Obsah (11)
Art. 133Art. 130§ 6§ 59§ 17§ 20§ 99§ 37§ 366§ 53§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW242 2205859-1 SpruchW242 2205859-1/55E, W242 2205859-1/55E Schriftliche Ausfertigung des am 24.03.2021 mündlich
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige reiste mit einem gültigen österreichischen Visum am XXXX 2010 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein.Die Beschwerdeführerin, eine georgische Staatsangehörige reiste mit einem gültigen österreichischen Visum am römisch 40 2010 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein. Am XXXX 2018 stellte sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde versagt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) Gelichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Am römisch 40 2018 stellte sie im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführerin wurde keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.) erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde versagt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) Gelichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Die Erlassung des Einreiseverbots wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Kern auf einen Missbrauch des Asylwesens, zum Zwecke der Legitimierung des Aufenthalts und das Fehlen der Mittel für den Unterhalt gestützt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.09.2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX 2020, Zl XXXX , wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen, ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 2020, Zl römisch 40 , wurde die Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdeführerin eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen, ab der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung, eingeräumt. Gegen diese Erkenntnis erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher dieser in Bezug auf das erlassene zweijährige Einreiseverbot, stattgab. Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit dem Einreiseverbot auseinandergesetzt habe. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Die Beschwerdeführerin erhob auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser stellte das Revisionsverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots mit Beschluss vom XXXX 2020, Zl. XXXX , ein und wies die außerordentliche Revision im Übrigen zurück.Die Beschwerdeführerin erhob auch eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser stellte das Revisionsverfahren gegen die Erlassung eines Einreiseverbots mit Beschluss vom römisch 40 2020, Zl. römisch 40 , ein und wies die außerordentliche Revision im Übrigen zurück. Der rechtsfreundliche Vertreter brachte am 15.01.2021 eine schriftliche Stellungnahme ein, in welcher er zur Rechtswidrigkeit des erlassenen Einreiseverbots ausführte. Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und die Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahe eingeräumt. Von dieser Möglichkeit machte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Gebrauch und führte näher zum Missbrauch des Asylrechts durch die Beschwerdeführerin aus. Die Beschwerdeführerin übermittelte durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter abermals eine Stellungnahme, in welcher sie ausführlich zur Frage des Asylmissbrauchs und der Mittellosigkeit ausführte. Am 24.03.2021 wurde eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt und zu ihrer finanziellen Situation einvernommen und die Beschwerde durch mündlich verkündetes Erkenntnis abgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantrage noch in der Beschwerdeverhandlung die schriftliche Ausfertigung des mündliche verkündeten Erkenntnissen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin führt den Namen XXXX XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Sie ist georgische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin führt den Namen römisch 40 römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Sie ist georgische Staatsangehörige. Sie reiste am XXXX 2010 über den Flughafen Wien-Schwechat mit einem vom XXXX 2010 bis zum 26.10.2010 gültigen österreichischen Visum in das Bundesgebiet ein und ist seit dem 05.08.2010 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Am 22.12.2014 reiste Sie über den Flughafen Wien-Schwechat aus um reiste erneut am 11.01.2015 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein. Ihr letzter österreichischer Aufenthaltstitel lief am 19.05.2018 ab. Sie reiste am römisch 40 2010 über den Flughafen Wien-Schwechat mit einem vom römisch 40 2010 bis zum 26.10.2010 gültigen österreichischen Visum in das Bundesgebiet ein und ist seit dem 05.08.2010 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet. Am 22.12.2014 reiste Sie über den Flughafen Wien-Schwechat aus um reiste erneut am 11.01.2015 über den Flughafen Wien Schwechat in das Bundesgebiet ein. Ihr letzter österreichischer Aufenthaltstitel lief am 19.05.2018 ab. Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX 2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 2018 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein vom XXXX 2011 bis zum XXXX 2011 gültiges Visum Deutschlands zum Zweck der Tätigkeit als Au-Pair. Vom 29.07.2011 bis zum XXXX 2012 verfügte sie über eine deutsche Aufenthaltsbewilligung, im Zeitraum vom XXXX 2011 bis XXXX .2011, hat die BF durchgehend in Deutschland gearbeitet. Am XXXX .2011 ist die BF nach Österreich zurückgekehrt und hält sich hier, durchgehend auf. Die Beschwerdeführerin verfügte über ein vom römisch 40 2011 bis zum römisch 40 2011 gültiges Visum Deutschlands zum Zweck der Tätigkeit als Au-Pair. Vom 29.07.2011 bis zum römisch 40 2012 verfügte sie über eine deutsche Aufenthaltsbewilligung, im Zeitraum vom römisch 40 2011 bis römisch 40 .2011, hat die BF durchgehend in Deutschland gearbeitet. Am römisch 40 .2011 ist die BF nach Österreich zurückgekehrt und hält sich hier, durchgehend auf. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom XXXX 2018 auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom XXXX 2018, Zl. XXXX , in Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung wurde festgestellt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gleichzeitig ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom römisch 40 2018 auf internationalen Schutz wurde durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , in Hinblick auf die Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und wurde gleichzeitig eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Zulässigkeit der Abschiebung wurde festgestellt und keine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und gleichzeitig ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten und bezieht Grundversorgung. Sie geht im Bundesgebiet keiner Ihr erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Die Beschwerdeführerin hat Verbindlichkeiten in der Höhe von zumindest € XXXX ,--. Die Beschwerdeführerin hat Verbindlichkeiten in der Höhe von zumindest € römisch 40 ,--. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über ausreichende Mittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Die Beschwerdeführerin kann keinen Anspruch auf finanzielle Mittel gegen Dritte nachweisen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bezahlt keinen Unterhalt, da er aufgrund einer fehlenden Arbeitsbewilligung, keiner Arbeit nachgeht und lebt die gesamte Familie der Beschwerdeführerin von der Grundversorgung.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch: - Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung vom XXXX 2018, der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.07.2018, in die Beschwerde vom 05.01.2018 sowie die Stellungnahmen vom 15.01.2021, 28.01.2021 und vom 31.01.2021;- Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere in die Protokolle der Erstbefragung vom römisch 40 2018, der niederschriftlichen Einvernahme vom 25.07.2018, in die Beschwerde vom 05.01.2018 sowie die Stellungnahmen vom 15.01.2021, 28.01.2021 und vom 31.01.2021; - Einvernahme der Beschwerdeführerin am 24.03.2021; - Einsicht in das Strafregister, das Betreuungsinformationssystem und das Zentrale Melderegister. Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des im Verfahren vorgelegten georgischen Reisepasses, Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX , fest.Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des im Verfahren vorgelegten georgischen Reisepasses, Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , fest. Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Verhältnissen, beruhen auf den in der Beschwerdeverhandlung getätigten glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Aufgrund des eingeholten aktuellen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem konnte der Bezug von Grundversorgung festgestellt werden. Die Feststellung der Verbindlichkeiten beruht auf der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der XXXX und den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung.Die Feststellung der Verbindlichkeiten beruht auf der im Verfahren vorgelegten Bestätigung der römisch 40 und den glaubhaften Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des georgischen Reisepasses der Beschwerdeführerin konnten die Feststellungen zu den Ein- und Ausreisen aus Österreich sowie zu den Aufenthaltstiteln Deutschlands getroffen werden. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung zu ihren Auslandsaufenthalten erschienen glaubwürdig und decken sich mit den diesbezüglich vorliegenden Beweismitteln.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 59Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. § 53 FPG lautet: Paragraph 53, FPG lautet:
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013) Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Bei der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (Vgl. VwGH 20.10.2016, Zl. Ra 2016/21/0289; VwGH Zl. 24.03.2015, Ra 2014/21/0049). Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu § 63 FPG 2005 alt (vgl. VwGH 08.11.2006, Zl. 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (IdF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen (vgl. VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1 bis 8 bzw. des Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. Abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen ist bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes iSd bisherigen Judikatur zu Paragraph 63, FPG 2005 alt vergleiche VwGH 08.11.2006, Zl. 2006/18/0323; VwGH 18.02.2009, Zl. 2008/21/0048) darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung prognostiziert ist. Kann der Zeitpunkt des Wegfalls der für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Umstände nicht vorhergesehen werden, so war laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, FPG (IdF vor dem FrÄG 2011) ein unbefristetes Rückkehr- bzw. Aufenthaltsverbot zu verhängen vergleiche VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0503). Außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Der Verwaltungsgerichtshof wies in seiner Entscheidung vom 22.05.2013, Zl. 2011/18/0259, jedoch darauf hin, dass das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen nicht regelmäßig schon dann erfolgen darf, wenn einer der Fälle des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins bis 8 bzw. des Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (vgl. VwGH vom 25.09.2020, Zl. Ra 2020/19/0132). Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist vergleiche VwGH vom 25.09.2020, Zl. Ra 2020/19/0132). In seiner Entscheidung vom 07.10.2020, Zl. Ra 2020/14/0348, führt der VwGH aus, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt werde, die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 erfüllt sei, geradezu bestätige. In seiner Entscheidung vom 07.10.2020, Zl. Ra 2020/14/0348, führt der VwGH aus, dass der Umstand, dass einem Fremden Grundversorgung gewährt werde, die Beurteilung, dass der auf die Mittellosigkeit abstellende Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 erfüllt sei, geradezu bestätige. Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei iSd. § 53 Abs. 2 Z 6 FrPolG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere (vgl. VwGH vom 27.08.2020, Zl. Ra 2020/21/0284). Die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei iSd. Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005 indiziert, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, weil aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft resultiere vergleiche VwGH vom 27.08.2020, Zl. Ra 2020/21/0284). Die Beschwerdeführerin reiste legal in das Bundesgebiet ein und stellte nach Ablauf ihres legalen Aufenthalts einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete sie mit einer Bedrohung in Georgien. Sie gab im Asylverfahren an, dass Sie bis 2017 von ihrem Vater finanziell unterstütz worden sei. Seither sei das aber nicht mehr möglich. Im Bundesgebiet hätte sie auch durch ihren Ehemann, der zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei, finanzielle Unterstützung erhalten, wobei dieser aber selbst von der Grundversorgung gelebt habe, weshalb auch sie während dieses Zeitraumes mittelbar von der Grundversorgung lebte. In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, dass ihr Ehemann und sie ihren Unterhalt durch die Grundversorgung decken würden. Einer Arbeit dürften beide nicht nachgehen. Aktuell bezieht sie selbst Grundversorgung und hat keine tatsächlich durchsetzbaren Ansprüche auf finanzielle Mittel gegenüber Dritten. Sie hat Verbindlichkeiten in der Höhe von zumindest € XXXX ,--. Es ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass die BF in Zukunft zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Beschwerdeführerin reiste legal in das Bundesgebiet ein und stellte nach Ablauf ihres legalen Aufenthalts einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen Antrag begründete sie mit einer Bedrohung in Georgien. Sie gab im Asylverfahren an, dass Sie bis 2017 von ihrem Vater finanziell unterstütz worden sei. Seither sei das aber nicht mehr möglich. Im Bundesgebiet hätte sie auch durch ihren Ehemann, der zur Unterhaltsleistung verpflichtet sei, finanzielle Unterstützung erhalten, wobei dieser aber selbst von der Grundversorgung gelebt habe, weshalb auch sie während dieses Zeitraumes mittelbar von der Grundversorgung lebte. In der Beschwerdeverhandlung gab sie an, dass ihr Ehemann und sie ihren Unterhalt durch die Grundversorgung decken würden. Einer Arbeit dürften beide nicht nachgehen. Aktuell bezieht sie selbst Grundversorgung und hat keine tatsächlich durchsetzbaren Ansprüche auf finanzielle Mittel gegenüber Dritten. Sie hat Verbindlichkeiten in der Höhe von zumindest € römisch 40 ,--. Es ist aufgrund des bisher gezeigten Verhaltens davon auszugehen, dass die BF in Zukunft zu einer Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Sachverhalt
§ 53Abs.
1 Z 6 FPG ist infolge des Nichtvorliegens der Mittel zur Bestreitung des Unterhalts der BF erfüllt. Der Sachverhalt
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6, FPG ist infolge des Nichtvorliegens der Mittel zur Bestreitung des Unterhalts der BF erfüllt. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits
§ 53Abs.
6 FPG das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Erfüllung dieses Tatbestandes indiziert bereits
Paragraph 53, Absatz 6, FPG das Vorliegen einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des § 9 BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom XXXX 2020 rechtskräftig abgesprochen. Relevante Änderungen sind in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des Paragraph 9, BFA-VG. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung wurde bereits im Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 2020 rechtskräftig abgesprochen. Relevante Änderungen sind in der Beschwerdeverhandlung nicht hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin führte im Asylverfahren mehrfach aus, dass sie eigentlich keinen Asylantrag in Österreich stellen wollte, aber dazu gezwungen gewesen sei. In diesem Zusammenhang wies sie auch auf die Ablehnung eines Aufenthaltsrechtes für ihren Sohn hin. Der Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn diese ausführt, die BF habe den Asylantrag auch mit dem Gedanken, ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern, gestellt. Die Tatbestände des § 53 Abs. 2 FPG sind im Gesetz nicht abschließend geregelt, sodass die Überlegung der missbräuchlichen Beantragung von Asyl in die Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbots einbezogen werden können. Die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, FPG sind im Gesetz nicht abschließend geregelt, sodass die Überlegung der missbräuchlichen Beantragung von Asyl in die Erwägungen zur Erlassung eines Einreiseverbots einbezogen werden können. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Verhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074). Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Verhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes der Beschwerdeführerin, kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH vom 19.5.2004, Zl 2001/18/0074). Das dargestellte Verhalten der Beschwerdeführerin ist unbestritten den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen. Von einem Wegfall der von ihr ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist daher nicht auszugehen. Die von der Behörde herangezogene Geltungsdauer von zwei Jahren ist dem von der Beschwerdeführerin bislang gezeigten Verhalten angemessen und liegt die Befristung des Einreiseverbots deutlich unter der Hälfte der in diesem Fall zulässigen Befristung. Die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot war folglich abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten im Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W242.2205859.1.00