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{'item': 'L503 2233617-1'}

Obsah (12)Art 133§ 17§ 46§ 2§ 6§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 16§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2233617-1 Spruch, L503 2233617-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 25.5.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

§ 17in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 5.5.2020 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 5.5.2020 eingebracht.1. Mit Bescheid vom 25.5.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 5.5.2020 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe seinen Antrag auf Arbeitslosengeld am 5.5.2020 eingebracht.

  1. Mit Schreiben vom 12.6.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 25.5.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe am 19.2.2020 telefonisch mit dem AMS Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Gespräches habe der BF dem AMS mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis am 30.3.2020 endet und habe sich der BF in Bezug auf das Unternehmensgründerprogramm erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er betreffend des Unternehmensgründerprogrammes in der zweiten Märzhälfte erneut vorsprechen soll, aber dass er bereits heute für 1.4.2020 „arbeitslos/ arbeitssuchend“ vorgemerkt sei. Am 24.2.2020 seien ihm die Zugangsdaten für das eAMS-Konto postalisch übermittelt und ein Termin für 1.4.2020 bei Herrn R. fixiert worden. An diesem Tag habe der BF

§ 46Al

VG seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld geltend machen wollen. Am 9.3.2020 habe sich der BF über das eAMS-Konto angemeldet und seine Kontodaten für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes hinterlegt. Dies habe den BF in der Annahme bestärkt, dass er ab 1.4.2020 beim AMS arbeitslos gemeldet sei und ab diesem Zeitpunkt auch das Arbeitslosengeld beziehen würde. Am 18.3.2020 habe der BF erneut versucht, sich über das eAMS-Konto anzumelden, was jedoch misslungen sei. Wie ihm von der IT-Helpline mitgeteilt worden sei, sei es zu diesem Zeitpunkt wegen massiver Zugriffe immer wieder zu Problemen und Verbindungsabbrüchen gekommen. Eine Anmeldung sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht möglich gewesen. Der BF habe daraufhin per E-Mail Kontakt mit seinem Betreuer Herrn R. aufgenommen. Der BF habe sich erkundigt, ob der Termin am 1.4.2020 angesichts der der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus stattfindet und ob er Vorarbeiten hinsichtlich des Unternehmensgründungsprogrammes leisten kann. Herr R. habe damals auf Grund der aktuellen Situation noch nicht sagen können, wie und ob ein Unternehmergründerprogramm durchgeführt wird, aber er sei von einer fernmündlichen Abwicklung ausgegangen. Er habe dem BF auch mitgeteilt, dass ein persönlicher Termin derzeit nicht möglich sei und er sich telefonisch mit dem BF in Verbindung setzen werde. Er habe den BF beauftragt, bereits vorweg einen Businessplan inklusive Budgetplan vorzubereiten. Der BF habe wie vereinbart begonnen, den Business- und Budgetplan zu erstellen, es sei jedoch keine weitere telefonische Kontaktaufnahme durch Herrn R. erfolgt.In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe am 19.2.2020 telefonisch mit dem AMS Kontakt aufgenommen. Im Zuge dieses Gespräches habe der BF dem AMS mitgeteilt, dass sein Arbeitsverhältnis am 30.3.2020 endet und habe sich der BF in Bezug auf das Unternehmensgründerprogramm erkundigt. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er betreffend des Unternehmensgründerprogrammes in der zweiten Märzhälfte erneut vorsprechen soll, aber dass er bereits heute für 1.4.2020 „arbeitslos/ arbeitssuchend“ vorgemerkt sei. Am 24.2.2020 seien ihm die Zugangsdaten für das eAMS-Konto postalisch übermittelt und ein Termin für 1.4.2020 bei Herrn R. fixiert worden. An diesem Tag habe der BF

