GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 20.07.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.09.2020 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.7.2020 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
VG im Zeitraum vom 5.6.2020 bis zum 30.6.2020 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF
VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.035,06 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 20.7.2020 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 5.6.2020 bis zum 30.6.2020 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 1.035,06 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da er pflichtversichert selbständig angemeldet gewesen sei.
O betreffend das Ruhen der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ mit Standort in P. ab „30.06.2020“ bestätigt wird.Beigelegt wurde die erwähnte „Nichtbetriebsmeldung“ der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 10.7.2020, in der die Anzeige des BF
Paragraph 93, GewO betreffend das Ruhen der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ mit Standort in P. ab „30.06.2020“ bestätigt wird. Im Akt befindet sich zudem eine „Wiederbetriebsmeldung“ der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 27.7.2020, wonach das seit 30.6.2020 ruhend gemeldete Gewerbe wiederaufgenommen wird.
VG sei das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das AMS widerrufe daher die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 5.6.2020 bis 29.6.2020.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS – nach Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, wonach Arbeitslosigkeit nur dann bestehe, wenn die betreffende Person keiner Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliege und nach Wiedergabe von Paragraph 12, Absatz 2 a, AlVG in der Fassung des 6. COVID-19-Gesetzes - aus, dass der BF von der Anmeldung seines Gewerbes (5.6.2020) bis zur Ruhendmeldung (30.6.2020) nicht als arbeitslos gelte.
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG sei das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu widerrufen, wenn sich die Zuerkennung nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt. Das AMS widerrufe daher die Notstandshilfe mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit für die Zeit vom 5.6.2020 bis 29.6.
O betreffend das Ruhen der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ mit Standort in P. ab „30.06.2020“ bestätigt wird; daraus geht auch hervor, dass die Gewerbeberechtigung des BF seit 5.6.2020 aufrecht gewesen war.2.2. Die zum Gewerbe des BF getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der vom BF selbst vorgelegten „Nichtbetriebsmeldung“ der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 10.7.2020, in der die Anzeige des BF
Paragraph 93, GewO betreffend das Ruhen der Gewerbeberechtigung „Sicherheitsgewerbe, eingeschränkt auf Bewachungsgewerbe“ mit Standort in P. ab „30.06.2020“ bestätigt wird; daraus geht auch hervor, dass die Gewerbeberechtigung des BF seit 5.6.2020 aufrecht gewesen war. Insofern ist der Sachverhalt völlig unstrittig. Wenn der BF im Übrigen argumentiert, laut Homepage der Wirtschaftskammer sei eine Ruhendmeldung binnen drei Wochen zu tätigen bzw. sogar bis zu 18 Monate rückwirkend zulässig, so ändert dies nichts daran, dass er sein Gewerbe konkret mit 30.6.2020 ruhend gemeldet hatte. Vor diesem Hintergrund wurde der BF zutreffend vom 5.6.2020 bis zum 30.6.2020 in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG einbezogen und ist eine solche, wie eine ergänzende Abfrage durch das BVwG ergab, für diesen Zeitraum auch beim Dachverband gespeichert.Insofern ist der Sachverhalt völlig unstrittig. Wenn der BF im Übrigen argumentiert, laut Homepage der Wirtschaftskammer sei eine Ruhendmeldung binnen drei Wochen zu tätigen bzw. sogar bis zu 18 Monate rückwirkend zulässig, so ändert dies nichts daran, dass er sein Gewerbe konkret mit 30.6.2020 ruhend gemeldet hatte. Vor diesem Hintergrund wurde der BF zutreffend vom 5.6.2020 bis zum 30.6.2020 in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG einbezogen und ist eine solche, wie eine ergänzende Abfrage durch das BVwG ergab, für diesen Zeitraum auch beim Dachverband gespeichert. 2.3. Den weiters getroffenen Feststellungen des AMS, wonach der BF die Anmeldung seines Gewerbes dem AMS seinerzeit nicht bekannt gegeben habe – so habe das AMS (erst) mit Überlagerungsmeldung des Dachverbands vom 13.7.2020 davon Kenntnis erlangt und habe der BF dies dann erst später im Juli 2020 auf Anfrage des AMS eingeräumt – ist der BF nicht entgegengetreten, sodass der Sachverhalt auch diesbezüglich unstrittig ist. Darüber hinaus befindet sich auch der Antrag des BF auf Notstandshilfe vom 7.4.2020 im Akt, in dem der BF auf die Frage nach einer Gewerbeberechtigung „Ruhe[nd] seit 31.03.20“ angegeben hatte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich Beschwerdevorentscheidungen
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich Beschwerdevorentscheidungen
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: § 12 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 12, AlVG lautet auszugsweise: § 12.
Beschwerdevorentscheidung) verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 5.6.2020 bis 29.6.2020 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag:
VG ist nämlich (nur) arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat und nicht (mehr) der Pensionsversicherung unterliegt. Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde anmerkt, er habe im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 5.6.2020 bis 29.6.2020 keine Umsätze erzielt, so spielt dies keine Rolle, zumal seine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG aufgrund seiner Kammermitgliedschaft eingetreten ist und das Gewerbe im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 5.6.2020 bis 29.6.2020 auch nicht ruhend gemeldet war.3.4.1. Entscheidungswesentlich ist nun, dass der BF im hier (
Beschwerdevorentscheidung) verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 5.6.2020 bis 29.6.2020 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag:
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AlVG ist nämlich (nur) arbeitslos, wer eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit beendet hat und nicht (mehr) der Pensionsversicherung unterliegt. Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde anmerkt, er habe im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 5.6.2020 bis 29.6.2020 keine Umsätze erzielt, so spielt dies keine Rolle, zumal seine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG aufgrund seiner Kammermitgliedschaft eingetreten ist und das Gewerbe im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 5.6.2020 bis 29.6.2020 auch nicht ruhend gemeldet war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem BF in dieser Hinsicht auch nicht § 12 Abs 2a AlVG idF des
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die getroffene Schlussfolgerung, dass Arbeitslosigkeit bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht vorliegen kann, beruht auf einer bereits ihrem Wortlaut nach klaren Regelung (§ 12 Abs 1 Z 2 AlVG), die keine Fragen offenlässt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die getroffene Schlussfolgerung, dass Arbeitslosigkeit bei gleichzeitiger Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG nicht vorliegen kann, beruht auf einer bereits ihrem Wortlaut nach klaren Regelung (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG), die keine Fragen offenlässt. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2235401.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.