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{'item': 'W152 2231870-2'}

Obsah (20)§ 58Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 6§ 17Art. 130§ 3§ 7§ 28§ 9Art. 8§§ 56§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW152 2231870-2 Spruch, W152 2231867–2/5EW152 2231868–2/5EW152 2231870–2/5EW152 2231869–2/5EW152 2231867–2/5E, W15

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerden werden jeweils

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist jeweils

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig. Die Revision ist jeweils

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten, dem Erstbeschwerdeführer (BF1), sowie ihrer minderjährigen Tochter, der Drittbeschwerdeführerin (BF3), im Jänner 2015 legal mit einem Visum D in das Bundesgebiet ein und diese erhielt am 10.03.2015 eine Aufenthaltsberechtigung für Studierende. Der BF1 und die BF3 haben ihr Aufenthaltsrecht von der BF2 abgeleitet. Diese Aufenthaltsberechtigung als Studierende wurde der BF2 insgesamt drei Mal mit entsprechender Nachsicht verlängert, weil diese als außerordentliche Studentin registriert war und insgesamt keinerlei Studienerfolg und auch keinen Nachweis der deutschen Sprache auf dem erforderlichen Niveau vorlegen konnte. 1.
  2. Der Viertbeschwerdeführer (BF4) wurde im XXXX in Österreich geboren, als die Mutter des BF4, die BF2, noch den Aufenthaltstitel als Studierende innehatte. Die Mutter des BF4 suchte im Jänner 2019 für diesen einen von Ihr abgeleiteten Aufenthaltstitel an. Die BF2 wurde bei Ihrem letzten Verlängerungsantrag am 30.01.2019 von der Niederlassungsbehörde auf Mängel betreffend diesen Antrag hingewiesen und dieser wurde ein Verbesserungsauftrag nachweislich zugestellt. Diesem Verbesserungsauftrag ist die BF2 jedoch nicht nachgekommen. 1.
  3. Der Viertbeschwerdeführer (BF4) wurde im römisch 40 in Österreich geboren, als die Mutter des BF4, die BF2, noch den Aufenthaltstitel als Studierende innehatte. Die Mutter des BF4 suchte im Jänner 2019 für diesen einen von Ihr abgeleiteten Aufenthaltstitel an. Die BF2 wurde bei Ihrem letzten Verlängerungsantrag am 30.01.2019 von der Niederlassungsbehörde auf Mängel betreffend diesen Antrag hingewiesen und dieser wurde ein Verbesserungsauftrag nachweislich zugestellt. Diesem Verbesserungsauftrag ist die BF2 jedoch nicht nachgekommen. 1.
  4. Daraufhin wurde Ihr Verlängerungsantrag und jene der übrigen Beschwerdeführer mit Bescheid der Niederlassungsbehörde vom 30.07.2019, Zahl: 30101/01-689/1/4-2016, abgewiesen. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben und dieser Bescheid erwuchs somit in Folge in Rechtskraft. Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch die Niederlassungsbehörde sind die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und sind im Bundesgebiet verblieben. 1.
  5. Der Magistrat der Stadt XXXX informierte infolgedessen das Bundesamt im August 2019 über dieses Verhalten der Beschwerdeführer. Sie wurden daraufhin auch durch das Bundesamt aufgefordert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch dieser Aufforderung ist die Familie nicht nachgekommen. Somit leitete das Bundesamt im August 2019 ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein, wo den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, gegen diese eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und bei weiterhin beharrlicher Weigerung den unberechtigten Aufenthalt zu beenden, dies einerseits zwangsweise durchzusetzen, andererseits auf Grund der damit einhergehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu erlassen. 1.
  6. Der Magistrat der Stadt römisch 40 informierte infolgedessen das Bundesamt im August 2019 über dieses Verhalten der Beschwerdeführer. Sie wurden daraufhin auch durch das Bundesamt aufgefordert, der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Auch dieser Aufforderung ist die Familie nicht nachgekommen. Somit leitete das Bundesamt im August 2019 ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ein, wo den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt ist, gegen diese eine Rückkehrentscheidung zu erlassen und bei weiterhin beharrlicher Weigerung den unberechtigten Aufenthalt zu beenden, dies einerseits zwangsweise durchzusetzen, andererseits auf Grund der damit einhergehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot zu erlassen. 1.
  7. Darauf langte ein mit 19.11.2019 datiertes Schreiben eines gewillkürten Vertreters ein und die Beschwerdeführer kamen der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme nach. 1.
  8. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 25.03.2020, Zl. 1028803604-190827993 (ad BF1), Zl. 1028803310-190827772 (ad BF2), Zl. 1133113507-190829929 (ad BF3) und Zl. 1218629508-190829953 (ad BF4), wurde den Beschwerdeführern jeweils I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt, II.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen, III.

