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{'item': 'W231 2220383-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW231 2220383-1 SpruchW231 2159923-1/19E, W231 2159923-1/19E W231 2159860-1/18E W231 2220383-1/11E BESCHLUSS Das B

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Der Vorname der Beschwerdeführerin wurde im Erkenntnis falsch geschrieben. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Berichtigung Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG kann das Bundesverwaltungsgericht Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung der damit berichtigten Entscheidung zurück (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG § 62 Rz 71 mit Verweisen).Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt der Erlassung der damit berichtigten Entscheidung zurück (vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 62, Rz 71 mit Verweisen). Bei der fehlerhaften Schreibweise des Vornamens der Beschwerdeführerin handelt es sich um einen Schreibfehler, der einer Berichtigung zugänglich ist. Daher war spruchgemäß zu entscheiden. Nach der Berichtigung stimmt die Schreibweise wieder mit der Schreibweise im bisherigen Verfahren (v.a. auch im angefochtenen Bescheid) überein. Die falsche Schreibweise im Erkenntnis ergibt sich aus den Akten. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG entfallen.Die falsche Schreibweise im Erkenntnis ergibt sich aus den Akten. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist betreffend Schreibfehler eindeutig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist betreffend Schreibfehler eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W231.2220383.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.