Paragraph 46, AlVG seinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld geltend machen wollen. Am 9.3.2020 habe sich der BF über das eAMS-Konto angemeldet und seine Kontodaten für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes hinterlegt. Dies habe den BF in der Annahme bestärkt, dass er ab 1.4.2020 beim AMS arbeitslos gemeldet sei und ab diesem Zeitpunkt auch das Arbeitslosengeld beziehen würde. Am 18.3.2020 habe der BF erneut versucht, sich über das eAMS-Konto anzumelden, was jedoch misslungen sei. Wie ihm von der IT-Helpline mitgeteilt worden sei, sei es zu diesem Zeitpunkt wegen massiver Zugriffe immer wieder zu Problemen und Verbindungsabbrüchen gekommen. Eine Anmeldung sei zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht möglich gewesen. Der BF habe daraufhin per E-Mail Kontakt mit seinem Betreuer Herrn R. aufgenommen. Der BF habe sich erkundigt, ob der Termin am 1.4.2020 angesichts der der Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus stattfindet und ob er Vorarbeiten hinsichtlich des Unternehmensgründungsprogrammes leisten kann. Herr R. habe damals auf Grund der aktuellen Situation noch nicht sagen können, wie und ob ein Unternehmergründerprogramm durchgeführt wird, aber er sei von einer fernmündlichen Abwicklung ausgegangen. Er habe dem BF auch mitgeteilt, dass ein persönlicher Termin derzeit nicht möglich sei und er sich telefonisch mit dem BF in Verbindung setzen werde. Er habe den BF beauftragt, bereits vorweg einen Businessplan inklusive Budgetplan vorzubereiten. Der BF habe wie vereinbart begonnen, den Business- und Budgetplan zu erstellen, es sei jedoch keine weitere telefonische Kontaktaufnahme durch Herrn R. erfolgt. Am 1.4.2020 habe der BF eine E-Mail erhalten, in der man sich erkundigt habe, ob seine Meldung vom 19.2.2020 weiterhin aufrecht sei, damit man ihm einen Antrag auf Arbeitslosengeld übermitteln könne. Am nächsten Tag habe der BF postalisch die Betreuungsvereinbarung vom AMS T. erhalten und sei ihm der Einstieg in das AMS-Unternehmensgründerprogramm bestätigt worden. Dem Schreiben sei ein Formular beigelegt worden, das seine Gründeridee, einen Businessplan und Unternehmenskalkulation abgefragt habe. Der BF habe dieses Formular fristgerecht und persönlich beim AMS T. abgegeben. Die E-Mail vom 1.4.2020 habe auf den BF den Eindruck einer automatisch generierten E-Mail gemacht und sei der BF nach Erhalt des Briefes bzw. der Betreuungsvereinbarung vom 2.4.2020 davon ausgegangen, dass „diese ohnehin hinfällig ist“. Bereits ab 15.4.2020 sei der BF in Kontakt mit Frau Mag. K. von der Ö. Consulting zum Thema Unternehmensgründerprogramm des AMS gestanden, die mit ihm sogleich einen telefonischen Gesprächstermin vereinbart habe. In einem weiteren Telefonat mit Frau Mag. K. habe der BF gefragt, ob sie wisse, ob das AMS noch weitere Informationen von ihm benötigt. Sie habe gemeint, ihr liege dazu nichts vor, aber der BF solle „sicherheitshalber das AMS kontaktieren“. Am 30.4.2020 habe sich der BF dann nochmals per E-Mail bei Herrn R. erkundigt, ob das AMS noch Informationen von seiner Seite benötigt, um sicherzugehen, dass keine gestellten Aufgaben/Anforderungen unerledigt bleiben. Am 4.5.2020 habe ihm Herr R. per E-Mail mitgeteilt, dass bisher noch kein Antrag auf das Arbeitslosengeld gestellt wurde und eine Antragstellung über das eAMS-Konto notwendig sei, um die Ansprüche zu wahren. Der BF habe dann sogleich nach Erhalt des Antrages am 5.5.2020 den Antrag auf Arbeitslosengeld per E-Mail an Herrn R. übermittelt. Der BF habe in seiner E-Mail auch darauf hingewiesen, dass er diesen Antrag rückwirkend für den Zeitraum ab 1.4.2020 stelle. Zu seinen Beschwerdegründen führte der BF aus, er sei in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 1.4.2020 bis 3.5.2020 sowie im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, dem Gesetz entsprechenden Verfahrens verletzt. Der BF habe sich zeitgerecht beim AMS arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet. Der durch das AMS anberaumte Termin für den 1.4.2020 sei auf Grund der Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgesagt worden. Auch eine Anmeldung über das eAMS-Konto sei wegen technischer Probleme und ständiger Verbindungsabbrüche nicht möglich gewesen. Wie aus dem Schriftverkehr mit dem AMS hervorgehe, sei der BF stets aktiv darum bemüht gewesen, alle notwendigen Informationen zu sammeln und sei der BF auch allen Aufforderungen durch das AMS ordentlich und fristgerecht nachgekommen. Es stehe ihm zudem bereits aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung das Arbeitslosengeld ab 1.4.2020 zu.

