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{'item': 'L517 2239455-1'}

Obsah (22)§ 28Art 133§ 29b§ 45§ 1§ 14Art. 130§ 6§ 17§ 27§ 9§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlL517 2239455-1 Spruch, L517 2239455-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1 und 2, § 45 Abs 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF stattgegeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 24.12.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29b

Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice – SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt)24.12.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) beim Sozialministeriumsservice – SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. „bB“ genannt) 11.05.2020 - Erstellung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Augenheilkunde 12.05.2020 – Parteiengehör und Übermittlung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 11.05.2020 an bP 22.05.2020 – Stellungnahme der bP 02.06.2020 – Aufforderung an bP, neuen Befund mit Fachexpertise von der UNI-Klinik für Augenheilkunde in XXXX nachzureichen02.06.2020 – Aufforderung an bP, neuen Befund mit Fachexpertise von der UNI-Klinik für Augenheilkunde in römisch 40 nachzureichen 16.06.2020 – Ersuchen der bP um Fristverlängerung bezüglich der Nachreichung des Befundes 28.07.2020 - Befund Universitätsklinikum XXXX 28.07.2020 - Befund Universitätsklinikum römisch 40 26.09.2020 - Erstellung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Augenheilkunde 22.10.2020 - Erstellung eines Gutachtens durch einen Facharzt für Augenheilkunde 28.10.2020 – Parteiengehör, Übermittlung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.10.2020 XXXX – Bescheid der bB römisch 40 – Bescheid der bB 02.02.2021 – Beschwerde der bP 10.02.2021 – Beschwerdevorlage am BVwG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP ist seit 01.12.2017 in Besitz eines befristeten Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70 v.H. Im Akt befindet sich ein Vorgutachten vom 05.12.2017, welches den angeführten Grad der Behinderung feststellt. Am 24.12.2019 stellte die bP, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

§ 29bSt

VO 1960 (Parkausweis) und damit verbunden auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.Am 24.12.2019 stellte die bP, vertreten durch die Mutter als gesetzliche Vertreterin den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises

Paragraph 29 b, StVO 1960 (Parkausweis) und damit verbunden auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“. In der Folge wurde am 11.05.2020 durch einen Facharzt für Augenheilkunde ein Sachverständigengutachten erstellt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Uni-Klinik XXXX , Augenabt.: 17.4.2019: Visus R/L 1,0p Uni-Klinik römisch 40 , Augenabt.: 17.4.2019: Visus R/L 1,0p Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Ernährungszustand: Größe: cm Gewicht: kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus binokular eigene Brille Ferne 0,16 Kinderbilder, entspricht einem alterskorrigierten Visus von bin 0,32 obj.Refraktion: R +2,75 -1,25/180° L : wie R Motilität unauffällig, keine Einstellbewegung, glatte Folgebewegungen, Konvergenz positiv, dzt kein Nystagmus Vorderabschnitt: reizfrei, R<L iridale Rudimente im Kammerwinkel sichtbar, brechende Medien klar Fundus: R/L zentral unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Status Psychicus: Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: altersentsprechende bessere Untersuchbarkeit, Alterskorrektur des Visus nun berücksichtigt, daher Befundbesserung Aufgrund der Tabelle Spalte 4/Zeile 4 ergibt sich derzeit ein GdB von 40%  Dauerzustand  Nachuntersuchung 03/2023 - weil Weitere Visusverbesserung und altersentsprechend genauere Einstufung innerhalb 3 Jahren zu erwarten Nachuntersuchung 03 aus 2023, - weil Weitere Visusverbesserung und altersentsprechend genauere Einstufung innerhalb 3 Jahren zu erwarten 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? keine, ÖVM aufgrund des festgestellten GdB zumutbar 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nicht geprüft Gutachterliche Stellungnahme: Aufgrund der Einstufung keine Unzumutbarkeit ÖVM gegeben“ Am 12.05.2020 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde der bP das Gutachten vom 05.11.2020 übermittelt. Am 22.05.2020 gab die bP eine Stellungnahme ab, wobei sie auch ankündigte, einen Befund der Uniklinik für Augenheilkunde in XXXX vorzulegen.Am 22.05.2020 gab die bP eine Stellungnahme ab, wobei sie auch ankündigte, einen Befund der Uniklinik für Augenheilkunde in römisch 40 vorzulegen. Am 02.06.2020 erging eine Aufforderung der bB an die bP, den neuen Befund mit Fachexpertise von der Uniklinik für Augenheilkunde XXXX nachzureichen.Am 02.06.2020 erging eine Aufforderung der bB an die bP, den neuen Befund mit Fachexpertise von der Uniklinik für Augenheilkunde römisch 40 nachzureichen. Am 16.06.2020 ersuchte die bP um Fristverlängerung bezüglich der Übermittlung der Befunde. Am 28.07.2020 wurde der entsprechende Befund nachgereicht. In diesem wird ein Visus rechts/links von 0,2 angeführt. Am 26.09.2020 wurde neuerlich ein Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde eingeholt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-07 Kinderophthalmologie XXXX , Visus RA 0.05-0.1, RL 0.05-0.1; PAX6 Syndrom, partielle Aniridie, Papillenhypoplasie, Makulahypoplasie, Nystagmus; Kontrolle alle 3 Monate, Abklebemuster, Lichtdämpfung, Augendruckmessung; 2017-07 Kinderophthalmologie römisch 40 , Visus RA 0.05-0.1, RL 0.05-0.1; PAX6 Syndrom, partielle Aniridie, Papillenhypoplasie, Makulahypoplasie, Nystagmus; Kontrolle alle 3 Monate, Abklebemuster, Lichtdämpfung, Augendruckmessung; 2017-09 SV Gutachten XXXX : Aniridie festgestellt, ein genetischer Test mit dem Ergebnis einer Veränderung im Gen PAX6, heterozygot, sie ist laufend in der Sehschule in Vöcklabruck, weiters Sehfrühförderung über die bh. Brüder Linz mit Hausbesuch alle 2 Wochen, hochgradige Visusminderung; Verdacht auf eine Hörstörung. Risikos für Wilms-Tumor Erkrankung werden alle 3 Monate durchgeführt. Occlusion alternieren tgl im Wechsel, Augensalben. Lichtschutzbrille, Sehfrühförderung mit Hausbesuch alle 2 Wochen, Kontrolle in der Sehschule Vöcklabruck alle 3 Monate. Aniridie beidseits mit zartem Pupillensaum oben, ausgeprägte Lichtscheu, keine Fixation, diskreter Nystagmus. Einstufung: Visusminderung rechts 0.05, links 0.1 GdB 70vH 2017-09 SV Gutachten römisch 40 : Aniridie festgestellt, ein genetischer Test mit dem Ergebnis einer Veränderung im Gen PAX6, heterozygot, sie ist laufend in der Sehschule in Vöcklabruck, weiters Sehfrühförderung über die bh. Brüder Linz mit Hausbesuch alle 2 Wochen, hochgradige Visusminderung; Verdacht auf eine Hörstörung. Risikos für Wilms-Tumor Erkrankung werden alle 3 Monate durchgeführt. Occlusion alternieren tgl im Wechsel, Augensalben. Lichtschutzbrille, Sehfrühförderung mit Hausbesuch alle 2 Wochen, Kontrolle in der Sehschule Vöcklabruck alle 3 Monate. Aniridie beidseits mit zartem Pupillensaum oben, ausgeprägte Lichtscheu, keine Fixation, diskreter Nystagmus. Einstufung: Visusminderung rechts 0.05, links 0.1 GdB 70vH 2019-04 Befund XXXX XXXX XXXX : PAX-Gen assoziierte Aniridie, Feiner horizontaler Pendelnystagmus rechts, linke kein Nytagmus. Visus: rechts/linkt: csv = 0,1 p Abwehr auf Licht. Keine Einstellbewegung. Info über Erkankungsbild. 2019-04 Befund römisch 40 römisch 40 römisch 40 : PAX-Gen assoziierte Aniridie, Feiner horizontaler Pendelnystagmus rechts, linke kein Nytagmus. Visus: rechts/linkt: csv = 0,1 p Abwehr auf Licht. Keine Einstellbewegung. Info über Erkankungsbild. 2020-03 Medizinische Gutachten: Kurz nach Geburt Aniridie R/L festgestellt (PAX-6-Gen assoziiert), Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: hat optische Kantenfiltergläser und stark getönte Gläser (phototrop) monatlich mobile Sehfrühförderung im Hause, alle 3 Mo Nieren-Ultraschall. Klinischer Status – Fachstatus: Klinischer Status – Fachstatus: Visus binokular eigene Brille Ferne 0,16 Kinderbilder, entspricht einem alterskorrigierten Visus von bin 0,32- obj.Refraktion: R +2,75 -1,25/180° L : wie R Motilität unauffällig, keine Einstellbewegung, glatte Folgebewegungen, Konvergenz positiv, dzt kein Nystagmus. Vorderabschnitt: reizfrei, R<L iridale Rudimente im Kammerwinkel sichtbar, brechende Medien klar. Fundus: R/L zentral unauffällig. Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur): Spalte 4/Zeile 4 ergibt sich derzeit ein GdB von 40% - altersentsprechende bessere Untersuchbarkeit, Alterskorrektur des Visus nun berücksichtigt, daher Befundbesserung 2020-05 Kunde Einwendung - Stellungnahme: [...] Begutachtung in einem abgedunkelten Arztzimmer durchgeführt in dem keinerlei Blendgefahr durch Sonneneinstrahlung oder diffusen Lichtverhältnissen besteht. in Deutschland mit einem GdB von 70 % oder höher. [...] Ich finde es mühselig [...]immer wieder Beschwerden oder Stellungnahmen einzubringen müssen um zu unseren Recht zu kommen 2020-08 Befund UNI-Klinik XXXX : Genetische Testung erfolgt, WAGR ausgeschlossen. Visus re/li: 0,2-0,25. LEA-Test. Parallelstand, kein Nystagmus, keine Pannusbildung der Hornhaut. Übergang Hell/Dunkel schwierig, keine Öffis alleine nutzbar, immer Begleitperson erforderlich. Tränenersatz und Sonnenschutz. Frühförderung weiter, 1/4 jährliche Kontrollen Nierensono. Juni 2021 Kontrolle. 2020-08 Befund UNI-Klinik römisch 40 : Genetische Testung erfolgt, WAGR ausgeschlossen. Visus re/li: 0,2-0,25. LEA-Test. Parallelstand, kein Nystagmus, keine Pannusbildung der Hornhaut. Übergang Hell/Dunkel schwierig, keine Öffis alleine nutzbar, immer Begleitperson erforderlich. Tränenersatz und Sonnenschutz. Frühförderung weiter, 1/4 jährliche Kontrollen Nierensono. Juni 2021 Kontrolle. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig, bewegt sich im Raum normal, Lichtschutzbrille, damit Orientierung möglich Ernährungszustand: altersentsprechend Größe: 98,00 cm Gewicht: 14,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus Art re Auge li Auge bin cc 0,32 0,25 LH-Einzeloptotypen cc 0,16 0,16 LH-Reihenoptotypen Autorefraktometer Seite Sphäre Zylinder Axis Bemerkung re. -0,25 +1,50 111 li. 0,00 +1,50 104 li. 0,00 +1,50 104 , Vorhandene Brillen Seite Sphäre Zylinder Axis Typ re. +1,00 +1,00 87 Fernbrille li. +0,50 +1,50 91 li. +0,50 +1,50 91 , Vorderer Augenabschnitt / orthoptischer Status Bewegt sich im Raum alleine, interessiert, fragt nach diversen Stukturen im Raum die sie dann untersucht, gute Kontaktaufnahme möglich. CT cc N: lat Konv, kompensiert Konv: + Mot: ua Lang, Frisby, Titmus neg diskreter latenter Nystagmus Honrhaut bds klar ohne corneale Trübungen Aniridie bds - entsprechend kein Abdunkelung/Lichtreaktion erzielbar. Nur schmaler peripherer Irissaum erkennbar. Linsen klar, keine Katarakt. Linsen klar, keine Katarakt. , Hinterer Augenabschnitt: Einblick bds gut möglich, keine Medientrübungen. Fundusreflex normal Papille und Macula hypoplastisch, kein pigmentarmer Fundus bds, gute Gefäßzeichnung. Gesamtmobilität – Gangbild: mobil Status Psychicus: unauffällig - dem Kindesalter entsprechend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Visusminderung bds (Z6/SP6) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der Visus liegt unter Verwendung von LEA-Reihenoptotypen (gutachtenrelevant) bei bds 0,16, was hochgerechnet einer Visusleistung von 0,2 pro Auge entspricht und damit deutlich unterdurchschnittlich ist. Es liegt ein diskretes Augenzittern (Nystagmus latens) vor, es besteht aufgrund der fehlenden Iris bds eine starke Photophobie und die Notwendigkeit von Kantenfilterbrillen sowie einer orthoptischen Begleitung (Sehförderung inkl Occlusionstherapie).  Dauerzustand  Nachuntersuchung 09/2023 - weil Die Sehleistung kann sich über die Zeit im Rahmen der allgemeinen Entwicklung noch etwas bessern, vor allem dank der begleitenden Trainingsmassnahmen. Nachuntersuchung 09 aus 2023, - weil Die Sehleistung kann sich über die Zeit im Rahmen der allgemeinen Entwicklung noch etwas bessern, vor allem dank der begleitenden Trainingsmassnahmen. 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Alle Kinder in diesem Alter bedürfen für einen sicheren Transport einer Begleitperson - mit dieser ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? keine fachspezifische Gutachterliche Stellungnahme: Blendempfindlichkeit wird im Sozialrecht hier nicht extra eingestuft, sondern indirekt über den Visus berücksichtigt (geltende Rechtslage). Bewertungsmaßstab ist österr. Sozialrecht. Alle Kinder XXXX können ein öffentliches Verkehrsmittel nicht alleine benutzen, es ist in diesem Alter auf jeden Fall eine Begleitperson erforderlich. Blendempfindlichkeit wird im Sozialrecht hier nicht extra eingestuft, sondern indirekt über den Visus berücksichtigt (geltende Rechtslage). Bewertungsmaßstab ist österr. Sozialrecht. Alle Kinder römisch 40 können ein öffentliches Verkehrsmittel nicht alleine benutzen, es ist in diesem Alter auf jeden Fall eine Begleitperson erforderlich. Bei meiner Untersuchung zeigte sich eine (zum Klinikum XXXX vergleichbare) schlechte Sehleistung von alterskorreliert nur 20% pro Auge bei fehlendem räumlichen Sehen und nach wie vor Augenzittern“Bei meiner Untersuchung zeigte sich eine (zum Klinikum römisch 40 vergleichbare) schlechte Sehleistung von alterskorreliert nur 20% pro Auge bei fehlendem räumlichen Sehen und nach wie vor Augenzittern“ Am 22.10.2020 wurde wiederum ein Gutachten eines Facharztes für Augenheilkunde eingeholt. Das Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: „Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Kantenfilterbrillen/Sonnenbrillen (30/90%). Sehfrühförderung seit 3. Lebensmonat. Occlusionstherapie. Tränenersatz Sozialanamnese: Wohnt mit Eltern in einem Haus, hat ältere Schwester, diese augengesund. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-07 Kinderophthalmologie XXXX , Visus RA 0.05-0.1, RL 0.05-0.1; PAX6 Syndrom, partielle Aniridie, Papillenhypoplasie, Makulahypoplasie, Nystagmus; Kontrolle alle 3 Monate, Abklebemuster, Lichtdämpfung, Augendruckmessung; 2017-07 Kinderophthalmologie römisch 40 , Visus RA 0.05-0.1, RL 0.05-0.1; PAX6 Syndrom, partielle Aniridie, Papillenhypoplasie, Makulahypoplasie, Nystagmus; Kontrolle alle 3 Monate, Abklebemuster, Lichtdämpfung, Augendruckmessung; , 2017-09 SV Gutachten XXXX : Aniridie festgestellt, ein genetischer Test mit dem Ergebnis einer Veränderung im Gen PAX6, heterozygot, sie ist laufend in der Sehschule in Vöcklabruck, weiters Sehfrühförderung über die bh. Brüder Linz mit Hausbesuch alle 2 Wochen, hochgradige Visusminderung; Verdacht auf eine Hörstörung. Risikos für Wilms-Tumor Erkrankung werden alle 3 Monate durchgeführt. Occlusion alternieren tgl im Wechsel, Augensalben. Lichtschutzbrille, Sehfrühförderung mit Hausbesuch alle 2 Wochen, Kontrolle in der Sehschule Vöcklabruck alle 3 Monate. Aniridie beidseits mit zartem Pupillensaum oben, ausgeprägte Lichtscheu, keine Fixation, diskreter Nystagmus. Einstufung: Visusminderung rechts 0.05, links 0.1 GdB 70vH 2017-09 SV Gutachten römisch 40 : Aniridie festgestellt, ein genetischer Test mit dem Ergebnis einer Veränderung im Gen PAX6, heterozygot, sie ist laufend in der Sehschule in Vöcklabruck, weiters Sehfrühförderung über die bh. Brüder Linz mit Hausbesuch alle 2 Wochen, hochgradige Visusminderung; Verdacht auf eine Hörstörung. Risikos für Wilms-Tumor Erkrankung werden alle 3 Monate durchgeführt. Occlusion alternieren tgl im Wechsel, Augensalben. Lichtschutzbrille, Sehfrühförderung mit Hausbesuch alle 2 Wochen, Kontrolle in der Sehschule Vöcklabruck alle 3 Monate. Aniridie beidseits mit zartem Pupillensaum oben, ausgeprägte Lichtscheu, keine Fixation, diskreter Nystagmus. Einstufung: Visusminderung rechts 0.05, links 0.1 GdB 70vH 2019-04 Befund XXXX XXXX XXXX : PAX-Gen assoziierte Aniridie, Feiner horizontaler Pendelnystagmus rechts, linke kein Nytagmus. Visus: rechts/linkt: csv = 0,1 p Abwehr auf Licht. Keine Einstellbewegung. Info über Erkankungsbild. 2019-04 Befund römisch 40 römisch 40 römisch 40 : PAX-Gen assoziierte Aniridie, Feiner horizontaler Pendelnystagmus rechts, linke kein Nytagmus. Visus: rechts/linkt: csv = 0,1 p Abwehr auf Licht. Keine Einstellbewegung. Info über Erkankungsbild. 2020-03 Medizinische Gutachten: Kurz nach Geburt Aniridie R/L festgestellt (PAX-6-Gen assoziiert), Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: hat optische Kantenfiltergläser und stark getönte Gläser (phototrop) monatlich mobile Sehfrühförderung im Hause, alle 3 Mo Nieren-Ultraschall. Klinischer Status – Fachstatus: Klinischer Status – Fachstatus: Visus binokular eigene Brille Ferne 0,16 Kinderbilder, entspricht einem alterskorrigierten Visus von bin 0,32- obj.Refraktion: R +2,75 -1,25/180° L : wie R Motilität unauffällig, keine Einstellbewegung, glatte Folgebewegungen, Konvergenz positiv, dzt kein Nystagmus. Vorderabschnitt: reizfrei, R<L iridale Rudimente im Kammerwinkel sichtbar, brechende Medien klar. Fundus: R/L zentral unauffällig. Sehstörungen, Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur): Spalte 4/Zeile 4 ergibt sich derzeit ein GdB von 40% - altersentsprechende bessere Untersuchbarkeit, Alterskorrektur des Visus nun berücksichtigt, daher Befundbesserung 2020-05 Kunde Einwendung - Stellungnahme: [...] Begutachtung in einem abgedunkelten Arztzimmer durchgeführt in dem keinerlei Blendgefahr durch Sonneneinstrahlung oder diffusen Lichtverhältnissen besteht. in Deutschland mit einem GdB von 70 % oder höher. [...] Ich finde es mühselig [...]immer wieder Beschwerden oder Stellungnahmen einzubringen müssen um zu unseren Recht zu kommen 2020-08 Befund UNI-Klinik XXXX : Genetische Testung erfolgt, WAGR ausgeschlossen. Visus re/li: 0,2-0,25. LEA-Test. Parallelstand, kein Nystagmus, keine Pannusbildung der Hornhaut. Übergang Hell/Dunkel schwierig, keine Öffis alleine nutzbar, immer Begleitperson erforderlich. Tränenersatz und Sonnenschutz. Frühförderung weiter, 1/4 jährliche Kontrollen Nierensono. Juni 2021 Kontrolle. 2020-08 Befund UNI-Klinik römisch 40 : Genetische Testung erfolgt, WAGR ausgeschlossen. Visus re/li: 0,2-0,25. LEA-Test. Parallelstand, kein Nystagmus, keine Pannusbildung der Hornhaut. Übergang Hell/Dunkel schwierig, keine Öffis alleine nutzbar, immer Begleitperson erforderlich. Tränenersatz und Sonnenschutz. Frühförderung weiter, 1/4 jährliche Kontrollen Nierensono. Juni 2021 Kontrolle. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig, bewegt sich im Raum normal, Lichtschutzbrille, damit Orientierung möglich Ernährungszustand: altersentsprechend Größe: 98,00 cm Gewicht: 14,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Visus Art re Auge li Auge bin cc 0,32 0,25 LH-Einzeloptotypen cc 0,16 0,16 LH-Reihenoptotypen cc 0,16 0,16 LH-Reihenoptotypen , Autorefraktometer Seite Sphäre Zylinder Axis Be merkung re. -0,25 +1,50 111 li. 0,00 +1,50 104 li. 0,00 +1,50 104 , Vorhandene Brillen Seite Sphäre Zylinder Axis Typ re. +1,00 +1,00 87 Fernbrille li. +0,50 +1,50 91 li. +0,50 +1,50 91 , Vorderer Augenabschnitt / orthoptischer Status Bewegt sich im Raum alleine, interessiert, fragt nach diversen Stukturen im Raum die sie dann untersucht, gute Kontaktaufnahme möglich. CT cc N: lat Konv, kompensiert Konv: + Mot: ua Lang, Frisby, Titmus neg diskreter latenter Nystagmus Honrhaut bds klar ohne corneale Trübungen Aniridie bds - entsprechend kein Abdunkelung/Lichtreaktion erzielbar. Nur schmaler peripherer Irissaum erkennbar. Linsen klar, keine Katarakt. Linsen klar, keine Katarakt. , Hinterer Augenabschnitt: Einblick bds gut möglich, keine Medientrübungen. Fundusreflex normal Papille und Macula hypoplastisch, kein pigmentarmer Fundus bds, gute Gefäßzeichnung. Gesamtmobilität – Gangbild: mobil Status Psychicus: unauffällig - dem Kindesalter entsprechend Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Visusminderung bds (Z6/SP6) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Der Visus liegt unter Verwendung von LEA-Reihenoptotypen (gutachtenrelevant) bei bds 0,16, was hochgerechnet einer Visusleistung von 0,2 pro Auge entspricht und damit deutlich unterdurchschnittlich ist. Es liegt ein diskretes Augenzittern (Nystagmus latens) vor, es besteht aufgrund der fehlenden Iris bds eine starke Photophobie und die Notwendigkeit von Kantenfilterbrillen sowie einer orthoptischen Begleitung (Sehförderung inkl Occlusionstherapie).  Dauerzustand  Nachuntersuchung 09/2023 - weil Die Sehleistung kann sich über die Zeit im Rahmen der allgemeinen Entwicklung noch etwas bessern, vor allem dank der begleitenden Trainingsmassnahmen Nachuntersuchung 09 aus 2023, - weil Die Sehleistung kann sich über die Zeit im Rahmen der allgemeinen Entwicklung noch etwas bessern, vor allem dank der begleitenden Trainingsmassnahmen 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Die Voraussetzungen für eine Einstufung als hochgradig sehbehindert oder erblindet

