Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 19.3.2020 sprach das AMS aus, der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) erhalte
VG im Zeitraum vom 13.2.2020 bis zum 11.3.2020 keine Notstandshilfe; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 19.3.2020 sprach das AMS aus, der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) erhalte
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG im Zeitraum vom 13.2.2020 bis zum 11.3.2020 keine Notstandshilfe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass das Dienstverhältnis des BF bei der Firma Verein z. F. v. A. u. B. während der Probezeit aufgrund des Verhaltens des BF vom Dienstgeber gelöst worden sei. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein E-Mail des AMS an den Dienstgeber F. vom 20.2.2020, in dem um nähere Auskünfte hinsichtlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des BF per 12.2.2020 ersucht wurde. Konkret wurde um Auskunft ersucht, ob die Weigerung des BF, die Datenschutzvereinbarung zu unterschreiben, der einzige Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war, falls nein, welche anderen Gründe es gab. Zudem wurde um Auskunft ersucht, wofür eine unterzeichnete Datenschutzvereinbarung benötigt wird -
§ 32 Abs 3 AMSG sei der Dienstgeber nämlich ohnehin berechtigt, dem AMS vermittlungsrelevante Informationen bereitzustellen, egal ob jemand eine Datenschutzvereinbarung unterschreibt. Weiters wurde um Auskunft ersucht, wofür der Dienstgeber eine Zustimmung zur geltenden MitarbeiterInnen-Daten-Verwaltung der BBRZ-Gruppe benötige; weshalb könne ohne diese Zustimmung das Dienstverhältnis nicht weiter laufen?Konkret wurde um Auskunft ersucht, ob die Weigerung des BF, die Datenschutzvereinbarung zu unterschreiben, der einzige Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war, falls nein, welche anderen Gründe es gab. Zudem wurde um Auskunft ersucht, wofür eine unterzeichnete Datenschutzvereinbarung benötigt wird -
Paragraph 25, Absatz 4, bzw. Paragraph 32, Absatz 3, AMSG sei der Dienstgeber nämlich ohnehin berechtigt, dem AMS vermittlungsrelevante Informationen bereitzustellen, egal ob jemand eine Datenschutzvereinbarung unterschreibt. Weiters wurde um Auskunft ersucht, wofür der Dienstgeber eine Zustimmung zur geltenden MitarbeiterInnen-Daten-Verwaltung der BBRZ-Gruppe benötige; weshalb könne ohne diese Zustimmung das Dienstverhältnis nicht weiter laufen?
VG sei die Firma F. als (ehemaliger) Dienstgeber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dem AMS zur Durchführung seiner behördlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen; die Verweigerung der Datenweitergabe durch den (ehemaligen) Dienstnehmer sei dabei nicht von Relevanz und liege aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung auch kein Datenschutzvergehen vor.
Paragraph 69, Absatz 2, AlVG sei die Firma F. als (ehemaliger) Dienstgeber nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, dem AMS zur Durchführung seiner behördlichen Aufgaben Auskünfte zu erteilen; die Verweigerung der Datenweitergabe durch den (ehemaligen) Dienstnehmer sei dabei nicht von Relevanz und liege aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmung auch kein Datenschutzvergehen vor. 2.
