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{'item': 'W125 2239981-1'}

Obsah (16)§ 5Art 133§ 34Art. 25Art. 12§ 61Artikel 35Art. 17§ 52Art. 4Art. 3Art 39Art 8§ 10§ 9§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW125 2239981-1 SpruchW125 2239981-1/4E, W125 2239981-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er an, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehöriger von Gambia und am XXXX geboren – und somit minderjährig - zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am 06.09.2020 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dabei gab er an, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehöriger von Gambia und am römisch 40 geboren – und somit minderjährig - zu sein.
  3. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2020 führte der Beschwerdeführer aus, seinen Herkunftsstaat im Jahr 2016 verlassen zu haben und über Senegal, Mali, Niger und Libyen bis nach Italien gereist zu sein. Dort habe er sich von August 2018 bis September 2020 in Catania sowie in Mailand aufgehalten und er habe auch Kontakt mit den italienischen Behörden gehabt. Während seines Aufenthaltes in Italien habe er einen älteren Bauern getroffen, der es ihm ermöglicht habe, bei ihm zu wohnen und zu arbeiten. Nach etwa eineinhalb Jahren habe er den Bauern wieder verlassen, zumal dieser seinem Versprechen, entsprechende Dokumente zu besorgen, nicht nachgekommen sei. Danach habe sich der Beschwerdeführer ohne Schlafplatz in Mailand aufgehalten, bis zu dem Zeitpunkt, als er versucht habe, über Österreich kommend nach Deutschland einzureisen; dies sei ihm in der Folge verwehrt worden. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, Waise zu sein und seit dem Tod seiner Tante auf sich alleine gestellt zu sein. Er habe überdies Misshandlungen seitens seiner Verwandten und Bekannten erfahren.
  4. Am 02.10.2020 wurde beim Beschwerdeführer ein Handwurzelröntgen zur Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Das Ergebnis dieser Untersuchung lieferte Indizien dafür, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige Person handelt.
  5. Am 05.10.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen

§ 34Dublin III-VO an Italien.

Darin wurde darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführer betreffend kein EURODAC-Treffer vorliegt. Er habe während seiner Einvernahme jedoch erklärt, im August 2018 über Libyen nach Italien eingereist zu sein und auch mit den italienischen Behörden in Kontakt getreten zu sein, weshalb um die Weitergabe von Informationen gebeten werde.4. Am 05.10.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Informationsersuchen

Paragraph 34, Dublin III-VO an Italien. Darin wurde darauf hingewiesen, dass den Beschwerdeführer betreffend kein EURODAC-Treffer vorliegt. Er habe während seiner Einvernahme jedoch erklärt, im August 2018 über Libyen nach Italien eingereist zu sein und auch mit den italienischen Behörden in Kontakt getreten zu sein, weshalb um die Weitergabe von Informationen gebeten werde.

  1. Mit schriftlicher Erklärung vom 15.10.2020 teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, alias XXXX , geb. XXXX , StA. Gambia, bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 23.01.2017 abgewiesen worden sei. Es sei ihm aber ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden, gültig bis 22.01.
  2. Mit schriftlicher Erklärung vom 15.10.2020 teilten die italienischen Behörden dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer in Italien als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Gambia, bekannt sei. Der Beschwerdeführer habe in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher am 23.01.2017 abgewiesen worden sei. Es sei ihm aber ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden, gültig bis 22.01.
  3. Am 27.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren einer Untersuchung im Hinblick auf sein Lebensalter unterzogen, aufgrund derer ihn betreffend ein Mindestalter von XXXX Jahren zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich festgestellt wurde.
  4. Am 27.10.2020 wurde der Beschwerdeführer von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren einer Untersuchung im Hinblick auf sein Lebensalter unterzogen, aufgrund derer ihn betreffend ein Mindestalter von römisch 40 Jahren zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Österreich festgestellt wurde.
  5. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2020 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) fest und es wurde der XXXX als sein Geburtsdatum bestimmt.
  6. Daraufhin stellte die belangte Behörde mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2020 die Volljährigkeit des Beschwerdeführers (bereits zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) fest und es wurde der römisch 40 als sein Geburtsdatum bestimmt.
  7. Am 10.11.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.
  8. Am 10.11.2020 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welches in der Folge unbeantwortet blieb.
  9. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers

Art. 25Abs.

2 der Dublin III-VO hin; beginnend mit 11.01.2021.9. Mit Schreiben vom 14.01.2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die italienischen Behörden auf das Verstreichen der Antwortfrist und die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Aufnahme des Beschwerdeführers

Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO hin; beginnend mit 11.01.2021.

  1. Am 08.02.2021 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer erklärte dabei, sich physisch und psychisch in der Lage zu sehen, der Befragung nachzukommen, und er gab an, dass seine bereits getätigten Aussagen im Laufe der Erstbefragung der Wahrheit entsprochen hätten. Zum medizinischen Sachverständigengutachten, mit welchem seine Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich festgestellt wurde, gab der Beschwerdeführer keine Stellungnahme ab und er brachte auch keine Beweise oder sonstigen identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage, aus welchen sich ein das Untersuchungsergebnis abweichendes Lebensalter seiner Person ergeben würde. Die Frage, ob er in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU, in Norwegen, der Schweiz oder Island über Verwandte verfüge, wurde vom Beschwerdeführer verneint und in Bezug auf familiäre oder private Interessen in Österreich verwies er lediglich auf einen Freund, den er vor etwa einem Monat kennengelernt habe und mit welchem er regelmäßig „chatte“. Zur beabsichtigten Vorgehensweise, ihn nach Italien zu überstellen, da sich Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens für zuständig erklärt habe, erklärte der Beschwerdeführer, nicht dorthin zurückzuwollen. Er sei für etwa zwei Jahre in Italien aufhältig gewesen. Im ersten Jahr habe er für jemanden im Garten gearbeitet. Dann sei er jedoch „rausgeworfen“ worden und er habe auf der Straße leben müssen; er habe viel gelitten.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Art. 12Abs. 4 i

Vm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 61Abs.

1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

§ 61Abs.

2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.02.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass

Artikel 12

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO Italien für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien

Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Italien wurden folgende Feststellungen getroffen [unkorrigiert, ungekürzt]: „Allgemeines zum Asylverfahren (Letzte Änderung: 03.11.2020) In Italien existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten: (AIDA 5.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Am 5. Oktober hat der italienische Ministerrat eine neues sogenanntes Immigrationsdekret vorgelegt, das die vom ehemaligen Innenminister Salvini eingeführten Regelungen teilweise wieder aufheben würde. Es handelt sich dabei wohlgemerkt erst noch um eine Regierungsvorlage, die binnen 60 Tage vom Parlament abgesegnet werden muss und noch abgeändert werden kann. Momentan vorgesehen ist eine Aufweichung der momentan geltenden Regeln, etwa verbesserter Refoulement-Schutz und Umstrukturierung des Aufnahmesystems zu einem neuen „Aufnahme- und Integrationssystem“ mit Erstaufnahme für alle und danach Versorgung von Asylwerbern und Versorgung von Schutzberechtigten mit zusätzlichen integrationsfördernden Maßnahmen. Ferner würden die territorialen Asylkommissionen (erstinstanzliche Asylbehörde) mehr Befugnisse erhalten, künftig nicht mehr nur im Bereich des internationalen Schutzes, sondern auch im Falle von Abschiebungsverboten bei Fremden mit besonders schwerwiegendem Gesundheitszustand zu entscheiden (VB 13.10.2020). Antragszahlen für 2019