den Kriterien des §4a BPGG sind bei der Partei nicht erfüllt. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? keine fachspezifische Gutachterliche Stellungnahme: Blendempfindlichkeit wird hier nicht extra eingestuft, sondern ist indirekt über den Visus berücksichtigt (geltende Rechtslage). Bewertungsmaßstab ist österr. Sozialrecht. Bei meiner Untersuchung zeigte sich eine (zum Klinikum XXXX vergleichbare) schlechte Sehleistung von alterskorreliert nur 20% pro Auge bei fehlendem räumlichen Sehen und nach wie vor Augenzittern.“ Blendempfindlichkeit wird hier nicht extra eingestuft, sondern ist indirekt über den Visus berücksichtigt (geltende Rechtslage). Bewertungsmaßstab ist österr. Sozialrecht. Bei meiner Untersuchung zeigte sich eine (zum Klinikum römisch 40 vergleichbare) schlechte Sehleistung von alterskorreliert nur 20% pro Auge bei fehlendem räumlichen Sehen und nach wie vor Augenzittern.“ Am 28.10.2020 wurde der bP neuerlich Parteiengehör gewährt und ihr das Gutachten vom 22.10.2020 übermittelt. Mit Datum vom XXXX erging der Bescheid der bB mit dem der Antrag vom 24.12.2019 auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde. Rechtsgrundlage waren die §§ 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung. Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

