Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL503 2236610-1 Spruch, L503 2236610-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 15.9.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 7.9.2020 bis zum 1.11.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine Beschäftigung als Schädlingsbekämpfer beim Dienstgeber P. nicht angetreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 15.9.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 7.9.2020 bis zum 1.11.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine Beschäftigung als Schädlingsbekämpfer beim Dienstgeber P. nicht angetreten. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Stellenangebot an den BF vom 1.9.2020 als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. in Linz (kollektivvertragliche Entlohnung, Mindestentgelt brutto € 2.150 auf Basis Vollzeitbeschäftigung); der BF wurde zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine Anfrage des AMS an die Firma P. vom 7.9.2020, ob sich der BF auf die ihm zugewiesene Stelle beworben hat. Dies wurde von Frau K. von der Firma P. mit E-Mail vom 7.9.2020 verneint. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem eine Mitteilung des AMS an den BF vom 7.9.2020, in der der BF auf die fehlende Bewerbung sowie auf die vorläufige Einstellung des Bezugs und eine erforderliche Klärung hingewiesen wurde. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein E-Mail des BF an den Dienstgeber P. („Bewerbung: Schädlingsbekämpfer“), welches der BF daraufhin am 7.9.2020 um 18:47 Uhr gesendet hatte. Beigefügt war neben seinem Lebenslauf ein Schreiben des BF mit dem Titel „Bewerbung“, in welchem der BF einleitend ausführt, er möchte sich „für die freie Stelle als Immobilienberater bei Ihnen bewerben“ und sodann auf seine Erfahrung als Immobilienberater/Immobilienmakler verweist. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem weiters eine Eingabe des BF an das AMS vom 10.9.2020, in der der BF – replizierend auf den Vorhalt des AMS einer vereitelnden Bewerbung – ausführt, er habe an die Firma P. versehentlich eine „falsche Bewerbung ‚als Immobilienmakler‘ gesendet“, sein Lebenslauf sei jedoch „dabei wie immer“. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem weiters die „korrigierte“ Version seiner Bewerbung an den Dienstgeber P., die der BF am 10.9.2020 per E-Mail übermittelt hatte. Im diesbezüglichen E-Mail führte der BF wörtlich wie folgt aus (grammatikalische Unzulänglichkeiten wörtlich wiedergebeben): „Es kann im Alltag vorkommen, dass man Bewerbung und Lebenslauf aus versehen, frei Stelle "als Immobilienmakler" sendet. Da ich nebenbei auch Bewerbungen als Immobilienmakler sende, weil das meine letzte Tätigkeit war. Anbei initiativ Bewerbung. Bitte um Ihr Verständnis. Danke“. Im beigefügten Schreiben mit dem Titel „Bewerbung“ führte der BF eingangs aus, er möchte sich „für die freie Stelle bei Ihnen bewerben“ und verweist sodann (wiederum ausschließlich) auf seine Erfahrung als Immobilienberater/Immobilienmakler. 2.
- Im Akt befindet sich schließlich anderem ein weiterer E-Mail-Verkehr des BF mit dem Dienstgeber P. vom 10.9.2020, in dem der BF vom Dienstgeber P. insbesondere die Auskunft begehrte, wann dieser die verfahrensgegenständliche Stelle vergeben hat. Dem BF wurde seitens des Dienstgebers P. die Auskunft erteilt, die Entscheidung zur Besetzung der Stelle sei von der Geschäftsleitung am 8.9.2020 getroffen worden. In diesem Zusammenhang wurde der BF vom Dienstgeber P. darauf hingewiesen, dass es nicht angehe, „ob absichtlich oder unabsichtlich eine falsche Bewerbung zu senden“.
- Mit Schreiben vom 21.9.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 15.9.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe sich am 07.09.2020 per E-Mail bei der Firma P. beworben. Am 10.09.2020 habe er einen Anruf von Herrn M.-G. erhalten, zumal der BF eine mögliche Einstellung vereitelt haben sollte. Nachdem der BF seine gesendeten E-Mails kontrolliert habe, sei ihm aufgefallen, dass er beim Bewerbungsschreiben „leider die falsche Stellenbezeichnung angegeben habe“, er füge jedoch seinen Bewerbungen immer einen Lebenslauf hinzu. Nachdem er den Fehler gesehen habe, habe er am 10.09.2020 an die Firma P. nochmals eine korrigierte Bewerbung und seinen Lebenslauf gesendet und sich wegen dieses Fehlers entschuldigt, da dies durch seine „allgemeinen Bewerbungen“, die er „als Immobilienmakler bearbeite“, versehentlich gesendet worden sei. So etwas könne jedem passieren, jedoch könne die Firma durch den Lebenslauf einordnen, ob der Bewerber für die Stelle geeignet sei oder nicht. Die Firma hätte eine E-Mail an den BF senden könne, dass nicht das richtige Bewerbungsschreiben für die ausgeschriebene Stelle angekommen sei und der BF hätte sofort wieder das richtige nachgesendet, „wie bereits am 10.09.2020“. Dies habe er dem AMS bereits am 10.09.2020 per eAMS Konto schriftlich mitgeteilt und es sei in der Folge dennoch aus ihm nicht erklärlichen Gründen der gegenständliche Bescheid erlassen. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, warum die Stelle vereitelt worden sein soll, wenn laut Firma die Stelle am 08.09.2020 besetzt wurde.
