G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 35, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Erstbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF1), ist die Mutter des Zweitbeschwerdeführers (im Folgenden: BF2), der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3 und BF4) und der minderjährigen Fünftbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF5). Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellten am 28.05.2019 per E-Mail und am 17.09.2019 unter persönlicher Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
G 2005. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), stellten am 28.05.2019 per E-Mail und am 17.09.2019 unter persönlicher Vorsprache bei der Österreichischen Botschaft Teheran (im Folgenden: ÖB Teheran), Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde der (angebliche) Ehemann der BF1 und (angebliche) Vater der BF2 bis BF5 angegeben, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.02.2019 (schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses vom 15.03.2019, GZ: W265 2192089-1/10E), der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020 wurde der Bezugsperson der Flüchtlingsstatus aberkannt. In der Folge wurde ein Beschwerdeverfahren gegen die Aberkennung des Asylstatus beim Bundesverwaltungsgericht angestrengt, das unter der GZ: W182 2192089-2 gegenwärtig noch anhängig ist. Mit den Einreiseantragen wurden diverse Unterlagen (in Kopie) vorgelegt, wie die afghanischen Reisepässe der BF, die Geburtsurkunden der BF (im Originalsprache und englischer Übersetzung), eine afghanische Heiratsurkunde der BF1 und der Bezugsperson (in Originalsprache und englischer Übersetzung), der Konventionsreisepass der Bezugsperson, die schriftliche Ausfertigung des Asylerkenntnisses der Bezugsperson vom 15.03.2019, ein ZMR-Auszug der Bezugsperson, die E-Card der Bezugsperson. Im Zuge der persönlichen Vorsprache der BF vor der ÖB Teheran am 17.09.2019 wurde die BF1 über die Möglichkeit einer DNA-Analyse zum Nachweis des behaupteten Verwandtschaftsverhältnisses zur Bezugsperson belehrt, da dieses bislang nicht durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachgewiesen werden habe können. Zu den seitens der ÖB Teheran mit Note vom 19.09.2019 samt Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), weitergeleiteten Einreiseanträgen übermittelte das BFA der ÖB Teheran mit Schreiben vom 15.05.2020 eine Mitteilung
G 2005, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angegeben, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 anhängig sei. In der angeschlossenen Stellungnahme desselben Datums wurde ergänzend ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.
G 2005 dürfe das Bundesamt eine Mitteilung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei, nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (§§ 7 und 9). Der Bezugsperson sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020, IFA: 1091800510, VZ: 191045349, aberkannt worden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihr nicht zuerkannt und sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung habe die Bezugsperson fristgerecht Beschwerde ergriffen und sei das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des § 35 Abs. 4 AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Zu den seitens der ÖB Teheran mit Note vom 19.09.2019 samt Unterlagen an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), weitergeleiteten Einreiseanträgen übermittelte das BFA der ÖB Teheran mit Schreiben vom 15.05.2020 eine Mitteilung
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005, dass die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten oder Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Begründend wurde angegeben, dass gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei. In der angeschlossenen Stellungnahme desselben Datums wurde ergänzend ausgeführt, dass schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren nicht vorliegen würden.
Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 dürfe das Bundesamt eine Mitteilung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich sei, nur erteilen, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig sei (Paragraphen 7 und 9). Der Bezugsperson sei der Status des Asylberechtigten mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020, IFA: 1091800510, VZ: 191045349, aberkannt worden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihr nicht zuerkannt und sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung habe die Bezugsperson fristgerecht Beschwerde ergriffen und sei das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Aus den dargelegten Gründen sei zum derzeitigen Zeitpunkt die Zuerkennung des Status im Sinne des Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 nicht wahrscheinlich. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 22.09.2020, der Rechtsvertreterin der BF per E-Mail zugestellt am selben Tag, wurde den BF die Möglichkeit zur Stellungnahme zur negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Mit Schreiben vom 06.10.2020 erstattete die Rechtsvertreterin der BF nach Gewährung einer Fristverlängerung eine Stellungnahme an die ÖB Teheran. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das anhängige Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen würde. Somit wären die Entscheidungen über die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005 bis zur Entscheidung über die Vorfrage auszusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als an ein diesbezügliches Verfahren