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig ist, IV.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, V. wurde

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und VI. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt.1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 25.03.2020, Zl. 1028803604-190827993 (ad BF1), Zl. 1028803310-190827772 (ad BF2), Zl. 1133113507-190829929 (ad BF3) und Zl. 1218629508-190829953 (ad BF4), wurde den Beschwerdeführern jeweils römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, römisch drei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig ist, römisch vier.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG, ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen, römisch fünf. wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt und römisch sechs. wurde einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, die aufschiebende Wirkung aberkannt. 1.7. Die dagegen erhobenen Beschwerden – diesen wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2020, GZ: W168 2231868-1/2Z, W168 2231867-1/2Z, W168 2231870-1/2Z und W168 2231869-1/2Z, jeweils

§ 18Abs.

5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt – wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 231869–1/3E, - mit Ausnahme der Beschwerden gegen Spruchpunkt IV, wobei die jeweiligen Einreiseverbote ersatzlos behoben wurden - als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde und den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 25.06.2020 rechtswirksam zugestellt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer seien mongolische Staatsangehörige, wobei BF1 bis BF3 legal mit einem Visum D im Jänner 2015 in das Bundesgebiet eingereist seien. Die BF2 hätte in Folge einen Aufenthaltstitel für Studierende erhalten und die übrigen Beschwerdeführer hätten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich hieraus abgeleitet. Im Jahr XXXX sei der BF4 in Österreich geboren worden. Nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes am 30.08.2019 der BF2 als Studierende hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Gewährung einer Frist das Bundesgebiet nicht verlassen und hätten sich unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Am 29.11.2019 hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines humanitären Bleiberechtes gestellt. Bei den BF1 und BF2 handle es sich um junge, gesunde Personen im arbeitsfähigen Alter und diesen sei eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar. Die Beschwerdeführer würden zwar Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen, seien jedoch insgesamt nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte und besonders zu berücksichtigende private oder persönliche Interessen hätten die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer insgesamt ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet sei somit festzuhalten, dass diese somit nur geringes Gewicht haben und diese würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Anordnung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig.1.7. Die dagegen erhobenen Beschwerden – diesen wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.06.2020, GZ: W168 2231868-1/2Z, W168 2231867-1/2Z, W168 2231870-1/2Z und W168 2231869-1/2Z, jeweils

