Obsah (14)
§ 28Art 133§ 11§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 3§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2235040-1 Spruch, L503 2235040-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 16.6.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
§ 11Al
VG für die Zeit vom 10.6.2020 bis zum 7.7.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 16.6.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 10.6.2020 bis zum 7.7.2020 kein Arbeitslosengeld erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sein Dienstverhältnis bei der Firma Bergbahnen M. GmbH & Co KG während der Probezeit freiwillig gelöst. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. Im Akt befindet sich diesbezüglich ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS vom 25.6.2020, Gegenstand: Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Firma Bergbahnen M. GmbH & Co KG am 9.6.2020 durch Lösung in der Probezeit durch den Dienstnehmer; eine Klage sei nicht eingebracht worden. Befragt nach allfälligen Nachsichtsgründen zur Lösung seines Dienstverhältnisses gab der BF an, die Arbeit sei ihm zu gefährlich, er sei nicht schwindelfrei. Einen Nachweis dafür könne er nicht vorlegen. Dem Protokoll beigefügt ist eine Stellungnahme des AMS, wonach die Rechtsfolgen nach § 11 AlVG mangels triftiger Gründe eintreten sollen. Der BF habe schon öfter bei der Firma Bergbahnen M. GmbH & Co KG gearbeitet; eine allfällige ärztliche Bestätigung habe er nicht vorgelegt.Dem Protokoll beigefügt ist eine Stellungnahme des AMS, wonach die Rechtsfolgen nach Paragraph 11, AlVG mangels triftiger Gründe eintreten sollen. Der BF habe schon öfter bei der Firma Bergbahnen M. GmbH & Co KG gearbeitet; eine allfällige ärztliche Bestätigung habe er nicht vorgelegt.
- Mit Schreiben vom 24.6.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.6.
- Darin gab er an, er habe seine Arbeitsstelle bei den Bergbahnen M. aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig beenden müssen, da er nicht schwindelfrei sei. Beigelegt wurde eine „Ärztliche Bestätigung“ eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.6.2020, welche ausschließlich aus folgendem Satz besteht: „Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und der damit verbundenen Gefahr des Absturzes sollte Herr H. keine Arbeiten in der Höhe (Leitern, etc. …) durchführen“.
- Mit Aktenvermerk vom 30.6.2020 hielt das AMS den Inhalt einer vom Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG telefonisch eingeholten Stellungnahme zum Tätigkeitsbereich des BF fest. Demnach habe der BF seit Jahren immer den gleichen Tätigkeitsbereich „Stationsmitarbeiter“. Der BF sitze abwechselnd im Tal oder am Berg in seiner Station und überwache das Ein- und Aussteigen der Gäste. Dem BF komme keine gefährliche Tätigkeit zu und müsse er dafür auch nicht schwindelfrei sein. Darüber hinaus habe der BF dem Dienstgeber keine körperlichen oder gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gegeben.
- Am 8.7.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin verwies das AMS auf das Beschwerdevorbringen des BF, wonach er die Beschäftigung beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG nicht mehr weiter ausüben könne, weil er nicht schwindelfrei sei. Der BF habe jedoch bei den Bergbahnen schon früher mehrmals gearbeitet (zuletzt vom 18.12.2019 bis 31.03.2019). Das AMS gehe daher davon aus, dass es auch jetzt dort wieder um die gleiche Tätigkeit gegangen sei. Der BF könne sich dazu binnen zehn Tagen schriftlich äußern und mitteilen, warum er jetzt für diese Arbeit schwindelfrei sein müsse. Eine Stellungnahme langte der Aktenlage zufolge nicht ein.
- Mit Schreiben an Frau B. vom Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG vom 22.7.2020 wies das AMS darauf hin, dass der BF bei diesem Dienstgeber schon mehrmals als Maschinist beschäftigt gewesen sei. Zuletzt sei er vom 10.6.2020 bis zum 7.7.2020 [richtig wohl: 1.6.2020 bis 9.6.2020, Anmerkung des BVwG] in einem Dienstverhältnis bei diesem Dienstgeber gestanden. Sodann wurde um Beantwortung folgender Fragen ersucht: „Wurde Herr H. [der BF] im Juni 2020 wieder als Maschinist eingesetzt? Gibt es dabei Tätigkeiten, die Schwindelfreiheit verlangen?“
- Mit Aktenvermerk vom 24.7.2020 hielt das AMS den Inhalt eines mit Frau B. vom Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG geführten Telefonats fest. Demzufolge sei der BF „immer in der gleichen Tätigkeit als Stationsbediensteter in der Talstation tätig“ gewesen. Schwindelfreiheit sei daher nicht erforderlich gewesen.
