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{'item': 'W114 2225213-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW114 2225213-2 Spruch, W114 2225213-2/5E W114 2225214-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 11.03.2019 stellten XXXX und XXXX , XXXX , XXXX , als Miteigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf einen Antrag auf Umwandlung dieses Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  2. Am 11.03.2019 stellten römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , als Miteigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf einen Antrag auf Umwandlung dieses Grundstückes vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
  3. Am 22.05.2019 fand dazu unter Leitung des zuständigen Vermessungsamtes Vöcklabruck eine Grenzverhandlung statt. In dieser Grenzverhandlung konnte nicht mit allen Eigentümern der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke das Einvernehmen hinsichtlich des jeweiligen Grenzverlaufes hergestellt werden. Unter anderem wurde mit XXXX XXXX , XXXX XXXX , im Weiteren Beschwerdeführer, als Miteigentümer der dem umzuwandelnden Grundstück benachbarten Grundstücke mit dem Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf kein Einvernehmen über den gemeinsamen Grenzverlauf hergestellt.Unter anderem wurde mit römisch 40 römisch 40 , römisch 40 römisch 40 , im Weiteren Beschwerdeführer, als Miteigentümer der dem umzuwandelnden Grundstück benachbarten Grundstücke mit dem Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf kein Einvernehmen über den gemeinsamen Grenzverlauf hergestellt. Beide Beschwerdeführer wurden mit gesonderten Bescheiden des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 20.08.2019 mit identer Geschäftsfallnummer 267/2019/50 mit weitgehend ident lautendem Wortlaut gemäß § 25 Abs. 2 VermG aufgefordert, binnen eines Zeitraumes von sechs Wochen jeweils ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.Beide Beschwerdeführer wurden mit gesonderten Bescheiden des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 20.08.2019 mit identer Geschäftsfallnummer 267/2019/50 mit weitgehend ident lautendem Wortlaut gemäß Paragraph 25, Absatz 2, VermG aufgefordert, binnen eines Zeitraumes von sechs Wochen jeweils ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
  4. Gegen diese zwei Bescheide haben die beiden Beschwerdeführern, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , jeweils gesondert Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.06.2020, GZ. W138 2225213-1/2E, W138 2225214-1/2E, wurden diese beiden Bescheide behoben. Inhaltlich vertrat dabei das BVwG die Auffassung, dass die Miteigentümer eines in einem Umwandlungsverfahren betroffenen Grundstückes untrennbar eine Streitgenossenschaft bilden und vom entsprechenden Vermessungsamt nur gemeinsam – in einer einzigen Entscheidung - auf den Gerichtsweg verwiesen werden können bzw. verwiesen werden dürfen.
  5. Gegen diese zwei Bescheide haben die beiden Beschwerdeführern, jeweils vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , jeweils gesondert Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 29.06.2020, GZ. W138 2225213-1/2E, W138 2225214-1/2E, wurden diese beiden Bescheide behoben. Inhaltlich vertrat dabei das BVwG die Auffassung, dass die Miteigentümer eines in einem Umwandlungsverfahren betroffenen Grundstückes untrennbar eine Streitgenossenschaft bilden und vom entsprechenden Vermessungsamt nur gemeinsam – in einer einzigen Entscheidung - auf den Gerichtsweg verwiesen werden können bzw. verwiesen werden dürfen.
  6. Nunmehr – die Rechtsauffassung des BVwG aus dem Erkenntnis vom 29.06.2020, GZ. W138 2225213-1/2E, W138 2225214-1/2E, offensichtlich teilend, wurden die beiden Beschwerdeführer mit einem Bescheid des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 29.07.2020, weiterhin mit identer Geschäftsfallnummer 267/2019/50 nunmehr gemeinsam aufgefordert, gemeinsam binnen eines Zeitraumes von sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Diese Entscheidung wurde den Beschwerdeführern am 31.07.2020 zugestellt.
  7. Auch gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , mit Schriftsatz vom 24.08.2020, eingelangt beim Vermessungsamt Vöcklabruck mit E-Mail am 26.08.2020, Beschwerde erhoben.
  8. Auch gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , mit Schriftsatz vom 24.08.2020, eingelangt beim Vermessungsamt Vöcklabruck mit E-Mail am 26.08.2020, Beschwerde erhoben. Zusammenfassend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass neben dem Vermessungshinweis 23/1912 auch der Vermessungshinweis 1/2000 zu berücksichtigen sei. Mit dem Vermessungshinweises 1/2000 sei die strittige Grenze gemeinsam mit den Rechtsvorgängern von XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf, neu festgelegt worden. Erforderliche Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG wären damals erteilt worden und würden immer noch unbestritten vorliegen. Zusammenfassend wird in der Beschwerde ausgeführt, dass neben dem Vermessungshinweis 23 aus 1912, auch der Vermessungshinweis 1 aus 2000, zu berücksichtigen sei. Mit dem Vermessungshinweises 1 aus 2000, sei die strittige Grenze gemeinsam mit den Rechtsvorgängern von römisch 40 , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf, neu festgelegt worden. Erforderliche Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG wären damals erteilt worden und würden immer noch unbestritten vorliegen. Offensichtlich liege zwischen den Beschwerdeführern und XXXX im Zuge des beantragten Umwandlungsverfahren kein Einvernehmen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grenzverlaufes vor, sodass gemäß § 25 Abs. VermG jener Grundstückseigentümer mit dem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Offensichtlich liege zwischen den Beschwerdeführern und römisch 40 im Zuge des beantragten Umwandlungsverfahren kein Einvernehmen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grenzverlaufes vor, sodass gemäß Paragraph 25, Abs. VermG jener Grundstückseigentümer mit dem geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf, der auch den Grenzpunkt 4139 aus dem Vermessungshinweis 1/2000 berücksichtige, weiche nur geringfügig vom Vermessungshinweis 1/2000 ab, während der von XXXX behauptete Grenzverlauf, der die Existenz des gemeinsamen Grenzpunktes 4139 gänzlich unberücksichtigt lasse, viel mehr vom Vermessungshinweis 1/2000, vom vorliegenden Grundsteuerkataster und auch vom Naturstand abweiche. Daher sei der angefochtene Bescheid zu beheben und nicht die Beschwerdeführer, sondern XXXX als diejenigen Grundstückseigentümer, deren behaupteter Grenzverlauf den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweisen würde, aufzufordern, ein gerichtliches Verfahren zur Grenzfestlegung einzuleiten. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf, der auch den Grenzpunkt 4139 aus dem Vermessungshinweis 1 aus 2000, berücksichtige, weiche nur geringfügig vom Vermessungshinweis 1 aus 2000, ab, während der von römisch 40 behauptete Grenzverlauf, der die Existenz des gemeinsamen Grenzpunktes 4139 gänzlich unberücksichtigt lasse, viel mehr vom Vermessungshinweis 1 aus 2000,, vom vorliegenden Grundsteuerkataster und auch vom Naturstand abweiche. Daher sei der angefochtene Bescheid zu beheben und nicht die Beschwerdeführer, sondern römisch 40 als diejenigen Grundstückseigentümer, deren behaupteter Grenzverlauf den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweisen würde, aufzufordern, ein gerichtliches Verfahren zur Grenzfestlegung einzuleiten.
