GVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben. B) Die Revision ist
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:
1 Z 1 B-VG. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde
AG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.„
Paragraph 53 a, Absatz eins, GebAG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist
Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. In diesem Sinn wurde die Gebühr vom Sachverständigen bei der Paritätischen Schiedskommission geltend gemacht und mit Bescheid des Vorsitzenden (§ 39 Abs. 1 GebAG) bestimmt.
. ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.In diesem Sinn wurde die Gebühr vom Sachverständigen bei der Paritätischen Schiedskommission geltend gemacht und mit Bescheid des Vorsitzenden (Paragraph 39, Absatz eins, GebAG) bestimmt.
Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der Paritätischen Schiedskommissionen, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. In diesem Sinn erscheint die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes sowohl für die Entscheidung in der Hauptsache, sondern auch über die Beschwerde das Sachverständigen gegen den Gebührenbestimmungsbeschluss gegeben. Der Vorsitzende XXXX .“ römisch 40 .“ 5.2. Zur Aufforderung, dem Bundesverwaltungsgericht u.a. die Niederschrift über die Beratung und Beschlussfassung der paritätischen Schiedskommission
Vm § 10 Abs. 2 letzter Satz Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014 betreffend den angefochtenen Bescheid vorzulegen, teilte die paritätische Schiedskommission für das Land Niederösterreich fernmündlich mit, dass dem Bundesverwaltungsgericht alle Unterlagen übermittelt worden seien. 5.2. Zur Aufforderung, dem Bundesverwaltungsgericht u.a. die Niederschrift über die Beratung und Beschlussfassung der paritätischen Schiedskommission
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014 betreffend den angefochtenen Bescheid vorzulegen, teilte die paritätische Schiedskommission für das Land Niederösterreich fernmündlich mit, dass dem Bundesverwaltungsgericht alle Unterlagen übermittelt worden seien. In den vorgelegten Verwaltungsakten liegt eine Niederschrift über die Beratung und Beschlussfassung der paritätischen Schiedskommission betreffend den angefochtenen Bescheid nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm § 10 Abs. 2 letzter Satz SchKV 2014.Dass der angefochtene Bescheid vom Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission für das Land Niederösterreich (und nicht von der paritätischen Schiedskommission für das Land Niederösterreich) erlassenen wurde, ergibt sich aus dessen Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht (siehe oben Punkt 5.1.), wonach die Gebühr mit Bescheid des Vorsitzenden bestimmt worden sei, der Nichtanführung von Mitgliedern der paritätischen Schiedskommission, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, im Bescheid sowie der Nichtvorlage einer Niederschrift über die Beratung und Beschlussfassung der paritätischen Schiedskommission
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz SchKV 2014. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
ASVG kann gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommission und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach § 347a durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Abs. 2 abzubilden. Da der gegenständliche Bescheid in einem Verfahren der paritätischen Schiedskommission für das Land Niederösterreich, wenngleich vom Vorsitzenden, erlassen wurde, liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 347 a, ASVG kann gegen einen Bescheid der paritätischen Schiedskommissionen, der Landesschiedskommission und der Bundesschiedskommission und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 347 b, ASVG hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Angelegenheiten nach Paragraph 347 a, durch einen Senat zu erfolgen, der aus dem/der Senatsvorsitzenden und vier fachkundigen Laienrichtern/Laienrichterinnen besteht, wobei davon zwei Ärzte/Ärztinnen sind und zwei spezifische Kenntnisse auf dem Gebiet des Gesundheits- und des Sozialversicherungswesens haben müssen. Die Zusammensetzung der Laienrichter/Laienrichterinnen im Senat hat das paritätische Nominierungsrecht nach Absatz 2, abzubilden. Da der gegenständliche Bescheid in einem Verfahren der paritätischen Schiedskommission für das Land Niederösterreich, wenngleich vom Vorsitzenden, erlassen wurde, liegt gegenständlich somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2. Die in den §§ 344 ff ASVG vorgesehenen Schiedskommissionen (zu denen neben den paritätischen Schiedskommissionen
ASVG, die Landesschiedskommissionen
ASVG und die Bundesschiedskommissionen
ASVG gehören) sind Bundesbehörden im organisatorischen wie auch funktionellen Sinn. Die ihnen übertragenen Geschäfte werden in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 347 ASVG Rz 1). Auf ihr Verfahren ist
Art I Abs. 2 Z 1 EGVG das AVG anzuwenden (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 347 ASVG Rz 22).3.2. Die in den Paragraphen 344, ff ASVG vorgesehenen Schiedskommissionen (zu denen neben den paritätischen Schiedskommissionen
Paragraph 344, ASVG, die Landesschiedskommissionen
Paragraph 345, ASVG und die Bundesschiedskommissionen
Paragraph 345, ASVG gehören) sind Bundesbehörden im organisatorischen wie auch funktionellen Sinn. Die ihnen übertragenen Geschäfte werden in unmittelbarer Bundesverwaltung geführt (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 347, ASVG Rz 1). Auf ihr Verfahren ist
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG das AVG anzuwenden (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 347, ASVG Rz 22).
1 ASVG ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
Paragraph 344, Absatz eins, ASVG ist zur Schlichtung und Entscheidung von Streitigkeiten, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang mit dem Einzelvertrag stehen, im Einzelfall in jedem Land eine paritätische Schiedskommission zu errichten. Antragsberechtigt im Verfahren vor dieser Behörde sind die Parteien des Einzelvertrages.
2 ASVG besteht die paritätische Schiedskommission aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen – von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss – werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.
