF ohnedies einen Vollbescheid iSd Paragraph 6, Absatz eins, GEG erlassen hat, geht die Beschwerdebehauptung, wonach der angefochtene Bescheid nicht hätte erlassen werden dürfen, weil das Ermittlungsverfahren nicht innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG eingeleitet worden und der Zahlungsauftrag deshalb außer Kraft getreten sei, ins Leere. In diesem Zusammenhang kann auch auf die ausführliche und zutreffende Begründung des rechtskräftigen Bescheids vom römisch 40 .2020 verwiesen werden. TP 4 GGG trägt die Überschrift „II. Exekutionsverfahren“ und sah in der zur Zeit der Einbringung des Rekurses des BF im Verfahren XXXX des Bezirksgerichts XXXX geltenden Fassung eine Pauschalgebühr von EUR 169 für Anträge auf Bewilligung der Zwangsversteigerung bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500 bis EUR 7.000 vor (siehe TP 4 lit b GGG sowie Anm 1 zu TP 4 GGG, BGBl Nr. 501/1984 idF BGBl II 280/2013, Art I Z 7).

§ 19

Abs 1 GGG ist Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. TP 4 GGG trägt die Überschrift „II. Exekutionsverfahren“ und sah in der zur Zeit der Einbringung des Rekurses des BF im Verfahren römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 geltenden Fassung eine Pauschalgebühr von EUR 169 für Anträge auf Bewilligung der Zwangsversteigerung bei einem Wert des Streitgegenstandes über EUR 3.500 bis EUR 7.000 vor (siehe TP 4 Litera b, GGG sowie Anmerkung 1 zu TP 4 GGG, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 280 aus 2013,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,).

Paragraph 19, Absatz eins, GGG ist Bemessungsgrundlage im Exekutionsverfahren der Betrag des durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruches. TP 12a GGG trug bis 31.12.2015 die Überschrift „Rechtsmittelgebühren in den unter II. bis IV. angeführten Verfahren“ und sah für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) eine Pauschalgebühr in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren vor. Nach Anmerkung 4 zu TP 12a GGG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung bestimmte sich die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses, in Exekutionsverfahren demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach § 19 GGG, die sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht ändert. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren laut Anmerkung 5 zu TP 12a GGG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen.TP 12a GGG trug bis 31.12.2015 die Überschrift „Rechtsmittelgebühren in den unter römisch zwei. bis römisch vier. angeführten Verfahren“ und sah für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz (Rekursverfahren) eine Pauschalgebühr in der Höhe des Doppelten der für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren vor. Nach Anmerkung 4 zu TP 12a GGG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung bestimmte sich die Höhe der Pauschalgebühren nach TP 12a unabhängig vom Umfang der Anfechtung und unabhängig von der Höhe des Rechtsmittelinteresses, in Exekutionsverfahren demgemäß ausgehend von der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 19, GGG, die sich auch im Falle einer Einschränkung des vollstreckbaren oder zu sichernden Anspruchs beziehungsweise einer Teilanfechtung für das gesamte Verfahren nicht ändert. Die Gebührenpflicht wird vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt. Für die Berechnung der Pauschalgebühren nach Tarifpost 12a ermitteln sich die für das Verfahren erster Instanz vorgesehenen Pauschalgebühren laut Anmerkung 5 zu TP 12a GGG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung nach den für dieses Verfahren zum Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung geltenden Gebührenbestimmungen. Mit dem Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014, hob der VfGH TP 12a GGG BGBl Nr. 501/1984 idF BGBl. I Nr. 111/2010 mit Ablauf des 31.12.2015 als verfassungswidrig auf. Die Verdoppelung bzw. (im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz) Verdreifachung der erstinstanzlichen Gebühr wurde als unsachlich angesehen, weil auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz der dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegte „Wert des Streitgegenstands“ als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war, und zwar auch dann, wenn sich dieser „Wert des Streitgegenstands“ im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. Es war für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, war die Bestimmung zur Gänze aufzuheben (VfGH 11.12.2014, G 157/2014).Mit dem Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157 aus 2014,, hob der VfGH TP 12a GGG Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, mit Ablauf des 31.12.2015 als verfassungswidrig auf. Die Verdoppelung bzw. (im Rechtsmittelverfahren dritter Instanz) Verdreifachung der erstinstanzlichen Gebühr wurde als unsachlich angesehen, weil auch im Verfahren zweiter und dritter Instanz der dem erstinstanzlichen Verfahren zugrunde gelegte „Wert des Streitgegenstands“ als Bemessungsgrundlage heranzuziehen war, und zwar auch dann, wenn sich dieser „Wert des Streitgegenstands“ im erstinstanzlichen Verfahren und das Rechtsmittelinteresse nicht decken. Es war für den VfGH kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum bei Gerichtsgebühren, die im Verfahren außer Streit als Hundertsatz des den Verfahrensgegenstand erster Instanz bildenden Betrags zu berechnen sind, eine Einschränkung des Verfahrensgegenstandes im Rechtsmittelverfahren keine Berücksichtigung in der Bemessungsgrundlage für die Rechtsmittelgebühren findet und in jedem Fall, unabhängig vom Rechtsmittelinteresse, dieselbe Bemessungsgrundlage wie im erstinstanzlichen Verfahren heranzuziehen ist. Da die TP12a GGG, aus der sich die Bemessung der Rechtsmittelgebühren ergibt, und die zugehörigen Anmerkungen 1 bis 5 in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, war die Bestimmung zur Gänze aufzuheben (VfGH 11.12.2014, G 157 aus 2014,).

§ 2

Z 1 lit j GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei

§ 7

Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera j, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren mit Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist dabei

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber.

