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{'item': 'W108 2239768-1'}

Obsah (10)§ 9§§ 28Art. 133Art. 130§ 7§ 6§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW108 2239768-1 SpruchW108 2239768-1/3EW108 2239775-1/3E, W108 2239768-1/3E, W108 2239775-1/3E BESCHLUSS Das Bunde

§ 9Abs.

2 GEG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von römisch 40 gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien

  1. vom 05.01.2021, Jv 54409-33a/20 Ziv 402294/18-7, und
  2. 05.01.2021, Jv 54410-33a/20, jeweils wegen Zurückweisung eines Nachlassantrages

Paragraph 9, Absatz 2, GEG: A) Die Beschwerden werden

§§ 28und 31 Vw

GVG wegen Verspätung zurückgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraphen 28 und 31 VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Präsidentes des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) wurden die Anträge des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Liezen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrag von 242,30 (erstangefochtener Bescheid) und die ihm im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von 11.020,90 (zweitangefochtener Bescheid)

§ 9Abs.

2 GEG nachzulassen, jeweils zurückgewiesen.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Präsidentes des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) wurden die Anträge des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Liezen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrag von 242,30 (erstangefochtener Bescheid) und die ihm im Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von 11.020,90 (zweitangefochtener Bescheid)

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, jeweils zurückgewiesen.

  1. Dem in den Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer wurden der erstangefochtene Bescheid am 12.01.2021 und der zweitangefochtene Bescheid am 13.01.2021 wirksam zugestellt.
  2. Der Beschwerdeführer erhob gegen den erstangefochtenen Bescheid am 10.02.2021 und gegen den zweitangefochtenen Bescheid am 11.02.2021 jeweils verspätet Beschwerde

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den erstangefochtenen Bescheid am 10.02.2021 und gegen den zweitangefochtenen Bescheid am 11.02.2021 jeweils verspätet Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.

  1. Die belangte Behörde legte die Beschwerden samt den bezughabenden Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  2. Mit hg. Verspätungsvorhalten vom 24.02.2021, W108 2239768-1/2Z, W108 2239775-1/2Z, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Beschwerden gegen die unter Punkt.
  3. genannten Bescheide verspätet erhoben worden seien. Die mit 10.02.2021 datierte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des erstangefochtenen Bescheides am 12.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 12.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG von vier Wochen am 09.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 10.02.2021 (per E-Mail) an die belangte Behörde übermittelt worden sei.Die mit 10.02.2021 datierte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des erstangefochtenen Bescheides am 12.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 12.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG von vier Wochen am 09.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 10.02.2021 (per E-Mail) an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Die mit 11.02.2021 datierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides am 13.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 13.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist

§ 7Abs. 4 Vw

GVG von vier Wochen am 10.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 11.02.2021 (per E-Mail und per Fax) an die belangte Behörde übermittelt worden sei.Die mit 11.02.2021 datierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides am 13.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 13.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG von vier Wochen am 10.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 11.02.2021 (per E-Mail und per Fax) an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist eine schriftliche Stelungnahme abzugeben und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde zu konkretisieren und zu belegen.

  1. Der Beschwerdeführer äußerte sich zu den ihm nachweislich zugestellten Verspätungsvorhalten nicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Ausführungen oben unter Punkt I. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Die Ausführungen oben unter Punkt römisch eins. zum Verfahrensgang (Verwaltungsgeschehen) und Sachverhalt werden festgestellt. Damit steht fest, dass die Beschwerden verspätet erhoben wurden.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die wirksame Zustellung der angefochtenen Bescheide am 12.01.2021 bzw. am 13.01.2021 ergibt sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen, Zustellscheinen (RSb-Rückscheinen), auf denen die Zustellung der Bescheide vom Zusteller dokumentiert und beurkundet. Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach Paragraph 47, AVG in Verbindung mit Paragraph 292, ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes vergleiche etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN). Der Beschwerdeführer hat kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung, wie sie in den Rückscheinen vom Zusteller beurkundet wurde, zweifeln ließe, und keine konkreten Gegenbeweise angeboten. Zu den Verspätungsvorhalten gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab. Von diesen Erwägungen ausgehend vermochte der Beschwerdeführer nicht erfolgreich aufzuzeigen, dass der Zustellung der Bescheide ein Mangel anhaftet. Der aktenkundige Zeitpunkt der jeweiligen Beschwerdeerhebung wurde ebenfalls nicht bestritten. Der Sachverhalt, und damit die verspätete Beschwerderhebung, ist daher als erwiesen anzusehen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.2. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung eine Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide beträgt

§ 7Abs. 4 Vw

GVG vier Wochen.3.2. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung eine Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide beträgt

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Ausgehend von den festgestellten Zustellzeitpunkten hat in Bezug auf den erstangefochtenen Bescheid die Beschwerdefrist am 09.02.2021, hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides am 10.02.2021 geendet. Die Beschwerden wurden jedoch jeweils nach Ablauf dieser Rechtsmittelfristen am 10.02.2021 bzw. am 11.02.2021 erhoben. Die Beschwerden erweisen sich damit als verspätet. Da die Beschwerden aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist jeweils an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leiden, sind diese zurückzuweisen und ist auf deren Inhalt nicht näher einzugehen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG jeweils nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2239768.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.