Obsah (14)
§ 28Art 133§ 11§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 3§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2234786-1 Spruch, L503 2234786-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) stand bis zum 10.4.2020 in einem Dienstverhältnis als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P. Getränke GmbH. Dieses Dienstverhältnis endete durch Selbstkündigung.
- Am 14.4.2020 beantragte der BF Arbeitslosengeld und erfolgte am 17.4.2020 eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS zum Thema „Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma P. am 10.4.2020 durch Kündigung durch den Dienstnehmer“. Eingangs wurde festgehalten, dass seitens des BF keine Klage gegen seinen ehemaligen Dienstgeber eingebracht worden sei. Auf die Frage nach allfälligen Nachsichtsgründen für die Lösung des Dienstverhältnisses gab der BF zu Protokoll, er habe laut ärztlicher Bestätigung vom 14.4.2020 (Hausarzt Dr. M. H.) sein Dienstverhältnis aus psychischen Gründen beenden müssen. Vorgelegt wurde vom BF eine Bestätigung vom 14.4.2020 von Dr. M. H., Arzt für Allgemeinmedizin, die ausschließlich aus folgendem Satz (ohne weitere Ausführungen) besteht: „Herr C. hat aus psychischen Gründen die Arbeit beenden müssen“.
- Am 4.5.2020 legte der BF dem AMS ein „Ärztliches Attest“ von Dr. F. H., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.4.2020 vor, wonach er an einer „agitierten Depression infolge einer beruflichen Überlastungssituation“ leide. Der BF habe im Dreischichtbetrieb auch Nachtdienste machen müssen, wodurch er auch zunehmend schwere Schlafstörungen bekommen habe und zunehmend unruhig und labil geworden sei und was auch zu aggressivem Verhalten mit depressiven Zügen geführt habe. Als einzigen Ausweg habe der BF nur mehr eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen mit Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz gesehen.
- Vor dem Hintergrund des Vorbringens des BF wurde vom AMS in weiterer Folge eine psychiatrische Untersuchung des BF samt Erstellung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens und einer Arbeitsplatzanalyse in die Wege geleitet. Die Untersuchung des BF erfolgte am 25.6.2020 bei der Berufsdiagnostik Austria. Im psychiatrischen Gutachten von Dr. J. S., Fachärztin für Psychiatrie, vom 25.6.2020 wurde sodann auszugsweise wie folgt ausgeführt: Aktuelle Beschwerden: Er sei zuletzt in Schichtarbeit für 2,5 Jahre tätig gewesen bis 10.04.
- Er sei als Produktionsmitarbeiter in Dreierschicht tätig gewesen. Er sei für die Tätigkeit bei der Firma P. unterbezahlt gewesen. Er sei dort unter ständigem Stress gewesen, habe Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen bekommen. Seit er selbst gekündigt habe, sei er beim AMS. Er habe in den letzten 2 Monaten keinen Job gesucht. Er möchte nicht mehr im Schichtdienst arbeiten. Keine laufende Medikation. Keine Allergie. Nikotin wird mit 10 Zigaretten täglich angegeben. Alkohol wird verneint. Gesichtete Befunde: Ärztliches Attest Dr. H. vom 28.04.2020 mit der Beschreibung einer agitierten Depression bei beruflicher Überlastungssituation. Status psychicus: Klares Bewusstsein, Orientierung unauffällig, Sensorium frei, Konzentration unauffällig, keine formalen oder inhaltlichen Denkstörungen, keine Halluzinationen, keine SMG, Stimmung unauffällig, Antrieb und Affekt normal, Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen, Psychomotorik o. B., Vegetativum unauffällig. Diagnose: Z.n. Anpassungsstörung Beurteilung: Es lag die Problematik einer neurotischen Störung - Anpassungsstörung vor. Der Kunde berichtet, aufgrund der psychischen Belastung und Unzufriedenheit am Arbeitsplatz