§ 2Abs 1 Z 1 COVID-19-Vw

BG werde die Zeit vom

  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 in die Zeit nicht eingerechnet, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs 8 AVG) zu stellen ist. Somit sei die Antragstellung jedenfalls ab 1.4.2020 zu werten und gebühre ihm das Arbeitslosengeld ab 1.4.2020.Zu seinen Beschwerdegründen führte der BF aus, er sei in seinem subjektiven Recht auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes für den Zeitraum von 1.4.2020 bis 3.5.2020 sowie im Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, dem Gesetz entsprechenden Verfahrens verletzt. Der BF habe sich zeitgerecht beim AMS arbeitssuchend bzw. arbeitslos gemeldet. Der durch das AMS anberaumte Termin für den 1.4.2020 sei auf Grund der Situation im Zusammenhang mit dem Coronavirus abgesagt worden. Auch eine Anmeldung über das eAMS-Konto sei wegen technischer Probleme und ständiger Verbindungsabbrüche nicht möglich gewesen. Wie aus dem Schriftverkehr mit dem AMS hervorgehe, sei der BF stets aktiv darum bemüht gewesen, alle notwendigen Informationen zu sammeln und sei der BF auch allen Aufforderungen durch das AMS ordentlich und fristgerecht nachgekommen. Es stehe ihm zudem bereits aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung das Arbeitslosengeld ab 1.4.2020 zu.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG werde die Zeit vom