§ 45Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der b

P mit Schreiben vom 28.10.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.Mit Datum vom römisch 40 erging der Bescheid der bB mit dem der Antrag vom 24.12.2019 auf Vornahme nachstehender Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ abgewiesen wurde. Rechtsgrundlage waren die Paragraphen 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, in der jeweils geltenden Fassung. Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) sei der bP mit Schreiben vom 28.10.2020 Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Im Anschluss erhob die bP am 02.02.2021 Beschwerde. Sie führte darin sinngemäß aus: Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sei dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke (300 bis 400 Meter) nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, auch unter Verwendung der zweckmäßigsten Behelfe, ohne Unterbrechung zurückgelegt werden könne oder wenn die Verwendung des erforderlichen Behelfs die Benützung des öffentlichen Transportmittels in hohem Maße erschwere. Des Weiteren sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirke. In dem, dem abweisenden Bescheid zugrundeliegenden Gutachten werde festgehalten, dass bei ihr keine so schwerwiegenden körperlichen Störungen vorliegen würden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Des Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Einstufung als hochgradig sehbehindert oder erblindet

den Kriterien des § 4a BPGG nicht erfüllt. Außerdem sei die bei ihr vorliegende Blendempfindlichkeit nicht extra, sondern nur über den Visus zu berücksichtigen, wobei die Sehleistung bei der bP bei 20 % pro Auge bei fehlendem räumlichen Sehen und Augenzittern liege.In dem, dem abweisenden Bescheid zugrundeliegenden Gutachten werde festgehalten, dass bei ihr keine so schwerwiegenden körperlichen Störungen vorliegen würden, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Des Weiteren seien die Voraussetzungen für eine Einstufung als hochgradig sehbehindert oder erblindet

den Kriterien des Paragraph 4 a, BPGG nicht erfüllt. Außerdem sei die bei ihr vorliegende Blendempfindlichkeit nicht extra, sondern nur über den Visus zu berücksichtigen, wobei die Sehleistung bei der bP bei 20 % pro Auge bei fehlendem räumlichen Sehen und Augenzittern liege. Somit werde in dem Gutachten als Erklärung nur angeführt, dass keine hochgradige Sehbeeinträchtigung

Bundespflegegeldgesetz vorliege. Allerdings seien die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitseinschränkung (Visusminderung bds., Blendempflindlichkeit) auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden, d.h. im Konkreten werde im Gutachten nicht darauf eingegangen, ob und wieweit sich die Beeinträchtigung der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke bzw. warum aus Sicht des Gutachters diese eben nicht unmöglich sei. Somit entehre dieses Gutachten jeglicher Tatsachen, auf die sich ein dahingehendes Urteil (dass nämlich die ihr eine Unzumutbarkeit nicht vorliege) gründen könnte. Ihre Sehbeeinträchtigung erreiche ein derartiges Ausmaß, welches nicht nur ein erhebliches Erschwernis für eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel dar, sondern sei diese nicht zumutbar bzw. unmöglich.

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen würden insbesondere gewisse Einschränkungen wie z.B. auch die hochgradige Sehbehinderung nach dem BPGG als Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgezählt.

