RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW255 2234001-1 SpruchW255 2234001-1/6E, W255 2234001-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) forderte am 19.03.2020 beim Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) Zugangsdaten für ein eAMS-Konto an und meldete sich nach Erhalt der Zugangsdaten über sein eAMS-Konto arbeitslos. 1.
- Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) forderte am 19.03.2020 beim Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) Zugangsdaten für ein eAMS-Konto an und meldete sich nach Erhalt der Zugangsdaten über sein eAMS-Konto arbeitslos. 1.
- Am 29.03.2020 übermittelte der BF dem AMS elektronisch seinen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dem BF wurde in weiterer Folge vom AMS Arbeitslosengeld ab 19.03.2020 zuerkannt. 1.
- Am 13.05.2020 teilte der BF dem AMS im Zuge eines Telefonats mit, dass er sich seit Monaten im Ausland (Spanien) aufhalte. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.05.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.04.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 822,59 verpflichtet. 1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.05.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.04.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 822,59 verpflichtet. Begründend führte das AMS Aus, dass sich der BF laufend im Ausland aufgehalten und seinen Antrag auf Arbeitslosengeld über sein eAMS Konto aus dem Ausland gestellt habe. Er habe diese Tatsachen dem AMS verspätet zur Kenntnis gebracht und die Leistung vom 19.03.2020 bis 30.04.2020 zu Unrecht empfangen. Da er dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden sei, sei der Bezug von 43 Tagessätzen zu je € 19,13, somit insgesamt € 822,59, zurückzufordern. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er zwecks Durchführung eines Bewerbungsgespräches nach Spanien gereist sei. Nach diesem (erfolgreichen) Bewerbungsgespräch bei einer IT-Firma habe Anfang Februar die mehrwöchige Trainingsphase für seine dortigen Aufgaben begonnen. Anfang März sei die weitere Teilnahme an der Trainingsphase nicht mehr möglich gewesen, da der Dienstgeber sich an einem anderen Ort befunden habe und die Reisefreiheit von der spanischen Regierung eingeschränkt worden sei. Der BF habe sich daher entschlossen, nach Österreich zurückzukehren. Flüge von XXXX nach XXXX seien – vor allem seit dem 14.03.2020, als in Spanien der Alarmzustand gegolten habe, – nicht möglich gewesen. Auch Reisen auf dem Landweg seien verboten gewesen. Der BF habe sich schließlich am 17.03.2020 für die Rückhol-Aktion des österreichischen Außenministeriums registriert. Der Repatriierungsflug von XXXX weg sei jedoch nicht zustande gekommen. Zusätzlich hätte der BF bei seiner Rückkehr im Haushalt seiner Eltern, die zur Risikogruppe gehört hätten, wohnen müssen. Um krankenversichert zu sein und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, habe der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, dabei aber überlesen, dass eine Antragstellung aus dem Ausland nicht zulässig sei. Er ersuche um Nachsicht. 1.
- Gegen den unter Punkt 1.
- genannten Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte darin auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass er zwecks Durchführung eines Bewerbungsgespräches nach Spanien gereist sei. Nach diesem (erfolgreichen) Bewerbungsgespräch bei einer IT-Firma habe Anfang Februar die mehrwöchige Trainingsphase für seine dortigen Aufgaben begonnen. Anfang März sei die weitere Teilnahme an der Trainingsphase nicht mehr möglich gewesen, da der Dienstgeber sich an einem anderen Ort befunden habe und die Reisefreiheit von der spanischen Regierung eingeschränkt worden sei. Der BF habe sich daher entschlossen, nach Österreich zurückzukehren. Flüge von römisch 40 nach römisch 40 seien – vor allem seit dem 14.03.2020, als in Spanien der Alarmzustand gegolten habe, – nicht möglich gewesen. Auch Reisen auf dem Landweg seien verboten gewesen. Der BF habe sich schließlich am 17.03.2020 für die Rückhol-Aktion des österreichischen Außenministeriums registriert. Der Repatriierungsflug von römisch 40 weg sei jedoch nicht zustande gekommen. Zusätzlich hätte der BF bei seiner Rückkehr im Haushalt seiner Eltern, die zur Risikogruppe gehört hätten, wohnen müssen. Um krankenversichert zu sein und für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, habe der BF einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, dabei aber überlesen, dass eine Antragstellung aus dem Ausland nicht zulässig sei. Er ersuche um Nachsicht. 1.
- Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.07.2020, GZ: 2020-0566-9-001423, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Begründend führte das AMS zusammengefasst aus, dass sich der BF bei der Antragstellung und wochenlang danach im Ausland befunden habe. Dies habe er dem AMS erstmals am 13.05.2020 gemeldet. Somit habe er gegen seine Meldepflichten verstoßen. Dies stelle einen Rückforderungsgrund dar. Weiters ruhe gemäß den gesetzlichen Bestimmungen der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthalts im Ausland, daher sei die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet und daher zu widerrufen. Im Zuge der Corona-Pandemie habe die Bundesregierung zwar ausnahmsweise Antragstellungen vom Ausland für die Krisenzeit zugelassen. Diese Personen hätten sich dann aber umgehend um eine Rückkehr nach Österreich bemühen müssen und sich dann unverzüglich beim AMS melden müssen. Auch dieser Verpflichtung sei der BF nicht nachgekommen. 1.
- Mit Schreiben vom 31.07.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er führte aus, dass er sich im März in einer angespannten finanziellen Lage befunden habe und daher lieber noch ein bis zwei Wochen auf den Direktflug des österreichischen Staates gewartet habe, als sich auf eine kostspielige, unkoordinierte und gesundheitsgefährdende Rückreise über indirekte Flugverbindungen einzulassen. Dass der Rückholflug nicht zustande gekommen sei, habe man nicht vorhersehen können. Der Flughafen in XXXX sei ab Ende März geschlossen gewesen. Es sei weder möglich gewesen, aus Spanien auszureisen, noch die Ortschaft ohne Genehmigung zu verlassen. Konkret sei bis
- Juni (Ende des Alarmzustandes) eine Ausreise mit keinem Transportmittel möglich gewesen. Als im Juli Direktflüge von XXXX nach XXXX verfügbar gewesen seien, sei er unverzüglich nach Österreich gereist und habe beim AMS vorgesprochen.1.
- Mit Schreiben vom 31.07.2020 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht und wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er führte aus, dass er sich im März in einer angespannten finanziellen Lage befunden habe und daher lieber noch ein bis zwei Wochen auf den Direktflug des österreichischen Staates gewartet habe, als sich auf eine kostspielige, unkoordinierte und gesundheitsgefährdende Rückreise über indirekte Flugverbindungen einzulassen. Dass der Rückholflug nicht zustande gekommen sei, habe man nicht vorhersehen können. Der Flughafen in römisch 40 sei ab Ende März geschlossen gewesen. Es sei weder möglich gewesen, aus Spanien auszureisen, noch die Ortschaft ohne Genehmigung zu verlassen. Konkret sei bis
- Juni (Ende des Alarmzustandes) eine Ausreise mit keinem Transportmittel möglich gewesen. Als im Juli Direktflüge von römisch 40 nach römisch 40 verfügbar gewesen seien, sei er unverzüglich nach Österreich gereist und habe beim AMS vorgesprochen. 1.
- Am 13.08.2020 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. 1.
- Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und einer Vertreterin des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er ca. am XXXX nach Spanien gereist sei und ca. am XXXX oder XXXX an einem Bewerbungsgespräch teilgenommen habe. Am 08.02.2020 oder 09.02.2020 habe er mit seiner Trainingsphase für eine IT-Firma begonnen, jedoch die Trainingsphase nach dem ersten Tag abgebrochen. Er habe dann in XXXX bei einer Freundin gelebt. Ursprünglich habe der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Österreich seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegen wollen. Nach Ausbruch der Pandemie habe er sich aber entschlossen, nach Österreich zurückzukehren und sei schließlich am 05.07.2020 – mit dem zweiten, möglichen Direktflug – nach Österreich zurückgekehrt. Vor dem 17.03.2020 habe sich der BF online informiert, ob es Möglichkeiten gebe, nach Österreich zurückzukehren. Es habe Möglichkeiten gegeben, diese seien aber teuer gewesen und der BF habe keinen „indirekten“ Flug [gemeint: Flugverbindung mit Umsteigen] nehmen wollen. Er habe sich auch beim österreichischen Außenministerium für eine Rückholaktion angemeldet, es sei aber nie eine Rückholaktion von XXXX aus durchgeführt worden. Ab 23.03.2020 sei der Flughafen in XXXX gesperrt gewesen und er habe XXXX ab 12.03.2020 auch nicht mehr verlassen können. Nachgefragt gab der BF an, dass er deshalb nicht vor dem 23.03.2020 nach Österreich zurückgekehrt sei, weil es keinen Direktflug gegeben habe und er in XXXX – wie zuvor – bei seinen Eltern wohnen hätte müssen, da er keine eigene Wohnung gehabt habe. Das habe er nicht wollen. Er sei auch in einer finanziellen Notlage gewesen und habe deshalb keinen teuren Flug nehmen wollen. Seine Eltern hätten jedoch die Flugkosten für ihn übernommen.1.
- Am 23.03.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht im Beisein des BF und einer Vertreterin des AMS eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dabei gab der BF an, dass er ca. am römisch 40 nach Spanien gereist sei und ca. am römisch 40 oder römisch 40 an einem Bewerbungsgespräch teilgenommen habe. Am 08.02.2020 oder 09.02.2020 habe er mit seiner Trainingsphase für eine IT-Firma begonnen, jedoch die Trainingsphase nach dem ersten Tag abgebrochen. Er habe dann in römisch 40 bei einer Freundin gelebt. Ursprünglich habe der BF zum Zeitpunkt seiner Ausreise von Österreich seinen Lebensmittelpunkt nach Spanien verlegen wollen. Nach Ausbruch der Pandemie habe er sich aber entschlossen, nach Österreich zurückzukehren und sei schließlich am 05.07.2020 – mit dem zweiten, möglichen Direktflug – nach Österreich zurückgekehrt. Vor dem 17.03.2020 habe sich der BF online informiert, ob es Möglichkeiten gebe, nach Österreich zurückzukehren. Es habe Möglichkeiten gegeben, diese seien aber teuer gewesen und der BF habe keinen „indirekten“ Flug [gemeint: Flugverbindung mit Umsteigen] nehmen wollen. Er habe sich auch beim österreichischen Außenministerium für eine Rückholaktion angemeldet, es sei aber nie eine Rückholaktion von römisch 40 aus durchgeführt worden. Ab 23.03.2020 sei der Flughafen in römisch 40 gesperrt gewesen und er habe römisch 40 ab 12.03.2020 auch nicht mehr verlassen können. Nachgefragt gab der BF an, dass er deshalb nicht vor dem 23.03.2020 nach Österreich zurückgekehrt sei, weil es keinen Direktflug gegeben habe und er in römisch 40 – wie zuvor – bei seinen Eltern wohnen hätte müssen, da er keine eigene Wohnung gehabt habe. Das habe er nicht wollen. Er sei auch in einer finanziellen Notlage gewesen und habe deshalb keinen teuren Flug nehmen wollen. Seine Eltern hätten jedoch die Flugkosten für ihn übernommen.
- Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 2.
- Feststellungen 2.1.
- Der BF ist am XXXX geboren und ist seit XXXX durchgehend mit Hauptwohnsitz in 1010 XXXX , XXXX , gemeldet.2.1.
- Der BF ist am römisch 40 geboren und ist seit römisch 40 durchgehend mit Hauptwohnsitz in 1010 römisch 40 , römisch 40 , gemeldet. 2.1.