italienischem Innenministerium: (AIDA 5.2020; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle). Im August 2020 waren in Italien 53.923 Asylerfahren anhängig. Von Jänner bis Juni 2020 wurden 21.905 Entscheidungen getroffen, davon waren 10% Zuerkennungen eines internationalen Schutzes, 9% subsidiärer Schutz, 5% humanitärer Schutz und 75% Zurückweisungen (UNHCR 25.10.2020). Die Asylverfahren dauern im Durchschnitt sechs Monate, inklusive Beschwerdephase bis zu zwei Jahre (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 - UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (25.10.2020): Italy Weekly Snapshot (18 Oct-25 Oct 2020), https://data2.unhcr.org/en/documents/download/82568, Zugriff 28.10.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 - VB des BM.I Italien (13.10.2020): Auskunft des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer (Letzte Änderung: 03.11.2020) Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben in der Regel drei Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen, unabhängig von der Entfernung. Seit Februar 2020 gibt es am Flughafen Mailand einen Informationsschalter der Waldensischen Diakonie. Deren Mitarbeiter können Dublin-Rückkehrer mit Tickets zur Quästur von Varese (zuständig für den Flughafen, Anm.) ausstatten und können telefonisch Kulturvermittler kontaktieren, um weitere Informationen in den benötigten Muttersprachen bereitzustellen. Sind die Rückkehrer zu einer anderen Quästur vorgeladen, müssen sie selbst die Tickets besorgen, um dorthin zu gelangen. In Rom profitieren Dublin-Rückkehrer häufig vom mobilen Helpdesk der NGO A Buon Diritto am Bahnhof Tiburtina in Rom. Sobald sie am Flughafen Fiumicino angekommen sind, werden sie mündlich über das Verfahren informiert und mit dem Einladungsschreiben an die zuständige Quästur ausgestattet. Sie müssen die Quästur autonom und auf eigene Kosten erreichen (AIDA 5.2020). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020). Wenn Italien einer Überstellung ausdrücklich zustimmt, wird der Flughafen angegeben, welcher der für das konkrete Asylverfahren zuständigen Quästur am nächsten liegt. Wenn Italien durch Fristablauf zustimmt, landen Rückkehrer üblicherweise auf den Flughäfen Rom-Fiumicino und Mailand-Malpensa, oft weit entfernt von ihrer zuständigen Quästur. Ihnen wird am Flughafen von der Polizei eine Einladung (verbale di invito) ausgehändigt, der zu entnehmen ist, welche Quästur für ihr Asylverfahren zuständig ist. Die Rückkehrer haben in der Regel drei Tage, um auf eigene Faust und oft auch auf eigene Kosten zu dieser Quästur zu gelangen, unabhängig von der Entfernung. Seit Februar 2020 gibt es am Flughafen Mailand einen Informationsschalter der Waldensischen Diakonie. Deren Mitarbeiter können Dublin-Rückkehrer mit Tickets zur Quästur von Varese (zuständig für den Flughafen, Anmerkung ausstatten und können telefonisch Kulturvermittler kontaktieren, um weitere Informationen in den benötigten Muttersprachen bereitzustellen. Sind die Rückkehrer zu einer anderen Quästur vorgeladen, müssen sie selbst die Tickets besorgen, um dorthin zu gelangen. In Rom profitieren Dublin-Rückkehrer häufig vom mobilen Helpdesk der NGO A Buon Diritto am Bahnhof Tiburtina in Rom. Sobald sie am Flughafen Fiumicino angekommen sind, werden sie mündlich über das Verfahren informiert und mit dem Einladungsschreiben an die zuständige Quästur ausgestattet. Sie müssen die Quästur autonom und auf eigene Kosten erreichen (AIDA 5.2020). Es gibt solche NGOs auf Abruf auch in Bologna, Bari und Venedig (SFH 1.2020). Die Situation von Dublin-Rückkehrern hängt vom Stand ihres Verfahrens in Italien ab:

