RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW211 2232992-1 SpruchW211 2232992-1/17E, W211 2232992-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bun
Art. 4
Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl Nr L 119 vom 04.05.2016 S1, jedenfalls am XXXX 2019 zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr, in XXXX , innerhalb der Eingangshalle des XXXX , unrechtmäßig und zweckwidrig personenbezogene Daten verarbeitet zu haben, indem er ohne einen – für die Datenverarbeitung im vornherein festgelegten – Zweck sowie ohne Einwilligung der betroffenen Personen und ohne weiteren Rechtfertigungsgrund im Sinne des Art. 6 Abs. 1 DSGVO Bilddaten von C.S. mittels Handykamera aufgezeichnet habe. Es bestehe des Weiteren der Verdacht, dass minderjährige Personen, nämlich die minderjährige Tochter von C.S. und ein minderjähriger Schulfreund der Tochter von der Bilddatenverarbeitung (Videoaufzeichnung) betroffen gewesen seien. Die Verwaltungsübertretung(en) beträfen Art. 5 Abs. 1 lit. a und b sowie Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO. 2. Die Datenschutzbehörde übermittelte mit römisch 40 2020 eine Aufforderung zur Rechtfertigung an den Beschwerdeführer, wonach diesem zur Last gelegt werde, folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen zu haben: Er stehe im Verdacht,
Artikel 4
, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), Amtsblatt Nr L 119 vom 04.05.2016 S1, jedenfalls am römisch 40 2019 zwischen römisch 40 Uhr und römisch 40 Uhr, in römisch 40 , innerhalb der Eingangshalle des römisch 40 , unrechtmäßig und zweckwidrig personenbezogene Daten verarbeitet zu haben, indem er ohne einen – für die Datenverarbeitung im vornherein festgelegten – Zweck sowie ohne Einwilligung der betroffenen Personen und ohne weiteren Rechtfertigungsgrund im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, DSGVO Bilddaten von C.S. mittels Handykamera aufgezeichnet habe. Es bestehe des Weiteren der Verdacht, dass minderjährige Personen, nämlich die minderjährige Tochter von C.S. und ein minderjähriger Schulfreund der Tochter von der Bilddatenverarbeitung (Videoaufzeichnung) betroffen gewesen seien. Die Verwaltungsübertretung(en) beträfen Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b sowie Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO.
- In seiner Stellungnahme vom XXXX 2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst bekannt, dass er und C.S. sich bereits seit Jahren kennen würden, und C.S. als Anwalt Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt habe und führen würde. C.S. habe bei jenem Vorfall begonnen, den Beschwerdeführer zu filmen, was dieser dann ebenfalls begonnen habe, wobei der Beschwerdeführer nicht davon hätte ausgehen können, dass dies rechtswidrig oder sogar strafbar sei, weil es C.S. auch gemacht habe, der immerhin Rechtsanwalt sei. Außerdem habe er ein Interesse daran gehabt, das Verhalten des C.S. zu Beweiszwecken zu dokumentieren. In weiterer Folge habe ihn C.S. beschimpft und ihm schließlich einen Kniestoß versetzt. Später habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass sich auf seinem Handy gar kein Video befunden habe; möglicherweise habe er die Aufnahme gar nicht gestartet, oder sei sie aufgrund des Schlags gelöscht oder abgebrochen worden. Auch ein nicht erfolgtes Speichern hätte der Grund sein können, warum nunmehr kein Video vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe nun ein anderes Handy. Eine allfällige Verarbeitung sei in Treu und Glauben passiert, außerdem habe der Beschwerdeführer seine berechtigten Interessen und jene seiner minderjährigen Söhne, die ebenfalls anwesend gewesen seien, zu schützen gehabt. Der Verdacht, dass minderjährige Personen durch eine Bilddatenverarbeitung betroffen seien, könne unberücksichtigt bleiben, weil es gar keine Videoaufnahme gebe. Darüber hinaus sei sie nicht auf Minderjährige ausgerichtet gewesen. Und sollte dies doch der Fall gewesen sein, dann sei es nur zufällig passiert. Schließlich sei der Beschwerdeführer von C.S. körperlich attackiert worden, habe Behandlungskosten zu tragen gehabt und schmerzliches Ungemach erlitten. Er verfüge über kein Vermögen und kein Einkommen. Er sei – wenn überhaupt – einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen. Weiter sei das Verhalten aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen. Wenn von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden sollte, so sei dieses nur als äußerst gering zu beurteilen, und das Verfahren unter Ausspruch einer Ermahnung einzustellen. Schließlich handle es sich bei dem geführten Verfahren um eine Rachemaßnahme des C.S. gegen den Beschwerdeführer.
- In seiner Stellungnahme vom römisch 40 2020 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst bekannt, dass er und C.S. sich bereits seit Jahren kennen würden, und C.S. als Anwalt Verfahren gegen den Beschwerdeführer geführt habe und führen würde. C.S. habe bei jenem Vorfall begonnen, den Beschwerdeführer zu filmen, was dieser dann ebenfalls begonnen habe, wobei der Beschwerdeführer nicht davon hätte ausgehen können, dass dies rechtswidrig oder sogar strafbar sei, weil es C.S. auch gemacht habe, der immerhin Rechtsanwalt sei. Außerdem habe er ein Interesse daran gehabt, das Verhalten des C.S. zu Beweiszwecken zu dokumentieren. In weiterer Folge habe ihn C.S. beschimpft und ihm schließlich einen Kniestoß versetzt. Später habe der Beschwerdeführer feststellen müssen, dass sich auf seinem Handy gar kein Video befunden habe; möglicherweise habe er die Aufnahme gar nicht gestartet, oder sei sie aufgrund des Schlags gelöscht oder abgebrochen worden. Auch ein nicht erfolgtes Speichern hätte der Grund sein können, warum nunmehr kein Video vorhanden sei. Der Beschwerdeführer habe nun ein anderes Handy. Eine allfällige Verarbeitung sei in Treu und Glauben passiert, außerdem habe der Beschwerdeführer seine berechtigten Interessen und jene seiner minderjährigen Söhne, die ebenfalls anwesend gewesen seien, zu schützen gehabt. Der Verdacht, dass minderjährige Personen durch eine Bilddatenverarbeitung betroffen seien, könne unberücksichtigt bleiben, weil es gar keine Videoaufnahme gebe. Darüber hinaus sei sie nicht auf Minderjährige ausgerichtet gewesen. Und sollte dies doch der Fall gewesen sein, dann sei es nur zufällig passiert. Schließlich sei der Beschwerdeführer von C.S. körperlich attackiert worden, habe Behandlungskosten zu tragen gehabt und schmerzliches Ungemach erlitten. Er verfüge über kein Vermögen und kein Einkommen. Er sei – wenn überhaupt – einem nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum unterlegen. Weiter sei das Verhalten aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt gewesen. Wenn von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden sollte, so sei dieses nur als äußerst gering zu beurteilen, und das Verfahren unter Ausspruch einer Ermahnung einzustellen. Schließlich handle es sich bei dem geführten Verfahren um eine Rachemaßnahme des C.S. gegen den Beschwerdeführer. In einer ergänzenden Stellungnahme vom XXXX 2020 wurde schließlich zusammengefasst vorgebracht, dass dem im Verfahren vorgelegten Überwachungsvideo des Kinos eindeutig zu entnehmen sei, dass zuerst C.S. zu filmen begonnen habe, und erst dann der Beschwerdeführer. C.S. habe dem Beschwerdeführer gegenüber äußerst abfällige Bemerkungen gemacht. Als C.S. begonnen habe zu filmen, seien die Kinder des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Schließlich solle noch insbesondere auf den Teil des Überwachungsvideos hingewiesen werden, der den Kniestoß des C.S. dokumentiere. C.S. habe den Beschwerdeführer verletzt zurückgelassen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom römisch 40 2020 wurde schließlich zusammengefasst vorgebracht, dass dem im Verfahren vorgelegten Überwachungsvideo des Kinos eindeutig zu entnehmen sei, dass zuerst C.S. zu filmen begonnen habe, und erst dann der Beschwerdeführer. C.S. habe dem Beschwerdeführer gegenüber äußerst abfällige Bemerkungen gemacht. Als C.S. begonnen habe zu filmen, seien die Kinder des Beschwerdeführers anwesend gewesen. Schließlich solle noch insbesondere auf den Teil des Überwachungsvideos hingewiesen werden, der den Kniestoß des C.S. dokumentiere. C.S. habe den Beschwerdeführer verletzt zurückgelassen.