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt – wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 231869–1/3E, - mit Ausnahme der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch vier, wobei die jeweiligen Einreiseverbote ersatzlos behoben wurden - als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde und den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 25.06.2020 rechtswirksam zugestellt. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht aus, die Beschwerdeführer seien mongolische Staatsangehörige, wobei BF1 bis BF3 legal mit einem Visum D im Jänner 2015 in das Bundesgebiet eingereist seien. Die BF2 hätte in Folge einen Aufenthaltstitel für Studierende erhalten und die übrigen Beschwerdeführer hätten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich hieraus abgeleitet. Im Jahr römisch 40 sei der BF4 in Österreich geboren worden. Nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes am 30.08.2019 der BF2 als Studierende hätten die Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Gewährung einer Frist das Bundesgebiet nicht verlassen und hätten sich unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Am 29.11.2019 hätten die Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung eines humanitären Bleiberechtes gestellt. Bei den BF1 und BF2 handle es sich um junge, gesunde Personen im arbeitsfähigen Alter und diesen sei eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben im Herkunftsstaat möglich und auch zumutbar. Die Beschwerdeführer würden zwar Kenntnisse der deutschen Sprache aufweisen, seien jedoch insgesamt nicht selbsterhaltungsfähig. Weitere ausgeprägte und besonders zu berücksichtigende private oder persönliche Interessen hätten die Beschwerdeführer im Verfahren nicht dargetan. Es sei daher davon auszugehen, dass im Falle der Beschwerdeführer insgesamt ein nur geringer Grad an Integration erreicht worden sei. In Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet sei somit festzuhalten, dass diese somit nur geringes Gewicht haben und diese würden gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Anordnung der Rückkehrentscheidung sei daher im vorliegenden Fall geboten und erscheine auch nicht unverhältnismäßig. 1.

  1. Am jeweils 29.11.2019 (also noch vor Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“). Dabei gab der BF1 an, eine Deutschprüfung auf A2-Niveau absolviert zu haben. Die BF2 gab im Antrag an, eine Deutschprüfung auf B2-Niveau am 30.01.2019 abgelegt zu haben. Mit Stellungnahme vom 03.02.2020 legte der BF1 ein mongolisches Zeugnis über die Verleihung eines Bakkalaureusgrades im Fachbereich des mechanischen Ingenieurs der Landwirtschaft vor. Außerdem legte er der Stellungnahme eine Kopie seiner Geburtsurkunde bei und weiters eine Bestätigung über die Tätigkeit als selbständiger Paketzusteller bei der XXXX , vor. Die BF2 legte eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutsch intensiv Kurses auf B1-Niveau vor und weiters ein mongolisches Hochschuldiplom über einen Hochschulabschluss im Fachbereich Anglistik. Die BF2 legte ein Zertifikat über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Maniküre vor. Die BF3 legte mehrere Empfehlungsschreiben sowie die Auszeichnung über besondere Leistungen im Schuljahr 2019/2020 vor und weiters mehrere Schulbestätigungen und schulische Zeugnisse. Schließlich wurde noch ein Mietvertrag über eine Wohnung der Beschwerdeführer vorgelegt. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.08.2020 legte der BF1 noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 30.06.2020 unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf eine Tätigkeit als Paketzusteller für die XXXX , vor. Die BF3 legte weitere Empfehlungsschreiben vor. 1.
  2. Am jeweils 29.11.2019 (also noch vor Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen) stellten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“). Dabei gab der BF1 an, eine Deutschprüfung auf A2-Niveau absolviert zu haben. Die BF2 gab im Antrag an, eine Deutschprüfung auf B2-Niveau am 30.01.2019 abgelegt zu haben. Mit Stellungnahme vom 03.02.2020 legte der BF1 ein mongolisches Zeugnis über die Verleihung eines Bakkalaureusgrades im Fachbereich des mechanischen Ingenieurs der Landwirtschaft vor. Außerdem legte er der Stellungnahme eine Kopie seiner Geburtsurkunde bei und weiters eine Bestätigung über die Tätigkeit als selbständiger Paketzusteller bei der römisch 40 , vor. Die BF2 legte eine Kursbestätigung über den Besuch eines Deutsch intensiv Kurses auf B1-Niveau vor und weiters ein mongolisches Hochschuldiplom über einen Hochschulabschluss im Fachbereich Anglistik. Die BF2 legte ein Zertifikat über eine abgeschlossene Ausbildung im Bereich der Maniküre vor. Die BF3 legte mehrere Empfehlungsschreiben sowie die Auszeichnung über besondere Leistungen im Schuljahr 2019 aus 2020, vor und weiters mehrere Schulbestätigungen und schulische Zeugnisse. Schließlich wurde noch ein Mietvertrag über eine Wohnung der Beschwerdeführer vorgelegt. Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24.08.2020 legte der BF1 noch einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 30.06.2020 unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung eines Aufenthaltstitels im Hinblick auf eine Tätigkeit als Paketzusteller für die römisch 40 , vor. Die BF3 legte weitere Empfehlungsschreiben vor. 1.
  3. Mit den im Spruch genannten angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 04.12.2020 rechtswirksam zugestellt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorgebracht hätten, die nach Rechtskraft des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 abgeschlossenen Vorverfahrens zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes beitragen würden. Gegen die Beschwerdeführer sei somit mit diesem Erkenntnis rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Alleine aufgrund der nunmehr etwas verlängerten Aufenthaltsdauer könne noch nicht auf einen veränderten Sachverhalt geschlossen werden, weil sonst einer Anwendung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 praktisch die Grundlage entzogen wäre.1.9. Mit den im Spruch genannten angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung von Aufenthaltstiteln aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen. Diese Entscheidungen wurden den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 04.12.2020 rechtswirksam zugestellt. Begründend wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine neuen Beweismittel vorgebracht hätten, die nach Rechtskraft des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020 abgeschlossenen Vorverfahrens zu einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes beitragen würden. Gegen die Beschwerdeführer sei somit mit diesem Erkenntnis rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Alleine aufgrund der nunmehr etwas verlängerten Aufenthaltsdauer könne noch nicht auf einen veränderten Sachverhalt geschlossen werden, weil sonst einer Anwendung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 praktisch die Grundlage entzogen wäre. 1.