in Bezug auf seinen Lohn gekündigt zu haben. Es wurde zu dieser Zeit weder psychiatrische noch psychotherapeutische Behandlung eingeleitet. Sein Hausarzt habe ihm Psychopharmaka verordnet, die er lediglich 14 Tage eingenommen habe. Bzgl. seiner beruflichen Zukunft zeigt er sich weiterhin für einen Job in der Produktion motiviert, bei fehlender Ausbildung. Psychiatrischerseits wären Tätigkeiten unter fallweise besonderem Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Der Kunde wäre mit sofortiger Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar. Es kann meinerseits nicht bestätigt werden, dass die Lösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen (das Fach Psychiatrie betreffend) gerechtfertigt war. Es wurde keine fachgerechte Behandlung eingeleitet, der Kunde war nicht krankgeschrieben. GdB psychiatrischerseits nicht vorhanden. Im Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 25.6.2020 führte Dr. J. M. – nach eingehender Anamnese, Darstellung der derzeitigen Beschwerden, Darstellung des klinischen Untersuchungsbefunds und der gesichteten Befunde – zusammengefasst insbesondere wie folgt aus: Der Kunde ist für schwere körperliche Arbeit in vorwiegend allen Körperhaltungen und überwiegend allen Zwangshaltungen einsetzbar. Psychiatrischerseits wären Tätigkeiten unter fallweise besonderem Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Der Kunde ist seit Mitte April zuhause. Subjektiv und auch objektiv habe sich die Symptomatik mittlerweile deutlich gebessert. Empfehle Unterstützung zur Wiedereingliederung, sowie psychiatrische und/oder psychologische Unterstützung, um einen Rückfall zu vermeiden. In weiterer Folge wurde zudem das Leistungskalkül des BF eingehend dargestellt; so seien dem BF etwa schwere körperliche Arbeiten in sämtlichen Körperhaltungen zumutbar; ebenso forciertes Arbeitstempo, Nachtarbeit (22:00 – 06:00 Uhr), Wechselschichten (Früh-/Spät-/Nachtschicht). Schließlich wurde vom BBRZ eine eingehende Arbeitsplatzanalyse zur vom BF gekündigten Stelle als Produktions- bzw. Lagerarbeiter erstellt.
- Am 13.7.2020 wurde in Anbetracht der vorliegenden Gutachten im Hinblick auf eine allfällige Nachsicht
§ 11Abs 2 Al
VG der Regionalbeirat angehört und lautete das – vom AMS festgehaltene – Ergebnis dahingehend, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei.5. Am 13.7.2020 wurde in Anbetracht der vorliegenden Gutachten im Hinblick auf eine allfällige Nachsicht
Paragraph 11, Absatz 2, AlVG der Regionalbeirat angehört und lautete das – vom AMS festgehaltene – Ergebnis dahingehend, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. 6. Mit Bescheid vom 15.7.2020 sprach das AMS aus, dass der BF
§ 11Al
VG für die Zeit vom 11.4.2020 bis zum 8.5.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.6. Mit Bescheid vom 15.7.2020 sprach das AMS aus, dass der BF
Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 11.4.2020 bis zum 8.5.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sein Dienstverhältnis bei der Firma P. freiwillig gekündigt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
- Mit Schreiben vom 20.7.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.7.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, seit Herbst 2019 leide er an einer agitierten Depression. Im März 2020 sei es ihm sehr schlecht gegangen und habe er deshalb sein Arbeitsverhältnis gekündigt; zu diesem Zeitpunkt sei er nicht fähig gewesen, einen Arzt aufzusuchen. Das AMS habe bei der Beurteilung seines Anspruchs auf Arbeitslosengeld seine Krankheit nicht berücksichtigt bzw. diese als nicht berücksichtigungswürdig erachtet, obwohl der BF ein Attest von Dr. F. H. vorgelegt habe.