VG vorgeschrieben worden.Der ehemalige Dienstgeber sei nicht bereit gewesen, solche Ergänzungen oder Änderungen zu bearbeiten oder zu administrieren. Entgegen der Behauptung des BF sei sein Einsatzbereich in Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Einschränkungen gestaltet worden. Nicht richtig sei, dass gegen den Bescheidverfasser Verfahren laufen, sondern seien Beschwerden gegen von der Behörde ausgestellte Bescheide beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Nicht richtig sei außerdem, dass sich „der Termin letztendlich als Niederschrift entpuppte“. Vielmehr sei dem BF zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Notstandshilfe für den 12.03.2020 ein Kontrolltermin in der Landesgeschäftsstelle Oberösterreich
Paragraph 49, AlVG vorgeschrieben worden. Im Zuge dieses Termins sei als eine Amtshandlung die Aufnahme einer Niederschrift hinsichtlich berücksichtigungswürdiger Gründe bei Beendigung eines Dienstverhältnisses infolge eigenen Verschuldens durchgeführt worden. Dass bei diesem Termin eine Niederschrift aufgenommen wird, habe für den BF nicht überraschend sein können, weil der BF wissen habe müssen, dass bei eigenverschuldeter Beendigung eines Dienstverhältnisses weitere Amtshandlungen folgen. Die Niederschrift sei rechtskonform aufgenommen worden. Es sei auch die Entscheidung des BF gewesen, nach Verlesung der schriftlichen Rückmeldung des ehemaligen Dienstgebers keine Stellungnahme abzugeben, weshalb sein Einwand hinsichtlich Unwissenheit über den Zweck der Niederschrift ins Leere gehe. Beweiswürdigend führte das AMS aus, die Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses würden sich aus der im Verwaltungsakt befindlichen Rückmeldung des ehemaligen Dienstgebers ergeben. Das Nichtvorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe für eine Nachsicht ergebe sich aus der Niederschrift sowie den Eingaben des BF im Beschwerdevorverfahren. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS zunächst auf § 11 AlVG, wonach der BF für vier Wochen ab Beendigung seines Dienstverhältnisses keine Notstandshilfe erhalte, wenn er sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe oder dieses infolge eigenen Verschuldens beendet worden sei. Eine etwaige Nachsicht dieser Rechtsfolgen der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses könne nur bei einer Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens oder bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (z.B. im Sinne des § 82a GewO oder des § 26 AngG) gewährt werden. Für den BF seien die – näher dargestellten – Bestimmungen des § 82a GewO hinsichtlich des vorzeigen Austritts anzuwenden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS zunächst auf Paragraph 11, AlVG, wonach der BF für vier Wochen ab Beendigung seines Dienstverhältnisses keine Notstandshilfe erhalte, wenn er sein Dienstverhältnis freiwillig gelöst habe oder dieses infolge eigenen Verschuldens beendet worden sei. Eine etwaige Nachsicht dieser Rechtsfolgen der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses könne nur bei einer Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens oder bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (z.B. im Sinne des Paragraph 82 a, GewO oder des Paragraph 26, AngG) gewährt werden. Für den BF seien die – näher dargestellten – Bestimmungen des Paragraph 82 a, GewO hinsichtlich des vorzeigen Austritts anzuwenden. Nach Darstellung ständiger Rechtsprechung des VwGH zu den §§ 9, 10 und 11 AlVG führte das AMS weiter aus, unter den in § 11 AlVG genannten triftigen Gründen seien zwar nicht nur Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, die Verwendung des Wortes „triftig“ deute aber darauf hin, dass der Gesetzesgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des Versichertenrisikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit versteht, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an der auf Grund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes seien bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „triftige Gründe“ vor allem die Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie § 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen, vorsieht. Nach VwGH 19.1.2011, 2009/08/0272, seien die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd § 11 AlVG (idF vor der Novelle BGBl I 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen.Nach Darstellung ständiger Rechtsprechung des VwGH zu den Paragraphen 9, 10 und 11 AlVG führte das AMS weiter aus, unter den in Paragraph 11, AlVG genannten triftigen Gründen seien zwar nicht nur Austrittsgründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes zu verstehen, die Verwendung des Wortes „triftig“ deute aber darauf hin, dass der Gesetzesgeber nicht nur die gänzlich grundlose Herbeiführung des Versichertenrisikos „Arbeitslosigkeit“ als mangelnde (und damit zumindest temporär anspruchshemmende) Arbeitswilligkeit versteht, sondern auch jene Fälle der Auflösung von Dienstverhältnissen als vermeidbare (und daher der Versichertengemeinschaft nicht ohne weiteres zumutbare) Leistungsfälle betrachtet, in