  9. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 22.10.2020 wurden XXXX über das Einlangen der Beschwere in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  10. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 22.10.2020 wurden römisch 40 über das Einlangen der Beschwere in Kenntnis gesetzt und auf die Möglichkeit hingewiesen, innerhalb einer Frist von zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben.
  11. In einem Schreiben vom 03.11.2020 an das Vermessungsamt Vöcklabruck verwiesen XXXX dass sie vom Vermessungsamt Vöcklabruck über das Einlangen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 24.08.2020 am 02.11.2020 informiert worden wären. Unter Bezugnahme auf eine mitübermittelte Fotografie führten sie aus, dass ihr Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf (hinsichtlich dessen die Umwandlung beantragt wurde) im Jahr 1999 von den Eltern von XXXX als Voreigentümer des umzuwandelnden Grundstückes geteilt worden wäre und die Grundstücke mit den nunmehrigen Gst.Nrn. 178/3 und 178/4 jeweils KG 50311 Neudorf abgeteilt worden wären. Diese beiden Grundstücke wären an die Schwester von XXXX , Frau XXXX übertragen worden. Bei der Vermessung dieses Teilungsverfahrens wären nur der Vater von XXXX , XXXX , als damaliger Miteigentümer und Herr XXXX (Mitarbeiter des mit dem Teilungsverfahren beauftragten Vermessungstechnikers XXXX und gleichzeitig Bruder des Beschwerdeführers XXXX ) anwesend gewesen. XXXX selbst sei bei der Grenzverhandlung nicht anwesend gewesen. Bei dieser Grenzverhandlung habe „ohne jegliche Vereinbarung“ eine Grenzverschiebung zum Nachteil der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 178/2 und 178/3 bzw. zum Vorteil der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf stattgefunden, was für die Eltern von XXXX unbegreiflich sei. Die Eltern von XXXX wären dabei nicht auf einen Vermessungshinweis aus dem Jahr 1912, der einen anderen Grenzverlauf aufzeigen würde, hingewiesen worden. Aus der mitvorgelegten Luftbildaufnahme sei gut ersichtlich, wo die verfahrensgegenständliche Grundgrenze verlaufe.
  12. In einem Schreiben vom 03.11.2020 an das Vermessungsamt Vöcklabruck verwiesen römisch 40 dass sie vom Vermessungsamt Vöcklabruck über das Einlangen der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 24.08.2020 am 02.11.2020 informiert worden wären. Unter Bezugnahme auf eine mitübermittelte Fotografie führten sie aus, dass ihr Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf (hinsichtlich dessen die Umwandlung beantragt wurde) im Jahr 1999 von den Eltern von römisch 40 als Voreigentümer des umzuwandelnden Grundstückes geteilt worden wäre und die Grundstücke mit den nunmehrigen Gst.Nrn. 178/3 und 178/4 jeweils KG 50311 Neudorf abgeteilt worden wären. Diese beiden Grundstücke wären an die Schwester von römisch 40 , Frau römisch 40 übertragen worden. Bei der Vermessung dieses Teilungsverfahrens wären nur der Vater von römisch 40 , römisch 40 , als damaliger Miteigentümer und Herr römisch 40 (Mitarbeiter des mit dem Teilungsverfahren beauftragten Vermessungstechnikers römisch 40 und gleichzeitig Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 ) anwesend gewesen. römisch 40 selbst sei bei der Grenzverhandlung nicht anwesend gewesen. Bei dieser Grenzverhandlung habe „ohne jegliche Vereinbarung“ eine Grenzverschiebung zum Nachteil der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 178/2 und 178/3 bzw. zum Vorteil der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf stattgefunden, was für die Eltern von römisch 40 unbegreiflich sei. Die Eltern von römisch 40 wären dabei nicht auf einen Vermessungshinweis aus dem Jahr 1912, der einen anderen Grenzverlauf aufzeigen würde, hingewiesen worden. Aus der mitvorgelegten Luftbildaufnahme sei gut ersichtlich, wo die verfahrensgegenständliche Grundgrenze verlaufe. Am 22.05.2019 habe eine Grenzbegehung „vor Ort und Stelle“ stattgefunden, bei der XXXX mitgeteilt worden wäre, dass im „Jahr 1999/2000 hier ein Fehler vom Geometer XXXX und auch vom Vermessungsamt Vöcklabruck passiert sei“. Es sei der Vermessungshinweis 23/1912 nicht berücksichtigt worden.Am 22.05.2019 habe eine Grenzbegehung „vor Ort und Stelle“ stattgefunden, bei der römisch 40 mitgeteilt worden wäre, dass im „Jahr 1999 aus 2000, hier ein Fehler vom Geometer römisch 40 und auch vom Vermessungsamt Vöcklabruck passiert sei“. Es sei der Vermessungshinweis 23 aus 1912, nicht berücksichtigt worden.
  13. Mit Schreiben des Vermessungsamtes Vöcklabruck vom 09.11.2020, eingelangt im BVwG am 12.12.2020, wurden vom Vermessungsamt Vöcklabruck die Beschwerde vom 24.08.2020, der angefochtene Bescheid sowie die Unterlagen des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung übermittelt.
  14. Am 17.03.2021 fand im BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der mit den Verfahrensparteien die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Angesichts der Komplexität der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit wurde dabei von einer sofortigen Entscheidung und mündlichen Verkündung dieser Entscheidung in bzw. nach Abschluss der mündlichen Verhandlung Abstand genommen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Das im Miteigentum von der XXXX stehende Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf grenzt im Süden an die Grundstücke der Beschwerdeführer mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf und bildet mit diesen Grundstücken eine gemeinsame Grenze.1.