- Der BF war von 01.01.2017 bis 31.01.2020 in Österreich vollversicherungspflichtig beschäftigt. 2.1.
- Am XXXX reiste der BF mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX , wohnte von XXXX bis 07.07.2020 bei einer Freundin in XXXX und reiste am 07.07.2020 mit dem Flugzeug von XXXX nach XXXX zurück.2.1.
- Am römisch 40 reiste der BF mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 , wohnte von römisch 40 bis 07.07.2020 bei einer Freundin in römisch 40 und reiste am 07.07.2020 mit dem Flugzeug von römisch 40 nach römisch 40 zurück. 2.1.
- Am XXXX oder XXXX nahm der BF an einem Bewerbungsgespräch mit der Firma XXXX in XXXX teil. Nach dem Bewerbungsgespräch wurde dem BF von der Firma XXXX eine Stelle als „T2 IT Support Agent“ für das „German Support Team“ mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 1.500,- und Arbeitsbeginn am 03.02.2020 angeboten. Der BF absolvierte am 03.02.2020 seinen ersten Arbeitstag bei der Firma XXXX , ohne vorher den Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben. Nach dem ersten Tag sah der BF davon ab, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben und brach seine Arbeit für die Firma XXXX ab. Ab dem 03.02.2020 bis zu seiner Ausreise am 07.07.2020 hat sich der BF nicht ernsthaft um einen Job in Spanien bemüht.2.1.
- Am römisch 40 oder römisch 40 nahm der BF an einem Bewerbungsgespräch mit der Firma römisch 40 in römisch 40 teil. Nach dem Bewerbungsgespräch wurde dem BF von der Firma römisch 40 eine Stelle als „T2 IT Support Agent“ für das „German Support Team“ mit einem Bruttomonatslohn in Höhe von EUR 1.500,- und Arbeitsbeginn am 03.02.2020 angeboten. Der BF absolvierte am 03.02.2020 seinen ersten Arbeitstag bei der Firma römisch 40 , ohne vorher den Arbeitsvertrag unterschrieben zu haben. Nach dem ersten Tag sah der BF davon ab, den Arbeitsvertrag zu unterschreiben und brach seine Arbeit für die Firma römisch 40 ab. Ab dem 03.02.2020 bis zu seiner Ausreise am 07.07.2020 hat sich der BF nicht ernsthaft um einen Job in Spanien bemüht. 2.1.
- Am 19.03.2020 forderte der BF beim AMS Zugangsdaten für ein eAMS-Konto an und meldete sich nach Erhalt der Zugangsdaten über sein eAMS-Konto arbeitslos. 2.1.
- Am 29.03.2020 übermittelte der BF dem AMS elektronisch seinen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf diesem Antrag gab der BF an, in XXXX , XXXX , wohnhaft zu sein. Es wurde von ihm nicht erwähnt, in Spanien aufhältig zu sein. Dem BF wurde in weiterer Folge vom AMS Arbeitslosengeld ab 19.03.2020 in Höhe von täglich € 19,13 zuerkannt.2.1.
- Am 29.03.2020 übermittelte der BF dem AMS elektronisch seinen Antrag auf Arbeitslosengeld. Auf diesem Antrag gab der BF an, in römisch 40 , römisch 40 , wohnhaft zu sein. Es wurde von ihm nicht erwähnt, in Spanien aufhältig zu sein. Dem BF wurde in weiterer Folge vom AMS Arbeitslosengeld ab 19.03.2020 in Höhe von täglich € 19,13 zuerkannt. 2.1.
- Am 13.05.2020 wurde der BF vom AMS telefonisch kontaktiert. Im Zuge dieses telefonischen Beratungsgespräches erklärte der BF, sich seit Monaten in Spanien aufzuhalten und den Antrag auf Arbeitslosengeld aus dem Ausland gestellt zu haben. Er werde auch nicht in absehbarer Zeit nach Österreich zurückkehren. 2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.05.2020, VN: XXXX , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.04.2020 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und der BF gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 822,59 verpflichtet. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.07.2020, GZ: 2020-0566-9-001423, wurde der Bescheid des AMS vom 14.05.2020, VN: XXXX , bestätigt.2.1.