- Am XXXX 2020 erließ die Datenschutzbehörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis und sprach aus wie folgt:
- Am römisch 40 2020 erließ die Datenschutzbehörde das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis und sprach aus wie folgt: „I. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie
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Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), ABl Nr L 119 vom 04.05.2016 S1, wegen Verletzung der Art. 5 Abs. 1 lit. a und b und Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO durch Anfertigen von Bildaufnahmen (Verarbeitung von Bilddaten) von Herrn XXXX innerhalb der Eingangshalle des XXXX , am XXXX 2019 zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr wird mit heutigem Tage gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 2. Fall VStG eingestellt.„I. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen Sie
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, Ziffer 7, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden: „DSGVO“), Amtsblatt Nr L 119 vom 04.05.2016 S1, wegen Verletzung der Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b und Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO durch Anfertigen von Bildaufnahmen (Verarbeitung von Bilddaten) von Herrn römisch 40 innerhalb der Eingangshalle des römisch 40 , am römisch 40 2019 zwischen römisch 40 Uhr und römisch 40 Uhr wird mit heutigem Tage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, 2. Fall VStG eingestellt. II. Sie haben
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Z 7 DSGVO am XXXX 2019 zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr (im Folgenden „Tatzeit“) in XXXX , innerhalb der Eingangshalle des XXXX (im Folgenden „Tatort“), nachstehenden Sachverhalt verwirklicht:römisch zwei. Sie haben
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, Ziffer 7, DSGVO am römisch 40 2019 zwischen römisch 40 Uhr und römisch 40 Uhr (im Folgenden „Tatzeit“) in römisch 40 , innerhalb der Eingangshalle des römisch 40 (im Folgenden „Tatort“), nachstehenden Sachverhalt verwirklicht: Sie haben zur Tatzeit Videoaufnahmen von zwei minderjährigen betroffenen Personen, ohne die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie ohne einen sonstigen Zulässigkeitsgrund nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO, angefertigt. Sie haben hierdurch unrechtmäßig sowie zweckwidrig personenbezogene Daten von zwei minderjährigen betroffenen Personen verarbeitet und dadurch gegen nachstehende Grundsätze der DSGVO verstoßen:Sie haben zur Tatzeit Videoaufnahmen von zwei minderjährigen betroffenen Personen, ohne die Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter sowie ohne einen sonstigen Zulässigkeitsgrund nach Artikel 6, Absatz eins, DSGVO, angefertigt. Sie haben hierdurch unrechtmäßig sowie zweckwidrig personenbezogene Daten von zwei minderjährigen betroffenen Personen verarbeitet und dadurch gegen nachstehende Grundsätze der DSGVO verstoßen: - Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“) - Grundsatz der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke („Zweckbindung“). Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(
- en)verletzt: Art. 5 Abs. 1 lit. a und b iVm Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO.Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß EUR 800,00 48 Stunden Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO iVm § 16 Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG idgFArtikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO in Verbindung mit Paragraph 16, Verwaltungsstrafgesetz 1991- VStG idgF Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen: 80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);Euro als Ersatz der Barauslagen fürDer zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 80,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);, Euro als Ersatz der Barauslagen für, Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 880,00 Euro“ Die belangte Behörde begründete das Straferkenntnis zusammengefasst wie folgt: Das Verhältnis zwischen C.S. und dem Beschwerdeführer sei schon vor dem Vorfall am XXXX 2019 angespannt gewesen. Es sei zu einem Wortwechsel im Foyer des Kinos zwischen den beiden gekommen, und habe zuerst C.S. begonnen, den Beschwerdeführer mit seiner Handykamera zu filmen, um allfällige Beweismittel zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ebenfalls angefangen mit seiner Handykamera C.S. zu filmen, um das gegenständliche Gespräch zu Beweiszwecken zu sichern. Zudem habe der Beschwerdeführer damit bezweckt, dass C.S. sein Filmen einstellen solle. C.S. habe seine Aufzeichnung wieder beendet und das Telefon beiseitegelegt. Der Beschwerdeführer habe seine Videoaufzeichnung nicht beendet und C.S. weiterhin aus verschiedenen Blickwinkeln und Distanzen gefilmt. Nach einigen Minuten hätten die Tochter des C.S. und ihr Freund, auf die C.S. ursprünglich gewartet habe, das Foyer betreten. Der Beschwerdeführer habe bemerkt, dass C.S. seiner minderjährigen Tochter etwas zugerufen habe und habe begonnen, zunächst die Tochter des C.S. und dann den ebenfalls minderjährigen Schulfreund der Tochter mit der Handykamera zu filmen, indem er sich von C.S. weggedreht, und das Handy bewusst und gezielt auf die beiden aus dem Kinosaal kommenden Kinder gerichtet habe. C.S. habe umgehend und mehrfach das Filmen der Kinder untersagt und versucht, das Filmen durch Handgreiflichkeiten zu verhindern. C.S. habe dadurch bewirkt, dass das Filmen zeitweise unterbrochen worden sei, allerdings habe der Beschwerdeführer immer wieder angefangen, C.S. und die beiden minderjährigen Kinder zu filmen. Letztlich habe C.S. dem Filmen durch den Beschuldigten ein Ende gesetzt, indem er ihm mit dem Knie einen Stoß in den Genitalbereich versetzt habe. Das Verhältnis zwischen C.S. und dem Beschwerdeführer sei schon vor dem Vorfall am römisch 40 2019 angespannt gewesen. Es sei zu einem Wortwechsel im Foyer des Kinos zwischen den beiden gekommen, und habe zuerst C.S. begonnen, den Beschwerdeführer mit seiner Handykamera zu filmen, um allfällige Beweismittel zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer habe daraufhin ebenfalls angefangen mit seiner Handykamera C.S. zu filmen, um das gegenständliche Gespräch zu Beweiszwecken zu sichern. Zudem habe der Beschwerdeführer damit bezweckt, dass C.S. sein Filmen einstellen solle. C.S. habe seine Aufzeichnung wieder beendet und das Telefon beiseitegelegt. Der Beschwerdeführer habe seine Videoaufzeichnung nicht beendet und C.S. weiterhin aus verschiedenen Blickwinkeln und Distanzen gefilmt. Nach einigen Minuten hätten die Tochter des C.S. und ihr Freund, auf die C.S. ursprünglich gewartet habe, das Foyer betreten. Der Beschwerdeführer habe bemerkt, dass C.S. seiner minderjährigen Tochter etwas zugerufen habe und habe begonnen, zunächst die Tochter des C.S. und dann den ebenfalls minderjährigen Schulfreund der Tochter mit der Handykamera zu filmen, indem er sich von C.S. weggedreht, und das Handy bewusst und gezielt auf die beiden aus dem Kinosaal kommenden Kinder gerichtet habe. C.S. habe umgehend und mehrfach das Filmen der Kinder untersagt und versucht, das Filmen durch Handgreiflichkeiten zu verhindern. C.S. habe dadurch bewirkt, dass das Filmen zeitweise unterbrochen worden sei, allerdings habe der Beschwerdeführer immer wieder angefangen, C.S. und die beiden minderjährigen Kinder zu filmen. Letztlich habe C.S. dem Filmen durch den Beschuldigten ein Ende gesetzt, indem er ihm mit dem Knie einen Stoß in den Genitalbereich versetzt habe. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Feststellungen insbesondere aus der Aufzeichnung der Videoüberwachung des Kinos ergeben würden. Die Vorgeschichte zwischen den Parteien ergebe sich aus den Angaben von C.S. und dem Beschwerdeführer. Der Ablauf des Zusammentreffens und der Bildaufnahme werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Aufzeichnung getätigt bzw. diese nicht auf seinem Handy abgespeichert, werde als Schutzbehauptung gewertet, da die gängigsten Videokamera-Apps Videoaufzeichnungen synchron speichern würden, sodass es keiner manuellen Speicherung bedürfe. Zudem sei auf dem Überwachungsvideo erkennbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Kniestoß noch auf seinem Handy hantierte. In Bezug auf die Minderjährigen habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei der PI XXXX am XXXX 2019, in deren Rahmen er als Zeuge einvernommen worden sei, angegeben, dass es keine Videoaufzeichnung gegeben habe und darüber hinaus die Bildverarbeitung nicht auf die Minderjährigen ausgerichtet gewesen sei. Seien sie doch, entgegen jeder Annahme, erfasst worden, so sei dies nur zufällig gewesen. Dieser Angabe sei die Aufzeichnung der Überwachungskamera entgegen zu halten, wonach der Beschwerdeführer gezielt die Videoaufzeichnung auf die Minderjährigen gelenkt habe. Ein Weiterfilmen sei nur dadurch verhindert worden, indem sich die Minderjährigen hinter C.S. gestellt hätten. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass sich die Feststellungen insbesondere aus der Aufzeichnung der Videoüberwachung des Kinos ergeben würden. Die Vorgeschichte zwischen den Parteien ergebe sich aus den Angaben von C.S. und dem Beschwerdeführer. Der Ablauf des Zusammentreffens und der Bildaufnahme werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe keine Aufzeichnung getätigt bzw. diese nicht auf seinem Handy abgespeichert, werde als Schutzbehauptung gewertet, da die gängigsten Videokamera-Apps Videoaufzeichnungen synchron speichern würden, sodass es keiner manuellen Speicherung bedürfe. Zudem sei auf dem Überwachungsvideo erkennbar, dass der Beschwerdeführer nach dem Kniestoß noch auf seinem Handy hantierte. In Bezug auf die Minderjährigen habe der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme bei der PI römisch 40 am römisch 40 2019, in deren Rahmen er als Zeuge einvernommen worden sei, angegeben, dass es keine Videoaufzeichnung gegeben habe und darüber hinaus die Bildverarbeitung nicht auf die Minderjährigen ausgerichtet gewesen sei. Seien sie doch, entgegen jeder Annahme, erfasst worden, so sei dies nur zufällig gewesen. Dieser Angabe sei die Aufzeichnung der Überwachungskamera entgegen zu halten, wonach der Beschwerdeführer gezielt die Videoaufzeichnung auf die Minderjährigen gelenkt habe. Ein Weiterfilmen sei nur dadurch verhindert worden, indem sich die Minderjährigen hinter C.S. gestellt hätten. Rechtlich folge daraus soweit wesentlich, dass der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Die Haushaltsausnahme des Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO sei nicht erfüllt, weil die Videoaufzeichnung als potentielles Beweismittel für ein allfälliges Gerichtsverfahren aufgenommen worden sei. Rechtlich folge daraus soweit wesentlich, dass der sachliche und räumliche Anwendungsbereich der DSGVO gegeben sei. Die Haushaltsausnahme des Artikel 2, Absatz 2, Litera c, DSGVO sei nicht erfüllt, weil die Videoaufzeichnung als potentielles Beweismittel für ein allfälliges Gerichtsverfahren aufgenommen worden sei. Es handle sich bei den Bilddaten betreffend C.S. und die Minderjährigen zweifelsfrei um personenbezogene Daten iSv Art. 4 Z 1 DSGVO, und stelle die vorgenommene Videoaufzeichnung außerdem eine Verarbeitung iSd Art. 4 Z 2 DSGVO dar. Der Beschwerdeführer sei in rechtlicher Sicht Verantwortlicher iSd Art. 4 Z 7 DSGVO, da er letztlich die Entscheidung getroffen habe, die Videoaufzeichnung mit seinem Handy vorzunehmen. Es handle sich bei den Bilddaten betreffend C.S. und die Minderjährigen zweifelsfrei um personenbezogene Daten iSv Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO, und stelle die vorgenommene Videoaufzeichnung außerdem eine Verarbeitung iSd Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO dar. Der Beschwerdeführer sei in rechtlicher Sicht Verantwortlicher iSd Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO, da er letztlich die Entscheidung getroffen habe, die Videoaufzeichnung mit seinem Handy vorzunehmen. Hinsichtlich der Datenverarbeitung, die sich ausschließlich auf C.S. beziehe, liege vor allem aufgrund der Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. ein berechtigtes Interesse seitens des Beschwerdeführers vor, sodass das Recht von C.S. auf Geheimhaltung nach § 1 DSG bzw. das Recht nach Art. 8 EMRK nicht überwiege, insbesondere in Verbindung mit dem (legitimen) Zweck, die Aufnahme als potentielles Beweismittel in einem durchaus möglichen künftigen Gerichtsverfahren verwenden zu können. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei daher in Bezug auf die Videoaufzeichnung, die sich nur auf C.S. bezogen habe, einzustellen. Hinsichtlich der Datenverarbeitung, die sich ausschließlich auf C.S. beziehe, liege vor allem aufgrund der Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. ein berechtigtes Interesse seitens des Beschwerdeführers vor, sodass das Recht von C.S. auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG bzw. das Recht nach Artikel 8, EMRK nicht überwiege, insbesondere in Verbindung mit dem (legitimen) Zweck, die Aufnahme als potentielles Beweismittel in einem durchaus möglichen künftigen Gerichtsverfahren verwenden zu können. Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sei daher in Bezug auf die Videoaufzeichnung, die sich nur auf C.S. bezogen habe, einzustellen. In Bezug auf die beiden Minderjährigen falle aber die vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der beiden Minderjährigen aus, da ihre Geheimhaltungsinteressen bzw. ihre Rechte und Freiheiten als Minderjährige besonders schutzwürdig seien und schwerer wiegen würden, vor allem deshalb, da im Falle der Videoaufzeichnung der Minderjährigen überhaupt kein legitimer Zweck vorliegen würde. Das Filmen der Minderjährigen sei nicht zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen notwendig gewesen. Die Videoaufzeichnung sei daher ab dem Moment, ab dem der Beschwerdeführer die Kamera gezielt auf die minderjährige Tochter gerichtet habe, nicht mehr nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zulässig und somit unrechtmäßig gewesen. Zudem sei die Aufzeichnung zweckwidrig erfolgt. In Bezug auf die beiden Minderjährigen falle aber die vorzunehmende Interessensabwägung zugunsten der beiden Minderjährigen aus, da ihre Geheimhaltungsinteressen bzw. ihre Rechte und Freiheiten als Minderjährige besonders schutzwürdig seien und schwerer wiegen würden, vor allem deshalb, da im Falle der Videoaufzeichnung der Minderjährigen überhaupt kein legitimer Zweck vorliegen würde. Das Filmen der Minderjährigen sei nicht zur Wahrnehmung von Beweissicherungsinteressen notwendig gewesen. Die Videoaufzeichnung sei daher ab dem Moment, ab dem der Beschwerdeführer die Kamera gezielt auf die minderjährige Tochter gerichtet habe, nicht mehr nach Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO zulässig und somit unrechtmäßig gewesen. Zudem sei die Aufzeichnung zweckwidrig erfolgt. In Anwendung der Verpflichtungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a und b iVm Art. 6 Abs. 1 DSGVO hätte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Bildaufnahme ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter_innen der Minderjährigen keinesfalls durchführen dürfen. In Anwendung der Verpflichtungen nach Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, DSGVO hätte der Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Bildaufnahme ohne Einwilligung der gesetzlichen Vertreter_innen der Minderjährigen keinesfalls durchführen dürfen. Daher habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO zu verantworten. In Bezug auf die subjektive Tatseite liege Verschulden in Form von Vorsatz vor, da aufgrund der gezielten Umlenkung der Videoaufzeichnung auf die minderjährige Tochter und das weitere Filmen beider Minderjährigen im weiteren Verlauf sowie der Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und C.S davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Minderjährigen bewusst gefilmt habe, um C.S. zu ärgern. Daher habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher die objektive Tatseite der Verwaltungsübertretung des Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO zu verantworten. In Bezug auf die subjektive Tatseite liege Verschulden in Form von Vorsatz vor, da aufgrund der gezielten Umlenkung der Videoaufzeichnung auf die minderjährige Tochter und das weitere Filmen beider Minderjährigen im weiteren Verlauf sowie der Vorgeschichte zwischen dem Beschwerdeführer und C.S davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer die Minderjährigen bewusst gefilmt habe, um C.S. zu ärgern. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung musste erschwerend gewertet werden, dass die Videoaufzeichnung in die nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC geschützten Rechtsgüter zweier Minderjähriger eingegriffen habe, die auch von der DSGVO ausdrücklich als besonders schutzwürdig angesehen würden, sowie die vorsätzliche Begehung. Hingegen wurden das Fehlen einschlägiger Vorstrafen und die Sorgepflichten für sechs Kinder als mildernd herangezogen. Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am Strafrahmen tat- und schuldangemessen. Im Zusammenhang mit der Strafzumessung musste erschwerend gewertet werden, dass die Videoaufzeichnung in die nach Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC geschützten Rechtsgüter zweier Minderjähriger eingegriffen habe, die auch von der DSGVO ausdrücklich als besonders schutzwürdig angesehen würden, sowie die vorsätzliche Begehung. Hingegen wurden das Fehlen einschlägiger Vorstrafen und die Sorgepflichten für sechs Kinder als mildernd herangezogen. Die verhängte Strafe sei im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert gemessen am Strafrahmen tat- und schuldangemessen. 5. Gegen das Straferkenntnis wurde am XXXX 2020 Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie gefragt worden sei, welches Mobiltelefon mit welchem Betriebssystem und welchen Applikationen er verwende. Es sei so gewesen, dass sich das besagte Video nie auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befunden habe. Die Situation sei für den Beschwerdeführer sehr aufwühlend gewesen. Er habe nach dem Kniestoß sichergehen wollen, dass das Video nicht verloren gehe, habe aber eine unklare Erinnerung daran. Gewiss sei jedoch, dass der Beschwerdeführer durch den Kniestoß nicht gewusst habe, welche Tasten er gedrückt habe. Letztlich sei irrelevant, warum das Video nicht vorhanden sei. Nach Zustellung des Straferkenntnisses habe sich der Beschwerdeführer erneut mit seinem Mobiltelefon auseinandergesetzt und könne dazu angeben, dass man nach Öffnen der Fotoapp auf Video wechseln müsse, um ein Video aufzunehmen. Wenn man diese Schaltfläche unabsichtlich nicht berühre, würde man nur ein Foto machen und kein Video aufnehmen. Man glaube zwar zu filmen, betrachte aber nur das jeweilige Motiv. Das angeblich erstellte Video sei nie auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert worden. Es ergebe sich nicht aus dem Überwachungsvideo des Kinos, was C.S. wem zugerufen hätte; es ergebe sich nur daraus, dass sich der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Handy von C.S. weggedreht habe. Noch in derselben Sekunde habe C.S. auf den Beschwerdeführer eingeschlagen, sodass ein allfälliges Filmen – sofern die Kamera überhaupt auf die Jugendlichen gerichtet gewesen sei – nicht einmal eine Sekunde gedauert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal die Zeit gehabt, zuerst die Tochter von C.S. und dann den Schulfreund zu filmen. Der Sachverhalt sei ein ganz anderer gewesen: Der Beschwerdeführer habe wahrgenommen, dass C.S. etwas in eine bestimmte Richtung gerufen habe, und habe sich reflexartig in die Richtung gedreht, in die gerufen worden sei. Unmittelbar danach sei bereits der körperliche Angriff des C.S. erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch gar nicht registriert, wer und weshalb gerufen worden sei. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer die Kamera bewusst und gezielt auf die Tochter von C.S. und deren Freund gerichtet. Es bestehe weiter keine Beweisgrundlage für die Feststellung der Datenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer immer wieder begonnen habe, C.S. und die minderjährigen Kinder zu filmen. Das Handy des Beschwerdeführers sei nach den Schlägen von C.S. eindeutig auf diesen gerichtet gewesen; seine Tochter sei hinter ihm, und ihr Freund abseits gestanden. Aus dem Überwachungsvideo gehe eindeutig hervor, dass die Tochter von C.S. und ihr Freund nicht gefilmt worden seien. Rechtlich ergebe sich daraus, dass ein Filmen der Minderjährigen iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtmäßig gewesen sei, da ein entsprechendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers vorliege, und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen würden. Das berechtigte Interesse an der Aufnahme als potentielles Beweismittel umfasse auch die Daten der übrigen Betroffenen, nicht nur jene von C.S., denn als später die Tochter von C.S. und deren Freund aufgetaucht seien, hätten keine Änderungen der Einstellungen mehr vorgenommen werden können. Außerdem habe das Filmen bereits so schwerwiegende Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt, wie Behandlungskosten, dass der Unrechtsgehalt der Tat bereits abgegolten und keine Strafe zu verhängen sei. Weiter sei der Beschwerdeführer von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt gewesen, da er von einem Rechtsanwalt gefilmt worden sei. Auch stelle sich das Filmen durch den Beschwerdeführer in der Situation als ein äußerst gelindes Mittel zur Abwehr der Angriffe des C.S. dar, und sei das Verhalten aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt. Schließlich seien die Intensität der Beeinträchtigung und ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers als äußerst gering einzustufen, und das Verwaltungsstrafverfahren daher unter Ausspruch einer Ermahnung einzustellen. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren – gegebenenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung gemäß § 45 Abs. 1 VStG – einzustellen, in eventu die Strafhöhe deutlich herabzusetzen. 