  17. Das im Miteigentum von der römisch 40 stehende Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf grenzt im Süden an die Grundstücke der Beschwerdeführer mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf und bildet mit diesen Grundstücken eine gemeinsame Grenze. 1.
  18. Übereinstimmung zwischen XXXX einerseits und den Beschwerdeführern andererseits besteht nur dahingehend, dass der gemeinsame Grenzverlauf im östlichst gelegenen gemeinsamen Grenzpunkt „Stein-B“ mit den Koordinaten y [m] 27241.01 und x [m] 315118.75 beginnt. Von XXXX einerseits und den Beschwerdeführern andererseits wird nicht nur ein gänzlich unterschiedlicher Grenzverlauf, sondern insbesondere auch unterschiedliche Grenzpunkte, in denen die gemeinsame Grenze enden sollte, geltend gemacht.1.
  19. Übereinstimmung zwischen römisch 40 einerseits und den Beschwerdeführern andererseits besteht nur dahingehend, dass der gemeinsame Grenzverlauf im östlichst gelegenen gemeinsamen Grenzpunkt „Stein-B“ mit den Koordinaten y [m] 27241.01 und x [m] 315118.75 beginnt. Von römisch 40 einerseits und den Beschwerdeführern andererseits wird nicht nur ein gänzlich unterschiedlicher Grenzverlauf, sondern insbesondere auch unterschiedliche Grenzpunkte, in denen die gemeinsame Grenze enden sollte, geltend gemacht. 1.
  20. XXXX behaupten, dass die gemeinsame Grenze zwischen ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf und den Grundstücken der Beschwerdeführer mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf beginnend im Grenzpunkt „Stein-B“, geradlinig zum gemeinsamen Grenzeckpunkt 4138, so wie sich die Grenze aus dem Vermessungshinweis 23/1912, ohne dabei den Vermessungshinweis 1/2000 auch nur ansatzweise zu berücksichtigen, ergebe, verlaufe.1.
  21. römisch 40 behaupten, dass die gemeinsame Grenze zwischen ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf und den Grundstücken der Beschwerdeführer mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf beginnend im Grenzpunkt „Stein-B“, geradlinig zum gemeinsamen Grenzeckpunkt 4138, so wie sich die Grenze aus dem Vermessungshinweis 23 aus 1912,, ohne dabei den Vermessungshinweis 1 aus 2000, auch nur ansatzweise zu berücksichtigen, ergebe, verlaufe. 1.
  22. Die Beschwerdeführer ihrerseits behaupten, dass die gemeinsame Grenze zwischen ihren Grundstücken mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf und dem Grundstück von XXXX mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf beginnend im Grenzpunkt „Stein-B“, geradlinig bis zum Naturstein C mit den Koordinaten y [m] 27142.31 und x [m] 314925.89 und weiter geradlinig zum Grenzpunkt 4139 verlaufe. Die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 4139 und 4138 bilde eine gemeinsame Grenze zwischen ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf und dem Grundstück von XXXX mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf.1.
  23. Die Beschwerdeführer ihrerseits behaupten, dass die gemeinsame Grenze zwischen ihren Grundstücken mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf und dem Grundstück von römisch 40 mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf beginnend im Grenzpunkt „Stein-B“, geradlinig bis zum Naturstein C mit den Koordinaten y [m] 27142.31 und x [m] 314925.89 und weiter geradlinig zum Grenzpunkt 4139 verlaufe. Die geradlinige Verbindung der Grenzpunkte 4139 und 4138 bilde eine gemeinsame Grenze zwischen ihrem Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf und dem Grundstück von römisch 40 mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf. 1.
  24. Der nicht rechtsverbindliche Verlauf des Grundsteuerkatasters sieht einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf und dem Grundstück von XXXX mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf vom Grenzpunkt 4139 geradlinig zum gemeinsamen Grenzpunkt „Stein-B“ vor.1.
  25. Der nicht rechtsverbindliche Verlauf des Grundsteuerkatasters sieht einen gemeinsamen Grenzverlauf zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer mit den Gst.Nrn. 170 bzw. 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf und dem Grundstück von römisch 40 mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf vom Grenzpunkt 4139 geradlinig zum gemeinsamen Grenzpunkt „Stein-B“ vor. 1.
  26. Aus dem Vermessungshinweis 23/1912 kann entnommen werden, dass der Grenzverlauf der damals hintereinanderliegenden Grundstücke mit den damaligen Gst.Nrn. 178/2 und 169/2 jeweils KG Neudorf auf der einen Seite und der südlich davon hintereinanderliegenden Grundstücke mit den damaligen Gst.Nrn. 178/1 und 169/1 jeweils KG Neudorf gänzlich geradlinig verläuft, wobei in diesem Vermessungshinweis weder konkrete Längenangaben noch markante Anhaltspunkte für Grenzeckpunkte ausgewiesen sind. Es wird in diesem Vermessungshinweis auf einen Maßstab von 1: 2880 hingewiesen, sodass diesen Maßstab berücksichtigend, ungefähre Längenangaben ausgelesen werden können. Einen Knick, wie er durch die Schaffung des Grenzpunktes 4139 im Zuge der Teilung des umzuwandelnden Grundstückes im Jahr 2000 geschaffen wurde, lässt der Vermessungshinweis 23/1912 nicht erkennen. Der Vermessungshinweis 23/1912 enthält eine zweite Seite, auf der auf eine damalige Teilung bzw. auf Vereinigungen und damit in Zusammenhang stehende Flächenangaben hingewiesen wird.1.
  27. Aus dem Vermessungshinweis 23 aus 1912, kann entnommen werden, dass der Grenzverlauf der damals hintereinanderliegenden Grundstücke mit den damaligen Gst.Nrn. 178/2 und 169/2 jeweils KG Neudorf auf der einen Seite und der südlich davon hintereinanderliegenden Grundstücke mit den damaligen Gst.Nrn. 178/1 und 169/1 jeweils KG Neudorf gänzlich geradlinig verläuft, wobei in diesem Vermessungshinweis weder konkrete Längenangaben noch markante Anhaltspunkte für Grenzeckpunkte ausgewiesen sind. Es wird in diesem Vermessungshinweis auf einen Maßstab von 1: 2880 hingewiesen, sodass diesen Maßstab berücksichtigend, ungefähre Längenangaben ausgelesen werden können. Einen Knick, wie er durch die Schaffung des Grenzpunktes 4139 im Zuge der Teilung des umzuwandelnden Grundstückes im Jahr 2000 geschaffen wurde, lässt der Vermessungshinweis 23 aus 1912, nicht erkennen. Der Vermessungshinweis 23 aus 1912, enthält eine zweite Seite, auf der auf eine damalige Teilung bzw. auf Vereinigungen und damit in Zusammenhang stehende Flächenangaben hingewiesen wird. 1.
