Obsah (14)
Art 133§ 16§ 20§ 24§ 25§ 17§ 6§ 56§ 28§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2235251-1 Spruch, L503 2235251-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBA
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 5.5.2020 Arbeitslosengeld und gab dabei an, dass sie krank sei; laut Krankenstandsbescheinigung sei sie seit 29.4.2020 arbeitsunfähig. Am 6.5.2020 wies die BF das AMS nochmals darauf hin, dass sie aus dem letzten Dienstverhältnis heraus laufend im Krankenstand sei.
- Mit (laut AMS rechtskräftigem) Bescheid vom 9.6.2020 sprach das AMS daraufhin das Ruhen des Arbeitslosengeldes
§ 16Abs 1 lit a Al
VG ab 5.5.2020 aus.2. Mit (laut AMS rechtskräftigem) Bescheid vom 9.6.2020 sprach das AMS daraufhin das Ruhen des Arbeitslosengeldes
Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ab 5.5.2020 aus.
- Mit Schreiben an das AMS vom 10.6.2020 ersuchte die BF „um Löschung ihres falschen Arbeitslosenantrags vom 5.5.2020“, da sie sich aus ihrem Dienstverhältnis heraus noch im Krankenstand befinde und Krankengeld von der ÖGK erhalte. Ihr sei seitens ihres Beraters mitgeteilt worden, dass ihr Antrag „falsch“ sei und sie einen Antrag stellen solle, wenn ihr Krankenstand beendet sei; das werde sie machen.
- Am 22.6.2020 beantragte die BF neuerlich Arbeitslosengeld (Krankenstandsbescheinigung [zunächst nur] 29.4.2020 bis 20.6.2020).
- Mit (laut AMS rechtskräftigem) Bescheid vom 25.6.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund eines Anbringens der BF vom 25.6.2020 festgestellt werde, dass ihr das Arbeitslosengeld
§ 20Abs 1, 2 und 4 Al
VG in Verbindung mit § 21 Abs 1 bis 5 AlVG ab dem 21.6.2020 im Ausmaß von täglich € 19,63 gebührt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die BF habe am 5.6.2020 (mit Wirkung 21.6.2020) ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. Da diese Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte erfolgt sei, sei zur Bemessung des Ausmaßes ihres Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2017 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen, da die BF 2018 nicht in Beschäftigung gestanden sei.5. Mit (laut AMS rechtskräftigem) Bescheid vom 25.6.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund eines Anbringens der BF vom 25.6.2020 festgestellt werde, dass ihr das Arbeitslosengeld
Paragraph 20, Absatz eins, 2 und 4 AlVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz eins bis 5 AlVG ab dem 21.6.2020 im Ausmaß von täglich € 19,63 gebührt. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, die BF habe am 5.6.2020 (mit Wirkung 21.6.2020) ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend gemacht. Da diese Geltendmachung in der ersten Jahreshälfte erfolgt sei, sei zur Bemessung des Ausmaßes ihres Arbeitslosengeldes das Entgelt des Kalenderjahres 2017 aus den beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger gespeicherten Jahresbeitragsgrundlagen heranzuziehen, da die BF 2018 nicht in Beschäftigung gestanden sei. 6. Am 7.7.2020 teilte die BF dem AMS mit, dass sie doch noch laufend arbeitsunfähig sei und auch weiterhin im Bezug von Krankengeld stehe. 7. Mit (laut AMS rechtskräftigem) Bescheid vom 7.7.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die BF für den Zeitraum 21.06.2020 bis 30.06.2020
§ 24Abs 2 Al
VG widerrufen und die BF
§ 25Abs 1 Al
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 196,30 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die BF habe in diesem Zeitraum gleichzeitig Krankengeld erhalten und
den Meldepflichten diesen Umstand dem AMS zu spät bekannt gegeben.7. Mit (laut AMS rechtskräftigem) Bescheid vom 7.7.2020 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes durch die BF für den Zeitraum 21.06.2020 bis 30.06.2020
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und die BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 196,30 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, die BF habe in diesem Zeitraum gleichzeitig Krankengeld erhalten und
den Meldepflichten diesen Umstand dem AMS zu spät bekannt gegeben.
- Am 20.7.2020 beantragte die BF neuerlich Arbeitslosengeld, nachdem ihr Krankenstand mit 19.7.2020 (nunmehr tatsächlich) geendet hatte.
- Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 30.7.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der BF festgestellt werde, dass dieser das Arbeitslosengeld
§ 17Abs 2 in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al
VG ab dem 20.7.2020 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 5.5.2020 geltend gemacht; der Anspruch habe wegen des Bezugs von Krankengeld bis zum 19.7.2020 geruht.9. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 30.7.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe der BF festgestellt werde, dass dieser das Arbeitslosengeld
Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 20.7.2020 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, die BF habe ihren Antrag auf Arbeitslosengeld am 5.5.2020 geltend gemacht; der Anspruch habe wegen des Bezugs von Krankengeld bis zum 19.7.2020 geruht.
- Mit Schreiben vom 12.8.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.7.
- Darin führte sie insbesondere aus, sie habe sich am 5.5.2020 arbeitslos gemeldet, obwohl sie sich in Krankenstand befunden habe; ihr Berater habe ihr damals mitgeteilt, dass ihre Arbeitslosmeldung falsch sei und von ihm gelöscht werde. Am 30.7.2020 habe sie den (Anmerkung: hier verfahrensgegenständlichen) Bescheid erhalten, wonach ihr das Arbeitslosengeld ab dem 20.7.2020 gebührt, „für die Berechnung des Leistungsanspruches aber der 5.
- herangezogen wird und nicht der 20.7.2020.“ Ihr Krankenstand habe durchgehend vom 27.4.2020 bis zum 19.7.2020 gedauert. Sie ersuche um „Löschung des Antrages vom 5.5.2020“ – wie von ihrem Berater mitgeteilt – und „um Neuberechnung des Leistungsanspruches mit 20.7.2020.“
- Am 19.8.2020 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem der bisherige Verfahrensgang nochmals dargestellt wurde. Zudem wurde eine Stellungnahme des Beraters der BF wiedergegeben, wonach dieser niemals von einer „Löschung“ des ursprünglichen Antrags vom 5.5.2020 gesprochen habe. In rechtlicher Hinsicht führte das AMS aus, über den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 5.5.2020 sei abgesprochen worden, das heißt, die Leistung sei zuerkannt worden, da ein – in Rechtskraft erwachsener – Ruhensbescheid erlassen worden sei. Dadurch sei der Antrag der BF vom 5.5.2020 positiv erledigt worden; eine Zurückziehung des Antrages vom 5.5.2020 sei daher nicht mehr möglich, wobei das AMS diesbezüglich auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.5.2007, Zl. 2006/12/0127, verwies. Die BF könne dazu bis spätestens 2.9.2020 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben vom 31.8.2020 gab die BF eine Stellungnahme ab. Darin führte sie eingangs wörtlich aus: „Meine Beschwerde richtet sich nicht gegen den Bescheid, sondern gegen die Heranziehung der Berechnungsgrundlage des falschen Antrages vom 5.5.2020.“ In weiterer Folge wies die BF wiederholend darauf hin, dass sie sich am 5.5.2020 fälschlicher Weise arbeitslos gemeldet habe, da sie im Krankenstand von ihrem Dienstgeber gekündigt worden sei und aus ihrem Dienstverhältnis Krankengeld von der ÖGK erhalten habe; sie habe sich nur „vorsichtshalber“ arbeitslos gemeldet. Ihr Berater habe ihr mitgeteilt, der Antrag sei „falsch“ und habe sie – nach Erhalt des Ruhensbescheids – um Löschung ihres „falschen Antrages“ ersucht, wobei dieses Schreiben unbeantwortet geblieben sei. Abschließend führte die BF insbesondere wie folgt aus: „Fakt ist, meine Arbeitslosigkeit besteht seit 20.7.2020, alle vorher gestellten Anträge sind falsch. … verstehe ich auch nicht, dass ein falscher Antrag ruhend gestellt wird und auf mein Schreiben keine Reaktion kam. Ich fordere daher die richtige Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld (das Jahr 2019) heranzuziehen, da der 20.7.2020 mein erster tatsächlicher Beginn der Arbeitslosigkeit ist.“
- Mit Bescheid vom 7.9.2020 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 30.7.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wies das AMS nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs darauf hin, dass das AMS die Gründe, die die BF in diesem Verfahren anführe, „wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen“ könne. Ihr „Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes“ sei „daher mit 20.7.2020 erfolgreich geltend gemacht.“ Über den Antrag auf Arbeitslosengeld vom 5.5.2020 sei abgesprochen worden, das heißt, die Leistung sei zuerkannt worden, da ein – in Rechtskraft erwachsener – Ruhensbescheid erlassen worden sei. Dadurch sei der Antrag der BF vom 5.5.2020 positiv erledigt worden; eine Zurückziehung des Antrages vom 5.5.2020 sei daher nicht mehr möglich, wobei das AMS diesbezüglich wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 25.5.2007, Zl. 2006/12/0127, verwies.
