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{'item': 'L503 2234609-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 16§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2234609-1 Spruch, L503 2234609-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 8.6.2020 gab das AMS einem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts

§ 38in Verbindung mit § 16 Abs 1 lit g und § 16 Abs 3 Al

VG keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, die vom BF angegeben Gründe könnten keine Nachsicht erwirken; es würden auch keine zwingenden familiären Gründe für eine Nachsicht vorliegen.1. Mit Bescheid vom 8.6.2020 gab das AMS einem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Paragraph 16, Absatz 3, AlVG keine Folge. Begründend wurde ausgeführt, die vom BF angegeben Gründe könnten keine Nachsicht erwirken; es würden auch keine zwingenden familiären Gründe für eine Nachsicht vorliegen. 2.Im Akt befindet sich unter anderem eine Abmeldung des BF vom Bezug vom 27.1.2020 (Bekanntgabe Auslandsaufenthalt vom 28.1.2020 bis zum 27.3.2020); eine per eAMS vom BF übermittelte Nachricht an das AMS vom 3.4.2020, wonach er in Thailand „festhänge“, der thailändische Gesundheitsminister die Touristen aufgerufen habe, ihren Aufenthalt zu verlängern und wonach der BF enorme Angst vor der eskalierenden Pandemie in Europa bzw. Österreich gehabt habe und auch nach wie vor habe und es auch keine Flüge mehr gebe und er ersuche, die „Sperre“ seines Bezuges aufzuheben; ein (aus Thailand aus übermittelter) Antrag des BF auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts vom 11.5.2020 – Begründung: eine Rückkehr aus Thailand nach Österreich wäre wegen der Corona-Situation in Österreich zu gefährlich gewesen, der thailändische Gesundheitsminister habe eine Reisewarnung für Österreich ausgesprochen und sogar Urlauber aufgerufen, nicht zurückzufliegen, der BF müsse im Fall einer Rückkehr darüber hinaus in Selbstquarantäne und würde auch das Führen von Bewerbungsgesprächen eine Gefahr darstellen; ein Schreiben des AMS vom 20.5.2020, in dem der BF zur Vorlage diverser Unterlagen und insbesondere von Nachweisen seiner Bemühungen, aufgrund der Reiseeinschränkungen ab 16.3.3020 so rasch wie möglich seine Rückreise zu organisieren und anzutreten, aufgefordert wurde. Im Akt befindet sich zudem unter anderem eine (aus Thailand aus übermittelte) Stellungnahme des BF vom 4.6.2020, in der der BF auszugsweise ausführte: „Genau in dieser Zeit kam es zum Höhepunkt von Corona in Europa, speziell Italien, Österreich und Deutschland, war zu diesem Zeitpunkt der gefährlichste Ort weltweit. Ich habe damals die Nachrichten weltweit genau verfolgt, und habe unter anderem ein Live Interview des thailändischen Gesundheitsministers im Fernsehen gesehen: Er rief alle Touristen, die sich zu dieser Zeit noch in Thailand befanden, auf, hier in Thailand zu bleiben und nicht in die sehr gefährliche Heimat zurückzukehren, da es in Thailand im Vergleich sehr sicher ist, was die Zahlen damals belegten, was auch heute nach wie vor so ist. Die Liste der Länder mit Reisewarnungen wurden zu diesem Zeitpunkt durch Italien, Österreich und Deutschland, durch das thailändische Außenministerium ergänzt. Ich hatte damals enorme Angst vor dem Virus und der brandgefährlichen Situation in Europa, sodass mir mein Leben wichtiger war, wie mich beim AMS pünktlich zurückzumelden, nach meiner Heimkehr. Allein der Gedanke zum Flughafen nach Bangkok zu fahren und dort von tausenden Leuten (Chinesen, ...) angesteckt zu werden, war für mich fürchterlich, geschweige in die Corona Hölle nach Europa zurückzukehren. Für mich war die Selbstgefährdung, das heißt mein Leben, zu diesem Zeitpunkt wichtiger als alles andere. In Thailand habe ich mich sicher gefühlt, und es war auch sicher, damals, wie heute, was die Zahlen weltweit belegen! … Anbei schicke ich Ihnen den Heimflug vom 26.3.2020, den ich aufgrund der genannten Gründe nicht antreten konnte. Habe diesen Rückflug auf Ende April umgebucht, der storniert wurde. Habe danach einen neuen Flug mit EVA Air gekauft, für 28/05/20, der ein paar Tage später storniert wurde. Wie Sie sehen, war ich nachher bemüht, nach Österreich zurückzufliegen, es ging aber nichts mehr.“