  28. Vom Vermessungsamt Vöcklabruck wurde auch ein Vermessungshinweis 1/2000 vorgelegt. Dabei handelt es sich um Unterlagen aus denen ersichtlich ist, dass es im Zuge einer Grundstücksteilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf durch die Rechtsvorgänger von XXXX , bei der die nunmehrigen Grundstücke mit den Gst.Nrn. 178/3 und 178/4 KG 50311 Neudorf abgetrennt wurden bzw. neu entstanden sind, auch eine Mappenberichtigung des bestehenden Grenzverlaufes zwischen dem ursprünglich ungeteilten Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf einerseits und den Grundstücken der Beschwerdeführer mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf andererseits gekommen ist. Dabei wurde vom im Vermessungshinweis 23/1912 vorgesehenen gänzlich geradlinigen Grenzverlauf abgesehen, und ein Knick dieses Grenzverlauf durch Schaffung des Grenzpunktes mit der Bezeichnung 4139 vorgesehen.1.
  29. Vom Vermessungsamt Vöcklabruck wurde auch ein Vermessungshinweis 1 aus 2000, vorgelegt. Dabei handelt es sich um Unterlagen aus denen ersichtlich ist, dass es im Zuge einer Grundstücksteilung des verfahrensgegenständlichen Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf durch die Rechtsvorgänger von römisch 40 , bei der die nunmehrigen Grundstücke mit den Gst.Nrn. 178/3 und 178/4 KG 50311 Neudorf abgetrennt wurden bzw. neu entstanden sind, auch eine Mappenberichtigung des bestehenden Grenzverlaufes zwischen dem ursprünglich ungeteilten Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf einerseits und den Grundstücken der Beschwerdeführer mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf andererseits gekommen ist. Dabei wurde vom im Vermessungshinweis 23 aus 1912, vorgesehenen gänzlich geradlinigen Grenzverlauf abgesehen, und ein Knick dieses Grenzverlauf durch Schaffung des Grenzpunktes mit der Bezeichnung 4139 vorgesehen. Diesem auf der Grundlage einer vom verstorbenen XXXX erstellten Vermessungsurkunde vom 08.02.1999 und der damit einhergehenden Schaffung des Grenzpunktes 4139 sowie der Abteilung der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 178/3 und 178/4 KG 50311 Neudorf wurde einvernehmlich sowohl von den Rechtsvorgängern von XXXX als auch vom Bürgermeister der Gemeinde Regau als Vertreter des betroffenen Grundstückes mit der Gst.Nr. 1117/1 KG 50311 Neudorf und insbesondere auch von den nunmehrigen Beschwerdeführern als unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümern der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf zugestimmt. Vom Vermessungsamt Vöcklabruck wurden auch entsprechende Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG vorgelegt, wonach spätestens mit der Unterzeichnung dieser Zustimmungserklärung jedenfalls einvernehmlich zwischen den nunmehrigen Beschwerdeführern und den Rechtsvorgängern von XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf vereinbart wurde, dass der Eckgrenzpunkt 4139 gemeinsamer Grenzeckpunkt der Grundstücke 178/2, 178/3 und 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf ist.Diesem auf der Grundlage einer vom verstorbenen römisch 40 erstellten Vermessungsurkunde vom 08.02.1999 und der damit einhergehenden Schaffung des Grenzpunktes 4139 sowie der Abteilung der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 178/3 und 178/4 KG 50311 Neudorf wurde einvernehmlich sowohl von den Rechtsvorgängern von römisch 40 als auch vom Bürgermeister der Gemeinde Regau als Vertreter des betroffenen Grundstückes mit der Gst.Nr. 1117/1 KG 50311 Neudorf und insbesondere auch von den nunmehrigen Beschwerdeführern als unmittelbar betroffenen Grundstückseigentümern der Grundstücke mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf zugestimmt. Vom Vermessungsamt Vöcklabruck wurden auch entsprechende Zustimmungserklärungen gemäß , Paragraph 43, Absatz 6, VermG vorgelegt, wonach spätestens mit der Unterzeichnung dieser Zustimmungserklärung jedenfalls einvernehmlich zwischen den nunmehrigen Beschwerdeführern und den Rechtsvorgängern von römisch 40 , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf vereinbart wurde, dass der Eckgrenzpunkt 4139 gemeinsamer Grenzeckpunkt der Grundstücke 178/2, 178/3 und 171/1 jeweils KG 50311 Neudorf ist. Diese einvernehmlich zwischen den Rechtsvorgängern von XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf und den nunmehrigen Beschwerdeführern getroffene Vereinbarung bzw. die damit verbundene einvernehmlich durchgeführte Grenzfestsetzung wurde bislang weder mit einer Irrtumsanfechtung bekämpft noch durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch einvernehmliche Änderung der betroffenen Grundstückseigentümer außer Kraft gesetzt, sodass diese Vereinbarung und auch die damit verbundene Grenzfestsetzung zwischen den Rechtsvorgängern von XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf und den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümer ihrer Grundstücke mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf verpflichtend und berechtigend ist, und auch das Vermessungsamt Vöcklabruck als auch das BVwG bindet.Diese einvernehmlich zwischen den Rechtsvorgängern von römisch 40 , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf und den nunmehrigen Beschwerdeführern getroffene Vereinbarung bzw. die damit verbundene einvernehmlich durchgeführte Grenzfestsetzung wurde bislang weder mit einer Irrtumsanfechtung bekämpft noch durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder durch einvernehmliche Änderung der betroffenen Grundstückseigentümer außer Kraft gesetzt, sodass diese Vereinbarung und auch die damit verbundene Grenzfestsetzung zwischen den Rechtsvorgängern von römisch 40 , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf und den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümer ihrer Grundstücke mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf verpflichtend und berechtigend ist, und auch das Vermessungsamt Vöcklabruck als auch das BVwG bindet. 1.