  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 in die Zeit nicht eingerechnet, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist. Somit sei die Antragstellung jedenfalls ab 1.4.2020 zu werten und gebühre ihm das Arbeitslosengeld ab 1.4.
  3. Am 24.6.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, der BF habe dem AMS am 19.2.2020 mitgeteilt, dass er ab 1.4.2020 arbeitslos sein werde. Das AMS habe diese Information zur Kenntnis genommen und ihm noch am selben Tag eine sogenannte „Frühmeldebestätigung“ (Arbeitslosmeldung nach § 17 AlVG vor dem Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit) zukommen lassen. Wiedergegeben wurde diesbezüglich insbesondere ein Aktenvermerk des AMS vom 19.2.2020 („Al-Meldung § 17, Information über 10-Tage-Frist gegeben“). Weiters wurde auch ein Schreiben des AMS an den BF ebenfalls vom 19.2.2020 mit auszugsweise folgendem Inhalt wiedergegeben:Darin führte das AMS aus, der BF habe dem AMS am 19.2.2020 mitgeteilt, dass er ab 1.4.2020 arbeitslos sein werde. Das AMS habe diese Information zur Kenntnis genommen und ihm noch am selben Tag eine sogenannte „Frühmeldebestätigung“ (Arbeitslosmeldung nach Paragraph 17, AlVG vor dem Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit) zukommen lassen. Wiedergegeben wurde diesbezüglich insbesondere ein Aktenvermerk des AMS vom 19.2.2020 („Al-Meldung Paragraph 17,, Information über 10-Tage-Frist gegeben“). Weiters wurde auch ein Schreiben des AMS an den BF ebenfalls vom 19.2.2020 mit auszugsweise folgendem Inhalt wiedergegeben: „… das Arbeitsmarktservice hat Ihre Meldung zur Arbeitsuche erhalten. Die von Ihnen bekannt gegebenen Daten haben wir in unserem EDV-System erfasst und Sie arbeitsuchend vorgemerkt. … Um sich rechtzeitig allfällige Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zu sichern, ist es erforderlich, dass Sie bis spätestens 10 Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit persönlich einmal bei Ihrem Arbeitsmarktservice vorsprechen. Um Ihnen unnötige Wartezeit zu ersparen, bieten wir Ihnen am 01.04.2020 um 10:30 einen Termin bei Herrn R. O. … an. Änderungen Ihrer Daten (zB Name, Adresse, Familienstand, eMailadresse etc.) geben Sie uns bitte so rasch wie möglich bekannt.“ Der BF habe diesen Termin vom 1.4.2020 nicht wahrgenommen, weshalb ihm Herr R. am selben Tag folgendes Mail auf sein eAMS-Konto geschickt habe: „Sehr geehrter Herr A., Sie haben sich am 19.02.2020 beim AMS als arbeitslos ab 01.04.2020 gemeldet. Ist diese Meldung aufrecht? Wenn ja bitte um ein kurze Info, damit ich Ihnen den Antrag auf Arbeitslosengeld zusenden kann bzw. können Sie die Geldleistung beim AMS auch über Ihr eAMS Konto beantragen. Bitte senden Sie mir auch Ihre aktuelle Telefonnummer, da die vorhandene scheinbar nicht mehr aktuell ist.“ Dieses E-Mail habe der BF bis heute nicht gelesen. Was im Übrigen das Vorbringen des BF anbelange, dass es ihm am 18.3.2020 mehrfach nicht gelungen sei, in sein eAMS-Konto einzusteigen, so sei dieses Problem aber jedenfalls am 1.4.2020 wieder behoben gewesen und hätte der BF das E-Mail vom 1.4.2020 daher lesen bzw. auch ohne Erinnerung von Herrn R. einen elektronischen Antrag stellen können. Am 1.4.2020 sei als Folge der Coronakrise die Einhaltung des angebotenen persönlichen Termins tatsächlich nicht möglich gewesen. Es wäre allerdings möglich gewesen, zum AMS zu kommen, wo dem BF zumindest ein Antragsformular vor dem Eingang ausgefolgt worden wäre. Möglich wäre auch eine Reaktion auf das Mail von Herrn R. mit der Bitte um Übermittlung eines Antrags per Post gewesen. Die Zurkenntnisnahme seitens des AMS, dass er ab 1.4.2020 arbeitslos sein werden, bedeute nicht automatisch, dass damit auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Anspruch auf eine Leistung bestehe nur nach entsprechender Antragstellung. Zuletzt sei der BF von 1.7.2010 bis 30.9.2010 arbeitslos gewesen. Er habe damals am 1.7.2010 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Es könne davon ausgegangen werden, dass man nicht „dauerarbeitslos“ sein müsse, um mit den Erfordernissen für einen Leistungsanspruch vertraut zu sein, um rechtzeitig einen Antrag stellen zu können. Der erforderliche Vorgang sei dem BF nicht fremd gewesen. Der BF könne dazu bis zum 6.7.2020 schriftlich Stellung nehmen. Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig.
  4. Mit Bescheid vom 9.7.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Beschwerdevorbringens des BF aus, der BF habe – nach „erstmaliger Kontaktaufnahme mit dem AMS im Februar 2020“ - am 5.5.2020 einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht. Die Zurkenntnisnahme seitens des AMS, dass der BF ab 1.4.2020 arbeitslos sein werde, bedeute nicht automatisch, dass damit auch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Anspruch auf eine Leistung bestehe nämlich nur nach entsprechender Antragstellung. Zuletzt sei der BF von 1.7.2010 bis 30.9.2010 arbeitslos gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass man nicht „dauerarbeitslos“ sein müsse, um mit den Erfordernissen für einen Leistungsanspruch vertraut zu sein, um rechtzeitig einen Antrag stellen zu können. Im Rahmen der Beweiswürdigung betonte das AMS insbesondere, im Zeitraum vom 22.3.2020 bis 30.4.2020 sei nachweislich keine Antragstellung erfolgt, sondern erst am 5.5.
  5. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte das AMS insbesondere, es könne die Leistung erst dann zuerkennen, wenn sie beantragt wurde und verwies auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu § 46 AlVG.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung betonte das AMS insbesondere, es könne die Leistung erst dann zuerkennen, wenn sie beantragt wurde und verwies auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 46, AlVG. Ergänzend führte das AMS aus, im Erlass vom 20.4.2020 des BMAFJ zu Verfahrensfristen nach dem AlVG werde aufgrund des § 2 Abs 1 COVID-19-VwBG festgelegt, dass für verfahrenseinleitende Anträge, die Frist nach § 17 Abs 1 AlVG (Beginn des Bezuges) und zur Geltendmachung nach § 46 AlVG (Geltendmachung des Anspruchs) folgende Regelungen zu beachten seien: Der Leistungsbezug beginne nach § 17 Abs 1 AlVG rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn u.a. eine

§ 46Abs 1 Al

VG erforderliche persönliche Geltendmachung erfolgt. Die Geltendmachung eines Anspruchs sei ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des COVID-19-VwBG. Im Zeitraum vom