- Am 1.10.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, es habe dem BF am 1.9.2020 eine Beschäftigung bei der Firma P. als Schädlingsbekämpfer mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und ehest möglicher Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten; das Stellenangebot sei am 1.9.2020 im E-AMS-Konto des BF zugestellt und am 2.9.2020 vom BF gelesen worden. Am 7.9.2020 habe das AMS von der Firma P. die Rückmeldung erhalten, dass der BF sich nicht beworben habe. Sein Berater habe den BF daher am 7.9.2020 über die vorsorgliche Einstellung seines Leistungsbezugs ab 7.9.2020 und eine telefonische Klärung am 10.9.2020 informiert. Daraufhin habe der BF einen Screenshot aus seinem E-Mail Postausgang übermittelt, dass er sich am 7.9.2020 um 18:47 Uhr doch noch bei der Firma P. (sowie der ebenfalls am 1.9.2020 verbindlich vom AMS angebotenen Stelle als Abwäscher beim Hotel G.) beworben habe. Laut Rücksprache mit der Firma P. am 10.9.2020 wäre der BF für die Stelle als Schädlingsbekämpfer in Frage gekommen, aufgrund seines Bewerbungsschreibens sei aber von einer Einstellung abgesehen worden. Wiedergegeben wurde vom AMS in weiterer Folge ein Schreiben des BF mit dem Titel „Bewerbung“, in welchem der BF einleitend ausführt, er möchte sich „für die freie Stelle als Immobilienberater bei Ihnen bewerben“ und sodann auf seine Erfahrung als Immobilienberater/Immobilienmakler verweist. Auf Vorhalt dieser Bewerbung habe der BF zunächst angegeben, er bewerbe sich immer so, er verstehe nicht warum das jetzt ein Problem sei. In weiterer Folge habe der BF dem AMS gegenüber noch am 10.9.2020 schriftlich angegeben, er habe versehentlich eine Bewerbung „als Immobilienmakler“ gesendet, der Lebenslauf sei aber auch dabei wie immer. Wiedergegeben wurden zudem zwei E-Mails des BF vom 10.9.2020 jeweils an den Dienstgeber P. sowie den Dienstgeber Hotel G. vom 10.9.2020, in welchem der BF darauf hinweist, dass es im Alltag „vorkommen“ könne, dass (wortwörtlich) „man Bewerbung und Lebenslauf aus versehen, frei Stelle ‚als Immobilienmakler‘ sendet. Da ich nebenbei auch Bewerbungen als Immobilienmakler sende, weil das meine letzte Tätigkeit war. Anbei initiativ Bewerbung. Bitte um Ihr Verständnis.“ Wiedergegeben wurde vom AMS sodann insbesondere die hierbei an die beiden Dienstgeber versendete, „korrigierte“ „Bewerbung“ des BF (Schreiben des BF mit dem Titel „Bewerbung“, in dem er sich „für die freie Stelle bei Ihnen bewerben“ möchte und in weiterer Folge ausschließlich auf seine Erfahrungen im Immobilienbereich verweist). In weiterer Folge stellte das AMS eingehend das Beschwerdevorbringen des BF sowie ergänzend einen E-Mail-Verkehr des BF mit dem Dienstgeber P. dar, in welchem der Dienstgeber ausführt, dass die Entscheidung zur Vergabe der Stelle an eine andere Person am 8.9.2020 getroffen worden sei; es gehe nicht an, ob absichtlich oder unabsichtlich, eine falsche Bewerbung zu senden. Sodann führte das AMS aus, unstrittig sei, dass die Entscheidung für einen Bewerber von der Firma P. am 8.9.2020 getroffen wurde. Anhand der vorliegenden Dokumentation sei nachvollziehbar, dass der BF das verbindliche Stellenangebot als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. am 2.9.2020 erhalten und auch gelesen habe. Eine unverzügliche und ordnungsgemäße Bewerbung wäre daher noch längst vor der Entscheidung der Firma P. angekommen. Erst am 7.9.2020 - nachdem der BF vom AMS informiert worden sei, dass sein Leistungsbezug bis zur Klärung eingestellt wird - habe sich der BF beworben. Eine Bewerbung erst 5 Tage nach Erhalt des Stellenangebots gelte nicht als unverzügliche Bewerbung, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung fordere (vgl. VwGH Zl. 21.4.2004, 2001/08/0142).Sodann führte das AMS aus, unstrittig sei, dass die Entscheidung für einen Bewerber von der Firma P. am 8.9.2020 getroffen wurde. Anhand der vorliegenden Dokumentation sei nachvollziehbar, dass der BF das verbindliche Stellenangebot als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. am 2.9.2020 erhalten und auch gelesen habe. Eine unverzügliche und ordnungsgemäße Bewerbung wäre daher noch längst vor der Entscheidung der Firma P. angekommen. Erst am 7.9.2020 - nachdem der BF vom AMS informiert worden sei, dass sein Leistungsbezug bis zur Klärung eingestellt wird - habe sich der BF beworben. Eine Bewerbung erst 5 Tage nach Erhalt des Stellenangebots gelte nicht als unverzügliche Bewerbung, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung fordere vergleiche VwGH Zl. 21.4.2004, 2001/08/0142). Die Bewerbung des BF vom 7.9.2020 für eine Stelle als Immobilienberater sei von der Firma P. in nachvollziehbarer Weise nicht als Bewerbung für die Stelle als Schädlingsbekämpfer berücksichtigt worden. In seiner Beschwerde wende der BF ein, es hätte sich lediglich um ein Versehen gehandelt. Dieser Einwand sei nicht glaubwürdig, habe der BF doch am 7.9.2020 die „Bewerbung als Immobilienberater“ nicht nur an die Firma P., sondern auch an das Hotel G. gesendet. In seiner Bewerbung vom 7.9.2020 habe der BF nicht nur „leider die falsche Stellenbezeichnung angegeben“, sondern entspreche diese auch sonst nicht den üblichen Standards einer ordentlichen Bewerbung, so