- Mit Schreiben vom 18.9.2020 stellte die BF fristgerecht einen nicht weiter begründeten Vorlageantrag, in dem sie nochmals auf ihren Antrag auf „Löschung des Antrages vom 5.5.2020“ verwies.
- Am 22.9.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 28.9.2020 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 30.7.2020 nach.
- Am 15.3.2021 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG den Ruhensbescheid vom 9.6.2020, den Bemessungsbescheid vom 25.6.2020 sowie den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 7.7.2020 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und ist, insofern er hier entscheidungsrelevant ist, gänzlich unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer und Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.
- Konkret: Zur Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer und Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung 3.3.
- Das AMS hat mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 30.7.2020 (nur) ausgesprochen, dass der BF das Arbeitslosengeld ab dem 20.7.2020 gebührt. Dies ist allerdings seitens der BF gänzlich unstrittig und entspricht dies auch ihrem mehrfachen Vorbringen (vgl. z. B. die BF in ihrer Stellungnahme vom 31.8.2020: „Fakt ist, meine Arbeitslosigkeit besteht seit 20.7.2020“). Die Eingaben der BF zielen – wie noch weiter unten aufgezeigt wird – ausschließlich auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab. Selbst wenn man aus dem Spruch, wonach das Arbeitslosengeld „ab 20.7.2020“ gebührt, auch rechtliche Auswirkungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ableiten würde, so entspräche dies exakt dem Begehren der BF, die ja mehrfach zum Ausdruck bringt, für die Bemessung sei auf den 20.7.2020 (und nicht auf den 5.5.2020 abzustellen).3.3.
- Das AMS hat mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 30.7.2020 (nur) ausgesprochen, dass der BF das Arbeitslosengeld ab dem 20.7.2020 gebührt. Dies ist allerdings seitens der BF gänzlich unstrittig und entspricht dies auch ihrem mehrfachen Vorbringen vergleiche z. B. die BF in ihrer Stellungnahme vom 31.8.2020: „Fakt ist, meine Arbeitslosigkeit besteht seit 20.7.2020“). Die Eingaben der BF zielen – wie noch weiter unten aufgezeigt wird – ausschließlich auf die Bemessung des Arbeitslosengeldes ab. Selbst wenn man aus dem Spruch, wonach das Arbeitslosengeld „ab 20.7.2020“ gebührt, auch rechtliche Auswirkungen für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ableiten würde, so entspräche dies exakt dem Begehren der BF, die ja mehrfach zum Ausdruck bringt, für die Bemessung sei auf den 20.7.2020 (und nicht auf den 5.5.2020 abzustellen). Dabei wird nicht verkannt, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, die BF habe „am 5.5.2020 ihren Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht“. Hierzu ist jedoch zu betonen, dass der Begründung eines Bescheides keine normative Wirkung zukommt, sondern es entfaltet allein der Spruch des Bescheides normative Wirkung (vgl. VwGH 5.11.2019, Zl. Ra 2017/06/0221, 20.5.2015, Zl. 2012/10/0113; 30.3.2017, Zl. Ro 2016/07/0015 bis 0016).Dabei wird nicht verkannt, dass in der Begründung des Bescheids ausgeführt wird, die BF habe „am 5.5.2020 ihren Antrag auf Arbeitslosengeld geltend gemacht“. Hierzu ist jedoch zu betonen, dass der Begründung eines Bescheides keine normative Wirkung zukommt, sondern es entfaltet allein der Spruch des Bescheides normative Wirkung vergleiche VwGH 5.11.2019, Zl. Ra 2017/06/0221, 20.5.2015, Zl. 2012/10/0113; 30.3.2017, Zl. Ro 2016/07/0015 bis 0016). Es ist somit ausschließlich auf den Spruch des Bescheids vom 30.7.2020 abzustellen, wonach der BF – im Sinne ihrer eigenen, mehrfachen Eingaben und somit völlig unstrittig - das Arbeitslosengeld ab dem 20.7.2020 gebührt. 3.3.
- Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist eine beschwerdeführende Partei und deren „Beschwer“. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Beschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der … Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer, vgl. Beschluss vom
- Mai 1988, Zl. 88/09/0031). [VwGH vom 5.4.1990, Zl. 89/09/0117]3.3.
