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{'item': 'L503 2233066-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 33§ 10§ 9§ 12§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2233066-1 Spruch, L503 2233066-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 10.4.2020 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 1.4.2020 auf Zuerkennung der Notstandshilfe

§ 33Abs 2 in Verbindung mit den §§ 38, 7 und 9 Abs 1 Al

VG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF zum wiederholten Male Sanktionen

§ 10Al

VG verhängt worden seien, weil sich der BF geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe.1. Mit Bescheid vom 10.4.2020 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 1.4.2020 auf Zuerkennung der Notstandshilfe

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF zum wiederholten Male Sanktionen

Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, weil sich der BF geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe.

  1. Mit Schreiben vom 25.5.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 1.4.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, aus dem ihn betreffenden Versicherungsdatenauszug gehe hervor, dass er „immer wieder seiner Bemühungspflicht nachgekommen“ sei, jede sich ihm bietende Beschäftigung anzunehmen, sodass hier nicht von Arbeitsunwilligkeit gesprochen werden könne. Von einer generellen Ablehnung der Annahme von zumutbaren Beschäftigungen könne somit nicht gesprochen werden.
  3. Am 5.6.2020 führte das AMS ein Telefonat mit dem Dienstgeber Herrn R. T. und hielt dieses in einem Aktenvermerk fest, welchen das AMS Herrn R. T. zur Bestätigung bzw. Korrektur übermittele; mit E-Mail vom 7.6.2020 bestätigte Herr R. T. den Inhalt. Demzufolge sei der BF bei ihm bis zum 1.4.2019 tageweise im Bereich Zeltaufbau beschäftigt gewesen. Ab April 2019 sei eine durchlaufende geringfügige Anmeldung (bis 31.12.2019) erfolgt. Eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung sei noch nicht möglich gewesen, jedoch sei mit dem BF vereinbart gewesen, dass er ab ca. Ende April 2020 ein Stundenausmaß erhält, welches zu einer über der Geringfügigkeitsgrenze (wenn auch nicht übermäßig) entlohnten Beschäftigung geführt hätte. Aufgrund COVID-19 sei nunmehr alles anders und Herr R. T. könne derzeit nicht sagen, ob und wann er den BF wieder einstellen könne und in welchem Ausmaß. Es habe mit dem BF keinerlei Probleme gegeben.
  4. Am 10.6.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, im April 2018 sei mit rechtskräftigem Bescheid die Notstandshilfe wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eingestellt worden. Seit 15.2.2018 sei der BF immer wieder ausschließlich bei einem einzigen Dienstgeber, der Firma Ing. R. T. – und zwar nur geringfügig – beschäftigt gewesen. Um seine Arbeitswilligkeit hinsichtlich einer Beschäftigung zu belegen, die Arbeitslosigkeit ausschließt, sei es erforderlich, dass der BF dem AMS Nachweise darüber vorlegt, dass er sich in den beiden vergangenen Jahren ernsthaft um eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohne Beschäftigung bemüht hat. Der BF habe die Möglichkeit, bis spätestens 25.6.2020 dem AMS Bestätigungen jener Unternehmen zu übermitteln, aus denen der Name der Kontaktperson, die Telefonnummer, das Datum der Bewerbung sowie die Stelle, um die er sich beworben hat, hervorgehen sowie der Grund, weshalb es zu keinem Dienstverhältnis gekommen ist.
  5. Mit Aktenvermerk vom 23.6.2020 hielt das AMS ein mit Herrn H./Diakonie geführtes Telefonat fest, demzufolge Herr H. sich (aufgrund einer Vollmacht) für den BF erkundigt habe und erörtert worden sei, welche Auskünfte in diesem Verfahren notwendig seien. Herr H. habe mitgeteilt, dass der BF „keinerlei Bewerbungen bei anderen Firmen durchgeführt hat, da er immer auf die Vollanstellung bei der Firma R. T. gewartet hat“.