- Mit Bescheid des AMS vom 14.05.2020, VN: römisch 40 , wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des BF für den Zeitraum vom 19.03.2020 bis 30.04.2020 gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und der BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 822,59 verpflichtet. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 16.07.2020, GZ: 2020-0566-9-001423, wurde der Bescheid des AMS vom 14.05.2020, VN: römisch 40 , bestätigt. 2.1.
- Der BF hat keine ausreichenden Bemühungen unternommen, vor dem 19.03.2020 nach Österreich zurückzukehren. Es wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen, vor dem 19.03.2020 nach Österreich zurückzukehren. 2.1.
- Der BF hat keine ausreichenden Bemühungen unternommen, möglichst schnell nach 19.03.2020, nach Österreich zurückzukehren. Es wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen, innerhalb weniger Tage nach 19.03.2020, nach Österreich zurückzukehren. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
- Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
- Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. 2.2.
- Die Feststellungen zur Hin- und Rückreise des BF sowie dessen Aufenthalt in XXXX (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den seitens des AMS erstellten Aktenvermerk über das zwischen dem BF und dem AMS am 13.05.2020 geführte Telefonat sowie das vom BF vorgelegte (dienstrechtliche) Angebot der Firma XXXX (Mail vom 27.01.2020). Der BF gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, glaublich ca. am 05.07.2020 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Der BF hat im Verfahren kein Flugticket vorgelegt. Er hat am 07.07.2020 erstmals im Jahr 2020 persönlich beim AMS vorgesprochen. Daraus ergibt sich das festgestellte Rückflugdatum 07.07.2020.2.2.
- Die Feststellungen zur Hin- und Rückreise des BF sowie dessen Aufenthalt in römisch 40 (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den seitens des AMS erstellten Aktenvermerk über das zwischen dem BF und dem AMS am 13.05.2020 geführte Telefonat sowie das vom BF vorgelegte (dienstrechtliche) Angebot der Firma römisch 40 (Mail vom 27.01.2020). Der BF gab im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an, glaublich ca. am 05.07.2020 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Der BF hat im Verfahren kein Flugticket vorgelegt. Er hat am 07.07.2020 erstmals im Jahr 2020 persönlich beim AMS vorgesprochen. Daraus ergibt sich das festgestellte Rückflugdatum 07.07.
- 2.2.
- Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Firma XXXX (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie das vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte (dienstrechtliche) Angebot der Firma XXXX (Mail vom 27.01.2020). Die Feststellung, dass sich der BF ab dem 03.02.2020 nicht ernsthaft um einen Job in Spanien bemüht hat, stützt sich auf die diesbezüglichen klaren Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellungen in Zusammenhang mit der Firma römisch 40 (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie das vom BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte (dienstrechtliche) Angebot der Firma römisch 40 (Mail vom 27.01.2020). Die Feststellung, dass sich der BF ab dem 03.02.2020 nicht ernsthaft um einen Job in Spanien bemüht hat, stützt sich auf die diesbezüglichen klaren Angaben des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellungen zur Anforderung der e-AMS-Konto-Zugangsdaten (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die diesbezüglichen Vermerke des AMS vom 19.03.2020 und die Angabe des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellungen zur Beantragung von Arbeitslosengeld durch den BF und die Zuerkennung von Arbeitslosengeld (Punkt 2.1.6.) stützen sich auf den im Akt befindlichen Antrag und der damit übereinstimmenden Angabe des BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das AMS erst später – nach der Antragstellung – über seinen Auslandsaufenthalt informiert zu haben. Die Feststellungen im Hinblick auf die Zuerkennung von Arbeitslosengeld im festgestellten Ausmaß stützen sich auf die diesbezüglichen Angaben des AMS, denen der BF nicht entgegengetreten ist. 2.2.