  30. Es wird darüber hinaus aber auch festgestellt, dass damit nicht vom erkennenden Gericht entschieden wird, ob die im Zuge der Teilung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf zwischen den Rechtsvorgängern von XXXX , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf und den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümer ihrer Grundstücke mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf getroffene Vereinbarung der Festlegung des Grenzpunktes 4139 und des damit rechtsverbindlich verbundenen Grenzverlaufes frei von Irrtum getroffen wurde. Eine solche Entscheidung ist der Zivilgerichtsbarkeit nach einer entsprechenden Irrtumsanfechtung vorbehalten, die bislang weder eingebracht wurde oder hinsichtlich einer solchen bislang eine (rechtskräftige) Entscheidung nicht vorliegt.1.
  31. Es wird darüber hinaus aber auch festgestellt, dass damit nicht vom erkennenden Gericht entschieden wird, ob die im Zuge der Teilung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf zwischen den Rechtsvorgängern von römisch 40 , als Eigentümer des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf und den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümer ihrer Grundstücke mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf getroffene Vereinbarung der Festlegung des Grenzpunktes 4139 und des damit rechtsverbindlich verbundenen Grenzverlaufes frei von Irrtum getroffen wurde. Eine solche Entscheidung ist der Zivilgerichtsbarkeit nach einer entsprechenden Irrtumsanfechtung vorbehalten, die bislang weder eingebracht wurde oder hinsichtlich einer solchen bislang eine (rechtskräftige) Entscheidung nicht vorliegt. 1.
  32. Die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 178/3 und 178/4 jeweils KG 50311 Neudorf befinden sich bereits im Grenzkataster. Damit sind sowohl die Grenzpunkte 4138 und 4139 bereits Grenzpunkte des rechtsverbindlichen Grenzkatasters sowie die Grenze zwischen diesen beiden Punkten eine rechtsverbindliche Grenze des Grenzkatasters zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von XXXX einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer andererseits. Damit ist auch ausgeschlossen, dass (derzeit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung) - wie von XXXX behauptet - es sich bei der geradlinigen Verbindung der Grenzpunkte 4138 und 4139 um eine gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von XXXX einerseits, und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf von XXXX andererseits handelt.1.
  33. Die Grundstücke mit den Gst.Nrn. 178/3 und 178/4 jeweils KG 50311 Neudorf befinden sich bereits im Grenzkataster. Damit sind sowohl die Grenzpunkte 4138 und 4139 bereits Grenzpunkte des rechtsverbindlichen Grenzkatasters sowie die Grenze zwischen diesen beiden Punkten eine rechtsverbindliche Grenze des Grenzkatasters zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von römisch 40 einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer andererseits. Damit ist auch ausgeschlossen, dass (derzeit zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung) - wie von römisch 40 behauptet - es sich bei der geradlinigen Verbindung der Grenzpunkte 4138 und 4139 um eine gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von römisch 40 einerseits, und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf von römisch 40 andererseits handelt.
  34. Beweiswürdigung: Der wiedergegebene Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig aus den, vom Vermessungsamt Vöcklabruck dem BVwG vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 17.03.
  35. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass sowohl XXXX als auch das Vermessungsamt Vöcklabruck den Vermessungshinweis 1/2000 und den rechtsverbindlichen Grenzkataster, der auch eine rechtsverbindliche Grenze zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von XXXX einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer andererseits vorsieht, ganz offensichtlich gänzlich negieren. Das Vermessungsamt Vöcklabruck als auch XXXX gehen offensichtlich – ohne Vorliegen einer entsprechenden zivilgerichtlichen Entscheidung davon aus, dass im Rahmen einer Irrtumsanfechtung das zuständige Zivilgericht rechtskräftig entscheidet, dass einer Irrtumsanfechtung stattgegeben werden würde und von XXXX ein solches Verfahren auch überhaupt anhängig gemacht wird. Für das erkennende Gericht ist nicht nachvollziehbar, dass sowohl römisch 40 als auch das Vermessungsamt Vöcklabruck den Vermessungshinweis 1 aus 2000, und den rechtsverbindlichen Grenzkataster, der auch eine rechtsverbindliche Grenze zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von römisch 40 einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer andererseits vorsieht, ganz offensichtlich gänzlich negieren. Das Vermessungsamt Vöcklabruck als auch römisch 40 gehen offensichtlich – ohne Vorliegen einer entsprechenden zivilgerichtlichen Entscheidung davon aus, dass im Rahmen einer Irrtumsanfechtung das zuständige Zivilgericht rechtskräftig entscheidet, dass einer Irrtumsanfechtung stattgegeben werden würde und von römisch 40 ein solches Verfahren auch überhaupt anhängig gemacht wird. Das erkennende Gericht ist diesbezüglich jedoch sowohl an die Zustimmungserklärung gemäß § 43 Abs. 6 VermG der Beschwerdeführer und der Rechtsvorgänger von XXXX hinsichtlich der Festsetzung des Grenzpunktes 4139 als auch an den zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtsverbindlichen Grenzkataster, der eine gemeinsame Grenze zwischen den Grenzeckpunkten 4139 und 4138 zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von XXXX einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer andererseits vorsieht, gebunden und vermag - im Gegensatz zum Vermessungsamt Vöcklabruck als auch zu XXXX - davon (derzeit, ohne dass dazu erforderliche zivilgerichtlich erforderliche Entscheidungen vorliegen) nicht Abstand zu nehmen.Das erkennende Gericht ist diesbezüglich jedoch sowohl an die Zustimmungserklärung gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG der Beschwerdeführer und der Rechtsvorgänger von römisch 40 hinsichtlich der Festsetzung des Grenzpunktes 4139 als auch an den zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtsverbindlichen Grenzkataster, der eine gemeinsame Grenze zwischen den Grenzeckpunkten 4139 und 4138 zwischen dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von römisch 40 einerseits und dem Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer andererseits vorsieht, gebunden und vermag - im Gegensatz zum Vermessungsamt Vöcklabruck als auch zu römisch 40 - davon (derzeit, ohne dass dazu erforderliche zivilgerichtlich erforderliche Entscheidungen vorliegen) nicht Abstand zu nehmen.
  36. Rechtliche Beurteilung: 3.
  37. Zuständigkeit und Verfahrensrecht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Vermessungsgesetz (VermG) sieht die Entscheidung durch Senate nicht vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 138/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 138 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Aus § 3 Abs. 3 VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung.Aus Paragraph 3, Absatz 3, VermG ergibt sich die Zuständigkeit des BVwG zur verfahrensgegenständlichen Entscheidung. 3.
