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{'item': 'L503 2233218-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2233218-1 Spruch, L503 2233218-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 27.3.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 17.2.2020 bis zum 29.3.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich auf die vom AMS zugewiesene Stelle beim Dienstgeber Bäckerei K. GmbH nicht ordnungsgemäß beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 27.3.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 17.2.2020 bis zum 29.3.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich auf die vom AMS zugewiesene Stelle beim Dienstgeber Bäckerei K. GmbH nicht ordnungsgemäß beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befinden sich diverse Stellenangebote für den BF, darunter ein Stellenangebot vom 10.12.2019 als Produktionsmitarbeiter in der Bäckerei K. in Linz; der BF wurde zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 2.
  2. Im Akt befindet sich unter anderem eine Anfrage des AMS an die Bäckerei K. vom 14.2.2020, ob sich der BF auf die ihm zugewiesen Stelle beworben hat. Dies wurde von Frau D. von der Bäckerei K. mit E-Mail vom 17.2.2020 verneint; der Bewerbungsordner sei bis Anfang Jänner 2020 geprüft und keine Bewerbung des BF gefunden worden. 2.
  3. Im Akt befindet sich unter anderem ein E-Mail des AMS an den BF vom 16.3.2020, wonach dem BF unter anderem vorgehalten wurde, er habe sich auf das Stellenangebot bei der Bäckerei K. nicht beworben. Da eine persönliche Vorsprache aus aktuellem Anlass nicht möglich sei, werde der BF aufgefordert, bis 23.3.2020 eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Daraufhin antwortete der BF am 17.3.2020, er habe sich „am 10.12.2019 beworben“. In weiterer Folge wurde der BF aufgefordert, dem AMS einen Bewerbungsnachweis vorzulegen. Daraufhin antwortete der BF: „Gibt es nicht solange bleibt im Gesendeten Ordner bei www.web.de nicht gespeichert habe soeben kontrolliert. Die Bewerbung wurde per Mail gesendet. Der Nachweis für Sie ist meine Antwort am 16.12.2019 10:45 Uhr "beworben". Und ich glaube nicht, dass die Sperre wegen dem einen Bewerbung zu tun hat! Die Sachlage ist ganz was anderes und sie wissen es Herr M.-G.! Überweisen Sie mir mein Geld was mir zu steht.“
  4. Mit Schreiben vom 29.3.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.3.
  5. In seiner Beschwerde bemängelte der BF, er habe den Vermittlungsvorschlag am 10.12.2019 erhalten, die „Nachfrage“ des AMS erfolge erst am „22.03.2020?!?!“. Darüber hinaus leide der Bescheid an einem Formfehler, da er kein Datum des Vermittlungsvorschlags anführe. Ergänzend richtete der BF am 1.4.2020 ein Schreiben an die AMS-Ombudsstelle, welches ebenfalls zum Akt genommen wurde. Darin ersucht der BF, mitzuteilten, wie er dem AMS beweisen soll, dass er sich per E-Mail beworben habe – seine gesendeten E-Mails würden nämlich nur 30 Tage lang gespeichert werden. Am 10.12.2019 habe er fünf Bewerbungsvorschläge erhalten und diese über sein eAMS-Konto „bearbeitet“ und die Bewerbungen per E-Mail bzw. über Online-Link gesendet. Dass er die verfahrensgegenständliche Bewerbung bei der Bäckerei K. gesendet habe, ergebe sich auch schon daraus, dass er am 16.12.2019 um 10:45 Uhr über sein eAMS-Konto die Rückmeldung „beworben“ getätigt habe. Er frage sich, warum er vier Bewerbungen hätte senden sollen und die fünfte nicht und wenn seitens des AMS der Verdacht einer Nichtannahme bzw. Vereitelung besteht, warum dies erst nach drei Monaten bearbeitet wird.
  6. Am 2.4.2020 richtete das AMS eine weitere Anfrage an den Dienstgeber Bäckerei K., in dem das AMS den Dienstgeber ersuchte, den Bewerbungsordner auch noch im Zeitraum 10.12.2019 bis 16.12.2019 zu durchsuchen, da der BF das Stellenangebot am 10.12.2019 erhalten und dem AMS am 16.12.2019 gemeldet habe, dass er sich beworben habe. Zur Erleichterung der Suche wurde dem Dienstgeber die E-Mail-Adresse des BF bekannt gegeben.