- Mit Bescheid vom 27.7.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 16.6.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zum Sachverhalt aus, der BF sei vom 01.06.2020 bis 9.06.2020 bei den M. Bergbahnen als Stationsbediensteter beschäftigt gewesen. Krankengeldbezug sei während dieser Beschäftigung keiner ersichtlich. Der BF habe das Dienstverhältnis in der Probezeit selbst gelöst. In der mit ihm am 15.06.2020 aufgenommenen Niederschrift habe der BF erklärt, dass er das Dienstverhältnis gelöst habe, weil ihm die Arbeit zu gefährlich gewesen sei; er sei sind nicht schwindelfrei. Mit seiner Beschwerde habe der BF dann ein ärztliches Attest vorgelegt, aus dem hervorgehe, dass er nicht schwindelfrei sei und daher Arbeiten, die eine Gefahr des Absturzes mit sich bringen, meiden müsse. Die Landesgeschäftsstelle habe noch einmal mit dem Dienstgeber Kontakt aufgenommen. Am 24.07.2020 habe Frau B. von den M. Bergbahnen am Telefon versichert, dass der BF als Stationsmitarbeiter keine gefährliche Tätigkeit (keine Absturzgefahr) gehabt habe. Auch sei der BF zuletzt nur in der Talstation eingesetzt worden und habe daher auch nicht mit der Bahn auf den Berg fahren müssen. Die Landesgeschäftsstelle habe den BF mit Parteiengehör davon informiert, dass er bei den Bergbahnen schon früher seit März 2018 (zuletzt vom 18.12.2019 bis 31.03.2019) in der gleichen Tätigkeit beschäftigt gewesen sei. Es sei dem BF Gelegenheit zu einer Stellungnahme bis 20.07.2020 eingeräumt worden; eine solche sei bis zum 24.07.2020 nicht eingelangt. Der BF habe bis zum 24.07.2020 auch keine andere vollversicherte Beschäftigung aufgenommen. Es liege jetzt seit 16.07.2020 lediglich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 11 AlVG aus, es stehe fest, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Firma Bergbahnen M. GesmbH & Co KG durch Kündigung in der Probezeit selbst gelöst habe. Es liege daher ein Tatbestand im Sinne des § 11 AlVG vor.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 11, AlVG aus, es stehe fest, dass der BF das Dienstverhältnis bei der Firma Bergbahnen M. GesmbH & Co KG durch Kündigung in der Probezeit selbst gelöst habe. Es liege daher ein Tatbestand im Sinne des Paragraph 11, AlVG vor. Es sei daher zu überprüfen, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG für die Gewährung einer Nachsicht vorliegen. Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des § 11 Abs 2 AlVG seien neben den im § 11 Abs 2 AlVG angeführten Gründen insbesondere jene wichtigen Gründe zu verstehen, die den Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen. Damit seien vor allem jene Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des § 26 Angestelltengesetz bzw. § 82a GewO zumindest nahekommen. Unter berücksichtigungswürdigen Gründen könnten auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des § 9 AlVG zur Ablehnung einer durch die regionale Geschäftsstelle zugewiesenen Beschäftigung
§ 9Abs 2 Al
VG berechtigen würden. In § 9 Abs 2 AlVG sei festgehalten, dass eine Beschäftigung nur dann zumutbar sei, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen sei, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt sei.Es sei daher zu überprüfen, ob berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG für die Gewährung einer Nachsicht vorliegen. Unter berücksichtigungswürdigen Fällen im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AlVG seien neben den im Paragraph 11, Absatz 2, AlVG angeführten Gründen insbesondere jene wichtigen Gründe zu verstehen, die den Dienstnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder persönlicher bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse zum vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis zwingen bzw. berechtigen. Damit seien vor allem jene Gründe gemeint, die einem Grund im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz bzw. Paragraph 82 a, GewO zumindest nahekommen. Unter berücksichtigungswürdigen Gründen könnten auch jene verstanden werden, die unter Berücksichtigung der Zumutbarkeitsbestimmungen des Paragraph 9, AlVG zur Ablehnung einer durch die regionale Geschäftsstelle zugewiesenen Beschäftigung