5. Gegen das Straferkenntnis wurde am römisch 40 2020 Beschwerde eingebracht und darin zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nie gefragt worden sei, welches Mobiltelefon mit welchem Betriebssystem und welchen Applikationen er verwende. Es sei so gewesen, dass sich das besagte Video nie auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers befunden habe. Die Situation sei für den Beschwerdeführer sehr aufwühlend gewesen. Er habe nach dem Kniestoß sichergehen wollen, dass das Video nicht verloren gehe, habe aber eine unklare Erinnerung daran. Gewiss sei jedoch, dass der Beschwerdeführer durch den Kniestoß nicht gewusst habe, welche Tasten er gedrückt habe. Letztlich sei irrelevant, warum das Video nicht vorhanden sei. Nach Zustellung des Straferkenntnisses habe sich der Beschwerdeführer erneut mit seinem Mobiltelefon auseinandergesetzt und könne dazu angeben, dass man nach Öffnen der Fotoapp auf Video wechseln müsse, um ein Video aufzunehmen. Wenn man diese Schaltfläche unabsichtlich nicht berühre, würde man nur ein Foto machen und kein Video aufnehmen. Man glaube zwar zu filmen, betrachte aber nur das jeweilige Motiv. Das angeblich erstellte Video sei nie auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gespeichert worden. Es ergebe sich nicht aus dem Überwachungsvideo des Kinos, was C.S. wem zugerufen hätte; es ergebe sich nur daraus, dass sich der Beschwerdeführer zu einem bestimmten Zeitpunkt mit dem Handy von C.S. weggedreht habe. Noch in derselben Sekunde habe C.S. auf den Beschwerdeführer eingeschlagen, sodass ein allfälliges Filmen – sofern die Kamera überhaupt auf die Jugendlichen gerichtet gewesen sei – nicht einmal eine Sekunde gedauert habe. Der Beschwerdeführer habe nicht einmal die Zeit gehabt, zuerst die Tochter von C.S. und dann den Schulfreund zu filmen. Der Sachverhalt sei ein ganz anderer gewesen: Der Beschwerdeführer habe wahrgenommen, dass C.S. etwas in eine bestimmte Richtung gerufen habe, und habe sich reflexartig in die Richtung gedreht, in die gerufen worden sei. Unmittelbar danach sei bereits der körperliche Angriff des C.S. erfolgt. Zu diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer noch gar nicht registriert, wer und weshalb gerufen worden sei. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer die Kamera bewusst und gezielt auf die Tochter von C.S. und deren Freund gerichtet. Es bestehe weiter keine Beweisgrundlage für die Feststellung der Datenschutzbehörde, dass der Beschwerdeführer immer wieder begonnen habe, C.S. und die minderjährigen Kinder zu filmen. Das Handy des Beschwerdeführers sei nach den Schlägen von C.S. eindeutig auf diesen gerichtet gewesen; seine Tochter sei hinter ihm, und ihr Freund abseits gestanden. Aus dem Überwachungsvideo gehe eindeutig hervor, dass die Tochter von C.S. und ihr Freund nicht gefilmt worden seien. Rechtlich ergebe sich daraus, dass ein Filmen der Minderjährigen iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO rechtmäßig gewesen sei, da ein entsprechendes berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers vorliege, und die Interessen der Betroffenen nicht überwiegen würden. Das berechtigte Interesse an der Aufnahme als potentielles Beweismittel umfasse auch die Daten der übrigen Betroffenen, nicht nur jene von C.S., denn als später die Tochter von C.S. und deren Freund aufgetaucht seien, hätten keine Änderungen der Einstellungen mehr vorgenommen werden können. Außerdem habe das Filmen bereits so schwerwiegende Konsequenzen für den Beschwerdeführer gehabt, wie Behandlungskosten, dass der Unrechtsgehalt der Tat bereits abgegolten und keine Strafe zu verhängen sei. Weiter sei der Beschwerdeführer von der Rechtmäßigkeit seines Handelns überzeugt gewesen, da er von einem Rechtsanwalt gefilmt worden sei. Auch stelle sich das Filmen durch den Beschwerdeführer in der Situation als ein äußerst gelindes Mittel zur Abwehr der Angriffe des C.S. dar, und sei das Verhalten aufgrund einer Notwehrsituation gerechtfertigt. Schließlich seien die Intensität der Beeinträchtigung und ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers als äußerst gering einzustufen, und das Verwaltungsstrafverfahren daher unter Ausspruch einer Ermahnung einzustellen. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren – gegebenenfalls unter Ausspruch einer Ermahnung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG – einzustellen, in eventu die Strafhöhe deutlich herabzusetzen. 6. Mit Schreiben vom XXXX 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.6. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. 7. Am XXXX 2021 fand schließlich am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie C.S. als Zeuge teilnahmen. 7. Am römisch 40 2021 fand schließlich am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Vertretung, ein Vertreter der belangten Behörde sowie C.S. als Zeuge teilnahmen. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer zum Vorfall am XXXX 2019 im Kino und gab zusammengefasst an, C.S. habe mit dem Filmen mit seinem Handy begonnen und er, der Beschwerdeführer, es erwidert, er habe allerdings aus Versehen nur die Fotoapp und nicht die Videoapp eingeschaltet. Daher sei gar kein Video entstanden. C.S. habe ihn vor seinen beiden Söhnen ordinär beschimpft. Nachdem C.S. aufgesprungen und etwas gerufen habe, habe der Beschwerdeführer sich intuitiv in die Richtung, in die C.S. gesprochen habe, gedreht. C.S. sei dann handgreiflich geworden; der Beschwerdeführer habe ihm dann – vermeintlich - nachgefilmt, wie er mit seiner Tochter das Kino verlassen habe. Dann habe sich C.S. nochmals umgedreht, sei zurückgekommen und habe dem Beschwerdeführer einen Kniestoß in den Genitalbereich versetzt. Unter Schmerzen habe der Beschwerdeführer versucht, das Beweismittel zu sichern, was ihm aber nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, welches Handy er zum fraglichen Zeitpunkt gehabt, noch, welche App er normalerweise für Fotos und Videos verwendet habe. Ihm sei bereits, als er am Boden gelegen sei, aufgefallen, dass etwas mit der Videoaufnahme nicht gestimmt habe. Richtig kontrolliert habe er das dann am Abend im Spital. Er sei computertechnisch nicht versiert und wisse auch bei seinem neuen Handy nicht, ob er dort eine eigene Videoapp habe, oder nicht. Darum kümmere sich sein Sohn. C.S. wurde als Zeuge befragt und gab zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass sich er und der Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Strafverfahren kennen würden und er daher wisse, dass jener alles Mögliche filmen würde. Es habe einen Wortwechsel gegeben, weshalb zuerst C.S. sein Handy gezückt habe, um den Beschwerdeführer zu filmen, der diese Aktion erwidert habe. Er habe daraufhin mit dem Filmen wieder aufgehört. Später habe er wahrgenommen, dass seine Tochter und deren Freund aus dem Kinosaal gekommen seien. Er habe seine Tochter gerufen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in Richtung der Tochter von C.S. gefilmt, was C.S. verhindern habe wollen, indem er ihm den Arm mit dem Handy hinunter gedrückt habe. Der Arm des Beschwerdeführers sei aber gleich wieder oben gewesen und er habe weitergefilmt. C.S. sei dann immer wieder zu ihm hin und habe gesagt, der Beschwerdeführer solle aufhören. Als C.S. schließlich mit den Kindern am Gehen gewesen sei, habe ihn seine Tochter gefragt, warum der Mann immer noch filme, woraufhin C.S. zurück zum Beschwerdeführer gegangen sei, und es zu dem Kniestoß gekommen sei. Er habe dann mit den Kindern das Kino verlassen. Er habe selbst keine Wahrnehmung dazu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gefilmt habe. Der Beschwerdeführer habe aber in einem anderen Verfahren gesagt, er habe geglaubt, dass gefilmt worden sei, was ihm aber nicht gelungen sei. In der mündlichen Verhandlung äußerte sich der Beschwerdeführer zum Vorfall am römisch 40 2019 im Kino und gab zusammengefasst an, C.S. habe mit dem Filmen mit seinem Handy begonnen und er, der Beschwerdeführer, es erwidert, er habe allerdings aus Versehen nur die Fotoapp und nicht die Videoapp eingeschaltet. Daher sei gar kein Video entstanden. C.S. habe ihn vor seinen beiden Söhnen ordinär beschimpft. Nachdem C.S. aufgesprungen und etwas gerufen habe, habe der Beschwerdeführer sich intuitiv in die Richtung, in die C.S. gesprochen habe, gedreht. C.S. sei dann handgreiflich geworden; der Beschwerdeführer habe ihm dann – vermeintlich - nachgefilmt, wie er mit seiner Tochter das Kino verlassen habe. Dann habe sich C.S. nochmals umgedreht, sei zurückgekommen und habe dem Beschwerdeführer einen Kniestoß in den Genitalbereich versetzt. Unter Schmerzen habe der Beschwerdeführer versucht, das Beweismittel zu sichern, was ihm aber nicht gelungen sei. Der Beschwerdeführer wisse nicht mehr, welches Handy er zum fraglichen Zeitpunkt gehabt, noch, welche App er normalerweise für Fotos und Videos verwendet habe. Ihm sei bereits, als er am Boden gelegen sei, aufgefallen, dass etwas mit der Videoaufnahme nicht gestimmt habe. Richtig kontrolliert habe er das dann am Abend im Spital. Er sei computertechnisch nicht versiert und wisse auch bei seinem neuen Handy nicht, ob er dort eine eigene Videoapp habe, oder nicht. Darum kümmere sich sein Sohn. C.S. wurde als Zeuge befragt und gab zusammengefasst und soweit wesentlich an, dass sich er und der Beschwerdeführer bereits aus einem früheren Strafverfahren kennen würden und er daher wisse, dass jener alles Mögliche filmen würde. Es habe einen Wortwechsel gegeben, weshalb zuerst C.S. sein Handy gezückt habe, um den Beschwerdeführer zu filmen, der diese Aktion erwidert habe. Er habe daraufhin mit dem Filmen wieder aufgehört. Später habe er wahrgenommen, dass seine Tochter und deren Freund aus dem Kinosaal gekommen seien. Er habe seine Tochter gerufen. Daraufhin habe der Beschwerdeführer in Richtung der Tochter von C.S. gefilmt, was C.S. verhindern habe wollen, indem er ihm den Arm mit dem Handy hinunter gedrückt habe. Der Arm des Beschwerdeführers sei aber gleich wieder oben gewesen und er habe weitergefilmt. C.S. sei dann immer wieder zu ihm hin und habe gesagt, der Beschwerdeführer solle aufhören. Als C.S. schließlich mit den Kindern am Gehen gewesen sei, habe ihn seine Tochter gefragt, warum der Mann immer noch filme, woraufhin C.S. zurück zum Beschwerdeführer gegangen sei, und es zu dem Kniestoß gekommen sei. Er habe dann mit den Kindern das Kino verlassen. Er habe selbst keine Wahrnehmung dazu, ob der Beschwerdeführer tatsächlich gefilmt habe. Der Beschwerdeführer habe aber in einem anderen Verfahren gesagt, er habe geglaubt, dass gefilmt worden sei, was ihm aber nicht gelungen sei. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: 1. FESTSTELLUNGEN Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter I. getroffenen Ausführungen zu verweisen.Zum vorliegenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt ist hinsichtlich des Verfahrensgangs auf die unter römisch eins. getroffenen Ausführungen zu verweisen. Aufgrund des von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest: 1.1. Der Beschwerdeführer und C.S. kennen sich von früher und bereits über andere Rechtsstreitigkeiten. Das Verhältnis zwischen den beiden ist nicht gut. Am XXXX 2019 wartete C.S. im Foyer des XXXX darauf, dass der Kinofilm zu Ende geht und er seine minderjährige Tochter und deren minderjährigen Freund abholen kann. Er saß in einem Fauteuil im Foyer. Der Beschwerdeführer trat mit zwei seiner ebenfalls minderjährigen Söhne an den neben dem Fauteuil stehenden Spielautomaten ( XXXX Uhr), weil die Buben dort ein Spiel spielen wollten. Zwischen C.S. und dem Beschwerdeführer ergab sich ein beleidigender Wortwechsel, den zuerst C.S. zum Anlass nahm, um sein Handy anzuheben, die Handykamera auf den nahe vor ihm stehenden Beschwerdeführer zu richten und das Gespräch zu filmen (Beginn XXXX Uhr). Darauf nahm auch der Beschwerdeführer sein Handy in die Höhe, richtete es auf C.S. und begann das Gespräch zu filmen (Beginn XXXX Uhr). C.S. senkte sein Telefon wieder und hörte auf zu filmen ( XXXX Uhr). Der Beschwerdeführer setzte das Filmen weiter fort, er bewegte sich zwischendurch von C.S. weg, dann wieder näher heran; immer ist das Telefon auf C.S. gerichtet; er selbst schaut auf das Display. Um XXXX Uhr rief C.S. seine Tochter und deren Freund, die gerade aus dem Kinosaal kamen, und stand aus dem Fauteuil auf. Der Beschwerdeführer dreht sich in die Richtung, in die C.S. rief, und schaute sich um, nahm dabei die Kamera mit und richtete sie gezielt auf die Personen, die aus dem Kinosaal kamen, wobei die minderjährige Tochter des C.S. und deren minderjähriger Freund direkt auf C.S. zukamen ( XXXX Uhr). Sie waren damit im Blickfeld der Handykamera des Beschwerdeführers. C.S. schlug daraufhin den Arm des Beschwerdeführers herunter und drängte ihn zurück ( XXXX Uhr). Er forderte den Beschwerdeführer auf, mit dem Filmen aufzuhören. C.S. drehte sich daraufhin zu seiner Tochter und deren Freund um. Der Beschwerdeführer nahm sein Handy, und damit seine Kamera, wieder hoch und richtete sie – gezielt – auf C.S., hinter dem sich seine Tochter gestellt hatte, wobei diese nicht gänzlich durch C.S. verdeckt war ( XXXX Uhr). C.S. ging wieder auf den Beschwerdeführer zu, der sein Handy herunternahm ( XXXX Uhr). C.S. drehte sich wieder um und rief den Freund seiner Tochter, der abseits gestanden hatte, zu sich, um Richtung Ausgang des Kinos zu gehen; der Beschwerdeführer nahm sein Handy, und damit seine Kamera, wieder hoch und filmte die Gruppe gezielt weiter, wobei diese aus C.S. und den beiden Minderjährigen bestand ( XXXX Uhr). C.S. drehte sich erneut um und ging auf den Beschwerdeführer zu, woraufhin der Beschwerdeführer wieder die Kamera senkte ( XXXX Uhr), während sich die beiden Minderjährigen Richtung Ausgang und damit vom Beschwerdeführer wegbewegten. C.S. drehte sich wieder um und ging Richtung Ausgang den Minderjährigen nach ( XXXX Uhr). Der Beschwerdeführer hob wieder sein Handy, und damit die Kamera, an und filmte C.S. und den Minderjährigen nach ( XXXX Uhr). Die Tochter des C.S. machte diesen auf dieses Faktum aufmerksam, woraufhin sich dieser erneut umdrehte, ins Foyer zurückkam und sich dem Beschwerdeführer handgreiflich näherte, um ihm schließlich einen Kniestoß in den Genitalbereich zu versetzen ( XXXX Uhr). Am römisch 40 2019 wartete C.S. im Foyer des römisch 40 darauf, dass der Kinofilm zu Ende geht und er seine minderjährige Tochter und deren minderjährigen Freund abholen kann. Er saß in einem Fauteuil im Foyer. Der Beschwerdeführer trat mit zwei seiner ebenfalls minderjährigen Söhne an den neben dem Fauteuil stehenden Spielautomaten ( römisch 40 Uhr), weil die Buben dort ein Spiel spielen wollten. Zwischen C.S. und dem Beschwerdeführer ergab sich ein beleidigender Wortwechsel, den zuerst C.S. zum Anlass nahm, um sein Handy anzuheben, die Handykamera auf den nahe vor ihm stehenden Beschwerdeführer zu richten und das Gespräch zu filmen (Beginn römisch 40 Uhr). Darauf nahm auch der Beschwerdeführer sein Handy in die Höhe, richtete es auf C.S. und begann das Gespräch zu filmen (Beginn römisch 40 Uhr). C.S. senkte sein Telefon wieder und hörte auf zu filmen ( römisch 40 Uhr). Der Beschwerdeführer setzte das Filmen weiter fort, er bewegte sich zwischendurch von C.S. weg, dann wieder näher heran; immer ist das Telefon auf C.S. gerichtet; er selbst schaut auf das Display. Um römisch 40 Uhr rief C.S. seine Tochter und deren Freund, die gerade aus dem Kinosaal kamen, und stand aus dem Fauteuil auf. Der Beschwerdeführer dreht sich in die Richtung, in die C.S. rief, und schaute sich um, nahm dabei die Kamera mit und richtete sie gezielt auf die Personen, die aus dem Kinosaal kamen, wobei die minderjährige Tochter des C.S. und deren minderjähriger Freund direkt auf C.S. zukamen ( römisch 40 Uhr). Sie waren damit im Blickfeld der Handykamera des Beschwerdeführers. C.S. schlug daraufhin den Arm des Beschwerdeführers herunter und drängte ihn zurück ( römisch 40 Uhr). Er forderte den Beschwerdeführer auf, mit dem Filmen aufzuhören. C.S. drehte sich daraufhin zu seiner Tochter und deren Freund um. Der Beschwerdeführer nahm sein Handy, und damit seine Kamera, wieder hoch und richtete sie – gezielt – auf C.S., hinter dem sich seine Tochter gestellt hatte, wobei diese nicht gänzlich durch C.S. verdeckt war ( römisch 40 Uhr). C.S. ging wieder auf den Beschwerdeführer zu, der sein Handy herunternahm ( römisch 40 Uhr). C.S. drehte sich wieder um und rief den Freund seiner Tochter, der abseits gestanden hatte, zu sich, um Richtung Ausgang des Kinos zu gehen; der Beschwerdeführer nahm sein Handy, und damit seine Kamera, wieder hoch und filmte die Gruppe gezielt weiter, wobei diese aus C.S. und den beiden Minderjährigen bestand ( römisch 40 Uhr). C.S. drehte sich erneut um und ging auf den Beschwerdeführer zu, woraufhin der Beschwerdeführer wieder die Kamera senkte ( römisch 40 Uhr), während sich die beiden Minderjährigen Richtung Ausgang und damit vom Beschwerdeführer wegbewegten. C.S. drehte sich wieder um und ging Richtung Ausgang den Minderjährigen nach ( römisch 40 Uhr). Der Beschwerdeführer hob wieder sein Handy, und damit die Kamera, an und filmte C.S. und den Minderjährigen nach ( römisch 40 Uhr). Die Tochter des C.S. machte diesen auf dieses Faktum aufmerksam, woraufhin sich dieser erneut umdrehte, ins Foyer zurückkam und sich dem Beschwerdeführer handgreiflich näherte, um ihm schließlich einen Kniestoß in den Genitalbereich zu versetzen ( römisch 40 Uhr). 1.2. Der Beschwerdeführer nutzte in der dargestellten Situation die Fotoapp-Funktion seines Handys. Um darin eine Videoaufnahme zu starten, war es beim damals vom Beschwerdeführer benützten Telefon notwendig, im unteren Display-Bereich mit einer Berührung die Videofunktion auszuwählen und anschließend auf den mittleren runden Button auf dem Display zu drücken, um die Videoaufnahme zu starten. Eine entsprechende Videoaufnahme speicherte sich automatisch in die Galerie des Smartphones. Der Beschwerdeführer fertigte am XXXX 2019 von C.S., aber auch von dessen minderjähriger Tochter und deren minderjährigem Freund eine Bildaufnahme in Form eines Videos an, ohne für die Aufnahmen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Minderjährigen zu haben. Der Beschwerdeführer fertigte am römisch 40 2019 von C.S., aber auch von dessen minderjähriger Tochter und deren minderjährigem Freund eine Bildaufnahme in Form eines Videos an, ohne für die Aufnahmen das Einverständnis der Erziehungsberechtigten der Minderjährigen zu haben. 1.3. Der Beschwerdeführer bezieht Arbeitslosenentgelt idH von 37 € täglich, hat Schulden in der Höhe von 20.000 € und Sorgepflichten für sechs minderjährige Kinder. 2. BEWEISWÜRDIGUNG 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. beruhen auf dem Überwachungsvideo des XXXX vom XXXX 2019, aus dem sich außerdem die genauen Zeitangaben ergeben. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer und C.S. Gesagten basiert auf ihren diesbezüglich konsistenten und damit glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. nicht gut ist und war, ergibt sich übereinstimmend aus ihren Angaben sowie aus dem Verwaltungsakt. 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. beruhen auf dem Überwachungsvideo des römisch 40 vom römisch 40 2019, aus dem sich außerdem die genauen Zeitangaben ergeben. Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer und C.S. Gesagten basiert auf ihren diesbezüglich konsistenten und damit glaubhaften Angaben im Laufe des Verfahrens. Dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. nicht gut ist und war, ergibt sich übereinstimmend aus ihren Angaben sowie aus dem Verwaltungsakt. 2.2. Der Beschwerdeführer brachte nun in seinen schriftlichen Eingaben, aber auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor, dass er aus Versehen gar keine Videoaufnahme an jenem Tag in jener Situation gemacht habe; vermutlich habe er aus Versehen gar nicht auf „Video“ gedrückt und sei damit in der Fotofunktion der App geblieben, anstatt auf die Videofunktion umzuschalten, wozu man auf „Video“ hätte drücken müssen. Diese Angaben des Beschwerdeführers werden als Schutzbehauptung gewertet: Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde vom XXXX 2020, von der Datenschutzbehörde nie gefragt worden zu sein, welches Mobiltelefon er denn damals verwendet habe, weshalb die Feststellung der belangten Behörde, dass normalerweise Videos synchron gespeichert würden, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich nach seinem damaligen Telefon sowie allfälliger verwendeter sonstiger Apps befragt und gab daraufhin an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom XXXX 2021):Der Beschwerdeführer moniert in der Beschwerde vom römisch 40 2020, von der Datenschutzbehörde nie gefragt worden zu sein, welches Mobiltelefon er denn damals verwendet habe, weshalb die Feststellung der belangten Behörde, dass normalerweise Videos synchron gespeichert würden, unrichtig sei. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung ausdrücklich nach seinem damaligen Telefon sowie allfälliger verwendeter sonstiger Apps befragt und gab daraufhin an (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll vom römisch 40 2021): „ […] VR: Können Sie mir sagen, was war das für ein Handy. Was war das für ein Betriebssystem? BF: Ich weiß es auswendig nicht mehr. Ich habe das Handy schon seit langer Zeit nicht, weil es im Zuge dieses Vorgangs kaputtgegangen ist. Es hatte die Displayfläche einen großen Sprung, ich habe dann die Daten auf ein neues Handy aufgeladen und habe dieses dann entsorgt. R: Wissen Sie, welches Betriebssystem? BF: Es war das gleiche Handy wie bei meiner Gattin. Ich weiß es auswendig nicht mehr. Es war ein Android Handy. R: Hatten Sie eine besondere Foto/Video Software installiert? BF: Ich habe eine Software installiert für das Filmen. R: Welche? BF: Ich weiß es nicht, weil mein Sohn hat mir geholfen. Da gibt es über Google einen Playstore. Da gibt man ein, „Video App“. Ich weiß aber nicht welche, von diesen 100 Apps er installiert hat auf meinem Handy. R: Wieso haben Sie überhaupt eine eigene Video App installiert? BF: Mein Sohn hat das empfohlen, weil man mit einer eigenen App besser filmen, schneiden, fotografieren kann. R: Können wir Ihren Sohn fragen, welche App das war? Glauben Sie, macht das noch Sinn? BFV: Ich denke schon, das können wir probieren. VR: Meine Bitte an Sie, könnten Sie Ihren Sohn das nächste Mal, wenn Sie ihn sehen, fragen, welche Video/Foto App er auf Ihrem Handy damals installiert hat, und es Ihrem Anwalt sagen? Ich frage das deswegen, weil nach meinem Erfahrungshorizont sind die Voreinstellungen dieser Funktionen so, dass es zu einer automatischen Speicherung kommt. BF: Das ist nicht richtig. Ich möchte noch weiter ergänzen, dass ich nicht einmal weiß, ob ich die installierte App verwendet habe oder ob ich die Handy-interne App verwendet habe. Ich möchte Ihnen das gerne am neuen Handy zeigen: BF zeigt das Handy her: BF: Wenn ich auf Foto gehe, habe ich einen weißen Punkt. Wenn ich auf Video gehe, habe ich jetzt einen weißen Kreis mit rotem Punkt, aber beim vorigen Handy waren die beiden Zeichen gleich, und ich habe nur einen Kreis gesehen und dachte, ich drück drauf und es funktioniert, dabei habe ich nur ein Foto gemacht. Weil man aber nachher durch die Kamera immer noch die Umgebung sieht, dachte ich, ich filme. Weil, ich konnte ganz