GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 20.7.2020 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
VG im Zeitraum vom 7.10.2018 bis zum 31.12.2018 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF
VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.075,18 verpflichtet wird.1. Mit Bescheid vom 20.7.2020 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 7.10.2018 bis zum 31.12.2018 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 2.075,18 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF aufgrund seines Gesamteinkommens aus selbständigen Tätigkeiten im gesamten Jahr 2018 der GSVG-pflichtigen Vollversicherung unterliege; Arbeitslosigkeit sei somit nicht vorgelegen. Aufgrund des bereits ergangenen Einkommensteuerbescheids für 2018 werde einkommensbegrenzt rückgefordert.
G 1988 ertragsteuerlich selbstständige Einkünfte erziele. Da es für Physiotherapeuten keine Möglichkeit einer Nichtbetriebsmeldung über die WKO für einen bestimmten (unterjährigen) Zeitraum gebe, wie bei Pflichtversicherten nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG (Gewerbetreibende), für den die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung für die Zeit der Nichtbetriebsmeldung ausgesetzt werde, weil für Physiotherapeuten sowohl die Einkommensteuererklärung für ein ganzes Geschäftsjahr zu erstellen sei, als auch die Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG nur jährlich festgestellt werden könne, sei es geboten gewesen, so vorzugehen, wie der BF es getan habe, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber dem AMS richtig darzustellen. Die nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG für das ganze Kalenderjahr 2018 durch die SVS bzw. in weiterer Folge auch für 2019, sowie die wahrscheinlich rechtmäßige Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ändere nichts daran, dass der BF in dem angegebenen Zeitraum 1.10.2018 bis 17.4.2019 tatsächlich nicht als Physiotherapeut tätig gewesen sei und in Folge dessen in diesem Zeitraum auch keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit bezogen habe.Der Steuerberater des BF habe in einer Stellungnahme ausgeführt, dass der BF als Physiotherapeut nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG als „Neuer Selbstständiger“ in der Sozialversicherung pflichtversichert sei und
Paragraph 22, Ziffer eins, Litera c, EStG 1988 ertragsteuerlich selbstständige Einkünfte erziele. Da es für Physiotherapeuten keine Möglichkeit einer Nichtbetriebsmeldung über die WKO für einen bestimmten (unterjährigen) Zeitraum gebe, wie bei Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG (Gewerbetreibende), für den die Pflichtversicherung in der Sozialversicherung für die Zeit der Nichtbetriebsmeldung ausgesetzt werde, weil für Physiotherapeuten sowohl die Einkommensteuererklärung für ein ganzes Geschäftsjahr zu erstellen sei, als auch die Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nur jährlich festgestellt werden könne, sei es geboten gewesen, so vorzugehen, wie der BF es getan habe, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld gegenüber dem AMS richtig darzustellen. Die nachträgliche Feststellung der Sozialversicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für das ganze Kalenderjahr 2018 durch die SVS bzw. in weiterer Folge auch für 2019, sowie die wahrscheinlich rechtmäßige Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen ändere nichts daran, dass der BF in dem angegebenen Zeitraum 1.10.2018 bis 17.4.2019 tatsächlich nicht als Physiotherapeut tätig gewesen sei und in Folge dessen in diesem Zeitraum auch keine Einkünfte aus dieser Tätigkeit bezogen habe. Dazu führte das AMS aus, der am 1.4.2020 ergangene (rechtskräftige) Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Linz über das Wirtschaftsjahr 2018 habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen im Sinne des § 36 a AlVG ergeben, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe. Die vom BF im Jahr 2018 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit würden laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid € 9.306,39 betragen. Nach Abzug des Pauschbetrags für Sonderausgaben von € 60,00 und dem Kinderfreibetrag von € 440,00 ergebe sich ein Jahreseinkommen nach § 36 a AlVG von € 8.806,39 bzw. ein tägliches Einkommen von € 24,13 (€8.806,39/365). Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Rückzufordern sei im Fall des BF nicht das gesamte erhaltene Arbeitslosengeld von € 2.690,08 (€ 31,28 x 86 Tage), sondern „einkommensbegrenzt“ der Betrag von € 2.075,18 (€ 24,13 x 86 Tage). Das AMS habe daher mit Bescheid vom 20.07.2020 seinen Bezug von Arbeitslosengeld vom 7.10.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und den Betrag von € 2.075,18 rückgefordert.Dazu führte das AMS aus, der am 1.4.2020 ergangene (rechtskräftige) Einkommenssteuerbescheid des Finanzamtes Linz über das Wirtschaftsjahr 2018 habe ein durchschnittliches monatliches Einkommen im Sinne des Paragraph 36, a AlVG ergeben, das über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe. Die vom BF im Jahr 2018 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit würden laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid € 9.306,39 betragen. Nach Abzug des Pauschbetrags für Sonderausgaben von € 60,00 und dem Kinderfreibetrag von € 440,00 ergebe sich ein Jahreseinkommen nach Paragraph 36, a AlVG von € 8.806,39 bzw. ein tägliches Einkommen von € 24,13 (€8.806,39/365). Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG sei auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Rückzufordern sei im Fall des BF nicht das gesamte erhaltene Arbeitslosengeld von € 2.690,08 (€ 31,28 x 86 Tage), sondern „einkommensbegrenzt“ der Betrag von € 2.075,18 (€ 24,13 x 86 Tage). Das AMS habe daher mit Bescheid vom 20.07.2020 seinen Bezug von Arbeitslosengeld vom 7.10.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und den Betrag von € 2.075,18 rückgefordert. Der BF habe gegen diesen Bescheid Beschwerde eingebracht und um neuerliche rechtliche Prüfung der Entscheidung bezüglich Rückzahlung des Arbeitslosengeldes ersucht. Die SVS habe bei telefonischer Rückfrage des AMS am 16.7.2020 die Versicherungspflicht für den Zeitraum 1.10.2018 bis 17.4.2019 bestätigt. Die Versicherungslücke sei geschlossen worden, weil der BF bei der SVS erklärt habe, nur vorübergehend nicht als Physiotherapeut tätig zu sein, also seine selbstständige Tätigkeit nicht beendet zu haben. Der BF habe somit im „Hinterkopf“ gehabt, seine Tätigkeit irgendwann wieder „gewinnbringend“ auszuüben, aber tatsächlich nicht beendet. Aufgrund des vorliegenden Sachverhalts komme das AMS zu dem Ergebnis, dass der BF im Zeitraum 1.10.2018 bis 17.4.2019 selbstständig erwerbstätig war. Der BF habe nie die Absicht gehabt, seine Tätigkeit als Physiotherapeut mit 1.10.2018 zu beenden, sondern habe seine Dienstleistungen nur vorübergehend wegen des Hausbaus und der örtlichen Verlegung der Praxis nicht angeboten. Der BF könne dazu bis spätestens 28.8.2020 schriftlich Stellung nehmen.
VG gelte als arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine (selbstständige oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit ausübe. Die entscheidende Frage in diesem Beschwerdeverfahren sei, ob der BF im Zeitraum 1.10.2018 bis 16.4.2019 als selbstständig erwerbstätig gelte. In diesem Zeitraum habe der BF seine Tätigkeit als Physiotherapeut wegen seines Hausbaus und der Praxisverlegung zwar vorübergehend nicht angeboten, eine tatsächliche Beendigung sei jedoch nie beabsichtigt gewesen und es sei es dem BF überlassen gewesen, seine Tätigkeit jederzeit wieder nach außen hin anzubieten und „gewinnbringend“ auszuüben. Dies wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ohne Praxisräumlichkeiten jederzeit möglich gewesen, etwa durch Hausbesuche bei den Patienten/Patientinnen. Die Regelmäßigkeit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei daher nach Ansicht des AMS nicht beeinträchtigt worden, womit der BF im gesamten Jahr 2018 als selbstständig erwerbstätig gelte; verwiesen wurde auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Regelmäßigkeit einer selbstständigen Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird, wenn ein Kursvortragender während der Ferienmonate mangels Nachfrage keine Vortragstätigkeit anbietet und daher - dem Berufsbild entsprechend - in den Ferienmonaten keine Vortragstätigkeit stattfindet (VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139).Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, eine der Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld sei das Vorliegen von Arbeitslosigkeit.