sei etwa der Betreff „Bewerbung“ nur allgemein gehalten, die konkrete Stelle, für die der BF sich bewerbe, werde nicht genannt; das Datum fehle; die Anrede sei ebenfalls nur allgemein mit „Sehr geehrte Damen und Herren“ gehalten; der BF nehme nicht Bezug auf die Firma und beschreibe nicht, warum er sich für die konkrete Stelle geeignet halte; stattdessen beschreibe der BF ausschließlich seine Ausbildung und Berufserfahrung als Immobilienberater, was einen Dienstgeber mit Sicherheit von einer Berücksichtigung seiner Bewerbung in jedem anderen Bereich abhalten würde und daher klar eine Vereitelungshandlung darstelle. Dasselbe gelte im Übrigen für die vom BF am 10.9.2020 an die Firma versendete „korrigierte Version“, weshalb keine Rede davon sein könne, dass seine Bewerbung vom 7.9.2020 ein Versehen gewesen sei. Der BF könne dazu bis spätestens 16.10.2020 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 12.10.2020 führte der BF aus, er habe die Bewerbung „in der Bewerbungsfrist gesendet, jedoch leider als Immobilienmakler, was nach Telefonat sofort per E-Mail als Entschuldigung an die Firma gesendet“ worden sei. „Trotz falscher Motivationsschreiben“ sei sein „Lebenslauf klar dargestellt“ und lege seinen „theoretischen und praktischen Werdegang“ dar. Auch wenn im Motivationsschreiben die falsche Stelle als Immobilienmakler angegeben wurde, so habe er sein E-Mail mit Betreff: „Bewerbung als Schädlingsbekämpfer“ an die die Firma P. gesendet.
- Mit weiterer Stellungnahme vom 12.10.2020 (bezeichnet als Vorlageantrag) beantragte der BF sinngemäß, das BVwG möge prüfen, ob seine „irrtümliche“ Bewerbung tatsächlich dazu geführt hat, dass die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben wurde. Darüber hinaus möge das BVwG prüfen, ob ab dem 8.9.2020 ein neuer Mitarbeiter bei der Fima P. als Schädlingsbekämpfer angemeldet wurde.
- Mit Bescheid vom 23.10.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 15.9.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des Verfahrensgangs stellte das AMS fest, es habe dem BF am 1.9.2020 eine Beschäftigung als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. Schädlingsbekämpfungs GmbH in Linz mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Am 7.9.2020 habe das AMS von der Firma P. die Rückmeldung erhalten, dass der BF sich nicht beworben habe. Nach erfolgter Information über die vorsorgliche Einstellung des Leistungsbezugs bis zur Klärung durch das AMS habe sich der BF am 7.9.2020 bei der Firma P. sowie der ebenfalls am 1.9.2020 verbindlich angebotenen Beschäftigung als Abwäscher bei der Firma G. beworben. Das Beschäftigungsverhältnis als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. sei nicht zustande gekommen, weil der BF sich am 7.9.2020 bei der Firma nicht als Schädlingsbekämpfer, sondern als Immobilienmakler beworben habe. Am 8.9.2020 habe sich die Firma für einen anderen Bewerber entschieden. Der konkrete Inhalt seines Bewerbungsschreibens sei unstrittig. Am 10.9.2020 habe der BF eine „korrigierte“ Version seiner Bewerbungen an die Firmen P. und G. gesendet, die dem AMS ebenfalls vorliegen würden. Der BF habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Festgestellt werde, dass bereits mit Bescheid vom 27.3.2020 der Anspruchsverlust der Notstandshilfe für den Zeitraum vom 17.2.2020 bis 29.3.2020 ausgesprochen wurde. Die vom BF dagegen erhobene Beschwerde habe das AMS mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.5.2020 abgewiesen. Aufgrund seines fristgerechten Vorlageantrags sei die Beschwerde dem BVwG vorgelegt worden; der Bescheid vom 27.3.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.5.2020 sei daher nicht rechtskräftig. Beweiswürdigend führte das AMS aus, der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergebe sich aus dem Akt und sei unstrittig. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 10 AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Tatbestand der Vereitelung subsumierend aus, die dem BF vom AMS am 1.9.2020 verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigung als Schädlingsbekämpfer sei deshalb nicht zustande gekommen, weil der BF sich am 7.9.2020 bei der Firma nicht als Schädlingsbekämpfer, sondern als Immobilienmakler beworben habe. Sein Verhalten sei daher zweifellos kausal für das Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Diese Rückmeldung habe die Firma P. sowohl dem BF als auch dem AMS gegeben.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 10, AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Tatbestand der Vereitelung subsumierend aus, die dem BF vom AMS am 1.9.2020 verbindlich angebotene zumutbare Beschäftigung als Schädlingsbekämpfer sei deshalb nicht zustande gekommen, weil der BF sich am 7.9.2020 bei der Firma nicht als Schädlingsbekämpfer, sondern als Immobilienmakler beworben habe. Sein Verhalten sei daher zweifellos kausal für das Nichtzustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Diese Rückmeldung habe die Firma P. sowohl dem BF als auch dem AMS gegeben. In seiner Beschwerde wende der BF zusammengefasst ein, er hätte irrtümlich eine Bewerbung als Immobilienmakler an die Firma P. geschickt. Trotz des falschen Motivationsschreibens sei sein