  7. Mit Aktenvermerk vom 6.4.2020 hielt das AMS den Inhalt eines mit Frau D. von der Bäckerei K. geführten Telefonats fest. Demzufolge habe Frau D. nun den Bewerbungsordner (sowohl Posteingang, gelöschte Nachrichten als auch gesendete Nachrichten - also auch ein eventuelles Antwortschreiben) bis Oktober 2019 zurück kontrolliert und keine Bewerbung des BF gefunden. Bewerbungs-E-Mails würden von ihr grundsätzlich nicht gelöscht, es könne auch nicht sein, dass die Bewerbung im Spam gelandet sei, denn der Spamordner werde von ihr täglich kontrolliert und würden Bewerbungen in den Posteingang verschoben. Frau D. sei sich daher ganz sicher, keine Bewerbung vom BF bekommen zu haben.
  8. Am 6.4.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, es habe dem BF am 10.12.2019 eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Bäckerei K. Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Die Bäckerei K. habe dem AMS am 17.2.2020 mitgeteilt, dass vom BF keine Bewerbung eingelangt sei. Der BF sei von seinem Berater aufgefordert worden, einen Bewerbungsnachweis zu übermitteln. Dazu habe er am 17.3.2020 mitgeteilt: „Gibt es nicht solange bleibt im Gesendeten Ordner bei www.web.de nicht gespeichert habe soeben kontrolliert. Die Bewerbung wurde per Mail gesendet. Der Nachweis für Sie ist meine Antwort am 16.12.2019 10:45 Uhr "beworben". Und ich glaube nicht, dass die Sperre wegen dem einen Bewerbung zu tun hat! Die Sachlage ist ganz was anderes und sie wissen es Herr M.-G.! Überweisen Sie mir mein Geld was mir zu steht. Danke“. Replizierend auf das Beschwerdevorbringen des BF wurde ausgeführt, eine derart kurze (gemeint: 30-tägige) Speicherdauer bei E-Mail-Accounts erscheine dem AMS ungewöhnlich, da gesendete Nachrichten bei allen gängigen E-Mail-Accounts standardmäßig unbegrenzt gespeichert würden. Der BF möge dem AMS daher mitteilen - weshalb bei seinem E-Mail Account die Speicherzeit lediglich 30 Tage beträgt - wie er seine Bewerbungen dokumentiert, wenn dies mangels Speicherung nicht anhand seines E-Mail-Kontos erfolgen kann und er möge diese Dokumentation vorlegen - er möge dem AMS eine Kopie seiner Bewerbung bei der Bäckerei K. vorlegen, wenn er diese an einem anderen Ort abgespeichert oder ausgedruckt hat - er möge bekannt geben, ob er nach seiner Bewerbung bei der Bäckerei K. irgendwann eine Rückmeldung erhalten hat (z. B. Dankesmail für seine Bewerbung, Absage oder Ähnliches) - falls er nie eine Rückmeldung erhalten hat, möge er mitteilen, ob er sich nach seiner Bewerbung bei der Bäckerei K. einmal aktiv nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens erkundigt hat (z. B. telefonisch). Der BF könne dazu bis zum 20.4.2020 schriftlich Stellung nehmen.
  9. Mit Schreiben vom 20.4.2020 gab der BF eine Stellungnahme im Hinblick auf das Parteiengehör vom 6.4.2020 ab. Darin verwies er auf eine Bewerbung vom April 2019, bei der ein anderer Dienstgeber dem AMS gegenüber vermutlich falsch angegeben habe, dass sich der BF nicht beworben hätte; der BF habe den Nachweis damals nur führen können, weil die Beanstandung innerhalb von 30 Tagen erfolgt sei. Er habe sich am 16.12.2019 per E-Mail bei der Bäckerei K. beworben.
  10. Mit Schreiben vom 9.4.2020 richtete das AMS – nach zahlreichen (aktenkundigen) Anfragen bei diversen Dienstgebern – ein weiteres Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den BF und verwies eingangs auf Rückmeldungen der Dienstgeber: - Stellenvorschlag vom 14.1.2020, Fa. S.: Laut Rückmeldung von Frau O. sei keine Bewerbung eingelangt. - Stellenvorschlag vom 12.2.2020, Fa. X.: Laut Rückmeldung von Hr. D. sei keine Bewerbung eingelangt.- Stellenvorschlag vom 12.2.2020, Fa. römisch zehn.: Laut Rückmeldung von Hr. D. sei keine Bewerbung eingelangt. - Stellenvorschlag vom 12.2.2020, Firma E.: Laut Rückmeldung von Herrn H. sei keine Bewerbung eingelangt. Überdies werde der BF aufgefordert, Nachweise bzw. Ergebnisse seiner Bewerbungen bei folgenden Stellenvorschlägen bekannt zu geben: „- Stellenvorschlag G. Handel GmbH vom 17.1.2020, ADG Nr. …, gefordert war eine telefonische Bewerbung, eine Bewerbung war bis zum 6.3.2020 möglich. Bitte teilen Sie mit, wann Sie sich beworben haben und was das Ergebnis der Bewerbung war. Warum ist keine Beschäftigung zustande gekommen? - Stellenvorschlag D. f. vom 12.2.2020, ADG Nr. …, gefordert war eine telefonische Bewerbung, eine Bewerbung war bis zum 3.4.2020 möglich. Bitte teilen Sie mit, wann Sie sich beworben haben und was das Ergebnis der Bewerbung war. Warum ist keine Beschäftigung zustande gekommen? - Stellenvorschlag R. vom 22.11.2019, ADG Nr. …, laut Dokumentation des AMS ist die Stelle noch immer nicht besetzt. Bitte teilen Sie dem AMS den Stand Ihrer Bewerbung mit und legen Sie einen Nachweis Ihrer Bewerbung vor. Laut Auskunft der Firma R. wird bei erfolgter Online Bewerbung auf der Homepage automatisch ein Bestätigungs-E-Mail verschickt, dass die Bewerbung angekommen ist. Legen Sie dieses Bestätigungs-E-Mail vor.“ Der BF könne dazu bis 24.4.2020 schriftlich Stellung nehmen.
