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{'item': 'I414 2239477-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlI414 2239477-1 SpruchI414 2239477-1/8E, I414 2239477-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin oder kurz als BF bezeichnet) ist seit dem

  1. August 2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Trägerin von Osteosymthesenmaterial“ sowie „Trägerin einer Orthese“. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80%. Als führendes Leiden wurde die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule - Lumbalgie und Bewegungseinschränkung bei Versteifung über mehrere Segmente (L3-S1) – Pos.Nr. 02.01.03, GdB 80%) und die Fußdeformitäten nicht kompensierbar – Metatarsalgie bei rezidiv eines Hallux valgus links sowie Spreizfuß (Pos.Nr. 02.05.35, Gdb 10%) festgestellt.Frau römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführerin oder kurz als BF bezeichnet) ist seit dem
  2. August 2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit den Zusatzeintragungen „Trägerin von Osteosymthesenmaterial“ sowie „Trägerin einer Orthese“. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80%. Als führendes Leiden wurde die Funktionseinschränkung der Wirbelsäule - Lumbalgie und Bewegungseinschränkung bei Versteifung über mehrere Segmente (L3-S1) – Pos.Nr. 02.01.03, GdB 80%) und die Fußdeformitäten nicht kompensierbar – Metatarsalgie bei rezidiv eines Hallux valgus links sowie Spreizfuß (Pos.Nr. 02.05.35, Gdb 10%) festgestellt. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde vom Sachverständigen ausgeführt, dass die BF öffentliche Verkehrsmittel in Anspruch nimmt und eine Gehstrecke von über 3000 Meter zurücklegen könne. Am
  3. September 2020 beantragte die BF gegenständliche Eintragung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol. Mit Sachverständigengutachten vom
  4. November 2020, nach persönlicher Untersuchung der BF, führte der Dr. M. G. aus, dass das Wirbelsäulenleiden zum Vorgutachten unverändert sei und der Hallux valgu operativ korrigiert worden sei. Die Schulterleiden beidseits seien konservativ behandelt worden. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, dass keine der Funktionseinschränkungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen lassen. Darüber hinaus erfolgte die Anreise der BF zur persönlichen Untersuchung mit dem öffentlichen Verkehrsmittel. Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde der Antrag der BF mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
  5. Jänner 2021, Zl. XXXX , abgewiesen.Auf Grundlage dieses Gutachtens wurde der Antrag der BF mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom
  6. Jänner 2021, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht - am
  7. Jänner 2021 - und zulässig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom wurde Dr. P. G. beauftragt die Beschwerdeführerin am Mittwoch den
  8. März 2021 persönliche zu untersuchen. Gleichzeitig wurde die BF zu diesem Termin geladen. Mit Schreiben vom
  9. März 2021 hat die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Beschwerden zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchteil A): Einstellung des Verfahrens wegen Zurückziehung der Beschwerde: Gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss. Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm. § 13 Abs. 7 AVG).Die Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde vom
  10. Jänner 2021 gegen den angefochtenen, im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom
  11. Jänner 2021 zurückgezogen hat und das Verfahren daher rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I414.2239477.1.00

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