- Die Feststellungen zum Telefonat vom 13.05.2020 (Punkt 2.1.7.) stützen sich auf den Aktenvermerk des AMS vom 13.05.
- Der BF ist dem Inhalt des Aktenvermerkes nicht entgegengetreten und bestätigte in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, das AMS erst später – nach der Antragstellung – über seinen Auslandsaufenthalt informiert zu haben. 2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS vom 14.05.2020, VN: XXXX , und vom 16.07.2020, GZ: 2020-0566-9-001423.2.2.
- Die Feststellungen zu den Bescheiden des AMS (Punkt 2.1.8.) stützen sich auf die im Akt befindlichen Bescheide des AMS vom 14.05.2020, VN: römisch 40 , und vom 16.07.2020, GZ: 2020-0566-9-
- 2.2.
- Zu den Feststellungen, dass der BF keine ausreichenden Bemühungen unternommen hat, vor dem 19.03.2020 (Punkt 2.1.9.) bzw. möglichst schnell nach dem 19.03.2020 (Punkt 2.1.10.) nach Österreich zurückzukehren und ihm eine solche Rückkehr möglich und zumutbar gewesen wäre, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Der BF befand sich seit XXXX in Spanien und ist abgesehen von einem Tag (03.02.2020) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF war in der Lage, die Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie zu verfolgen, zumal er mit dem Umgang mit dem Internet vertraut ist. Bei einem aufmerksamen Verfolgen der Medien war zwar nicht das tatsächliche Ausmaß und die Dauer der Pandemie absehbar, jedoch kam es weltweit sukzessive zu Reisewarnungen und in weiterer Folge auch Reisebeschränkungen, sodass es absehbar war, dass ein gänzliches Reiseverbot folgen könnte. , Der BF befand sich seit römisch 40 in Spanien und ist abgesehen von einem Tag (03.02.2020) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Der BF war in der Lage, die Entwicklungen in Zusammenhang mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie zu verfolgen, zumal er mit dem Umgang mit dem Internet vertraut ist. Bei einem aufmerksamen Verfolgen der Medien war zwar nicht das tatsächliche Ausmaß und die Dauer der Pandemie absehbar, jedoch kam es weltweit sukzessive zu Reisewarnungen und in weiterer Folge auch Reisebeschränkungen, sodass es absehbar war, dass ein gänzliches Reiseverbot folgen könnte. Bereits am 31.01.2020 wurde der erste Infektionsfall in Spanien registriert und medial darüber berichtet. Am 03./04.03.2020 wurde der erste Todesfall in Spanien in Zusammenhang mit dem Coronavirus registriert und medial darüber berichtet. Am 10.03.2020 verfügte die spanische Regierung die vorläufige Streichung aller Direktflüge von Italien nach Spanien. Ab dem 11.03.2020 stufte die WHO das Ausbruchsgeschehen des Coronavirus als Pandemie ein. Am selben Tag wurden vier Gemeinden in Katalonien unter Quarantäne gestellt. Am 13/14.03.2020 wurde in Spanien der nationale Notstand ausgerufen und eine Ausgangssperre verhängt. Personen, die sich zu diesem Zeitpunkt in Spanien aufhielten, war es trotz Ausgangssperre erlaubt, das Haus zu verlassen, um beispielsweise Lebensmittel zu kaufen und um zu ihrem Hauptwohnsitz (sei es innerhalb Spaniens oder außerhalb Spaniens) zurückzukehren. Bis 18.03.2020 gab es in Spanien knapp 12.000 bestätigte Fälle, bei 533 Todesfällen. Auch aus dem vom BF im Verfahren vorgelegten Bericht (abrufbar unter: https://www.euroweeklynews.com/2020/03/23/malaga-airport-on-the-costa-del-sol-is-now-closed-with-the-exception-of-ghost-flights/) als auch aus weiteren im Internet abrufbaren Berichten ergibt sich, dass der Flughafen XXXX – der zum Wohnort des BF in Spanien ( XXXX ) nächstgelegene, internationale Flughafen – erst mit 23.03.2020 teilweise gesperrt wurde. Ab dem 23.03.2020 durften Flugzeuge zwar noch auf dem Flughafen XXXX landen, um spanische Staatsbürger zurückzubringen, jedoch war es Fluggesellschaften ab 23.03.2020 verboten, Passagiere auf dem Flugzeug von XXXX aus von XXXX weg zu transportieren. Bis zu diesem Zeitpunkt war es insbesondere Nichtspaniern erlaubt, mit dem Flugzeug auszureisen, um zu ihrem Heimatort zurückzukehren. In seinem Vorlageantrag schrieb der BF selbst, dass der Flughafen in XXXX erst „Ende März“ geschlossen worden sei. Auch aus dem vom BF im Verfahren vorgelegten Bericht (abrufbar unter: https://www.euroweeklynews.com/2020/03/23/malaga-airport-on-the-costa-del-sol-is-now-closed-with-the-exception-of-ghost-flights/) als auch aus weiteren im Internet abrufbaren Berichten ergibt sich, dass der Flughafen römisch 40 – der zum Wohnort des BF in Spanien ( römisch 40 ) nächstgelegene, internationale Flughafen – erst mit 23.03.2020 teilweise gesperrt wurde. Ab dem 23.03.2020 durften Flugzeuge zwar noch auf dem Flughafen römisch 40 landen, um spanische Staatsbürger zurückzubringen, jedoch war es Fluggesellschaften ab 23.03.2020 verboten, Passagiere auf dem Flugzeug von römisch 40 aus von römisch 40 weg zu transportieren. Bis zu diesem Zeitpunkt war es insbesondere Nichtspaniern erlaubt, mit dem Flugzeug auszureisen, um zu ihrem Heimatort zurückzukehren. In seinem Vorlageantrag schrieb der BF selbst, dass der Flughafen in römisch 40 erst „Ende März“ geschlossen worden sei. In seinem Vorlageantrag bestätigte der BF, dass es ihm möglich gewesen wäre, vor Mitte März nach Österreich zurückzukehren. Er habe jedoch wegen der hohen Kosten und der „indirekten“ Flugverbindungen lieber warten wollen. Dies wiederholte der BF auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Frage, ob seine Eltern für einen teuren Rückflug von XXXX nach XXXX aufgekommen wären, beantwortete der BF klar und eindeutig mit „Ja.“ In seinem Vorlageantrag bestätigte der BF, dass es ihm möglich gewesen wäre, vor Mitte März nach Österreich zurückzukehren. Er habe jedoch wegen der hohen Kosten und der „indirekten“ Flugverbindungen lieber warten wollen. Dies wiederholte der BF auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Frage, ob seine Eltern für einen teuren Rückflug von römisch 40 nach römisch 40 aufgekommen wären, beantwortete der BF klar und eindeutig mit „Ja.“ Der BF hat sich zwar für eine Rückholaktion beim österreichischen Außenministerium registrieren lassen und im Internet nach Flugverbindungen gesucht. Er hat jedoch davon abgesehen, rechtzeitig einen (günstigen) Direktflug zu buchen und/oder einen vermeintlich teureren Direktflug und/oder eine Flugverbindung, die ein Umsteigen erfordert hätte, zu buchen, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dies, zumal die Kosten hierfür von seinen Eltern getragen worden wären. 2.
- Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
- Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Ruhen des Arbeitslosengeldes § 16.
(1)lit. g) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während es Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind,Paragraph 16,
(1)Litera g,) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während es Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind, […]
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Abs. 1 lit. g bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (§ 18) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen.
