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{'item': 'W256 2236985-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW256 2236985-1 SpruchW256 2236985-1/4E, W256 2236985-1/4E, beschluss Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

BEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Schreiben vom

  1. Oktober 2018, GZ: DSB- XXXX wurde eine an die Datenschutzbehörde gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom
  2. September 2018 zuständigkeitshalber an die italienische Datenschutzbehörde abgetreten und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2018, GZ: DSB- römisch 40 wurde eine an die Datenschutzbehörde gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom
  4. September 2018 zuständigkeitshalber an die italienische Datenschutzbehörde abgetreten und der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt. In seinem an die Datenschutzbehörde gerichteten Antrag vom
  5. Mai 2020 begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  6. August 2020, GZ XXXX ) wurde das aufgrund dieses Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein beim Bezirksgericht XXXX zur Zahl, XXXX anhängiges Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters ausgesetzt.Mit dem Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  7. August 2020, GZ römisch 40 ) wurde das aufgrund dieses Antrages eingeleitete Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ein beim Bezirksgericht römisch 40 zur Zahl, römisch 40 anhängiges Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenschutzvertreters ausgesetzt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe für die Führung des Beschwerdeverfahrens. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  8. November 2020, GZ: XXXX ) hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid vom
  9. August 2020 auf und setzte das Verfahren fort. Das den Beschwerdeführer betreffende Erwachsenenschutzverfahren sei zwischenzeitig aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschlusses des Landesgerichtes XXXX vom
  10. August 2020 eingestellt worden, weshalb die Voraussetzungen für die gegenständliche Aussetzung weggefallen seien. Mit Beschwerdevorentscheidung vom
  11. November 2020, GZ: römisch 40 ) hob die Datenschutzbehörde den Aussetzungsbescheid vom
  12. August 2020 auf und setzte das Verfahren fort. Das den Beschwerdeführer betreffende Erwachsenenschutzverfahren sei zwischenzeitig aufgrund eines im Rechtsmittelverfahren ergangenen Beschlusses des Landesgerichtes römisch 40 vom
  13. August 2020 eingestellt worden, weshalb die Voraussetzungen für die gegenständliche Aussetzung weggefallen seien. Die Datenschutzbehörde legte den diesbezüglichen Antrag auf Verfahrenshilfe unter Anschluss der Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorentscheidung wurde – wie eine Nachfrage bei der Datenschutzbehörde ergeben hat – dem Antragsteller am
  14. November 2020 per E-Mail zugestellt und dagegen kein Rechtsmittel erhoben. Der Antragsteller hat sich dazu im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs nicht geäußert. II. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben wiedergegebene Verfahrensgang und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. III. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger).Gemäß Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Gemäß § 27 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde.Gemäß Paragraph 27, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senat über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde. Gemäß § 9 BvwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag.Gemäß Paragraph 9, BvwGG leitet der Vorsitzende die Geschäfte des Senates und führt das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses. Er entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird, eröffnet, leitet und schließt diese. Er verkündet die Beschlüsse des Senates, unterfertigt die schriftlichen Ausfertigungen, arbeitet den Erledigungsentwurf aus und stellt im Senat den Beschlussantrag. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß § 24 Abs. 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach § 9 BvwGG keines Senatsbeschlusses bedarf. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide, wegen der Verletzung der Unterrichtungspflicht gemäß Paragraph 24, Absatz 7 und der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde durch Senat zu entscheiden hat, wobei es für die zur Vorbereitung der Entscheidung in der Hauptsache erforderlichen Beschlüsse nach Paragraph 9, BvwGG keines Senatsbeschlusses bedarf. Die in § 9 Abs. 1 BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH, 5.9.2018, Ra 2018/03/0056).Die in Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG dem Vorsitzenden zugewiesene Aufgabe, das Verfahren bis zur Verhandlung zu führen, wobei die dabei erforderlichen Beschlüsse keines Senatsbeschlusses bedürfen, betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes allerdings nur die der Entscheidung in der Hauptsache vorangehenden Beschlüsse und damit lediglich die in der Hauptsache zu treffende Entscheidung (siehe dazu VwGH, 5.9.2018, Ra 2018/03/0056). In seiner Entscheidung vom
  15. September 2018, Ra 2018/03/0056 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass eine Entscheidung über die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes eine eigene Entscheidung darstellt, die zwar in einem akzessorischen Zusammenhang mit der zu treffenden Hauptentscheidung und dem diesbezüglichen Verfahren steht, aber von der Entscheidung in der Hauptsache und dem zu ihrer Vorbereitung geführten Verfahren zu unterscheiden ist. Nichts Anderes kann für eine – letztlich von der Hauptentscheidung losgelöste – Entscheidung über die Gewährung von Verfahrenshilfe gelten. Da § 27 DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf Verfahrenshilfeanträge vorsieht, kommt damit die allgemeine – Einzelrichterzuständigkeit vorsehende - Regelung des § 2 VwGVG zum Tragen.Da Paragraph 27, DSG keine Zuständigkeitsregelung in Bezug auf Verfahrenshilfeanträge vorsieht, kommt damit die allgemeine – Einzelrichterzuständigkeit vorsehende - Regelung des Paragraph 2, VwGVG zum Tragen. zu Spruchpunkt A) Festzuhalten ist, dass das erkennende Gericht angesichts des mittlerweile eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens davon ausgeht, dass der Antragssteller im Zeitpunkt der Einbringung des vorliegenden Verfahrenshilfeantrages prozessfähig war. Gegenteilige Anhaltpunkte lassen sich auch seinen im Verfahren erstatteten Eingaben nicht entnehmen. Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des § 8 a Abs. 1 VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Gemäß der für die Gewährung der Verfahrenshilfe maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 8, a Absatz eins, VwGVG ist, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  16. August 2020, XXXX mit welchem die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht XXXX anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt hat, erhoben. Gleichzeitig begehrte er darin auch die Gewährung der Verfahrenshilfe für die aufgrund dieser Beschwerde erforderliche weitere Verfahrensführung. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom
  17. August 2020, römisch 40 mit welchem die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht römisch 40 anhängige Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters ausgesetzt hat, erhoben. Gleichzeitig begehrte er darin auch die Gewährung der Verfahrenshilfe für die aufgrund dieser Beschwerde erforderliche weitere Verfahrensführung. Da die Datenschutzbehörde mit Beschwerdevorentscheidung vom
  18. November 2020 der Beschwerde des Antragsstellers Folge gegeben und ihren Bescheid vom
  19. August 2020 behoben hat, ist das vom Antragssteller eingeleitete Beschwerdeverfahren aber bereits (rechtskräftig) abgeschlossen. Die Gewährung von Verfahrenshilfe für die Führung eines Beschwerdeverfahrens kommt daher schon aus diesem Grund nicht (mehr) in Betracht. Dem gegenständlichen Antrag war daher nicht Folge zu geben. Eine mündliche Verhandlung konnte schon gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte schon gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass dem Antrag nicht Folge zu geben ist. zu Spruchpunkt B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Rechtsprechung weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W256.2236985.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.