  6. Am 23.6.2020 langte per E-Mail eine Stellungnahme für den BF von Herrn H./Diakonie ein, der auch eine vom BF unterfertigte „Vereinbarung zur sozialarbeiterischen Betreuung“ beigefügt war, die ausdrücklich auch die „Vertretung im Beschwerdeverfahren“ gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid des AMS Linz umfasst. In der Sache wurde ausgeführt, der BF sei seit Jahren bei der Firma R. T. geringfügig beschäftigt. Bereits im Herbst 2019 seien im Rahmen dessen die Perspektive einer Anstellung über der Geringfügigkeitsgrenze und die Kostenübernahme durch die Firma R. T. für dafür notwendige Weiterbildungsmaßnahmen besprochen bzw. in Aussicht gestellt worden. Diese Perspektive erkläre auch, warum sich der BF nicht anderweitig um Beschäftigung bemüht hat. Nach dem Informationsstand des BF sei hier als konkreter Arbeitsbeginn April 2020 vereinbart gewesen. Da diese Perspektive sich jedoch nun aufgrund der wirtschaftlichen Situation der Firma R. T. als unrealistisch herausgestellt habe, habe sich der BF im März dazu veranlasst gesehen, sich beim AMS als arbeitssuchend vormerken zu lassen. Eine generelle Arbeitsunwilligkeit sei „alleine durch das Zuwarten auf ein, wenn auch mündlich, mehrmals zugesichertes Beschäftigungsverhältnis seines Erachtens nicht gegeben“. Aus sozialarbeiterischer Perspektive sei noch zu erwähnen, dass der BF akut wohnungslos sei und in Ermangelung jeglicher Leistungen nach dem AlVG und OÖSHG derzeit auch keine finanziellen Ressourcen habe, um einen festen Wohnsitz zu begründen.
  7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.6.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 10.4.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Verfahrensgang führte das AMS aus, der BF habe zuletzt bis 24.4.2018 Notstandshilfe erhalten. Der Bezug sei wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eingestellt worden, der diesbezügliche Bescheid vom 9.7.2018 sei in Rechtskraft erwachsen. Am 1.4.2020 habe der BF erneut einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Seine letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse seien im Jahr 2017 mit 9 Tagen (Firma D.) und mit 1 Tag (Firma V.) gewesen. Seither sei der BF ausschließlich bei der Firma Ing. R. T. – zu vom AMS wiedergegebenen Zeiten - geringfügig beschäftigt gewesen. Für ca. Ende April 2020 sei dem BF zwar eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung in Aussicht gestellt worden, durch COVID-19 habe sich diese Möglichkeit zerschlagen.Am 1.4.2020 habe der BF erneut einen Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe gestellt. Seine letzten arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisse seien im Jahr 2017 mit 9 Tagen (Firma D.) und mit 1 Tag (Firma römisch fünf.) gewesen. Seither sei der BF ausschließlich bei der Firma Ing. R. T. – zu vom AMS wiedergegebenen Zeiten - geringfügig beschäftigt gewesen. Für ca. Ende April 2020 sei dem BF zwar eine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung in Aussicht gestellt worden, durch COVID-19 habe sich diese Möglichkeit zerschlagen. Mit Schreiben des AMS vom 10.6.2020 sei der BF aufgefordert worden, Nachweise über seine Stellenbewerbungen innerhalb der letzten 2 Jahre zu übermitteln. Am 23.6.2020 sei ein Anruf seines Vertreters erfolgt, der auf Nachfragen bekannt gegeben habe, dass derartige Bewerbungen nicht erfolgt seien, da der BF auf die Vollanstellung bei der Firma R. T. gewartet habe. In weiterer Folge wurde die schriftliche Stellungnahme vom 23.6.2020 wiedergegeben. Als entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das AMS fest, dass die Notstandshilfe des BF mit rechtskräftigem Bescheid vom 7.8.2018 ab dem 28.4.2018 [richtig wohl: mir rechtskräftigem Bescheid vom 9.7.2018 ab dem 20.6.2018] mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit eingestellt worden sei. Am 1.4.2020 habe der BF neuerlich einen Antrag auf Gewährung der Notstandshilfe eingebracht. Der BF sei im Jahr 2017 lediglich 10 Tage vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seither liege kein einziger Tag eines die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnisses vor. Der BF sei ausnahmslos bei R. T. wiederholt geringfügig beschäftigt gewesen, zuletzt bis 23.1.
  8. Der BF habe keinerlei Stellenbewerbungen bei anderen Dienstgebern durchgeführt, sondern auf ein über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes Dienstverhältnis bei R. T. gewartet. Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das AMS auf den Bescheid vom 7.8.2018 [richtig wohl: 9.7.2018], den Antrag vom 1.4.2020 und die Daten beim Dachverband. Die Feststellung, dass der BF (zumindest) seit 28.4.2018 keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei einem anderen Dienstgeber eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung zu erlangen, ergebe sich aus seiner Stellungnahme vom 23.6.2020 sowie aus dem Telefonat am 23.6.