  1. Mit Schreiben vom 3.7.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 8.6.
  2. In seiner Beschwerde verwies der BF auf seinen Antrag, in dem er bereits dargelegt habe, dass eine „wortgenaue Exegese wegen der besonderen Umstände der Covid-Pandemie nicht angebracht“ sei und der Gesetzestext in Zusammenhang mit einer Anwendung des „Grundsatzes der sozialen Rechtsanwendung“ sehr wohl im Sinne seines Antrags angewandt werden könne.
  3. Mit Bescheid vom 4.8.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 8.6.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und sprach aus, dass dem Antrag des BF vom 11.5.2020 auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthalts keine Folge gegeben wird. Nach eingehender Darstellung des Verfahrensgangs stellte das AMS fest, der BF sei am 28.1.2020 nach Thailand gereist. Ursprünglich habe er einen Thailandaufenthalt vom 28.1.2020 bis zum 27.3.2020 geplant und dem AMS auch so gemeldet. Das AMS habe daher seinen Anspruch auf Notstandshilfe ab dem 29.1.2020 unterbrochen, weil Notstandshilfe während des Aufenthalts im Ausland ruhe. Am 27.3.2020 sei der BF nicht wie geplant nach Österreich zurückgekehrt. Er habe den für 26.3.2020 geplanten Rückflug storniert, da er die Bedrohung für seine Gesundheit durch das Coronavirus bei Antritt des Fluges und Rückkehr nach Europa als sehr hoch eingeschätzt habe. Er habe sich daher entscheiden, zunächst in Thailand zu bleiben. Die vorerst für Ende April und dann für Ende Mai 2020 geplanten Rückflüge seien durch die Fluggesellschaft gestrichen worden. Spätestens seit dem 8.7.2020 halte sich der BF wieder in Österreich auf und habe mit diesem Datum einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt, welche ihm mit diesem Tag auch zuerkannt worden sei. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 16 Abs 1 lit g und Abs 3 AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH zu den „zwingenden familiären Gründen“ im Sinne von § 16 Abs 3 zweiter Satz AlVG subsumierend aus, ein „familiärer“ Grund habe im Fall des BF schon aus rein begrifflicher Sicht nicht vorgelegen, da er sich nicht aufgrund gesellschaftlicher Konventionen bei Angehörigen im Ausland aufgehalten habe. Selbst wenn man sich bloß allgemein an kollektivvertraglich geregelten Dienstverhinderungsgründen orientieren würde, komme auch unter diesem Gesichtspunkt die Gewährung einer Nachsicht nicht in Betracht; der BF habe nämlich keinen Nachweis erbracht, dass er sich bei Bekanntwerden der Coronakrise um eine sofortige Rückreise bemüht habe. Vielmehr bringe er selbst vor, dass er die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus bei Rückreise nach Österreich als hoch eingeschätzt habe und sich daher entschieden habe, seinen für 26.3.2020 gebuchten Flug nicht anzutreten, sondern auf Ende April umzubuchen. Empfehlungen des thailändischen Gesundheitsministers seien für den BF aber nicht bindend. Lege man den Maßstab einer in einem Dienstverhältnis stehend Person an, so liege in solch einem Fall keinesfalls ein gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelter Dienstverhinderungsgrund (mit Entgeltfortzahlungsanspruch) vor.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 16, Absatz eins, Litera g und Absatz 3, AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH zu den „zwingenden familiären Gründen“ im Sinne von Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AlVG subsumierend aus, ein „familiärer“ Grund habe im Fall des BF schon aus rein begrifflicher Sicht nicht vorgelegen, da er sich nicht aufgrund gesellschaftlicher Konventionen bei Angehörigen im Ausland aufgehalten habe. Selbst wenn man sich bloß allgemein an kollektivvertraglich geregelten Dienstverhinderungsgründen orientieren würde, komme auch unter diesem Gesichtspunkt die Gewährung einer Nachsicht nicht in Betracht; der BF habe nämlich keinen Nachweis erbracht, dass er sich bei Bekanntwerden der Coronakrise um eine sofortige Rückreise bemüht habe. Vielmehr bringe er selbst vor, dass er die Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus bei Rückreise nach Österreich als hoch eingeschätzt habe und sich daher entschieden habe, seinen für 26.3.2020 gebuchten Flug nicht anzutreten, sondern auf Ende April umzubuchen. Empfehlungen des thailändischen Gesundheitsministers seien für den BF aber nicht bindend. Lege man den Maßstab einer in einem Dienstverhältnis stehend Person an, so liege in solch einem Fall keinesfalls ein gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelter Dienstverhinderungsgrund (mit Entgeltfortzahlungsanspruch) vor. Der Grund für den Auslandsaufenthalt des BF sei kein berücksichtigungswürdiger Umstand

§ 16Abs 3 Al

VG. Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe könne daher nicht gewährt werden.Der Grund für den Auslandsaufenthalt des BF sei kein berücksichtigungswürdiger Umstand

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG. Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe könne daher nicht gewährt werden.