Lebenslauf klar dargestellt und die Firma hätte anhand des Lebenslaufes einordnen können, ob der BF für die Stelle geeignet sei oder nicht. Die richtige Bewerbung hätte er am 10.9.2020 an die Firma nachgesendet. In der seiner Ansicht nach richtigen „korrigierten“ Version der Bewerbung schreibe der BF wortwörtlich: „Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich für die freie Stelle bei Ihnen bewerben. Universitätslehrgang Immobilienmanagement und Controlling habe ich über WWEDU (World Wide Education) in Oberösterreich (Wels) erfolgreich abgeschlossen. Im Jahre 2013 habe ich mich für die Tätigkeit als Immobilienberater entschieden, und vermittle selbständig Immobilien in Raum Oberösterreich. In meiner letzten Tätigkeit als Immobilienberater waren meine Aufgaben, wie z. b.: Kundenempfang und Kundengespräche entgegennehmen, allgemeine Bürotätigkeiten, Lehrlingsausbildung und Mitarbeiterführung. Ich freue mich auf die neue Herausforderung.“ Beide Versionen seines Motivationsschreibens würden aus folgenden Gründen nicht den üblichen Standards einer ordentlichen Bewerbung entsprechen: - der Betreff „Bewerbung“ sei nur allgemein gehalten, die konkrete Stelle, für die der BF sich bewerbe, werde nicht genannt - das Datum fehle - die Anrede sei ebenfalls nur allgemein mit „Sehr geehrte Damen und Herren“ gehalten, obwohl die Ansprechperson ausdrücklich bekannt gegeben worden sei. Vor allem aber beschreibe der BF ausschließlich seine Ausbildung, Tätigkeit und Berufserfahrung als Immobilienberater, was einen Dienstgeber mit Sicherheit von einer Berücksichtigung seiner Bewerbung in jedem anderen Bereich als dem des Immobilienberaters abhalten würde. Mit keinem Wort nehme der BF Bezug auf die konkret ausgeschriebene Stelle und erkläre, warum er sich für die Stelle als Schädlingsbekämpfer für einen geeigneten Bewerber halte. Dies alles vor dem Hintergrund, dass der BF zuvor „versehentlich“ ein Bewerbungsschreiben für eine Stelle als Immobilienberater an die betreffende Firma gerichtet habe. Umso mehr wäre der BF in diesem Fall gefordert gewesen, seine Motivation für die Bewerbung als Schädlingsbekämpfer hervorzuheben. Es könne daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei seiner Bewerbung vom 7.9.2020 um ein Versehen handelte, da auch die laut dem BF eigentlich beabsichtige, korrigierte Version keine ordnungsgemäße Bewerbung darstelle, sondern vielmehr ebenfalls eine idealtypische Vereitelung sei. Der BF habe jedenfalls damit rechnen müssen, dass seine Bewerbung, die nur seine Ausbildung und Tätigkeit als Immobilienberater zum Inhalt hat, nicht zum Erfolg führen wird. Somit habe der BF (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt. Wenn der BF in seiner Stellungnahme im Übrigen einwende, dass somit ja alle Bewerbungen, die er (bisher) gesendet habe, immer „falsch bzw. vereitelnd“ gewesen sein müssten, so sei dem zuzustimmen. Da bereits mit Bescheid vom 27.3.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.5.2020 der Anspruchsverlust der Notstandhilfe vom 17.2.2020 bis 29.3.2020 mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen worden sei, sei der Anspruchsverlust nunmehr
§ 10Abs 1 AIVG für 8 Wochen auszusprechen. Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.3.2020 sei dem BVw
G zur Entscheidung vorgelegt worden, weshalb die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 28.5.2020 noch nicht rechtskräftig sei. Dennoch sei eine Behörde an den von ihr erlassenen Bescheid grundsätzlich gebunden, auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH vom 5.3.1991, Zl. 89/08/0332).Da bereits mit Bescheid vom 27.3.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.5.2020 der Anspruchsverlust der Notstandhilfe vom 17.2.2020 bis 29.3.2020 mangels Arbeitswilligkeit ausgesprochen worden sei, sei der Anspruchsverlust nunmehr
Paragraph 10, Absatz eins, AIVG für 8 Wochen auszusprechen. Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.3.2020 sei dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt worden, weshalb die diesbezügliche Beschwerdevorentscheidung vom 28.5.2020 noch nicht rechtskräftig sei. Dennoch sei eine Behörde an den von ihr erlassenen Bescheid grundsätzlich gebunden, auch wenn dieser noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist vergleiche VwGH vom 5.3.1991, Zl. 89/08/0332). Im Zeitraum vom 7.9.2020 bis 1.11.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 27.10.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies er auf seine Beschwerde und Stellungnahmen und führte ergänzend aus, es sei nicht richtig, dass er sich bei der Firma P. nicht rechtzeitig beworben habe; er habe am 1.9.2020 zwei Vorschreibungen erhalten und sich fristgerecht innerhalb von 8 Tagen beworben. Beantragt wurde vom BF unter anderem, das BVwG möge prüfen, ob ab 8.9.2020 ein neuer Mitarbeiter als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. angemeldet wurde.
- Am 6.11.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe – am 1.9.2020 (unter anderem) ein Stellenangebot als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. in Linz übermittelt (Bewerbung per E-Mail an näher genannte E-Mail-Adresse erbeten) und ihn zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 1.
