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L503 2236025-1

Obsah (12)§ 28Art 133§ 16§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2236025-1 Spruch, L503 2236025-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 30.7.2020 Arbeitslosengeld. Im Antragsformular gab er unter anderem an, er habe für seine in der Slowakei lebende, 1981 geborene Schwester zu sorgen; diese beziehe eine Frühpension für Behinderte.
  2. Ebenfalls am 30.7.2020 gab der BF dem AMS einen geplanten Auslandsaufenthalt in der Zeit vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 bekannt und beantragte Nachsicht vom Ruhen des Leistungsbezugs nach § 16 Abs 3 AlVG. Im diesbezüglichen Antragsformular gab der BF wie folgt an: „Helfe meiner behinderten Schwester (J. S.)“.
  3. Ebenfalls am 30.7.2020 gab der BF dem AMS einen geplanten Auslandsaufenthalt in der Zeit vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 bekannt und beantragte Nachsicht vom Ruhen des Leistungsbezugs nach Paragraph 16, Absatz 3, AlVG. Im diesbezüglichen Antragsformular gab der BF wie folgt an: „Helfe meiner behinderten Schwester (J. S.)“.
  4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.8.2020 sprach das AMS aus, dass der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld

§ 16Abs 1 lit g Al

VG im Zeitraum vom 6.8.2020 bis zum 14.8.2020 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld im genannten Zeitraum aufgrund eines Auslandsaufenthalts ruht. Dem Nachsichtsansuchen des BF könne aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht stattgegeben werden.3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 5.8.2020 sprach das AMS aus, dass der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG im Zeitraum vom 6.8.2020 bis zum 14.8.2020 ruht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Anspruch des BF auf Arbeitslosengeld im genannten Zeitraum aufgrund eines Auslandsaufenthalts ruht. Dem Nachsichtsansuchen des BF könne aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nicht stattgegeben werden.

  1. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.9.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.8.
  2. Darin wurde – nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen – lediglich ausgeführt, der BF habe in seinem Nachsichtsansuchen darauf hingewiesen, dass er (ein slowakischer Staatsbürger) seine in der Slowakei lebende Schwester betreuen müsse. Es liege daher ein zwingender familiärer Grund vor. Im Hinblick auf § 16 Abs 3 AlVG hätte daher nicht festgestellt werden dürfen, dass das Arbeitslosengeld für den bescheidgegenständlichen Zeitraum ruht. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  3. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 7.9.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.8.
  4. Darin wurde – nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen – lediglich ausgeführt, der BF habe in seinem Nachsichtsansuchen darauf hingewiesen, dass er (ein slowakischer Staatsbürger) seine in der Slowakei lebende Schwester betreuen müsse. Es liege daher ein zwingender familiärer Grund vor. Im Hinblick auf Paragraph 16, Absatz 3, AlVG hätte daher nicht festgestellt werden dürfen, dass das Arbeitslosengeld für den bescheidgegenständlichen Zeitraum ruht. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  5. Am 8.9.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin verwies das AMS eingangs auf die Erklärung des BF zu seinem Lebensmittelpunkt, seinen Antrag auf Arbeitslosengeld, seinen Antrag auf Nachsicht vom Ruhen wegen Auslandsaufenthalts sowie sein Beschwerdevorbringen. Sodann verwies das AMS auf § 16 Abs 3 AlVG und führte aus, hinsichtlich der „zwingenden familiären Gründe“ könne analog auf die Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe zurückgegriffen werden, wobei hier jeweils auch eine unterschiedliche Höchstdauer angeführt sei. Diesbezüglich wurden vom AMS die Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe wörtlich wiedergegeben.Sodann verwies das AMS auf Paragraph 16, Absatz 3, AlVG und führte aus, hinsichtlich der „zwingenden familiären Gründe“ könne analog auf die Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe zurückgegriffen werden, wobei hier jeweils auch eine unterschiedliche Höchstdauer angeführt sei. Diesbezüglich wurden vom AMS die Regelungen des Kollektivvertrages für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe wörtlich wiedergegeben. Konkret im Hinblick auf den vorliegenden Fall führte das AMS aus, eine Nachsicht vom Ruhen