  11. Mit Schreiben vom 24.4.2020 gab der BF eine Stellungnahme im Hinblick auf das Parteiengehör vom 9.4.2020 ab. Darin stellte der BF die rhetorische Frage, ob die vom AMS erwähnten Firmen „den Spam-Ordner eventuell kontrolliert“ hätten bzw. ob der Spam-Ordner automatisch gelöscht werde. E-Mails im Spam-Ordner würden als zugegangen gelten. Was im Übrigen den Vermittlungsvorschlag bei der G. Handel GmbH anbelange, so sei der BF persönlich bei Herrn G. gewesen und sie seien so verblieben, dass sich Herr G. beim BF meldet. Was das Stellenangebot bei R. anbelangt, so könne er auch hier keine Bestätigungs-E-Mail in Vorlage bringen, da dieses nach 30 Tagen gelöscht worden sei.
  12. Mit Schreiben vom 8.5.2020 richtete das AMS – nach weiteren (aktenkundigen) Anfragen bei diversen Dienstgebern – ein weiteres Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs an den BF und verwies eingangs auf Rückmeldungen der Dienstgeber: - Stellenvorschlag vom 14.1.2020, Fa. A., Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter: Laut Rückmeldung von Herrn G. sei keine Bewerbung eingelangt. - Stellenvorschlag vom 10.12.2019, Fa. S., Beschäftigung als Lagerarbeiter: Laut Rückmeldung von Frau K. sei keine Bewerbung eingelangt. - Stellenvorschlag vom 10.12.2019, Fa. V. Shuttle, Beschäftigung als Mietwagenlenker: Laut Rückmeldung von Frau V. sei keine Bewerbung von Ihnen eingelangt.- Stellenvorschlag vom 10.12.2019, Fa. römisch fünf. Shuttle, Beschäftigung als Mietwagenlenker: Laut Rückmeldung von Frau römisch fünf. sei keine Bewerbung von Ihnen eingelangt. Weiters führte das AMS aus, in seinem Schreiben an die Ombudsstelle des AMS vom 1.4.2020 (Ergänzung zur Beschwerde) habe der BF mitgeteilt, dass er am 10.12.2019 vom AMS fünf Bewerbungsvorschläge erhalten und bis 16.12.2019 alle diese fünf Bewerbungen per E-Mail bzw. über online-Link gesendet habe. Tatsache sei jedoch, dass ihm das AMS am 10.12.2019 nicht fünf, sondern drei Stellenvorschläge übermittelt habe (Fa. K. [das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, Anmerkung des BVwG], Fa. V. Shuttle, Fa. S.). Zu allen drei Stellenvorschlägen würden nun die Rückmeldungen der Dienstgeber vorliegen, dass von seitens des BF keine Bewerbung eingelangt sei.Weiters führte das AMS aus, in seinem Schreiben an die Ombudsstelle des AMS vom 1.4.2020 (Ergänzung zur Beschwerde) habe der BF mitgeteilt, dass er am 10.12.2019 vom AMS fünf Bewerbungsvorschläge erhalten und bis 16.12.2019 alle diese fünf Bewerbungen per E-Mail bzw. über online-Link gesendet habe. Tatsache sei jedoch, dass ihm das AMS am 10.12.2019 nicht fünf, sondern drei Stellenvorschläge übermittelt habe (Fa. K. [das verfahrensgegenständliche Stellenangebot, Anmerkung des BVwG], Fa. römisch fünf. Shuttle, Fa. S.). Zu allen drei Stellenvorschlägen würden nun die Rückmeldungen der Dienstgeber vorliegen, dass von seitens des BF keine Bewerbung eingelangt sei. Der BF könne bis 25.5.2020 schriftlich Stellung nehmen.