  1. Mit Verfahrensanordnungen jeweils vom 02.12.2020 wurde den Beschwerdeführern ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 1.
  2. Mit Schriftsatz vom 30.12.2020 wurde gegen die Bescheide fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. 1.
  3. Die Beschwerdevorlage langte am 14.01.2021 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.
  4. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und zwar zwei Empfehlungsschreiben und ein Dienstzeugnis für die BF2, eine Erklärung, den BF1 im Falle der Erteilung einer Arbeitsbewilligung als Paketzusteller einstellen zu wollen, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung der BF3 vom 09.09.2020 für das Schuljahr 2020/2021 und eine Finanzübersicht des BF1 und der BF2, wobei diese auf verschiedenen Konten über ein Guthaben von insgesamt ca. € 3.000,- (BF1) bzw. ca. € 4.000,- (BF2) verfügen.1.
  5. Mit Schriftsatz vom 13.01.2020 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor und zwar zwei Empfehlungsschreiben und ein Dienstzeugnis für die BF2, eine Erklärung, den BF1 im Falle der Erteilung einer Arbeitsbewilligung als Paketzusteller einstellen zu wollen, eine aktuelle Schulbesuchsbestätigung der BF3 vom 09.09.2020 für das Schuljahr 2020 aus 2021, und eine Finanzübersicht des BF1 und der BF2, wobei diese auf verschiedenen Konten über ein Guthaben von insgesamt ca. € 3.000,- (BF1) bzw. ca. € 4.000,- (BF2) verfügen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Die BF1 bis BF3 reisten legal mit einem Visum D im Jänner 2015 in das Bundesgebiet ein. Die BF2 erhielt in Folge einen Aufenthaltstitel für Studierende und die übrigen Beschwerdeführer leiteten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich hieraus ab. Im Jahre XXXX wurde der BF4 in Österreich geboren.1.
  8. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei. Die BF1 bis BF3 reisten legal mit einem Visum D im Jänner 2015 in das Bundesgebiet ein. Die BF2 erhielt in Folge einen Aufenthaltstitel für Studierende und die übrigen Beschwerdeführer leiteten ihr Aufenthaltsrecht ausschließlich hieraus ab. Im Jahre römisch 40 wurde der BF4 in Österreich geboren. 1.
  9. Nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes der BF2 als Studierende haben die Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Gewährung einer Frist das Bundesgebiet nicht verlassen und haben sich unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom jeweils 25.03.2020, Zl. 1028803604-190827993 (ad BF1), Zl. 1028803310-190827772 (ad BF2), Zl. 1133113507-190829929 (ad BF3) und Zl. 1218629508-190829953 (ad BF4), wurden den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt.

