GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 18.9.2020 sprach das AMS aus, dass das der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) ab 2.9.2020 zuerkannte Weiterbildungsgeld
VG in der derzeit geltenden Fassung mit täglich € 21,34 bemessen wird.1. Mit Bescheid vom 18.9.2020 sprach das AMS aus, dass das der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) ab 2.9.2020 zuerkannte Weiterbildungsgeld
Paragraph 21, AlVG in der derzeit geltenden Fassung mit täglich € 21,34 bemessen wird. Nach Wiedergabe von § 21 AlVG stellte das AMS die bisherigen Beschäftigungszeiträume samt Dienstgebern dar und führte sodann aus, als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes seien die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von € 989,40 wie folgt herangezogen worden:Nach Wiedergabe von Paragraph 21, AlVG stellte das AMS die bisherigen Beschäftigungszeiträume samt Dienstgebern dar und führte sodann aus, als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Weiterbildungsgeldes seien die (beim Dachverband gespeicherten) monatlichen Beitragsgrundlagen mit einem durchschnittlichen monatlichen Bruttoverdienst von € 989,40 wie folgt herangezogen worden: Zeitraum monatliche Beitragsgrundlage in € 01.10.2019 - 31.10.2019 1.176,00 01.11.2019 - 30.11.2019 652,58 01.12.2019 - 31.12.2019 953,82 01.01.2020 - 31.01.2020 568,11 01.02.2020 - 29.02.2020 514,27 01.03.2020 - 31.03.2020 1.223,57 848,06 (= Durchschnittseinkommen) 989,40 (durchschnittliche Beitragsgrundlage inkl. anteiliger Sonderzahlungen)
Abs 2 AIVG zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Abs 4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (analog des Weiterbildungsgeldes) das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen sei Abs 1 entsprechend anzuwenden. Abs 1 letzter Satz sei nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Da im vorliegenden Fall keine Beitragsgrundlagen im Zeitraum Jänner 2019 bis August 2019 vorhanden seien, komme Abs 1 letzter Satz trotz des parallelen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zur Anwendung.Liegen
Paragraph 21, Absatz 2, AIVG zum Zeitpunkt der Geltendmachung weniger als zwölf nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (analog des Weiterbildungsgeldes) das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen sei Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz sei nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. Da im vorliegenden Fall keine Beitragsgrundlagen im Zeitraum Jänner 2019 bis August 2019 vorhanden seien, komme Absatz eins, letzter Satz trotz des parallelen Bezuges von Kinderbetreuungsgeld zur Anwendung. Im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.03.2020 seien monatliche Beitragsgrundlagen vom Dienstgeber Krankenhaus B. S. in R. gespeichert. Mangels monatlicher Beitragsgrundlagen vor dem Berichtigungszeitraum würden daher
Abs 1 Z 5 AIVG die 6 Monate im Berichtigungszeitraum trotz Vorliegen eines parallelen Kinderbetreuungsgeldbezuges zur Berechnung herangezogen. Daraus errechne sich eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage von € 989,40, die als Bemessungsgrundlage für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes (Antrag vom 02.09.2020) herangezogen werde.Im Zeitraum 01.10.2019 bis 31.03.2020 seien monatliche Beitragsgrundlagen vom Dienstgeber Krankenhaus B. S. in R. gespeichert. Mangels monatlicher Beitragsgrundlagen vor dem Berichtigungszeitraum würden daher
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, AIVG die 6 Monate im Berichtigungszeitraum trotz Vorliegen eines parallelen Kinderbetreuungsgeldbezuges zur Berechnung herangezogen. Daraus errechne sich eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage von € 989,40, die als Bemessungsgrundlage für die Bemessung des Weiterbildungsgeldes (Antrag vom 02.09.2020) herangezogen werde. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, die BF habe zuletzt am 02.09.2020 den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend gemacht.
Abs 1 AIVG sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (auf Weiterbildungsgeld analog anwendbar) das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Abs 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen, heranzuziehen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, die BF habe zuletzt am 02.09.2020 den Anspruch auf Weiterbildungsgeld geltend gemacht.
Paragraph 21, Absatz eins, AIVG sei für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes (auf Weiterbildungsgeld analog anwendbar) das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen, heranzuziehen. Im Fall der BF seien die monatlichen Beitragsgrundlagen vom 01.10.2019 bis 31.03.2020 maßgeblich. Daraus errechne sich eine durchschnittliche monatliche Beitragsgrundlage von € 989,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 21 AlVG idF BGBl. I Nr. 100/2018 lautet auszugweise:Paragraph 21, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018, lautet auszugweise: § 21.
4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. […] Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht:Paragraph 21,
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. […] Kalendermonate, die folgende Zeiträume enthalten, bleiben außer Betracht: […]
4 ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. […]
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegende Kalendermonate, jedoch mindestens sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt dieser Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs derartige Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der vorliegenden Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen. Im Übrigen ist Absatz eins, entsprechend anzuwenden. Absatz eins, letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten. […] § 26 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 26, AlVG lautet auszugsweise: § 26.
oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich […]Paragraph 26,
Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes
Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, gebührt für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch in der Höhe von 14,53 Euro täglich […] § 79 Abs 147 AlVG lautet:Paragraph 79, Absatz 147, AlVG lautet: Die Überschrift vor § 21 sowie § 21 Abs. 1 und Abs. 2 in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015, des Steuerreformgesetzes 2015/2016, BGBl. I Nr. 118/2015, und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit
VG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Abs 4 ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen.3.4.2.