  1. Mit Schreiben vom 18.8.2020 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
  2. Am 1.9.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der BF hatte einen Aufenthalt in Thailand vom 28.1.2020 bis zum 26.3.2020 (Ankunft in Österreich am 27.3.2020) geplant und dies dem AMS auch bekannt gegeben; im Hinblick auf seine Reise bestanden weder berufliche noch familiäre Gründe. Er trat seine Reise wie geplant am 28.1.2020 an. In Anbetracht der fortschreitenden Coronavirus-Pandemie entschied sich der BF im Laufe des März 2020, nicht wie geplant nach Österreich zurückzukehren, sondern weiter in Thailand zu verbleiben, zumal er die Lage in Thailand für sicherer als in Österreich erachtete, ihm ein Flug in Anbetracht der Lage zu bedenklich erschien und er eine Selbstquarantäne in Österreich nach seiner Rückkehr vermeiden wollte. Er buchte folglich seinen Rückflug nach Österreich vom 26.3.2020 – obwohl ein Rückflug zu diesem Zeitpunkt noch möglich gewesen wäre - auf Ende April 2020 um, wobei dieser Flug dann gestrichen wurde; ein in weiterer Folge vom BF für Ende Mai 2020 gebuchter Rückflug wurde ebenfalls gestrichen.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unbestritten aus dem Akteninhalt – konkret: dem eigenen Vorbringen des BF.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ruhen des Anspruchs: § 16 AlVG lautete auszugsweise:Paragraph 16, AlVG lautete auszugsweise: § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während [...] g) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sindg) des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind [...]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. […] 3.

  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Der BF hatte einen Aufenthalt in Thailand vom 28.1.2020 bis zum 26.3.2020 (Ankunft in Österreich am 27.3.2020) geplant und dies dem AMS auch bekannt gegeben; im Hinblick auf seine Reise führte er weder berufliche noch familiäre Gründe ins Treffen. Er trat seine Reise wie geplant am 28.1.2020 an. Während seines Aufenthalts in Thailand entwickelte sich die Coronavirus-Pandemie. 3.4.