Paragraph 344, Absatz 2, ASVG besteht die paritätische Schiedskommission aus einem/einer Richter/in des Ruhestandes als Vorsitzenden/Vorsitzende und vier Beisitzern/Beisitzerinnen. Der/Die Vorsitzende soll durch längere Zeit hindurch in Arbeits- und Sozialrechtssachen tätig gewesen sein. Er/Sie ist vom Bundesminister für Justiz jeweils auf fünf Jahre zu bestellen. Je zwei Beisitzer/Beisitzerinnen – von denen jeweils ein/eine Arzt/Ärztin sein muss – werden von der zuständigen Ärztekammer und vom Krankenversicherungsträger, der Partei des Einzelvertrages ist, bestellt.
4 ASVG fassen die Schiedskommissionen ihre Beschlüsse in Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlussfähigkeit der Kommission ist
Vm § 10 Abs. 1 der Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014 gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren.
Vm § 10 Abs. 2 SchKV 2014 hat die Kommission in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist. An der Entscheidung der Schiedskommission dürfen demnach nur die Mitglieder mitwirken, die während einer allfälligen mündlichen Verhandlung und während der nichtöffentlichen Beratung des Streitfalls anwesend waren. Eine Willensbildung im Umlaufweg ist nicht vorgesehen und entspricht nicht der gesetzlich angeordneten kollegialen Entscheidungsfindung. Der Bescheid der Schiedskommission kann schriftlich oder mündlich erlassen werden. In der schriftlichen Ausfertigung sind
Vm § 11 SchKV 2014 die Namen der Mitglieder zu nennen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm § 347 ASVG Rz 33 f).
Paragraph 347, Absatz 4, ASVG fassen die Schiedskommissionen ihre Beschlüsse in Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die Beschlussfähigkeit der Kommission ist
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, der Schiedskommissionsverordnung 2014 – SchKV 2014 gegeben, wenn alle Kommissionsmitglieder während der allfälligen mündlichen Verhandlung, während der Beratung und Beschlussfassung anwesend waren.
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, SchKV 2014 hat die Kommission in Abwesenheit der Parteien auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch Beschluss mit einfacher Stimmenmehrheit zu entscheiden; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Die oder der Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben. Über die Beratung und Beschlussfassung ist eine gesonderte Niederschrift zu führen, die von der bzw. dem Vorsitzenden zu unterfertigen ist. An der Entscheidung der Schiedskommission dürfen demnach nur die Mitglieder mitwirken, die während einer allfälligen mündlichen Verhandlung und während der nichtöffentlichen Beratung des Streitfalls anwesend waren. Eine Willensbildung im Umlaufweg ist nicht vorgesehen und entspricht nicht der gesetzlich angeordneten kollegialen Entscheidungsfindung. Der Bescheid der Schiedskommission kann schriftlich oder mündlich erlassen werden. In der schriftlichen Ausfertigung sind
Paragraph 16, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 11, SchKV 2014 die Namen der Mitglieder zu nennen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben (Frank in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm Paragraph 347, ASVG Rz 33 f). Weder in den Bestimmungen des ASVG betreffend die paritätischen Schiedskommissionen (§§ 344 und 347 ASVG) noch in der SchKV 2014 ist eine behördliche Zuständigkeit des Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorgesehen. Dieser ist keine eigene Behörde und kann nicht als solche tätig werden. Es ist daher nicht nur für die Sachentscheidung, sondern auch für die Entscheidung über Sachverständigengebühren (für die
Art I Abs. 2 Z 1 EGVG § 53a AVG maßgeblich ist), die jeweilige paritätische Schiedskommission zuständig (vgl. BVwG 04.11.2020, G314 2222730-1/16E; ähnlich BVwG 03.07.2019, W214 2122148-1/10E, zu Zeugengebühren). Eine analoge Anwendung der im Zivilverfahren für die Bestimmung von Sachverständigengebühren maßgeblichen Bestimmungen kommt mangels einer planwidrigen Lücke nicht in Betracht.Weder in den Bestimmungen des ASVG betreffend die paritätischen Schiedskommissionen (Paragraphen 344 und 347 ASVG) noch in der SchKV 2014 ist eine behördliche Zuständigkeit des Vorsitzenden der paritätischen Schiedskommission vorgesehen. Dieser ist keine eigene Behörde und kann nicht als solche tätig werden. Es ist daher nicht nur für die Sachentscheidung, sondern auch für die Entscheidung über Sachverständigengebühren (für die
Artikel römisch eins, Absatz 2, Ziffer eins, EGVG Paragraph 53 a, AVG maßgeblich ist), die jeweilige paritätische Schiedskommission zuständig vergleiche BVwG 04.11.2020, G314 2222730-1/16E; ähnlich BVwG 03.07.2019, W214 2122148-1/10E, zu Zeugengebühren). Eine analoge Anwendung der im Zivilverfahren für die Bestimmung von Sachverständigengebühren maßgeblichen Bestimmungen kommt mangels einer planwidrigen Lücke nicht in Betracht. 3.
GVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertragbarkeit der in § 39 Abs. 1 GebAG und § 37 Abs. 1 Z 7a GOG normierten Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden für Sachverständigengebühren auf Vorsitzende einer Verwaltungsbehörde, insbesondere einer Schiedskommission. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG zulässig ist. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Soweit ersichtlich, fehlt es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Übertragbarkeit der in Paragraph 39, Absatz eins, GebAG und Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 7 a, GOG normierten Zuständigkeit des Senatsvorsitzenden für Sachverständigengebühren auf Vorsitzende einer Verwaltungsbehörde, insbesondere einer Schiedskommission. Ausgehend davon ist auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2207617.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.