  1. März 2020 bis einschließlich
  2. April 2020 geltend gemachte Ansprüche seien infolge der Hemmung der Antragsfrist damit jedenfalls rechtzeitig und könnten auf den Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit (frühestens auf den
  3. März 2020) rückdatiert werden, weil der Ablauf der Frist gehemmt sei. Die Fristenhemmung gelte nur für den Zeitraum vom 22.3.2020 bis 30.4.
  4. Seien in diesem Zeitraum Anträge verspätet gestellt worden, wäre eine Rückdatierung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit möglich gewesen. Das bedeute im Gegenschluss allerdings, dass für Anträge, die ab 1.5.2020 eingebracht wurden, grundsätzlich keine Rückdatierung des Antrags bzw. keine Leistungsgewährung ab einem früheren Zeitpunkt erfolge. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe der BF mehrfach Gründe für die verspätete Antragstellung genannt, deren Basis allerdings seine persönliche Fehleinschätzung darstelle. Der BF habe die Arbeitslosigkeit mit 1.4.2020 bekanntgegeben. Er sei von Herrn R. am 1.4.2020 um eine Reaktion ersucht worden, ob die Arbeitslosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist, und sei dem BF die Zusendung eines Antrags angeboten bzw. sei der BF auf die Möglichkeit der Antragstellung über sein eAMS-Konto hingewiesen worden. Die Anfrage sei allerdings ohne Erfolg geblieben, da der BF diese Information nicht gelesen haben. Die Gründe, die der BF in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen.Ergänzend führte das AMS aus, im Erlass vom 20.4.2020 des BMAFJ zu Verfahrensfristen nach dem AlVG werde aufgrund des Paragraph 2, Absatz eins, COVID-19-VwBG festgelegt, dass für verfahrenseinleitende Anträge, die Frist nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG (Beginn des Bezuges) und zur Geltendmachung nach Paragraph 46, AlVG (Geltendmachung des Anspruchs) folgende Regelungen zu beachten seien: Der Leistungsbezug beginne nach Paragraph 17, Absatz eins, AlVG rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, wenn u.a. eine

Paragraph 46, Absatz eins, AlVG erforderliche persönliche Geltendmachung erfolgt. Die Geltendmachung eines Anspruchs sei ein verfahrenseinleitender Antrag im Sinne des COVID-19-VwBG. Im Zeitraum vom

  1. März 2020 bis einschließlich
  2. April 2020 geltend gemachte Ansprüche seien infolge der Hemmung der Antragsfrist damit jedenfalls rechtzeitig und könnten auf den Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit (frühestens auf den
  3. März 2020) rückdatiert werden, weil der Ablauf der Frist gehemmt sei. Die Fristenhemmung gelte nur für den Zeitraum vom 22.3.2020 bis 30.4.
  4. Seien in diesem Zeitraum Anträge verspätet gestellt worden, wäre eine Rückdatierung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit möglich gewesen. Das bedeute im Gegenschluss allerdings, dass für Anträge, die ab 1.5.2020 eingebracht wurden, grundsätzlich keine Rückdatierung des Antrags bzw. keine Leistungsgewährung ab einem früheren Zeitpunkt erfolge. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens habe der BF mehrfach Gründe für die verspätete Antragstellung genannt, deren Basis allerdings seine persönliche Fehleinschätzung darstelle. Der BF habe die Arbeitslosigkeit mit 1.4.2020 bekanntgegeben. Er sei von Herrn R. am 1.4.2020 um eine Reaktion ersucht worden, ob die Arbeitslosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist, und sei dem BF die Zusendung eines Antrags angeboten bzw. sei der BF auf die Möglichkeit der Antragstellung über sein eAMS-Konto hingewiesen worden. Die Anfrage sei allerdings ohne Erfolg geblieben, da der BF diese Information nicht gelesen haben. Die Gründe, die der BF in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes sei daher mit 5.5.2020 erfolgreich geltend gemacht und der Anspruch ab diesem Zeitpunkt zuerkannt worden.
  5. Mit Schreiben vom 24.7.2020 stellte der BF fristgerecht einen (nicht näher begründeten) Vorlageantrag.
  6. Am 3.8.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  8. Der BF tätigte am 19.2.2020 eine Arbeitslosmeldung im Sinne von § 17 Abs 3 AlVG (Arbeitslosigkeit ab 1.4.2020). Noch am 19.2.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF, in dem unter anderem der Eingang der Arbeitslosmeldung bestätigt und der BF auf die 10-Tages-Frist des § 17 Abs 1 Z 2 AlVG hingewiesen wurde.1.
  9. Der BF tätigte am 19.2.2020 eine Arbeitslosmeldung im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (Arbeitslosigkeit ab 1.4.2020). Noch am 19.2.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF, in dem unter anderem der Eingang der Arbeitslosmeldung bestätigt und der BF auf die 10-Tages-Frist des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG hingewiesen wurde. 1.
  10. Der BF hat den Antrag auf Arbeitslosengeld dann – aufgrund nicht entscheidungsrelevanter Umstände - (erst) am 5.5.2020 gestellt.
  11. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor (Datenbankauszüge, Screenshots, E-Mail-Verkehr via eAMS) und sind unbestritten.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gem. § 56 Abs 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.Gem. Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld: § 17 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 17, AlVG lautet auszugsweise: § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16

, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit

  1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
  2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

§ 46Abs.

1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine

Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs.

1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.

(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt

Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,

(3)Die Arbeitslosmeldung hat zumindest den Namen, die Sozialversicherungsnummer, die Anschrift, den erlernten Beruf, die zuletzt ausgeübte Beschäftigung und den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die Angabe, auf welchem Weg eine rasche Kontaktaufnahme durch das Arbeitsmarktservice möglich ist (e-mail-Adresse, Faxnummer, Telefonnummer) zu enthalten. Für die Arbeitslosmeldung ist das bundeseinheitliche Meldeformular zu verwenden. Die Meldung gilt erst dann als erstattet, wenn das ausgefüllte Meldeformular bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt ist. Ist die Meldung aus Gründen, die nicht in der Verantwortung der Meldung erstattenden Person liegen, unvollständig, verspätet oder gar nicht eingelangt, so gilt die Meldung mit dem Zeitpunkt der nachweislichen Abgabe (Absendung) der Meldung als erstattet. Das Einlangen der Meldung ist zu bestätigen. […] § 46 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 46, AlVG lautet auszugsweise: § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. […]Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. […] 3.4. § 2 Abs 1 Z 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG, BGBl. I Nr. 16/2020, in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 24/2020, lautete:3.4. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz - COVID-19-VwBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lautete: Sonderregelungen für bestimmte Fristen § 2.
(1)Die Zeit vom
  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 wird nicht eingerechnet:Paragraph 2,
(1)Die Zeit vom
  1. März 2020 bis zum Ablauf des
  2. April 2020 wird nicht eingerechnet:
  3. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs. 8 AVG) zu stellen ist, […]
  4. in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist, […] 3.
  5. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.5.
  6. Das AMS argumentiert nun unter anderem dahingehend, der Ablauf der „Antragsfrist“ werde durch § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG im Zeitraum vom
  7. März 2020 bis einschließlich
  8. April 2020 gehemmt. In diesem Zeitraum geltend gemachte Ansprüche seien infolge der Hemmung der Antragsfrist damit jedenfalls rechtzeitig und könnten auf den Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit (frühestens auf den
  9. März 2020) rückdatiert werden. Die Fristenhemmung gelte nur für den Zeitraum vom 22.3.2020 bis 30.4.
  10. Seien in diesem Zeitraum Anträge verspätet gestellt worden, wäre eine Rückdatierung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit möglich gewesen. Dies bedeute im Gegenschluss allerdings, dass für Anträge, die – wie im Fall des BF - ab 1.5.2020 eingebracht wurden, keine Rückdatierung des Antrags bzw. keine Leistungsgewährung ab einem früheren Zeitpunkt erfolgen könne.3.5.
  11. Das AMS argumentiert nun unter anderem dahingehend, der Ablauf der „Antragsfrist“ werde durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG im Zeitraum vom
  12. März 2020 bis einschließlich
  13. April 2020 gehemmt. In diesem Zeitraum geltend gemachte Ansprüche seien infolge der Hemmung der Antragsfrist damit jedenfalls rechtzeitig und könnten auf den Tag des Eintritts der Arbeitslosigkeit (frühestens auf den
  14. März 2020) rückdatiert werden. Die Fristenhemmung gelte nur für den Zeitraum vom 22.3.2020 bis 30.4.
  15. Seien in diesem Zeitraum Anträge verspätet gestellt worden, wäre eine Rückdatierung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit möglich gewesen. Dies bedeute im Gegenschluss allerdings, dass für Anträge, die – wie im Fall des BF - ab 1.5.2020 eingebracht wurden, keine Rückdatierung des Antrags bzw. keine Leistungsgewährung ab einem früheren Zeitpunkt erfolgen könne. Diese Auffassung ist nach Ansicht des BVwG dem Grunde nach zutreffend: Zwar gebührt das Arbeitslosengeld