  1. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
  2. Wenn ein Rückkehrer noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hat, kann er dies tun, so wie jede andere Person auch (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Tut er das nicht und hat auch kein Visum etc., wird der Rückkehrer als illegaler Migrant betrachtet und mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung konfrontiert und möglicherweise auch in Schubhaft genommen (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020).
  3. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehre binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
  4. Wenn das Verfahren eines Antragstellers in Italien suspendiert wurde, weil er sich dem Verfahren vor dem Interview entzogen hat, kann er, im Falle einer Rückkehre binnen 12 Monaten ab Suspendierung, einen neuen Interviewtermin beantragen. Sind mehr als 12 Monate vergangen und das Verfahren wurde beendet, kann ein Folgeantrag gestellt werden, für den seit Oktober 2018 verschärfte Regelungen gelten (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020).
  5. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020).
  6. Hat ein Interview stattgefunden und wurde das Verfahren des Antragstellers in Italien in der Zwischenzeit negativ entschieden und ihm dies zur Kenntnis gebracht, ohne dass er Beschwerde eingelegt hätte, ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich. Wenn dem Antragsteller die negative Entscheidung nicht zur Kenntnis gebracht werden konnte, gilt diese seit Oktober 2018 nach 20 Tagen als zugestellt und ist für den Rückkehrer eine Anordnung zur Außerlandesbringung und Schubhaft möglich (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). (Für weitere Informationen, siehe Kapitel „Versorgung“, Subkapitel „Dublin-Rückkehrer“. Für Infos zur COVID-19-Pandemie siehe das gleichnamige Kapitel, Anm.) Mit Gesetz 132/2018 wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019; vgl. SFH 1.2020).Mit Gesetz 132 aus 2018, wurde der humanitäre Schutzstatus stark überarbeitet und der Zugang zu dieser Schutzform eingeschränkt. Abgelaufene (alte) Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, werden nicht erneuert (VB 22.2.2019) und können auch nicht mehr verlängert werden. Sie können jedoch bei rechtzeitiger Antragstellung und Erfüllung der Voraussetzungen in einen anderen Titel umgewandelt werden (Aufenthaltstitel für Arbeit, Familienzusammenführung, etc. oder in einen humanitären Titel neuer Rechtslage) (VB 25.2.2019). Ansonsten läuft der Titel ab und der Aufenthalt in Italien ist nicht mehr rechtmäßig (VB 22.2.2019; vergleiche SFH 1.2020). (Für weitere Informationen zu diesem Thema siehe Kapitel „Schutzberechtigte“, Anm.) Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 - VB des BM.I Italien (25.2.2019): Auskunft des VB, per E-Mail - VB des BM.I Italien (22.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Non-Refoulement (Letzte Änderung: 03.11.2020) Italien hat im Feber 2020 ein Memorandum of Understanding mit Libyen um drei weitere Jahre verlängert, in dessen Rahmen Libyen mit italienischer Unterstützung Migrantenboote stoppt und die Betreffenden nach Libyen zurückbringt. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. (AIDA 5.2020; vgl. AI 16.4.2020). UNHCR bezeichnet diese Praxis nicht als Refoulement, will aber deren Rechtmäßigkeit untersuchen, da es Libyen nicht als „safe port“ betrachtet, da es relevante UN-Abkommen nicht unterzeichnet hat (USDOS 11.3.2020).Italien hat im Feber 2020 ein Memorandum of Understanding mit Libyen um drei weitere Jahre verlängert, in dessen Rahmen Libyen mit italienischer Unterstützung Migrantenboote stoppt und die Betreffenden nach Libyen zurückbringt. Dies wird von NGOs als indirekte Pushbacks nach Libyen betrachtet. (AIDA 5.2020; vergleiche AI 16.4.2020). UNHCR bezeichnet diese Praxis nicht als Refoulement, will aber deren Rechtmäßigkeit untersuchen, da es Libyen nicht als „safe port“ betrachtet, da es relevante UN-Abkommen nicht unterzeichnet hat (USDOS 11.3.2020). Berichten zufolge kommt es in den italienischen Adriahäfen immer wieder zu Pushbacks nach Griechenland, wenn illegale Migranten mit den aus Griechenland kommenden Schiffen auf denen sie entdeckt wurden, wieder nach Griechenland zurückgeschickt werden. Berichte über angebliches Refoulement antragswilliger Fremder, gibt es auch von den internationalen Flughäfen Rom Fiumicino und Mailand Malpensa. Weiters gibt es Berichte über formloses Zurückschicken von Migranten von der Grenze zu Slowenien. Nichtsdestotrotz erlaubte im Jahr 2019 der Civil Court in Rom 14 Eritreern, die 2008 unrechtmäßig nach Libyen zurückgeschickt wurden, den Zugang zum Asylverfahren in Italien. In zwei weiteren Fällen wurde verfügt, dass im Ausland aufhältigen Minderjährigen, davon einer ein in Libyen befindlicherer Nigerianer, humanitäre Visa zur Einreise auszustellen seien. 2019 annullierten italienische Gerichte weiterhin Überstellungen von afghanischen Asylwerbern in EU-Mitgliedsstaaten, in denen deren Asylverfahren bereits negativ erledigt worden waren, unter Verweis auf ein Ketten-Refoulement-Risiko nach Afghanistan (AIDA 5.2020). Quellen: - AI – Amnesty International (16.4.2020): Human Rights in Europe - Review of 2019 – Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2028200.html, Zugriff 7.10.2020 - AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 Versorgung (Letzte Änderung: 03.11.2020) Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vgl. AIDA 5.20209). Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018 auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) gab es auch weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem. Das bisherige System (CARA als Erstaufnahme, SPRAR als kommunal organisierte Unterbringung und Integration für Asylwerber und Schutzberechtigte, CAS als Notmaßnahme für Bootsflüchtlinge) wurde völlig neu organisiert und, neben der Nothilfe für neu ankommende Bootsmigranten, nur noch zwischen einer Erstaufnahme und einer sekundären Versorgungsschiene unterschieden (VB 19.2.2019; vergleiche AIDA 5.20209). Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) ersetzen CAS und CARA. Zielgruppe dieser Einrichtungen sind Asylwerber (auch in einem Beschwerdeverfahren oder in Dublin-out-Verfahren bis zur Überstellung), ausdrücklich auch Dublin-Rückkehrer (VB 19.2.2019). Fremde, die in Italien bereits einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, werden in jener Region untergebracht, in welcher der Antrag ursprünglich eingebracht wurde. In allen anderen Fällen ist jene Region zuständig, in der sich der Flughafen befindet, an dem der Fremde ankommt. Bei den Ausschreibungsspezifikationen wird zwischen kollektiven und individuellen (z.B. Selbstversorger) Unterbringungsplätzen unterschieden. Die Versorgung sieht unter anderem folgende Leistungen vor: ● Unterbringung, Verpflegung ● Sozialbetreuung, Information, linguistisch-kulturelle Mediation ● notwendige Transporte ● medizinische Betreuung: Erstuntersuchung, ärztliche Betreuung in den Zentren zusätzlich zum allgemeinen Zugang zum nationalen Gesundheitsdienst ● Hygieneprodukte ● Wäschedienst oder Waschprodukte ● Startpaket (Kleidung, Bettzeug, Telefonkarte) ● Taschengeld (€ 2,50/Tag/Person bis zu € 7,50/Tag für eine Kernfamilie) ● Schulbedarf ● usw. Nach Auskunft des italienischen Innenministeriums sind Plätze für Familien sowie allein reisende Frauen (mit Kindern) vorgesehen (VB 19.2.2019). Integrationsmaßnahmen (Italienisch-Kurse, Orientierungskurse, Berufsausbildungen oder Freizeitaktivitäten) sind in der Erstaufnahme nicht mehr vorgesehen. Ebenso eingespart wurden psychologische Betreuung, welche nur noch in Hotspots und Schubhaftzentren verfügbar ist, Rechtsberatung und kulturelle Mediation. Da viele Ausschreibungen keine Ergebnisse brachten, erlaubte das Innenministerium im Feber 2020 den Präfekturen, minimale Abweichungen zu akzeptieren. Die Vorgaben und Einsparungen führten dazu, dass 2019 viele kleine Unterbringungseinrichtungen verschwanden (AIDA 5.2020). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 5.2020). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr im Kapitel „Schutzberechtigte“, Anm.). In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Die sekundären Aufnahmeeinrichtungen (früher SPRAR) heißen ab sofort SIPROIMI („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“ – Schutzsystem für international Schutzberechtigte und unbegleitete minderjährige Fremde). Asylwerber, mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger, haben dort keinen Zugang mehr (AIDA 5.2020). SIPROIMI stehen nur noch Personen mit internationalem Schutz, unbegleiteten Minderjährigen, sowie Personen zur Verfügung, die nach der neuen Rechtslage einen Aufenthaltstitel wegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände haben („neue“ humanitäre Titel; siehe dazu mehr im Kapitel „Schutzberechtigte“, Anmerkung In diesen Einrichtungen werden zusätzlich zu den oben beschrieben Leistungen auch Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration (Gesellschaft, Arbeitsmarkt, Sprache, etc.) geboten (VB 19.2.2019). Personen mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich mit Stichtag 05.10.2018 noch in einem SPRAR/SIPROIMI befanden, können dort für den vorgesehenen Zeitraum bzw. bis zum Ende des Projektzeitraumes weiterhin bleiben. Jene Fremde mit humanitärem Schutz nach alter Rechtslage, die sich noch in einer Erstaufnahmeeinrichtung befinden, verbleiben dort so lange, bis ihnen von der Quästur der Aufenthaltstitel („permesso di soggiorno“) übergeben wurde und werden danach aus dem Aufnahmesystem entlassen (VB 19.2.2019). In den letzten Jahren war das italienische Aufnahmesystem angesichts der zahlreichen Anlandungen von Migranten von Überforderung und dem Versuch geprägt, möglichst viele Unterbringungsplätze in möglichst kurzer Zeit zu schaffen. Dabei entstanden verschiedene Arten von Unterbringungszentren auf Projektbasis in Gemeinden, Regionen und zentraler Ebene mit nur grob festgelegt Zielgruppen. Mit der Neustrukturierung wurde ein differenziertes Aufnahmesystem geschaffen, das auch der Kritik des italienischen Rechnungshofes Rechnung trägt, der die undifferenzierte Unterbringung bzw. Erbringung insbesondere von kostspieligen Integrationsmaßnahmen an Migranten ohne dauerhaften Aufenthaltstitel bemängelt hat. So werden Asylwerber zukünftig in den Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht. Personen mit Schutzstatus bzw. einer der neuen Formen des humanitären Schutzes sowie allein reisende Minderjährige erhalten Zugang zu den sekundären Aufnahmeeinrichtungen, in denen zusätzlich integrative Leistungen angeboten werden (VB 19.2.2019). Asylwerber dürfen zwei Monate nach Antragstellung legal arbeiten. In der Praxis haben Asylwerber jedoch Schwierigkeiten beim Zugang zum Arbeitsmarkt, etwa durch Verzögerungen bei der Registrierung ihrer Asylanträge (die damit einhergehende Aufenthaltserlaubnis ist für den Zugang zum Arbeitsmarkt wichtig), oder durch die Sprachbarriere, oder die geografische Abgelegenheit der Unterbringungszentren usw. (AIDA 5.2020). Es gibt Berichte über Diskriminierung und Ausbeutung von Migranten durch Arbeitgeber. Die hohe Arbeitslosigkeit schmälert die Chancen von Migranten auf legale Anstellung (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 - VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail Unterbringung (Letzte Änderung: 03.11.2020) Grundsätzlich sind bedürftige Fremde zur Unterbringung in Italien berechtigt, sobald sie den Willen erkennbar machen, um Asyl ansuchen zu wollen. Das Unterbringungsrecht gilt bis zur erstinstanzlichen Entscheidung bzw. dem Ende der Rechtsmittelfrist. Bei Rechtsmitteln mit automatischer aufschiebender Wirkung besteht das Unterbringungsrecht auch bis zur Entscheidung des Gerichts. Bei Rechtsmitteln ohne automatische aufschiebende Wirkung kann diese vom Gericht zuerkannt werden und in einen solchen Fall besteht auch das Unterbringungsrecht weiter. Seit Ende 2018 haben einige Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung mehr. In der Praxis erfolgt der tatsächliche Zugang zur Unterbringung erst mit der formellen Registrierung des Antrags (verbalizzazione), die bis zu einige Monate nach der Antragstellung stattfinden kann, abhängig von Region und Antragszahlen. In dieser Zeit müssen Betroffene alternative Unterbringungsmöglichkeiten finden, was problematisch sein kann. Zum Ausmaß dieses Phänomens gibt es allerdings keine statistischen Zahlen. Betroffene Asylwerber ohne ausreichende Geldmittel sind daher auf Freunde oder Notunterkünfte angewiesen, oder es droht ihnen Obdachlosigkeit. In ganz Italien gibt es auch informelle Siedlungen oder besetzte Häuser, in denen Fremde leben, unter ihnen Asylwerber und Schutzberechtigte (AIDA 5.2020). Das offizielle italienische Unterbringungssystem für erwachsene Asylwerber stellt sich folgendermaßen dar: CPSA (Centri di primo soccorso e accoglienza) / Hotspots Es handelt sich dabei um Zentren an den Hauptanlandungspunkten der Migranten, die über das Mittelmeer nach Italien kommen. Die CPSA wurden 2006 gegründet und fungieren seit 2016 formell als Hotspots (