normal, wenn ich aufs Handy geschaut habe, die Umgebung durch die Kamera sehen. Ich dachte, dass ich die ganze Zeit filme. VR: Jetzt ist es so, dass Sie bei diesem Vorfall, als sich der Z von Ihnen wegbewegte, es mehrmals, ich glaube insgesamt drei Mal, dazu kam, dass Sie die Kamera auf ihn richten, er auf sie zukommt, Sie die Kamera wieder runternehmen, um sie dann wieder hochzunehmen. Haben Sie die ganze Zeit geglaubt, dass Sie das filmen? BF: Ich habe vorwiegend auf den Z geschaut und nicht auf die Kamera. Nach dem ersten Schlag, den er mir versetzt hat, wollte ich nur mehr das weitere Geschehen als Beweismaterial festhalten. Der Mann schimpft aufs Gröbste, schlägt auf mich her. Nachdem ich schon 13 Vorstrafen habe und schon von Beginn an als Beschuldigter gesehen werde aufgrund dieser Vorstrafen, möchte ich unbedingt sichergehen, dass der Ablauf dieser Gewalttätigkeiten des Z dokumentiert ist. Ich wusste ja nichts von einer Diesel Kino eigenen Überwachungskamera: Ich wollte mich schützen, damit der Z nicht etwas behaupten kann, was nicht passiert ist. […] VR: Sie haben vorher gesagt, dass Sie das als Foto App offengehabt haben aus Versehen, da haben Sie ein Foto gemacht. Da müsste es ein Foto geben von Z? BF: Es hat gar nichts gegeben, ich habe die Variante mit dem Foto als logisch empfunden, weil kein Video gespeichert war. VR: Es gibt kein Foto? BF: Es hat weder eine Fotoaufnahme noch eine Videoaufnahme gegeben. VR: Wie erklären Sie sich das? BF: Ich weiß es nicht. Es kann auch sein, dass ich den Aufnahmeauslösepunkt nicht gefunden habe in der Hektik des Geschehens. Fakt ist, ich habe natürlich selber Interesse gehabt, dieses Video als Beweis der Polizei vorzulegen. Von einer offiziellen Videoüberwachung des Kinos habe ich erst später erfahren. VR: Wann konkret haben Sie festgestellt, dass es keine Aufzeichnung gibt? BF: In dem Moment, als ich das Video am Boden liegend sichern wollte und nicht konnte, war mir klar, dass etwas schiefgelaufen ist. Richtig kontrolliert habe ich es dann am Abend nach dem Spitalsaufenthalt. Ich möchte noch betonen, ich habe nur den Herrn Z gefilmt, da er immer schützend vor dem Buben und dem Mädchen stand und auch beim Hinausgehen die beiden vor ihm gegangen sind. Ich hatte nie die Intention, die Kinder oder andere außenstehende Personen zu filmen. Ich möchte an dieser Stelle auch aufmerksam machen, dass der Z ein Video vorgelegt hat, nämlich das vom Anfang, als er zu filmen begonnen hat, wo sehr wohl mein Sohn XXXX sehr gut zu sehen ist. Das heißt, der Z darf meine Kinder filmen, in dem Fall meinen Sohn XXXX und ich dürfte nicht, obwohl ich keinerlei Absichten hatte, Außenstehende, die weder geschlagen noch geschimpft haben, zu dokumentieren. Ich wollte lediglich die verbalen Entgleisungen und die körperliche Attacke des Aggressors dokumentieren. BF: In dem Moment, als ich das Video am Boden liegend sichern wollte und nicht konnte, war mir klar, dass etwas schiefgelaufen ist. Richtig kontrolliert habe ich es dann am Abend nach dem Spitalsaufenthalt. Ich möchte noch betonen, ich habe nur den Herrn Z gefilmt, da er immer schützend vor dem Buben und dem Mädchen stand und auch beim Hinausgehen die beiden vor ihm gegangen sind. Ich hatte nie die Intention, die Kinder oder andere außenstehende Personen zu filmen. Ich möchte an dieser Stelle auch aufmerksam machen, dass der Z ein Video vorgelegt hat, nämlich das vom Anfang, als er zu filmen begonnen hat, wo sehr wohl mein Sohn römisch 40 sehr gut zu sehen ist. Das heißt, der Z darf meine Kinder filmen, in dem Fall meinen Sohn römisch 40 und ich dürfte nicht, obwohl ich keinerlei Absichten hatte, Außenstehende, die weder geschlagen noch geschimpft haben, zu dokumentieren. Ich wollte lediglich die verbalen Entgleisungen und die körperliche Attacke des Aggressors dokumentieren. Ich habe zwischenzeitlich eine Nachricht von meinem Sohn bekommen, er weiß nicht, welche Foto/Video App er mir damals aufs Handy spielte. […]“ Der Beschwerdeführer kann damit keine konkreten und nachvollziehbaren Angaben zum damals verwendeten Smartphone und zur damals verwendeten Foto/Videoapp machen, wobei seine Versicherung, sich nur wenig damit auszukennen, insbesondere im Lichte dessen, dass er selbst vorbringt, eben ein nicht gängiges Telefon mit einer nicht gängigen App zu verwenden, nicht überzeugt. Wenn der Beschwerdeführer in der Verhandlung sein aktuelles Android-Handy und die darauf – regulär vorinstallierte – Fotoapp vorführt, erweckt er den Eindruck, zum einen sehr wohl mit der App umgehen zu können; zum anderen, dass es sich bei der früheren App ebenfalls um die vorinstallierte gehandelt haben müsste. Das Überwachungsvideo aus dem Kino zeugt außerdem davon, dass der Beschwerdeführer über eine Dauer von mehreren Minuten das Smartphone als Kamera verwendete, immer wieder gezielt auf C.S. und später auch auf die Minderjährigen richtete, wobei er durchgehend angab, zu Beweiszwecken ein Video aufnehmen zu wollen. Dass ihm in dieser Zeit, in der er über weite Strecken hinweg auf sein Display schaute, nie aufgefallen sein will, gar nicht aufzuzeichnen, ist nicht nachvollziehbar – dazu dauerte die Situation zu lange an, und hätte der Beschwerdeführer jedenfalls Gelegenheit gehabt, sein Versehen zu bemerken und richtig zu stellen. Im Lichte des vorher Gesagten, nämlich, dass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die reguläre vorinstallierte Android-App für das Fotografieren und Filmen verwendet hat, muss außerdem festgehalten werden, dass sich das Display bei der Einstellung „Foto“ anders darstellt, als bei der Einstellung „Video“, was ebenfalls hätte auffallen müssen. Schließlich spricht auch gegen die alternative Argumentation des Beschwerdeführers, dass er, hätte er tatsächlich die Fotoapp geöffnet und versehentlich nicht auf „Video“ gedrückt, sondern sei im „Foto“ geblieben, er ein oder mehrere Fotos vom Geschehen hätte machen müssen, je nachdem, wie oft er nun auf den weißen Button gedrückt hätte. Dass es auch eine solche Spur auf seinem Telefon nicht gegeben haben soll, kann nicht nachvollzogen werden. Erneut wird darauf hingewiesen, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er ein Telefon und/oder eine App und/oder eine Einstellung benutzte, wonach Fotos und Videos nicht automatisch in der Galerie gespeichert werden: Warum bei ihm eine entsprechende Voreinstellung nicht schlagend hätte werden sollen, konnte der Beschwerdeführer – trotz ausreichender Gelegenheit im Rahmen des Beschwerdeverfahrens und der mündlichen Verhandlung – nicht darlegen. Der Beschwerdeführer wollte in der gegenständlich zu untersuchenden Situation ein Video zu Beweiszwecken aufnehmen, zudem gibt es keinerlei Hinweise darauf, dass ihm dies nicht gelungen sein soll, weshalb davon auszugehen ist, dass die gewollte Bildaufnahme in Form eines Videos auch vorgenommen wurde. Die Feststellung, dass die beiden Minderjährigen ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten aufgenommen wurden, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und des C.S. im Verfahren. 2.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation und zu den Sorgepflichten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich unstrittigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am XXXX 2021. 2.3. Die Feststellungen zur finanziellen Situation und zu den Sorgepflichten des Beschwerdeführers beruhen auf seinen diesbezüglich unstrittigen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am römisch 40 2021. 3. RECHTLICHE BEURTEILUNG ZU A) Zu Spruchpunkt I.Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. GESETZLICHE GRUNDLAGEN 3.1.1. Die gesetzlichen Grundlagen nach der DSGVO lauten auszugsweise wie folgt: Art. 4 Z 7 DSGVO: Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO: Artikel 4: Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1. „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann 2. „Verarbeitung“ jeden mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführten Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung; […] 7. „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche beziehungsweise können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden; […] Art. 5 Abs. 1 lit. a und b DSGVO: Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b DSGVO: Artikel 5: Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten 1) Personenbezogene Daten müssen
- a)auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“);
- b)für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden und dürfen nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gilt gemäß Artikel 89 Absatz 1 nicht als unvereinbar mit den ursprünglichen Zwecken („Zweckbindung“); Art. 6 Abs. 1 DSGVO:Artikel 6, Absatz eins, DSGVO: Artikel 6: Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
(1)Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
- a)Die betroffene Person hat ihre Einwilligung zu der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben;
- b)die Verarbeitung ist für die Erfüllung eines Vertrags, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgen;
- c)die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;
- d)die Verarbeitung ist erforderlich, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen;
- e)die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
- f)die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. […] Art. 83 Abs. 5 lit a DSGVO: Artikel 83, Absatz 5, Litera a, DSGVO: Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen […]
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist:Artikel 83: Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen […],
(5)Bei Verstößen gegen die folgenden Bestimmungen werden im Einklang mit Absatz 2 Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4 % seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt, je nachdem, welcher der Beträge höher ist: a) die Grundsätze für die Verarbeitung, einschließlich der Bedingungen für die Einwilligung, gemäß den Artikeln 5, 6, 7 und 9, […] 3.1.2. Die gesetzlichen Grundlagen nach dem VStG lauten: Schuld § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(1a)Abs. 1 zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(1a)Absatz eins, zweiter Satz gilt nicht, wenn die Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von über 50 000 Euro bedroht ist.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Strafen § 10.
(1)Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.Paragraph 10,
(1)Strafart und Strafsatz richten sich nach den Verwaltungsvorschriften, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(2)Soweit für Verwaltungsübertretungen, insbesondere auch für die Übertretung ortspolizeilicher Vorschriften, keine besondere Strafe festgesetzt ist, werden sie mit Geldstrafe bis zu 218 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen bestraft. Ersatzfreiheitsstrafe § 16.
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.Paragraph 16,
(1)Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.
(2)Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Strafbemessung § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. 3.
- ZUM VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Nach § 27 Abs. 1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. Nach Paragraph 27, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat unter anderem über Beschwerden gegen Bescheide der Datenschutzbehörde. 3.
- ZU DEN EINZELNEN BESCHWERDEGRÜNDEN 3.3.