- Mit Bescheid vom 5.8.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 8.6.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS aus, der BF habe am 14.04.2020 (ab 11.04.2020) Arbeitslosengeld beantragt. Zuletzt sei der BF vom 02.01.2018 bis 10.04.2020 bei der Firma P. Getränke GmbH als Produktionsarbeiter beschäftigt gewesen. Sein Dienstverhältnis habe durch Kündigung durch den BF geendet. Dazu habe der BF beim AMS am 17.04.2020 niederschriftlich erklärt, laut ärztlicher Bestätigung seines Hausarztes Dr. M. H. hätte er das Dienstverhältnis aus psychischen Gründen beenden müssen. Der BF habe eine Bestätigung von Dr. M. H., ausgestellt am 14.04.2020, vorgelegt, wonach dieser lapidar ausgeführt habe, der BF hätte die Arbeit aus psychischen Gründen beenden müssen, ohne dies weiter zu begründen. Am 28.04.2020 habe der (weitere) Allgemeinmediziner Dr. F. H. ein ärztliches Attest ausgestellt, wonach der BF an einer agitierten Depression infolge einer beruflichen Überlastungssituation leiden würde. Aufgrund der Schichtarbeit sei es zu Schlafstörungen gekommen. Der BF sei zunehmend unruhig geworden und hätte eine sehr labile Gemütsverfassung bekommen, was sich in einer verminderten Frustrationstoleranz mit aggressivem Verhalten und depressiven Zügen geäußert habe. Der BF hätte als einzigen Ausweg nur mehr eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen gesehen. Da es sich weder bei Dr. M. H., noch bei Dr. F. H. um Fachärzte für Psychiatrie handle, habe das AMS dem BF aufgetragen, sich bei der Berufsdiagnostik Austria (BDA) psychiatrisch untersuchen zu lassen. Laut arbeitsmedizinischem Gutachten vom 25.06.2020 habe die Einschätzung der Allgemeinmediziner nicht bestätigt werden können, dass die Lösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen gerechtfertigt gewesen wäre. In weiterer Folge stellte das AMS das Beschwerdevorbringen des BF dar. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen führte das AMS aus, das Dienstverhältnis des BF zur Firma P. habe am 10.04.2020 durch Kündigung durch den BF geendet. Zur Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses sei es gekommen, weil der BF sich aus psychischen Gründen nicht mehr in der Lage gesehen habe, die Beschäftigung weiter auszuüben. Es liege aber ein arbeitsmedizinisches Gutachten aus einer psychiatrischen Untersuchung vor, wonach die Beendigung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei. Ein fachärztliches Gegengutachten gebe es nicht. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, es sei unstrittig, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Fa. P. freiwillig gelöst habe und ergebe sich dies darüber hinaus aus der Abfrage der Abmeldedaten über den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass die Lösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen nicht gerechtfertigt gewesen sei, ergebe sich aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 25.06.
- Der BF versuche, das AMS mit einem Attest des Allgemeinmediziners Dr. F. H. davon zu überzeugen, dass berücksichtigungswürdige Gründe für die Lösung des Dienstverhältnisses vorliegen. Das AMS folge seinem Einwand jedoch nicht. Entgegen seiner Behauptung habe sich das AMS gerade wegen des aktenkundigen Attestes mit seiner gesundheitlichen Situation auseinandergesetzt und die Abklärung möglicher gesundheitlicher Einschränkungen über die BDA eingeleitet. Der BF verkenne, dass arbeitsmedizinische Gutachten auf Basis fachärztlicher Untersuchungen, in diesem Fall auf Basis der Einschätzung einer Fachärztin für Psychiatrie, eine höhere Aussagekraft haben würden als Atteste von Hausärzten bzw. Allgemeinmedizinern. Das AMS folge deshalb der Einschätzung laut vorliegendem arbeitsmedizinischen Gutachten. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 11 AlVG zusammengefasst aus, es sei zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG für einen vorzeitigen Austritt des BF vorliege. Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG seien insbesondere jene wichtigen Gründe zu verstehen, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen; damit seien vor allem jene Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des § 26 AngG bzw. § 82 a GewO zumindest nahe kommen. Unter berücksichtigungswürdigen Gründen könnten auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG zur Ablehnung einer durch die regionale Geschäftsstelle zugewiesenen Beschäftigung
§ 9Abs 2 Al