- Der BF hatte sich bis zum 7.9.2020 zunächst nicht beworben und wurde der Bezug vom AMS am 7.9.2020 daraufhin vorläufig eingestellt; der BF wurde noch am 7.9.2020 vom AMS per E-AMS auf seine mangelnde Bewerbung und die diesbezüglich erforderliche Klärung hingewiesen. Daraufhin übermittelte der BF noch am 7.9.2020 um 18:47 Uhr dem Dienstgeber P. ein E-Mail mit dem Betreff „Bewerbung: Schädlingsbekämpfer“ und dem Text: „Sehr geehrte Damen und Herren, anbei Bewerbung und Lebenslauf. Mit freundlichen Grüßen E. A.“ Im Anhang legte der BF – neben seinem Lebenslauf – folgendes Schreiben bei: Bewerbung Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich für die freie Stelle als Immobilienberater bei Ihnen bewerben. Universitätslehrgang Immobilienmanagement und Controlling habe ich über WWEDU (World Wide Education) in Oberösterreich erfolgreich abgeschlossen. Im Jahre 2013 habe ich mich für die Tätigkeit als Immobilienberater entschieden, und vermittelte selbständig Immobilien in Raum Oberösterreich. In meiner letzten Tätigkeit als Immobilienberater, waren meine Aufgaben, wie z.b.: Kundenempfang und Kundengespräche entgegennehmen, allgemeine Bürotätigkeiten (Schriftverkehr) und natürlich Objektbesichtigungen, (Objektaufnahmen) sowie Objektpräsentation auf den Plattformen durch Maklersoftware. (EDI Real, Onoffice) Als Immobilienmakler in Raum Linz, ist mir der Immobilienmarkt bekannt. Ich konnte einige Maklerkollegen sowohl als auch Bauträger, durch Teilnahme an den Immobilienmessen (Wien und Wels/Thalheim) Kontakte verknüpfen. Da ich mich weiter entwickeln möchte, suche ich mir neue Herausforderungen. Ich freue mich auf Ihre Antwort und auf ein persönliches Gespräch. Mit freundlichen Grüßen E. A. akad. IM 1.
- Eine gleichlautende „Bewerbung“ hatte der BF auch im Hinblick auf die Stelle als Abwäscher beim Hotel G. versandt. 1.
- Am 10.9.2020 wurde dem BF seitens des AMS vorgehalten, dass er mit dieser „Bewerbung“ eine Vereitelungshandlung im Hinblick auf die Stelle als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. gesetzt habe, woraufhin der BF entgegnete, es handle sich um ein Versehen (er habe irrtümlich die falsche „Bewerbung“ versandt) und sei außerdem sein Lebenslauf zutreffend mitgesendet worden. Noch am 10.9.2020 übermittelte der BF an den Dienstgeber P. wortwörtlich folgendes E-Mail (grammatikalische Unzulänglichkeiten wörtlich wiedergegeben): Sehr geehrte Damen und Herren, Es kann im Alltag vorkommen, dass man Bewerbung und Lebenslauf aus versehen, frei Stelle "als Immobilienmakler" sendet. Da ich nebenbei auch Bewerbungen als Immobilienmakler sende, weil das meine letzte Tätigkeit war. Anbei initiativ Bewerbung. Bitte um Ihr Verständnis. Danke Mit freundlichen Grüßen E. A. Die vom BF hier nunmehr beigefügte „Bewerbung“ hinsichtlich der Stelle als Schädlingsbekämpfer lautet wörtlich wie folgt: Bewerbung Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich für die freie Stelle bei Ihnen bewerben. Universitätslehrgang Immobilienmanagement und Controlling habe ich über WWEDU (World Wide Education) in Oberösterreich (Wels) erfolgreich abgeschlossen. Im Jahre 2013 habe ich mich für die Tätigkeit als Immobilienberater entschieden, und vermittelte selbständig Immobilien in Raum Oberösterreich In meiner letzten Tätigkeit als Immobilienberater, waren meine Aufgaben, wie z.b.: Kundenempfang und Kundengespräche entgegennehmen, allgemeine Bürotätigkeiten, Lehrlingsausbildung und Mitarbeiterführung. Ich freue mich auf die neue Herausforderung. Mit freundlichen Grüßen E. A. 1.
- Eine gleichlautende „Bewerbung“ hatte der BF auch im Hinblick auf die Stelle beim Hotel G. versandt. 1.
- Die Beschäftigung beim Dienstgeber P. (wie auch jene beim Hotel G.) kam nicht zustande. Der Dienstgeber P. hatte die Stelle am 8.9.2020 anderweitig vergeben.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar und unbestritten aus dem Akteninhalt (insb. Stellenangebot, diverse „Bewerbungsschreiben“ des BF, Stellungnahmen des BF, Angaben des Dienstgebers zur Besetzung der Stelle).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 7.9.2020 bis zum 1.11.2020
§ 38i
Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 7.9.2020 bis zum 1.11.2020
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF den getroffenen Feststellungen zufolge seitens des AMS am 1.9.2020 (unter anderem) eine Stelle als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. in Linz übermittelt und der BF zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
- Der BF hat nun an den Dienstgeber P. hinsichtlich der Stelle als Schädlingsbekämpfer (wie im Übrigen auch an den Dienstgeber Hotel G. hinsichtlich der Stelle als Abwäscher) (erst) am 7.9.2020 - nachdem ihm vom AMS die bis dato fehlende Bewerbung vorgehalten worden war - eine „Bewerbung“ übermittelt, der zufolge er sich „für die freie Stelle als Immobilienberater bei Ihnen“ bewerbe und in der er sodann auf seine Erfahrung als Immobilienberater/Immobilienmakler verwies. Dass eine derartige „Bewerbung“ auf eine Stelle als Schädlingsbekämpfer einen potentiellen Dienstgeber von weiteren Schritten zur Einstellung des „Bewerbers“ abhält, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Somit ist der Tatbestand der Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG hier in objektiver Hinsicht unzweifelhaft erfüllt. Aber auch in subjektiver Hinsicht ist dem BF, wie die folgenden Ausführungen aufzeigen, zumindest der hier erforderliche bedingte Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung klar zur Last zu legen: So wird nicht verkannt, dass Irrtümer nie ausgeschlossen werden können, allerdings musste gerade dem BF, der über mehrere Jahre hinweg im Bezug von Leistungen des AMS stand, die Bedeutung von Bewerbungen bewusst sein, sodass hier ein entsprechend hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, den der BF offensichtlich nicht beachtet hat. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass er auch dem Dienstgeber Hotel G. unverändert die dargestellte „Bewerbung“ als „Immobilienberater“ übermittelt hatte, sodass hier jedenfalls von auffallender Sorglosigkeit des BF zu sprechen wäre, die die Schwelle zum bedingten Vorsatz überschritten hat. Dass der BF durch sein Verhalten die Stelle aber vielmehr bewusst vereitelt hat, ergibt sich sodann unzweifelhaft aus seinen weiteren Schreiben an den Dienstgeber P. (wie auch den Dienstgeber Hotel G.), die im Folgenden dargestellt werden.3.3.3.