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG berechtigen würden. In Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sei festgehalten, dass eine Beschäftigung nur dann zumutbar sei, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen sei, seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt sei. Nach Überprüfung des vorliegenden Sachverhaltes sehe es das AMS als erwiesen an, dass im Fall des BF keine nachgewiesenen berücksichtigungswürdigen Gründe für die Kündigung des Dienstverhältnisses vorliegen würden. Seine Behauptung, dass er aus gesundheitlichen Gründen aufhören habe müssen, weil er eine Tätigkeit verrichten habe müssen, die Schwindelfreiheit voraussetzt, habe sich nicht als zutreffend erwiesen. Frau B. vom Dienstgeber M. Bergbahnen habe dem AMS glaubhaft versichert, dass der BF nur als Stationsmitarbeiter bei der Kontrolle des Ein- und Aussteigens tätig gewesen sei. Schwindelfreiheit sei nicht erforderlich gewesen. Der BF habe auch auf das ihm vom AMS gewährte Parteiengehör nicht geantwortet. Somit liege kein Beweis dafür vor, dass der BF tatsächlich bei der von ihm ausgeübten Arbeit schwindelfrei hätte sein müssen. Sein diesbezügliches Vorbringen werde daher als Schutzbehauptung bewertet. Auch habe der BF beim Dienstgeber M. Bergbahnen seit März 2018 in der gleichen Beschäftigungsart schon mehrmals gearbeitet. Zudem habe auch kein anderer Nachsichtsgrund (eine die Arbeitslosigkeit ausschließende, vollversicherte Beschäftigung) festgestellt werden können.
- Mit Schreiben vom 30.7.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, vor Inbetriebnahme der Bahn müsse ein Erdungskabel, das sich in ca. 5 Metern Höhe befinde – über eine Brüstung hinauslehnend – entfernt werden. Nach Betriebsende müsse dieses wegen der Blitzschlaggefahr wieder angebracht werden. Da der BF nicht schwindelfrei sei, könne er diese Tätigkeit im Sommer nicht ausführen. Im Winter sei diese Tätigkeit nicht nötig.
- Am 14.9.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF war in der Zeit vom 1.6.2020 bis zum 9.6.2020 als Stationsbediensteter in der Talstation beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG beschäftigt. Er hat das Dienstverhältnis durch Selbstkündigung während der Probezeit aufgelöst. 1.
- Für die Stelle war keine Schwindelfreiheit erforderlich. Beim BF lagen keine gesundheitlichen Gründe vor, die einer (weiteren) Ausübung der Beschäftigung entgegen gestanden wären.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Unbestritten ist, dass das Dienstverhältnis des BF als Stationsbediensteter beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG durch Selbstkündigung des BF beendet wurde. 2.
- Die getroffene Feststellung, wonach für die Stelle Stationsbediensteter beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG keine Schwindelfreiheit erforderlich war und wonach beim BF keine gesundheitlichen Gründe vorlagen, die einer (weiteren) Ausübung der Beschäftigung entgegen gestanden wären, beruht auf folgenden Erwägungen: Der BF wandte im Verfahren anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 15.6.2020 zunächst lapidar ein, die Arbeit sei ihm zu gefährlich; er sei „nicht schwindelfrei“, wobei er dies nicht belegen könne; auch in seiner Beschwerde vom 24.6.2020 brachte der BF nur lapidar vor, er habe die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen beenden müssen, da er „nicht schwindelfrei“ sei, wobei er seiner Beschwerde eine Bestätigung eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.6.2020 beilegte, welche ausschließlich aus folgendem Satz besteht: „Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und der damit verbundenen Gefahr des Absturzes sollte Herr H. keine Arbeiten in der Höhe (Leitern, etc. …) durchführen“. Im Gefolge des Vorbringens des BF tätigte das AMS entsprechende Ermittlungen und gab der Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG dem AMS am 30.6.2020 auf Nachfragen bekannt, der BF habe seit Jahren (er hatte bereits zuvor mehrmals bei diesem Dienstgeber gearbeitet, Anmerkung des BVwG) immer den gleichen Tätigkeitsbereich „Stationsmitarbeiter“; der BF sitze abwechselnd im Tal oder am Berg in seiner Station und überwache das Ein- und Aussteigen der Gäste; dem BF komme keine gefährliche Tätigkeit zu und er müsse dafür auch nicht schwindelfrei sein; darüber hinaus habe der BF dem Dienstgeber keine körperlichen oder gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gegeben. In weiterer Folge richtete das AMS am 8.7.2020 ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem der BF insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass davon ausgegangen werde, dass sich seine Tätigkeit nicht geändert habe; dem BF wurde die Gelegenheit gegeben, dem AMS binnen zehn Tagen mitzuteilen, „warum er jetzt für diese Arbeit schwindelfrei sein müsse“. Ungeachtet dieser Gelegenheit gab der BF dazu keine Stellungnahme ab, wodurch schon dem Grunde nach davon ausgegangen werden konnte, dass der BF der Annahme des AMS nichts entgegen zu setzen vermag. Dennoch kontaktierte das AMS den Dienstgeber am 22.7.2020 im weiteren Verlauf nochmals und erteilte Frau B. vom Dienstgeber (wiederholend) die Auskunft, der BF sei immer in der gleichen Tätigkeit als Stationsbediensteter, und zwar zuletzt auch nur mehr in der Talstation, tätig gewesen; Schwindelfreiheit sei nicht erforderlich gewesen. Es wird zwar nicht verkannt, dass es sich bei den zweifachen Angaben des Dienstgebers nicht um solche im Rahmen einer förmlichen Zeugenbefragung handelte, allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass den konkreten Angaben des Dienstgebers hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs des BF die bloß vagen Andeutungen des BF gegenüber standen, wonach ihm die Tätigkeit „zu gefährlich“ sei, da er „nicht schwindelfrei“ sei. Hinzu kommt, dass der BF allfällige gesundheitliche Einschränkungen mit dem Dienstgeber auch nicht thematisiert hatte (vgl. etwa die Angaben des Dienstgebers vom 30.6.2020, wonach der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gegeben habe und die eigenen Angaben des BF anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 15.6.2020 zu seiner mangelnden Schwindelfreiheit: „Einen Nachweis kann nicht vorlegen“) und dass die von ihm vorgelegte „Ärztliche Bestätigung“ erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgestellt wurde und darüber hinaus äußerst lapidar lautet „Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und der damit verbundenen Gefahr des Absturzes sollte Herr H. keine Arbeiten in der Höhe (Leitern, etc. …) durchführen“, ohne etwa die „gesundheitlichen Beschwerden“ in irgendeiner Weise zu spezifizieren, wobei auch die Formulierung äußerst „vorsichtig“ ist (arg. „sollte“), sodass dieser Bestätigung schon dem Grunde nach kaum Beweiswert zukäme. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist der vom AMS gezogene Schluss, dass – der Tätigkeitsbeschreibung des Dienstgebers folgend – Schwindelfreiheit keine Voraussetzung für die vom BF gekündigte Stelle war, nicht zu beanstanden.Es wird zwar nicht verkannt, dass es sich bei den zweifachen Angaben des Dienstgebers nicht um solche im Rahmen einer förmlichen Zeugenbefragung handelte, allerdings muss darauf hingewiesen werden, dass den konkreten Angaben des Dienstgebers hinsichtlich des Tätigkeitsbereichs des BF die bloß vagen Andeutungen des BF gegenüber standen, wonach ihm die Tätigkeit „zu gefährlich“ sei, da er „nicht schwindelfrei“ sei. Hinzu kommt, dass der BF allfällige gesundheitliche Einschränkungen mit dem Dienstgeber auch nicht thematisiert hatte vergleiche etwa die Angaben des Dienstgebers vom 30.6.2020, wonach der BF keine gesundheitlichen Einschränkungen bekannt gegeben habe und die eigenen Angaben des BF anlässlich seiner niederschriftlichen Befragung am 15.6.2020 zu seiner mangelnden Schwindelfreiheit: „Einen Nachweis kann nicht vorlegen“) und dass die von ihm vorgelegte „Ärztliche Bestätigung“ erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ausgestellt wurde und darüber hinaus äußerst lapidar lautet „Aufgrund gesundheitlicher Beschwerden und der damit verbundenen Gefahr des Absturzes sollte Herr H. keine Arbeiten in der Höhe (Leitern, etc. …) durchführen“, ohne etwa die „gesundheitlichen Beschwerden“ in irgendeiner Weise zu spezifizieren, wobei auch die Formulierung äußerst „vorsichtig“ ist (arg. „sollte“), sodass dieser Bestätigung schon dem Grunde nach kaum Beweiswert zukäme. In Anbetracht der dargestellten Umstände ist der vom AMS gezogene Schluss, dass – der Tätigkeitsbeschreibung des Dienstgebers folgend – Schwindelfreiheit keine Voraussetzung für die vom BF gekündigte Stelle war, nicht zu beanstanden. Nicht verkannt wird freilich, dass der BF sodann in seinem Vorlageantrag – obwohl er bereits (mehrfach) zuvor die Gelegenheit dazu gehabt hätte (siehe oben) – erstmals vorbringt, vor Inbetriebnahme der