VG berechtigen würden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 11, AlVG zusammengefasst aus, es sei zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG für einen vorzeitigen Austritt des BF vorliege. Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG seien insbesondere jene wichtigen Gründe zu verstehen, die den Dienstnehmer zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen; damit seien vor allem jene Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des Paragraph 26, AngG bzw. Paragraph 82, a GewO zumindest nahe kommen. Unter berücksichtigungswürdigen Gründen könnten auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG zur Ablehnung einer durch die regionale Geschäftsstelle zugewiesenen Beschäftigung
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG berechtigen würden. Der BF habe das Dienstverhältnis bei der Firma P. freiwillig gelöst. Aufgrund der fachärztlichen Einschätzung nach durchgeführter psychiatrischer Untersuchung sei das AMS überzeugt, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, die eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 11 AlVG rechtfertigen würden. Für die Zeit vom 11.04.2020 bis 08.05.2020 bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.Der BF habe das Dienstverhältnis bei der Firma P. freiwillig gelöst. Aufgrund der fachärztlichen Einschätzung nach durchgeführter psychiatrischer Untersuchung sei das AMS überzeugt, dass keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, die eine Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 11, AlVG rechtfertigen würden. Für die Zeit vom 11.04.2020 bis 08.05.2020 bestehe daher kein Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Mit Schreiben vom 13.8.2020 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
- Am 7.9.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF stand bis zum 10.4.2020 in einem Dienstverhältnis als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P. Getränke GmbH. Dieses Beschäftigungsverhältnis hat der BF durch Selbstkündigung beendet. 1.
- Das Motiv für die Kündigung durch den BF lag darin, dass ihm der Stress und die mit der Stelle verbundene Schichtarbeit subjektiv zu viel wurden; zudem erschien ihm die Bezahlung zur gering. Es bestand eine Anpassungsstörung, wobei der BF aber zu keinem Zeitpunkt in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung stand. 1.
- Der BF ist für schwere körperliche Arbeit in vorwiegend allen Körperhaltungen und überwiegend allen Zwangshaltungen einsetzbar. Psychiatrischerseits sind Tätigkeiten unter fallweise besonderem Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit zumutbar. Auch Schichtdienste sind dem BF uneingeschränkt zumutbar. Sein Leistungskalkül befähigt den BF zur Ausübung von Arbeitstätigkeiten wie die von ihm gekündigte Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P. Getränke GmbH.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Unbestritten ist, dass das Dienstverhältnis des BF als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P. Getränke GmbH durch Selbstkündigung des BF beendet wurde. 2.
- Die getroffene Feststellung, dass das Motiv für die Kündigung durch den BF darin lag, dass ihm der Stress und die mit der Stelle verbundene Schichtarbeit subjektiv zu viel wurden und ihm zudem die Bezahlung zur gering erschien, folgt aus den eigenen Angaben des BF einerseits im Rahmen der vom AMS veranlassten psychiatrischen Untersuchung und steht damit auch das vom BF vorgelegte Attest vom 28.4.2020 von Dr. F. H., Arzt für Allgemeinmedizin, im Einklang. Dass beim BF zudem eine Anpassungsstörung bestand, folgt sowohl aus dem (vom AMS eingeholten) psychiatrischen Gutachten von Dr. J. S. vom 25.6.2020, als auch wiederum dem vom BF vorgelegten, damit insofern im Einklang stehenden, Attest von Dr. F. H. Unbestritten ist aber auch – worauf Dr. J. S. in ihrem psychiatrischen Gutachten hinwies -, dass der BF zu keinem Zeitpunkt in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung stand. 2.
- Die getroffene Feststellung, dass der BF für schwere körperliche Arbeit in vorwiegend allen Körperhaltungen und überwiegend allen Zwangshaltungen einsetzbar ist und psychiatrischerseits Tätigkeiten unter fallweise besonderem Zeitdruck bei durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit – wie konkret auch Schichtdienste - zumutbar sind, beruht einerseits auf dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J. S. vom 25.6.2020 und andererseits auf dem arbeitsmedizinischen Gutachten von Dr. J. M. vom 25.6.