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen würden insbesondere gewisse Einschränkungen wie z.B. auch die hochgradige Sehbehinderung nach dem BPGG als Kriterien für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgezählt. Allerdings sei ja die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch dann gegeben, wenn sich die dauerhafte Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des sicheren Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels angegebenen Bedingungen auswirkt. Zu berücksichtigen sind insbesondre zu überwindende Niveauunterschiede beim Ein- und Aussteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, sowie bei einer notwendig werdenden Fortbewegung in Verkehrsmitteln während der Fahrt, d.h. somit sind bei der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Leiden (Gesundheitseinschränkungen) relevant, die dem sicheren Erreichen, dem sicheren Besteigen und dem sicheren Transport entgegenstehen. Ihre Sehbehinderung sowie ihre extreme Blendempflindlichkeit würden im Alltag eine starke Beeinträchtigung darstellen, deswegen sei es auch nicht nachvollziehbar, dass im Gutachten die Blendempfindlichkeit nur eine „indirekte Berücksichtigung über den Visus“ erfahre. Grundsätzlich sei sie immer dem Risiko einer starken Blendung und damit verbunden – einer noch eingeschränkteren Sehfähigkeit sowie Desorientierung ausgesetzt. Schnelle Bewegungen – vor allem von der Seite – würden für sie ein großes Problem darstellen. Auch Stufen oder sonstige Barrieren würden ihr sehr große Schwierigkeiten verursachen, da es ihr nicht möglich sei, diese rechtzeitig zu erkennen und sie somit einer großen Sturzgefahr ausgesetzt sei. Daher sei bei ihr ein sicheres Ein- oder Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Das Weiteren sei es ihr auf Grund ihrer Einschränkung auch nicht möglich, sich innerhalb des Verkehrsmittels sicher fortzubewegen. Da ihr räumliches Sehen und damit ihre Wahrnehmung sehr eingeschränkt sei, sei es für sie sehr schwer, sich zurechtzufinden. Vor allem bei neuen oder ungewohnten Umgebungen könne sie diese nur schwer einschätzen und sich orientieren, wodurch natürlich ein sicheres Ergreifen von Haltegriffen oder das Überwinden von Barrieren beim Ein- und Aussteigen für Jana kaum bzw. sehr schwer umsetzbar sind. Hinzu kommt auch, dass bei ihr durch Sonneneinstrahlung oder diffuse Lichtverhältnisse sofort die Gefahr einer Blendung bestehe, die vor allem im öffentlichen Verkehr sehr gefährlich sei. All diese bei ihr vorliegenden Kriterien, die den Zusatzeintrag „Unzumutbarkeit Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ rechtfertige, wurden nicht bzw. nicht richtig festgestellt. Auf Grund ihrer Gesundheitsschädigung sei es ihr nicht zumutbar, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, da ihr ein sicheres Ein- oder Aussteigen und eine sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieses Verkehrsmittels gegebenen Bedingungen nicht möglich sei. 2.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  3. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  4. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. Aufgrund der vorliegenden Daten steht fest, dass der bekämpfte Bescheid der bB am XXXX ausgestellt wurde. Darüber hinaus steht fest, dass die bP am 02.02.2021 Beschwerde erhob. Ungeachtet der Frage, wie lange der Postweg von der bB zur bP benötigte, steht es für das Gericht außer Zweifel, dass die Beschwerde „rechtzeitig“ erhoben wurde. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass aufgrund der sehr bedenklichen Praxis der bB, ohne Rückschein zuzustellen, so gut wie nie nachvollzogen werden kann, zu welchem Datum tatsächlich zugestellt wurde bzw. eine Hinterlegung erfolgte. Demnach muss an sich fast immer von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung ausgegangen werden. Begründet wird dies unter anderem auch durch den Umstand, dass die bP, aufgrund der geübten Praxis nie die tatsächliche Zustellung nachweisen kann und somit sich ein Beweisnotstand besteht, der in der Sphäre der bB angesiedelt ist.Aufgrund der vorliegenden Daten steht fest, dass der bekämpfte Bescheid der bB am römisch 40 ausgestellt wurde. Darüber hinaus steht fest, dass die bP am 02.02.2021 Beschwerde erhob. Ungeachtet der Frage, wie lange der Postweg von der bB zur bP benötigte, steht es für das Gericht außer Zweifel, dass die Beschwerde „rechtzeitig“ erhoben wurde. Dies ergibt sich unter anderem aus dem Umstand, dass aufgrund der sehr bedenklichen Praxis der bB, ohne Rückschein zuzustellen, so gut wie nie nachvollzogen werden kann, zu welchem Datum tatsächlich zugestellt wurde bzw. eine Hinterlegung erfolgte. Demnach muss an sich fast immer von einer fristgerechten Beschwerdeerhebung ausgegangen werden. Begründet wird dies unter anderem auch durch den Umstand, dass die bP, aufgrund der geübten Praxis nie die tatsächliche Zustellung nachweisen kann und somit sich ein Beweisnotstand besteht, der in der Sphäre der bB angesiedelt ist. 2.
  5. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  6. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  9. Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten vom 11.05.2020 (Facharzt für Augenheilkunde) nicht schlüssig und nachvollziehbar. Der erste im Verfahren vor der bB beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.05.2020 eine Einschätzung im Sinne der Einschätzungsverordnung vorgenommen, welche nur dann heranzuziehen wäre, wenn in einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses der Grad der Behinderung einer Partei zu prüfen ist. Dem gegenständlichen Verfahren liegt jedoch ausschließlich ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO 1960 zugrunde. In einem derartigen Verfahren ist als Vorfrage die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen und hätte sich der Gutachter auch auf diese Prüfung beschränken müssen. Die vom Sachverständigen vorgenommene Neufestsetzung des Grades der Behinderung der bP von 40 % unter Verweis auf „Tabelle Spalte 4/Zeile4“ ist daher irrelevant, weil eine Einschätzung nicht vom Antrag umfasst ist. Die dennoch vorgenommene Einschätzung entspricht nicht den Kriterien und spiegelt auch nicht den Gesundheitszustand wieder, welchen die bP aufweist. Weiters weist der Befund der Universitätsklinik XXXX vom 22.07.2020 einen Visus von 0,2 aus, was im Widerspruch zu dem Gutachten vom 11.05.2020, in welchem ein Visus von 0,32 angeführt wird, steht! Schlussfolgernd ist bereits aus diesen Umständen ein Gutachten vorliegend, welches seinem Inhalt nach nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Gleichzeitig fehlt es nach Ansicht des Gerichtes an den an ein Gutachten gestellten Voraussetzungen. Entgegen der Annahme des Gutachters, dass hier die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Sehleistung der bP besteht, verschlechterte sich diese von Visus 0,32 auf Visus 0,
  4. Bereits aus diesen Gründen wäre daher eine Einschätzung von mindenstens 50 v.H. gegeben.Der erste im Verfahren vor der bB beigezogene Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 11.05.2020 eine Einschätzung im Sinne der Einschätzungsverordnung vorgenommen, welche nur dann heranzuziehen wäre, wenn in einem Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses der Grad der Behinderung einer Partei zu prüfen ist. Dem gegenständlichen Verfahren liegt jedoch ausschließlich ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO 1960 zugrunde. In einem derartigen Verfahren ist als Vorfrage die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu prüfen und hätte sich der Gutachter auch auf diese Prüfung beschränken müssen. Die vom Sachverständigen vorgenommene Neufestsetzung des Grades der Behinderung der bP von 40 % unter Verweis auf „Tabelle Spalte 4/Zeile4“ ist daher irrelevant, weil eine Einschätzung nicht vom Antrag umfasst ist. Die dennoch vorgenommene Einschätzung entspricht nicht den Kriterien und spiegelt auch nicht den Gesundheitszustand wieder, welchen die bP aufweist. Weiters weist der Befund der Universitätsklinik römisch 40 vom 22.07.2020 einen Visus von 0,2 aus, was im Widerspruch zu dem Gutachten vom 11.05.2020, in welchem ein Visus von 0,32 angeführt wird, steht! Schlussfolgernd ist bereits aus diesen Umständen ein Gutachten vorliegend, welches seinem Inhalt nach nicht schlüssig und nachvollziehbar ist. Gleichzeitig fehlt es nach Ansicht des Gerichtes an den an ein Gutachten gestellten Voraussetzungen. Entgegen der Annahme des Gutachters, dass hier die Wahrscheinlichkeit einer Verbesserung der Sehleistung der bP besteht, verschlechterte sich diese von Visus 0,32 auf Visus 0,
  5. Bereits aus diesen Gründen wäre daher eine Einschätzung von mindenstens 50 v.H. gegeben. Für eine Neueinschätzung ist überdies auch das Kriterium einer eventuellen Hörstörung - ein Hinweis darauf ergibt sich aus dem Vorgutachten aus 2017 - mitzuberücksichtigen. Nachdem es bisher keinerlei Erhebungen in dieser Richtung gab, ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Weiters sind bei einer künftigen Einschätzung auch die Auswirkungen der bei der bP vorliegenden Augenerkrankung, insbesondere die hohe Blendgefahr, die damit in Verbindung stehende Sturzgefahr sowie die fehlende räumliche Wahrnehmung entsprechend zu berücksichtigen. In dem hier zugrundeliegenden Gutachten wird überdies keinerlei Bezug auf die Notwendigkeit einer Begleitperson genommen (siehe dazu Befund der Uniklinik XXXX ), welche bei gehöriger fachlicher Einschätzung ebenfalls einen höheren Grad der Behinderung bedingen würde. Für eine Neueinschätzung ist überdies auch das Kriterium einer eventuellen Hörstörung - ein Hinweis darauf ergibt sich aus dem Vorgutachten aus 2017 - mitzuberücksichtigen. Nachdem es bisher keinerlei Erhebungen in dieser Richtung gab, ist davon auszugehen, dass in diesem Bereich der Sachverhalt nicht ordnungsgemäß erhoben wurde. Weiters sind bei einer künftigen Einschätzung auch die Auswirkungen der bei der bP vorliegenden Augenerkrankung, insbesondere die hohe Blendgefahr, die damit in Verbindung stehende Sturzgefahr sowie die fehlende räumliche Wahrnehmung entsprechend zu berücksichtigen. In dem hier zugrundeliegenden Gutachten wird überdies keinerlei Bezug auf die Notwendigkeit einer Begleitperson genommen (siehe dazu Befund der Uniklinik römisch 40 ), welche bei gehöriger fachlicher Einschätzung ebenfalls einen höheren Grad der Behinderung bedingen würde. Wenn der Sachverständige in seinem Gutachten vom 11.05.2020 zu der einzigen in diesem Verfahren relevanten Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel lediglich kurz ausführt „keine, ÖVM aufgrund des festgestellten GdB zumutbar“ so verkennt er die an ihn gestellten Anforderungen, da hier zu prüfen und zu begründen gewesen wäre, ob und welche der im Gutachten festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen und warum. Weder finden sich im genannten Gutachten die geforderten Angaben des Sachverständigen zur Möglichkeit des Zurücklegens einer kurzen Wegstrecke, zum Ein- und Aussteigen bzw. zum sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, noch hat sich der Sachverständige in irgendeiner Weise damit auseinandergesetzt, ob und welche Auswirkungen die von ihm festgestellte „Sehstörung und Störung des zentralen Sehens (Sehschärfe mit Korrektur)“ der bP im konkreten Falle der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben würde. Auch das Gutachten eines weiteren Sachverständigen für Augenheilkunde vom 26.09.2020 lässt Angaben zur Feststellung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vermissen. Der Sachverständige führt dazu lapidar aus: „Alle Kinder in diesem Alter bedürfen für einen sicheren Transport einer Begleitperson – mit dieser ist das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zumutbar“. Auch hier fehlen konkrete Angaben, ob und wie sich die Gesundheitsschädigung der bP de facto auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. In dem dritten eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Augenheilkunde vom 22.10.2020 wird schließlich zur Zumutbarkeit ausgeführt: „Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Die Voraussetzungen für eine Einstufung als hochgradig sehbehindert oder erblindet