  13. Mit Schreiben vom 25.5.2020 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, es sei richtig, dass er am 10.12.2019 drei Vorschreibungen erhalten habe, jedoch habe er die Gesamtzahl der Vorschreibungen gemeint (10.12.2019 + 17.12.2019 – insgesamt fünf). Er habe bereits zuvor dargelegt, dass der Ordner seiner gesendeten E-Mails auf 30 Tage eingestellt gewesen sei. Wenn im Übrigen die Firma S. allfällige Bewerbungen ein Jahr lang speichere, so widerspreche dies dem Datenschutzgesetz.
  14. Mit Bescheid vom 28.5.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.3.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Verfahrensgang führte das AMS zunächst aus, der BF beziehe seit Mai 2018 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Das AMS habe dem BF am 10.12.2019 drei Beschäftigungen verbindlich angeboten: - Eine Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Bäckerei K. Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme, - Eine Beschäftigung als Lagermitarbeiter bei der Firma S. in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme, - Eine Beschäftigung als Mietwagenlenker bei der Firma V. Shuttle in L. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme.- Eine Beschäftigung als Mietwagenlenker bei der Firma römisch fünf. Shuttle in L. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehestmöglicher Arbeitsaufnahme. Am 16.12.2019 habe der BF zu allen drei Stellenvorschlägen per E-AMS Konto mitgeteilt, dass er sich beworben habe. In weiterer Folge stellte das AMS den gesamten bisherigen Verfahrensgang einschließlich der Rückmeldungen (unter anderem) der drei erwähnten Dienstgeber, wonach sich der BF nicht beworben habe, der Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs des AMS, der diesbezüglichen Stellungnahmen des BF und seiner Beschwerde im Einzelnen dar. Folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte das AMS fest: Das AMS habe dem BF am 10.12.2019 die eben erwähnten drei Beschäftigungen verbindlich angeboten. Der BF habe sich für alle drei am 10.12.2019 verbindlich angebotenen Beschäftigungen nicht beworben. Die Stelle bei der Bäckerei K. sei noch immer nicht besetzt (Stand 27.5.2020). Zudem habe sich der BF nicht auf folgende verbindlich angebotenen Beschäftigungen beworben: - Stellenvorschlag vom 14.1.2020, Fa. S., Beschäftigung als Mitarbeiter für den Empfang und Botendienst - Stellenvorschlag vom 14.1.2020, Fa. A., Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter - Stellenvorschlag vom 12.2.2020, Fa. X., Beschäftigung als Druckerhelfer - Stellenvorschlag vom 12.2.2020, Firma E., Beschäftigung als Lieferwagenlenker.Zudem habe sich der BF nicht auf folgende verbindlich angebotenen Beschäftigungen beworben: - Stellenvorschlag vom 14.1.2020, Fa. S., Beschäftigung als Mitarbeiter für den Empfang und Botendienst - Stellenvorschlag vom 14.1.2020, Fa. A., Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter - Stellenvorschlag vom 12.2.2020, Fa. römisch zehn., Beschäftigung als Druckerhelfer - Stellenvorschlag vom 12.2.2020, Firma E., Beschäftigung als Lieferwagenlenker. Der BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungen vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, der BF wende in seiner Beschwerde zusammengefasst ein, er hätte sich per E-Mail bei der Bäckerei K. beworben, er könne jedoch keinen Nachweis erbringen, da seine E-Mails im Ordner „Gesendet“ nur für 30 Tage gespeichert bleiben würden. Der BF hätte bis jetzt nicht gewusst, dass er diese Einstellung ändern könne, was er jetzt aber gemacht hätte. Das AMS halte diese Behauptung für nicht glaubwürdig, da aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung bekannt sei, dass gesendete Nachrichten bei allen gängigen E-Mail Accounts standardmäßig unbegrenzt gespeichert würden. Dennoch habe das AMS einen Testaccount bei web.de angelegt. Dabei habe sich herausgestellt, dass auch bei diesem Anbieter die Speicherdauer in sämtlichen E-Mail-Ordnen standardmäßig