G 2005 im Inland geknüpft sei. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Zusammengefasst wurde ausgeführt, dass das anhängige Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen würde. Somit wären die Entscheidungen über die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG 2005 bis zur Entscheidung über die Vorfrage auszusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe darüber hinaus festgestellt, dass an die Wahrscheinlichkeitsprognose eine niedrigere Beweisschwelle als an ein diesbezügliches Verfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 im Inland geknüpft sei. Sofern eine Gewährung desselben Schutzes bloß wahrscheinlich sei, sei die Einreise zu gewähren. Abgelehnt werden dürfe der Antrag nur dann, wenn die Erteilung nicht einmal wahrscheinlich, also ausgeschlossen sei. Mit E-Mail vom 12.11.2020 teilte das BFA der ÖB Teheran nach Erhalt der Stellungnahme der BF vom 06.10.2020 mit, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose festgehalten werde. Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 12.11.2020, der Rechtsvertreterin der BF am selben Tag zugestellt, wurden die Einreiseanträge
Vm § 35 AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung von Anträgen auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020 sei der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihr nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung habe die Bezugsperson fristgerecht Beschwerde ergriffen. Das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson sei gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Vm § 35 Abs. 4 AsylG 2005 abzulehnen wären. Die Stellungnahme der BF vom 06.10.2020 sei dem BFA zugeleitet worden, das nach Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei.Mit Bescheiden der ÖB Teheran vom 12.11.2020, der Rechtsvertreterin der BF am selben Tag zugestellt, wurden die Einreiseanträge
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung von Anträgen auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Mit Bescheid des BFA vom 24.01.2020 sei der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten aberkannt worden. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten sei ihr nicht zuerkannt und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen die erstinstanzliche Entscheidung habe die Bezugsperson fristgerecht Beschwerde ergriffen. Das Aberkennungsverfahren der Bezugsperson sei gegenwärtig beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. Daraus habe sich ergeben, dass die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 abzulehnen wären. Die Stellungnahme der BF vom 06.10.2020 sei dem BFA zugeleitet worden, das nach Prüfung mitgeteilt habe, dass durch das Vorbringen nicht unter Beweis gestellt habe werden können, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten entgegen der seinerzeit erfolgten Mitteilung wahrscheinlich sei. Gegen die Bescheide richten sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerden vom 09.12.2020, worin zum Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson wie bisher vorgebracht wurde. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.01.2021 wies die ÖB Teheran die Beschwerden
GVG als unbegründet ab. Neben der Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Versagungsgrund des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens abstelle. Im gegenständlichen Fall sei der Asylstatus bereits bescheidmäßig aberkannt worden. Damit werde bestimmt, dass sich in seinem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne (RV 330 BlgNr. 24. GP). Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson beziehe sich allein auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stelle nicht etwa auf das (allenfalls vorfragenweise zu beurteilende) Ergebnis eines solchen Verfahrens ab. Allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson führe nach § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 zwingend dazu, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daran vermöge auch ein beim BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren nichts zu ändern.Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 17.01.2021 wies die ÖB Teheran die Beschwerden
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Neben der Darstellung des Verfahrensganges wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der Versagungsgrund des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 auf die Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens abstelle. Im gegenständlichen Fall sei der Asylstatus bereits bescheidmäßig aberkannt worden. Damit werde bestimmt, dass sich in seinem solchen Fall die Gewährung internationalen Schutzes aufgrund des unsicheren Status der Bezugsperson nicht als wahrscheinlich darstellen könne Regierungsvorlage 330 BlgNr. 24. Gesetzgebungsperiode Dieser Versagungsgrund des unsicheren Status der Bezugsperson beziehe sich allein auf die Anhängigkeit eines solchen Aberkennungsverfahrens und stelle nicht etwa auf das (allenfalls vorfragenweise zu beurteilende) Ergebnis eines solchen Verfahrens ab. Allein das Vorliegen der Anhängigkeit eines Aberkennungsverfahrens des Status der Bezugsperson führe nach Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 zwingend dazu, dass die begehrten Einreisetitel zu versagen seien. Daran vermöge auch ein beim BVwG anhängiges Beschwerdeverfahren nichts zu ändern. Am 26.01.2021 wurden Vorlageanträge
GVG bei der ÖB Teheran eingebracht.Am 26.01.2021 wurden Vorlageanträge
Paragraph 15, VwGVG bei der ÖB Teheran eingebracht. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 02.03.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 04.03.2021, wurden die Beschwerdevorentscheidungen, die Vorlageanträge und die Verwaltungsakten vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Fremden ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt der Vertretungsbehörde keine eigene Prüfungskompetenz zu (VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152 uvam). Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012 geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, zumal die negative Prognose des BFA zutreffend ist.Soweit es innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems dem Bundesverwaltungsgericht nunmehr offensteht, auch die Einschätzung des BFA über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002), so führt diese Überprüfung im Beschwerdefall zu keinem anderen Ergebnis, zumal die negative Prognose des BFA zutreffend ist. Der Auffassung der österreichischen Vertretungsbehörde, dass den Einreiseanträgen nicht stattzugeben gewesen sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