(3)Auf Antrag des Arbeitslosen ist das Ruhen des Arbeitslosengeldes gemäß Absatz eins, Litera g, bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände nach Anhörung des Regionalbeirates bis zu drei Monate während eines Leistungsanspruches (Paragraph 18,) nachzusehen. Berücksichtigungswürdige Umstände sind Umstände, die im Interesse der Beendigung der Arbeitslosigkeit gelegen sind, insbesondere wenn sich der Arbeitslose ins Ausland begibt, um nachweislich einen Arbeitsplatz zu suchen oder um sich nachweislich beim Arbeitgeber vorzustellen oder um sich einer Ausbildung zu unterziehen, oder Umstände, die auf zwingenden familiären Gründen beruhen. Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.
(1)[…]Paragraph 24,
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(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten. […] Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.
(2)Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen. 2.3.2. Abweisung der Beschwerde Der BF befand sich von XXXX bis 07.07.2020 in Spanien. Er hat sich am 19.03.2020 beim AMS (elektronisch) arbeitslos gemeldet und am 29.03.2020 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (elektronisch) übermittelt, ohne bekanntzugeben, dass er sich in Spanien aufhielt. Der BF gab im Zuge der Antragstellung an, in XXXX zu wohnen.Der BF befand sich von römisch 40 bis 07.07.2020 in Spanien. Er hat sich am 19.03.2020 beim AMS (elektronisch) arbeitslos gemeldet und am 29.03.2020 seinen Antrag auf Arbeitslosengeld (elektronisch) übermittelt, ohne bekanntzugeben, dass er sich in Spanien aufhielt. Der BF gab im Zuge der Antragstellung an, in römisch 40 zu wohnen. Der BF informierte das AMS erst im Zuge eines Telefonats vom 13.05.2020, das durch das AMS initiiert wurde, darüber, dass er sich seit Monaten in Spanien aufhalte. Der BF hat sich ab dem 03.02.2020 nicht mehr ernsthaft um einen Job in Spanien bemüht. Der BF hat keine ausreichenden Bemühungen unternommen, vor 19.03.2020 oder möglichst schnell nach dem 19.03.2020 nach Österreich zurückzukehren. Es wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen, vor dem 19.03.2020 nach Österreich zurückzukehren. Da der BF dem AMS den andauernden Auslandsaufenthalt nicht rechtzeitig gemeldet hat, hat er gegen die Meldepflicht des § 50 Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Da der BF dem AMS den andauernden Auslandsaufenthalt nicht rechtzeitig gemeldet hat, hat er gegen die Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Selbst unter der Berücksichtigung, dass eine Antragstellung aus dem Ausland aufgrund der Corona-Pandemie (vorübergehend) als zulässig erachtet worden wäre, hat sich der BF nicht ausreichend bemüht, schnellstmöglich nach Österreich zurückzukehren. Er hat vielmehr abgewartet, ehe aufgrund des Ausbruches der Pandemie kontinuierlich mehr Beschränkungen erlassen wurden, eher er überhaupt den Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt und sich weiterhin – ohne ausreichende Rückkehrbemühungen – in Spanien aufgehalten hat. Im Übrigen hat er auch keinen Antrag auf Ruhen des Arbeitslosengeldes gestellt. Dem BF wurde seitens des AMS für den Zeitraum 19.03.2020 bis 30.04.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 19,13, somit insgesamt € 822,59, ausbezahlt. Die Zuerkennung war gesetzlich nicht begründet und war daher zu widerrufen. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist bei Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem Arbeitsmarktservice noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Da der BF dem AMS den andauernden Auslandsaufenthalt nicht rechtzeitig gemeldet hat, hat er gegen die Meldepflicht des § 50 Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Der BF musste zudem erkennen, dass ihm die Leistung aufgrund seines Verhaltens nicht gebührte. Da der BF dem AMS den andauernden Auslandsaufenthalt nicht rechtzeitig gemeldet hat, hat er gegen die Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz 1 AlVG verstoßen und den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Der BF musste zudem erkennen, dass ihm die Leistung aufgrund seines Verhaltens nicht gebührte. Daher ist der BF zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (Beschwerdevorentscheidung) war daher abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W255.2234001.1.00