GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 10.4.2020 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 1.4.2020 auf Zuerkennung der Notstandshilfe
VG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF zum wiederholten Male Sanktionen
VG verhängt worden seien, weil sich der BF geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe.1. Mit Bescheid vom 10.4.2020 gab das AMS dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) vom 1.4.2020 auf Zuerkennung der Notstandshilfe
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 38, 7 und 9 Absatz eins, AlVG mangels Arbeitswilligkeit keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, dass im Fall des BF zum wiederholten Male Sanktionen
Paragraph 10, AlVG verhängt worden seien, weil sich der BF geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe.
Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, könne in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (vgl VwGH 21.11.2007, Zl 2006/08/0292, 28.6.2006, Zl. 2005/08/0128, 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197; 23.3.2015, Zl. Ro 2014/08/0033-6).Im Anschluss daran stellte das AMS die einschlägigen Rechtsgrundlagen und insbesondere die einschlägige Rechtsprechung zur (generellen) Arbeitsunwilligkeit dar und betonte, dass eine bloße neuerliche Antragstellung nach Leistungseinstellung wegen genereller Arbeitsunwilligkeit - ohne Aufnahme einer zwischenzeitlichen Beschäftigung - für die Annahme der Wiedererlangung der Arbeitswilligkeit
Paragraph 9, AIVG nicht ausreiche. Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, könne in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird vergleiche VwGH 21.11.2007, Zl 2006/08/0292, 28.6.2006, Zl. 2005/08/0128, 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197; 23.3.2015, Zl. Ro 2014/08/0033-6). Es sei unstrittig, dass der BF wiederholt bei R. T. beschäftigt gewesen ist. Dabei habe es sich jedoch um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gehandelt, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und daher
VG die Arbeitslosigkeit auch nicht beendet und somit auch zu keinem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geführt hätte (vgl. VwGH 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF abseits der geringfügigen, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung keinerlei Stellenbewerbungen durchgeführt habe, könne seine geringfügige Beschäftigung alleine nicht als ausreichend angesehen werden, dass er nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen habe, um seine Arbeitswilligkeit zu belegen.Es sei unstrittig, dass der BF wiederholt bei R. T. beschäftigt gewesen ist. Dabei habe es sich jedoch um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung gehandelt, die nicht der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliege und daher
Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG die Arbeitslosigkeit auch nicht beendet und somit auch zu keinem Ausscheiden aus dem Leistungsbezug geführt hätte vergleiche VwGH 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). In Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF abseits der geringfügigen, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Beschäftigung keinerlei Stellenbewerbungen durchgeführt habe, könne seine geringfügige Beschäftigung alleine nicht als ausreichend angesehen werden, dass er nachhaltige und zielgerichtete Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternommen habe, um seine Arbeitswilligkeit zu belegen. Seinem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 1.4.2020 sei daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit keine Folge zu geben.
VG gegen den BF verhängt worden.1.1. Mit Bescheiden des AMS vom 18.1.2018, 7.2.2018 und 23.5.2018 waren jeweils rechtskräftig Bezugssperren
Paragraph 10, AlVG gegen den BF verhängt worden. Mit Bescheid des AMS vom 9.7.2018 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch den BF mangels Arbeitswilligkeit ab 20.6.2018 eingestellt. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 7.
VG verhängt worden waren.Die Notstandshilfe des BF war per 20.6.2018 rechtskräftig mangels Arbeitswilligkeit eingestellt worden, nachdem gegen den BF (ebenfalls rechtskräftig) drei Bezugssperren
Paragraph 10, AlVG verhängt worden waren. Entscheidungswesentlich ist nun – in Anbetracht des vom BF am 1.4.2020 neuerlich gestellten Antrags -, ob beim BF ungeachtet der seinerzeitigen Einstellung des Bezugs wegen (genereller) Arbeitsunwilligkeit nunmehr dennoch von Arbeitswilligkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall liegt es beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren; die Abgabe einer bloßen „Arbeitsbereitschaftserklärung“ reicht in einem solchen Fall nicht aus (vgl. Julcher in AlV-Komm § 10 AlVG Rz 15; VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197).Entscheidungswesentlich ist nun – in Anbetracht des vom BF am 1.4.2020 neuerlich gestellten Antrags -, ob beim BF ungeachtet der seinerzeitigen Einstellung des Bezugs wegen (genereller) Arbeitsunwilligkeit nunmehr dennoch von Arbeitswilligkeit auszugehen ist. In einem solchen Fall liegt es beim Arbeitslosen, durch qualifizierte Nachweise seine neuerliche Arbeitsbereitschaft zu dokumentieren; die Abgabe einer bloßen „Arbeitsbereitschaftserklärung“ reicht in einem solchen Fall nicht aus vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, AlVG Rz 15; VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Die wieder gegebene, nachhaltige Bereitschaft, eine Arbeit anzunehmen, kann