Bahn müsse ein Erdungskabel, das sich in ca. 5 Metern Höhe befinde – über eine Brüstung hinauslehnend – entfernt werden; nach Betriebsende müsse dieses wegen der Blitzschlaggefahr wieder angebracht werden; da der BF nicht schwindelfrei sei, könne er diese Tätigkeit im Sommer nicht ausführen; im Winter hingegen sei diese Tätigkeit nicht nötig. Dieses Vorbringen vermag jedoch nicht zu einem anderen Beweisergebnis zu führen: So blieb seitens des BF gänzlich unbestritten, dass die verfahrensgegenständliche Tätigkeit identisch mit den bereits zuvor mehrfach von ihm (zu verschiedenen, kürzeren Zeiten) ausgeübten Tätigkeiten beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG sei – nur das Anbringen sowie Entfernen des Erdungskabels komme im Sommer hinzu. Hier muss man sich aber vor Augen halten, dass der BF, wie sich aus den Daten des Dachverbands ergibt, etwa auch bereits in der Zeit vom 1.6.2019 bis zum 17.6.2019 vollversicherungspflichtig beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG beschäftigt war, somit auch im Sommer. Vor dem Hintergrund, dass der BF selbst einräumt, dass es sich (abgesehen vom Hantieren mit dem Erdungskabel) hier immer um ein- und dieselbe Tätigkeit gehandelt hat, geht das Vorbringen des BF in seinem Vorlagentrag, er könne die Tätigkeit (nur) im Sommer nicht ausüben, ins Leere, hatte er die Beschäftigung doch auch bereits im Sommer 2019 ausgeübt und hätte er die gegenständliche Beschäftigung ab 1.6.2020 denkunmöglich (wieder) vereinbart und angetreten, wenn die (ihm aus seiner Tätigkeit im Juni 2019 bereits bekannten) Arbeitsumstände in der Sommersaison ein persönliches Hindernis zur Ausübung der Tätigkeit dargestellt hätten. Aus den dargelegten Gründen war somit zur Feststellung zu gelangen, dass für die verfahrensgegenständliche Stelle als Stationsbediensteter beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG keine Schwindelfreiheit erforderlich war und dass somit – zumal vom BF auch keine anderweitigen Umstände vorgebracht wurden oder ersichtlich sind - beim BF keine gesundheitlichen Gründe vorlagen, die einer (weiteren) Ausübung der Beschäftigung entgegen gestanden wären.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zur Sperrfrist
§ 11Al
VG bei Selbstkündigung:3.3. Zur Sperrfrist
Paragraph 11, AlVG bei Selbstkündigung: § 11 AlVG lautet:Paragraph 11, AlVG lautet: § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für
Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. 3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
- Gänzlich unbestritten ist, dass der BF sein Dienstverhältnis bei den Bergbahnen M. GmbH & Co KG durch Kündigung seinerseits beendet und somit im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG „freiwillig gelöst“ hat. Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen.3.4.
- Gänzlich unbestritten ist, dass der BF sein Dienstverhältnis bei den Bergbahnen M. GmbH & Co KG durch Kündigung seinerseits beendet und somit im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG „freiwillig gelöst“ hat. Vor diesem Hintergrund ist nur mehr zu prüfen, ob ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG vorgelegen hat, der zu einer ganzen oder teilweisen Nachsicht hätte führen müssen. 3.4.
- In diesem Zusammenhang ist zunächst allgemein auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa § 9 Abs 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen (vgl. VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063).3.4.
- In diesem Zusammenhang ist zunächst allgemein auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach hier für die Beurteilung des Vorliegens von Nachsichtsgründen insbesondere Zumutbarkeitsgesichtspunkte maßgebend sind, wie sie etwa Paragraph 9, Absatz 2 und 3 AlVG auch für den arbeitslos gewordenen Versicherten im Hinblick auf dessen Verpflichtung, eine vom AMS vermittelte oder sich bietende Arbeitsgelegenheit zu ergreifen, vorsieht. Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, AngG und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen vergleiche VwGH vom 4.6.2008, Zl. 2007/08/0063). 3.4.
- Ganz konkret sieht aber – was für den vorliegenden Fall relevant ist - § 11 Abs 2 AlVG explizit vor, dass es sich um einen berücksichtigungswürdigen Fall handelt, wenn das Dienstverhältnis „aus zwingenden gesundheitlichen Gründen“ freiwillig beendet wurde.3.4.