- Voraussetzung der Zulässigkeit einer Beschwerde ist eine beschwerdeführende Partei und deren „Beschwer“. Das Rechtsschutzbedürfnis der beschwerdeführenden Partei besteht bei einer Beschwerde im objektiven Interesse an der Beseitigung des angefochtenen, sie belastenden Verwaltungsaktes. Das objektive Interesse der beschwerdeführenden Partei an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle gründet in der … Beschwer. Eine solche liegt vor, wenn das angefochtene Verwaltungshandeln vom Antrag der beschwerdeführenden Partei an die Verwaltungsbehörde zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer) oder mangels Antrages die Verwaltungsbehörde die beschwerdeführende Partei durch ihren Verwaltungsakt belastet (materielle Beschwer, vergleiche Beschluss vom
- Mai 1988, Zl. 88/09/0031). [VwGH vom 5.4.1990, Zl. 89/09/0117] Die BF ist durch den Spruch des angefochtenen Bescheids nicht beschwert, wurde damit doch vielmehr – in ihrem Sinne – ausgesprochen, dass ihr das Arbeitslosengeld ab dem 20.7.2020 gebührt. Folglich kann spruchgemäß nur mit einer Zurückweisung der Beschwerde mangels Beschwer der BF vorgegangen werden. 3.3.
- Da somit eine Entscheidung in der Sache gar nicht hätte ergehen dürfen, war darüber hinaus die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 7.9.2020 spruchgemäß ersatzlos aufzuheben (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026).3.3.
- Da somit eine Entscheidung in der Sache gar nicht hätte ergehen dürfen, war darüber hinaus die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 7.9.2020 spruchgemäß ersatzlos aufzuheben vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ro 2015/08/0026). 3.
- Für das weitere Verfahren sei aber auf Folgendes hingewiesen: Die BF bemängelt in ihrer Beschwerde unmissverständlich, dass „für die Berechnung des Leistungsanspruches der 5.
- herangezogen wird und nicht der 20.7.2020“ und sie führt unmissverständlich aus, dass sie (neben einer „Löschung“ des „falschen“ Antrags vom 5.5.2020) „um Neuberechnung des Leistungsanspruchs mit 20.7.2020“ ersucht. Darüber hinaus führt die BF in ihrer Stellungnahme vom 31.8.2020 etwa aus „Meine Beschwerde richtet sich nicht gegen den Bescheid, sondern gegen die Heranziehung der Berechnungsgrundlage des falschen Antrages vom 5.5.
- … Ich habe mich am 20.7.2020 arbeitslos gemeldet und einen Antrag auf Geldleistungen gestellt. Daher sollte die Berechnung des Arbeitslosengeldes auch mit diesem Datum erfolgen. … Ich fordere daher die richtige Berechnungsgrundlage für das Arbeitslosengeld (das Jahr 2019) heranzuziehen, da der 20.7.2020 mein erster tatsächlicher Beginn der Arbeitslosigkeit ist.“ Die BF beantragte somit mehrfach und unmissverständlich die Erlassung eines Bescheids hinsichtlich der Bemessung des Arbeitslosengeldes, welches ihr ab 20.7.2020 gebührt, um einem vom AMS möglicherweise falsch angenommenen Bemessungszeitraum in rechtlicher Hinsicht entgegen treten zu können. Ein solcher Bescheid ist bis dato offensichtlich nicht ergangen und obliegt die Erlassung eines derartigen Bescheids dem AMS; der diesbezügliche Antrag der BF ist nach wie vor offen. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der BF in diesem Zusammenhang auch nicht die Rechtskraft des Bemessungsbescheids vom 25.6.2020 entgegengehalten werden kann, zumal es in der Zwischenzeit einerseits zu einem Widerruf des Arbeitslosengeldes (wegen des Bezugs von Krankengeld) gekommen war und die BF andererseits am 20.7.2020 neuerlich Arbeitslosengeld beantragt hatte und mittlerweile auch (mit dem gegenständlichen, aufgrund dieses Beschlusses rechtskräftigen Bescheid vom 30.7.2020) ausgesprochen wurde, dass der BF das Arbeitslosengeld „ab dem 20.7.2020 gebührt“. Die Sachlage hat sich im Vergleich zum Bescheid vom 25.6.2020 somit maßgeblich geändert. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Beschwer besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die hier relevante Frage der Beschwer besteht eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus erweist sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da die Beschwerde zurückzuweisen ist. Darüber hinaus erweist sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2235251.1.00