§ 53

FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in Höhe von 2 Jahren verhängt. 1.2. Nach Ablauf des Aufenthaltsrechtes der BF2 als Studierende haben die Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Gewährung einer Frist das Bundesgebiet nicht verlassen und haben sich unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten. Mit Bescheiden des Bundesamtes vom jeweils 25.03.2020, Zl. 1028803604-190827993 (ad BF1), Zl. 1028803310-190827772 (ad BF2), Zl. 1133113507-190829929 (ad BF3) und Zl. 1218629508-190829953 (ad BF4), wurden den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt.

Paragraph 53, FPG wurde gegen die Beschwerdeführer ein Einreiseverbot in Höhe von 2 Jahren verhängt. 1.

  1. Die dagegen erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 2231869–1/3E, mit der Maßgabe abgewiesen, dass das Einreiseverbot aufgehoben wurde. Dieses Erkenntnis wurde der belangten Behörde und den Vertretern der Beschwerdeführer jeweils am 25.06.2020 rechtswirksam zugestellt. 1.
  2. Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 29.11.2019 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“). 1.
  3. Die Beschwerdeführer stellten jeweils am 29.11.2019 die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK („Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens“). 1.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang sachverhaltsmäßig fest, wie dieser unter Punkt I wiedergegeben ist.1.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Verfahrensgang sachverhaltsmäßig fest, wie dieser unter Punkt römisch eins wiedergegeben ist. 1.
  6. Seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen wurde kein neues Vorbringen erstattet, das eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer bewirkt.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Die Feststellungen zur Nationalität und familiären bzw. privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer im Inland gründen auf ihren insofern unbedenklichen Angaben vor dem Bundesamt und in der Beschwerde. 2.
  9. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem vorliegenden unzweifelhaften Verwaltungsakt des Bundesamtes. 2.
  10. Die Feststellungen zum neuen Verfahrensvorbringen ergeben sich aus einem Vergleich mit dem Vorbringen in jenen Verfahren, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E, und W168 2231869–1/3E, beendet wurden. Der Mietvertrag über die Wohnung in der XXXX , war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und ebenso der Dienstleistungsvertrag vom 07.02.2017 über die Tätigkeit des BF1 als selbständiger Paketzusteller. Die Bestätigung über seine Tätigkeit als Paketzusteller beim Unternehmen der XXXX wurde im Vorverfahren auch vorgelegt. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag vom 30.06.2020 bezüglich einer Tätigkeit als Paketzusteller beim zuletzt genannten Unternehmen – somit ein allfälliger Wechsel von der Tätigkeit als Selbständiger in ein Dienstverhältnis beim selben Unternehmen – bewirkt noch keine maßgebliche Änderung im Privatleben des BF
  11. Sein mongolisches Hochschuldiplom über den Bakkalaureusgrades im Fachbereich des mechanischen Ingenieurs der Landwirtschaft wurde ebenfalls bereits vorgelegt. Auch die Vereinbarung über die Personenbetreuung von Mitgliedern des Verein HELP war Gegenstand des Erstverfahrens. Die Kursbestätigung der BF2 über den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses auf B1- Niveau wurde in der Beschwerdeschrift im Vorverfahren vorgelegt. Das Zertifikat über die Absolvierung einer Ausbildung der BF2 im Fachbereich der Maniküre war ebenfalls Gegenstand des Vorverfahrens. Hinsichtlich der BF3 war die Beurteilung der Schulleistungen durch die Volksschule XXXX ebenfalls Gegenstand des Vorverfahrens. Auch die Gewerbeberechtigungen des BF1 (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen) und der BF2 (Personenbetreuung) wurden bereits im Vorverfahren eingebracht. 2.
  12. Die Feststellungen zum neuen Verfahrensvorbringen ergeben sich aus einem Vergleich mit dem Vorbringen in jenen Verfahren, welche mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E, und W168 2231869–1/3E, beendet wurden. Der Mietvertrag über die Wohnung in der römisch 40 , war bereits Gegenstand des Vorverfahrens und ebenso der Dienstleistungsvertrag vom 07.02.2017 über die Tätigkeit des BF1 als selbständiger Paketzusteller. Die Bestätigung über seine Tätigkeit als Paketzusteller beim Unternehmen der römisch 40 wurde im Vorverfahren auch vorgelegt. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag vom 30.06.2020 bezüglich einer Tätigkeit als Paketzusteller beim zuletzt genannten Unternehmen – somit ein allfälliger Wechsel von der Tätigkeit als Selbständiger in ein Dienstverhältnis beim selben Unternehmen – bewirkt noch keine maßgebliche Änderung im Privatleben des BF
  13. Sein mongolisches Hochschuldiplom über den Bakkalaureusgrades im Fachbereich des mechanischen Ingenieurs der Landwirtschaft wurde ebenfalls bereits vorgelegt. Auch die Vereinbarung über die Personenbetreuung von Mitgliedern des Verein HELP war Gegenstand des Erstverfahrens. Die Kursbestätigung der BF2 über den Besuch eines Deutsch-Intensivkurses auf B1- Niveau wurde in der Beschwerdeschrift im Vorverfahren vorgelegt. Das Zertifikat über die Absolvierung einer Ausbildung der BF2 im Fachbereich der Maniküre war ebenfalls Gegenstand des Vorverfahrens. Hinsichtlich der BF3 war die Beurteilung der Schulleistungen durch die Volksschule römisch 40 ebenfalls Gegenstand des Vorverfahrens. Auch die Gewerbeberechtigungen des BF1 (Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen) und der BF2 (Personenbetreuung) wurden bereits im Vorverfahren eingebracht. 2.
  14. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Verfahrensakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
  15. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