  9. Auch habe der BF keine weiteren geringfügig entlohnten Dienstverhältnisse ausgeübt. Zur entscheidungsrelevanten Feststellung, dass der BF (zumindest seit 2018) keinerlei Stellenbewerbungen bei anderen Dienstgebern durchgeführt, sondern auf ein über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes Dienstverhältnis bei der Firma R. T. gewartet hat, wurde ausgeführt, in seiner gesamten Berufslaufbahn sei das längste Dienstverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt jenes vom 13.4.2004 bis 27.10.2004 bei der A. GmbH im Ausmaß von 198 Tagen gewesen. Seit dem 15.9.2017 bis heute sei der BF keinen einzigen Tag mehr vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Von November 2017 bis April 2018 habe der BF sich wiederholt nicht auf vom AMS verbindlich angebotene und zumutbare Beschäftigungsvorschläge beworben bzw. sei dem Auftrag zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht nachgekommen, was die Verhängung von insgesamt drei Ausschlussfristen nach § 10 AlVG zur Folge gehabt habe. Alle diesbezüglichen Bescheide seien rechtskräftig.Im Rahmen der Beweiswürdigung verwies das AMS auf den Bescheid vom 7.8.2018 [richtig wohl: 9.7.2018], den Antrag vom 1.4.2020 und die Daten beim Dachverband. Die Feststellung, dass der BF (zumindest) seit 28.4.2018 keinerlei Bemühungen unternommen hat, bei einem anderen Dienstgeber eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung zu erlangen, ergebe sich aus seiner Stellungnahme vom 23.6.2020 sowie aus dem Telefonat am 23.6.
  10. Auch habe der BF keine weiteren geringfügig entlohnten Dienstverhältnisse ausgeübt. Zur entscheidungsrelevanten Feststellung, dass der BF (zumindest seit 2018) keinerlei Stellenbewerbungen bei anderen Dienstgebern durchgeführt, sondern auf ein über der Geringfügigkeitsgrenze entlohntes Dienstverhältnis bei der Firma R. T. gewartet hat, wurde ausgeführt, in seiner gesamten Berufslaufbahn sei das längste Dienstverhältnis auf dem freien Arbeitsmarkt jenes vom 13.4.2004 bis 27.10.2004 bei der A. GmbH im Ausmaß von 198 Tagen gewesen. Seit dem 15.9.2017 bis heute sei der BF keinen einzigen Tag mehr vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Von November 2017 bis April 2018 habe der BF sich wiederholt nicht auf vom AMS verbindlich angebotene und zumutbare Beschäftigungsvorschläge beworben bzw. sei dem Auftrag zur Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme nicht nachgekommen, was die Verhängung von insgesamt drei Ausschlussfristen nach Paragraph 10, AlVG zur Folge gehabt habe. Alle diesbezüglichen Bescheide seien rechtskräftig. Seit dem Jahr 2017 (bis 23.1.2020) sei der BF wiederholt ausschließlich bei R. T. geringfügig beschäftigt gewesen. Er habe in dieser Zeit keinerlei Anstrengungen unternommen, bei einem anderen Dienstgeber eine Beschäftigung zu erlangen. In seiner Stellungnahme begründe er diese Untätigkeit damit, dass ihm im Herbst 2019 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung R. T. ab April 2020 in Aussicht gestellt worden sei. Einen sonstigen Grund dafür, weshalb er nicht zeitlich zuvor Stellenbewerbungen durchgeführt hat, habe der BF nicht genannt. Auch sei eine im Herbst 2019 in Aussicht gestellte vollversicherungspflichtige Beschäftigung ab ca. April 2020 kein Hinderungsgrund, sich zwischenzeitlich um eine andere, die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung zu bemühen. Der BF habe mit seinem Verhalten seit April 2018 kein ausreichendes Bemühen gezeigt, welches den Schluss zulässt, dass Arbeitswilligkeit im Sinne des AlVG vorliege. Im Anschluss daran stellte das AMS die einschlägigen Rechtsgrundlagen und insbesondere die einschlägige Rechtsprechung zur (generellen) Arbeitsunwilligkeit dar und betonte, dass eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit - ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung - für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit

§ 9AIVG nicht ausreiche.

Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, könne in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl VwGH 21.11.2007, Zl 2006/08/0292, 28.6.2006, Zl. 2005/08/0128, 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197; 23.3.2015, Zl. Ro 2014/08/0033-6).Im Anschluss daran stellte das AMS die einschlägigen Rechtsgrundlagen und insbesondere die einschlägige Rechtsprechung zur (generellen) Arbeitsunwilligkeit dar und betonte, dass eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit - ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung - für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit

Paragraph 9, AIVG nicht ausreiche. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, könne in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche VwGH 21.11.2007, Zl 2006/08/0292, 28.6.2006, Zl. 2005/08/0128, 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197; 23.3.2015, Zl. Ro 2014/08/0033-6). Es sei unstrittig, dass der BF wiederholt bei R. T. beschäftigt gewesen ist. Dabei habe es sich jedoch um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gehandelt, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und daher

§ 12Abs 6 lit a Al

VG die Arbeitslosigkeit auch nicht beendet und somit auch zu keinem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geführt hätte (vgl. VwGH 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF abseits der geringfügigen, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung keinerlei Stellenbewerbungen durchgeführt habe, könne seine geringfügige Beschäftigung alleine nicht als ausreichend angesehen werden, dass er nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen habe, um seine Arbeitswilligkeit zu belegen.Es sei unstrittig, dass der BF wiederholt bei R. T. beschäftigt gewesen ist. Dabei habe es sich jedoch um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gehandelt, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und daher

Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG die Arbeitslosigkeit auch nicht beendet und somit auch zu keinem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geführt hätte vergleiche VwGH 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF abseits der geringfügigen, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung keinerlei Stellenbewerbungen durchgeführt habe, könne seine geringfügige Beschäftigung alleine nicht als ausreichend angesehen werden, dass er nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen habe, um seine Arbeitswilligkeit zu belegen. Seinem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1.4.2020 sei daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit keine Folge zu geben.

  1. Mit Schreiben vom 9.7.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte der BF wörtlich wie folgt aus: „Im genannten Bescheid wird ausgeführt, dass mir Notstandshilfe nicht gewährt werden kann, weil in meinem Fall eine generelle Arbeitsunwilligkeit vorliegen würde, da ich nicht zu erkennen gegeben hätte, dass ich gewillt bin, eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufzunehmen bzw. mich darum zu bemühen. Diese Feststellung ist sachlich unrichtig. Das mir von der Fa. Ing. R. T. mündlich zugesicherte Beschäftigungsverhältnis, in einem Ausmaß über der Geringfügigkeitsgrenze, mit vereinbartem Arbeitsbeginn 01.04.2020, ist nachweislich auf meine Bewerbungsinitiative zurückzuführen.“
  2. Am 16.7.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Mit Bescheiden des AMS vom 18.1.2018, 7.2.2018 und 23.5.2018 waren jeweils rechtskräftig Bezugssperren

§ 10Al

VG gegen den BF verhängt worden.1.1. Mit Bescheiden des AMS vom 18.1.2018, 7.2.2018 und 23.5.2018 waren jeweils rechtskräftig Bezugssperren

Paragraph 10, AlVG gegen den BF verhängt worden. Mit Bescheid des AMS vom 9.7.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF mangels Arbeitswilligkeit ab 20.6.2018 eingestellt. 1.