  3. Wesentlich ist nun, dass der BF seine noch bestehende Rückflugmöglichkeit Ende März 2020 bewusst nicht wahrnahm, sondern sich für einen weiteren Aufenthalt in Thailand entschied, und dies wie folgt begründete – vgl. etwa die diesbezüglichen Angaben des BF in seinem (aus Thailand übermittelten) Antrag vom 11.5.2020: „Ich konnte mein geplantes, ihnen bekanntes Rückreisedatum, nicht wahrnehmen, da ich mich dadurch in eine riskante Situation für meine Gesundheit begeben hätte, nämlich einer Infektion mit dem SARS-Cov-2 Virus. … Es besteht für „Auslandsrückkehrer“ (wie meinem Fall entsprechend) noch immer die verpflichtende zweiwöchige Selbstisolation (in der man den Arbeitsmarkt sowieso nicht „richtig“ zur Verfügung stünde). … Weiter ist auch aus den heimischen Medien bekannt, dass im März bei einem „Rückholflug der Bundesregierung“ ein Passagier neben einem bereits infizierten Mit-Rückkehrer saß. …Weiters hat der thailändische Gesundheitsminister vor meiner geplanten Abreise eine Reisewarnung für Österreich ausgesprochen und sogar Urlauber aus den genannten Ländern dazu aufgerufen, nicht zurückzufliegen, da dies die weitere internationale Ausbreitung unnötig verhindere.“ Verwiesen sei insbesondere auch auf die (ebenfalls aus Thailand übermittelte) Stellungnahme des BF vom 4.6.2020: „Genau in dieser Zeit kam es zum Höhepunkt von Corona in Europa, speziell Italien, Österreich und Deutschland, war zu diesem Zeitpunkt der gefährlichste Ort weltweit. Ich habe damals die Nachrichten weltweit genau verfolgt, und habe unter anderem ein Live Interview des thailändischen Gesundheitsministers im Fernsehen gesehen: Er rief alle Touristen, die sich zu dieser Zeit noch in Thailand befanden, auf, hier in Thailand zu bleiben und nicht in die sehr gefährliche Heimat zurückzukehren, da es in Thailand im Vergleich sehr sicher ist, was die Zahlen damals belegten, was auch heute nach wie vor so ist. Die Liste der Länder mit Reisewarnungen wurden zu diesem Zeitpunkt durch Italien, Österreich und Deutschland, durch das thailändische Außenministerium ergänzt. Ich hatte damals enorme Angst vor dem Virus und der brandgefährlichen Situation in Europa, sodass mir mein Leben wichtiger war, wie mich beim AMS pünktlich zurückzumelden, nach meiner Heimkehr. Allein der Gedanke zum Flughafen nach Bangkok zu fahren und dort von tausenden Leuten (Chinesen, ...) angesteckt zu werden, war für mich fürchterlich, geschweige in die Corona Hölle nach Europa zurückzukehren. Für mich war die Selbstgefährdung, das heißt mein Leben, zu diesem Zeitpunkt wichtiger als alles andere. In Thailand habe ich mich sicher gefühlt, und es war auch sicher, damals, wie heute, was die Zahlen weltweit belegen! … Anbei schicke ich Ihnen den Heimflug vom 26.3.2020, den ich aufgrund der genannten Gründe nicht antreten konnte. Habe diesen Rückflug auf Ende April umgebucht, der storniert wurde.“3.4.
  4. Wesentlich ist nun, dass der BF seine noch bestehende Rückflugmöglichkeit Ende März 2020 bewusst nicht wahrnahm, sondern sich für einen weiteren Aufenthalt in Thailand entschied, und dies wie folgt begründete – vergleiche etwa die diesbezüglichen Angaben des BF in seinem (aus Thailand übermittelten) Antrag vom 11.5.2020: „Ich konnte mein geplantes, ihnen bekanntes Rückreisedatum, nicht wahrnehmen, da ich mich dadurch in eine riskante Situation für meine Gesundheit begeben hätte, nämlich einer Infektion mit dem SARS-Cov-2 Virus. … Es besteht für „Auslandsrückkehrer“ (wie meinem Fall entsprechend) noch immer die verpflichtende zweiwöchige Selbstisolation (in der man den Arbeitsmarkt sowieso nicht „richtig“ zur Verfügung stünde). … Weiter ist auch aus den heimischen Medien bekannt, dass im März bei einem „Rückholflug der Bundesregierung“ ein Passagier neben einem bereits infizierten Mit-Rückkehrer saß. …Weiters hat der thailändische Gesundheitsminister vor meiner geplanten Abreise eine Reisewarnung für Österreich ausgesprochen und sogar Urlauber aus den genannten Ländern dazu aufgerufen, nicht zurückzufliegen, da dies die weitere internationale Ausbreitung unnötig verhindere.