dem sogenannten Hotspot-approach der Europäischen Kommission). Diese dienen der raschen erkennungsdienstlichen Behandlung, Trennung von Asylwerbern und Migranten und ihrer entsprechenden weiteren Behandlung. Ende 2019 gab es in Italien vier Hotspots in Apulien (Taranto) und Sizilien (Lampedusa, Pozzalo, Messina). Der Aufenthalt der Migranten in den Hotspots dauert oft wochenlang (AIDA 5.2020). Erstaufnahme Es gibt derzeit 13 Erstaufnahmezentren zur Unterbringung von Asylwerbern in 7 italienischen Regionen. Die Zentren sind meist groß, geografisch isoliert und der Standard der Unterbringungsbedingungen schwankt zum Teil. Überbelegung ist oft ein Problem. Im Falle von Platzmangel kann auch auf temporäre Strukturen (Centri di accoglienza straordinaria, CAS) zurückgegriffen werden, das sind Notunterkünfte der Präfekturen. Die Unterbringung in einem CAS soll so kurz als möglich dauern, bis zur Unterbringung des Betreffenden in einem Erstaufnahmezentrum. Doch es gibt derzeit über 6.000 CAS in ganz Italien und sie bilden damit die Mehrheit der im Land verfügbaren Unterbringungsplätze. In den CAS ist der Unterbringungsstandard von der betreibenden Präfektur abhängig (AIDA 5.2020). Die Integration der Asylsuchenden beginnt erst nach Zuerkennung eines Schutztitels und Verlegung in eine sekundäre Aufnahmeeinrichtung (SIPROIMI) (AIDA 5.2020). (Für Informationen zu SIPROIMI siehe Kapitel Schutzberechtigte, Anm.)Private Unterbringung / NGOs(Für Informationen zu SIPROIMI siehe Kapitel Schutzberechtigte, Anm.), Private Unterbringung / NGOs Außerhalb der staatlichen Strukturen existiert noch ein Netzwerk privater Unterbringungsmöglichkeiten, betrieben von Kirchen oder Freiwilligenverbänden. Ihre Zahl ist schwierig festzumachen. Interessant sind sie speziell in Notfällen oder als Integrationsmittel (AIDA 5.2020). Nichtregierungsorganisationen und unabhängige Beobachter beklagen Unterschiede der in Aufnahmezentren angewandten Standards. Qualitativ hochwertigen Unterbringungen von lokalen Behörden stehen große Zentren unterschiedlicher Qualität gegenüber, bei denen es sich oft um umgewidmete Gebäude wie Schulen, Kasernen usw. handelt (USDOS 11.3.2020). Wer nicht in einer offiziellen Unterbringungseinrichtung untergebracht ist, erhält keine finanzielle Unterstützung und hat keinen Anspruch auf weitere Sozialleistungen (RW 6.2020). Viele Asylwerber und Personen mit Schutzstatus sind obdachlos und leben in verschiedenen italienischen Städten auf der Straße oder in informellen Siedlungen und besetzten Häusern. Freiwillige der NGOs Sant’Egidio und MEDU besuchen die Obdachlosen in Mailand einmal oder mehrmals pro Woche. Sant’Egidio verteilt Mahlzeiten, MEDU bietet medizinische Beratung und Behandlung an (SFH 1.2020). Informelle Siedlungen gibt es im ganzen Land, wenn auch Ende 2018 einige von den Behörden geräumt wurden (AIDA 5.2020). Vertreter von UNHCR, IOM und anderer humanitärer Organisationen und NGOs, berichten über tausende von legalen und illegalen Migranten und Flüchtlingen, die in verlassenen Gebäuden und in unzulänglichen und überfüllten Einrichtungen in Rom und anderen Großstädten leben und nur eingeschränkten Zugang zu medizinischer Versorgung, Rechtsberatung, Bildung und anderen öffentlichen Dienstleistungen haben (USDOS 11.3.2020). Mit Stand 30.9.2020 befanden sich in Italien 82.072 Migranten in staatlicher Unterbringung, davon 217 in Hotspots, 57.496 in der Erstaufnahme und 24.359 in SIPROIMI (VB 5.10.2020). CPR (Centri di Permanenza per il Rimpatrio) Italien verfügt außerdem über neun Schubhaftzentrum (CPR) mit zusammen 1.380 Plätzen (AIDA 5.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 - RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 - USDOS – US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Italy, https://www.ecoi.net/de/dokument/2027526.html, Zugriff 28.10.2020 - VB des BM.I Italien (5.10.2020): Bericht des VB, per E-Mail Dublin-Rückkehrer (Letzte Änderung: 03.11.2020) Mit der Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) wird festgelegt, dass die Erstaufnahmeeinrichtungen („prima accoglienza“) ausdrücklich auch die reguläre Unterbringungsmöglichkeit für Dublin-Rückkehrer sind (VB 19.2.2019), da für Asylwerber ein Zugang zu den Zentren der zweiten Stufe (SIPROIMI-Zentren) nicht vorgesehen ist, auch nicht für vulnerable Rückkehrer (AIDA 5.2020). Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132/2018,

der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (AIDA 5.2020).Im Sinne des Tarakhel-Urteils stellt Italien seit Februar 2015 in regelmäßigen Rundbriefen eine Liste von Einrichtungen zur Verfügung, welche für die Unterbringung von Familien geeignet sind, welche als Dublin-Rückkehrer nach Italien kommen. Im Sinne der neuen Rechtslage im Land hat Italien am 8. Jänner 2019 einen neuen Rundbrief versendet und auf die geänderten Gegebenheiten reagiert. Es wird darin bestätigt, dass in Übereinstimmung mit dem neuen Gesetz 132 aus 2018,,

der Dublin-VO rücküberstellte Antragsteller nicht in SIPROIMI, sondern im Rahmen der Erstaufnahme (s.o.) untergebracht werden. Italien garantiert, dass diese Zentren dafür geeignet sein werden, um alle Arten von Betroffenen zu betreuen und die Einhaltung ihrer Grundrechte zu gewährleisten, vor allem die Familieneinheit und den Schutz Minderjähriger (AIDA 5.2020). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, sollten von der zuständigen Präfektur vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung transferiert werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. Manchen Rückkehrern wurde in der Vergangenheit die Unterbringung verweigert oder sie mussten lange auf diese warten (AIDA 5.2020; vgl. SFH 1.2020). Dublin-Rückkehrer, die bereits einen Asylantrag in Italien gestellt hatten, bevor sie das Land verließen, sollten von der zuständigen Präfektur vom Flughafen in die Provinz der Antragstellung transferiert werden. Dublin-Rückkehrer, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, sind in der Provinz des Ankunftsflughafens unterzubringen. Die Familieneinheit sollte dabei immer gewahrt bleiben. Manchen Rückkehrern wurde in der Vergangenheit die Unterbringung verweigert oder sie mussten lange auf diese warten (AIDA 5.2020; vergleiche SFH 1.2020). Solange sie im Asylverfahren sind und ihnen das Recht auf Unterkunft nicht entzogen wurde, können Dublin-Rückkehrer wie alle anderen Asylsuchenden in Italien nur in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden. Waren sie zuvor in einer staatlichen Unterbringung oder wurde ihnen eine solche auch nur zugeteilt, die sie unerlaubt verlassen oder nicht bezogen haben, haben sie das Recht auf Unterbringung verloren. Das Recht auf Unterkunft können Asylsuchende nur zurückerhalten, wenn sie nachweisen können, dass sie das Zentrum wegen eines Unfalls, höherer Gewalt oder aus einem anderen triftigen persönlichen Grund verlassen haben. Die Präfektur entscheidet, ob die Person wieder aufgenommen wird. Wenn die Präfektur die Wiederaufnahme in das System ablehnt, gibt es keine alternative staatliche Unterbringungsmöglichkeit (SFH 1. 2020). Wenn Dublin-Rückkehrer nach ihrer Überstellung nach Italien kein Anrecht mehr auf Unterkunft haben, kann das zu Problemen bei der Registrierung im Gesundheitssystem führen, wenn sie keine richtige Adresse als ihren ständigen Aufenthaltsort vorweisen können. Nicht alle Gemeinden in Italien erlauben die Angabe der Adresse einer NGO oder einer fiktiven Adresse (SFH 1.2020). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 Medizinische Versorgung (Letzte Änderung: 03.11.2020) Asylwerber und Personen mit einem Schutzstatus in Italien müssen sich beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst registrieren und haben dann in Bezug auf medizinische Versorgung dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gilt unabhängig davon, ob sie staatliche Versorgung genießen oder nicht. Das Recht auf medizinische Versorgung entsteht formell im Moment der Registrierung eines Asylantrags, wobei es aber in der Praxis in einigen Regionen bis zu einigen Monaten Verzögerung kommen kann, weil bei bestimmten Quästuren die Zuweisung des Steuer-Codes (codice fiscale), die im Zuge der Formalisierung des Asylantrags erfolgt und für den Zugang zur medizinischen Versorgung wichtig ist, länger dauert. Bis dahin haben die betroffenen Asylsuchenden nur Zugang zu medizinischen Basisleistungen wie etwa einer Notfallversorgung, wie sie

Artikel 35des Einwanderungsgesetzes (TUI) auch illegalen Migranten zusteht.