- Der BF hat nun an den Dienstgeber P. hinsichtlich der Stelle als Schädlingsbekämpfer (wie im Übrigen auch an den Dienstgeber Hotel G. hinsichtlich der Stelle als Abwäscher) (erst) am 7.9.2020 - nachdem ihm vom AMS die bis dato fehlende Bewerbung vorgehalten worden war - eine „Bewerbung“ übermittelt, der zufolge er sich „für die freie Stelle als Immobilienberater bei Ihnen“ bewerbe und in der er sodann auf seine Erfahrung als Immobilienberater/Immobilienmakler verwies. Dass eine derartige „Bewerbung“ auf eine Stelle als Schädlingsbekämpfer einen potentiellen Dienstgeber von weiteren Schritten zur Einstellung des „Bewerbers“ abhält, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Somit ist der Tatbestand der Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG hier in objektiver Hinsicht unzweifelhaft erfüllt. Aber auch in subjektiver Hinsicht ist dem BF, wie die folgenden Ausführungen aufzeigen, zumindest der hier erforderliche bedingte Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung klar zur Last zu legen: So wird nicht verkannt, dass Irrtümer nie ausgeschlossen werden können, allerdings musste gerade dem BF, der über mehrere Jahre hinweg im Bezug von Leistungen des AMS stand, die Bedeutung von Bewerbungen bewusst sein, sodass hier ein entsprechend hoher Sorgfaltsmaßstab anzulegen ist, den der BF offensichtlich nicht beachtet hat. Hinzu kommt im gegenständlichen Fall, dass er auch dem Dienstgeber Hotel G. unverändert die dargestellte „Bewerbung“ als „Immobilienberater“ übermittelt hatte, sodass hier jedenfalls von auffallender Sorglosigkeit des BF zu sprechen wäre, die die Schwelle zum bedingten Vorsatz überschritten hat. Dass der BF durch sein Verhalten die Stelle aber vielmehr bewusst vereitelt hat, ergibt sich sodann unzweifelhaft aus seinen weiteren Schreiben an den Dienstgeber P. (wie auch den Dienstgeber Hotel G.), die im Folgenden dargestellt werden. 3.3.3.
- Auf Vorhalt seiner vereitelnden „Bewerbung“ durch das AMS am 10.9.2020 übermittelte der BF dem Dienstgeber P. noch am selben Tag nämlich wortwörtlich folgendes E-Mail (grammatikalische Unzulänglichkeiten wörtlich wiedergegeben): Sehr geehrte Damen und Herren, Es kann im Alltag vorkommen, dass man Bewerbung und Lebenslauf aus versehen, frei Stelle "als Immobilienmakler" sendet. Da ich nebenbei auch Bewerbungen als Immobilienmakler sende, weil das meine letzte Tätigkeit war. Anbei initiativ Bewerbung. Bitte um Ihr Verständnis. Danke Mit freundlichen Grüßen E. A. Abgesehen davon, dass sich dieses Schreiben unzweifelhaft mehr als widerwillige denn als ernst gemeinte Entschuldigung liest, sind hier auch erhebliche Rechtschreib- und Grammatikfehler enthalten bzw. ist der Einleitungssatz überhaupt nur sinngemäß verständlich („Es kann im Alltag vorkommen, dass man Bewerbung und Lebenslauf aus versehen, frei Stelle ‚als Immobilienmakler‘ sendet“). Dies ist insofern von Relevanz, als der BF eigenen Angaben zufolge etwa über eine abgeschlossene Studienberechtigungsprüfung verfügt, den Universitätslehrgang „Immobilienmanagement und Controlling“ über die „WWU“ („World Wide Education“) erfolgreich abgeschlossen hat und darüber hinaus über diverse Ausbildungen im Immobilienbereich verfügt und etwa auch rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen an der JKU Linz besucht. Auch wenn es sich bei dem erwähnten Schreiben vom 10.9.2020 an den Dienstgeber P. nur um das Begleit-E-Mail des BF zu seiner weiteren „Bewerbung“ handelt, so kann hier nur der Schluss gezogen werden, dass der BF diesem Schreiben – und damit auch der angebotenen Stelle – tatsächlich keinerlei Bedeutung beigemessen hat. Dass der BF im Übrigen sehr wohl imstande ist, wohl gewählt und grammatikalisch richtig zu formulieren, folgt im Übrigen aus seinen zahlreichen – offensichtlich von ihm selbst verfassten – Eingaben im Verfahren. Somit stellt auch bereits das E-Mail vom 10.9.2020 an den Dienstgeber P. eine (zumindest bedingt vorsätzliche) Vereitelung dar, zumal ein dermaßen fehlerbehaftetes (und auch widerwillig) formuliertes Schreiben auch dann von weiteren Schritten zu Einstellung eines Bewerbers abhält, wenn es sich um eine Stelle handelt, für die kein Studium oder eine sonstige Ausbildung vorausgesetzt wird. 3.3.3.