Punkt 12 des erwähnten Kollektivvertrages komme in Betracht, wenn etwa ein pflegebedürftiger Angehöriger, der gewöhnlich mit dem BF im gemeinsamen Haushalt lebt, sich im Ausland einer Heilbehandlung unterziehen muss und dabei vom BF betreut wird. Dieser Umstand sei als nachgewiesen anzusehen, wenn die Behandlung im Ausland von der österreichischen Krankenversicherung bezahlt bzw. unterstützt wird. Die Notwendigkeit der persönlichen Betreuung durch den BF sei ebenfalls glaubhaft zu machen. Im Fall einer Pflegefreistellung

§ 16Abs 1 Z 2 Url

G sei ein Nachweis für die Verhinderung (Tod, Freiheitsstrafe, schwere Erkrankung, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes oder der überwiegenden Betreuung) der Person, die das Kind ständig betreut, erforderlich.Im Fall einer Pflegefreistellung

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, UrlG sei ein Nachweis für die Verhinderung (Tod, Freiheitsstrafe, schwere Erkrankung, Wegfall des gemeinsamen Haushaltes oder der überwiegenden Betreuung) der Person, die das Kind ständig betreut, erforderlich. Das AMS ersuche um entsprechende glaubhafte Nachweise (Diagnose, Arztbestätigungen, Krankenhausaufenthalte, Betreuungsumfang und Art der Betreuung...), die die Pflege der Schwester durch den BF dringend notwendig machte. Zudem wurde um Beantwortung folgender Fragen ersucht: „Wer betreut Ihre Schwester ansonsten? Warum ist diese Betreuungsperson ausgefallen? (entsprechende Nachweise zur Verhinderung der sonstigen Betreuungsperson sind vorzulegen). Wo wohnt Ihre Schwester und besteht ein gemeinsamer Haushalt mit einer anderen Person? Bitte genaue Angaben der im gemeinsamen Haushalt lebenden Person (Alter, Dienstgeber usw).“ Der BF könne dazu bis spätestens 18.9.2020 schriftlich Stellung nehmen.

  1. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertreter vom 18.9.2020 gab der BF eine Stellungnahme ab und brachte ein (slowakisches) ärztliches Attest seine Schwester betreffend vom 5.9.2019 samt Übersetzung in Vorlage. In seiner Stellungnahme führte der BF aus, seine Schwester, J. S., geboren am 27.8.1981, sei mit einer Behinderung zur Welt gekommen, und zwar mit einer Myelomeningozele - Spina Bifida (Anmerkung des BVwG: einer Spaltung der Wirbelsäule; es handelt sich um eine Neuralrohrfehlbildung, die unterschiedliche Ausprägungen haben kann und sich entsprechend unterschiedlich schwer auswirkt; bei einer Myelomeningozele handelt es sich um eine schwerere Form, bei der eine Spaltbildung in der Wirbelsäule vorliegt (Zele = Bruch) und durch diesen Spalt treten Teile des Rückenmarks (= Myelon), der Rückenmarkshäute (= Meningen) und Nerven in einer Blase (= Zyste) sichtbar nach außen hervor. Dadurch verlieren die Nervenstränge an der betroffenen Stelle ihren Schutz, und es kommt zu Schädigungen). Seine Schwester beziehe eine lebenslange Invalidenrente. Weiter führte der BF aus, aufgrund ihrer Behinderung sei seine Schwester als 5-jährige an der neurologischen Abteilung eines Krankenhauses erstmals plastisch operiert geworden. Als 13-jährige habe sie eine zweite plastische Operation gehabt. Seitdem sei seine Schwester zu 75% behindert. Da sie keinen schweren Gegenstand heben dürfe und keine manuelle Arbeit leisten könne, sei sie „teilweise auf fremde Hilfe angewiesen“ und benutze einen Katheter. Diese Hilfe habe jahrelang ihre Mutter geleistet; momentan lebe seine Schwester aber bei ihrem Vater, der ein 69 Jahre alter Rentner sei und an Bluthochdruck leide. Aus hygienischen Gründen sei es wichtig, mehrmals im Jahr das Haus zu putzen und seien größere Einkäufe zu erledigen. Für den BF sei es wichtig gewesen, seinem Vater und seiner Schwester in organisatorischer Hinsicht behilflich zu sein. Darüber hinaus habe er statt einem Kessel für Holz und Kohle einen elektrischen Heizkessel montiert, damit seine Schwester regelmäßig warmes Wasser hat, was aus hygienischen Gründen notwendig sei. Das – samt Übersetzung - beigelegte ärztliche Attest stammt vom 5.9.2019 und betrifft eine urologische Untersuchung der Schwester des BF; die Schwester sei vom Neurologen wegen unspezifischer Bauchschmerzen überwiesen worden. Hingewiesen wurde insbesondere auf die Myelomeningozele sowie eine entsprechende Therapie. Diagnose: andere Krankheiten des Harnsystems. Empfehlung: Kontrolle in vier Monaten und diverse Medikation.
  2. Mit Bescheid vom 23.9.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wurde als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt, der BF habe sich vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 im Ausland aufgehalten. Im Ansuchen um Nachsicht

