4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“ 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als kroatisch-bosnischer Doppelstaatsbürger ist sohin EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg. cit. als EWR-Bürger jener Fremde, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als kroatisch-bosnischer Doppelstaatsbürger ist sohin EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309).Bei Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 19.02.2014, 2013/22/0309). Da der Beschwerdeführer als kroatisch-bosnischer Doppelstaatsbürger in den persönlichen Anwendungsbereich des § 67 FPG fällt und überdies seit seiner erstmaligen Hauptmeldung ab 16.04.1992 bereits mehr als zehn Jahre seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde.Da der Beschwerdeführer als kroatisch-bosnischer Doppelstaatsbürger in den persönlichen Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG fällt und überdies seit seiner erstmaligen Hauptmeldung ab 16.04.1992 bereits mehr als zehn Jahre seinen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, gelangt gegenständlich der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG zur Anwendung, wonach die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn nur dann zulässig wäre, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Freizügigkeitsrichtlinie (§ 2 Abs. 4 Z 18 FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne (vgl. VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) umgesetzt werden. Demnach darf gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat hatten, eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Nach dem Erwägungsgrund 24 dieser Richtlinie sollte gegen Unionsbürger, die sich viele Jahre im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates aufgehalten haben, nur unter außergewöhnlichen Umständen aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit eine Ausweisung verfügt werden. Der EuGH hat bereits judiziert, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es sei vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweise, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein könne vergleiche VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248, Rn 6, mit dem Hinweis auf EuGH (Große Kammer) 23.11.2010, Tsakouridis, C-145/09, insbesondere Rn. 40, 41 und 49 ff, und daran anknüpfend EuGH (Große Kammer) 22.5.2012, P.I., C-348/09, Rn. 19 und 20 sowie Rn. 28, wo überdies - im Zusammenhang mit sexuellem Missbrauch eines Kindes, der zu einer siebeneinhalbjährigen Freiheitsstrafe geführt hatte - darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegender Merkmale" bedarf). Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa dreieinhalb Jahren zu Grunde lag, wobei in diesem Zusammenhang zu betonen ist, dass er insbesondere mit seiner zweiten Verurteilung vom September 2020 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie mehrerer Vergehen nach dem Waffengesetz teils besonders schwerwiegende Straftaten zu verantworten hatte. So hatte er u.a. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer Mittäterin Kokain in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, erworben, besessen, aufbewahrt und im Kellerabteil zur Wohnung seiner Mittäterin gebunkert, dort gestreckt und für den anschließenden Verkauf vorbereitet. Zudem überließ er Kokain in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen im Rahmen von insgesamt über zwanzig Angriffen von Jänner 2017 bis November 2019, um sich – unbeeindruckt von seiner vorangegangenen Verurteilung aus dem Jahr 2016 – durch den gewinnbringenden Handel mit Suchtgiften eine zusätzliche Einkommensquelle zu schaffen und dadurch den aufwändigen Lebensstil, den seine Familie und er trotz eines nur geringen finanziellen Einkommens pflegten, zu finanzieren.Die belangte Behörde stützte das gegenständlich angefochtene Aufenthaltsverbot auf das strafrechtswidrige Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches seinen beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa dreieinhalb Jahren zu Grunde lag, wobei in diesem Zusammenhang zu betonen ist, dass er insbesondere mit seiner zweiten Verurteilung vom September 2020 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel, des Verbrechens des Suchtgifthandels sowie mehrerer Vergehen nach dem Waffengesetz teils besonders schwerwiegende Straftaten zu verantworten hatte. So hatte er u.a. in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einer Mittäterin Kokain in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt wird, erworben, besessen, aufbewahrt und im Kellerabteil zur Wohnung seiner Mittäterin gebunkert, dort gestreckt und für den anschließenden Verkauf vorbereitet. Zudem überließ er Kokain in einer insgesamt das 25-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge anderen im Rahmen von insgesamt über zwanzig Angriffen von Jänner 2017 bis November 2019, um sich – unbeeindruckt von seiner vorangegangenen Verurteilung aus dem Jahr 2016 – durch den gewinnbringenden Handel mit Suchtgiften eine zusätzliche Einkommensquelle zu schaffen und dadurch den aufwändigen Lebensstil, den seine Familie und er trotz eines nur geringen finanziellen Einkommens pflegten, zu finanzieren. Im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten ist insbesondere herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen Zeitraum von annährend drei Jahren, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, indiziert überdies, dass er zu chronischer Kriminalität neigt und stellt auch sein neuerliches strafrechtswidriges Verhalten, trotz einer bestehenden Vorverurteilung, einen Beleg für seine hohe Rückfallneigung dar.Im Hinblick auf die seitens des Beschwerdeführers verübten Straftaten ist insbesondere herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist vergleiche VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556, mwN). Auch der EGMR vertritt die Auffassung, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Die gewerbsmäßige Tatbegehung über einen Zeitraum von annährend drei Jahren, welche dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, indiziert überdies, dass er zu chronischer Kriminalität neigt und stellt auch sein neuerliches strafrechtswidriges Verhalten, trotz einer bestehenden Vorverurteilung, einen Beleg für seine hohe Rückfallneigung dar. Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts im Rahmen der zweiten Verurteilung das Teilgeständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen seine Vorstrafe sowie der Umstand, dass mehrere strafbare Handlungen über längere Zeit fortgesetzt verübt wurden. Überdies führte das Strafgericht aus, dass der Beschwerdeführer wohl über Jahre hinweg ein „Doppelleben“ geführt haben muss, was sich nunmehr auch auf seine Familie auswirke und mit ein Grund dafür gewesen sei, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren nicht bedingt oder teilbedingt nachzusehen, sondern zur Gänze unbedingt zu verhängen war. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer teils geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach seiner rechtskräftigen Vorverurteilung wieder rückfällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte.Ebenso sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Milderungs- und Erschwerungsgründe im Rahmen einer Entscheidung bezüglich der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen vergleiche VwGH 12.11.2019, Ra 2019/21/0305). Als mildernd wurde seitens des Strafgerichts im Rahmen der zweiten Verurteilung das Teilgeständnis des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend hingegen seine Vorstrafe sowie der Umstand, dass mehrere strafbare Handlungen über längere Zeit fortgesetzt verübt wurden. Überdies führte das Strafgericht aus, dass der Beschwerdeführer wohl über Jahre hinweg ein „Doppelleben“ geführt haben muss, was sich nunmehr auch auf seine Familie auswirke und mit ein Grund dafür gewesen sei, dass die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren nicht bedingt oder teilbedingt nachzusehen, sondern zur Gänze unbedingt zu verhängen war. Hinweise auf das etwaige Vorliegen von Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründen ergaben sich aus keinem der Gerichtsurteile. Auch wenn sich der Beschwerdeführer teils geständig zeigte, darf nicht außer Acht gelassen werden, dass er nach seiner rechtskräftigen Vorverurteilung wieder rückfällig wurde, was unstreitig sein fehlendes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck bringt und verdeutlicht, dass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention - nämlich einen Täter von der Begehung (weiterer) strafbarer Handlungen abzuhalten - im Fall des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte. Den Beteuerungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, wonach er sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zutiefst bereue und dieses primär seiner eigenen Drogensucht geschuldet gewesen sei, welche er nunmehr überwunden habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet – er wurde am 19.02.2021 lediglich mit einer Fußfessel in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen - ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde.Den Beteuerungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren, wonach er sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zutiefst bereue und dieses primär seiner eigenen Drogensucht geschuldet gewesen sei, welche er nunmehr überwunden habe, ist entgegenzuhalten, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters nach höchstgerichtlicher Judikatur grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche zuletzt VwGH 30.04.2020, Ra 2019/20/0399, mwN), wobei der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118, mwN). Da sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet – er wurde am 19.02.2021 lediglich mit einer Fußfessel in den elektronisch überwachten Hausarrest entlassen - ist gegenständlich auch noch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche nahelegen würde, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet fortan keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mehr darstellen würde. Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts seiner gewerbsmäßigen Suchtgiftdelinquenz über einen Zeitraum von annähernd drei Jahren, welche u.a. seiner zweiten rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren zu Grunde lag, kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG ist daher erfüllt.Aufgrund des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers und insbesondere angesichts seiner gewerbsmäßigen Suchtgiftdelinquenz über einen Zeitraum von annähernd drei Jahren, welche u.a. seiner zweiten rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren zu Grunde lag, kann der belangten Behörde in ihrer Einschätzung, wonach davon auszugehen sei, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde, nicht entgegengetreten werden. Der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist daher erfüllt. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens eines Fremden iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit BGBl. I Nr. 56/2018 verhinderte § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (BGBl. Nr. 311) verliehen hätte werden können, es sei denn, es lag eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vor. § 9 Abs. 4 leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt.Bis zum Inkrafttreten des Fremdenrechtsänderungsgesetz 2018 (FrÄG 2018) mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, verhinderte Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG die Erlassung von Rückehrentscheidungen gegenüber Drittstaatsangehörigen, welchen vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 Bundesgesetzblatt Nr. 311) verliehen hätte werden können, es sei denn, es lag eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vor. Paragraph 9, Absatz 4, leg. cit. wurde mit