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{'item': 'W234 2240538-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW234 2240538-1 SpruchW234 2240538-1/2E, W234 2240538-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Schreiben vom 27.12.2020 beantragt die beschwerdeführende Partei, Dipl.Ing XXXX , XXXX , XXXX , bei der „Fernmeldebehörde Wien“ die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides für eine neu errichtete Mobilfunksendeanlage sowie die nachträgliche Einräumung der Parteistellung in diesem fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren. Die Anlage sei im Oktober 2020 auf dem Grundstück Nr. XXXX in XXXX , Ortsteil XXXX , errichtet worden. Es sei allgemein bekannt, dass von solchen Anlagen gesundheitsgefährdende Strahlung ausgehe, die auch noch in mehreren 100 m Entfernung vom Betriebsstandort schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausüben könne. „Als Nachbar im Sinne der Entscheidung“ VwGH 14.02.1978, Zl. 1518/77, beantrage die beschwerdeführende Partei die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheids und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren, weil ihr ein rechtliches Interesse - vor allem zum Schutz ihrer Gesundheit und der Gesundheit ihrer Familienangehörigen sowie ihres Eigentums - zukomme.
  2. Mit Schreiben vom 27.12.2020 beantragt die beschwerdeführende Partei, Dipl.Ing römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , bei der „Fernmeldebehörde Wien“ die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides für eine neu errichtete Mobilfunksendeanlage sowie die nachträgliche Einräumung der Parteistellung in diesem fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren. Die Anlage sei im Oktober 2020 auf dem Grundstück Nr. römisch 40 in römisch 40 , Ortsteil römisch 40 , errichtet worden. Es sei allgemein bekannt, dass von solchen Anlagen gesundheitsgefährdende Strahlung ausgehe, die auch noch in mehreren 100 m Entfernung vom Betriebsstandort schädliche Auswirkungen auf die Nachbarschaft ausüben könne. „Als Nachbar im Sinne der Entscheidung“ VwGH 14.02.1978, Zl. 1518/77, beantrage die beschwerdeführende Partei die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheids und die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung im fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren, weil ihr ein rechtliches Interesse - vor allem zum Schutz ihrer Gesundheit und der Gesundheit ihrer Familienangehörigen sowie ihres Eigentums - zukomme.
  3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid vom 04.02.2021 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei vom 27.12.2020 durch das Fernmeldebüro (im Folgenden belangte Behörde) mangels Parteistellung zurückgewiesen. Denn der beschwerdeführenden Partei komme im fernmeldebehördlichen Verfahren keine Parteistellung und sohin auch kein Recht auf Zustellung des verfahrensabschließenden Bescheides zu.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.03.2021 durch die belangte Behörde elektronisch zur Entscheidung vorgelegt wurde. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, in Verfahren zur fernmeldebehördlichen Genehmigung von Funkanlagen wäre der beschwerdeführenden Partei – insb infolge der TKG-Novelle BGBl I 102/2011 - Parteistellung im Interesse des Schutzes ihrer Gesundheit und ihres Eigentums zuzuerkennen und der das Bewilligungsverfahren abschließende Bescheid des Fernmeldebüros zuzustellen gewesen. Ergänzend weist die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass gegen die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der Sendeanlage auch bau- und raumordnungsrechtliche Bedenken bestehen würden. In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, in Verfahren zur fernmeldebehördlichen Genehmigung von Funkanlagen wäre der beschwerdeführenden Partei – insb infolge der TKG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2011, - Parteistellung im Interesse des Schutzes ihrer Gesundheit und ihres Eigentums zuzuerkennen und der das Bewilligungsverfahren abschließende Bescheid des Fernmeldebüros zuzustellen gewesen. Ergänzend weist die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass gegen die Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs der Sendeanlage auch bau- und raumordnungsrechtliche Bedenken bestehen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogenrömisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen
  5. Feststellungen Im Oktober 2020 wurde im Ortsteil XXXX , XXXX , auf dem Grundstück Nr. XXXX eine Mobilfunksendeanlage neu errichtet. Die beschwerdeführende Partei wohnt im örtlichen Nahebereich dieser Anlage. Im Oktober 2020 wurde im Ortsteil römisch 40 , römisch 40 , auf dem Grundstück Nr. römisch 40 eine Mobilfunksendeanlage neu errichtet. Die beschwerdeführende Partei wohnt im örtlichen Nahebereich dieser Anlage. Im verfahrenseinleitenden Antrag vom 27.12.2020 beantragt die beschwerdeführende Partei die Zustellung des fernmeldebehördlichen Bewilligungsbescheides für diese Mobilfunksendeanlage sowie die nachträgliche Zuerkennung der Parteistellung in diesem fernmeldebehördlichen Bewilligungsverfahren, weil ihr ein rechtliches Interesse - vor allem zum Schutz ihrer Gesundheit und der Gesundheit ihrer Familienangehörigen sowie ihres Eigentums - zukomme. Mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid weist die belangte Behörde den verfahrenseinleitenden Antrag der beschwerdeführenden Partei zurück, weil dieser keine Parteistellung zukomme.