  38. Rechtsgrundlagen: Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), BGBl. Nr. 306/1968, idF BGBl. Nr. 51/2016, lautet auszugsweise:Das Bundesgesetzes vom 03.07.1968 über die Landesvermessung und den Grenzkataster (Vermessungsgesetz – VermG), Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 2016,, lautet auszugsweise: „Abschnitt II„Abschnitt römisch zwei Der Grenzkataster §
  39. Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:Paragraph 8, Der nach Katastralgemeinden angelegte Grenzkataster ist bestimmt:
  40. zum verbindlichen Nachweis der Grenzen der Grundstücke, […].“ „§ 13.

(1)Ergibt sich, dass die Neuanlegung des Grenzkatasters oder eine in diesem enthaltene Einverleibung oder Anmerkung mit ihrer Grundlage nicht im Einklang steht oder fehlerhaft ist, so ist von Amts wegen oder auf Antrag des Eigentümers die Berichtigung mit Bescheid zu verfügen. […].“ „Abschnitt III„Abschnitt römisch drei Neuanlegung des Grenzkatasters § 15.
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgtParagraph 15,
(1)Die Einführung des Grenzkatasters in einer Katastralgemeinde erfolgt
  1. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung §§ 16 bis 20) oder
  2. durch die grundstücksweise vorzunehmende Umwandlung des Grundsteuerkatasters in einen Grenzkataster (teilweise Neuanlegung Paragraphen 16 bis 20) oder […].“ „§
  3. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt„§
  4. Die Umwandlung (Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins,) erfolgt
  5. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
  6. auf Antrag des Eigentümers gemäß Paragraph 18,,
  7. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1),
  8. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (Paragraph 34, Absatz eins,), […].“„§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.[…].“, „§ 18a.
(1)Sind bei Anträgen gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß Paragraph 43, Absatz 6, beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(2)Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der Paragraphen 24 bis 28 Absatz eins, sind anzuwenden.
(3)Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat. […].“ „§ 25. […][…].“ , „§ 25. […]
(2)Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt. […].“ „§ 28.
(1)Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden
  1. die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (§ 25 Abs. 1) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (§ 25 Abs. 3 und 5),
  2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,
  3. gerichtliche Vergleiche.„§ 28.
(1)Die Grundlage für die Anlegung des Grenzkatasters bilden,
  1. die Niederschriften über die Grenzverhandlungen in den Fällen, in denen der Grenzverlauf festgelegt wurde (Paragraph 25, Absatz eins,) oder in denen der von den übrigen beteiligten Eigentümern angegebene Grenzverlauf maßgebend ist (Paragraph 25, Absatz 3 und 5),,
  2. rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen im streitigen oder, wenn ihnen nicht ein späteres Urteil entgegensteht, im außerstreitigen Verfahren,,
  3. gerichtliche Vergleiche.
(2)Auf Grund der im Abs. 1 angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.“
(2)Auf Grund der im Absatz eins, angeführten Urkunden und auf Grund der Vermessung ist unter Berücksichtigung der inzwischen im Grundsteuerkataster vorgenommenen Eintragungen vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen der Entwurf des Grenzkatasters zu erstellen und das Richtigstellungsverfahren anzuordnen.“ „Sonderbestimmungen für Vermessungsbefugte § 43. […] Paragraph 43, […]
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Abs. 4 Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist.
(6)Sind von Plänen über Vermessungen nach Absatz 4, Grundstücke betroffen, die noch nicht im Grenzkataster enthalten sind, so ist ein beurkundetes Protokoll über die Festlegung des Grenzverlaufs mit den Unterschriften der Eigentümer der angrenzenden und der betroffenen Grundstücke anzuschließen (Zustimmungserklärungen). Wenn diese Zustimmungen nicht zu erlangen waren, hat das Protokoll eine Erklärung des Planverfassers hierüber unter Angabe der Namen und Adressen der betreffenden Eigentümer zu enthalten. Für bereits im Grenzkataster enthaltene Grenzen ist eine Zustimmung nicht mehr erforderlich. Bei Mappenberichtigungen hat das Protokoll überdies die Erklärung der Eigentümer zu enthalten, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert geblieben ist, oder dem Eigentümer kein anderer Grenzverlauf bekannt ist. […].“ 3.
  1. Rechtlich ergibt sich daraus Folgendes: In der gegenständlichen Angelegenheit ist unbestreitbar, dass im von XXXX beantragten Umwandlungsverfahren offensichtlich keine Einigung hinsichtlich des Grenzlaufes ihres umzuwandelnden Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf einerseits und den angrenzenden Grundstücken mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer vorliegt.In der gegenständlichen Angelegenheit ist unbestreitbar, dass im von römisch 40 beantragten Umwandlungsverfahren offensichtlich keine Einigung hinsichtlich des Grenzlaufes ihres umzuwandelnden Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf einerseits und den angrenzenden Grundstücken mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer vorliegt. Von der belangten Behörde wurde auch rechtskonform auf der Rechtsgrundlage des § 25 Abs. 2 VermG ein Gerichtsverweisungsbescheid erlassen.Von der belangten Behörde wurde auch rechtskonform auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 25, Absatz 2, VermG ein Gerichtsverweisungsbescheid erlassen. Nicht zuzustimmen ist dem Vermessungsamt Vöcklabruck, wenn in diesem Gerichtsverweisungsbescheid die Beschwerdeführer aufgefordert werden, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Das Ergebnis der Erhebungen des erkennenden Gerichtes bereits an dieser Stelle vorwegnehmend, wären nicht die Beschwerdeführer, sondern XXXX aufzufordern gewesen, ein entsprechenden gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieses Ergebnis fußt sich dabei auf folgenden Überlegungen:Das Ergebnis der Erhebungen des erkennenden Gerichtes bereits an dieser Stelle vorwegnehmend, wären nicht die Beschwerdeführer, sondern römisch 40 aufzufordern gewesen, ein entsprechenden gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Dieses Ergebnis fußt sich dabei auf folgenden Überlegungen:
  2. Der bei der Grenzverhandlung am 22.05.2019 vom Vermessungsamt herangezogene Behelf (planliche Darstellung der DI Steindl ZT GmbH zur Geschäftszahl 3957-17) enthält sowohl den von XXXX behaupteten Grenzverlauf ihres umzuwandelnden Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf einerseits und den angrenzenden Grundstücken mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer als auch den diesbezüglich von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf. Somit lässt sich der gemäß § 25 Abs. 2,
  3. Teil VermG aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln. Daher ist gemäß § 25 Abs. 2,
  4. Teil VermG derjenige Eigentümer aufzufordern ein entsprechendes Gerichtsverfahren anhängig zu machen, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
  5. Der bei der Grenzverhandlung am 22.05.2019 vom Vermessungsamt herangezogene Behelf (planliche Darstellung der DI Steindl ZT GmbH zur Geschäftszahl 3957-17) enthält sowohl den von römisch 40 behaupteten Grenzverlauf ihres umzuwandelnden Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf einerseits und den angrenzenden Grundstücken mit den Gst.Nrn. 170 und 171/1 KG 50311 Neudorf der Beschwerdeführer als auch den diesbezüglich von den Beschwerdeführern behaupteten Grenzverlauf. Somit lässt sich der gemäß Paragraph 25, Absatz 2, eins, Teil VermG aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln. Daher ist gemäß Paragraph 25, Absatz 2, 2, Teil VermG derjenige Eigentümer aufzufordern ein entsprechendes Gerichtsverfahren anhängig zu machen, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
  6. Sofern die belangte Behörde in der angefochtenen Entscheidung davon ausgeht, dass die Behauptungen der Beschwerdeführer den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzen, ist das Vermessungsamt Vöcklabruck mit seiner Entscheidung nach objektiver Prüfung aller vorliegenden Fakten nicht im Recht.