- Ganz konkret sieht aber – was für den vorliegenden Fall relevant ist - Paragraph 11, Absatz 2, AlVG explizit vor, dass es sich um einen berücksichtigungswürdigen Fall handelt, wenn das Dienstverhältnis „aus zwingenden gesundheitlichen Gründen“ freiwillig beendet wurde. Den getroffenen Feststellungen zufolge war für die verfahrensgegenständliche Stelle als Stationsbediensteter beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG keine Schwindelfreiheit erforderlich und lagen beim BF somit keine gesundheitlichen Gründe vor, die einer (weiteren) Ausübung der Beschäftigung entgegen gestanden wären; anderweitige Umstände, die einer (weiteren) Beschäftigung entgegen gestanden wären, wurden vom BF im Übrigen nicht vorgebracht und sind solche auch nicht ersichtlich. Von „zwingenden gesundheitlichen Gründen“ zur Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von § 11 Abs 2 AlVG kann folglich nicht gesprochen werden, sodass eine Gewährung von Nachsicht nicht in Betracht kommt.Den getroffenen Feststellungen zufolge war für die verfahrensgegenständliche Stelle als Stationsbediensteter beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG keine Schwindelfreiheit erforderlich und lagen beim BF somit keine gesundheitlichen Gründe vor, die einer (weiteren) Ausübung der Beschäftigung entgegen gestanden wären; anderweitige Umstände, die einer (weiteren) Beschäftigung entgegen gestanden wären, wurden vom BF im Übrigen nicht vorgebracht und sind solche auch nicht ersichtlich. Von „zwingenden gesundheitlichen Gründen“ zur Auflösung des Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 11, Absatz 2, AlVG kann folglich nicht gesprochen werden, sodass eine Gewährung von Nachsicht nicht in Betracht kommt. Im Übrigen bestehen auch keine sonstigen Nachsichtsgründe; so hatte der BF einer Abfrage beim Dachverband zufolge zwar am 1.8.2020 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber L. M. aufgenommen, diese hat aber nur bis zum 29.10.2020 gedauert und steht der BF aktuell wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mangels entsprechenden zeitlichen Konnexes und mangels Nachhaltigkeit sowie insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass die nachfolgende Beschäftigung der Grund für die Auflösung des vorherigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG hätte sein müssen (vgl. Pfeil, in AlV-Komm § 11 AlVG Rz 12) – dies wurde vom BF aber gerade nicht vorgebracht – kommt auch eine Gewährung von Nachsicht wegen der (kurz andauernden), späteren Beschäftigung des BF beim Dienstgeber L. M. nicht in Betracht.Im Übrigen bestehen auch keine sonstigen Nachsichtsgründe; so hatte der BF einer Abfrage beim Dachverband zufolge zwar am 1.8.2020 eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung beim Dienstgeber L. M. aufgenommen, diese hat aber nur bis zum 29.10.2020 gedauert und steht der BF aktuell wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Mangels entsprechenden zeitlichen Konnexes und mangels Nachhaltigkeit sowie insbesondere auch in Anbetracht des Umstands, dass die nachfolgende Beschäftigung der Grund für die Auflösung des vorherigen Dienstverhältnisses beim Dienstgeber Bergbahnen M. GmbH & Co KG hätte sein müssen vergleiche Pfeil, in AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 12) – dies wurde vom BF aber gerade nicht vorgebracht – kommt auch eine Gewährung von Nachsicht wegen der (kurz andauernden), späteren Beschäftigung des BF beim Dienstgeber L. M. nicht in Betracht. 3.
- Zusammengefasst hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF
§ 11Al
VG für die Zeit vom 10.6.2020 bis zum 7.7.2020 kein Arbeitslosengeld erhält und ihm zu Recht keine Nachsicht erteilt.3.5. Zusammengefasst hat das AMS daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht ausgesprochen, dass der BF
Paragraph 11, AlVG für die Zeit vom 10.6.2020 bis zum 7.7.2020 kein Arbeitslosengeld erhält und ihm zu Recht keine Nachsicht erteilt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe besteht mit § 11 Abs 2 AlVG eine klare gesetzliche Regelung, zu der eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage des Vorliegens berücksichtigungswürdiger Gründe besteht mit Paragraph 11, Absatz 2, AlVG eine klare gesetzliche Regelung, zu der eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH besteht, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2235040.1.00