4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.
Vm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 UVP-G 2000 liegt im Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor.
, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, B-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, UVP-G 2000 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2013, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 40, Absatz 2, UVP-G 2000 liegt im Feststellungsverfahren Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (§ 1).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG geregelt (Paragraph eins,).
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, oder wenn es dies für erforderlich, von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt – ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. II.3.2. Zu A)römisch zwei.3.2. Zu A)
3 AVG ermächtigen Mängel in schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel in schriftlicher Anbringen die Behörde jedoch nicht zu deren sofortigen Zurückweisung. Vielmehr ist von Amts wegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung aufgetragen werden, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
4 AVG gilt § 13 Abs. 3 AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt.
Paragraph 13, Absatz 4, AVG gilt Paragraph 13, Absatz 3, AVG bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität eines Anbringens mit der Maßgabe sinngemäß, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt. Ein Auftrag
Vm Abs. 3 AVG setzt dementsprechend zunächst voraus, dass die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens zweifelhaft sind (vgl. Primosch, ÖGZ 2008/3, 40; Thienel/Schulev-Steindl5, 115; VwSlg 14.819 A/1998). Die Erlassung einer Verfahrensanordnung nach § 13 Abs. 4 iVm Abs. 3 hat zur Folge, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, für den Nachweis der Identität oder Authentizität angemessenen Frist „als zurückgezogen gilt“. Mit dieser Formulierung wird materiell nichts anderes zum Ausdruck gebracht als, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf „nicht mehr behandelt wird“ (vgl. VwGH 27.06. 2007, 2005/03/0238). Auf Grund der dadurch bedingten „Unbeachtlichkeit“ des Anbringens ist das Verfahren einzustellen. Kommt der Einschreiter einem solchen Auftrag hingegen fristgerecht nach, so gilt das Anbringen (zB die Berufung) als ursprünglich richtig eingebracht (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 21 f). Auf die Folgen des nicht rechtzeitigen Nachweises ist
AVG zudem hinzuweisen.Ein Auftrag
Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AVG setzt dementsprechend zunächst voraus, dass die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens zweifelhaft sind vergleiche Primosch, ÖGZ 2008/3, 40; Thienel/Schulev-Steindl5, 115; VwSlg 14.819 A/1998). Die Erlassung einer Verfahrensanordnung nach Paragraph 13, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, hat zur Folge, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, für den Nachweis der Identität oder Authentizität angemessenen Frist „als zurückgezogen gilt“. Mit dieser Formulierung wird materiell nichts anderes zum Ausdruck gebracht als, dass das Anbringen nach fruchtlosem Fristablauf „nicht mehr behandelt wird“ vergleiche VwGH 27.06. 2007, 2005/03/0238). Auf Grund der dadurch bedingten „Unbeachtlichkeit“ des Anbringens ist das Verfahren einzustellen. Kommt der Einschreiter einem solchen Auftrag hingegen fristgerecht nach, so gilt das Anbringen (zB die Berufung) als ursprünglich richtig eingebracht vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 13, Rz 21 f). Auf die Folgen des nicht rechtzeitigen Nachweises ist
Paragraph 13 a, AVG zudem hinzuweisen. Der BF wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 08.02.2021, nachweislich zugestellt mit 11.03.2021 aufgetragen zum Umstand der Beschwerdeerhebung und zu ihrer Identität auszuführen und diese zu belegen. Dabei wurde der BF eine großzügig bemessene Frist von 10 Tagen eingeräumt, um sich zu äußern und ihre Identität nachzuweisen. Ebenso erfolgte eine Belehrung dahingehend, dass ihre Beschwerde nach ungenützten Ablauf der festgesetzten Frist als zurückgezogen gilt und das Verfahren eingestellt wird. Diesem Mängelbehebungsauftrag wurde von der BF weder innerhalb der Frist, noch bis zur Erlassung des gegenständlichen Beschlusses nachgekommen. Folglich war das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss einzustellen. II.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:römisch zwei.3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. zur Mängelbehebung nach § 13 Abs. 3: VwGH; insbesondere VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040; 14.11.1989, 89/05/0076; 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 06.10.2011, 2010/06/008; zur Einstellung
GH 27.06. 2007, 2005/03/0238) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche zur Mängelbehebung nach Paragraph 13, Absatz 3 :, VwGH; insbesondere VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040; 14.11.1989, 89/05/0076; 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 06.10.2011, 2010/06/008; zur Einstellung
Paragraph 13, Absatz 4, AVG: VwGH 27.06. 2007, 2005/03/0238) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W193.2155743.1.07
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