- Beide Gutachten sind ausführlich begründet und nachvollziehbar. Die getroffene Feststellung, wonach das Leistungskalkül den BF zur Ausübung von Arbeitstätigkeiten wie die von ihm gekündigte Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P. Getränke GmbH befähigt, beruht auf den beiden erwähnten Gutachten in Verbindung mit der für das konkrete Verfahren erstellten, eingehenden Arbeitsplatzanalyse des BBRZ zur vom BF gekündigten Stelle als Produktionsarbeiter. Dem steht nur die vom BF vorgelegte, lapidare Bestätigung von Dr. M. H., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.4.2020 „Herr C. hat aus psychischen Gründen die Arbeit beenden müssen“ sowie das ärztliche Attest von Dr. F. H., ebenso Arzt für Allgemeinmedizin, vom 28.4.2020 entgegen, wonach der BF „als einzigen Ausweg“ nur eine Kündigung aus gesundheitlichen Gründen mit Wechsel auf einen anderen Arbeitsplatz sah. Hier ist allerdings zu betonen, dass den diesbezüglichen, äußerst ausführlichen und nachvollziehbaren Fachgutachten (psychiatrisches Gutachten von Dr. J. S. vom 25.6.2020, arbeitsmedizinisches Gutachten von Dr. J. M. vom 25.6.2020, Arbeitsplatzanalyse des BBRZ zur vom BF gekündigten Stelle als Produktionsarbeiter – siehe deren auszugsweise Wiedergabe oben im Verfahrensgang), die sich ganz konkret mit dem (auch psychischen) Leistungskalkül des BF auseinandersetzten und zum Ergebnis kamen, dass der BF sehr wohl zur Ausübung von Arbeitstätigkeiten wie der von ihm gekündigten Stelle als Produktionsmitarbeiter bei der Firma P. Getränke GmbH (weiterhin) befähigt war, weit mehr Beweiswert beizumessen ist als den vom BF vorgelegten Bestätigungen von Allgemeinmedizinern, sodass zur diesbezüglichen Feststellung zu gelangen war. Der BF vermochte den vom AMS eingeholten Gutachten während des gesamten Verfahrens in keiner Weise auf einer vergleichbaren fachlichen Ebene entgegen zu treten. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF in seiner Beschwerde lapidar „zum Beweis des bisherigen Vorbringens“ zwei Personen als Zeugen beantragt, ohne sonstige Ausführungen zu seinem Antrag zu tätigen. Auf einen derartigen Antrag, der keinerlei Beweisthema darlegt, braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Sperrfrist
§ 11Al
VG bei Selbstkündigung:3.3. Zur Sperrfrist
Paragraph 11, AlVG bei Selbstkündigung: § 11 AlVG lautet:Paragraph 11, AlVG lautet: § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
- Gänzlich unbestritten ist, dass der BF sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber P. durch Kündigung seinerseits beendet und somit im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG „freiwillig gelöst“ hat. Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen.3.4.
- Gänzlich unbestritten ist, dass der BF sein Dienstverhältnis beim Dienstgeber P. durch Kündigung seinerseits beendet und somit im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG „freiwillig gelöst“ hat. Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen. 3.4.
- In diesem Zusammenhang ist zunächst allgemein auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa § 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063).3.4.
- In diesem Zusammenhang ist zunächst allgemein auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen vergleiche VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063). 3.4.
- Ganz konkret sieht aber – was für den vorliegenden Fall relevant ist - § 11 Abs 2 AlVG explizit vor, dass es sich um einen berücksichtigungswürdigen Fall handelt, wenn das Dienstverhältnis „aus zwingenden gesundheitlichen Gründen“ freiwillig beendet wurde.3.4.