  7. Jedenfalls im Recht mit dem von ihnen behaupteten Grenzverlauf sind die Beschwerdeführer, wenn sie in der Grenzverhandlung darlegen, dass ihr Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf einen gemeinsamen Grenzverlauf mit dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von XXXX zwischen den Grenzpunkten 4138 und 4139 aufweist. Diese Grenze ist eine Grenzkatastergrenze, die bereits im gemäß § 8 Z 1 VermG verbindlichen Grenzkataster eingetragen ist und hinsichtlich derer weder von einem Antragsteller noch vom Vermessungsamt Vöcklabruck ein Berichtigungsverfahren gemäß § 13 Abs. 1 VermG anhängig gemacht wurde.
  8. Jedenfalls im Recht mit dem von ihnen behaupteten Grenzverlauf sind die Beschwerdeführer, wenn sie in der Grenzverhandlung darlegen, dass ihr Grundstück mit der Gst.Nr. 171/1 KG 50311 Neudorf einen gemeinsamen Grenzverlauf mit dem Grundstück mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von römisch 40 zwischen den Grenzpunkten 4138 und 4139 aufweist. Diese Grenze ist eine Grenzkatastergrenze, die bereits im gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, VermG verbindlichen Grenzkataster eingetragen ist und hinsichtlich derer weder von einem Antragsteller noch vom Vermessungsamt Vöcklabruck ein Berichtigungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VermG anhängig gemacht wurde. Diese aus dem Vermessungsbehelf 1/2000 sich ergebende Grenzziehung fußt auf Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG aller damals erforderlichen Grundstückseigentümer. Diese Zustimmungserklärungen binden insbesondere auch XXXX als Rechtsnachfolger der Voreigentümer, die auch diese Zustimmungserklärungen gemäß § 43 Abs. 6 VermG abgegeben haben (vgl. VwGH 25.01.2001, 2000/06/0125). Solche Zustimmungserklärungen können nicht einseitig widerrufen werden. Diese könnten nur entweder durch einvernehmliche Auflösung durch alle damaligen Verfahrensparteien (bzw. durch deren Rechtsnachfolger) des damaligen Vermessungsverfahrens zurückgenommen werden oder durch eine zivilgerichtliche Entscheidung infolge einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung beseitigt werden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317 oder VwGH 08.06.2011, 2011/06/0052 bzw. VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168). Eine solche gerichtliche Entscheidung liegt gegenständlich jedoch nicht vor, noch wurde bisher ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Zivilgericht anhängig gemacht.Diese aus dem Vermessungsbehelf 1 aus 2000, sich ergebende Grenzziehung fußt auf Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG aller damals erforderlichen Grundstückseigentümer. Diese Zustimmungserklärungen binden insbesondere auch römisch 40 als Rechtsnachfolger der Voreigentümer, die auch diese Zustimmungserklärungen gemäß Paragraph 43, Absatz 6, VermG abgegeben haben vergleiche VwGH 25.01.2001, 2000/06/0125). Solche Zustimmungserklärungen können nicht einseitig widerrufen werden. Diese könnten nur entweder durch einvernehmliche Auflösung durch alle damaligen Verfahrensparteien (bzw. durch deren Rechtsnachfolger) des damaligen Vermessungsverfahrens zurückgenommen werden oder durch eine zivilgerichtliche Entscheidung infolge einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung beseitigt werden (VwGH 15.09.2009, 2007/06/0317 oder VwGH 08.06.2011, 2011/06/0052 bzw. VwGH 21.03.2014, 2013/06/0168). Eine solche gerichtliche Entscheidung liegt gegenständlich jedoch nicht vor, noch wurde bisher ein entsprechendes Verfahren beim zuständigen Zivilgericht anhängig gemacht. In diesem Zusammenhang ist damit auch klargestellt, dass der Grenzpunkt 4138 kein Grenzpunkt einer Grenze des umzuwandelnden Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf sein kann.
  9. Der Punkt 4139, der ebenfalls ein Grenzpunkt des verbindlichen Grenzkatasters ist, ist auch damit zwingend Grenzeckpunkt des umzuwandelnden Grundstückes von XXXX mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf, des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von XXXX sowie des Grundstückes mit der Gst.Nr. 171/1 der Beschwerdeführer. Während die von den Beschwerdeführern behauptete Grenze durch den Grenzpunkt 4139 verläuft, verläuft die von XXXX behauptete Grenze ca. 5 m davon entfernt.
  10. Der Punkt 4139, der ebenfalls ein Grenzpunkt des verbindlichen Grenzkatasters ist, ist auch damit zwingend Grenzeckpunkt des umzuwandelnden Grundstückes von römisch 40 mit der Gst.Nr. 178/2 KG 50311 Neudorf, des Grundstückes mit der Gst.Nr. 178/3 KG 50311 Neudorf von römisch 40 sowie des Grundstückes mit der Gst.Nr. 171/1 der Beschwerdeführer. Während die von den Beschwerdeführern behauptete Grenze durch den Grenzpunkt 4139 verläuft, verläuft die von römisch 40 behauptete Grenze ca. 5 m davon entfernt.