denen zwar ein Grund für die Auflösung des Dienstverhältnisses ins Treffen geführt werden kann, es diesem Grund aber (gemessen an der auf Grund der dargelegten Gesetzeszwecke an den einzelnen Versicherten zu richtenden Verhaltensanforderungen) an zureichendem Gewicht mangelt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes seien bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes „triftige Gründe“ vor allem die Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend, wie sie Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsmöglichkeit zu ergreifen, vorsieht. Nach VwGH 19.1.2011, 2009/08/0272, seien die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Vorliegen von „triftigen Gründen“ iSd Paragraph 11, AlVG in der Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 2004/77) auch für die Beurteilung der „berücksichtigungswürdigen Gründe“ iSd nunmehrigen Fassung heranzuziehen. Das Dienstverhältnis sei in Folge des Verschuldens des BF beendet worden. Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen. Für die Zeit vom 13.02.2020 bis 11.03.2020 bestehe daher kein Anspruch auf Notstandshilfe. 5. Mit Schreiben vom 11.5.2020 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag. 6. Am 12.5.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. 7. Am 8.7.2020 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG folgende Dokumente nach: 7.1. Informationsblatt „Erfüllung der Informationspflicht der AMS-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer
der DSGVO
Pkt. VIII. der Datenschutzvereinbarung“ mit auszugsweise folgendem Inhalt:7.1. Informationsblatt „Erfüllung der Informationspflicht der AMS-Teilnehmerinnen und –Teilnehmer
, der DSGVO
Pkt. römisch acht. der Datenschutzvereinbarung“ mit auszugsweise folgendem Inhalt: Sehr geehrte Teilnehmerin, sehr geehrter Teilnehmer, wir, Verein z. F. v. A. u. B. (F.), wurden vom Arbeitsmarktservice (AMS) betraut, Sie bei der lntegration in den Arbeitsmarkt zu unterstützen. Das erfolgt insb. durch folgende Leistungen: Vorbereitungs- und Trainingsmaßnahmeplätzen im Zusammenhang mit dem Sozialökonomischen Betrieb. Zu diesem Zweck verarbeiten wir für das AMS nachfolgende Daten von lhnen: Stammdaten der Arbeitssuchenden Daten über Beruf und Ausbildung Daten über wirtschaftliche und soziale Rahmenbedingungen Gesundheitsdaten […] Diese Daten benötigen wir, um Sie bestmöglich bei der Erreichung des mit dem AMS festgelegten Zieles (z. B. Abklärung des Berufswunsches, Outplacement) unterstützen zu können. Dem AMS geben wir insbesondere bekannt: lhre Abwesenheitszeiten und den jeweiligen Grund; Datum und Grund der Beendigung lhrer Teilnahme, einen individuellen Bericht, der dem AMS zur weiteren Betreuung dient gegebenenfalls individuelle Ausbildungsinhalte/den Lern- und Prüfungserfolg den von lhnen erstellten Lebenslauf. […]. Sollten Sie die Datenverarbeitung als rechtswidrig erachten, haben Sie ein Beschwerderecht bei der Österreichischen Datenschutzbehörde, […]. Kenntnisnahme: [Unterschrift durch den BF am 27.01.2020 mit folgender, ergänzender Anmerkung: „m. Vorbeh. C. K.“] 7.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich Beschwerdevorentscheidungen
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich Beschwerdevorentscheidungen
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: § 11 AlVG lautet:Paragraph 11, AlVG lautet: § 11.
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Auffassung des BVwG ist aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 AlVG („in Folge eigenen Verschuldens beendet“) zu folgern, dass hiervon nicht nur Entlassungsgründe umfasst sind. Dies ergibt sich deutlich aus der „spiegelbildlichen“ Rechtsprechung zu allfälligen Austrittsgründen. So führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von § 11 AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall der Dienstgeberkündigung kann aus der dargestellten Rechtsprechung ohne weiteres abgeleitet werden, dass von einem „Verschulden“ des Dienstnehmers im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte, sondern auch dann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, welches einem Entlassungsgrund zumindest nahe kommt.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Auffassung des BVwG ist aus dem Wortlaut von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG („in Folge eigenen Verschuldens beendet“) zu folgern, dass hiervon nicht nur Entlassungsgründe umfasst sind. Dies ergibt sich deutlich aus der „spiegelbildlichen“ Rechtsprechung zu allfälligen Austrittsgründen. So führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von Paragraph 11, AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall der Dienstgeberkündigung kann aus der dargestellten Rechtsprechung ohne weiteres abgeleitet werden, dass von einem „Verschulden“ des Dienstnehmers im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte, sondern auch dann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, welches einem Entlassungsgrund zumindest nahe kommt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2230880.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.