G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden jeweils
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils
F nicht zulässig. Die Revision ist jeweils
F nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G 2005 nicht erteilt, II.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen, III.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Mongolei zulässig ist, IV.
Vm Abs. 2 Z 6 FPG, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, V. wurde
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 25.03.2020, Zl. 1028803604-190827993 (ad BF1), Zl. 1028803310-190827772 (ad BF2), Zl. 1133113507-190829929 (ad BF3) und Zl. 1218629508-190829953 (ad BF4), wurde den Beschwerdeführern jeweils römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, römisch drei.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist, römisch vier.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, römisch fünf. wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.7. Die dagegen erhobenen Beschwerden – diesen wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2020, GZ: W168 2231868-1/2Z, W168 2231867-1/2Z, W168 2231870-1/2Z und W168 2231869-1/2Z, jeweils
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt – wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 231869–1/3E, - mit Ausnahme der Beschwerden gegen Spruchpunkt IV, wobei die jeweiligen Einreiseverbote ersatzlos behoben wurden - als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde und den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 25.06.2020 rechtswirksam zugestellt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer seien mongolische Staatsangehörige, wobei BF1 bis BF3 legal mit einem Visum D im Jänner 2015 in das Bundesgebiet eingereist seien. Die BF2 hätte in Folge einen Aufenthaltstitel für Studierende erhalten und die übrigen Beschwerdeführer hätten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich hieraus abgeleitet. Im Jahr XXXX sei der BF4 in Österreich geboren worden. Nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes am 30.08.2019 der BF2 als Studierende hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Gewährung einer Frist das Bundesgebiet nicht verlassen und hätten sich unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Am 29.11.2019 hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines humanitären Bleiberechtes gestellt. Bei den BF1 und BF2 handle es sich um junge, gesunde Personen im arbeitsfähigen Alter und diesen sei eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar. Die Beschwerdeführer würden zwar Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen, seien jedoch insgesamt nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte und besonders zu berücksichtigende private oder persönliche Interessen hätten die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer insgesamt ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet sei somit festzuhalten, dass diese somit nur geringes Gewicht haben und diese würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Anordnung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.1.7. Die dagegen erhobenen Beschwerden – diesen wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2020, GZ: W168 2231868-1/2Z, W168 2231867-1/2Z, W168 2231870-1/2Z und W168 2231869-1/2Z, jeweils
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt – wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 231869–1/3E, - mit Ausnahme der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier, wobei die jeweiligen Einreiseverbote ersatzlos behoben wurden - als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde und den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 25.06.2020 rechtswirksam zugestellt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer seien mongolische Staatsangehörige, wobei BF1 bis BF3 legal mit einem Visum D im Jänner 2015 in das Bundesgebiet eingereist seien. Die BF2 hätte in Folge einen Aufenthaltstitel für Studierende erhalten und die übrigen Beschwerdeführer hätten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich hieraus abgeleitet. Im Jahr römisch 40 sei der BF4 in Österreich geboren worden. Nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes am 30.08.2019 der BF2 als Studierende hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Gewährung einer Frist das Bundesgebiet nicht verlassen und hätten sich unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Am 29.11.2019 hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines humanitären Bleiberechtes gestellt. Bei den BF1 und BF2 handle es sich um junge, gesunde Personen im arbeitsfähigen Alter und diesen sei eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar. Die Beschwerdeführer würden zwar Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen, seien jedoch insgesamt nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte und besonders zu berücksichtigende private oder persönliche Interessen hätten die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer insgesamt ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet sei somit festzuhalten, dass diese somit nur geringes Gewicht haben und diese würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Anordnung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. 1.
G 2005 zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 04.12.2020 rechtswirksam zugestellt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorgebracht hätten, die nach Rechtskraft des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 abgeschlossenen Vorverfahrens zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes beitragen würden. Gegen die Beschwerdeführer sei somit mit diesem Erkenntnis rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Alleine aufgrund der nunmehr etwas verlängerten Aufenthaltsdauer könne noch nicht auf einen veränderten Sachverhalt geschlossen werden, weil sonst einer Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 praktisch die Grundlage entzogen wäre.1.9. Mit den im Spruch genannten angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 04.12.2020 rechtswirksam zugestellt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorgebracht hätten, die nach Rechtskraft des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 abgeschlossenen Vorverfahrens zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes beitragen würden. Gegen die Beschwerdeführer sei somit mit diesem Erkenntnis rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Alleine aufgrund der nunmehr etwas verlängerten Aufenthaltsdauer könne noch nicht auf einen veränderten Sachverhalt geschlossen werden, weil sonst einer Anwendung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 praktisch die Grundlage entzogen wäre. 1.
FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in Höhe von 2 Jahren verhängt. 1.2. Nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes der BF2 als Studierende haben die Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Gewährung einer Frist das Bundesgebiet nicht verlassen und haben sich unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom jeweils 25.03.2020, Zl. 1028803604-190827993 (ad BF1), Zl. 1028803310-190827772 (ad BF2), Zl. 1133113507-190829929 (ad BF3) und Zl. 1218629508-190829953 (ad BF4), wurden den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt.
Paragraph 53, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in Höhe von 2 Jahren verhängt. 1.
GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).
Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): Abweisung der Beschwerde Der begehrte Aufenthaltstitel ist in § 55 AsylG 2005 normiert:Der begehrte Aufenthaltstitel ist in Paragraph 55, AsylG 2005 normiert: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
Anträge
Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
G 2005 zulässig (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten. In einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände im Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist. 3.3. Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der Niederlassungsbehörde vom 30.07.2019 aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Beschwerdeführer verblieben weiterhin im österreichischen Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 2231869–1/3E, wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt und gegen die Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit der am 25.06.2020 eingetretenen Rechtskraft des zuletzt genannten Erkenntnisses eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer
3.3. Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der Niederlassungsbehörde vom 30.07.2019 aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Beschwerdeführer verblieben weiterhin im österreichischen Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 2231869–1/3E, wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt und gegen die Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit der am 25.06.2020 eingetretenen Rechtskraft des zuletzt genannten Erkenntnisses eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer
3.
GVG eine Verhandlung entfallen, wobei es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes liegt, trotz Antrages eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). Da kein ungeklärter Sachverhalt vorlag, ist es nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).3.5. Da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wobei es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes liegt, trotz Antrages eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). Da kein ungeklärter Sachverhalt vorlag, ist es nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W152.2231867.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.