  6. Beweiswürdigung Die Feststellung zur Errichtung der Mobilfunkanlage folgt den Angaben der beschwerdeführenden Partei in ihrem Antrag vom 27.12.2020 sowie in der Beschwerdeschrift vom 07.03.
  7. Das festgestellte Verwaltungsgeschehen ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
  8. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 113 Abs. 5a TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Fernmeldebüros.Gemäß Paragraph 113, Absatz 5 a, TKG 2003 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Fernmeldebüros. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). Zu Spruchpunkt A) 3.
  9. Anzuwendendes Recht 3.1.
  10. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, BGBl. I Nr. 70/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 90/2020, lautet auszugsweise:3.1.
  11. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2020,, lautet auszugsweise: „
  12. Abschnitt […] Begriffsbestimmungen §
  13. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutetParagraph 3, Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet […]
  14. „Funkanlage“ ein Erzeugnis oder ein wesentlicher Bauteil davon, der in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann; als Funkanlagen gelten auch elektrische Einrichtungen, deren Zweck es ist, mittels Funkwellen Funkkommunikation zu verhindern; […]
  15. Abschnitt Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Technische Anforderungen § 73.

(1)Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.Paragraph 73,
(1)Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen in ihrem Aufbau und ihrer Funktionsweise den anerkannten Regeln der Technik und den nach den internationalen Vorschriften zu fordernden Voraussetzungen entsprechen.
(2)Bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen müssen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie der ungestörte Betrieb anderer Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gewährleistet sein. Bei der Gestaltung von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen ist unter Beachtung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere auch im Hinblick auf eine fachgerechte Entsorgung, Bedacht zu nehmen.
(3)Durch Verordnung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend die näheren Bestimmungen und technischen Voraussetzungen für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen festsetzen, insbesondere für
  1. die Typenzulassung von Funkanlagen und
  2. den Betrieb von Funkanlagen auf fremden Schiffen, Luftfahrzeugen und anderen Verkehrsmitteln, die sich im österreichischen Hoheitsgebiet aufhalten. Errichtung und Betrieb von Funkanlagen § 74.
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässigParagraph 74,
(1)Die Errichtung und der Betrieb einer Funkanlage ist unbeschadet der Bestimmungen des FMaG 2016, nur zulässig
  1. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Abs. 3, oder
  2. im Rahmen der technischen Bedingungen einer Verordnung nach Absatz 3,, oder
  3. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Abs. 3 oder
  4. nach einer Anzeige des Betriebs einer Funkanlage auf Grund einer Verordnung nach Absatz 3, oder 2a. im Rahmen einer gemäß Abs. 2, 2a, 2b oder einer gemäß § 4 zu erteilenden Bewilligung oder2a. im Rahmen einer gemäß Absatz 2, 2 a, 2 b, oder einer gemäß Paragraph 4, zu erteilenden Bewilligung oder
  5. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (§ 54 Abs. 14) oder die KommAustria (§ 54 Abs. 3 Z 1),
  6. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung mit gleichzeitiger Frequenzzuteilung durch die Fernmeldebehörde (Paragraph 54, Absatz 14,) oder die KommAustria (Paragraph 54, Absatz 3, Ziffer eins,),
  7. im Rahmen einer gemäß § 81 zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55,
  8. im Rahmen einer gemäß Paragraph 81, zu erteilenden Bewilligung nach einer Frequenzzuteilung durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,,
  9. im Rahmen einer Amateurfunkbewilligung. […]
(3)In den nicht dem § 53 Abs. 2 unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 80a unterliegen.