G 2005 anhängig sei, ist beizupflichten:Der Auffassung der österreichischen Vertretungsbehörde, dass den Einreiseanträgen nicht stattzugeben gewesen sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, AsylG 2005 anhängig sei, ist beizupflichten: Die Regelung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 normiert, dass das Bundesamt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose („Mitteilung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist“), u.a nur dann erteilen darf, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9). Dies lässt die Wertung erkennen, dass - da während eines anhängigen Asylaberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose unzulässig ist - auch kein Einreisetitel zu erteilen ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall steht - auch von den BF nicht in Abrede gestellt - fest, dass gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist. Das Asylaberkennungsverfahren war bereits im Zeitpunkt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA anhängig. Das BFA hat im Hinblick darauf, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren im Sinne des § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. Sieht man einmal davon ab, dass es sich bei einer Verfahrensaussetzung nach § 38 AVG um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, so stellt das Gesetz in seinem § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solche ab und knüpft bereits hieran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erklärt sich daraus und ist auch insofern konsequent, als die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihren unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfällt, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann. In weiterer Folge hat die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA dazu zu führen, dass ein Einreiseantrag abzulehnen ist. Die Regelung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 normiert, dass das Bundesamt eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose („Mitteilung, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist“), u.a nur dann erteilen darf, wenn gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9). Dies lässt die Wertung erkennen, dass - da während eines anhängigen Asylaberkennungsverfahrens eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose unzulässig ist - auch kein Einreisetitel zu erteilen ist. Im verfahrensgegenständlichen Fall steht - auch von den BF nicht in Abrede gestellt - fest, dass gegen die Bezugsperson ein Asylaberkennungsverfahren anhängig ist. Das Asylaberkennungsverfahren war bereits im Zeitpunkt der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA anhängig. Das BFA hat im Hinblick darauf, der gesetzlichen Vorgabe entsprechend, eine negative Wahrscheinlichkeitsprognose abgegeben und die Vertretungsbehörde in Bindung daran die Einreiseanträge zu Recht abgelehnt. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass das Einreiseverfahren im Sinne des Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Asylaberkennungsverfahrens auszusetzen wäre. Sieht man einmal davon ab, dass es sich bei einer Verfahrensaussetzung nach Paragraph 38, AVG um eine „Kann-Bestimmung“ handelt, so stellt das Gesetz in seinem Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG 2005 explizit allein auf die Anhängigkeit eines Asylaberkennungsverfahrens als solche ab und knüpft bereits hieran die Unzulässigkeit einer positiven Wahrscheinlichkeitsprognose. Dies erklärt sich daraus und ist auch insofern konsequent, als die Bezugsperson mit Anhängigmachung eines Asylaberkennungsverfahrens wieder in das Stadium ihren unsicheren Aufenthaltsstatus zurückfällt, weshalb die Statusgewährung an Familienangehörige nicht als wahrscheinlich angesehen werden kann. In weiterer Folge hat die Bindung der Vertretungsbehörde an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA dazu zu führen, dass ein Einreiseantrag abzulehnen ist. Entgegen der Rechtsauffassung der Vertreterin der BF stellt ein Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson somit keine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Ein (späteres) Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens ist laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Entgegen der Rechtsauffassung der Vertreterin der BF stellt ein Asylaberkennungsverfahren der Bezugsperson somit keine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Ein (späteres) Ergebnis eines solchen Aberkennungsverfahrens ist laut unmissverständlicher gesetzlicher Regelung nicht maßgebend. Die Vorgangsweise der Vertretungsbehörde entspricht somit den gesetzlichen Vorgaben und ist nicht zu bemängeln. Das Asylaberkennungsverfahren gegen die Bezugsperson war auch im Entscheidungszeitpunkt der Vertretungsbehörde anhängig und ist auch gegenwärtig, somit im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht über die beschwerdegegenständlichen Einreiseanträge, nach wie vor anhängig. In Anbetracht dessen, dass im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens auch keine Möglichkeit der Erteilung eines humanitären Einreisetitels besteht, war spruchgemäß zu entscheiden.
2 FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieses Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu erlassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W165.2240091.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.