Die Anmeldung beim italienischen nationalen Gesundheitsdienst erfolgt im zuständigen Büro des lokalen Gesundheitsdienstes (Azienda Sanitaria Locale , ASL), in der Gemeinde, in der der Asylwerber seinen Wohnsitz (domicilio) hat. Im Zuge der Registrierung wird eine europäische Gesundheitskarte (tessera europea di assicurazione malattia, auch oft bezeichnet als tessera sanitaria) ausgestellt. Die Registrierung berechtigt zu folgenden Leistungen: freie Wahl eines Hausarztes bzw. Kinderarztes (kostenlose Arztbesuche, Hausbesuche, Rezepte, usw.); Geburtshilfe und gynäkologische Betreuung bei der Familienberatung (consultorio familiare) ohne allgemeinärztliche Überweisung; kostenlose Aufenthalte in öffentlichen Krankenhäusern. Das Recht auf medizinische Versorgung sollte im Rahmen der Erneuerung der Aufenthaltserlaubnis nicht erlöschen. Wenn die Aufenthaltserlaubnis abgelaufen ist, besteht keine Garantie auf Zugang zu nicht notwendiger medizinischer Versorgung bis zur Erneuerung derselben, was aufgrund bürokratischer Verzögerungen einige Zeit dauern kann. Wenn Asylwerber keine Wohnsitzmeldung (domicilio) vorweisen können, erhalten sie auch keine Gesundheitskarte. Eines der größten Hindernisse für den Zugang zu Gesundheitsdiensten ist jedoch die Sprachbarriere (AIDA 5.2020). Mit Einführung von Gesetzesdekret Nr. 113 vom 4.10.2018 (in Verbindung mit dem Umwandlungsgesetz Nr. 132 vom 1.12.2018; auch als „Salvini-Dekret“ bzw. „Salvini-Gesetz“ bekannt) ist die medizinische Versorgung von Asylwerbern weiterhin gewährleistet. Es wurde oft kritisiert, dass durch das neue Gesetz Asylwerber von der medizinischen Versorgung abgeschnitten würden, weil deren Registrierung bei den Gemeinden (residenza) nicht mehr vorgesehen ist. Letzteres ist grundsätzlich richtig, allerdings unterscheidet Italien beim „Wohnsitz“ zwischen „residenza“ und „domicilio“ (VB 19.2.2019). Nach der neuen Rechtslage ist die Einschreibung beim Nationalen Gesundheitsdienst für Asylwerber auf Basis des „domicilio“ garantiert (CILD 1.2.2019), welcher üblicherweise im Aufnahmezentrum liegt. Somit ist auch für Asylwerber weiterhin die Ausstellung einer Gesundheitskarte (tessera sanitaria) möglich, mit welcher sie Zugang zu den medizinischen Leistungen erhalten. Zusätzlich sind in den Erstaufnahmezentren Ärzte beschäftigt, die neben medizinischen Erstuntersuchungen und Notfallmaßnahmen auch die nationalen Gesundheitsdienste entlasten sollen. Der Zugang zu medizinischer Notversorgung in öffentlichen Spitälern bleibt weiterhin bestehen, auch für illegale Migranten (VB 19.2.2019). Manche Asylwerber haben aufgrund von Problemen mit der Wohnsitzmeldung oder einer fehlenden Steuernummer Schwierigkeiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung. Fiktive Adressen oder Adressen von NGOs werden nicht überall akzeptiert und bergen Probleme bei der Wahl eines Hausarztes, welcher in der Nähe des Wohnortes angesiedelt sein soll. Die Sprachbarriere ist auch ein großes Problem. Es gibt Organisationen, welche Personen beim Zugang zu medizinischer Versorgung behilflich sind (RW 6.2020). Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vgl. SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020).Asylwerber können sich auf Basis einer Eigendeklaration bei den Büros des lokalen Gesundheitsdienstes (ASL) als bedürftig registrieren lassen. Sie werden dann arbeitslosen Staatsbürgern gleichgestellt und müssen keine Praxisgebühr („Ticket“) bezahlen. Die Befreiung gilt zunächst für zwei Monate ab Asylantragstellung (da in diesem Zeitraum kein Zugang zum Arbeitsmarkt besteht). Um die Ticket-Befreiung danach beizubehalten, müssen sich die AW offiziell arbeitslos melden. Aber die Praxis ist national nicht einheitlich gehandhabt und einige Regionen gewähren die Ticket-Befreiung nach zwei Monaten nicht weiter, weil sie die Asylwerber als inaktiv betrachten, jedoch nicht als arbeitslos (AIDA 5.2020), da sie vorher nie in Italien gearbeitet haben (RW 6.2020; vergleiche SFH 1.2020). Laut Gesetz ist die Ticket-Befreiung auch bei niedrigem Einkommen möglich, doch Asylwerber mit niedrigem Einkommen kommen nicht in diesen Genuss, da ihnen entsprechende Bestätigungen aufgrund mangelnder verwaltungsinterner Anweisungen nicht ausgestellt werden (AIDA 5.2020). Asylwerber mit psychischen Problemen und Folteropfer haben dasselbe Recht auf Zugang zu medizinischer Versorgung wie italienische Bürger. In der Praxis haben sie die Möglichkeit, von speziellen Leistungen des nationalen Gesundheitsdienstes, spezialisierter NGOs oder privater Stellen zu profitieren. Die NGOs ASGI und Ärzte ohne Grenzen betreiben in Rom seit April 2016 ein Zentrum zur Identifikation und Rehabilitation von Folteropfern. ASGI arbeitet auch mit anderen Institutionen zusammen und beobachtet die Einhaltung der verfassungsmäßigen Rechte der Migranten auf medizinische Versorgung (AIDA 5. 2020). Die psychische Gesundheitsversorgung ist in Italien im OECD-Vergleich nur mäßig ausgebaut, was Italiener genauso wie Asylwerber und Schutzberechtigte gleichermaßen betrifft (SFH 1.2020). Personen mit irregulärem Aufenthalt können eine STP-Karte (straniero temporaneamente presente) beantragen (sechs Monate gültig, verlängerbar), mit der sie Zugang zu medizinischer Not- und Vorsorgeversorgung haben (RW 6.2020). Um eine STP-Karte zu erhalten, müssen die Personen sich mit einer Erklärung zur finanziellen Notlage, einer Erklärung, dass er/sie sich nicht beim nationalen Gesundheitsdienst (SSN) registrieren kann, sowie Identitätsdokumenten bei einer Büro des lokalen Gesundheitsdienstes melden. Die STP-Karte ist sechs Monate in ganz Italien gültig (SFH 1.2020). MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die medizinischen Mitarbeiter von MedCOI (Ärzte) davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. Ausnahmen von dieser Regel sind nur in sehr spezifischen Einzelfällen möglich (MedCOI 14.12.2016). Quellen: - AIDA - Asylum Information Database (5.2020): Association for Legal Studies on Immigration (ASGI) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Italy, https://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_it_2019update.pdf, Zugriff 28.10.2020 - CILD - Coalizione Italiana Libertà e Diritti Civili (1.2.2019): ANAGRAFE E DIRITTI: COSA CAMBIA COL DECRETO SALVINI. Know Your Rights, https://immigrazione.it/docs/2019/know-your-rights.pdf, Zugriff 30.10.2020 - MedCOI – Medical Country of Origin Information (14.12.2016): Auskunft MedCOI, per E-Mail - RW – Raphaelswerk (6.2020): Italien: Informationen für Geflüchtete, die nach Italien rücküberstellt werden, https://www.raphaelswerk.de/cms/contents/raphaelswerk.de/medien/dokumente/information-italien/i_rueckueberstellung_info_raphaelswerk_ev_ii_neuaufl_v11.pdf?d=a&f=pdf, Zugriff 7.10.2020 - SFH – Schweizerische Flüchtlingshilfe (1.2020): Aufnahmebedingungen in Italien. Aktualisierter Bericht zur Lage von Asylsuchenden und Personen mit Schutzstatus, insbesondere Dublin-Rückkehrenden, in Italien, https://www.ecoi.net/en/file/local/2034578/200121-italien-aufnahmebedingungen-de.pdf.pdf, Zugriff 8.10.2020 - VB des BM.I Italien (19.2.2019): Bericht des VB, per E-Mail“ Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden sei und Italien sich

Art. 12Abs. 4 i

Vm Art. 25 Abs. 2 der Dublin III-VO durch Fristablauf zur Durchführung des Asylverfahrens bereiterklärt habe. Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.10.2020 und mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises betreffend das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sei das Bundesamt zur zweifelsfreien Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Art. 17Abs.

1 Dublin-III-VO ergeben. Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer von Italien ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt worden sei und Italien sich

Artikel 12

, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO durch Fristablauf zur Durchführung des Asylverfahrens bereiterklärt habe. Aufgrund des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 27.10.2020 und mangels Vorlage eines geeigneten Nachweises betreffend das tatsächliche Alter des Beschwerdeführers, sei das Bundesamt zur zweifelsfreien Ansicht gelangt, dass der Beschwerdeführer volljährig sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welches die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet und eine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Italien sei nicht erkannt worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts

Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.

Es seien auch weder schützenswerte familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte in Österreich gegeben, weshalb die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle. 12. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.02.2021, durch seine Vertretung

§ 52

BFA-VG fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Versorgungslage in Italien sehr schlecht sei beziehungsweise dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Italien eine ausreichende Versorgung erhalten werde, da der Staat Italien nicht in der Lage sei, diese für alle Asylwerber zu gewährleisten. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich bei einer Art. 3 und Art 8 EMRK konformen Auslegung dazu verpflichtet ist, in das inhaltliche Verfahren einzutreten. 12. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22.02.2021, eingelangt bei der belangten Behörde am 24.02.2021, durch seine Vertretung

Paragraph 52, BFA-VG fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde verbunden mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass die Versorgungslage in Italien sehr schlecht sei beziehungsweise dass nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer in Italien eine ausreichende Versorgung erhalten werde, da der Staat Italien nicht in der Lage sei, diese für alle Asylwerber zu gewährleisten. Bei vollständiger Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hätte die Behörde zu dem Schluss kommen müssen, dass Österreich bei einer Artikel 3 und Artikel 8, EMRK konformen Auslegung dazu verpflichtet ist, in das inhaltliche Verfahren einzutreten.