den Kriterien des § 4a BPGG sind bei der Partei nicht erfüllt.“In dem dritten eingeholten Gutachten eines Sachverständigen für Augenheilkunde vom 22.10.2020 wird schließlich zur Zumutbarkeit ausgeführt: „Es liegen keine so schwerwiegenden körperlichen Störungen vor, die das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden. Die Voraussetzungen für eine Einstufung als hochgradig sehbehindert oder erblindet

den Kriterien des Paragraph 4 a, BPGG sind bei der Partei nicht erfüllt.“ Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllen die Gutachten daher nicht die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242). Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt (vgl. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN).Wie der VwGH in seinem am 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3 ergangenen Erkenntnis bestätigte, kann der tatsächlich gegebenen Infrastruktur in diesem Sinne, bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, aber nur im Hinblick auf die entscheidende Beurteilung der Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigungen, und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Bedeutung zukommen, weil der VwGH im gegenständlich zitierten Erkenntnis - der hg. Judikatur folgend - wiederholend zum Ausdruck gebracht hat, dass es bei der Beurteilung der Zumutbarkeit, „nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen Wohnung und der nächsten Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ ankommt vergleiche VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013, mwN). Im vorliegenden Fall waren dem Vorbringen der bP und den vorgelegten Beweismitteln Anhaltspunkte zu entnehmen, um die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. So führt die bP in ihrer Beschwerde aus, in dem Gutachten werde als Erklärung nur angeführt, dass keine hochgradige Sehbeeinträchtigung