dieser Novelle aufgehoben und trat am 31.08.2018 außer Kraft. Die Verwirklichung des maßgeblich die Straffälligkeit des Beschwerdeführers betreffenden Sachverhalts fand teilweise vor und teilweise nach diesem Zeitpunkt statt. Die Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2018 halten hierzu wie folgt fest: „Auch die Bestimmung des Abs. 4 Z 1, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Abs. 4 Z 1 genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, § 9 Abs. 4 ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Abs. 1 iVm Abs. 2 erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Abs. 4 selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“„Auch die Bestimmung des Absatz 4, Ziffer eins,, wonach eine Rückehrentscheidung gegen die in Absatz 4, Ziffer eins, genannten Drittstaatsangehörigen nur erlassen werden darf, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbots gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG vorliegen, erweist sich vor diesem Hintergrund lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt. Aus den vorgenannten Gründen wird daher vorgeschlagen, Paragraph 9, Absatz 4, ersatzlos entfallen zu lassen. An der gemäß Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erforderlichen umfassenden Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK, bei der ua. die Art und Dauer des Aufenthaltes, die Bindungen zum Heimatstaat und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens zu beachten sind, ändert ein Entfall des Absatz 4, selbstverständlich nichts. Der Entfall eines vom Einzelfall losgelösten, absolut wirkenden Rückkehrentscheidungsverbots bzw. der Vorwegnahme des Ergebnisses einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK führt vielmehr dazu, dass den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles in gebührender Weise Rechnung getragen werden kann.“ Gemäß ihrem Einleitungssatz bezog sich die Bestimmung des § 9 Abs 4 BFA-VG lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind und gegen die eine Rückkehrentscheidung (und kein Aufenthaltsverbot) als aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird. Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl vor als auch nach dem Außerkrafttreten der Bestimmung festgehalten, dass es zur Vermeidung von ansonsten "nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen" nicht zweifelhaft sein kann, dass § 9 Abs. 4 BFA-VG über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasste, gegen den eine Ausweisung nach § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige). § 9 Abs. 4 BFA-VG normierte demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden durfte (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; 30.06.2016, Ra 2016/21/0050).Gemäß ihrem Einleitungssatz bezog sich die Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG lediglich auf Drittstaatsangehörige, also auf Fremde, die nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind und gegen die eine Rückkehrentscheidung (und kein Aufenthaltsverbot) als aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wird. Dessen ungeachtet hat der Verwaltungsgerichtshof sowohl vor als auch nach dem Außerkrafttreten der Bestimmung festgehalten, dass es zur Vermeidung von ansonsten "nicht auflösbaren Wertungswidersprüchen" nicht zweifelhaft sein kann, dass Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG über seinen Wortlaut hinaus - entsprechend modifiziert verstanden - auch jenen Personenkreis umfasste, gegen den eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG in Betracht käme (also EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige). Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG normierte demnach allgemein, wann trotz einer von einem Fremden ausgehenden Gefährdung eine aufenthaltsbeendende Maßnahme keinesfalls erlassen werden durfte vergleiche VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0009; 30.06.2016, Ra 2016/21/0050). Auf Basis der nach der Aufhebung dieser Bestimmung resultierenden Rechtslage, in Bezug auf Fälle, in denen vor 31.08.2018 eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig gewesen wäre, hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2019, Zl. Ra 2019/21/0238 fest: „Zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG 2014 weiter beachtlich (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“„Zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 durch das FrÄG 2018 hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
- f)ausdrücklich fest, dass sich Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt", erweist. Ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 sind die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG 2014 weiter beachtlich vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0121; VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 bedarf (siehe VwGH 25.9.2018, Ra 2018/21/0152). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG 2014 allgemein unterstellt wurde, dass die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen hat und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden darf. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG 2014 normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FrPolG 2005, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung; VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel).“ Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des § 9 Abs. 4 BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens - im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt (vgl. jüngst VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mwN).Die Beachtlichkeit der Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – ungeachtet dessen Außerkrafttretens - im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG bestätigte der Verwaltungsgerichtshof bis zuletzt vergleiche jüngst VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, mwN). Es ist daher zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer bis zum 31.08.2018 durch § 9 Abs. 4 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist.Es ist daher zunächst festzustellen, ob der Beschwerdeführer bis zum 31.08.2018 durch Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018 geschützt war und ob seine vorliegende Straffälligkeit iSd vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur als "gravierend" bzw. "schwer" zu qualifizieren ist. Dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des ehemaligen § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein. So hätte ihm (ausgehend von seiner ersten angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ab Oktober 1993 bis April 2004) spätestens im Jahr 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können, da er sich zum gegebenen Zeitpunkt unstreitig bereits seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, überdies strafrechtlich unbescholten war und seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestritt, sodass er die Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllte. Auch lagen (und liegen) in seinem Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG offenkundig nicht vor, welche sich im Wesentlichen ident mit den Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach § 67 Abs. 3 Z 2, 3 und 4 leg. cit. gestalten. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Z 6), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Z 8). Auf den Beschwerdeführer wäre daher der ehemalige § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG anzuwenden gewesen und hätte er sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen können.Dass der Beschwerdeführer in den Anwendungsbereich des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG fällt, kann im gegenständlichen Fall nicht zweifelhaft sein. So hätte ihm (ausgehend von seiner ersten angemeldeten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet ab Oktober 1993 bis April 2004) spätestens im Jahr 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können, da er sich zum gegebenen Zeitpunkt unstreitig bereits seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war, überdies strafrechtlich unbescholten war und seinen Lebensunterhalt aus eigenem bestritt, sodass er die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 zur Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft erfüllte. Auch lagen (und liegen) in seinem Fall die Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG offenkundig nicht vor, welche sich im Wesentlichen ident mit den Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, 3 und 4 leg. cit. gestalten. Weder ist aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer einen wie auch immer gearteten Bezug zu Terrorismus oder zu einer terroristischen Vereinigung aufweist (Ziffer 6,), noch hat er durch öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen die nationale Sicherheit gefährdet (Ziffer 7,) oder öffentlich ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht gebilligt oder dafür geworben (Ziffer 8,). Auf den Beschwerdeführer wäre daher der ehemalige Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG anzuwenden gewesen und hätte er sich grundsätzlich auf diesen Verfestigungstatbestand berufen können. In einem zweiten Schritt ist somit zu prüfen, ob die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des § 53 Abs. 3 Z 6 bis 8 FPG zu Grunde liegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - ungeachtet der Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – gewährleisten zu können (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238).In einem zweiten Schritt ist somit zu prüfen, ob die seitens des Beschwerdeführers begangenen Straftaten ihrer Art nach oder aufgrund der Tatumstände eine "schwere" bzw. "gravierende" Straffälligkeit begründen. Wie dargelegt, hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nicht nur die bis zu dessen Aufhebung in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG ausdrücklich genannten, den Einreiseverbotstatbeständen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6 bis 8 FPG zu Grunde liegenden Delikte, sondern auch andere Formen gravierender Straffälligkeit jenen besonders verwerflichen Straftaten zurechenbar sein können, aus denen eine spezifische Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen abgeleitet werden kann, um fallbezogenen einen Spielraum zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - ungeachtet der Erfüllung der Voraussetzungen für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft – gewährleisten zu können vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Hierzu ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Straftaten des Beschwerdeführers keineswegs in irgendeiner Weis zu relativieren, zu beschönigen oder zu verharmlosen sind und wiegen insbesondere seine zuletzt begangenen Delikte in Zusammenhang mit Suchtgifthandel sowie der Vorbereitung von Suchtgifthandel zweifelsfrei schwer. In Bezug auf seine Suchtgiftdelinquenz ist jedoch zu berücksichtigen, dass er nicht ausschließlich aus rein gewinnsüchtigen Motiven, sondern auch aus Gründen der Mittelbeschaffung für seinen eigenen Drogenkonsum gehandelt hat, wobei er von seiner Drogensucht zwischenzeitlich – nach einem Entzug während seiner Inhaftierung – loskommen konnte. Auch weist er lediglich eine weitere Vorstrafe aus dem Jahr 2016 aufgrund eines Eigentumsdeliktes auf, wobei die Freiheitsstrafe in diesem Fall noch zur Gänze bedingt nachgesehen worden war. Es steht damit zwar fest, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang straffällig geworden ist, dennoch bleibt diese erhebliche Straffälligkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Ansehung seines Gesamtfehlverhaltens während seines nunmehr annähernd dreißigjährigen Aufenthaltes in Österreich noch knapp hinter dem Begriff der geforderten "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit zurück. Sofern der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 