§ 16Abs 3 Al

VG habe der BF als Nachsichtsgrund Hilfe für seine behinderte Schwester J. S., wohnhaft in der Slowakei, angegeben. Das AMS habe den BF ersucht, entsprechende Nachweise der Diagnose, Arztbestätigungen, Krankenhausaufenthalte, Betreuungsumfang und Art der Betreuung seiner Schwester nachzureichen, um feststellen zu können, ob die Pflege seiner Schwester durch den BF dringend notwendig war. Die Frage des AMS sei auch gewesen, wer die Schwester ansonsten betreut und warum diese Betreuungsperson nicht zur Verfügung stand.Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs wurde als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt, der BF habe sich vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 im Ausland aufgehalten. Im Ansuchen um Nachsicht

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG habe der BF als Nachsichtsgrund Hilfe für seine behinderte Schwester J. S., wohnhaft in der Slowakei, angegeben. Das AMS habe den BF ersucht, entsprechende Nachweise der Diagnose, Arztbestätigungen, Krankenhausaufenthalte, Betreuungsumfang und Art der Betreuung seiner Schwester nachzureichen, um feststellen zu können, ob die Pflege seiner Schwester durch den BF dringend notwendig war. Die Frage des AMS sei auch gewesen, wer die Schwester ansonsten betreut und warum diese Betreuungsperson nicht zur Verfügung stand. Den Angaben des BF zufolge wohne seine Schwester gemeinsam mit ihrem Vater im selben Haushalt. Der Vater sei 69 Jahre alt, Rentner und leide unter hohem Blutdruck. Seine Schwester beziehe Invalidenrente und sei teilweise auf fremde Hilfe angewiesen. Seine Schwester leide an der Erkrankung Spina Bifida. Aus hygienischen Gründen müsse das Haus mehrmals im Jahr geputzt werden und größere Einkäufe müssten erledigt werden. Es müsse alles organisiert werden und der BF habe helfen müssen, einen elektrischen Heizkessel zu montieren, damit seine Schwester warmes Wasser zur Verfügung hat. Als Nachweise habe der BF einen Arztbericht seine Schwester betreffend vorgelegt. Dabei habe es sich um eine urologische Untersuchung vom 5.9.2019 gehandelt. Weitere Gutachten der Erkrankung seiner Schwester habe der BF nicht vorgelegt. Auch habe er keine Nachweise dahingehend vorgelegt, dass die sonstige Betreuungsperson gehindert gewesen wäre, seine Schwester zu pflegen. Der BF habe dem AMS nicht nachgewiesen, welche Art von Betreuung er seiner Schwester in der Zeit vom 1.8.2020 bis 14.8.2020 zukommen habe lassen. Das Haus zu säubern, Einkäufe zu erledigen oder die Instandsetzung eines Heizkessels würden nicht unter berücksichtigungswürdige Umstände

§ 16Abs 3 AIVG fallen.

Solche Arbeiten könnten an entsprechende Firmen in Auftrag gegeben werden, was ebenso für Reinigungsarbeiten im Haus bzw. Hilfen für Einkäufe gelte. Zwingend familiäre Gründe, die die Pflege der Schwester durch den BF erfordert hätten, würden demnach nicht vorliegen.Das Haus zu säubern, Einkäufe zu erledigen oder die Instandsetzung eines Heizkessels würden nicht unter berücksichtigungswürdige Umstände

Paragraph 16, Absatz 3, AIVG fallen. Solche Arbeiten könnten an entsprechende Firmen in Auftrag gegeben werden, was ebenso für Reinigungsarbeiten im Haus bzw. Hilfen für Einkäufe gelte. Zwingend familiäre Gründe, die die Pflege der Schwester durch den BF erfordert hätten, würden demnach nicht vorliegen. Der Grund für den Auslandsaufenthalt des BF sei somit kein berücksichtigungswürdiger Umstand