Bundespflegegeldgesetz vorliege. Allerdings seien die Auswirkungen der festgestellten Gesundheitseinschränkung (Visusminderung bds., Blendempflindlichkeit) auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in nachvollziehbarer Weise dargestellt worden, d.h. im Konkreten werde im Gutachten nicht darauf eingegangen, ob und wieweit sich die Beeinträchtigung der bP auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirke bzw. warum aus Sicht des Gutachters diese eben nicht unmöglich sei. Ihre Sehbehinderung sowie ihre extreme Blendempflindlichkeit würden im Alltag eine starke Beeinträchtigung darstellen, deswegen sei es auch nicht nachvollziehbar, dass im Gutachten die Blendempfindlichkeit nur eine „indirekte Berücksichtigung über den Visus“ erfahre. Grundsätzlich sei sie immer dem Risiko einer starken Blendung und damit verbunden – einer noch eingeschränkteren Sehfähigkeit sowie Desorientierung ausgesetzt. Schnelle Bewegungen – vor allem von der Seite – würden für sie ein großes Problem darstellen. Auch Stufen oder sonstige Barrieren würden ihr sehr große Schwierigkeiten verursachen, da es ihr nicht möglich sei, diese rechtzeitig zu erkennen und sie somit einer großen Sturzgefahr ausgesetzt sei. Daher sei bei ihr ein sicheres Ein- oder Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln nicht gewährleistet. Das Weiteren sei es ihr auf Grund ihrer Einschränkung auch nicht möglich, sich innerhalb des Verkehrsmittels sicher fortzubewegen. Da ihr räumliches Sehen und damit ihre Wahrnehmung sehr eingeschränkt sei, sei es für sie sehr schwer, sich zurechtzufinden. Vor allem bei neuen oder ungewohnten Umgebungen könne sie diese nur schwer einschätzen und sich orientieren, wodurch natürlich ein sicheres Ergreifen von Haltegriffen oder das Überwinden von Barrieren beim Ein- und Aussteigen für Jana kaum bzw. sehr schwer umsetzbar sind. Hinzu kommt auch, dass bei ihr durch Sonneneinstrahlung oder diffuse Lichtverhältnisse sofort die Gefahr einer Blendung bestehe, die vor allem im öffentlichen Verkehr sehr gefährlich sei. Die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwände waren geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zu entkräften. Es lag daher ein wesentlicher Grund vor, von den Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Auch wenn die Voraussetzung des Zurücklegens von kurzen Wegstrecken, in diesem Alter natürlich nur mit einer Begleitperson, gegeben sein mag, so liegt hier dennoch derzeit eine schwere und dauernde Gesundheitsschädigung der bP vor, die sich massiv auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sowohl aus den vorliegenden Gutachten als auch aus dem Befund der Universitätsklinik XXXX geht hervor, dass bei der bP eine massive Einschränkung der Sehleistung vorliegt. Auch wenn die Voraussetzung des Zurücklegens von kurzen Wegstrecken, in diesem Alter natürlich nur mit einer Begleitperson, gegeben sein mag, so liegt hier dennoch derzeit eine schwere und dauernde Gesundheitsschädigung der bP vor, die sich massiv auf die Möglichkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sowohl aus den vorliegenden Gutachten als auch aus dem Befund der Universitätsklinik römisch 40 geht hervor, dass bei der bP eine massive Einschränkung der Sehleistung vorliegt. Dazu ist zunächst anzuführen, dass die hohe Blendempfindlichkeit aufgrund der bestehenden Photophopie (vom Sachverständigen in den Gutachten vom 26.09.2020 und vom 22.10.2020 festgestellt), zu einer starken Unfallgefährdung beiträgt. Schon beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel würde sich dies nach allgemeiner Lebenserfahrung dergestalt äußern, dass dies für die bP mit Problemen verbunden ist. Einerseits ist hier nämlich ein gewisser Niveauunterschied in Form von Stufen zu überwinden, was laut den nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde der bP große Schwierigkeiten bereitet, da es ihr nicht möglich ist, diese Unterschiede rechtzeitig zu erkennen und sie somit einer großen Sturzgefahr ausgesetzt ist. Hier spielen natürlich auch das im Gutachten vom 26.09.2020 bzw. vom 22.10.2020 festgestellte fehlende räumliche Sehen sowie das Augenzittern eine wesentliche Rolle bzw. wirkt sich dies hier noch erschwerend aus. Andererseits ist ja gerade das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel meistens auch mit einem Übergang von hell auf dunkel verbunden, was eine zusätzliche Belastung für die bP darstellt bzw. ein derartiger Übergang auch wieder ein Unfallrisiko für die bP darstellt (Befund Uniklinik XXXX vom 28.07.2020). Es liegt auch auf der Hand, dass die beschriebenen Umstände einen enormen Stress bei einem XXXX mit der in diesem Fall bestehenden Sehbehinderung auslösen müssen, was ebenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. Dazu ist zunächst anzuführen, dass die hohe Blendempfindlichkeit aufgrund der bestehenden Photophopie (vom Sachverständigen in den Gutachten vom 26.09.2020 und vom 22.10.2020 festgestellt), zu einer starken Unfallgefährdung beiträgt. Schon beim Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel würde sich dies nach allgemeiner Lebenserfahrung dergestalt äußern, dass dies für die bP mit Problemen verbunden ist. Einerseits ist hier nämlich ein gewisser Niveauunterschied in Form von Stufen zu überwinden, was laut den nachvollziehbaren Angaben in der Beschwerde der bP große Schwierigkeiten bereitet, da es ihr nicht möglich ist, diese Unterschiede rechtzeitig zu erkennen und sie somit einer großen Sturzgefahr ausgesetzt ist. Hier spielen natürlich auch das im Gutachten vom 26.09.2020 bzw. vom 22.10.2020 festgestellte fehlende räumliche Sehen sowie das Augenzittern eine wesentliche Rolle bzw. wirkt sich dies hier noch erschwerend aus. Andererseits ist ja gerade das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel meistens auch mit einem Übergang von hell auf dunkel verbunden, was eine zusätzliche Belastung für die bP darstellt bzw. ein derartiger Übergang auch wieder ein Unfallrisiko für die bP darstellt (Befund Uniklinik römisch 40 vom 28.07.2020). Es liegt auch auf der Hand, dass die beschriebenen Umstände einen enormen Stress bei einem römisch 40 mit der in diesem Fall bestehenden Sehbehinderung auslösen müssen, was ebenfalls bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigen ist. Dass bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel immer eine Begleitperson dabei sein muss, ist selbstredend, es müsste daher die bB zum Ergebnis kommen, dass diese Person ebenfalls in den Parkausweis einzutragen ist. Auch verkennt der Gutachter die mit einem stark sehbehinderten Mädchen verknüpften Tatsachen gerade im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die in seiner „Expertise“ angeführte Zusatzbemerkung, dass auch ein XXXX nie ohne Begleitperson ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen kann, entbehrt in Zusammenschau mit der zugrundeliegenden Beschwerde jeder Sachlichkeit. Es steht außer Zweifel, dass ein gleichaltriges Kind ohne Sehbehinderung Niveauunterschiede selbständig erkennen kann, Haltestangen, Sitzplätze und dergleichen wahrnehmen kann. Wie oben bereits näher ausgeführt ist dies bei der bP, siehe dazu auch Befund der Uniklinik XXXX , ausgeschlossen. Der Vergleich zwischen einem XXXX ohne Sehbehinderung und einem XXXX mit starker Sehbehinderung, mit dem Ergebnis, dass ein „gleicher Aufwand“ besteht, entbehrt jeder Sachlichkeit. Dementsprechend ist das Gutachten auch in diesem Zusammenhang nicht als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren!Dass bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel immer eine Begleitperson dabei sein muss, ist selbstredend, es müsste daher die bB zum Ergebnis kommen, dass diese Person ebenfalls in den Parkausweis einzutragen ist. Auch verkennt der Gutachter die mit einem stark sehbehinderten Mädchen verknüpften Tatsachen gerade im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln. Die in seiner „Expertise“ angeführte Zusatzbemerkung, dass auch ein römisch 40 nie ohne Begleitperson ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen kann, entbehrt in Zusammenschau mit der zugrundeliegenden Beschwerde jeder Sachlichkeit. Es steht außer Zweifel, dass ein gleichaltriges Kind ohne Sehbehinderung Niveauunterschiede selbständig erkennen kann, Haltestangen, Sitzplätze und dergleichen wahrnehmen kann. Wie oben bereits näher ausgeführt ist dies bei der bP, siehe dazu auch Befund der Uniklinik römisch 40 , ausgeschlossen. Der Vergleich zwischen einem römisch 40 ohne Sehbehinderung und einem römisch 40 mit starker Sehbehinderung, mit dem Ergebnis, dass ein „gleicher Aufwand“ besteht, entbehrt jeder Sachlichkeit. Dementsprechend ist das Gutachten auch in diesem Zusammenhang nicht als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizieren! Auch dann, wenn sich die bP in einem öffentlichen Verkehrsmittel zum Aufsuchen eines Sitzplatzes oder im Zuge des Aussteigens innerhalb des – meist dann schon in Bewegung befindlichen – Verkehrsmittels fortbewegen müsste, würde dies aufgrund des fehlenden räumlichen Sehens der bP und einer entsprechenden Desorientierung in einer ungewohnten Umgebung eine große Herausforderung für die bP darstellen. Zu bedenken ist zudem, dass es gerade dann, wenn man von seinem Sitzplatz aufsteht und sich zum Ausgang bewegen will, aufgrund der Positionsveränderung zu einer plötzlichen Blendwirkung aufgrund veränderter Sonneneinstrahlung kommen kann. Die bP kann sich daher keineswegs, auch nicht mit Hilfe einer Begleitperson, sicher innerhalb eines öffentlichen Verkehrsmittels bewegen. Weiters wird auch die Benützung von Haltegriffen und -stangen durch die fehlende räumliche Wahrnehmung der bP wesentlich erschwert. An dieser Stelle verweist das erkennende Gericht, hinsichtlich der Untersuchungsmethode betreffend Blendung darauf, dass in den Gutachten alle Untersuchungen in „abgedunkelten Räumlichkeiten“ stattfanden. Selbst wenn die „Blendwirkung“ möglicherweise unter künstlichem Lichteinfluss erhoben wurde, was jedoch in keinem der Gutachten erwähnt wird, besteht ein wesentlicher Mangel in der Beurteilung. Aus den Unterlagen kann nicht entnommen werden, dass die Untersuchung auch unter Realbedingungen (Tageslicht, Sonneneinstrahlung) vorgenommen wurde und somit lässt die gewählte Vorgangsweise eine Vollständigkeit der Befundung vermissen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass im Gutachten vom 26.09.2020 unter anderem angeführt wird, dass die bP nicht mit dem Kindergartenbus mitgenommen wird. Auch wenn es sich hier nicht um ein öffentliches Verkehrsmittel handelt, so sehen sich offenbar dennoch die in einem Kindergartenbus üblicherweise mitfahrenden Begleitpersonen außerstande einen sicheren Transport der bP zu gewährleisten. Dies ist für das erkennende Gericht ein weiterer deutlicher Hinweis darauf, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keinesfalls zumutbar ist. Die Sachverständigengutachten vom 11.05.2020, vom 26.09.2020 und vom 22.10.2020 und die Stellungnahme der bP vom 22.05.2020 wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Die angeführten Gutachten negieren zwar, dass Umstände vorliegen, die eine Unzumutbarkeit bedingen gehen jedoch in keinster Weise näher auf die tatsächlich vorliegenden Umstände ein. Hingegen war das Vorbringen der bP in der Beschwerde substanziell und geeignet, die Aussagen der medizinischen Sachverständigen zu entkräften bzw. mangelnde Aussagen der Sachverständigen zu substanziieren. Bezugnehmend auf die geltende Judikatur des VwGH, insbesondere jene, welche die Anforderungen an ein Gutachten normiert, kommt das erkennende Gericht zum Schluss, dass die eingeholten Gutachten diesen Kriterien so gut wie nicht entsprechen. Ebenfalls weist das erkennende Gericht in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die konkrete Einschätzung nie vom Gutachter, sondern von der Behörde zu erfolgen hat! Es entspricht der herrschenden Praxis der bB, selbst keine Begründung betreffend Einschätzung bzw. Vorliegen der Zusatzeintragungen vorzunehmen. Vielmehr überlässt es die bB den Gutachtern, die rechtliche Beurteilung vorzunehmen, was der herrschenden Judikatur der Höchstgerichte widerspricht. 3.0. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 45Abs.