(3)In den nicht dem Paragraph 53, Absatz 2, unterliegenden Fällen hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen durch Verordnung festzulegen. Dabei ist auf die internationale Normierung und auf die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß Paragraph 80 a, unterliegen. […] Verwendung § 78Paragraph 78 […]
(3)Funkanlagen dürfen nur für den bewilligten Zweck sowie an den in der Bewilligung angegebenen Standorten, bewegliche Anlagen nur in dem in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebiet betrieben werden. […] Bewilligungsverfahren § 81.
(1)Anträge gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 81,
(1)Anträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
  1. Name und Anschrift des Antragstellers,
  2. Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
  3. Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
  4. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß § 55.
  5. einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
(2a)Über einen Antrag gemäß Abs. 1 hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. […]
(2a)Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden. […] […]
(5)Bescheide gemäß § 83 sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß § 55 zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß § 83 nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
(5)Bescheide gemäß Paragraph 83, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß Paragraph 83, nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
(6)Bescheide gemäß §§ 75 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des § 55 können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des § 54 Abs. 1d, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
(6)Bescheide gemäß Paragraphen 75, 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des Paragraph 55, können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins d,, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint. […] Erteilung der Bewilligung § 83.
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wennParagraph 83,
(1)Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Funkanlage ist zu erteilen, ausgenommen wenn
  1. die beantragten Frequenzen im vorgesehenen Einsatzgebiet nicht zur Verfügung stehen oder wegen bereits bestehender Nutzungen von Frequenzen nicht zugeteilt werden können;
  2. seit einem Widerruf gemäß § 85 Abs. 3 nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  3. seit einem Widerruf gemäß Paragraph 85, Absatz 3, nicht mindestens sechs Monate verstrichen sind;
  4. durch die Inbetriebnahme eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist;
  5. durch die Inbetriebnahme die Erfüllung behördlicher Aufgaben behindert wird.
(2)Eine Bewilligung kann auch für eine Mehrheit von Funksende- und Funkempfangsanlagen, die in einem bestimmten Gebiet so verteilt errichtet werden, dass sie durch technische Zusammenarbeit die Erbringung eines flächendeckenden Telekommunikationsdienstes ermöglichen, erteilt werden, sofern es für sämtliche oder mehrere Gruppen von Funksendeanlagen möglich ist, gleiche
  1. technische Parameter und
  2. Nebenbestimmungen, die im Hinblick auf den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen erforderlich sind, und
  3. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in § 73 Abs. 2 angeführten Ziele
  4. Nebenbestimmungen zur Sicherstellung der in Paragraph 73, Absatz 2, angeführten Ziele gemeinsam festzulegen. Standort dieser Funkanlagen ist das in der Bewilligung angegebene Gebiet. […] Nachträgliche Änderungen der Bewilligung § 84.
(1)Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarfParagraph 84,
(1)Soweit davon Bestimmungen der Bewilligung betroffen sind, bedarf
  1. jede Standortänderung,
  2. jede Verwendung außerhalb des in der Bewilligung angegebenen Einsatzgebietes im Fall von beweglichen Anlagen sowie
  3. jede technische Änderung der Anlage der vorherigen Bewilligung durch das Fernmeldebüro.
(2)Die Behörde kann erteilte Bewilligungen im öffentlichen Interesse ändern, wenn dies aus wichtigen Gründen
  1. zur Sicherheit des öffentlichen Telekommunikationsverkehrs,
  2. aus technischen oder betrieblichen Belangen,
  3. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß § 57,
  4. bei Änderungen der Frequenzzuteilung gemäß Paragraph 57,,
  5. zur Anpassung auf Grund internationaler Gegebenheiten geänderter Frequenznutzungen notwendig ist. Dabei ist unter möglichster Schonung der wirtschaftlichen und betrieblichen Interessen des Bewilligungsinhabers vorzugehen.
(3)Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Abs. 2 angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(3)Der Inhaber der Bewilligung hat jeder gemäß Absatz 2, angeordneten Änderung in angemessener Frist auf seine Kosten nachzukommen. Eine derartige Verfügung begründet keinen Anspruch auf Entschädigung. Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz bleiben davon unberührt.