Paragraph 12, Absatz eins, AlVG gelte als arbeitslos, wer nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt und keine (selbstständige oder unselbstständige) Erwerbstätigkeit ausübe. Die entscheidende Frage in diesem Beschwerdeverfahren sei, ob der BF im Zeitraum 1.10.2018 bis 16.4.2019 als selbstständig erwerbstätig gelte. In diesem Zeitraum habe der BF seine Tätigkeit als Physiotherapeut wegen seines Hausbaus und der Praxisverlegung zwar vorübergehend nicht angeboten, eine tatsächliche Beendigung sei jedoch nie beabsichtigt gewesen und es sei es dem BF überlassen gewesen, seine Tätigkeit jederzeit wieder nach außen hin anzubieten und „gewinnbringend“ auszuüben. Dies wäre nach allgemeiner Lebenserfahrung auch ohne Praxisräumlichkeiten jederzeit möglich gewesen, etwa durch Hausbesuche bei den Patienten/Patientinnen. Die Regelmäßigkeit seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit sei daher nach Ansicht des AMS nicht beeinträchtigt worden, womit der BF im gesamten Jahr 2018 als selbstständig erwerbstätig gelte; verwiesen wurde auf die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Regelmäßigkeit einer selbstständigen Tätigkeit nicht beeinträchtigt wird, wenn ein Kursvortragender während der Ferienmonate mangels Nachfrage keine Vortragstätigkeit anbietet und daher - dem Berufsbild entsprechend - in den Ferienmonaten keine Vortragstätigkeit stattfindet (VwGH 14.9.2001, Zl. 2000/19/0139). Die vom BF im Jahr 2018 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit würden laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid € 9.306,39 betragen. Nach Abzug des Pauschbetrags für Sonderausgaben von € 60,00 und dem Kinderfreibetrag von € 440,00 ergebe sich ein für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliches monatliches Jahreseinkommen nach § 36a AlVG in Höhe von € 8.806,39 bzw. monatlich € 733,87, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 des Jahres 2018 liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe. Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei auch aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG auszuschließen.Die vom BF im Jahr 2018 erzielten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit würden laut rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid € 9.306,39 betragen. Nach Abzug des Pauschbetrags für Sonderausgaben von € 60,00 und dem Kinderfreibetrag von € 440,00 ergebe sich ein für die Beurteilung der Arbeitslosigkeit maßgebliches monatliches Jahreseinkommen nach Paragraph 36 a, AlVG in Höhe von € 8.806,39 bzw. monatlich € 733,87, welches über der Geringfügigkeitsgrenze von € 438,05 des Jahres 2018 liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe. Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit sei auch aufgrund der Einbeziehung in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG auszuschließen. Wenn sich die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, sei die Zuerkennung zu widerrufen. Mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit widerrufe das AMS das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7.10.2018 bis 31.12.2018. Unstrittig sei, dass der BF sämtliche Umstände hinsichtlich seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gemeldet habe. Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG sei
VG aber auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das tägliche Einkommen des BF aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2018 € 24,13 täglich betragen (€ 8.806,39 / 365). Rückzufordern sei im Fall des BF nicht das gesamte erhaltene Arbeitslosengeld von € 2.690,08 (€ 31,28 x 86 Tage), sondern „einkommensbegrenzt“ der Betrag von € 2.075,18 (€ 24,13 x 86 Tage).Wenn sich die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nachträglich als gesetzlich nicht begründet herausstellt, sei die Zuerkennung zu widerrufen. Mangels Vorliegen von Arbeitslosigkeit widerrufe das AMS das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 7.10.2018 bis 31.12.2018. Unstrittig sei, dass der BF sämtliche Umstände hinsichtlich seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit gemeldet habe. Der Empfänger einer Leistung nach dem AlVG sei
Paragraph 25, Absatz eins, AlVG aber auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden aufgrund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall dürfe jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Das tägliche Einkommen des BF aus selbstständiger Erwerbstätigkeit habe im Jahr 2018 € 24,13 täglich betragen (€ 8.806,39 / 365). Rückzufordern sei im Fall des BF nicht das gesamte erhaltene Arbeitslosengeld von € 2.690,08 (€ 31,28 x 86 Tage), sondern „einkommensbegrenzt“ der Betrag von € 2.075,18 (€ 24,13 x 86 Tage).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: § 12 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 12, AlVG lautet auszugsweise: § 12.