- Ganz konkret sieht aber – was für den vorliegenden Fall relevant ist - Paragraph 11, Absatz 2, AlVG explizit vor, dass es sich um einen berücksichtigungswürdigen Fall handelt, wenn das Dienstverhältnis „aus zwingenden gesundheitlichen Gründen“ freiwillig beendet wurde. Gegenständlich ist zwar unbestritten, dass das Motiv für die Kündigung durch den BF darin lag, dass ihm der Stress und die mit der Stelle verbundene Schichtarbeit subjektiv zu viel wurden; zudem bestand eine Anpassungsstörung und erschien ihm die Bezahlung zur gering. Andererseits sei aber auf die obige Beweiswürdigung verwiesen, wonach – wie aus diversen, vom AMS eingeholten, ausführlich und nachvollziehbar begründeten Fachgutachten unzweifelhaft hervorgeht - der BF dessen ungeachtet klar befähigt war, die von ihm gekündigte Beschäftigung auszuüben und wonach ihm diese insbesondere auch zumutbar war. Von „zwingenden gesundheitlichen Gründen“ zur Auflösung des Dienstverhältnisses kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden. In diesem Sinne muss man sich ergänzend auch vor Augen halten, dass der BF während seines noch aufrechten Dienstverhältnisses keinen Arztbesuch wegen seiner Probleme getätigt hat. In seiner Beschwerde führt der BF diesbezüglich lapidar aus „Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht fähig, einen Arzt aufzusuchen“. Dass der (psychische) Zustand des BF keinesfalls so schlecht war, dass er nicht einmal einen Arzt hätte aufsuchen können, folgt aber unzweifelhaft aus dem psychiatrischen Gutachten von Dr. J. S. vom 25.6.
- Die erwähnten Bestätigungen der Ärzte für Allgemeinmedizin basieren auf Besuchen des BF nach Beendigung seines Dienstverhältnisses. Hinzu kommt, dass der BF zu keinem Zeitpunkt in psychiatrischer oder psychotherapeutischer Behandlung stand. In Anbetracht dessen, dass dem BF die (weitere) Ausübung seiner Beschäftigung – ungeachtet einer Anpassungsstörung, die sich aber, wie etwa auch aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 25.6.2020 hervorgeht, entsprechend behandeln ließe bzw. hätte lassen – aus gesundheitlicher Sicht zumutbar gewesen wäre, lag somit kein „zwingender gesundheitlicher Grund“ zur Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vor. Eine Gewährung von Nachsicht kommt insofern nicht in Betracht. Im Übrigen bestehen auch keine sonstigen Nachsichtsgründe; so steht der BF einer Abfrage beim Dachverband (Stand: 9.3.2021) zufolge nach wie vor im Bezug von Arbeitslosengeld; eine Beschäftigung hat der BF nicht aufgenommen.In Anbetracht dessen, dass dem BF die (weitere) Ausübung seiner Beschäftigung – ungeachtet einer Anpassungsstörung, die sich aber, wie etwa auch aus dem arbeitsmedizinischen Gutachten vom 25.6.2020 hervorgeht, entsprechend behandeln ließe bzw. hätte lassen – aus gesundheitlicher Sicht zumutbar gewesen wäre, lag somit kein „zwingender gesundheitlicher Grund“ zur Beendigung des Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vor. Eine Gewährung von Nachsicht kommt insofern nicht in Betracht. Im Übrigen bestehen auch keine sonstigen Nachsichtsgründe; so steht der BF einer Abfrage beim Dachverband (Stand: 9.3.2021) zufolge nach wie vor im Bezug von Arbeitslosengeld; eine Beschäftigung hat der BF nicht aufgenommen. 3.
- Zusammengefasst hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF
§ 11Al
VG für die Zeit vom 11.4.2020 bis zum 8.5.2020 kein Arbeitslosengeld erhält und ihm zu Recht keine Nachsicht erteilt.3.5. Zusammengefasst hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 11.4.2020 bis zum 8.5.2020 kein Arbeitslosengeld erhält und ihm zu Recht keine Nachsicht erteilt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe besteht mit § 11 Abs 2 AlVG eine klare gesetzliche Regelung, zu der eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe besteht mit Paragraph 11, Absatz 2, AlVG eine klare gesetzliche Regelung, zu der eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2234786.1.00