  1. Die Beschwerdevorlage langte am 01.03.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist volljährig und war dies bereits zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz. Er leidet an keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einer Außerlandesbringung nach Italien entgegenstehen würden. 1.
  4. Zur Zuständigkeit Italiens: Der Beschwerdeführer reiste im Jahr 2017 über Libyen nach Italien ein. Dort stellte er erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 23.01.2017 abgelehnt wurde. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin von Italien ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen ausgestellt, gültig bis 22.01.
  5. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner späteren Einreise in das österreichische Bundesgebiet durchgehend in Italien auf. Am 06.09.2020 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu diesem Zeitpunkt war sein Aufenthaltstitel von Italien weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen. Aufgrund dieses zuständigkeitsbegründenden Sachverhalts richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2020 ein auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem Italien mit 11.01.2021 durch Fristablauf

Art. 25Abs.

2 der Dublin III-VO zustimmte. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Aufgrund dieses zuständigkeitsbegründenden Sachverhalts richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 10.11.2020 ein auf Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, dem Italien mit 11.01.2021 durch Fristablauf

Artikel 25, Absatz 2, der Dublin III-VO zustimmte.

Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Italiens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. 1.

  1. Zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien: Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien an. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe beziehungsweise einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist notorisch: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gab es mit Stand 23.03.2021 514.153 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.074 Todesfälle; in Italien wurden zu diesem Zeitpunkt 3.376.376 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen und wurden bisher 104.942 Todesfälle bestätigt (WHO, 23.03.2021). Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) wird seit 19.12.2020 bis auf weiteres vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen gewarnt. Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Die Einreise nach Italien aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern ist aber grundsätzlich erlaubt. Voraussetzungen sind hierfür unter anderem die (wiederholte) Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests, verpflichtende 14-tägige Quarantäne, verpflichtende Registrierung bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL) und das Mitführen des ausgefüllten Selbstdeklarationsformular (vgl. BMEIA, 23.03.2021).Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (Covid-19) wird seit 19.12.2020 bis auf weiteres vor allen touristischen und nicht notwendigen Reisen gewarnt. Mit Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr und weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist zu rechnen. Die Einreise nach Italien aus Österreich oder anderen EU- und Schengen-Mitgliedsländern ist aber grundsätzlich erlaubt. Voraussetzungen sind hierfür unter anderem die (wiederholte) Vorlage eines negativen PCR- oder Antigentests, verpflichtende 14-tägige Quarantäne, verpflichtende Registrierung bei der örtlich zuständigen Gesundheitsbehörde (ASL) und das Mitführen des ausgefüllten Selbstdeklarationsformular vergleiche BMEIA, 23.03.2021). Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener und er leidet – wie bereits erwähnt - an keinerlei Krankheiten oder sonstigen gesundheitlichen Problemen; er fällt demnach auch nicht unter die obangeführten Risikogruppen. Während seines Aufenthaltes in Österreich wurde der Beschwerdeführer bereits mit dem Corona-Virus infiziert und er ist mittlerweile wieder genesen; der Beschwerdeführer ist damit höchstwahrscheinlich (zumindest vorübergehend) immun. 1.
  2. Zum Familienleben des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich: Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte und er ist hier weder beruflich noch gesellschaftlich noch sprachlich integriert.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden. Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich volljährig war, ergibt sich aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom 27.10.2020, welches von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für medizinische Begutachtungen in Asylverfahren erstellt wurde. Das vorliegende Gutachten erfüllt sämtliche Kriterien eines Gutachtens und es haben sich auch an der Qualifikation des Gutachtens und den angewendeten Untersuchungsmethoden keine Zweifel im Hinblick auf unzureichende Qualitätsmerkmale ergeben. Der Beschwerdeführer hat demgegenüber keinerlei Befunde, Gutachten, oder sonstigen identitätsbezeugenden Dokumente in Vorlage gebracht, aus denen sich ein vom Untersuchungsergebnis abweichendes Lebensalter seiner Person entnehmen ließe. Die von der Behörde festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers (zum Zeitpunkt seiner Antragstellung in Österreich) wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens sowie in der Beschwerde auch nicht bestritten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beruhen auf der Aktenlage und den Angaben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, das geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. 2.
  5. Zur Zuständigkeit Italiens: Die Feststellungen zu den Reisebewegungen des Beschwerdeführers beruhen auf den von ihm gemachten Angaben im Rahmen des behördlichen Verfahrens; Selbiges gilt für die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet durchgehend in Italien aufhielt. Die Feststellungen zu seiner (negativ beschiedenen) Asylantragstellung in Italien sowie zu dem von Italien ausgestellten Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, gültig bis 22.01.2019, basieren auf dem im Akt befindlichen Schreiben der italienischen Dublinbehörde vom 15.10.
  6. Die Feststellung hinsichtlich der Zustimmung Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen der österreichischen und der italienischen Dublinbehörde; der diesbezügliche Schriftwechsel ist ebenso Teil des Verwaltungsaktes. 2.
  7. Zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Italien: Die Feststellungen zur Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultieren aus den durch Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern auch Feststellungen zur dortigen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf Rückkehrer nach der Dublin III-VO) getroffen. Sofern Quellen älteren Datums herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass sich die Lage in Italien nicht maßgeblich geändert hat. Aus den im angefochtenen Bescheid dargestellten Länderinformationen ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass das italienische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweisen würde. Insofern war aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens sowie auf die Versorgungslage von Asylsuchenden in Italien den Feststellungen der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu folgen. Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht. Die getroffenen notorischen Feststellungen zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus ergeben sich aus den unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen. Die Länderfeststellungen sind grundsätzlich ausreichend aktuell, sie zeichnen allerdings – angesichts der derzeit sich schnell ändernden Gegebenheiten in Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 – naturgemäß ein Bild der Versorgung von Asylwerbern in Italien, welches sich auf den Zeitraum vor Ausbruch der Pandemie bezieht. Es ist notorisch, dass die Mitgliedstaaten allesamt - wenn auch in unterschiedlichem Ausmaß - vom Ausbruch der Pandemie betroffen sind, weshalb auch entsprechende Maßnahmen gesetzt werden beziehungsweise wurden (beispielsweise die Verhängung von Ausgangsbeschränkungen und Quarantänemaßnahmen sowie die Vornahme von Grenzschließungen und Einschränkungen im Personen- und Warenverkehr), um die Ausbreitung von COVID-19 hintanzuhalten und gleichzeitig die medizinische Versorgung der Bevölkerung - seien es nun eigene Staatsbürger oder dort ansässige Fremde - möglichst sicherstellen zu können. In diesem Sinne wurde in den Mitgliedstaaten der EU auch die Durchführung von Überstellungen beziehungsweise die Übernahme von Dublin-Rückkehrern temporär ausgesetzt. Mittlerweile haben die Mitgliedstaaten, die im regen Austausch miteinander stehen, die Überstellungen von Dublin- Rückkehrern (sowohl „in“ als auch „out“) wiederaufgenommen. Nichtsdestotrotz sind Überstellungen aufgrund der COVID-19 Situation nach wie vor zum Teil Einschränkungen (z.B. Vorlage von COVID-Tests) unterworfen und können Anpassungen rasch notwendig sein. Nach Italien kann in der Regel überstellt werden. Italien ist zwar eines der Länder, das zunächst am stärksten von der Covid-19-Pandemie betroffen war, die dortige Lage stellt sich derzeit aber nicht als wesentlich schlechter dar, als jene in Österreich; die 7-Tages-Inzidenzen (Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen) der beiden Länder bewegen sich auf vergleichbar hohem Niveau (Österreich: 231, Italien: 254) (Statista 23.03.2021). Die Einschätzung, dass sich die Republik Italien nicht in einer Art. 3 EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt.Italien ist zwar eines der Länder, das zunächst am stärksten von der Covid-19-Pandemie betroffen war, die dortige Lage stellt sich derzeit aber nicht als wesentlich schlechter dar, als jene in Österreich; die 7-Tages-Inzidenzen (Fälle je 100.000 Einwohner in den letzten 7 Tagen) der beiden Länder bewegen sich auf vergleichbar hohem Niveau (Österreich: 231, Italien: 254) (Statista 23.03.2021). Die Einschätzung, dass sich die Republik Italien nicht in einer Artikel 3, EMRK-widrigen Ausnahmesituation infolge der Pandemie befindet, wird durch das Bundesverwaltungsgericht – auch in seiner sonstigen Rechtsprechung - als notorisch vorausgesetzt. Auch wenn weltweit eine starke Zunahme von Neuinfektionen zu verzeichnen ist, kann letztlich davon ausgegangen werden, dass etwaig daraus resultierende erneute Überstellungshindernisse jedenfalls in der Maximalfrist der Verordnung überwunden sein werden; dies auch im Hinblick auf die mittlerweile (wenn auch nur schleppend) angelaufenen Impfungen gegen das Corona-Virus. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits mit dem Corona-Virus infiziert hat, resultiert aus einem dem Akt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 01.11.2020, mit welchem seine Absonderung angeordnet wurde. Zumal in der Folge kein Vorbringen erstattet wurde, welches auf eine (aktuelle) Erkrankung des Beschwerdeführers hindeuten würde, geht das erkennende Gericht von seiner Genesung aus. Die Feststellung, wonach sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich bereits mit dem Corona-Virus infiziert hat, resultiert aus einem dem Akt einliegenden Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 01.11.2020, mit welchem seine Absonderung angeordnet wurde. Zumal in der Folge kein Vorbringen erstattet wurde, welches auf eine (aktuelle) Erkrankung des Beschwerdeführers hindeuten würde, geht das erkennende Gericht von seiner Genesung aus. 2.
  8. Zum Familienleben des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der privaten, familiären und beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind §§ 5 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG; unionsrechtlich sind primär Art. 3, 7, 12, 16, 17, 18, 21 und 25 der Dublin III-VO relevant.Die maßgeblichen Bestimmungen des nationalen Rechts sind Paragraphen 5 und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG; unionsrechtlich sind primär Artikel 3, 7, 12, 16, 17, 18, 21 und 25 der Dublin III-VO relevant. 3.
  10. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.
  11. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz): 3.1.
  12. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Art. 12 Abs. 4 der Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich, im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels war, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, nämlich am 22.01.
  13. 3.1.
  14. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz in Artikel 12, Absatz 4, der Dublin III-VO begründet, zumal der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich, im Besitz eines italienischen Aufenthaltstitels war, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, nämlich am 22.01.
  15. Dass der italienische Aufenthaltstitel womöglich unter Verwendung unrichtiger Geburtsdaten und/oder Namensangaben beziehungsweise mit einer falschen Identität erteilt worden ist, ist dabei unerheblich. Denn

