4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt im Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. II.3.2. Zu A)römisch zwei.3.2. Zu A)
Sd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde
7 UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Paragraph 3, Absatz 9, UVP-G 2000 sind ua. Nachbarn iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 berechtigt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, wenn die Behörde
Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 feststellt, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Eigenschaft als Nachbar/Nachbarin bildet daher maßgebliche Voraussetzung für die Beschwerdelegitimation.
1 Z 1 UVP-G 2000 gelten als Nachbarn/Nachbarinnen Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind.
Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 gelten als Nachbarn/Nachbarinnen Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Im Anlassfall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – durch die Errichtung, den Betrieb oder Bestand des Vorhabens nicht gefährdet oder belästigt werden könnte. Der BF hatte seinen Wohnsitz bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fern ab des Vorhabensgebiets. Anhaltspunkte für eine Eigentümereigenschaft oder eine sonstige dingliche Berechtigung sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb davon auszugehen war, dass der BF kein Nachbar iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 des ggstdl. Vorhabens ist. Diesbezüglich mangelt es der Beschwerde an entsprechenden Ausführungen zur Parteistellung des BF als Nachbar des Vorhabens.Im Anlassfall hat das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der BF – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – durch die Errichtung, den Betrieb oder Bestand des Vorhabens nicht gefährdet oder belästigt werden könnte. Der BF hatte seinen Wohnsitz bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung fern ab des Vorhabensgebiets. Anhaltspunkte für eine Eigentümereigenschaft oder eine sonstige dingliche Berechtigung sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb davon auszugehen war, dass der BF kein Nachbar iSd Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 des ggstdl. Vorhabens ist. Diesbezüglich mangelt es der Beschwerde an entsprechenden Ausführungen zur Parteistellung des BF als Nachbar des Vorhabens.
3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist dabei nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). So ist die Zurückweisung eines Antrags
3 AVG nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung der Mängel nachweislich aufgetragen hat (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30. 10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Frist muss dabei ausreichend sein um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht jedoch um solche erst zu beschaffen (VwGH 06.10.2011, 2010/06/008; Hengstschläger/Leeb, AVG § 13, Rz 25 ff). Auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung ist
AVG zudem hinzuweisen.Eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist dabei nur dann rechtens, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040). So ist die Zurückweisung eines Antrags
Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dann zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller die Verbesserung der Mängel nachweislich aufgetragen hat (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30. 10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Die Frist muss dabei ausreichend sein um bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, nicht jedoch um solche erst zu beschaffen (VwGH 06.10.2011, 2010/06/008; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13,, Rz 25 ff). Auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Verbesserung ist
Paragraph 13 a, AVG zudem hinzuweisen. Dem BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, nachweislich zugestellt mit 12.02.2021, aufgetragen zu seiner Parteistellung als Nachbar
Vm § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 auszuführen und diese zu belegen. Dabei wurde dem BF eine großzügig bemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt, um sich zu seiner Parteistellung zu äußern und diese entsprechend nachzuweisen. Ebenso erfolgte eine Belehrung dahingehend, dass seine Beschwerde nach ungenützten Ablauf der festgesetzten Frist zurückgewiesen wird.Dem BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, nachweislich zugestellt mit 12.02.2021, aufgetragen zu seiner Parteistellung als Nachbar
Paragraph 3, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 auszuführen und diese zu belegen. Dabei wurde dem BF eine großzügig bemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt, um sich zu seiner Parteistellung zu äußern und diese entsprechend nachzuweisen. Ebenso erfolgte eine Belehrung dahingehend, dass seine Beschwerde nach ungenützten Ablauf der festgesetzten Frist zurückgewiesen wird. Diesem Mängelbehebungsauftrag wurde vom BF weder innerhalb der Frist, noch bis zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nachgekommen. Folglich war seine Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht als unzulässig zurückzuweisen. II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040; 14.11.1989, 89/05/0076; 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 06.10.2011, 2010/06/008) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben zitierte Judikatur des VwGH; insbesondere VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040; 14.11.1989, 89/05/0076; 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 06.10.2011, 2010/06/008) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W193.2155743.1.04
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.