unbegrenzt sei. Ein Löschintervall müsse vom Nutzer händisch eingestellt werden. Das AMS gehe daher davon aus, dass das behauptete kurze Löschintervall von 30 Tagen erst nachträglich vom BF eingestellt wurde und ihm daher hätte bewusst sein müssen. Es wäre daher am BF gelegen, seine im Auftrag des AMS erfolgten Bewerbungen zu dokumentieren, wenn diese Dokumentation mangels Speicherung jedenfalls nicht anhand seines E-Mail Accounts möglich gewesen wäre. Der BF sei der Aufforderung des AMS jedoch nicht nachgekommen, eine Dokumentation seiner Bewerbungen vorzulegen, eine Kopie seiner Bewerbung bei der Bäckerei K. vorzulegen oder sonstige Bemühungen zur Erlangung der angebotenen Beschäftigung nachzuweisen (z. B. durch Rückfrage bei der Firma nach dem Stand des Bewerbungsverfahrens). Für den Fall, dass der BF das Löschintervall erst nach der Aufforderung des AMS, eine Bestätigung für seine Bewerbung bei der Bäckerei K. vorzulegen, verkürzt habe, handle es sich bei seinem Einwand ohnehin um eine reine Schutzbehauptung. Zudem würden im Fall des BF sechs weitere Rückmeldungen von Firmen vorliegen, dass er sich nicht auf vom AMS im Zeitraum Mitte Dezember 2019 bis Mitte Februar 2020 zugewiesene Beschäftigungen beworben hat. Auf den Vorhalt dieser Rückmeldungen habe der BF (pauschal) in Frage gestellt, ob diese Firmen den Spamordner kontrolliert hätten. Dem sei zu entgegnen, dass es mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass seine Bewerbungen von allen sieben Firmen im Spamordner übersehen wurden. Nachweise, Kopien oder eine sonstige Dokumentation habe der BF auch zu diesen Stellenvorschlägen nicht vorgelegt. Die Firma K. habe dem AMS am 6.4.2020 zudem mitgeteilt, dass der Bewerbungsordner (sowohl Posteingang, gelöschte Nachrichten als auch gesendete Nachrichten - also auch ein eventuelles Antwortschreiben) noch einmal bis Oktober 2019 zurück kontrolliert worden sei und keine Bewerbung des BF vorliege. Bewerbungs-E-Mails würden grundsätzlich nicht gelöscht, es wäre auch nicht möglich, dass die Bewerbung im Spam gelandet sei, denn der Spamordner würde täglich kontrolliert und Bewerbungen in den Posteingang verschoben. Auch der Name des BF bzw. seine E-Mail-Adresse sei der Firma K. nicht bekannt gewesen. Hinsichtlich der vorgeschlagenen Beschäftigungen bei den Firmen S. und A. gehe die Rechtfertigung des BF ohnehin ins Leere, da bei diesen Stellenvorschlägen eine Bewerbung direkt auf der Homepage erforderlich gewesen sei. Ein „Verschwinden“ der Bewerbung im Spamordner sei daher nicht möglich. Wenn der BF hinsichtlich der Firma S. einwende, eine aktuelle Speicherung seiner Daten wäre aus datenschutzrechtlichen Gründen gar nicht erlaubt, so sei für den BF in diesem Verfahren damit nichts gewonnen. Dieser Einwand ändere am Beweiswert der Firmenrückmeldung nichts und es sei für das AMS jedenfalls glaubwürdig, wenn die Firma versichert, dass Bewerbungen ein Jahr lang gespeichert bleiben würden. Zusammenfassend komme das AMS zu dem Ergebnis, dass die Angaben des BF nicht glaubwürdig seien und Bewerbungen bei den Firmen K., V. Shuttle, S., S., A., X. und E. nicht erfolgt seien.Zusammenfassend komme das AMS zu dem Ergebnis, dass die Angaben des BF nicht glaubwürdig seien und Bewerbungen bei den Firmen K., römisch fünf. Shuttle, S., S., A., römisch zehn. und E. nicht erfolgt seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 10 AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Tatbestand der Vereitelung subsumierend aus, es habe dem BF am 10.12.2019 eine zumutbare Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Bäckerei K. in Linz angeboten. Die Stelle sei noch immer nicht besetzt. Der BF habe sich (bis heute) nicht für die angebotene Beschäftigung beworben. Zudem habe der BF sich nicht auf die vom AMS im Zeitraum Mitte Dezember 2019 bis Mitte Februar 2020 angebotenen Beschäftigungen bei den Firmen V. Shuttle, S., S., A., X. und E. beworben. Sein Verhalten sei daher kausal für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigungen gewesen. Im Zeitraum vom 17.2.2020 bis 29.3.