“ Verwiesen sei insbesondere auch auf die (ebenfalls aus Thailand übermittelte) Stellungnahme des BF vom 4.6.2020: „Genau in dieser Zeit kam es zum Höhepunkt von Corona in Europa, speziell Italien, Österreich und Deutschland, war zu diesem Zeitpunkt der gefährlichste Ort weltweit. Ich habe damals die Nachrichten weltweit genau verfolgt, und habe unter anderem ein Live Interview des thailändischen Gesundheitsministers im Fernsehen gesehen: Er rief alle Touristen, die sich zu dieser Zeit noch in Thailand befanden, auf, hier in Thailand zu bleiben und nicht in die sehr gefährliche Heimat zurückzukehren, da es in Thailand im Vergleich sehr sicher ist, was die Zahlen damals belegten, was auch heute nach wie vor so ist. Die Liste der Länder mit Reisewarnungen wurden zu diesem Zeitpunkt durch Italien, Österreich und Deutschland, durch das thailändische Außenministerium ergänzt. Ich hatte damals enorme Angst vor dem Virus und der brandgefährlichen Situation in Europa, sodass mir mein Leben wichtiger war, wie mich beim AMS pünktlich zurückzumelden, nach meiner Heimkehr. Allein der Gedanke zum Flughafen nach Bangkok zu fahren und dort von tausenden Leuten (Chinesen, ...) angesteckt zu werden, war für mich fürchterlich, geschweige in die Corona Hölle nach Europa zurückzukehren. Für mich war die Selbstgefährdung, das heißt mein Leben, zu diesem Zeitpunkt wichtiger als alles andere. In Thailand habe ich mich sicher gefühlt, und es war auch sicher, damals, wie heute, was die Zahlen weltweit belegen! … Anbei schicke ich Ihnen den Heimflug vom 26.3.2020, den ich aufgrund der genannten Gründe nicht antreten konnte. Habe diesen Rückflug auf Ende April umgebucht, der storniert wurde.“ Der BF entschied sich zusammengefasst somit eigenen Angaben zufolge Ende März 2020 bewusst für einen – ursprünglich nicht geplanten – weiteren Aufenthalt in Thailand und begründete dies zusammengefasst damit, dass sich das Coronavirus in Europa am stärksten ausgebreitet hätte, sodass er „enorme Angst vor dem Virus und der brandgefährlichen Situation in Europa“ gehabt habe („in die Corona Hölle nach Europa zurückzukehren“), wodurch er einen weiteren Aufenthalt im – ihm wesentlich sicherer erscheinenden - Thailand aus gesundheitlichen Gründen bevorzugt habe. Zudem hätten sogar die thailändischen Behörden eine Reisewarnung für Österreich ausgesprochen und habe er sich auch davor gefürchtet, zum Flughafen nach Bangkok zu fahren und ein Flugzeug zu betreten, in dem die Ansteckungsgefahr hoch sei. Außerdem hätte er sich bei einer Rückkehr nach Österreich hier in Quarantäne begeben müssen. 3.4.
  5. Was nun die Frage der Nachsicht des Ruhens des Anspruches auf Notstandshilfe anbelangt, so ist zunächst auf den klaren Wortlaut von § 16 Abs 3 AlVG hinzuweisen, wonach hierfür erforderliche „berücksichtigungswürdige Umstände“ einerseits Umstände sind, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind - ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor – und andererseits „Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen“. Dass der (weitere) Aufenthalt des BF in Thailand auf zwingenden „familiären“ Gründen beruhte, hat der BF aber ebenso wenig dargelegt, diente seine Reise doch nicht einem im Sinne von Art 8 EMRK erforderlichen Besuch von allfälligen Angehörigen in Thailand (vgl. zu den „zwingenden familiären Gründen“ näher Auer-Mayer, in AlV-Komm § 16 AlVG Rz 35 ff).3.4.
  6. Was nun die Frage der Nachsicht des Ruhens des Anspruches auf Notstandshilfe anbelangt, so ist zunächst auf den klaren Wortlaut von Paragraph 16, Absatz 3, AlVG hinzuweisen, wonach hierfür erforderliche „berücksichtigungswürdige Umstände“ einerseits Umstände sind, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind - ein derartiger Fall liegt gegenständlich nicht vor – und andererseits „Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen“. Dass der (weitere) Aufenthalt des BF in Thailand auf zwingenden „familiären“ Gründen beruhte, hat der BF aber ebenso wenig dargelegt, diente seine Reise doch nicht einem im Sinne von Artikel 8, EMRK erforderlichen Besuch von allfälligen Angehörigen in Thailand vergleiche zu den „zwingenden familiären Gründen“ näher Auer-Mayer, in AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 35 ff). 3.4.