§ 16Abs 3 Al

VG. Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe könne daher nicht gewährt werden. Folglich ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes für die Zeit vom 06.08.2020 bis zum 14.08.2020 (Urlaubsersatzleistung bis 05.08.2020).Der Grund für den Auslandsaufenthalt des BF sei somit kein berücksichtigungswürdiger Umstand

Paragraph 16, Absatz 3, AlVG. Nachsicht vom Ruhen der Notstandshilfe könne daher nicht gewährt werden. Folglich ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe wegen Auslandsaufenthaltes für die Zeit vom 06.08.2020 bis zum 14.08.2020 (Urlaubsersatzleistung bis 05.08.2020).

  1. Mit Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung vom 2.10.2020 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag.
  2. Am 14.10.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die 1981 geborene Schwester des BF lebt mit ihrem 69 Jahre alten Vater im gemeinsamen Haushalt in der Slowakei. Sie leidet seit ihrer Geburt an Myelomeningozele - Spina Bifida (Anmerkung des BVwG: einer Spaltung der Wirbelsäule). Aus diesem Grunde ist sie teilweise auf fremde Hilfe angewiesen, wobei sie von ihrem Vater betreut wird. 1.
  5. Der Grund für den verfahrensgegenständlichen Aufenthalt des BF in der Slowakei vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 bestand darin, dass er bei seinem Vater einen elektrischen Heizkessel (statt dem bisherigen mit Holz und Kohle betriebenen Kessel) montieren wollte, damit seine Schwester regelmäßig warmes Wasser hat, was für sie von besonderer Bedeutung ist. Darüber hinaus wollte er beim Reinigen des Hauses behilflich sein, größere Einkäufe erledigen und bei sonstigen organisatorischen Belangen unterstützend tätig sein. Einen ganz konkreten, ad hoc eintretenden Grund, wie etwa eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Schwester, den Ausfall seines Vaters als Betreuungsperson oder ein sonstiges familiäres Ereignis gab es für die Reise nicht.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  8. Die getroffenen Feststellungen zur Schwester des BF, ihrem Leiden und ihren Wohn- und Betreuungsverhältnissen folgen unmittelbar aus der Stellungnahme des BF vom 18.9.
  9. 2.
  10. Die getroffenen Feststellungen zum Grund für den verfahrensgegenständlichen (unstrittigen) Aufenthalt des BF in der Slowakei (1.8.2020 bis 14.8.2020) folgen ebenso unmittelbar aus der Stellungnahme des BF vom 18.9.
  11. Dass es keinen ganz konkreten, ad hoc eintretenden Grund, wie etwa eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Schwester, den Ausfall seines Vaters als Betreuungsperson oder ein sonstiges familiäres Ereignis für die Reise gab, folgt ebenso indirekt aus den Ausführungen des BF zum Grund seiner Reise, in denen er Derartiges – trotz ausdrücklicher Aufforderung des AMS nach der Bekanntgabe etwa einer allfälligen schweren Erkrankung oder des Ausfalls einer Betreuungsperson – gerade nicht ins Treffen führte. Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass der BF im Rahmen seiner Stellungnahme ausschließlich ein urologisches Attest seine Schwester betreffend vom 5.9.2019 in Vorlage brachte; seine Schwester sei demnach vom Neurologen wegen unspezifischer Bauchschmerzen überwiesen worden; hingewiesen wurde insbesondere auf die Myelomeningozele sowie eine entsprechende Therapie; Diagnose: andere Krankheiten des Harnsystems; Empfehlung: Kontrolle in vier Monaten und diverse Medikation. Schon vor dem Hintergrund, dass dieses Attest von September 2019 stammt – die gegenständliche Auslandsreise fand jedoch im August 2020 statt – kann daraus gerade nicht abgeleitet werden, dass nunmehr eine schwere, plötzliche Erkrankung der Schwester des BF vorgelegen wäre, die einen Besuch geboten hätte, wobei der BF Derartiges aber, wie dargestellt, auch nicht vorgebracht hat.
  12. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  13. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ruhen des Anspruchs: § 16 AlVG lautete auszugsweise:Paragraph 16, AlVG lautete auszugsweise: § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während [...]
  1. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind [...][...]
  2. g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind [...]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.