(4)Ändert sich infolge gestiegener Kommunikationsbedürfnisse eines Nutzers die Belegung der zugeteilten Frequenzen so nachhaltig, dass für andere Nutzer der gleichen Frequenz die bestimmungsmäßige Nutzung nicht mehr möglich ist, kann die Behörde demjenigen, dessen Funkbetrieb die Einschränkung verursacht hat, eine andere Frequenz zuteilen, soweit Abhilfe anderer Art nicht möglich ist. Gleiches gilt, wenn im Zusammenhang mit Erweiterungsanträgen für bestehende Funknetze andere Nutzer in der bestimmungsmäßigen Frequenznutzung eingeschränkt sind.
(5)Die Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen.
(5)Die Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, sind bei Bewilligungen im Bereich des Rundfunks im Sinne des BVG-Rundfunk von der KommAustria wahrzunehmen. […] Untersagung § 85a. Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wennParagraph 85 a, Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn
  1. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  3. die in der Verordnung gemäß § 74 Abs. 3 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  4. die in der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz 3, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  5. die gemäß § 82 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  6. die gemäß Paragraph 82, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  7. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 81 eine Funkanlage betrieben wird oder
  8. bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 81, eine Funkanlage betrieben wird oder 5 bei Nichtverbesserung gemäß § 80a Abs. 2.5 bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 80 a, Absatz 2, […]
  9. Abschnitt Behörden Fernmeldebehörden §
  10. Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro.Paragraph 112, Fernmeldebehörden sind der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie das ihm unterstehende Fernmeldebüro. Zuständigkeit § 113.
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.Paragraph 113,
(1)Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(5)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für
(3)Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nicht anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.,
(5)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie ist zuständig für
  1. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach § 18 Abs. 3 u 4 KOG,
  2. grundsätzliche Vorgaben für die Tätigkeit der Regulierungsbehörde nach Paragraph 18, Absatz 3, u 4 KOG,
  3. die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
(5a)Gegen Bescheide des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.“ 3.1.
  1. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, lautet auszugsweise: „
  3. Abschnitt: Beteiligte und deren Vertreter Beteiligte; Parteien §
  4. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“Paragraph 8, Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.“ 3.
  5. Bewilligungsverfahren Bei der durch die beschwerdeführende Partei bezeichneten Mobilfunksendeanlage handelt es sich um eine Funkanlage im Sinne des § 3 Z 6 TKG
  6. Eine solche Funkanlage bedarf einer Bewilligung nach §§ 81 ff, wenn diese nicht in eine Verordnung nach § 74 Abs. 3 TKG 2003 aufgenommen wurde (vgl. die Materialien ErlRV 1389 BlgNR
  7. GP 21). In der entsprechenden „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ (BGBl. II Nr. 64/2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 317/2019) werden Mobilfunkanlagen nicht von der benötigten Genehmigung freigestellt, weswegen diese im Verfahren nach den §§ 81 ff TKG 2003 zu bewilligen sind.Bei der durch die beschwerdeführende Partei bezeichneten Mobilfunksendeanlage handelt es sich um eine Funkanlage im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 6, TKG
  8. Eine solche Funkanlage bedarf einer Bewilligung nach Paragraphen 81, ff, wenn diese nicht in eine Verordnung nach Paragraph 74, Absatz 3, TKG 2003 aufgenommen wurde vergleiche die Materialien ErlRV 1389 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 21). In der entsprechenden „Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der generelle Bewilligungen erteilt werden“ Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2014, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 317 aus 2019,) werden Mobilfunkanlagen nicht von der benötigten Genehmigung freigestellt, weswegen diese im Verfahren nach den Paragraphen 81, ff TKG 2003 zu bewilligen sind. 3.
  10. Parteistellung 3.3.
  11. Wem in Bewilligungsverfahren nach §§ 81 ff TKG 2003 Parteistellung zukommt, ist im TKG 2003 nicht explizit geregelt, sodass diese Frage vor dem Hintergrund des § 8 AVG durch Auslegung zu lösen ist. 3.3.
  12. Wem in Bewilligungsverfahren nach Paragraphen 81, ff TKG 2003 Parteistellung zukommt, ist im TKG 2003 nicht explizit geregelt, sodass diese Frage vor dem Hintergrund des Paragraph 8, AVG durch Auslegung zu lösen ist. 3.3.
  13. Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloß wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren (vgl. VwGH 19.10.2004, 2004/03/0142; 30.06.2011, 2008/03/0107 mwN).3.3.