§ 3BFA-G, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 82 aus 2015,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere Paragraph eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 25 aus 2016,).

Paragraph 3, BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A): Abweisung der Beschwerde Der begehrte Aufenthaltstitel ist in § 55 AsylG 2005 normiert:Der begehrte Aufenthaltstitel ist in Paragraph 55, AsylG 2005 normiert: „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.Paragraph 55,

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ § 58 AsylG 2005 enthält nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel nach den §§ 55 bis 57 AsylG
  1. § 58 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, AsylG 2005 enthält nähere Bestimmungen über das Verfahren zur Erteilung der Aufenthaltstitel nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG
  2. Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 lautet: „Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
(1)
(9)[…]Paragraph 58,
(1)
(9)[…]
(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)
(14)[…]“ 3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK gebieten. In einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 zulässig (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN).3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vor, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Vielmehr liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK gebieten. In einem solchen Fall ist eine – der Sache nach der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildete – Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zulässig vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0102; 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, mwN). Da das Verfahren nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände im Hinblick auf Art. 8 EMRK eingetreten ist.Da das Verfahren nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jenem der Zurückweisung wegen entschiedener Sache nachgebildet ist, ist Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die Frage, ob das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht den Antrag auf Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels zurückgewiesen hat, die Behörde also auf Grundlage des von ihr zu berücksichtigenden Sachverhalts (in Hinblick auf das begründete Antragsvorbringen) zu Recht davon ausgegangen ist, dass im Vergleich zur rechtskräftig entschiedenen Rückkehrentscheidung keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände im Hinblick auf Artikel 8, EMRK eingetreten ist. 3.3. Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der Niederlassungsbehörde vom 30.07.2019 aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Beschwerdeführer verblieben weiterhin im österreichischen Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 2231869–1/3E, wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt und gegen die Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit der am 25.06.2020 eingetretenen Rechtskraft des zuletzt genannten Erkenntnisses eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer

Art. 8EMRK ergab.