  7. Selbst wenn man die „zwingenden familiären Gründe“ im Sinne von § 16 Abs 3 zweiter Satz AlVG – entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut – extensiv so deuten würde, dass darunter in Einzelfällen auch „sonstige“ („nicht-familiäre“) Gründe fallen können, so würde dem BF sein Vorbringen aber dennoch nicht zum Erfolg verhelfen:3.4.
  8. Selbst wenn man die „zwingenden familiären Gründe“ im Sinne von Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AlVG – entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut – extensiv so deuten würde, dass darunter in Einzelfällen auch „sonstige“ („nicht-familiäre“) Gründe fallen können, so würde dem BF sein Vorbringen aber dennoch nicht zum Erfolg verhelfen: So räumt der BF explizit selbst ein, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, wie ursprünglich geplant, Ende März 2020 nach Österreich zurückzukehren (erst die von ihm später gebuchten Flüge von Ende April und Ende Mai 2020 entfielen dann). Wenn der BF nun vorbringt, er habe sich davor gefürchtet, „in die Corona Hölle nach Europa zurückzukehren“ – die thailändischen Behörden hätten einer Reisewarnung für Österreich ausgesprochen – so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Reisewarnungen eines Staates immer nur für eigene Staatsbürger ausgesprochen werden, aber im gegenständlichen Zusammenhang in keiner in Weise als Argument dafür herangezogen werden können, als österreichischer Staatsbürger nicht nach Österreich zurückzukehren. Vielmehr war für im Ausland aufhältige Österreicher die Aussendung des Außenministeriums vom 19.3.2020 maßgeblich, in der aufgefordert wurde, „nach Österreich zurückzukehren, solange noch Rückreisemöglichkeiten bestehen“ (vgl. https://www. bmeia.gv.at/das-ministerium/presse/aussendungen/2020/03/aussenminister-schallenberg-wir-raten-dringend-von-allen-nicht-unbedingt-notwendigen-reisen-ab/). Allein schon vor dem Hintergrund dieser klaren Aussendung geht der sinngemäße Einwand des BF, er hätte im Fall seiner Rückkehr nach Österreich um sein Leben gefürchtet, ins Leere. Auch ist davon auszugehen, dass eine solche (uneingeschränkte) Aufforderung seitens der österreichischen Behörden nicht ergangen wäre, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere von Flugzeugen) in Richtung Österreich bereits per se mit einer maßgeblichen Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Auch ist das Vorbringen des BF nicht schlüssig, wenn er einerseits ausführt „allein der Gedanke zum Flughafen nach Bangkok zu fahren und dort von tausenden Leuten (Chinesen, ….) angesteckt zu werden, war für mich fürchterlich“ – was bedeuten würde, dass er offensichtlich selbst von einer Ausbreitung des Coronavirus in Thailand ausgegangen ist –, und andererseits aber betont, dass er sich in Thailand „sicher gefühlt“ habe, wobei zudem angemerkt sei, dass es sich bei dem vom BF erwähnten Aufenthaltsort Pattaya um einen solchen handelt, in dem es regelmäßig zur größeren Menschenansammlungen kommt. Schließlich erhellt nicht, inwiefern die in Österreich nach einer Rückkehr allenfalls erforderliche Selbstquarantäne den BF daran gehindert hätte, nach Österreich zurückzukehren.So räumt der BF explizit selbst ein, dass er die Möglichkeit gehabt hätte, wie ursprünglich geplant, Ende März 2020 nach Österreich zurückzukehren (erst die von ihm später gebuchten Flüge von Ende April und Ende Mai 2020 entfielen dann). Wenn der BF nun vorbringt, er habe sich davor gefürchtet, „in die Corona Hölle nach Europa zurückzukehren“ – die thailändischen Behörden hätten einer Reisewarnung für Österreich ausgesprochen – so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Reisewarnungen eines Staates immer nur für eigene Staatsbürger ausgesprochen werden, aber im gegenständlichen Zusammenhang in keiner in Weise als Argument dafür herangezogen werden können, als österreichischer Staatsbürger nicht nach Österreich zurückzukehren. Vielmehr war für im Ausland aufhältige Österreicher die Aussendung des Außenministeriums vom 19.3.2020 maßgeblich, in