§ 32

GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

§ 1Z 1 GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

§ 6aAbs 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag).

Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.

Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.

§ 8

Abs 1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Gerichtsgebühren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

§ 8

Abs 2 GEG wird die Verjährung durch die Lastschriftanzeige unterbrochen; die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ist in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.

Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Gerichtsgebühren in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens.

Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird die Verjährung durch die Lastschriftanzeige unterbrochen; die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens ist in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. Die Vorschreibungsbehörde hat TP 12a GGG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung rechtskonform angewendet. Das Verfahren über den Rekurs des BF betraf nicht nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands; der „Wert des Streitgegenstands“ im erstinstanzlichen Verfahren stimmte vielmehr mit dem Rechtsmittelinteresse überein. Der Rekurs richtete sich gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von EUR 6.708,57 s.A., sodass die vom VfGH mit dem Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157/2014 aufgezeigte Unsachlichkeit im Grundverfahren ohnedies nicht zum Tragen kam. Auch nach der aktuellen Rechtslage sind Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren als Hundertsatz der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren zu berechnen (siehe TP 4 II GGG), wobei der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten hat und die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen ist, wenn er dies unterlässt (§ 19 Abs 3 GGG). Die Vorschreibungsbehörde hat TP 12a GGG in der bis 31.12.2015 geltenden Fassung rechtskonform angewendet. Das Verfahren über den Rekurs des BF betraf nicht nur einen Teil des ursprünglichen Streitgegenstands; der „Wert des Streitgegenstands“ im erstinstanzlichen Verfahren stimmte vielmehr mit dem Rechtsmittelinteresse überein. Der Rekurs richtete sich gegen die Bewilligung der Zwangsversteigerung zur Hereinbringung von EUR 6.708,57 s.A., sodass die vom VfGH mit dem Erkenntnis vom 11.12.2014, G 157 aus 2014, aufgezeigte Unsachlichkeit im Grundverfahren ohnedies nicht zum Tragen kam. Auch nach der aktuellen Rechtslage sind Rechtsmittelgebühren im Exekutionsverfahren als Hundertsatz der für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehenen Gebühren zu berechnen (siehe TP 4 römisch zwei GGG), wobei der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittelinteresse in der Rechtsmittelschrift zu bewerten hat und die Bemessungsgrundlage des erstinstanzlichen Verfahrens zu Grunde zu legen ist, wenn er dies unterlässt (Paragraph 19, Absatz 3, GGG). Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Pauschalgebühr für den Rekurs ist nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist, die am 31.12.2015 zu laufen begonnen hatte, war zur Zeit der Lastschriftanzeige jedenfalls noch nicht abgelaufen. Das BVwG teilt die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungskonformität von § 8 GEG nicht. Im Zivilrecht ist grundsätzlich eine 30-jährige Verjährungszeit vorgesehen und nur für bestimmte (wenngleich häufige) Ausnahmen kürzere Verjährungsfristen (siehe §§ 1478 ff ABGB). In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gibt es überhaupt nur dort eine Verjährung, wo dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, weil die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (siehe z.B. VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143 und VfGH 27.02.2020, A8/2019). Die Bereiche des privaten und des öffentlichen Rechts sind der Sache nach verschieden, sodass aus dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz nicht folgt, das Rechtsinstitut der Verjährung müsse in beiden Bereichen vorgesehen sein (VfGH 12.12.1970, B63/70). Daraus ergibt sich aber auch, dass eine für bestimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche vorgesehene Verjährung nicht allein deshalb gleichheitswidrig ist, weil sie von der im Zivilrecht geltenden Regelung abweicht. Die Anwendung des § 8 GEG ist im vorliegenden Fall daher nicht zu beanstanden.Der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Pauschalgebühr für den Rekurs ist nicht verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist, die am 31.12.2015 zu laufen begonnen hatte, war zur Zeit der Lastschriftanzeige jedenfalls noch nicht abgelaufen. Das BVwG teilt die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Verfassungskonformität von Paragraph 8, GEG nicht. Im Zivilrecht ist grundsätzlich eine 30-jährige Verjährungszeit vorgesehen und nur für bestimmte (wenngleich häufige) Ausnahmen kürzere Verjährungsfristen (siehe Paragraphen 1478, ff ABGB). In öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gibt es überhaupt nur dort eine Verjährung, wo dies ausdrücklich gesetzlich vorgesehen ist, weil die Verjährung keine allgemeine, der österreichischen Rechtsordnung zugehörige Institution ist (siehe z.B. VwGH 24.10.2017, Ra 2017/10/0143 und VfGH 27.02.2020, A8/2019). Die Bereiche des privaten und des öffentlichen Rechts sind der Sache nach verschieden, sodass aus dem auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz nicht folgt, das Rechtsinstitut der Verjährung müsse in beiden Bereichen vorgesehen sein (VfGH 12.12.1970, B63/70). Daraus ergibt sich aber auch, dass eine für bestimmte öffentlich-rechtliche Ansprüche vorgesehene Verjährung nicht allein deshalb gleichheitswidrig ist, weil sie von der im Zivilrecht geltenden Regelung abweicht. Die Anwendung des Paragraph 8, GEG ist im vorliegenden Fall daher nicht zu beanstanden. Das BVwG teilt auch die weiteren in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Das BVwG teilt auch die weiteren in der Beschwerde geäußerten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei Paragraph eins, GGG und bei TP 1 GGG E 1 ff angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten somit nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen.Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten somit nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt hier jedenfalls angesichts der Vorschreibung von insgesamt EUR 346 nicht vor. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

§ 24Abs 4 Vw

GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2229041.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.