(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes

Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. […] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.1. Unstrittig ist im konkreten Fall, dass sich der BF im Zeitraum vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 in der Slowakei aufhielt; der BF hatte dies dem AMS auch im Vorhinein bekannt gegeben. Dass sein Anspruch somit dem Grunde nach

§ 16Abs 1 lit g Al

VG ruhte, ist evident.3.4.1. Unstrittig ist im konkreten Fall, dass sich der BF im Zeitraum vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 in der Slowakei aufhielt; der BF hatte dies dem AMS auch im Vorhinein bekannt gegeben. Dass sein Anspruch somit dem Grunde nach

Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG ruhte, ist evident. 3.4.

  1. Näher zu prüfen ist vor diesem Hintergrund nur mehr, ob das AMS zutreffend keine Nachsicht im Sinne von § 16 Abs 3 AlVG vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gewährte. Berücksichtigungswürdige Umstände nach dieser Bestimmung sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind – solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor -, oder Umstände, „die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.“3.4.
  2. Näher zu prüfen ist vor diesem Hintergrund nur mehr, ob das AMS zutreffend keine Nachsicht im Sinne von Paragraph 16, Absatz 3, AlVG vom Ruhen des Arbeitslosengeldes gewährte. Berücksichtigungswürdige Umstände nach dieser Bestimmung sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind – solche Umstände liegen im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor -, oder Umstände, „die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.“ Zu den „zwingenden familiären Gründen“ zählen nach den Materialien und der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls Verehelichung und Begräbnis von Familienangehörigen. Da das Gesetz pauschal auf „zwingende familiäre Gründe“ abstellt, kommen jedoch auch andere wichtige Gründe für eine Nachsicht in Betracht. Angesichts des Wortlauts (arg. „zwingende“) und des Zwecks der Nachsicht ist freilich davon auszugehen, dass familiäre Gründe nur bei entsprechender Gewichtigkeit berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht darstellen können (vgl. Auer-Mayer, in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm § 16 AlVG Rz 35 und 36).Zu den „zwingenden familiären Gründen“ zählen nach den Materialien und der ständigen Rechtsprechung des VwGH jedenfalls Verehelichung und Begräbnis von Familienangehörigen. Da das Gesetz pauschal auf „zwingende familiäre Gründe“ abstellt, kommen jedoch auch andere wichtige Gründe für eine Nachsicht in Betracht. Angesichts des Wortlauts (arg. „zwingende“) und des Zwecks der Nachsicht ist freilich davon auszugehen, dass familiäre Gründe nur bei entsprechender Gewichtigkeit berücksichtigungswürdige Umstände für die Erteilung der Nachsicht darstellen können vergleiche Auer-Mayer, in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 35 und 36). Der VwGH judiziert in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung etwa wie folgt: „Die Auslegung des in diesem Zusammenhang maßgebenden Begriffs "zwingende familiäre Gründe" kann nicht so weit gehen, dass damit die vorrangige Absicht des Gesetzgebers unterlaufen würde. Der Begriff "zwingende familiäre Gründe" enthält mehrere Elemente: "zwingend" muss in diesem Zusammenhang als Ausdruck gesellschaftlicher Konventionen verstanden werden, d.h. dass ein familiärer Grund dann zwingend ist, wenn er nach der Verkehrsauffassung sittlich geboten erscheint, wie dies z.B. für die Teilnahme an der Beerdigung eines Elternteils oder an der Hochzeit von Kindern und Geschwistern in aller Regel gelten wird. Es ist aber auch denkbar, dass das insoweit fehlende besondere Gewicht einzelner familiärer Gründe durch die Zahl und Intensität des Zusammentreffens mehrerer Elemente aufgewogen wird, sodass sie insgesamt an Bedeutung einem "zwingenden familiären Grund" im zuvor beispielhaft genannten Sinne gleichkommen. […] Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zusammenhang vorgebracht, ihre auf den Philippinen lebenden, im fortgeschrittenen Alter befindlichen, nicht gesunden Eltern bereits seit 2002 nicht gesehen zu haben, und dass diese ihr fünfjähriges Enkelkind bisher noch nicht kennen würden, sowie dass sie selbst eine lebensgefährliche Erkrankung überstanden habe. […] Der Besuch alter und kranker, auf einem anderen Kontinent lebender Eltern, der überdies dem Zweck der Bekanntmachung mit ihrem mittlerweile fünfjährigen Enkelkind gedient hat, und die die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren nicht mehr gesehen hat, ist unter den genannten rechtlichen Gesichtspunkten einem zwingenden familiären Grund gleichzuhalten. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren festzustellen haben, ob die Behauptungen der Beschwerdeführerin erweislich sind.“ (VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0297) In diesem Sinne führt Auer-Mayer, in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm § 16 AlVG Rz 36, aus, dass etwa auch die (kurzfristige) Pflege bzw. der Besuch schwer erkrankter oder sehr alter Angehöriger einen zwingenden familiären Grund darstellen können.In diesem Sinne führt Auer-Mayer, in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 36, aus, dass etwa auch die (kurzfristige) Pflege bzw. der Besuch schwer erkrankter oder sehr alter Angehöriger einen zwingenden familiären Grund darstellen können. 3.4.
  3. Im konkreten Fall bestand der Grund für den verfahrensgegenständlichen Aufenthalt des BF in der Slowakei vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 darin, dass er bei seinem 69-jährigen Vater einen elektrischen Heizkessel (statt dem bisherigen mit Holz und Kohle betriebenen Kessel) montieren wollte, damit seine (behinderte und von ihrem Vater betreute) Schwester regelmäßig warmes Wasser hat, was für sie von besonderer Bedeutung ist; darüber hinaus wollte er beim Reinigen des Hauses behilflich sein, größere Einkäufe erledigen und bei sonstigen organisatorischen Belangen unterstützend tätig sein. Einen ganz konkreten, ad hoc eintretenden Grund, wie etwa eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Schwester, den Ausfall seines Vaters als Betreuungsperson oder ein sonstiges familiäres Ereignis gab es für die Reise hingegen nicht. Wenngleich ein Besuch der Angehörigen durch den BF unter diesen Prämissen durchaus verständlich ist, so liegt gegenständlich dennoch kein „zwingender familiärer Grund“ im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und Literatur zu § 11 Abs 3 AlVG vor:Wenngleich ein Besuch der Angehörigen durch den BF unter diesen Prämissen durchaus verständlich ist, so liegt gegenständlich dennoch kein „zwingender familiärer Grund“ im Sinne der dargestellten Rechtsprechung und Literatur zu Paragraph 11, Absatz 3, AlVG vor: Es ist zwar durchaus zutreffend, dass auch der Besuch schwer erkrankter Angehöriger jeweils nach den Umständen des konkreten Falls einen „zwingenden familiären Grund“ darstellt. Allerdings ist aus der Rechtsprechung abzuleiten, dass es sich hier doch um eine ad hoc und akut eingetretene, schwere Erkrankung handeln muss, die einen kurzfristigen persönlichen Beistand durch Angehörige sittlich geboten erscheinen lässt – vgl. in diese Richtung etwa VwGH vom 21.1.2009, Zl. 2007/08/0152, wonach (betreffend eine Operation) relevant sei, „als und insolange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten.“Es ist zwar durchaus zutreffend, dass auch der Besuch schwer erkrankter Angehöriger jeweils nach den Umständen des konkreten Falls einen „zwingenden familiären Grund“ darstellt. Allerdings ist aus der Rechtsprechung abzuleiten, dass es sich hier doch um eine ad hoc und akut eingetretene, schwere Erkrankung handeln muss, die einen kurzfristigen persönlichen Beistand durch Angehörige sittlich geboten erscheinen lässt – vergleiche in diese Richtung etwa VwGH vom 21.1.2009, Zl. 2007/08/0152, wonach (betreffend eine Operation) relevant sei, „als und insolange es angesichts der Art der Operation oder ihrer voraussichtlichen oder möglichen Folgen dem Gebot der Sittlichkeit entspricht, einem nicht am Wohnort lebenden nahen Angehörigen unmittelbar vor und für eine relativ kurze Zeitdauer von einigen Tagen nach dem Eingriff durch persönliche Anwesenheit am Krankenbett Beistand zu leisten.