  11. Hinsichtlich des verbleibenden Grenzverlaufes vom Grenzkatasterpunkt 4139 zum Punkt „Stein-B“ stellt sich die Frage, ob die Grenze durch eine geradlinige Verbindung dieser beiden Punkte gebildet wird, oder ob eine Verbindung über den Zwischenpunkt „Stein – C“, der davon abweichend in Richtung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 170 KG 50311 Neudorf liegt, gebildet wird. Eine geradlinige Verbindung der Punkte 4139 und Stein-B führt zu einer geringfügigen Flächenverkleinerung des umzuwandelnden Grundstückes, während bei einer Grenzziehung, bei der der Punkt Stein-C berücksichtigt werden würde, das umzuwandelnde Grundstück einen geringfügigen Flächenzuwachs erhalten würde. Der von XXXX behauptete Grenzverlauf ist davon jedenfalls abweichender, da dieser Grenzverlauf den verbindlichen Grenzkatasterpunkt 4139 als Ausgangspunkt des weiteren Grenzverlaufes nicht anerkennt.
  12. Hinsichtlich des verbleibenden Grenzverlaufes vom Grenzkatasterpunkt 4139 zum Punkt „Stein-B“ stellt sich die Frage, ob die Grenze durch eine geradlinige Verbindung dieser beiden Punkte gebildet wird, oder ob eine Verbindung über den Zwischenpunkt „Stein – C“, der davon abweichend in Richtung des Grundstückes mit der Gst.Nr. 170 KG 50311 Neudorf liegt, gebildet wird. Eine geradlinige Verbindung der Punkte 4139 und Stein-B führt zu einer geringfügigen Flächenverkleinerung des umzuwandelnden Grundstückes, während bei einer Grenzziehung, bei der der Punkt Stein-C berücksichtigt werden würde, das umzuwandelnde Grundstück einen geringfügigen Flächenzuwachs erhalten würde. Der von römisch 40 behauptete Grenzverlauf ist davon jedenfalls abweichender, da dieser Grenzverlauf den verbindlichen Grenzkatasterpunkt 4139 als Ausgangspunkt des weiteren Grenzverlaufes nicht anerkennt.
  13. Die allenfalls zutreffenden Hinweise des Vermessungsamtes Vöcklabruck in der angefochtenen Entscheidung, dass der Vermessungshinweis 23/1912 nicht berücksichtigt worden sei bzw. dass die Beurkundung des Vermessungsamtes Vöcklabruck im Zuge des im Jahr 1999/2000 geführten Verfahrens, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert sei, nicht korrekt sei, führt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht dazu, dass der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt, sondern sind viel mehr Indizien, die dazu führen müssten, dass das Vermessungsamt Vöcklabruck über das Erfordernis einer amtswegigen Berichtigung im Sinne des § 13 VermG nachdenken sollte.
  14. Die allenfalls zutreffenden Hinweise des Vermessungsamtes Vöcklabruck in der angefochtenen Entscheidung, dass der Vermessungshinweis 23 aus 1912, nicht berücksichtigt worden sei bzw. dass die Beurkundung des Vermessungsamtes Vöcklabruck im Zuge des im Jahr 1999 aus 2000, geführten Verfahrens, dass der Grenzverlauf seit der letzten Vermessung unverändert sei, nicht korrekt sei, führt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht dazu, dass der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt, sondern sind viel mehr Indizien, die dazu führen müssten, dass das Vermessungsamt Vöcklabruck über das Erfordernis einer amtswegigen Berichtigung im Sinne des Paragraph 13, VermG nachdenken sollte.
  15. Nur wenn man eine allfällige Entscheidung des zuständigen Zivilgerichtes hinsichtlich einer allfälligen Anfechtung des Vermessungshinweises 1/2000 vorwegnehmend die Rechtsauffassung vertritt, dass der Grenzeckpunkt 4139 durch einen arglistig herbeigeführten Irrtum der Rechtsvorgänger von XXXX zustande gekommen ist, und dass XXXX dieses allenfalls tatsächlich vorliegende Manko auch erfolgreich bei Gericht anfechten werden, könnte man zum Ergebnis gelangen, dass der von XXXX behauptete Grenzverlauf den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweisen könnte.
  16. Nur wenn man eine allfällige Entscheidung des zuständigen Zivilgerichtes hinsichtlich einer allfälligen Anfechtung des Vermessungshinweises 1 aus 2000, vorwegnehmend die Rechtsauffassung vertritt, dass der Grenzeckpunkt 4139 durch einen arglistig herbeigeführten Irrtum der Rechtsvorgänger von römisch 40 zustande gekommen ist, und dass römisch 40 dieses allenfalls tatsächlich vorliegende Manko auch erfolgreich bei Gericht anfechten werden, könnte man zum Ergebnis gelangen, dass der von römisch 40 behauptete Grenzverlauf den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweisen könnte. Das BVwG gelangt daher zum Ergebnis, dass der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf jedenfalls zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweist. Damit sind unter Berücksichtigung von § 25 Abs. 2 VermG nicht die Beschwerdeführer, sondern XXXX aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft und war daher aufzuheben. Im weiteren Verfahren werden nunmehr vom Vermessungsamt Vöcklabruck XXXX mit Bescheid aufzufordern sein, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Das BVwG gelangt daher zum Ergebnis, dass der von den Beschwerdeführern behauptete Grenzverlauf jedenfalls zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweist. Damit sind unter Berücksichtigung von Paragraph 25, Absatz 2, VermG nicht die Beschwerdeführer, sondern römisch 40 aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als fehlerhaft und war daher aufzuheben. Im weiteren Verfahren werden nunmehr vom Vermessungsamt Vöcklabruck römisch 40 mit Bescheid aufzufordern sein, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. XXXX stünde es aber auch frei, ihren Antrag auf Umwandlung ihres Grundstückes vorerst zurückzuziehen, zivilgerichtlich abzuklären, ob der Vermessungsbehelf 1/2000 frei von einem arglistig herbeigeführten Irrtum zustande gekommen ist und im Falle einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung neuerlich einen Antrag auf Umwandlung ihres Grundstückes zu stellen. römisch 40 stünde es aber auch frei, ihren Antrag auf Umwandlung ihres Grundstückes vorerst zurückzuziehen, zivilgerichtlich abzuklären, ob der Vermessungsbehelf 1 aus 2000, frei von einem arglistig herbeigeführten Irrtum zustande gekommen ist und im Falle einer erfolgreichen Irrtumsanfechtung neuerlich einen Antrag auf Umwandlung ihres Grundstückes zu stellen.
  17. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer solchen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W114.2225213.2.00

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