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 10, AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Tatbestand der Vereitelung subsumierend aus, es habe dem BF am 10.12.2019 eine zumutbare Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter bei der Bäckerei K. in Linz angeboten. Die Stelle sei noch immer nicht besetzt. Der BF habe sich (bis heute) nicht für die angebotene Beschäftigung beworben. Zudem habe der BF sich nicht auf die vom AMS im Zeitraum Mitte Dezember 2019 bis Mitte Februar 2020 angebotenen Beschäftigungen bei den Firmen römisch fünf. Shuttle, S., S., A., römisch zehn. und E. beworben. Sein Verhalten sei daher kausal für das Nichtzustandekommen der angebotenen Beschäftigungen gewesen. Im Zeitraum vom 17.2.2020 bis 29.3.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
  15. Mit Schreiben vom 18.6.2020 stellte der BF fristgerecht (wobei sich der Umstand, dass der Vorlageantrag fristgerecht gestellt wurde, erst aufgrund mehrfacher Parteiengehöre seitens des AMS und einer vom BF letztlich dargelegten, vorübergehenden Ortsabwesenheit ergab) einen Vorlageantrag. Darin verwies der BF ergänzend wiederum auf ein anderes Stellenangebot bereits vom April 2019, bei dem das AMS fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er sich nicht beworben hätte. Da das AMS trotz mehrfacher „Anfragen“ in seinen gegenständlichen Stellungnahmen nicht habe darlegen können, wie es seinerzeit zu diesem „Verdacht“ gekommen sei, hätten auch die hier verfahrensgegenständlichen Rückmeldungen der Firmen, dass keine Bewerbungen getätigt worden seien, für den BF „kein Gewicht und keine Glaubwürdigkeit“ und würden eine „Beweisunterdrückung“ darstellen. Darüber hinaus verwies der BF auf zwei weitere Stellenangebote, auf die er sich am 7.6.2020 bzw. 9.6.2020 und am 15.6.2020 per Online-Link beworben habe und wozu er eine Datei auf CD in Vorlage brachte. Bis heute habe er hier keine Rückbestätigung per E-Mail bekommen, sodass das Vorbringen des AMS im gegenständlichen Verfahren, bei einer Bewerbung per Online-Link erhalte man jedenfalls eine Rückbestätigung per E-Mail, unzutreffend sei. Diesbezüglich beantragte der BF, das BVwG möge bei den erwähnten beiden Firmen, bei denen er sich im Juni 2020 beworben habe, anfragen, ob eine Bewerbung über das Online-Portal eingelangt sei. Darüber hinaus beantragte der BF, das BVwG möge Erhebungen durchführen, wann die Speicherdauer seines E-Mail-Accounts (www.web.de) auf 30 Tage gesetzt wurde.
  16. Am 21.7.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  17. Am 23.10.2020 reichte das AMS Unterlagen zum weiteren Bewerbungsverhalten des BF (weitere Sanktion

§ 10Al

VG) nach (Anmerkung: siehe diesbezüglich das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2236610-1).15. Am 23.10.2020 reichte das AMS Unterlagen zum weiteren Bewerbungsverhalten des BF (weitere Sanktion

Paragraph 10, AlVG) nach (Anmerkung: siehe diesbezüglich das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2236610-1). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe – am 10.12.2019 (unter anderem) ein Stellenangebot als Produktionsmitarbeiter in der Bäckerei K. in Linz übermittelt (Bewerbung ausschließlich per E-Mail an näher genannte E-Mail-Adresse erbeten) und ihn zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 1.
  3. Der BF hat sich auf diese Stelle – wie auch auf zwei weitere, am 10.12.2019 sowie vier weitere, bis Mitte Februar 2020 zugewiesene Stellen – nicht beworben.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  6. Eingangs ist anzumerken, dass der BF den Erhalt des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots (Produktionsmitarbeiter in der Bäckerei K. in Linz) nicht bestritten hat und befindet sich dieses auch im Akt. Auch den Erhalt der weiteren Stellenangebote (siehe dazu näher weiter unten) hat der BF nicht bestritten und befinden sich diese ebenfalls im Akt. 2.