“ Aus den Angaben des BF folgt aber, dass es sich gegenständlich vielmehr um einen „allgemeinen“ Besuch bei seiner Schwester und seinem Vater handelte, wobei er – wenn auch bedingt durch die Behinderung seiner Schwester - beim Reinigen des Hauses behilflich sein wollte, größere Einkäufe erledigen und bei sonstigen organisatorischen Belangen unterstützend tätig sein sowie einen Heizkessel montieren wollte. Zutreffend hat das AMS in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es sich hierbei nicht um „zwingende familiäre Gründe“ handelt, zumal derartige Aufgaben vielfach delegiert werden könnten. Einen ganz konkreten, ad hoc eintretenden Grund, wie etwa eine plötzliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seiner Schwester, den Ausfall seines Vaters als Betreuungsperson seiner Schwester oder ein sonstiges familiäres Ereignis gab es für die Reise hingegen nicht. Letztlich könnte nur damit argumentiert werden, die Reise in die Slowakei habe allgemein der Aufrechterhaltung des Familienlebens des BF im Sinne von Art 8 EMKR gedient, wobei in dieser Hinsicht der Umstand der Behinderung seiner Schwester besonders zu gewichten sei. Allerdings ist diesbezüglich auszuführen, dass hier kein derart schwerwiegender Eingriff in das Familienleben im Sinne von Art 8 EMRK vorliegt wie etwa im Rahmen einer Haft – so ist der Arbeitslose durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht zwingend am Kontakt mit im Ausland lebenden Familienangehörigen gehindert, wiewohl der Leistungsverlust eine mittelbare Beschränkung familiärer Kontakte bewirkt -, und dass es unstrittig ein im öffentlichen Interesse gelegenes legitimes Ziel des Gesetzgebers ist, dass sich Leistungsbezieher mit Ausnahme wichtiger Gründe der Arbeitsvermittlung im Inland zu Verfügung halten (vgl. Auer-Mayer, in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm § 16 AlVG Rz 37; vgl. auch VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0297). In diesem Sinne sei etwa auch darauf hingewiesen, dass der BF in seiner „Erklärung über den Lebensmittelpunkt“ anlässlich der Beantragung von Arbeitslosengeld am 30.7.2020 angegeben hatte, er habe bis dato seine Angehörigen in der Slowakei einmal jährlich besucht, sodass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein (weiterer) Besuch (bereits) in der Zeit vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 aus Gründen des Art 8 EMRK zwingend notwendig gewesen wäre.Letztlich könnte nur damit argumentiert werden, die Reise in die Slowakei habe allgemein der Aufrechterhaltung des Familienlebens des BF im Sinne von Artikel 8, EMKR gedient, wobei in dieser Hinsicht der Umstand der Behinderung seiner Schwester besonders zu gewichten sei. Allerdings ist diesbezüglich auszuführen, dass hier kein derart schwerwiegender Eingriff in das Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegt wie etwa im Rahmen einer Haft – so ist der Arbeitslose durch das Ruhen des Arbeitslosengeldes nicht zwingend am Kontakt mit im Ausland lebenden Familienangehörigen gehindert, wiewohl der Leistungsverlust eine mittelbare Beschränkung familiärer Kontakte bewirkt -, und dass es unstrittig ein im öffentlichen Interesse gelegenes legitimes Ziel des Gesetzgebers ist, dass sich Leistungsbezieher mit Ausnahme wichtiger Gründe der Arbeitsvermittlung im Inland zu Verfügung halten vergleiche Auer-Mayer, in Pfeil [Hrsg], AlV-Komm Paragraph 16, AlVG Rz 37; vergleiche auch VwGH vom 19.9.2007, Zl. 2006/08/0297). In diesem Sinne sei etwa auch darauf hingewiesen, dass der BF in seiner „Erklärung über den Lebensmittelpunkt“ anlässlich der Beantragung von Arbeitslosengeld am 30.7.2020 angegeben hatte, er habe bis dato seine Angehörigen in der Slowakei einmal jährlich besucht, sodass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein (weiterer) Besuch (bereits) in der Zeit vom 1.8.2020 bis zum 14.8.2020 aus Gründen des Artikel 8, EMRK zwingend notwendig gewesen wäre. 3.
  4. Folglich hat das AMS zutreffend keine Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandaufenthalts gewährt und ist die Beschwerde somit spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich § 16 Abs 3 AlVG (Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes) besteht eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich Paragraph 16, Absatz 3, AlVG (Nachsicht vom Ruhen des Arbeitslosengeldes wegen Auslandsaufenthaltes) besteht eine umfassende und einheitliche Rechtsprechung des VwGH, auf die sich die gegenständliche Entscheidung maßgeblich stützt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der vom BF selbst getätigten Angaben - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2236025.1.00

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