3 AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Paragraph 45, Absatz 3, AVG des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ als gegeben.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in ihrer Beschwerde die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ als gegeben. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013 idgF, zu erfolgen, konkret ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist und laut § 1 Abs 4 Z3Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, zu erfolgen, konkret ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und laut Paragraph eins, Absatz 4, Z3 - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Abs. 4 Z 1 lit. B oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach Absatz 4, Ziffer eins, lit. B oder d vorliegen. Die von den medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen. Jedoch erfüllten diese Gutachten keineswegs die nach der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien, da diese für eine Beurteilung erforderlichen Kriterien entweder gar nicht oder nur sehr mangelhaft erhoben und festgestellt wurden. Entscheidungswesentlich ist ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob insbesondere erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bzw. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl II Nr. 495/2013 idgF vorliegen.Entscheidungswesentlich ist ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob insbesondere erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems bzw. eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF vorliegen. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es also entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf einer schweren Beeinträchtigung des Sehvermögens der bP. Eine Beeinträchtigung in derart hohem Ausmaß hat zur Folge, dass es für die bP de facto unmöglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass hier keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne der bereits zitierten Verordnung BGBl II, Nr. 495/2013 idgF vorliegt, wobei diese Verordnung ihrerseits zur hochgradigen Sehbehinderung auf die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes verweist, ist die Unzumutbarkeit im gegenständlichen Fall dennoch zu bejahen, zumal die Aufzählung der Einschränkungen gem. § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, welche eine Unzumutbarkeit bedingen, lediglich eine demonstrative und nicht eine taxative darstellt. Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" kommt es also entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Im vorliegenden Fall beruhen die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf einer schweren Beeinträchtigung des Sehvermögens der bP. Eine Beeinträchtigung in derart hohem Ausmaß hat zur Folge, dass es für die bP de facto unmöglich ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass hier keine hochgradige Sehbehinderung im Sinne der bereits zitierten Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei, Nr. 495 aus 2013, idgF vorliegt, wobei diese Verordnung ihrerseits zur hochgradigen Sehbehinderung auf die Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes verweist, ist die Unzumutbarkeit im gegenständlichen Fall dennoch zu bejahen, zumal die Aufzählung der Einschränkungen gem. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, welche eine Unzumutbarkeit bedingen, lediglich eine demonstrative und nicht eine taxative darstellt. Der Beschwerde war daher stattzugeben und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes war festzustellen, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG vorliegen. 3.
  3. Soweit von der bP auch der nach § 29b StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. § 29b StVO zu treffen hat (vgl. VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019).3.
  4. Soweit von der bP auch der nach Paragraph 29 b, StVO beantragte Parkausweis in Beschwerde gezogen wird, wird darauf hingewiesen, dass sich das BVwG in seinem Prüfungsumfang auf das – als Vorfrage zur Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO – zu klärende Vorliegen der Voraussetzungen der beantragten Zusatzeintragung zu beschränken und mangels Zuständigkeit keine Entscheidung über den noch offenen Antrag gem. Paragraph 29 b, StVO zu treffen hat vergleiche VwGH Erkenntnis vom 21.09.2018, Ro 2017/02/0019). Diesbezüglich wird auf den dazu ergangenen verfahrensbezogenen Beschluss L517 2239455-2 verwiesen. 3.
  5. § 24 VwGVG lautet:3.
  6. Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an einer Aniridie beidseits leidet und dass die Visusleistung zum Zeitpunkt des letzten, am 22.10.2020 erstellten Sachverständigengutachtens, bei 0,2 pro Auge lag. Neben dieser deutlich unterdurchschnittlichen Visusleistung besteht eine mit der Aniridie verbundene starke Photophobie, das heißt einer Übersensibilität gegenüber Licht, ein diskretes Augenzittern und es liegt fehlendes räumliches Sehen vor. Die bP verwendet im Alltag Kantenfilterbrillen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

§ 2Abs 1 Z 6 und § 16 Abs 1 Z 3 der 3.

COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt.Des Weiteren ist in Ergänzung des eben Ausgeführten auch darauf hinzuweisen, dass aufgrund der bestehende Corona-Pandemie die Durchführung einer Verhandlung ein Gesundheitsrisiko für alle Verhandlungsteilnehmer darstellt. Zwar ist

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, der 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung die Verwaltung und die Justiz von der angeordneten Ausgangsbeschränkung ausgenommen und können unaufschiebbare behördliche und gerichtliche Wege, einschließlich der Teilnahme an mündlichen Verhandlungen der Gerichte, von der Bevölkerung wahrgenommen werden, jedoch steht für das erkennende Gericht der entscheidungserhebliche Sachverhalt fest und bedarf dieser keine Ergänzungen mehr, weshalb das Gericht auch im Hinblick auf das erhöhte Infektionsrisiko bei Verhandlungen von der Durchführung einer solchen Abstand nimmt. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. 3.7.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.7.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030) Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5).Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, vom 06.12.2017 Ra 2015/11/0046-8, vom 11.12.2017 Ra 2015/11/0102-5). Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 19.12.2017, Ra 2017/11/0288-3, VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellten sich im gegenständlichen Fall in erster Linie Fragen der Tatsachenfeststellung und der Beweiswürdigung. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es

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