  7. Der BF bringt nun vor, er habe sich auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot bei der Bäckerei K. per E-Mail beworben. Demgegenüber gab die Bäckerei K. an, seitens des BF sei keine Bewerbung eingelangt. Die getroffene Feststellung, dass sich der BF tatsächlich nicht auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot beworben hat, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es das AMS im gegenständlichen Fall nicht bloß dabei bewenden ließ, dass der Dienstgeber K. eine mangelnde Bewerbung des BF mitteilte, sondern den Dienstgeber nochmals ersuchte, den Bewerbungsordner konkret auch im Zeitraum 10.12.2019 bis 16.12.2019 eingehend zu durchsuchen, da der BF dem AMS am 16.12.2019 gemeldet hatte, sich beworben zu haben; zur Erleichterung der Suche wurde dem Dienstgeber auch die E-Mail-Adresse des BF bekannt gegeben. Frau D. von der Bäckerei K. gab daraufhin an, sie habe nunmehr den Bewerbungsordner (sowohl Posteingang, gelöschte Nachrichten als auch gesendete Nachrichten - also auch ein eventuelles Antwortschreiben) bis Oktober 2019 zurück kontrolliert und keine Bewerbung des BF gefunden; Bewerbungs-E-Mails würden von ihr grundsätzlich nicht gelöscht, es könne auch nicht sein, dass die Bewerbung im Spam gelandet sei, denn der Spamordner werde von ihr täglich kontrolliert und würden Bewerbungen in den Posteingang verschoben; Frau D. sei sich daher ganz sicher, keine Bewerbung vom BF bekommen zu haben. Demgegenüber verwies der BF nur auf seine Meldung an das AMS vom 16.12.2019 mit „beworben“, wobei dies aber keineswegs zu belegen vermag, dass er sich tatsächlich beworben hat. Der BF vermochte keinerlei Beweismittel für eine tatsächliche Bewerbung – wie insbesondere ein Bewerbungsschreiben – in Vorlage zu bringen, sondern betonte lediglich, dass seine gesendeten E-Mails nach 30 Tagen gelöscht worden seien. Dem ist jedoch einerseits allgemein entgegenzuhalten, dass dem BF, der bereits seit 1 ½ Jahren im Bezug von Notstandshilfe stand, die Bedeutung einer Dokumentation seiner Bewerbungen bewusst sein musste und ist dem andererseits auch konkret entgegenzuhalten, dass der BF selbst in seinen Eingaben betont, es habe bereits früher – nämlich im April 2019 – einen Vorfall gegeben, bei dem das AMS fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass er sich nicht auf eine Stelle beworben habe. Insbesondere auch vor diesem Hintergrund erscheint es völlig abwegig, dass der BF nicht für eine Belegbarkeit seiner Bewerbungen Sorge trug. In diesem Sinne geht auch der vom BF in seinem Vorlageantrag gestellte Antrag, das BVwG möge erheben, wann die Speicherdauer seines E-Mail-Accounts auf 30 Tage gesetzt wurde, ins Leere. Bereits die dargestellten Umstände lassen denklogisch nur den Schluss zu, dass sich der BF tatsächlich nicht auf die Stelle bei der Bäckerei K. beworben hat. Dass dies die einzig mögliche Schlussfolgerung ist, zeigt im Übrigen aber auch der weitere Verfahrensgang: So hatte das AMS – seitens des BF unbestritten (auch die diesbezüglichen Stellenbeschreibungen und Zuweisungsschreiben des AMS befinden sich im Akt) – dem BF noch am 10.12.2019 neben der verfahrensgegenständlichen Stelle bei der Bäckerei K. zwei weitere Stellen (Lagermitarbeiter bei der Firma S., Mietwagenlenker bei der Firma V. Shuttle) sowie im Anschluss daran in der Zeit bis Mitte Februar 2020 noch vier weitere Stellen (14.1.2020: Fa. S., Beschäftigung als Mitarbeiter für den Empfang und Botendienst; 14.1.2020: Fa. A., Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter; 12.2.2020: Fa. X., Beschäftigung als Druckerhelfer; 12.2.2020: Firma E., Beschäftigung als Lieferwagenlenker) zugewiesen und erteilten sämtliche dieser Dienstgeber dem AMS die Auskunft, dass sich der BF nicht beworben habe. Das AMS ersuchte sämtliche Dienstgeber, ihre Bewerbungsunterlagen eingehend zu prüfen und wurde dem AMS nochmals bestätigt, dass sich der BF nicht beworben habe. Auch hier wiederum vermochte der BF auf Vorhalt keine einzige Bewerbung nachzuweisen, sondern behauptete nur, sich beworben zu haben und verwies wiederum auf die nur 30-tägige Speicherdauer in seinem E-Mail-Account. Ergänzend stellte der BF hinsichtlich sämtlicher Stellen in den Raum, seine Bewerbungen wären womöglich in den Spam-Ordner der jeweiligen Dienstgeber eingegangen.So hatte das AMS – seitens des BF unbestritten (auch die diesbezüglichen Stellenbeschreibungen und Zuweisungsschreiben des AMS befinden sich im Akt) – dem BF noch am 10.12.2019 neben der verfahrensgegenständlichen Stelle bei der Bäckerei K. zwei weitere Stellen (Lagermitarbeiter bei der Firma S., Mietwagenlenker bei der Firma römisch fünf. Shuttle) sowie im Anschluss daran in der Zeit bis Mitte Februar 2020 noch vier weitere Stellen (14.1.2020: Fa. S., Beschäftigung als Mitarbeiter für den Empfang und Botendienst; 14.1.2020: Fa. A., Beschäftigung als Produktionsmitarbeiter; 12.2.2020: Fa. römisch zehn., Beschäftigung als Druckerhelfer; 12.2.2020: Firma E., Beschäftigung als Lieferwagenlenker) zugewiesen und erteilten sämtliche dieser Dienstgeber dem AMS die Auskunft, dass sich der BF nicht beworben habe. Das AMS ersuchte sämtliche Dienstgeber, ihre