Art. 12Abs.

5 der Dublin III-VO hindert der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat – im gegenständlichen Fall Italien - die Zuständigkeit zuzuweisen.Dass der italienische Aufenthaltstitel womöglich unter Verwendung unrichtiger Geburtsdaten und/oder Namensangaben beziehungsweise mit einer falschen Identität erteilt worden ist, ist dabei unerheblich. Denn

Artikel 12

, Absatz 5, der Dublin III-VO hindert der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat – im gegenständlichen Fall Italien - die Zuständigkeit zuzuweisen. Die Verpflichtung Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers basiert ferner auf Art 25 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, da die italienische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortete, wodurch die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten.Die Verpflichtung Italiens zur Übernahme des Beschwerdeführers basiert ferner auf Artikel 25, Absatz 2, Dublin III-Verordnung, da die italienische Dublin-Behörde das Wiederaufnahmeersuchen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht fristgerecht beantwortete, wodurch die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannt wurde. Mängel im Konsultationsverfahren sind im gegenständlichen Fall nicht hervorgekommen; insbesondere wurden alle von der Dublin III-VO normierten Fristen eingehalten. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Es liegen insbesondere keine Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeit des von Italien ausgestellten Aufenthaltstitels das Gebiet der Dublinstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat (vgl. Art. 19 Abs. 2 der Dublin III-VO). Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates als Italien finden sich keine Anhaltspunkte. Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht etwa zwischenzeitig wieder erloschen. Es liegen insbesondere keine Indizien dafür vor, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Gültigkeit des von Italien ausgestellten Aufenthaltstitels das Gebiet der Dublinstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat vergleiche Artikel 19, Absatz 2, der Dublin III-VO). Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich mangels familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre:Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre: 3.1.2. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.1.2. Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:

Art. 4GRC bzw.

Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Artikel 4, GRC bzw.

Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 9 zu Art. 27).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K 9 zu Artikel 27,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, zur Dublin II-VO aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Art. 27 Abs. 1 Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel III dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann.Zudem hat der EuGH in seinem Urteil vom 07.06.2016, C-63/15, Gezelbash (Große Kammer), festgestellt, dass Artikel 27, Absatz eins, Dublin-III-VO im Licht des 19. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass […] ein Asylbewerber im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über seine Überstellung die fehlerhafte Anwendung eines in Kapitel römisch drei dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriteriums […] geltend machen kann. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

§§ 5Asyl

G und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Art. 3und/oder Art.

8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. (vgl dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.).Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob die beschwerdeführende Partei im Falle der Zurückweisung ihres Antrages auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung

Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten

Artikel 3

, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. vergleiche dazu auch näher Baumann/Filzwieser in Filzwieser/Taucher [Hrsg.], Asyl- und Fremdenrecht – Jahrbuch 2018, Seiten 213ff.). 3.1.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen/die Situation in Italien Der angefochtene Bescheid enthält umfangreiche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Die Feststellungen basieren auf einer grundsätzlich aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl; zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Das Bundesamt hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes, das sich aus der ständigen Beobachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage in Italien sowie Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und der Rechtsprechung anderer Dublin-Länder) ergibt. Sofern in den behördlichen Feststellungen (zum Teil kritisch) auf das sogenannte „Salvini-Gesetz“ hingewiesen wird, bleibt diesbezüglich zu erwähnen, dass Italien die unter dem ehemaligen Innenminister Matteo Salvini, dessen Lega- Partei einen notorisch flüchtlingsfeindlichen Kurs verfolgte, eingeführten Antimigrationsgesetze mittlerweile wieder entschärft hat. So hat der italienische Ministerrat, unter der (damaligen) Führung von Giuseppe Conte, am 05.10.2020 ein neues Sicherheits- und Migrationsgesetz verabschiedet. Diesem Zufolge sollen Migranten unter anderem mehr Integrationsangebote erhalten und Abschiebungen in gefährliche Herkunftsländer erschwert werden (https://www.zeit.de/politik/ausland/2020-10/italien-migration-gesetze-seenotrettung-sicherheitsgesetze-geldstrafen-hilfsorganisationen, https://orf.at/stories/3184066/, abgerufen am 23.03.2021). Hinsichtlich der derzeitigen Situation in Zusammenhang mit COVID-19 ist an dieser Stelle auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen. Vor dem Hintergrund der gegenständlich herangezogenen Länderberichte und der verwaltungsbehördlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Italien überstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten

der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Italien im Hinblick auf die behördlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Seitens des Beschwerdeführers wurde auch kein glaubhaftes konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen lässt. Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, in Italien nicht ausreichend versorgt zu werden, ist anzumerken, dass diese in keiner Weise belegt wurde. Den verwaltungsbehördlichen Länderfeststellungen ist demgegenüber unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Versorgung von Asylwerbern in Italien gewährleistet ist. Aufgrund des „Salvini-Dekrets“ vom 28.11.2018 gab es zwar weitgehende Änderungen im Unterbringungssystem, da das bisherige System völlig neu organisiert wurde. Dass die Versorgung von Asylwerbern dadurch aber etwa nicht mehr gewährleistet wäre, ist den Länderfeststellungen nicht zu entnehmen und werden Asylwerber auch weiterhin in staatlich unterhaltenen Zentren untergebracht (CPSA, CDA, CARA, CIE, SPRAR). Da zudem ein Netzwerk von durch NGOs und Private zur Verfügung gestellten Unterbringungen vorhanden ist, kann ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der Asylwerber in Italien gem. Art 3 EMRK - dem ein hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt und dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt - jedenfalls nicht erkannt werden. Insofern bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Falle einer Überstellung nach Italien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft haben wird. Dass der Standard der italienischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Da zudem ein Netzwerk von durch NGOs und Private zur Verfügung gestellten Unterbringungen vorhanden ist, kann ein "real risk" einer Verletzung der Rechte der Asylwerber in Italien gem. Artikel 3, EMRK - dem ein hoher Eingriffsschwellenwert innewohnt und dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt - jedenfalls nicht erkannt werden. Insofern bestehen im Falle des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, dass dieser im Falle einer Überstellung nach Italien tatsächlich keinen Zugang zu einer Unterkunft haben wird. Dass der Standard der italienischen Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen entspricht, ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in Italien nach wie vor knapp. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der italienische Staat teilweise Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass generelle systematische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Art. 3EMRK zu rechnen hätte.

Hinzu kommt, dass – wie bereits angemerkt – Salvinis Sicherheitspakete mittlerweile überholt sind und es ist anzunehmen, dass sich etwaige Änderungen in Zusammenhang mit der Versorgungs- und Unterbringungslage von Flüchtlingen zu deren Vorteil gestalten werden. Unbestritten sind die Aufnahmekapazitäten für Asylwerber in Italien nach wie vor knapp. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt auch nicht, dass der italienische Staat teilweise Probleme bei der lückenlosen Versorgung von Asylwerbern und Personen mit Aufenthaltstiteln hat. Dennoch gibt es keine Hinweise darauf, dass generelle systematische Mängel in der Aufnahme von Asylwerbern bestünden, sodass gleichsam jeder Dublin-Rückkehrer mit einer Verletzung seiner Rechte

Artikel 3, EMRK zu rechnen hätte.

