2 GEG:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. BRAUCHART über die Beschwerden von römisch 40 gegen die Bescheide des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien
Paragraph 9, Absatz 2, GEG: A) Die Beschwerden werden
GVG wegen Verspätung zurückgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraphen 28 und 31 VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt: 1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Präsidentes des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) wurden die Anträge des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Liezen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrag von 242,30 (erstangefochtener Bescheid) und die ihm im Grundverfahren XXXX des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von 11.020,90 (zweitangefochtener Bescheid)
2 GEG nachzulassen, jeweils zurückgewiesen.1. Mit den angefochtenen Bescheiden des Präsidentes des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde) wurden die Anträge des Beschwerdeführers, die ihm im Grundverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Liezen vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und Gerichtskosten im Betrag von 242,30 (erstangefochtener Bescheid) und die ihm im Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vorgeschriebenen Gerichtsgebühren im Betrag von 11.020,90 (zweitangefochtener Bescheid)
Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachzulassen, jeweils zurückgewiesen.
1 Z 1 B-VG an das Bundesverwaltungsgericht.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den erstangefochtenen Bescheid am 10.02.2021 und gegen den zweitangefochtenen Bescheid am 11.02.2021 jeweils verspätet Beschwerde
GVG von vier Wochen am 09.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 10.02.2021 (per E-Mail) an die belangte Behörde übermittelt worden sei.Die mit 10.02.2021 datierte Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des erstangefochtenen Bescheides am 12.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 12.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG von vier Wochen am 09.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 10.02.2021 (per E-Mail) an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Die mit 11.02.2021 datierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides am 13.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse XXXX , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 13.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist
GVG von vier Wochen am 10.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 11.02.2021 (per E-Mail und per Fax) an die belangte Behörde übermittelt worden sei.Die mit 11.02.2021 datierte Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid stelle sich nach der Aktenlage als verspätet dar, da zufolge des Zustellnachweises (RSb-Rückscheines) die Zustellung des zweitangefochtenen Bescheides am 13.01.2021 an den im Nachlassverfahren unvertretenen Beschwerdeführer an der Adresse römisch 40 , bewirkt worden sei. Die Zustellung sei vom Zusteller beurkundet worden. Ausgehend vom Zustelldatum 13.01.2021 habe die Rechtsmittelfrist
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG von vier Wochen am 10.02.2021 geendet. Die Beschwerde sei jedoch nach Ablauf dieser Rechtsmittelfrist erhoben worden, da der Beschwerdeschriftsatz am 11.02.2021 (per E-Mail und per Fax) an die belangte Behörde übermittelt worden sei. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, binnen Frist eine schriftliche Stelungnahme abzugeben und die fristgerechte Einbringung der Beschwerde zu konkretisieren und zu belegen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss. 3.2. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung eine Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide beträgt
GVG vier Wochen.3.2. Die gesetzlich vorgesehene Frist zur Erhebung eine Beschwerde gegen die angefochtenen Bescheide beträgt
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG vier Wochen. Ausgehend von den festgestellten Zustellzeitpunkten hat in Bezug auf den erstangefochtenen Bescheid die Beschwerdefrist am 09.02.2021, hinsichtlich des zweitangefochtenen Bescheides am 10.02.2021 geendet. Die Beschwerden wurden jedoch jeweils nach Ablauf dieser Rechtsmittelfristen am 10.02.2021 bzw. am 11.02.2021 erhoben. Die Beschwerden erweisen sich damit als verspätet. Da die Beschwerden aufgrund der Versäumung der Rechtsmittelfrist jeweils an einem nicht verbesserungsfähigen Mangel leiden, sind diese zurückzuweisen und ist auf deren Inhalt nicht näher einzugehen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
4 B-VG jeweils nicht zulässig ist. Die vorliegenden Entscheidungen hängen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon war auszusprechen, dass die Revision
ECLI:AT:BVWG:2021:W108.2239775.1.00
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