Bewerbungsunterlagen eingehend zu prüfen und wurde dem AMS nochmals bestätigt, dass sich der BF nicht beworben habe. Auch hier wiederum vermochte der BF auf Vorhalt keine einzige Bewerbung nachzuweisen, sondern behauptete nur, sich beworben zu haben und verwies wiederum auf die nur 30-tägige Speicherdauer in seinem E-Mail-Account. Ergänzend stellte der BF hinsichtlich sämtlicher Stellen in den Raum, seine Bewerbungen wären womöglich in den Spam-Ordner der jeweiligen Dienstgeber eingegangen. Hierzu ist zu betonen, dass es – wenngleich es am Arbeitslosen liegt, allfällige Bewerbungen zu belegen und bei einem Dienstgeber auch nachzufragen, wenn er keine Antwort auf eine Bewerbung erhält – allenfalls noch denkbar wäre, dass es bei einer Bewerbung zu einem (nicht vom Arbeitslosen zu vertretenden) „Problem“ wie etwa einer falschen Rückmeldung des Dienstgebers oder einem (unentdeckten) Eingang der Bewerbung in den Spam-Ordner kommt. Dass jedoch ein derartiges „Problem“ bei sieben verschiedenen Dienstgebern auftritt, ist geradezu denkunmöglich. In dieser Hinsicht ist auch darauf hinzuweisen, dass bei den verschiedenen Dienstgebern auch verschiedene Bewerbungswege einzuhalten waren (E-Mail bzw. Online-Link). Dass eine über ein eigenes Online-Formular verschickte Bewerbung nicht im Spam-Ordner landen kann, bedarf keiner näheren Erläuterung. Daran vermag im Übrigen auch das Vorbringen des BF in seinem Vorlageantrag, er habe sich im Juni 2020 bei zwei anderen Dienstgebern mittels Online-Link beworben und keine Rückmeldung per Mail erhalten, nichts zu ändern. In Anbetracht des Gesagten steht unzweifelhaft fest, dass sich der BF (unter anderem) auf die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Bäckerei K. nicht beworben hat.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  9. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 17.2.2020 bis zum 29.3.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 17.2.2020 bis zum 29.3.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF den getroffenen Feststellungen zufolge seitens des AMS am 10.12.2019 (unter anderem) eine Stelle Produktionsmitarbeiter in der Bäckerei K. in Linz übermittelt und der BF zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.

  1. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat sich der BF auf diese Stelle (wie auch auf zwei weitere, am 10.12.2019 sowie vier weitere, bis Mitte Februar 2020 zugewiesene Stellen) nicht beworben. Der BF hat somit - durch Unterlassung einer Bewerbung - die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle vereitelt. Schließlich wird nicht verkannt, dass ständiger Rechtsprechung folgend zur Bejahung des Vereitelungstatbestandes im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Hinblick auf die Vereitelung vorliegen muss. Hält man sich im konkreten Fall aber vor Augen, dass der BF schon über lange Zeit hinweg im Bezug von Leistungen des AMS stand und insofern mit seinen Verpflichtungen - insbesondere zur umgehenden Bewerbung auf zugewiesene Stellen - vertraut sein musste, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass er der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen hat, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.3.3.3.
  2. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat sich der BF auf diese Stelle (wie auch auf zwei weitere, am 10.12.2019 sowie vier weitere, bis Mitte Februar 2020 zugewiesene Stellen) nicht beworben. Der BF hat somit - durch Unterlassung einer Bewerbung - die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle vereitelt. Schließlich wird nicht verkannt, dass ständiger Rechtsprechung folgend zur Bejahung des Vereitelungstatbestandes im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis) im Hinblick auf die Vereitelung vorliegen muss. Hält man sich im konkreten Fall aber vor Augen, dass der BF schon über lange Zeit hinweg im Bezug von Leistungen des AMS stand und insofern mit seinen Verpflichtungen - insbesondere zur umgehenden Bewerbung auf zugewiesene Stellen - vertraut sein musste, so ist jedenfalls davon auszugehen, dass er der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen hat, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. 3.3.3.
  3. Der BF hat durch seine Untätigkeit somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Produktionsmitarbeiter beim Dienstgeber K. gesetzt.3.3.3.
  4. Der BF hat durch seine Untätigkeit somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Produktionsmitarbeiter beim Dienstgeber K. gesetzt. 3.3.3.
  5. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 17.2.2020 bis zum 29.3.2020

§ 10Al

VG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.4. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 17.2.2020 bis zum 29.3.2020

Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.

  1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 2.3.2021 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
  2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 2.3.2021 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
  3. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2233218.1.00

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