der aufgefordert wurde, „nach Österreich zurückzukehren, solange noch Rückreisemöglichkeiten bestehen“ vergleiche https://www. bmeia.gv.at/das-ministerium/presse/aussendungen/2020/03/aussenminister-schallenberg-wir-raten-dringend-von-allen-nicht-unbedingt-notwendigen-reisen-ab/). Allein schon vor dem Hintergrund dieser klaren Aussendung geht der sinngemäße Einwand des BF, er hätte im Fall seiner Rückkehr nach Österreich um sein Leben gefürchtet, ins Leere. Auch ist davon auszugehen, dass eine solche (uneingeschränkte) Aufforderung seitens der österreichischen Behörden nicht ergangen wäre, wenn die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere von Flugzeugen) in Richtung Österreich bereits per se mit einer maßgeblichen Lebensgefahr verbunden gewesen wäre. Auch ist das Vorbringen des BF nicht schlüssig, wenn er einerseits ausführt „allein der Gedanke zum Flughafen nach Bangkok zu fahren und dort von tausenden Leuten (Chinesen, ….) angesteckt zu werden, war für mich fürchterlich“ – was bedeuten würde, dass er offensichtlich selbst von einer Ausbreitung des Coronavirus in Thailand ausgegangen ist –, und andererseits aber betont, dass er sich in Thailand „sicher gefühlt“ habe, wobei zudem angemerkt sei, dass es sich bei dem vom BF erwähnten Aufenthaltsort Pattaya um einen solchen handelt, in dem es regelmäßig zur größeren Menschenansammlungen kommt. Schließlich erhellt nicht, inwiefern die in Österreich nach einer Rückkehr allenfalls erforderliche Selbstquarantäne den BF daran gehindert hätte, nach Österreich zurückzukehren. 3.4.
  9. Zusammengefasst hat sich der BF Ende März 2020 aus freien Stücken zu einem Verbleib in Thailand entschieden. Dass die von ihm dann für Ende April 2020 und Ende Mai 2020 ins Auge gefassten Rückflüge in weiterer Folge gestrichen worden sein mögen, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle mehr; der BF hätte bereits seine (ursprünglich geplante) Rückkehr Ende März 2020 in Anspruch nehmen können und müssen. Selbst wenn man somit die „zwingenden familiären Gründe“ im Sinne von § 16 Abs 3 zweiter Satz AlVG – entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut – extensiv so deuten würde, dass darunter in Einzelfällen auch „sonstige“ (nicht-familiäre) Gründe fallen können, so würden derartige Gründe im gegenständlichen Fall denkunmöglich vorliegen.3.4.
  10. Zusammengefasst hat sich der BF Ende März 2020 aus freien Stücken zu einem Verbleib in Thailand entschieden. Dass die von ihm dann für Ende April 2020 und Ende Mai 2020 ins Auge gefassten Rückflüge in weiterer Folge gestrichen worden sein mögen, spielt vor diesem Hintergrund keine Rolle mehr; der BF hätte bereits seine (ursprünglich geplante) Rückkehr Ende März 2020 in Anspruch nehmen können und müssen. Selbst wenn man somit die „zwingenden familiären Gründe“ im Sinne von Paragraph 16, Absatz 3, zweiter Satz AlVG – entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut – extensiv so deuten würde, dass darunter in Einzelfällen auch „sonstige“ (nicht-familiäre) Gründe fallen können, so würden derartige Gründe im gegenständlichen Fall denkunmöglich vorliegen. 3.
  11. Folglich hat das AMS zutreffend dem Antrag des BF auf Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandaufenthalts keine Folge gegeben und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Regelung des § 16 Abs 3 AlVG zur Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes handelt es sich um eine ihrem Wortlaut nach klare Regelung, die in der gegenständlichen Konstellation keine Fragen offenlässt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Bei der Regelung des Paragraph 16, Absatz 3, AlVG zur Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes handelt es sich um eine ihrem Wortlaut nach klare Regelung, die in der gegenständlichen Konstellation keine Fragen offenlässt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der vom BF selbst getätigten Eingaben - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2234609.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.