VG ebenso ausschließt.3.4.2. In Anbetracht des Gesagten hat das AMS zutreffend die Einkünfte des BF aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 9.306,39 laut Einkommensteuerbescheid 2018 – nach diversen Abzügen - durch zwölf dividiert vergleiche insbesondere Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG) und gelangte somit zutreffend zum Ergebnis, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jeweils die monatliche Geringfügigkeitsgrenze überschritten wurde und Arbeitslosigkeit nicht vorlag vergleiche Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG). Darüber hinaus unterlag der BF, wie dargestellt, damit einhergehend (durchlaufend) der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, was Arbeitslosigkeit
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG ebenso ausschließt. 3.4.3. Vor diesem Hintergrund hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend das Arbeitslosengeld des BF für die Zeit vom 7.10.2018 bis zum 31.12.2018
VG widerrufen, da die Zuerkennung mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war.3.4.3. Vor diesem Hintergrund hat das AMS mit dem bekämpften Bescheid zutreffend das Arbeitslosengeld des BF für die Zeit vom 7.10.2018 bis zum 31.12.2018
Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG widerrufen, da die Zuerkennung mangels Arbeitslosigkeit gesetzlich nicht begründet war. 3.4.4. Was nun die Rückforderung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosgeldes anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Die Argumentation des BF in seiner Stellungnahme vom 20.8.2020 sowie seinem Vorlageantrag läuft einzig darauf hinaus, er habe alle maßgeblichen Umstände bereits seinerzeit dem AMS bekannt gegeben, sodass kein „Neuerungstatbestand“ vorliegen würde, der eine „Wiederaufnahme des Verfahrens“ rechtfertigen würde. In dieser Hinsicht ist dem BF tatsächlich zu Gute zu halten, dass er dem AMS gegenüber unzweifelhaft keine Meldepflichtverletzung begangen hat; so führte auch das AMS in der Beschwerdevorentscheidung aus „Unstrittig ist, dass Sie sämtliche Umstände Ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit gemeldet haben“. Dem BF ist kein Vorwurf zu machen und ist sein diesbezügliches Vorbringen somit durchaus verständlich. Allerdings vermag ihm dies in rechtlicher Hinsicht dennoch nicht zum Erfolg zu verhelfen: So ist
VG der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft (vgl. Julcher in AlV-Komm § 25 AlVG Rz 27). Im konkreten Fall stand im rechtlichen Sinn (erst) durch den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 1.4.2020 und die damit in Zusammenhang stehende, (rückwirkende) Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG fest, dass Arbeitslosigkeit nicht vorlag. Insofern gelangt dieser Rückforderungstatbestand unzweifelhaft zur Anwendung, sodass die Rückforderung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.So ist
Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG ermöglicht somit, bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden am unberechtigten Empfang trifft vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 25, AlVG Rz 27). Im konkreten Fall stand im rechtlichen Sinn (erst) durch den Einkommensteuerbescheid 2018 vom 1.4.2020 und die damit in Zusammenhang stehende, (rückwirkende) Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG fest, dass Arbeitslosigkeit nicht vorlag. Insofern gelangt dieser Rückforderungstatbestand unzweifelhaft zur Anwendung, sodass die Rückforderung dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist. Zu beachten ist allerdings, dass in seinem solchen Fall der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen darf. Auch dies wurde vom AMS gegenständlich berücksichtigt; so wurde nicht das gesamte, im Zeitraum vom 7.10.2018 bis zum 31.12.2018 bezogene Arbeitslosengeld rückgefordert, sondern nur insoweit, als dadurch das erzielte Einkommen nicht überschritten wird. Da das tägliche Einkommen des BF aus selbständiger Tätigkeit im Jahr 2018 € 24,13 betrug (sein tägliches Arbeitslosengeld aber höher war), wurde somit – da 86 Tage verfahrensgegenständlich sind - zutreffend lediglich der Betrag von € 2.075,18 (€ 24,13 x 86) rückgefordert. 3.5. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. § 25 Abs 1 AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um die Rückforderung von Arbeitslosengeld aufgrund eines nachträglich erlassenen Einkommensteuerbescheids dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen (insb. Paragraph 25, Absatz eins, AlVG) und besteht diesbezüglich auch eine einheitliche Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2235726.1.00
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