  1. Seit Einstellung der Notstandshilfe weist der BF bis dato keinen einzigen Tag einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung auf. Der BF war allerdings – in verschiedenen Zeiträumen – geringfügig beim Dienstgeber R. T. beschäftigt. Im Herbst 2019 wurde dem BF vom Dienstgeber R. T. eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ab April 2020 in Aussicht gestellt, wobei sich dies sodann in Anbetracht der Coronakrise als hinfällig erwies. Der BF hat seit Einstellung der Notstandshilfe keine einzige Bewerbung bei einem anderen Dienstgeber getätigt. 1.
  2. Am 1.4.2020 stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Notstandshilfe.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  5. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig: So befinden sich die erwähnten Bescheide des AMS (diverse Bezugssperren, letztlich Einstellung der Notstandshilfe per 20.6.2018) im Akt und ergibt sich zudem unzweifelhaft und seitens des BF unbestritten aus entsprechenden Datenbankabfragen, dass er seit Einstellung der Notstandshilfe keinen einzigen Tag einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung aufweist. Unbestritten ist zudem die – in verschiedenen Zeiträumen ausgeübte – geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber R. T. Dass dem BF im Herbst 2019 vom Dienstgeber R. T. eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ab April 2020 in Aussicht gestellt wurde, wobei sich dies sodann in Anbetracht der Coronakrise als hinfällig erwies, folgt aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF und aus den Angaben von Herrn R. T. im Verfahren. Dass vom BF seit Einstellung der Notstandshilfe keine einzige Bewerbung bei einem anderen Dienstgeber getätigt wurde, wurde von diesem selbst – auf Aufforderung des AMS im Rahmen des Parteiengehörs zur Vorlage entsprechender Beweismittel - explizit eingeräumt (vgl. etwa den BF in der Stellungnahme seines Vertreters vom 23.6.2020: „Bereits im Herbst 2019 wurde im Rahmen dessen die Perspektive einer Anstellung über der Geringfügigkeitsgrenze und die Kostenübernahme durch die Firma R. T. für dafür notwendige Weiterbildungmaßnahmen besprochen bzw. in Aussicht gestellt. Diese Perspektive erklärt auch, warum sich Herr K. nicht anderweitig um Beschäftigung bemüht hat“ oder etwa die telefonische Aussage des Vertreters dem AMS gegenüber ebenfalls am 24.6.2020 „… sagt er, dass Herr K. keinerlei Bewerbungen bei anderen Firmen durchgeführt hat, da er immer auf die Vollanstellung bei der Firma R. T. gewartet hat“.Unbestritten ist zudem die – in verschiedenen Zeiträumen ausgeübte – geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber R. T. Dass dem BF im Herbst 2019 vom Dienstgeber R. T. eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze ab April 2020 in Aussicht gestellt wurde, wobei sich dies sodann in Anbetracht der Coronakrise als hinfällig erwies, folgt aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF und aus den Angaben von Herrn R. T. im Verfahren. Dass vom BF seit Einstellung der Notstandshilfe keine einzige Bewerbung bei einem anderen Dienstgeber getätigt wurde, wurde von diesem selbst – auf Aufforderung des AMS im Rahmen des Parteiengehörs zur Vorlage entsprechender Beweismittel - explizit eingeräumt vergleiche etwa den BF in der Stellungnahme seines Vertreters vom 23.6.2020: „Bereits im Herbst 2019 wurde im Rahmen dessen die Perspektive einer Anstellung über der Geringfügigkeitsgrenze und die Kostenübernahme durch die Firma R. T. für dafür notwendige Weiterbildungmaßnahmen besprochen bzw. in Aussicht gestellt. Diese Perspektive erklärt auch, warum sich Herr K. nicht anderweitig um Beschäftigung bemüht hat“ oder etwa die telefonische Aussage des Vertreters dem AMS gegenüber ebenfalls am 24.6.2020 „… sagt er, dass Herr K. keinerlei Bewerbungen bei anderen Firmen durchgeführt hat, da er immer auf die Vollanstellung bei der Firma R. T. gewartet hat“.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, [...]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist. […]
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. § 33. […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.Paragraph 33, […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Die Notstandshilfe des BF war per 20.6.2018 rechtskräftig mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, nachdem gegen den BF (ebenfalls rechtskräftig) drei Bezugssperren

§ 10Al

VG verhängt worden waren.Die Notstandshilfe des BF war per 20.6.2018 rechtskräftig mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, nachdem gegen den BF (ebenfalls rechtskräftig) drei Bezugssperren