Paragraph 21, Absatz eins, erster Satz AlVG ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der letzten zwölf zum Zeitpunkt der Geltendmachung nach Ablauf der Berichtigungsfrist
Paragraph 34, Absatz 4, ASVG liegenden Kalendermonate aus den beim Dachverband der Sozialversicherungsträger (Dachverband) gespeicherten Beitragsgrundlagen aus arbeitslosenversicherungspflichtigem laufenden Entgelt, mangels solcher aus anderen gespeicherten Beitragsgrundlagen heranzuziehen. Der Berichtigungszeitraum nach § 34 Abs 4 ASVG beträgt 12 Monate und umfasst im konkreten Fall (Geltendmachung im September 2020) die Monate September 2019 bis August 2020.Der Berichtigungszeitraum nach Paragraph 34, Absatz 4, ASVG beträgt 12 Monate und umfasst im konkreten Fall (Geltendmachung im September 2020) die Monate September 2019 bis August 2020. Der Beurteilungszeitraum umfasst konkret somit zunächst die Monate September 2018 bis August 2019 (nach 12 Monaten Berichtigungszeitraum weitere 12 Monate). In diesem Zeitraum liegen jedoch keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der BF vor. Wenngleich hier ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch die BF vorliegt, so gelangt die Ausnahme vom Ausschluss der Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
Vm Abs 1 letzter Satz Z 5 AlVG („Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten“) nicht zur Anwendung, da nicht „andernfalls“ keine Beitragsgrundlagen herangezogen werden könnten, sondern liegen hier schon dem Grunde nach keine Beitragsgrundlagen (im Sinne einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung) vor.Der Beurteilungszeitraum umfasst konkret somit zunächst die Monate September 2018 bis August 2019 (nach 12 Monaten Berichtigungszeitraum weitere 12 Monate). In diesem Zeitraum liegen jedoch keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen der BF vor. Wenngleich hier ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch die BF vorliegt, so gelangt die Ausnahme vom Ausschluss der Berücksichtigung von Zeiten des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld
Paragraph 21, Absatz 2, vierter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz Ziffer 5, AlVG („Abs. 1 letzter Satz ist nicht anzuwenden, wenn andernfalls keine Beitragsgrundlagen für eine Bemessung herangezogen werden könnten“) nicht zur Anwendung, da nicht „andernfalls“ keine Beitragsgrundlagen herangezogen werden könnten, sondern liegen hier schon dem Grunde nach keine Beitragsgrundlagen (im Sinne einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung) vor. Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs (im konkreten Fall: gar keine) derartige (gemeint: bereits festgesetzte) Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der „vorliegenden“ Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen (§ 21 Abs 2 zweiter Satz AlVG). In diesem Fall sind somit auch noch nicht festgesetzte Bemessungsgrundlagen heranzuziehen, es ist also auf den Berichtigungszeitraum abzustellen (vgl. Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar AlVG, § 21 AlVG Rz 451).Liegen Beitragsgrundlagen für weniger als sechs (im konkreten Fall: gar keine) derartige (gemeint: bereits festgesetzte) Kalendermonate vor, so ist für die Festsetzung des Grundbetrages des Arbeitslosengeldes das Entgelt der „vorliegenden“ Kalendermonate heranzuziehen und durch die Anzahl der Kalendermonate zu teilen (Paragraph 21, Absatz 2, zweiter Satz AlVG). In diesem Fall sind somit auch noch nicht festgesetzte Bemessungsgrundlagen heranzuziehen, es ist also auf den Berichtigungszeitraum abzustellen vergleiche Sdoutz/Zechner, Praxiskommentar AlVG, Paragraph 21, AlVG Rz 451). In diesem Zeitraum (September 2019 bis August 2020) war die BF in den Monaten Oktober, November und Dezember 2019 sowie Jänner, Februar und März 2020 beim Krankenhaus B. S. in R. arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld (auch) in diesem Zeitraum schadet – aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden Ausnahmebestimmung
Vm Abs 1 letzter Satz Z 5 AlVG – nicht, da andernfalls keine Beitragsgrundlagen herangezogen werden könnten. Addiert man nun die Beitragsgrundlagen in diesen Monaten und dividiert sie durch 6, so ergibt dies – wie vom AMS zutreffend dargelegt - ein Durchschnittseinkommen in Höhe von € 848,06 sowie – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen – eine durchschnittliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 989,40.In diesem Zeitraum (September 2019 bis August 2020) war die BF in den Monaten Oktober, November und Dezember 2019 sowie Jänner, Februar und März 2020 beim Krankenhaus B. S. in R. arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt. Der gleichzeitige Bezug von Kinderbetreuungsgeld (auch) in diesem Zeitraum schadet – aufgrund der hier zur Anwendung gelangenden Ausnahmebestimmung
Paragraph 21, Absatz 2, vierter Satz in Verbindung mit Absatz eins, letzter Satz Ziffer 5, AlVG – nicht, da andernfalls keine Beitragsgrundlagen herangezogen werden könnten. Addiert man nun die Beitragsgrundlagen in diesen Monaten und dividiert sie durch 6, so ergibt dies – wie vom AMS zutreffend dargelegt - ein Durchschnittseinkommen in Höhe von € 848,06 sowie – unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen – eine durchschnittliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 989,40. 3.4.3. Davon ausgehend hat das AMS das Weiterbildungsgeld zutreffend mit € 21,34 täglich bemessen und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, auf welche Anträge (im Hinblick auf den Antragszeitpunkt) § 21 AlVG in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 79/2015 anzuwenden ist, besteht mit § 79 Abs 147 AlVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage, auf welche Anträge (im Hinblick auf den Antragszeitpunkt) Paragraph 21, AlVG in der Fassung des Meldepflicht-Änderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015, anzuwenden ist, besteht mit Paragraph 79, Absatz 147, AlVG eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L503.2237314.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.