Hinzu kommt, dass – wie bereits angemerkt – Salvinis Sicherheitspakete mittlerweile überholt sind und es ist anzunehmen, dass sich etwaige Änderungen in Zusammenhang mit der Versorgungs- und Unterbringungslage von Flüchtlingen zu deren Vorteil gestalten werden. Den Beschwerdeführer betreffend ist es auch nicht erforderlich eine explizite Einzelfallzusicherung seitens Italiens im Sinne der Tarakhel-Entscheidung des EGMR einzuholen; In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall handelte es sich um eine mehrköpfige Familie einschließlich sechs minderjähriger Kinder, wobei es sicherzustellen galt, dass die gesamte Familie in Italien gemeinsam und dem Alter der Kinder entsprechend untergebracht wird. Das gegenständliche Verfahren betrifft hingegen einen volljährigen jungen Mann ohne gesundheitliche Probleme. Es liegt sohin kein vergleichbarer Sachverhalt vor, der eine individuelle Zusicherung der italienischen Behörde, zur Sicherstellung der Unterbringung und Versorgung der Beschwerdeführer, gebieten würde. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Italien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen auch keine Hinweise auf eine allgemein menschenrechtswidrige Behandlung von Asylwerbern im zuständigen Mitgliedstaat, noch Hinweise darauf vor, dass das Asylverfahren in Italien mit der GFK bzw. der Status-, Verfahrens- oder Aufnahmerichtlinie der EU allgemein oder in der Rechtspraxis in Widerspruch stünde. Das Asyl- und Refoulementschutzverfahren in Italien und die Situation von Asylwerbern dort geben im Ergebnis verfahrensgegenständlich keinen Anlass, ein „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK zu befürchten. Allein der Umstand, dass gegenüber dem Beschwerdeführer in Italien bereits eine negative Entscheidung ergangen ist, kann ebenso nicht dazu führen, das Asyl- und Refoulement-Verfahren in Italien in Frage zu stellen, da auch in anderen europäischen Staaten, einschließlich Österreich, je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls, negative Entscheidungen getroffen werden. Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass die italienischen Behörden allgemein beziehungsweise im gegenständlichen Fall kein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt hätten beziehungsweise unsachlich vorgegangen wären oder systematisch menschenrechtswidrige rechtliche Sonderpositionen verträten. Konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf Asylwerber aus Gambia unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist vom Beschwerdeführer auch nicht erstattet worden. Dass der Beschwerdeführer, im Falle einer Überstellung nach Italien eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu befürchten hätte, ist insofern unerheblich, zumal Italien nach negativer Beendigung des Verfahrens nicht dazu verpflichtet ist, den Aufenthalt von dort illegal aufhältigen Fremden zu dulden. Diese Konsequenz hätte der Beschwerdeführer in jedem Land, das die Dublin VO anwendet, zu tragen, da ein negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat. Dass letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat gänzlich relativiert werden kann, ist eines der Grundprinzipien der Dublin-VO, welches von allen staatlichen Organen in allen Mitgliedstaaten zu akzeptieren ist. Für den Beschwerdeführer besteht jedoch die Möglichkeit, in Italien einen Folgeantrag zu stellen und er könnte, selbst wenn er kein (neuerliches) Asylverfahren in Italien führen wollte, an seine frühere Aufenthaltsberechtigung und daraus allfällig resultierende schützenswerte humanitäre Rechtspositionen anknüpfen (die den italienischen Behörden bekannt sein müssen). Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Zusammengefasst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Art 39EGMR-Verf

O, geltend zu machen.Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden und Gerichten in Italien und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme

Artikel 39, EGMR-Verf

O, geltend zu machen. 3.1.2.

  1. Medizinische Behandlung in Italien Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vgl. ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105).Nach der Rechtsprechung von EGMR, VfGH und VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten beziehungsweise dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (grundlegend: EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien; vergleiche ferner EGMR 22.6.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.5.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 3.5.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 7.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 4.7.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; siehe auch VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082; 10.8.2017, Ra 2016/20/0105). Wie festgestellt, sind beim Beschwerdeführer keinerlei Hinweise auf das Vorliegen einer Erkrankung hervorgekommen. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Es liegt daher jedenfalls keine Krankheit von jener Schwere vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Abschiebung nach Italien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen lässt. Nachdem keine aktuelle dringende Behandlung des Beschwerdeführers notwendig ist und davon auszugehen ist, dass allfällige gesundheitliche Probleme im Bedarfsfall auch in Italien zu behandeln sind, ist für das erkennende Gericht auch unter diesem Aspekt kein Überstellungshindernis nach Italien erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus anzumerken, dass - wie bereits festgestellt – die Situation in Italien nicht maßgeblich schlechter ist als jene in Österreich. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und es nahezu überall und jederzeit zu neuen Ausbrüchen kommen kann und derzeit auch kommt, es ist aber nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Überstellung nach Italien einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, an Covid-19 zu erkranken. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener und leidet – wie soeben gewürdigt - an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, weshalb er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Da sich der Beschwerdeführer in Österreich bereits mit dem Virus infiziert hat und auch wieder genesen ist, kann das Risiko einer (erneuten) Infektion mit dem Corona-Virus-Erreger zudem als sehr gering eingestuft werden. Ein individuelles „real risk“ einer Verletzung des Art. 3 EMRK ist somit auch hierzu nicht erkennbar. Der Vollständigkeit halber ist im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus anzumerken, dass - wie bereits festgestellt – die Situation in Italien nicht maßgeblich schlechter ist als jene in Österreich. Zwar verkennt das Gericht nicht, dass die Pandemie noch nicht überstanden ist und es nahezu überall und jederzeit zu neuen Ausbrüchen kommen kann und derzeit auch kommt, es ist aber nicht damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer bei der Überstellung nach Italien einem erhöhten Risiko ausgesetzt wäre, an Covid-19 zu erkranken. Der Beschwerdeführer ist ein junger Erwachsener und leidet – wie soeben gewürdigt - an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, weshalb er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Da sich der Beschwerdeführer in Österreich bereits mit dem Virus infiziert hat und auch wieder genesen ist, kann das Risiko einer (erneuten) Infektion mit dem Corona-Virus-Erreger zudem als sehr gering eingestuft werden. Ein individuelles „real risk“ einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ist somit auch hierzu nicht erkennbar. 3.1.
  2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.1.
  3. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Eine Zurückweisung hat gem. § 5 Abs. 1 AsylG nach österreichischem Recht zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. Eine Zurückweisung hat gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG nach österreichischem Recht zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.

Art 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ein nach Art 8 EMRK bzw. Art 7 GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht dargelegt und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor. Der Beschwerdeführer reiste vor etwa sechs Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein und er verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich; er stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Allfällige in Österreich geknüpfte Freundschaften sind demnach zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er nicht an einem Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit, durch soziales Engagement oder etwa durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Ein nach Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC schützenswertes Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich wurde nicht dargelegt und es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte hierfür vor. Der Beschwerdeführer reiste vor etwa sechs Monaten in das österreichische Bundesgebiet ein und er verfügte zu keiner Zeit über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich; er stützte seinen Aufenthalt nur auf den faktischen Abschiebeschutz aufgrund des gegenständlichen unzulässigen Antrages auf internationalen Schutz. Allfällige in Österreich geknüpfte Freundschaften sind demnach zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem er nicht an einem Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Eine ins Gewicht fallende Integration des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft, insbesondere durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit, durch soziales Engagement oder etwa durch ausreichende Sprachkenntnisse, ist nicht erkennbar. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, weshalb auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III- VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen, bestand. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

§ 10Abs 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 61 Abs 1 FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5

zurückgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs 3a oder 9 Abs 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

§ 9BFA-VG zulässig ist.

Die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 61

Abs 2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen. Wie bereits ausgeführt, stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung

Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Art. 29 Dublin III-VO).Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass allenfalls temporär bestehende faktische Hindernisse bei der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien (wie insbesondere solche in Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie) in der gegenständlichen Entscheidung außer Betracht zu bleiben haben; Die Durchführung der Überstellung obliegt der Fremdenpolizeibehörde unter Wahrung aller rechtlichen Vorgaben zum jeweiligen konkreten Zeitpunkt sowie unter Beachtung der in der Dublin III- VO normierten Fristen (Artikel 29, Dublin III-VO). 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 21Abs 6a i

Vm Abs 7 BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Abs 6a leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des § 21 Abs 3 BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vgl dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, den Stellungnahmen und den Ermittlungsschritten des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.3. Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 6 a, in Verbindung mit Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Die mit dem FRÄG 2015 eingeführte Regelung des Absatz 6 a, leg cit indiziert, dass im Zulassungsverfahren – auch in Zusammenschau mit der Spezialnorm des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG – grundsätzlich weitergehende Möglichkeiten der zulässigen Abstandnahme von der Durchführung von Verhandlungen bestehen (in diesem Sinne auch VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0157 bis 0159, vergleiche dazu zudem die Entscheidung des VwGH vom 5.12.2017, Ra 2017/01/0392 bis 0394). Im vorliegenden Verfahren erscheint der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, den Stellungnahmen und den Ermittlungsschritten des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt. Es ergab sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. 3.4. Eine

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