24.10.2019 zur Zl. Ra 2019/21/0207 die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen einen seit 1990 in Österreich aufhältigen, serbischen Staatsangehörigen (in Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU") aufgrund einer einzigen Verurteilung wegen grenzüberschreitenden Kokainhandels bestätigte, ist festzuhalten, dass dessen Straftaten einerseits eine grenzüberschreitende Dimension immanent war und er andererseits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden war, was bereits für sich betrachtet die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z 5 FPG rechtfertigt. Die beiden letztgenannten Elemente unterscheiden den in Rede stehenden Fall durchaus noch von jenem des Beschwerdeführers und stellen ein weiteres Indiz dafür dar, dass dessen Straffälligkeit wohl noch nicht der höchstmöglichen Kategorie an "Schwere" zuzurechnen ist, ebenso wie der Umstand, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 Z 1 FPG – ungeachtet der Voraussetzungen des vormaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG – überhaupt erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verhängt werden kann. Sollte der Beschwerdeführer, welcher zum Entscheidungszeitpunkt in einem weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als "Beschuldigter" geführt wird, neuerlich verurteilt werden, wird diese Einschätzung jedoch womöglich neu und anders zu bewerten sein.Es steht damit zwar fest, dass der Beschwerdeführer in erheblichem Umfang straffällig geworden ist, dennoch bleibt diese erhebliche Straffälligkeit aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts in Ansehung seines Gesamtfehlverhaltens während seines nunmehr annähernd dreißigjährigen Aufenthaltes in Österreich noch knapp hinter dem Begriff der geforderten "gravierenden" bzw. "schweren" Straffälligkeit zurück. Sofern der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Beschluss vom 24.10.2019 zur Zl. Ra 2019/21/0207 die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes gegen einen seit 1990 in Österreich aufhältigen, serbischen Staatsangehörigen (in Besitz eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU") aufgrund einer einzigen Verurteilung wegen grenzüberschreitenden Kokainhandels bestätigte, ist festzuhalten, dass dessen Straftaten einerseits eine grenzüberschreitende Dimension immanent war und er andererseits zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren verurteilt worden war, was bereits für sich betrachtet die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG rechtfertigt. Die beiden letztgenannten Elemente unterscheiden den in Rede stehenden Fall durchaus noch von jenem des Beschwerdeführers und stellen ein weiteres Indiz dafür dar, dass dessen Straffälligkeit wohl noch nicht der höchstmöglichen Kategorie an "Schwere" zuzurechnen ist, ebenso wie der Umstand, dass ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer eins, FPG – ungeachtet der Voraussetzungen des vormaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – überhaupt erst bei einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verhängt werden kann. Sollte der Beschwerdeführer, welcher zum Entscheidungszeitpunkt in einem weiteren staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als "Beschuldigter" geführt wird, neuerlich verurteilt werden, wird diese Einschätzung jedoch womöglich neu und anders zu bewerten sein. Somit ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers (gerade noch) keine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit iSd gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 vorliegt. Entsprechend der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur bleibt daher fallbezogen im Hinblick auf den mittlerweile annähernd dreißigjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, welchem überdies bereits spätestens im Jahr 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, kein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bestehen. Auf den schwerwiegenden Eingriff, welcher damit überdies unstreitig in das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern einhergehen würde, muss an dieser Stelle demgemäß gar nicht eingegangen werden.Somit ist festzuhalten, dass aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die Straftaten des Beschwerdeführers (gerade noch) keine "gravierende" bzw. "schwere" Straffälligkeit iSd gesetzgeberischen Erläuterungen zur Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 vorliegt. Entsprechend der vorzitierten, höchstgerichtlichen Judikatur bleibt daher fallbezogen im Hinblick auf den mittlerweile annähernd dreißigjährigen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers, welchem überdies bereits spätestens im Jahr 2003 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen hätte werden können, kein Spielraum bezüglich der Zulässigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes bestehen. Auf den schwerwiegenden Eingriff, welcher damit überdies unstreitig in das schützenswerte Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern einhergehen würde, muss an dieser Stelle demgemäß gar nicht eingegangen werden. Das mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Über Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) war bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021 abgesprochen worden.Das mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides verhängte Aufenthaltsverbot erfolgte somit nicht zu Recht, was zugleich auch die Gegenstandslosigkeit des Ausspruchs hinsichtlich der Nicht-Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) bedingt. Über Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (bezüglich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) war bereits mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.01.2021 abgesprochen worden. In Stattgabe der Beschwerde war der angefochtene Bescheid daher ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I403.2238418.1.01