3.3. Im vorliegenden Fall waren die Beschwerdeführer aufgrund des Bescheides der Niederlassungsbehörde vom 30.07.2019 aufgefordert, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Beschwerdeführer verblieben weiterhin im österreichischen Bundesgebiet. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.06.2020, GZ: W168 2231868–1/3E, W168 2231867–1/3E, W168 2231870–1/3E und W168 2231869–1/3E, wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht gewährt und gegen die Beschwerdeführer rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte daher zu prüfen, ob sich seit der am 25.06.2020 eingetretenen Rechtskraft des zuletzt genannten Erkenntnisses eine maßgebliche Änderung im Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer

Artikel 8, EMRK ergab.

3.

  1. Eine solche maßgebliche Änderung zeigten die Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht auf. Die Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführer sind unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufes, insbesondere der Verletzung der Ausreiseverpflichtung, nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung auf der Ebene des Privatlebens herbeizuführen. Eine aktuellere Schulbesuchsbestätigung begründet keine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass der fortgesetzte Schulbesuch der BF3 nur möglich war, weil die Ausreiseverpflichtung verletzt wurde. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag vom 30.06.2020 bezüglich einer Tätigkeit des BF1 als Paketzusteller bei jenem Unternehmen, wo er als Selbständiger tätig war, – somit ein allfälliger Wechsel von der Tätigkeit als Selbständiger in ein Dienstverhältnis beim selben Unternehmen – bewirkt noch keine maßgebliche Änderung im Privatleben des BF
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass bei der Interessensabwägung zu Gunsten des Fremden die nur in den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), weshalb mit dem Hinweis, er stelle keine finanzielle oder sonstige Belastung für eine Gebietskörperschaft dar, nichts zu gewinnen ist (vgl. VwGH 23.03.2010, 2008/18/0305). Die Höhe der finanziellen Mittel mit Blick auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen. Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit berührt nur die öffentlichen Interessen einer Belastung von öffentlichen Gebietskörperschaften.3.
  3. Eine solche maßgebliche Änderung zeigten die Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht auf. Die Empfehlungsschreiben für die Beschwerdeführer sind unter Berücksichtigung des bisherigen Verfahrensverlaufes, insbesondere der Verletzung der Ausreiseverpflichtung, nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung auf der Ebene des Privatlebens herbeizuführen. Eine aktuellere Schulbesuchsbestätigung begründet keine maßgebliche Veränderung im Privat- und Familienleben. Dabei ist noch zu berücksichtigen, dass der fortgesetzte Schulbesuch der BF3 nur möglich war, weil die Ausreiseverpflichtung verletzt wurde. Der arbeitsrechtliche Vorvertrag vom 30.06.2020 bezüglich einer Tätigkeit des BF1 als Paketzusteller bei jenem Unternehmen, wo er als Selbständiger tätig war, – somit ein allfälliger Wechsel von der Tätigkeit als Selbständiger in ein Dienstverhältnis beim selben Unternehmen – bewirkt noch keine maßgebliche Änderung im Privatleben des BF
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits festgehalten, dass bei der Interessensabwägung zu Gunsten des Fremden die nur in den privaten und familiären Bereich betreffenden Umstände, nicht jedoch öffentliche Interessen zu berücksichtigen sind (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003), weshalb mit dem Hinweis, er stelle keine finanzielle oder sonstige Belastung für eine Gebietskörperschaft dar, nichts zu gewinnen ist vergleiche VwGH 23.03.2010, 2008/18/0305). Die Höhe der finanziellen Mittel mit Blick auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht geeignet, eine maßgebliche Änderung im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Die Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit berührt nur die öffentlichen Interessen einer Belastung von öffentlichen Gebietskörperschaften. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  5. Da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG eine Verhandlung entfallen, wobei es in den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes liegt, trotz Antrages eine Verhandlung nicht durchzuführen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). Da kein ungeklärter Sachverhalt vorlag, ist es nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341).3.5. Da der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine Verhandlung entfallen, wobei es in den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes liegt, trotz Antrages eine Verhandlung nicht durchzuführen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0098). Da kein ungeklärter Sachverhalt vorlag, ist es nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0341). Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W152.2231870.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.