§ 17Abs 1 erster Satz Al

VG grundsätzlich erst ab Antragstellung, sodass nach dem strikten Wortlaut gar keine diesbezügliche „Frist“ gehemmt werden könnte; freilich wird man im Sinne einer teleologischen Interpretation zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit und der Antragstellung eine Quasi-Frist erblicken können, welche durch § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG gehemmt werden kann. Da jedoch grundsätzlich keine eigentliche Frist zu Verfügung steht, ergibt sich zwingend, dass nur jene Antragsteller in den Genuss der Regelung des § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG kommen können, die ihren Antrag im Zeitraum vom 22.3.2020 bis 30.4.2020 gestellt haben; mangels eigentlicher Frist kann eine solche denkmöglich nämlich nicht über den 30.4.2020 hinaus weiterlaufen.Diese Auffassung ist nach Ansicht des BVwG dem Grunde nach zutreffend: Zwar gebührt das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz AlVG grundsätzlich erst ab Antragstellung, sodass nach dem strikten Wortlaut gar keine diesbezügliche „Frist“ gehemmt werden könnte; freilich wird man im Sinne einer teleologischen Interpretation zwischen dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitslosigkeit und der Antragstellung eine Quasi-Frist erblicken können, welche durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG gehemmt werden kann. Da jedoch grundsätzlich keine eigentliche Frist zu Verfügung steht, ergibt sich zwingend, dass nur jene Antragsteller in den Genuss der Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG kommen können, die ihren Antrag im Zeitraum vom 22.3.2020 bis 30.4.2020 gestellt haben; mangels eigentlicher Frist kann eine solche denkmöglich nämlich nicht über den 30.4.2020 hinaus weiterlaufen. Die dargestellte Rechtsaufassung des AMS ist somit dem Grunde nach im Ergebnis zutreffend. 3.5.