  14. Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierenden Personenkreis entfaltet, es sei denn, dass der Gesetzgeber eine Parteistellung ausdrücklich regelt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des Paragraph 8, AVG entbehrlich macht. Die Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren bestimmt sich demnach nach den in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Maßgebend ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift und darin eine unmittelbare, nicht bloß abgeleitete und mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt. Bloß wirtschaftliche Interessen, die durch keine Rechtsvorschrift zu rechtlichen Interessen erhoben werden, begründen keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren vergleiche VwGH 19.10.2004, 2004/03/0142; 30.06.2011, 2008/03/0107 mwN). 3.3.
  15. Der Verwaltungsgerichtshof legte das TKG 2003 wiederholt mit dem Ergebnis aus, dass es sich beim Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Sinne des § 73 Abs. 2 TKG 2003 um öffentliche Interessen handle, die von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen seien. Hieraus erwachse Dritten im Nahebereich der Anlage (insb. Nachbarn) – selbst wenn sie Eigentümer von im Nahebereich der Anlage liegenden Grundstücken sein sollten – kein subjektives Recht, sodass diesen auch keine Parteistellung im Verfahren nach §§ 81 ff TKG 2003 zukomme (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231).3.3.
  16. Der Verwaltungsgerichtshof legte das TKG 2003 wiederholt mit dem Ergebnis aus, dass es sich beim Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen im Sinne des Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 um öffentliche Interessen handle, die von der Behörde von Amts wegen wahrzunehmen seien. Hieraus erwachse Dritten im Nahebereich der Anlage (insb. Nachbarn) – selbst wenn sie Eigentümer von im Nahebereich der Anlage liegenden Grundstücken sein sollten – kein subjektives Recht, sodass diesen auch keine Parteistellung im Verfahren nach Paragraphen 81, ff TKG 2003 zukomme (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231). 3.3.
  17. Erst jüngst bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof (vgl. VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160-3) diese Rechtsprechung zur (mangelnden) Parteistellung von Nachbarn in Verfahren zur fernmeldebehördlichen Bewilligung von Funkanlagen auch für die geltende Fassung des TKG 2003 und führte aus: 3.3.
  18. Erst jüngst bekräftigte der Verwaltungsgerichtshof vergleiche VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160-3) diese Rechtsprechung zur (mangelnden) Parteistellung von Nachbarn in Verfahren zur fernmeldebehördlichen Bewilligung von Funkanlagen auch für die geltende Fassung des TKG 2003 und führte aus: „[…] § 73 Abs. 2 TKG 2003 [sieht] unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss; weiters ist für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen auch nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage weiterhin eine Bewilligung nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 erforderlich. Da damit keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach § 74 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 81 TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  19. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag, bedarf es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 102/2011, die sich wie erwähnt inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der §§ 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach § 74 TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN).“„[…] Paragraph 73, Absatz 2, TKG 2003 [sieht] unverändert vor, dass bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein muss; weiters ist für die Errichtung und den Betrieb der verfahrensgegenständlichen Funkanlagen auch nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Rechtslage weiterhin eine Bewilligung nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 erforderlich. Da damit keine für die Entscheidung über die Frage der Parteistellung Dritter im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 81, TKG 2003 relevante inhaltliche Änderung der Rechtslage gegenüber jener eingetreten ist, die dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. November 2012, 2011/03/0226, zugrunde lag, bedarf es keiner neuen Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Es besteht daher auch keine Veranlassung, von der zur Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2011,, die sich wie erwähnt inhaltlich nicht relevant von der hier maßgeblichen Rechtslage unterscheidet, ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuweichen, wonach es sich bei der nach den Bestimmungen der Paragraphen 73, 74 und 81 TKG 2003 der Behörde übertragenen Hintanhaltung von Gefährdungen um die Wahrnehmung öffentlicher Interessen handelt, die von der Behörde von Amts wegen zu prüfen sind. Ein subjektives Recht von Dritten im räumlichen Nahebereich der Anlage, dass die Behörde die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben im Rahmen des Verfahrens nach Paragraph 74, TKG 2003 wahrnimmt, besteht demnach nicht; diesen kommt im Verfahren zur Erteilung der Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer Funkanlage daher keine Parteistellung zu (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN).“ 3.3.