- ERFÜLLUNG DES OBJEKTIVEN TATBESTANDS Nach den getroffenen Feststellungen nahm der Beschwerdeführer durch das Filmen der minderjährigen Tochter von C.S. sowie deren minderjährigen Freundes sowie durch das Speichern dieser Bilddaten eine datenschutzrechtliche Verarbeitung im Sinne des Art. 4 Z 2 DSGVO (hier ua das Erheben, das Erfassen, das Speichern) von personenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO (hier Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, so gegenständlich auf die minderjährige Tochter des C.S. und deren Freund) vor. Nach den getroffenen Feststellungen nahm der Beschwerdeführer durch das Filmen der minderjährigen Tochter von C.S. sowie deren minderjährigen Freundes sowie durch das Speichern dieser Bilddaten eine datenschutzrechtliche Verarbeitung im Sinne des Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO (hier ua das Erheben, das Erfassen, das Speichern) von personenbezogenen Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO (hier Informationen, die sich auf identifizierte oder identifizierbare natürliche Personen beziehen, so gegenständlich auf die minderjährige Tochter des C.S. und deren Freund) vor. Der vom Beschwerdeführer angeführte Zweck der vorgenommenen Verarbeitung – die Dokumentation als Beweismittel iZm der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. – kann die Verarbeitung betreffend die minderjährige Tochter von C.S. und ihren minderjährigen Freund nicht umfassen. Die Tochter von C.S. und ihr Freund haben mit dem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und C.S. nichts zu tun. Eine entsprechende Verarbeitung muss nach der Rechtsgrundlage der DSGVO den Verarbeitungsgrundsätzen des Art. 5 DSGVO genügen und iSd Art. 6 DSGVO rechtmäßig sein. Eine entsprechende Verarbeitung muss nach der Rechtsgrundlage der DSGVO den Verarbeitungsgrundsätzen des Artikel 5, DSGVO genügen und iSd Artikel 6, DSGVO rechtmäßig sein. Der belangten Behörde ist dahingehend recht zu geben, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bildverarbeitung betreffend die minderjährige Tochter von C.S. und ihren minderjährigen Freund nicht auf ein berechtigtes Interesse iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen kann: Während unter Heranziehung dieses Rechtmäßigkeitstatbestandes das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Bildaufnahme des C.S. zu Recht eingestellt wurde, kann dieser Tatbestand betreffend die beiden Minderjährigen schon aufgrund deren jedenfalls überwiegenden schutzwürdigen Interesses nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist auch vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts darauf hinzuweisen, dass das beharrliche und wiederholt wiederaufgenommene Filmen der Minderjährigen durch den Beschwerdeführer erst zu einer Fortsetzung und zur finalen Handgreiflichkeit des Streits geführt hat. C.S. stellte sein Filmen bereits am Anfang der Auseinandersetzung wieder ein, während der Beschwerdeführer – und da ohne weitere Provokation durch C.S. – das Filmen weiterführte, und die Kamera schließlich gezielt auch auf die Minderjährigen richtete, und weiter damit wiederholt fortfuhr, obwohl er mehrmals von C.S. darauf angesprochen wurde, es zu unterlassen. Zu diesem Zeitpunkt des Geschehens – ab XXXX Uhr - kann eine Beweissicherungsnotwendigkeit, die insbesondere die beiden Minderjährigen zu umfassen hätte, nicht mehr angenommen werden. Der belangten Behörde ist dahingehend recht zu geben, dass sich der Beschwerdeführer in Bezug auf die Bildverarbeitung betreffend die minderjährige Tochter von C.S. und ihren minderjährigen Freund nicht auf ein berechtigtes Interesse iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO berufen kann: Während unter Heranziehung dieses Rechtmäßigkeitstatbestandes das Verwaltungsstrafverfahren in Bezug auf die Bildaufnahme des C.S. zu Recht eingestellt wurde, kann dieser Tatbestand betreffend die beiden Minderjährigen schon aufgrund deren jedenfalls überwiegenden schutzwürdigen Interesses nicht berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist auch vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhalts darauf hinzuweisen, dass das beharrliche und wiederholt wiederaufgenommene Filmen der Minderjährigen durch den Beschwerdeführer erst zu einer Fortsetzung und zur finalen Handgreiflichkeit des Streits geführt hat. C.S. stellte sein Filmen bereits am Anfang der Auseinandersetzung wieder ein, während der Beschwerdeführer – und da ohne weitere Provokation durch C.S. – das Filmen weiterführte, und die Kamera schließlich gezielt auch auf die Minderjährigen richtete, und weiter damit wiederholt fortfuhr, obwohl er mehrmals von C.S. darauf angesprochen wurde, es zu unterlassen. Zu diesem Zeitpunkt des Geschehens – ab römisch 40 Uhr - kann eine Beweissicherungsnotwendigkeit, die insbesondere die beiden Minderjährigen zu umfassen hätte, nicht mehr angenommen werden. Wenn in der Beschwerde vorgebracht wurde, das Filmen der Minderjährigen sei nur reflexartig und sehr kurz passiert, so ist diese Angabe nicht mit den Feststellungen, die auf dem Überwachungsvideo des Kinos beruhen, in Einklang zu bringen, wonach der Beschwerdeführer, auch nachdem C.S. den Arm des Beschwerdeführers herunterdrückte, um das Filmen der Kinder zu verhindern, und das Filmen der Kinder untersagte, wiederholt und gezielt die Kamera auch auf die beiden Kinder richtete. Der belangten Behörde ist daher dahingehend zu folgen, dass das Filmen der beiden Minderjährigen zu Beweissicherungszwecken durch den Beschwerdeführer nicht notwendig oder erforderlich war; es kann nicht durch ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers iSd Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als gedeckt angesehen werden. Es erfolgte zweckwidrig, da das Filmen der Minderjährigen vom grundsätzlich legitimen Zweck der Vornahme einer Beweissicherung nicht gedeckt war. Der belangten Behörde ist daher dahingehend zu folgen, dass das Filmen der beiden Minderjährigen zu Beweissicherungszwecken durch den Beschwerdeführer nicht notwendig oder erforderlich war; es kann nicht durch ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers iSd Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO als gedeckt angesehen werden. Es erfolgte zweckwidrig, da das Filmen der Minderjährigen vom grundsätzlich legitimen Zweck der Vornahme einer Beweissicherung nicht gedeckt war. Damit verstieß die Bildaufnahme (Videoaufzeichnung) der minderjährigen Tochter des C.S. und ihres minderjährigen Freundes am XXXX 2019 zwischen XXXX Uhr und XXXX Uhr im Foyer des XXXX durch den Beschwerdeführer objektiv gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und b der DSGVO (Verarbeitungsgrundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz; Zweckbindung), und lag auch keine rechtmäßige Verarbeitung iSd Art. 6 Abs. 1 DSGVO vor. Damit verstieß die Bildaufnahme (Videoaufzeichnung) der minderjährigen Tochter des C.S. und ihres minderjährigen Freundes am römisch 40 2019 zwischen römisch 40 Uhr und römisch 40 Uhr im Foyer des römisch 40 durch den Beschwerdeführer objektiv gegen Artikel 5, Absatz eins, Litera a und b der DSGVO (Verarbeitungsgrundsätze Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz; Zweckbindung), und lag auch keine rechtmäßige Verarbeitung iSd Artikel 6, Absatz eins, DSGVO vor. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf § 83 Abs. 1 und 5 lit a DSGVO. Die Strafbarkeit dieses Verstoßes gründet sich auf Paragraph 83, Absatz eins und 5 Litera a, DSGVO. 3.3.
- STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT UND VERSCHULDEN DES BESCHWERDEFÜHRERS Zur Verantwortlichkeit: Nach Art. 4 Z 7 DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der belangten Behörde kann dahingehend gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die gegenständliche datenschutzrechtliche Verarbeitung Verantwortlicher iSd Art. 4 Abs. 7 DSGVO ist, da er über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung entschieden hat. Nach Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ist „Verantwortlicher“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. Der belangten Behörde kann dahingehend gefolgt werden, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf die gegenständliche datenschutzrechtliche Verarbeitung Verantwortlicher iSd Artikel 4, Absatz 7, DSGVO ist, da er über die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung entschieden hat. Zum Verschulden: Der Beschwerdeführer führte willentlich und wissentlich eine Bildaufnahme am XXXX 2019 im XXXX durch, um Beweise zu sichern. Er richtete die Kamera gezielt und wiederholt auch in Richtung der minderjährigen Tochter des C.S. und ihren Freund, selbst nachdem er von C.S. dazu aufgefordert wurde, dies zu unterlassen. Der belangten Behörde ist daher in Bezug auf das Verschulden recht zu geben: Auf der subjektiven Tatseite liegt Verschulden in Form von Vorsatz iSd Art. 83 Abs. 2 lit b DSGVO vor. Der Beschwerdeführer führte willentlich und wissentlich eine Bildaufnahme am römisch 40 2019 im römisch 40 durch, um Beweise zu sichern. Er richtete die Kamera gezielt und wiederholt auch in Richtung der minderjährigen Tochter des C.S. und ihren Freund, selbst nachdem er von C.S. dazu aufgefordert wurde, dies zu unterlassen. Der belangten Behörde ist daher in Bezug auf das Verschulden recht zu geben: Auf der subjektiven Tatseite liegt Verschulden in Form von Vorsatz iSd Artikel 83, Absatz 2, Litera b, DSGVO vor. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, weil C.S. – ein Rechtsanwalt – als erster begonnen habe zu filmen und er, der Beschwerdeführer, geglaubt habe, zu Beweissicherungszwecken rechtmäßig eine Aufnahme vornehmen zu dürfen, kann diesem Vorbringen in Bezug auf die beiden Minderjährigen nicht gefolgt werden. Unkenntnis oder eine irrige Auslegung einer Verwaltungsvorschrift, der ein_e Täter_in zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach § 5 Abs. 2 VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist (vgl. VwGH, 19.12.2017, Ro 2015/17/0031). Es wird erneut darauf hingewiesen, dass der gegenständlich festgestellte Sachverhalt die Annahme nicht erlaubt, dass das Filmen der Minderjährigen in der relevanten Situation zu Beweissicherungszwecken notwendig gewesen sein könnte. Die Provokation des Verhaltens lag zu diesem Zeitpunkt bereits beim Beschwerdeführer selbst. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei einem Rechtsirrtum unterlegen, weil C.S. – ein Rechtsanwalt – als erster begonnen habe zu filmen und er, der Beschwerdeführer, geglaubt habe, zu Beweissicherungszwecken rechtmäßig eine Aufnahme vornehmen zu dürfen, kann diesem Vorbringen in Bezug auf die beiden Minderjährigen nicht gefolgt werden. Unkenntnis oder eine irrige Auslegung einer Verwaltungsvorschrift, der ein_e Täter_in zuwidergehandelt hat, entschuldigt nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist vergleiche VwGH, 19.12.2017, Ro 2015/17/0031). Es wird erneut darauf hingewiesen, dass der gegenständlich festgestellte Sachverhalt die Annahme nicht erlaubt, dass das Filmen der Minderjährigen in der relevanten Situation zu Beweissicherungszwecken notwendig gewesen sein könnte. Die Provokation des Verhaltens lag zu diesem Zeitpunkt bereits beim Beschwerdeführer selbst. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen (vgl. VwGH, 27.04.1993, 90/04/0358). Eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft den Beschwerdeführer jedenfalls dann, wenn er sich über die Rechtslage nicht im Klaren war (vgl. VwGH, 25.06.2013, 2013/09/0022). Geeignete Erkundigungen können auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden (vgl. VwGH, 12.08.2014, 2013/10/0203). Wenn das Argument des Beschwerdeführers in diesem Sinne verstanden werden soll, dass er dem Verhalten von C.S. vertraut habe, weil dieser Rechtsanwalt ist, so muss die vorstehende Ausführung des VwGH dahingehend gelesen werden, dass Erkundigungen bei zu berufsmäßigen Parteienvertretern berufenen Personen – uU – dann eine entsprechende Grundlage für einen entschuldbaren Rechtsirrtum darstellen können, wenn sie zur gestellten Rechtsfrage eingeholt werden, was gegenständlich nicht der Fall war: In der fraglichen Situation traten sich nicht Mandant und Rechtsanwalt gegenüber, sondern zwei Privatpersonen in einer Auseinandersetzung. Das Verhalten des C.S. kann in dieser Situation nicht als Rechtsauskunft über die Rechtmäßigkeit des gegenseitigen Filmens angesehen werden. Darüber hinaus gab C.S. ab dem relevanten Zeitpunkt wiederholt bekannt, dass das Filmen der Minderjährigen eingestellt werden soll, weshalb sein Verhalten jedenfalls keinen Hinweis auf eine Rechtmäßigkeit des Filmens der Kinder geben konnte. Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist; selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen vergleiche VwGH, 27.04.1993, 90/04/0358). Eine entsprechende Erkundigungspflicht trifft den Beschwerdeführer jedenfalls dann, wenn er sich über die Rechtslage nicht im Klaren war vergleiche VwGH, 25.06.2013, 2013/09/0022). Geeignete Erkundigungen können auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden vergleiche VwGH, 12.08.2014, 2013/10/0203). Wenn das Argument des Beschwerdeführers in diesem Sinne verstanden werden soll, dass er dem Verhalten von C.S. vertraut habe, weil dieser Rechtsanwalt ist, so muss die vorstehende Ausführung des VwGH dahingehend gelesen werden, dass Erkundigungen bei zu berufsmäßigen Parteienvertretern berufenen Personen – uU – dann eine entsprechende Grundlage für einen entschuldbaren Rechtsirrtum darstellen können, wenn sie zur gestellten Rechtsfrage eingeholt werden, was gegenständlich nicht der Fall war: In der fraglichen Situation traten sich nicht Mandant und Rechtsanwalt gegenüber, sondern zwei Privatpersonen in einer Auseinandersetzung. Das Verhalten des C.S. kann in dieser Situation nicht als Rechtsauskunft über die Rechtmäßigkeit des gegenseitigen Filmens angesehen werden. Darüber hinaus gab C.S. ab dem relevanten Zeitpunkt wiederholt bekannt, dass das Filmen der Minderjährigen eingestellt werden soll, weshalb sein Verhalten jedenfalls keinen Hinweis auf eine Rechtmäßigkeit des Filmens der Kinder geben konnte. Wenn schließlich in der Beschwerde noch auf eine Notwehrsituation verwiesen wird, so ist darauf hinzuweisen, dass die beiden Minderjährigen keinesfalls Teil einer Notwehrsituation gewesen sein können. Letztmalig wird dazu auf die Feststellungen verwiesen, wonach C.S. sein Filmen bereits am Anfang der Begegnung wieder einstellte, während der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderung durch C.S., er solle das Filmen der Minderjährigen unterlassen, dieses wiederholt fortsetzte. Eine darauf bezogene Notwehrsituation, die insbesondere die beiden Minderjährigen umfasst haben soll, kann nicht erkannt werden. 3.3.
- STRAFBEMESSUNG Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren aktuelle Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen und allfälligen Sorgepflichten, womit diese den Überlegungen zur Strafbemessung zugrunde gelegt werden können. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106).Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber im Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (VwGH 05.09.2013, 2013/09/0106). Der Strafrahmen reicht gemäß Art. 83 Abs. 5 DSGVO bis zu einem Betrag von 20.000.000 €. Der Strafrahmen reicht gemäß Artikel 83, Absatz 5, DSGVO bis zu einem Betrag von 20.000.000 €. Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs. 1 VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 2 VStG).Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG). Überdies sind die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens-verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Art. 83 Abs. 2 DSGVO sieht im Rahmen der Strafbemessung die folgenden Kriterien vor: Artikel 83, Absatz 2, DSGVO sieht im Rahmen der Strafbemessung die folgenden Kriterien vor: Geldbußen werden je nach den Umständen des Einzelfalls zusätzlich zu oder anstelle von Maßnahmen nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstaben a bis h und i verhängt. Bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über deren Betrag wird in jedem Einzelfall Folgendes gebührend berücksichtigt: a) Art, Schwere und Dauer des Verstoßes unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs oder des Zwecks der betreffenden Verarbeitung sowie der Zahl der von der Verarbeitung betroffenen Personen und des Ausmaßes des von ihnen erlittenen Schadens; b) Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes; c) jegliche von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter getroffenen Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens; d) Grad der Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unter Berücksichtigung der von ihnen gemäß den Artikeln 25 und 32 getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen; e) etwaige einschlägige frühere Verstöße des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters; f) Umfang der Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, um dem Verstoß abzuhelfen und seine möglichen nachteiligen Auswirkungen zu mindern; g) Kategorien personenbezogener Daten, die von dem Verstoß betroffen sind; h) Art und Weise, wie der Verstoß der Aufsichtsbehörde bekannt wurde, insbesondere ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter den Verstoß mitgeteilt hat; i) Einhaltung der nach Artikel 58 Absatz 2 früher gegen den für den betreffenden Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Bezug auf denselben Gegenstand angeordneten Maßnahmen, wenn solche Maßnahmen angeordnet wurden; j) Einhaltung von genehmigten Verhaltensregeln nach Artikel 40 oder genehmigten Zertifizierungsverfahren nach Artikel 42 und k) jegliche anderen erschwerenden oder mildernden Umstände im jeweiligen Fall, wie unmittelbar oder mittelbar durch den Verstoß erlangte finanzielle Vorteile oder vermiedene Verluste. Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass die DSGVO die besondere Schutzwürdigkeit der Rechte Minderjähriger nach Art. 8 EMRK und Art. 7 GRC ausdrücklich anerkennt (vgl. auch Art. 6 Abs.1 lit. f DSGVO), sowie, dass die Bildaufnahme vorsätzlich erfolgte, was als erschwerende Umstände zu werten sind. Der belangten Behörde ist dahingehend beizupflichten, dass die DSGVO die besondere Schutzwürdigkeit der Rechte Minderjähriger nach Artikel 8, EMRK und Artikel 7, GRC ausdrücklich anerkennt vergleiche auch Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO), sowie, dass die Bildaufnahme vorsätzlich erfolgte, was als erschwerende Umstände zu werten sind. Ebenso wurden von der belangten Behörde die fehlenden einschlägigen Vormerkungen und die Sorgepflichten des Beschwerdeführers richtigerweise mildernd gewertet. Als weiteren Milderungsgrund zieht nun der erkennende Senat außerdem Art. 83 Abs. 2 lit. k DSGVO dahingehend heran, dass das bereits angegriffene Verhältnis des C.S. und des Beschwerdeführers, die aufgewiegelte Situation aufgrund der gegenseitigen Provokationen, sowie die im Nachhall an die Verletzung erlittenen Schmerzen ergänzend als mildernd gewertet werden sollen. Als weiteren Milderungsgrund zieht nun der erkennende Senat außerdem Artikel 83, Absatz 2, Litera k, DSGVO dahingehend heran, dass das bereits angegriffene Verhältnis des C.S. und des Beschwerdeführers, die aufgewiegelte Situation aufgrund der gegenseitigen Provokationen, sowie die im Nachhall an die Verletzung erlittenen Schmerzen ergänzend als mildernd gewertet werden sollen. Art. 83 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass Geldstrafen nach dieser Bestimmung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Demnach kann ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommen.Artikel 83, Absatz eins, DSGVO sieht vor, dass Geldstrafen nach dieser Bestimmung wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollen. Demnach kann ein gänzliches Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kommen. Zu den im Beschwerdeverfahren ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers ist vom Bezug von Arbeitslosenentgelt und Sorgepflichten für sechs minderjährige Kinder auszugehen. Besondere general- oder spezialpräventive Faktoren liegen nicht vor. Damit führen diese Erwägungen zum folgenden Ergebnis: Aufgrund der Berücksichtigung eines weiteren Milderungsgrundes muss die von der belangten Behörde vorgesehene Strafe angepasst werden: Sie wird daher nunmehr mit 300 € festgesetzt. Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß § 16 Abs. 1 VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf § 12 VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen.Wird eine Geldstrafe verhängt, so ist gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VStG zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe darf das Höchstmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafen und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nichts anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen. Eine Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als sechs Wochen ist nicht zulässig. Sie ist ohne Bedachtnahme auf Paragraph 12, VStG nach den Regeln der Strafbemessung festzusetzen. Zur Bemessung von Ersatzfreiheitsstrafen sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend der Schuld des Täters unter Berücksichtigung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe zu bemessen ist; hingegen sind – so wie hier – die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend (VwGH 28.05.2013, 2012/17/0567). Die Festlegung der Ersatzfreiheitsstrafe ist nun ebenfalls anzupassen, da die Geldstrafe herabgesetzt wurde; sie wird nunmehr mit 18 Stunden festgesetzt. 3.3.
- ERGEBNIS Aus den vorgenannten Gründen war der Beschwerde hinsichtlich des Ausspruches über die verhängte Strafe teilweise Folge zu geben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VStG nicht aufzuerlegen, weil seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht waren dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VStG nicht aufzuerlegen, weil seiner Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde. ZU B) ZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt: So gibt es insbesondere noch keine Rechtsprechung des VwGH zu Verfahren nach Art. 83 DSGVO sowie zu den im Erkenntnis dargestellten Anwendungen der Art. 5 und 6 DSGVO. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und es dazu keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gibt: So gibt es insbesondere noch keine Rechtsprechung des VwGH zu Verfahren nach Artikel 83, DSGVO sowie zu den im Erkenntnis dargestellten Anwendungen der Artikel 5 und 6 DSGVO. 3.
- Zahlungsinformation Sie haben den Gesamtbetrag von 330 € (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird.Sie haben den Gesamtbetrag von 330 € (Strafe, Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens) binnen 2 Wochen auf das Konto des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) mit dem IBAN AT840100000005010167 (BIC BUNDATWW) unter Angabe der Verfahrenszahl spesenfrei für den Empfänger einzuzahlen oder unter Mitnahme dieses Erkenntnisses beim Bundesverwaltungsgericht einzuzahlen. Bei Verzug muss damit gerechnet werden, dass der Betrag nach erfolgter Mahnung zwangsweise eingetrieben und im Fall seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt werden wird., European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W211.2232992.1.00