  1. Allerdings übersieht das AMS im konkreten Fall ein wesentliches Sachverhaltselement: Der BF tätigte nämlich bereits am 19.2.2020 eine Arbeitslosmeldung im Sinne von § 17 Abs 3 AlVG (Arbeitslosigkeit ab 1.4.2020); noch am 19.2.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF, in dem unter anderem der Eingang der Arbeitslosmeldung bestätigt und der BF auf die 10-Tages-Frist des § 17 Abs 1 Z 2 AlVG hingewiesen wurde.Der BF tätigte nämlich bereits am 19.2.2020 eine Arbeitslosmeldung im Sinne von Paragraph 17, Absatz 3, AlVG (Arbeitslosigkeit ab 1.4.2020); noch am 19.2.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF, in dem unter anderem der Eingang der Arbeitslosmeldung bestätigt und der BF auf die 10-Tages-Frist des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG hingewiesen wurde. Entscheidungswesentlich ist somit, dass im gegenständlichen Fall eine Arbeitslosmeldung vorliegt und somit die 10-Tages-Frist des § 17 Abs 1 Z 2 AlVG zur Anwendung gelangt: Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht eine 10-tägige Frist, um das Arbeitslosengeld geltend zu machen, bei deren Einhaltung das Arbeitslosengeld rückwirkend ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gebührt (die Frage der in § 17 Abs 1 Z 2 AlVG ebenso erwähnten persönlichen Vorsprache spielt im vorliegenden Fall schon vor dem Hintergrund keine Rolle, dass das AMS in Anbetracht der Coronakrise – wenn auch nachträglich – unzweifelhaft von einer persönlichen Vorsprache des BF abgesehen hatte, vgl. diesbezüglich etwa das E-Mail von Herrn R. an den BF vom 1.4.2020 oder die Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung).Entscheidungswesentlich ist somit, dass im gegenständlichen Fall eine Arbeitslosmeldung vorliegt und somit die 10-Tages-Frist des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG zur Anwendung gelangt: Ab Eintritt der Arbeitslosigkeit besteht eine 10-tägige Frist, um das Arbeitslosengeld geltend zu machen, bei deren Einhaltung das Arbeitslosengeld rückwirkend ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gebührt (die Frage der in Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ebenso erwähnten persönlichen Vorsprache spielt im vorliegenden Fall schon vor dem Hintergrund keine Rolle, dass das AMS in Anbetracht der Coronakrise – wenn auch nachträglich – unzweifelhaft von einer persönlichen Vorsprache des BF abgesehen hatte, vergleiche diesbezüglich etwa das E-Mail von Herrn R. an den BF vom 1.4.2020 oder die Ausführungen des AMS in der Beschwerdevorentscheidung). Da im Fall des BF die Arbeitslosigkeit am 1.4.2020 eingetreten war, begann die Frist somit am 1.4.2020 zu laufen und hätte dem Grunde nach am 11.4.2020 (bzw. konkret am 14.4.2020, dem nächsten Werktag) geendet. § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG sah nun vor, dass die Zeit vom
  2. März 2020 bis zum Ablauf des
  3. April 2020 nicht eingerechnet wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (§ 13 Abs 8 AVG) zu stellen ist. Es wurde somit eine Fristhemmung angeordnet. Zutreffend hat das AMS in diesem Zusammenhang im Übrigen bereits ausgeführt, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld als „verfahrenseinleitender Antrag“ im Sinne von § 13 Abs 8 AVG zu betrachten ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG sah nun vor, dass die Zeit vom
  4. März 2020 bis zum Ablauf des
  5. April 2020 nicht eingerechnet wird in die Zeit, in der ein verfahrenseinleitender Antrag (Paragraph 13, Absatz 8, AVG) zu stellen ist. Es wurde somit eine Fristhemmung angeordnet. Zutreffend hat das AMS in diesem Zusammenhang im Übrigen bereits ausgeführt, dass ein Antrag auf Arbeitslosengeld als „verfahrenseinleitender Antrag“ im Sinne von Paragraph 13, Absatz 8, AVG zu betrachten ist. Da somit die Zeit vom
  6. März 2020 bis zum Ablauf des
  7. April 2020 nicht in die Zeit einzurechnen ist, in der der BF (um seinen Anspruch bereits ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zu wahren) seinen verfahrenseinleitenden Antrag – sprich seinen Antrag auf Arbeitslosengeld – zu stellen hatte und da das fristauslösende Ereignis (nämlich der Eintritt der Arbeitslosigkeit mit 1.4.2020) in die Zeit vom
  8. März 2020 bis
  9. April 2020 fiel, endete die Zehn-Tages-Frist des § 17 Abs 1 Z 2 AlVG aufgrund der Anordnung des § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG tatsächlich erst am 10.5.2020 (bzw. konkret am 11.5.2020, dem nächsten Werktag).Da somit die Zeit vom
  10. März 2020 bis zum Ablauf des
  11. April 2020 nicht in die Zeit einzurechnen ist, in der der BF (um seinen Anspruch bereits ab Eintritt der Arbeitslosigkeit zu wahren) seinen verfahrenseinleitenden Antrag – sprich seinen Antrag auf Arbeitslosengeld – zu stellen hatte und da das fristauslösende Ereignis (nämlich der Eintritt der Arbeitslosigkeit mit 1.4.2020) in die Zeit vom
  12. März 2020 bis
  13. April 2020 fiel, endete die Zehn-Tages-Frist des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG aufgrund der Anordnung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG tatsächlich erst am 10.5.2020 (bzw. konkret am 11.5.2020, dem nächsten Werktag). Der vom BF am 5.5.2020 gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld liegt somit noch innerhalb der Zehn-Tages-Frist des § 17 Abs 1 Z 2 AlVG, sodass dem BF das Arbeitslosengeld rückwirkend ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gebührt.Der vom BF am 5.5.2020 gestellte Antrag auf Arbeitslosengeld liegt somit noch innerhalb der Zehn-Tages-Frist des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG, sodass dem BF das Arbeitslosengeld rückwirkend ab Eintritt der Arbeitslosigkeit gebührt. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass dem BF das Arbeitslosengeld ab dem 1.4.2020 gebührt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der im gegenständlichen Zusammenhang bereits ihrem Wortlaut nach klaren Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 2 AlVG in Verbindung mit § 2 Abs 1 Z 1 COVID-19-VwBG.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung beruht auf der im gegenständlichen Zusammenhang bereits ihrem Wortlaut nach klaren Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, COVID-19-VwBG. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2233617.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.