in einem solchen Fall zum Beispiel dadurch dokumentiert werden, dass tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis angetreten wird (VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Gegenständlich ist unbestritten, dass der BF seit Einstellung der Notstandshilfe (am 20.6.2018) bis dato keinen einzigen Tag lang vollversicherungspflichtig beschäftigt war und dass er keinerlei Bewerbungen getätigt hat. Die vom BF (zeitweise) ausgeübte geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber R. H. sowie der Umstand, dass ihm eigenen Angaben zufolge im Herbst 2019 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber R. H. ab April 2020 in Aussicht gestellt wurde – was dann aber in Anbetracht der Coronakrise hinfällig geworden sei – vermag dem BF im konkreten Fall vor dem Hintergrund, dass er in unbestrittener Weise keinerlei Bemühungen getätigt hat, eine anderweitige Beschäftigung aufzunehmen, nicht zum Erfolg zu verhelfen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Beendigung von Arbeitslosigkeit führt (§ 12 Abs 6 lit a AlVG; vgl. auch wiederum VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Dessen ungeachtet könnte die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung dem Grunde nach ein Indiz für die Wiedererlangung von Arbeitswilligkeit im Sinne von § 9 AlVG darstellen. Im vorliegenden Fall ist aber den eigenen Angaben des BF zu entnehmen, dass er von der Einstellung des Bezugs im Juni 2018 bis (zumindest) Herbst 2019 ausschließlich bereit war, eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber R. T. auszuüben und dass sich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom Herbst 2019 bis zur neuerlichen Antragstellung im April 2020 ausschließlich auf eine solche beim Dienstgeber R. T. beschränkt hätte. Die „Arbeitswilligkeit“ des BF hat sich – in unbestrittener Weise - somit während des gesamten hier relevanten Zeitraumes (knapp zwei Jahre) auf einen einzigen Dienstgeber beschränkt, wobei dieser Dienstgeber dem BF während der ersten knapp 1 ½ Jahre keine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung bieten und zuletzt eine solche nur in Aussicht stellen, aber auch nicht verbindlich anbieten konnte.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nicht zur Beendigung von Arbeitslosigkeit führt (Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG; vergleiche auch wiederum VwGH vom 8.10.2013, Zl. 2012/08/0197). Dessen ungeachtet könnte die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung dem Grunde nach ein Indiz für die Wiedererlangung von Arbeitswilligkeit im Sinne von Paragraph 9, AlVG darstellen. Im vorliegenden Fall ist aber den eigenen Angaben des BF zu entnehmen, dass er von der Einstellung des Bezugs im Juni 2018 bis (zumindest) Herbst 2019 ausschließlich bereit war, eine geringfügige Beschäftigung beim Dienstgeber R. T. auszuüben und dass sich eine Bereitschaft zur Aufnahme einer vollversicherungspflichtigen Beschäftigung in der Zeit vom Herbst 2019 bis zur neuerlichen Antragstellung im April 2020 ausschließlich auf eine solche beim Dienstgeber R. T. beschränkt hätte. Die „Arbeitswilligkeit“ des BF hat sich – in unbestrittener Weise - somit während des gesamten hier relevanten Zeitraumes (knapp zwei Jahre) auf einen einzigen Dienstgeber beschränkt, wobei dieser Dienstgeber dem BF während der ersten knapp 1 ½ Jahre keine über der Geringfügigkeitsgrenze liegende Beschäftigung bieten und zuletzt eine solche nur in Aussicht stellen, aber auch nicht verbindlich anbieten konnte. Vor dem Hintergrund der auf einen einzigen Dienstgeber beschränkten „Arbeitswilligkeit“ des BF besteht im rechtlichen Sinne aber (weiterhin) generelle Arbeitsunwilligkeit: So judiziert der VwGH in ständiger Rechtsprechung, dass selbst eine (vom Arbeitslosen bekannt gegebene) Einschränkung seiner Arbeitswilligkeit auf eine bestimmte Branche (in der eine Beschäftigung aufgrund von gesundheitlichen Problemen nur eingeschränkt möglich wäre) als Ausdruck genereller Arbeitswilligkeit zu werten sei: „Die grundsätzliche Erklärung des Arbeitslosen, nicht bereit zu sein, eine andere Beschäftigung (als im Gastgewerbe, in dem er - nach einem ärztlichen Attest - gerade nur eingeschränkt tätig sein kann) annehmen zu wollen, kann nur als Ausdruck seiner diesbezüglichen generellen Arbeitsunwilligkeit gewertet werden“ (VwGH vom 5.9.1995, Zl. 94/08/0235). Dies muss umso mehr im vorliegenden Fall gelten, in dem sich die „Arbeitswilligkeit“ des BF bis dato auf einen einzigen Dienstgeber beschränkte, der dem BF jedoch – über Jahre hinweg - keine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Beschäftigung verbindlich anbieten konnte. Das AMS hat somit dem Antrag des BF auf Zuerkennung von Notstandshilfe zutreffend mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben und ist die Beschwerde daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, wie nach einer Einstellung des Bezuges wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eine allfällige neuerliche Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitslosen zu dokumentieren ist, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur hier entscheidungswesentlichen Frage, wie nach einer Einstellung des Bezuges wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eine allfällige neuerliche Arbeitsbereitschaft durch den Arbeitslosen zu dokumentieren ist, besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die vorliegende Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2233066.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.