GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 16.6.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe
in Verbindung mit § 17 Abs 1 und
VG ab dem 10.6.2020 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.6.2020 gestellt.1. Mit Bescheid vom 16.6.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm die Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und
Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 10.6.2020 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.6.2020 gestellt.
VG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühren. Rückwirkend gelte der Anspruch nur unter den Voraussetzungen des § 17 Abs 1 Z 1 und 2 AlVG, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben seien. Diese Geltendmachung des Anspruches, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, habe
VG durch persönliche Abgabe des ausgefüllten bundeseinheitlichen Antragsformulars bzw. durch Vorsprache im Anschluss an die elektronische Geltendmachung des Anspruches im Wege eines persönlichen sicheren elektronischen Kontos beim AMS (eAMS-Konto) innerhalb der in § 46 Abs 1 AlVG genannten Fristen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu erfolgen (vgl. VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115).Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesgrundlagen (Paragraphen 17 und 46 AlVG) aus, mit seiner Beschwerde begehre der BF die Zahlung der Notstandshilfe ab 02.05.2020 bis 09.06.2020. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes stehe fest, dass der BF seinen Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.06.2020 gestellt hat. Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung würden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind,
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG erst ab dem Tag der Geltendmachung gebühren. Rückwirkend gelte der Anspruch nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AlVG, welche im gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben seien. Diese Geltendmachung des Anspruches, an die das Gesetz den Beginn des Bezuges von Leistungen nach dem AlVG knüpft, habe
Paragraph 46, Absatz eins, AlVG durch persönliche Abgabe des ausgefüllten bundeseinheitlichen Antragsformulars bzw. durch Vorsprache im Anschluss an die elektronische Geltendmachung des Anspruches im Wege eines persönlichen sicheren elektronischen Kontos beim AMS (eAMS-Konto) innerhalb der in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG genannten Fristen bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS zu erfolgen vergleiche VwGH 04.07.2007, 2006/08/0115). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehme § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung des § 46 AlVG lasse es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, führe dies nicht zur Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung, sondern der Betroffene sei auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen (vgl. für viele VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103; 14.01.2013, 2012/08/0284; 23.05.2012, 2010/08/0156; 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN; 22.12.2009, 2007/08/0245; E 23.05.2007, 2006/08/0330).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehme Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder unterlassener fristgerechter Antragstellungen vor. Diese abschließende Normierung des Paragraph 46, AlVG lasse es selbst im Falle des Fehlens jeglichen Verschuldens des Arbeitslosen nicht zu, die Folgen einer irrtümlich unterlassenen rechtzeitigen (neuerlichen) Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst in jenen Fällen, in denen ein Arbeitsloser aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, führe dies nicht zur Fiktion einer rechtzeitigen Antragstellung, sondern der Betroffene sei auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche zu verweisen vergleiche für viele VwGH 14.03.2013, 2011/08/0103; 14.01.2013, 2012/08/0284; 23.05.2012, 2010/08/0156; 16.02.2011, 2007/08/0089, mwN; 22.12.2009, 2007/08/0245; E 23.05.2007, 2006/08/0330). Da diese formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG somit eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließe (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung siehe VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245; 28.03.2012, 2010/08/0234), könne daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, was zur verspäteten Antragstellung geführt hat, da es der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge auf ein Verschulden hier nicht ankomme.Da diese formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG somit eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung ausschließe (zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung siehe VwGH 22.12.2009, 2007/08/0245; 28.03.2012, 2010/08/0234), könne daher im gegenständlichen Verfahren unberücksichtigt bleiben, was zur verspäteten Antragstellung geführt hat, da es der oben zitierten ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Folge auf ein Verschulden hier nicht ankomme. Über das Auslaufen seines Arbeitslosengeldanspruches mit dem 01.05.2020 sei der BF im Übrigen rechtzeitig (am 24.04.2020) informiert worden. Den Erhalt dieser Höchstausmaßmitteilung habe der BF auch nicht abgestritten. Ein Verschulden des AMS an der verspäteten Antragstellung könne daher nicht festgestellt werden. Die Feststellung der Ursache für die verspätete Antragstellung (ein Irrtum über die Notwendigkeit der Antragstellung während der geförderten Lehre) sowie einem damit verbundenen etwaigen Verschulden habe im gegenständlichen Verfahren nicht zu erfolgen. Der BF habe den Antrag auf Notstandshilfe erst am 10.06.2020 gestellt; die Notstandshilfe gebühre daher erst ab diesem Zeitpunkt. 4. Am 6.7.2020 stellte der BF einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag. 5. Am 8.7.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF bezog zuletzt bis zum 1.5.2020 Arbeitslosengeld; zu diesem Zeitpunkt endete sein Anspruch. Aus diesem Grunde erhielt er am 24.4.2020 vom Bundesrechenzentrum per eAMS eine Mitteilung, dass eine Weitergewährung der Leistung erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen könne. Am 30.4.2020 sendete der BF per eAMS (nur) eine Arbeitslosmeldung an das AMS. Am 4.5.2020 hat Herr B. vom AMS Salzburg den BF per eAMS darauf hingewiesen, dass der Antrag auf Notstandshilfe noch immer fehle; der BF solle diesen dem AMS dringend (noch am selben Tag) übermitteln. Der BF hat den Antrag auf Notstandshilfe sodann (erst) am 10.6.2020 gestellt. 2. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor (Datenbankauszüge, E-Mail-Verkehr via eAMS) und sind unbestritten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe: § 17 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 17, AlVG lautet auszugsweise: § 17.
Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. […]
VG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall des BF – wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen – ab dem 10.6.2020. An dieser Rechtslage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem BF, wie er selbst betont, bloß ein „Fehler“ unterlaufen sein mag.Der BF hat somit in unbestrittener Weise seinen Antrag auf Notstandhilfe beim AMS erst am 10.6.2020 gestellt.
Paragraph 17, Absatz eins, AlVG gebührt das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe erst ab dem Tag der Geltendmachung, somit im Fall des BF – wie im bekämpften Bescheid ausgesprochen – ab dem 10.6.2020. An dieser Rechtslage vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem BF, wie er selbst betont, bloß ein „Fehler“ unterlaufen sein mag. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF die Notstandshilfe (erst) ab dem 10.6.2020 gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer einheitlichen Judikatur des VwGH.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Notstandshilfe dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2232794.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.