- Dass es dem BF darauf ankam, die Stelle als Schädlingsbekämpfer bei der Firma P. zu vereiteln, hat er dann mit seiner „korrigierten“ „Bewerbung“, welche er seinem eben dargestellten E-Mail vom 10.9.2020 beifügte, selbst dargetan. Wie dargestellt, hatte der BF ja mit einem Irrtum bei seiner vorherigen „Bewerbung“ vom 7.9.2020 argumentiert; nun – am 10.9.2020 – habe er die „richtige“ Bewerbung übermittelt, welche er bereits ursprünglich hätte versenden wollen. Diese „richtige“ „Bewerbung“ für die Stelle als Schädlingsbekämpfer lautet nun folgendermaßen: Bewerbung Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich für die freie Stelle bei Ihnen bewerben. Universitätslehrgang Immobilienmanagement und Controlling habe ich über WWEDU (World Wide Education) in Oberösterreich (Wels) erfolgreich abgeschlossen. Im Jahre 2013 habe ich mich für die Tätigkeit als Immobilienberater entschieden, und vermittelte selbständig Immobilien in Raum Oberösterreich In meiner letzten Tätigkeit als Immobilienberater, waren meine Aufgaben, wie z.b.: Kundenempfang und Kundengespräche entgegennehmen, allgemeine Bürotätigkeiten, Lehrlingsausbildung und Mitarbeiterführung. Ich freue mich auf die neue Herausforderung. Mit freundlichen Grüßen E. A. In dieser „Bewerbung“, mit der sich der BF auf „die freie Stelle bei Ihnen“ bewirbt, verweist der BF (wiederum) ausschließlich auf seine Ausbildung, Tätigkeit und Berufserfahrung als Immobilienberater. In keiner Weise nimmt der BF darin Bezug auf die konkret angebotene Stelle als Schädlingsbekämpfer. Vielmehr gleicht diese „Bewerbung“ im Ergebnis jener vom BF bereits zuvor „irrtümlich“ übermittelten Bewerbung „als Immobilienberater“, wobei es im Einleitungssatz anstatt von „Ich möchte mich für die freie Stelle als Immobilienberater bei Ihnen bewerben“ nun eben lapidar lautet: „Ich möchte mich für die freie Stelle bei Ihnen bewerben.“ Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der BF zuvor an den Dienstgeber P. bloß irrtümlich die „falsche“ Bewerbung gesendet haben will, erscheint es geradezu überaus provokant, dass der BF dann an den Dienstgeber später – im Rahmen des zuvor dargestellten Begleit-E-Mails – eine im Ergebnis praktisch identische Bewerbung, die (wiederum) ausschließlich auf seine Eignung im Immobilienbereich verweist, nochmals versendet, ohne auch nur in irgendeiner Weise auf die tatsächlich angebotene Stelle als Schädlingsbekämpfer einzugehen. Der BF bringt durch diese „Bewerbung“ unmissverständlich zum Ausdruck, dass er an der angebotenen Stelle kein Interesse hat und handelt es sich dabei um eine geradezu idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG; am diesbezüglichen Vorsatz des BF bestehen vor diesem Hintergrund – und zwar auch bereits im Hinblick auf seine „irrtümliche“ „Bewerbung“ vom 7.9.2020, die sich im Ergebnis kaum von seiner „richtigen“ Bewerbung vom 10.9.2020 unterscheidet, die er eigenen Angaben zufolge bereits ursprünglich hätte absenden wollen - keinerlei Zweifel.In dieser „Bewerbung“, mit der sich der BF auf „die freie Stelle bei Ihnen“ bewirbt, verweist der BF (wiederum) ausschließlich auf seine Ausbildung, Tätigkeit und Berufserfahrung als Immobilienberater. In keiner Weise nimmt der BF darin Bezug auf die konkret angebotene Stelle als Schädlingsbekämpfer. Vielmehr gleicht diese „Bewerbung“ im Ergebnis jener vom BF bereits zuvor „irrtümlich“ übermittelten Bewerbung „als Immobilienberater“, wobei es im Einleitungssatz anstatt von „Ich möchte mich für die freie Stelle als Immobilienberater bei Ihnen bewerben“ nun eben lapidar lautet: „Ich möchte mich für die freie Stelle bei Ihnen bewerben.“ Gerade auch vor dem Hintergrund, dass der BF zuvor an den Dienstgeber P. bloß irrtümlich die „falsche“ Bewerbung gesendet haben will, erscheint es geradezu überaus provokant, dass der BF dann an den Dienstgeber später – im Rahmen des zuvor dargestellten Begleit-E-Mails – eine im Ergebnis praktisch identische Bewerbung, die (wiederum) ausschließlich auf seine Eignung im Immobilienbereich verweist, nochmals versendet, ohne auch nur in irgendeiner Weise auf die tatsächlich angebotene Stelle als Schädlingsbekämpfer einzugehen. Der BF bringt durch diese „Bewerbung“ unmissverständlich zum Ausdruck, dass er an der angebotenen Stelle kein Interesse hat und handelt es sich dabei um eine geradezu idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG; am diesbezüglichen Vorsatz des BF bestehen vor diesem Hintergrund – und zwar auch bereits im Hinblick auf seine „irrtümliche“ „Bewerbung“ vom 7.9.2020, die sich im Ergebnis kaum von seiner „richtigen“ Bewerbung vom 10.9.2020 unterscheidet, die er eigenen Angaben zufolge bereits ursprünglich hätte absenden wollen - keinerlei Zweifel. 3.3.3.