  21. Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zweifellos auf jenen verfahrenseinleitenden Antrag zu übertragen, den die beschwerdeführende Partei an die belangte Behörde richtete. Denn sie begehrt ihre Anerkennung als Partei im Verfahren zur Genehmigung der Funkanlage im Interesse des Schutzes ihrer Gesundheit und ihres Eigentums, weil sie als Nachbar Strahlung ausgesetzt sei. Wie die zuvor zitierte Rechtsprechung zeigt, sieht der Verwaltungsgerichtshof im TKG 2003 jedoch kein subjektives Recht von Personen im Nahebereich von Funkanlagen auf Schutz ihrer Gesundheit verankert. Vielmehr – so die zitierte Rechtsprechung – handle es sich beim Gesundheitsschutz um objektive Interessen, welche die Behörde von Amts wegen zu wahren habe. Die Nachbarn könnten den Gesundheitsschutz mithin nicht als subjektives Recht geltend machen; ihnen komme keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren zu. 3.3.
  22. Vor diesem Hintergrund wurde der beschwerdeführenden Partei die Parteistellung durch die belangte Behörde zu Recht verweigert. Denn entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei stellt der Schutz ihrer Gesundheit und jener ihrer Angehörigen, jeweils als Nachbarn, nach der Rechtsprechung kein rechtliches (subjektives) Interesse im Sinne des § 8 AVG dar.3.3.
  23. Vor diesem Hintergrund wurde der beschwerdeführenden Partei die Parteistellung durch die belangte Behörde zu Recht verweigert. Denn entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei stellt der Schutz ihrer Gesundheit und jener ihrer Angehörigen, jeweils als Nachbarn, nach der Rechtsprechung kein rechtliches (subjektives) Interesse im Sinne des Paragraph 8, AVG dar. Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an Liegenschaften im Nahebereich der Funkanlage der beschwerdeführenden Partei nach der zitierten Rechtsprechung keine Parteistellung im Verfahren zu deren Genehmigung zu vermitteln vermag (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231; vgl. auch VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160-3). Ergänzend weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass auch das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an Liegenschaften im Nahebereich der Funkanlage der beschwerdeführenden Partei nach der zitierten Rechtsprechung keine Parteistellung im Verfahren zu deren Genehmigung zu vermitteln vermag (VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231; vergleiche auch VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160-3). 3.3.
  24. Die Verneinung der Parteistellung durch die belangte Behörde trifft also zu. Ferner kommt ein Recht auf Bescheidzustellung nur den Parteien eines Verfahrens zu (vgl. § 62 AVG). Da der beschwerdeführenden Partei die Parteistellung nicht zukommt, steht ihr dieses Parteirecht nicht zu.3.3.
  25. Die Verneinung der Parteistellung durch die belangte Behörde trifft also zu. Ferner kommt ein Recht auf Bescheidzustellung nur den Parteien eines Verfahrens zu vergleiche Paragraph 62, AVG). Da der beschwerdeführenden Partei die Parteistellung nicht zukommt, steht ihr dieses Parteirecht nicht zu. 3.3.
  26. Abschließend weist das Bundesverwaltungsgericht die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass der belangten Behörde wie dem Bundesverwaltungsgericht keine Zuständigkeit zukommt, einen – durch die beschwerdeführende Partei insb in der Beschwerdeschrift behaupteten – allfälligen Mangel eines (ausreichenden) baurechtlichen Konsenses für die Funkanlage einschließlich einer behauptetermaßen fehlerhaften Grundstückswidmung im fernmeldebehördlichen Verfahren aufzugreifen. 3.
  27. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.4.
  28. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 2 Z 1 dieser Bestimmung kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder der Bescheid aufzuheben ist.3.4.
  29. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dieser Bestimmung kann die Verhandlung unter anderem dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen oder der Bescheid aufzuheben ist. 3.4.
  30. Dies ist trifft auf das gegenständliche Verfahren zu, ist doch der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen, weshalb eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unterbleiben konnte. Im Übrigen erscheint der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als zweifelsfrei geklärt, sodass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung keine weitere Sachverhaltsklärung erwarten lässt. Auch tritt keine komplexe Rechtsfrage auf, welche die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gebieten würde. Zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231 und zuletzt VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160-3) ab, noch fehlt es an Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insb. VwGH 27.11.2012, 2011/03/0226 mwN sowie VwGH 18.09.2013, 2011/03/0231 und zuletzt VwGH 21.12.2020, Ra 2020/03/0156 bis 0160-3) ab, noch fehlt es an Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W234.2240538.1.00

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