Paragraph 10, AlVG verhängt worden waren. Entscheidungswesentlich ist nun – in Anbetracht des vom BF am 1.4.2020 neuerlich gestellten Antrags -, ob beim BF ungeachtet der seinerzeitigen Einstellung des Bezugs wegen (genereller) Arbeitsunwilligkeit nunmehr dennoch von Arbeitswilligkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall liegt es beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren; die Abgabe einer bloßen „Arbeitsbereitschaftserklärung“ reicht in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG Rz 15; VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197).Entscheidungswesentlich ist nun – in Anbetracht des vom BF am 1.4.2020 neuerlich gestellten Antrags -, ob beim BF ungeachtet der seinerzeitigen Einstellung des Bezugs wegen (genereller) Arbeitsunwilligkeit nunmehr dennoch von Arbeitswilligkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall liegt es beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren; die Abgabe einer bloßen „Arbeitsbereitschaftserklärung“ reicht in einem solchen Fall nicht aus vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 15; VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Gegenständlich ist unbestritten, dass der BF seit Einstellung der Notstandshilfe (am 20.6.2018) bis dato keinen einzigen Tag lang vollversicherungspflichtig beschäftigt war und dass er keinerlei Bewerbungen getätigt hat. Die vom BF (zeitweise) ausgeübte geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber R. H. sowie der Umstand, dass ihm eigenen Angaben zufolge im Herbst 2019 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber R. H. ab April 2020 in Aussicht gestellt wurde – was dann aber in Anbetracht der Coronakrise hinfällig geworden sei – vermag dem BF im konkreten Fall vor dem Hintergrund, dass er in unbestrittener Weise keinerlei Bemühungen getätigt hat, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen, nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Beendigung von Arbeitslosigkeit führt (§ 12 Abs 6 lit a AlVG; vgl. auch wiederum VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Dessen ungeachtet könnte die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung dem Grunde nach ein Indiz für die Wiedererlangung von Arbeitswilligkeit im Sinne von § 9 AlVG darstellen. Im vorliegenden Fall ist aber den eigenen Angaben des BF zu entnehmen, dass er von der Einstellung des Bezugs im Juni 2018 bis (zumindest) Herbst 2019 ausschließlich bereit war, eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber R. T. auszuüben und dass sich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom Herbst 2019 bis zur neuerlichen Antragstellung im April 2020 ausschließlich auf eine solche beim Dienstgeber R. T. beschränkt hätte. Die „Arbeitswilligkeit“ des BF hat sich – in unbestrittener Weise - somit während des gesamten hier relevanten Zeitraumes (knapp zwei Jahre) auf einen einzigen Dienstgeber beschränkt, wobei dieser Dienstgeber dem BF während der ersten knapp 1 ½ Jahre keine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung bieten und zuletzt eine solche nur in Aussicht stellen, aber auch nicht verbindlich anbieten konnte.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Beendigung von Arbeitslosigkeit führt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG; vergleiche auch wiederum VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Dessen ungeachtet könnte die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung dem Grunde nach ein Indiz für die Wiedererlangung von Arbeitswilligkeit im Sinne von Paragraph 9, AlVG darstellen. Im vorliegenden Fall ist aber den eigenen Angaben des BF zu entnehmen, dass er von der Einstellung des Bezugs im Juni 2018 bis (zumindest) Herbst 2019 ausschließlich bereit war, eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber R. T. auszuüben und dass sich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom Herbst 2019 bis zur neuerlichen Antragstellung im April 2020 ausschließlich auf eine solche beim Dienstgeber R. T. beschränkt hätte. Die „Arbeitswilligkeit“ des BF hat sich – in unbestrittener Weise - somit während des gesamten hier relevanten Zeitraumes (knapp zwei Jahre) auf einen einzigen Dienstgeber beschränkt, wobei dieser Dienstgeber dem BF während der ersten knapp 1 ½ Jahre keine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung bieten und zuletzt eine solche nur in Aussicht stellen, aber auch nicht verbindlich anbieten konnte. Vor dem Hintergrund der auf einen einzigen Dienstgeber beschränkten „Arbeitswilligkeit“ des BF besteht im rechtlichen Sinne aber (weiterhin) generelle Arbeitsunwilligkeit: So judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass selbst eine (vom Arbeitslosen bekannt gegebene) Einschränkung seiner Arbeitswilligkeit auf eine bestimmte Branche (in der eine Beschäftigung aufgrund von gesundheitlichen Problemen nur eingeschränkt möglich wäre) als Ausdruck genereller Arbeitswilligkeit zu werten sei: „Die grundsätzliche Erklärung des Arbeitslosen, nicht bereit zu sein, eine andere Beschäftigung (als im Gastgewerbe, in dem er - nach einem ärztlichen Attest - gerade nur eingeschränkt tätig sein kann) annehmen zu wollen, kann nur als Ausdruck seiner diesbezüglichen generellen Arbeitsunwilligkeit gewertet werden“ (VwGH vom 5.9.1995, Zl. 94/08/0235). Dies muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in dem sich die „Arbeitswilligkeit“ des BF bis dato auf einen einzigen Dienstgeber beschränkte, der dem BF jedoch – über Jahre hinweg - keine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung verbindlich anbieten konnte. Das AMS hat somit dem Antrag des BF auf Zuerkennung von Notstandshilfe zutreffend mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, wie nach einer Einstellung des Bezuges wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eine allfällige neuerliche Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitslosen zu dokumentieren ist, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, wie nach einer Einstellung des Bezuges wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eine allfällige neuerliche Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitslosen zu dokumentieren ist, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2233066.1.00

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