- Der BF hat durch sein Verhalten somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Schädlingsbekämpfer beim Dienstgeber P. gesetzt. Daran vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Dienstgeber P. – seitens des AMS unbestritten - die Stelle am 8.9.2020 anderweitig vergeben hatte, zumal der BF, wie dargestellt, bereits zuvor – nämlich am 7.9.2020 – eine Vereitelungshandlung gesetzt hatte, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang unzweifelhaft zu bejahen ist (vgl. auch das E-Mail des Dienstgebers P. auf die Anfrage des BF hin vom 10.9.2020, wann die Stelle anderweitig vergeben worden sei: „Sehr geehrter Herr A., die Entscheidung ist am 08.09.2020 von der Geschäftsleitung getroffen worden. PS.: Kleiner Tipp: Das geht nicht, ob absichtlich oder unabsichtlich eine falsche Bewerbung zu senden“). Auf den Antrag des BF in seinem Vorlageantrag, das BVwG möge prüfen, ob ab dem 8.9.2020 ein neuer Mitarbeiter bei der Fima P. als Schädlingsbekämpfer angemeldet wurde, ist somit nicht weiter einzugehen; dass die Stelle am 8.9.2020 besetzt wurde, ist unbestritten. Zudem erübrigen sich auch weitere Ermittlungen dahingehend – wie vom BF in seiner Eingabe vom 12.10.2020 sinngemäß beantragt –, ob seine „irrtümliche“ Bewerbung tatsächlich dazu geführt hat, dass die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben wurde: Abgesehen davon, dass das eben dargestellte E-Mail des Dienstgebers P. klar darauf hinweist, ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243)“ [VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005]. Dass die „irrtümliche“ Bewerbung des BF seine Chance auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert hat, steht jedenfalls außer Zweifel.3.3.3.
- Der BF hat durch sein Verhalten somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Schädlingsbekämpfer beim Dienstgeber P. gesetzt. Daran vermag im Übrigen auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Dienstgeber P. – seitens des AMS unbestritten - die Stelle am 8.9.2020 anderweitig vergeben hatte, zumal der BF, wie dargestellt, bereits zuvor – nämlich am 7.9.2020 – eine Vereitelungshandlung gesetzt hatte, sodass der erforderliche Kausalzusammenhang unzweifelhaft zu bejahen ist vergleiche auch das E-Mail des Dienstgebers P. auf die Anfrage des BF hin vom 10.9.2020, wann die Stelle anderweitig vergeben worden sei: „Sehr geehrter Herr A., die Entscheidung ist am 08.09.2020 von der Geschäftsleitung getroffen worden. PS.: Kleiner Tipp: Das geht nicht, ob absichtlich oder unabsichtlich eine falsche Bewerbung zu senden“). Auf den Antrag des BF in seinem Vorlageantrag, das BVwG möge prüfen, ob ab dem 8.9.2020 ein neuer Mitarbeiter bei der Fima P. als Schädlingsbekämpfer angemeldet wurde, ist somit nicht weiter einzugehen; dass die Stelle am 8.9.2020 besetzt wurde, ist unbestritten. Zudem erübrigen sich auch weitere Ermittlungen dahingehend – wie vom BF in seiner Eingabe vom 12.10.2020 sinngemäß beantragt –, ob seine „irrtümliche“ Bewerbung tatsächlich dazu geführt hat, dass die Stelle an einen anderen Bewerber vergeben wurde: Abgesehen davon, dass das eben dargestellte E-Mail des Dienstgebers P. klar darauf hinweist, ist es nach ständiger Rechtsprechung des VwGH „nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche das hg Erkenntnis vom
- Jänner 2012, 2008/08/0243)“ [VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005]. Dass die „irrtümliche“ Bewerbung des BF seine Chance auf das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses verringert hat, steht jedenfalls außer Zweifel. 3.3.3.
- Somit wurde im gegenständlichen Fall der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 7.9.2020 bis zum 1.11.2020
§ 10Al
VG in der Dauer von acht Wochen dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Die Dauer von acht Wochen folgt daraus, dass es sich gegenständlich bereits um die zweite Vereitelung im Sinne von § 10 AlVG handelt (vgl. zur vorangehenden Vereitelung im Übrigen das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2233218-1).3.3.3.6. Somit wurde im gegenständlichen Fall der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 7.9.2020 bis zum 1.11.2020
Paragraph 10, AlVG in der Dauer von acht Wochen dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Die Dauer von acht Wochen folgt daraus, dass es sich gegenständlich bereits um die zweite Vereitelung im Sinne von Paragraph 10, AlVG handelt vergleiche zur vorangehenden Vereitelung im Übrigen das Erkenntnis des BVwG vom heutigen Tage zur Zl. L503 2233218-1). 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 2.3.2021 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 2.3.2021 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
- Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der vom BF selbst verfassten, aktenkundigen „Bewerbungsschreiben“ - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2236610.1.00