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{'item': 'W268 1409059-4'}

Obsah (15)Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 68§§ 57§ 52§ 46§ 55§ 7§ 9§ 58§ 30§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW268 1409059-4 Spruch, W268 1409059-4/10EW268 1421150-4/6EW268 1409059-4/10E, W268 1421150-4/6E Schriftliche Ausf

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Erstbeschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.04.2009 unter Umgehung der Grenzbestimmungen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. 1.
  3. Der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung am 06.04.2009 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 01.09.2009 zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen an, dass er in seiner Heimat von der Regierung verfolgt worden sei, da sein Vater Leiter einer Milizdienststelle gewesen sei. Als er erwachsen geworden sei, sei er deshalb zwei Mal festgehalten und misshandelt worden. Weiters hätten sie verlangt, dass er Dokumente unterschreibe, damit er irgendwelche Verbrechen auf sich nehme. 1.
  4. Mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: XXXX , wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte dem Erstbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

§ 8Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies den Erstbeschwerdeführer

§ 10Abs.

1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt III.). 1.3. Mit Bescheid vom 08.09.2009, Zahl: römisch 40 , wies das Bundesasylamt den (ersten) Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte dem Erstbeschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters erkannte das Bundesasylamt dem Erstbeschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Erstbeschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchpunkt römisch drei.). 1.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Erstbeschwerdeführer am 24.09.2009 fristgerecht Beschwerde. 1.
  2. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und wurde am 23.09.2010 in Österreich geboren und wurde für sie in Folge ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 16.08.2011 ebenso

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 abgewiesen wurde. 1.5. Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Tochter des Erstbeschwerdeführers und wurde am 23.09.2010 in Österreich geboren und wurde für sie in Folge ebenso ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesaylamtes vom 16.08.2011 ebenso

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 abgewiesen wurde. 1.

  1. Am 19.10.2010 übermittelte der Erstbeschwerdeführer seine Geburtsurkunde sowie sein Studienbuch im Original. Weiters legte er seinen russischen Inlandspass in Kopie vor. 1.
  2. Mit Schreiben vom 08.11.2011 übermittelte der Erstbeschwerdeführer eine Kopie seines russischen Führerscheines. 1.
  3. Am 10.02.2012 legte der Erstbeschwerdeführer nachstehende Unterlagen vor: ● Bestätigung über den Besuch einer Deutschqualifizierung vom 23.12.2011 ● Bestätigung des Flüchtlingsheim vom 17.01.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer im Umfeld des Flüchtlingshauses bei gemeinnützigen Tätigkeiten mitgearbeitet habe ● Psychologischer/Psychotherapeutischer Befundbericht vom 03.02.2012 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung ● Anmeldung für die Abendhauptschule zum Orientierungstest 1.
  4. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 bzw. 16.08.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012, Zl. XXXX sowie XXXX ,

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen. 1.9. Die gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.09.2009 bzw. 16.08.2011 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 03.08.2012, Zl. römisch 40 sowie römisch 40 ,

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidungen erwuchsen mit Zustellung am 14.08.2012 in Rechtskraft. 1.

  1. Am 11.07.2013 stellte die Beschwerdeführer den zweiten Antrag auf internationalen Schutz, wozu der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag angab, er stelle einen neuen Antrag und halte alle seine Angaben aus seinem ersten Verfahren aufrecht. Seine Angaben entsprächen der Wahrheit, jedoch wolle er ergänzend hinzufügen, dass er gegen die russische Regierung als Widerstandskämpfer gekämpft habe. Befragt, seit wann ihm diese Änderungen bekannt wären, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ihm diese Gründe immer bekannt gewesen wären und diese im ersten Verfahren nur nicht angegeben hätte. 1.
  2. Im Bericht über die Dokumentenüberprüfung vom 11.07.2013 wurde festgehalten, dass bei der russischen Geburtsurkunde samt Übersetzung sowie beim Ehevertrag des Islamischen Zentrums Wien vom 23.06.2012 keine Hinweise auf Verfälschungen oder missbräuchliche Verwendung festgestellt worden seien. 1.
  3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.07.2013 gab er zu seinen Gründen für die neuerliche Antragstellung zusammengefasst an, seine nunmehrigen Angaben hätten mit seinem bisherigen Verfahren nichts zu tun. Er habe mit anderen eine eigene Republik namens Itschkeria gegründet und eine Armee aufgebaut. In dieser Armee sei er ab 2007 bis 2009 tätig gewesen. Er sei Leibwächter eines Feldkommandanten gewesen. Der Erstbeschwerdeführer brachte zum Beweis seiner Angaben Fotos, wo er mit anderen im Wald zu sehen sei, in Vorlage und verwies darauf, dass es Videos im Internet gebe. Im ersten Verfahren habe er nicht über all seine Probleme gesprochen und sei es zudem nicht korrekt, dass er zwei Mal mitgenommen worden sei, da er nicht mehr zu Hause gewesen sei. Er habe seine eigenen Probleme verschwiegen, diese seien jedoch der Hauptgrund, weshalb er ausgereist sei. Befragt, weshalb er im ersten Verfahren nicht alle seine Fluchtgründe zur Sprache gebracht hatte, erwiderte er, man habe ihm geraten, nicht darüber zu sprechen, da er sonst abgeschoben werde. Zu seinen persönlichen Verhältnissen erklärte er, in Österreich lebe er zusammen mit seiner Lebensgefährtin, die er nach islamischem Recht geheiratet habe, und seiner Tochter, zudem seien sein Onkel und seine Cousins väterlicherseits hier aufhältig. Er habe mittlerweile einen Deutschkurs besucht. Er sei aber kein Mitglied in einem Verein. Er lebe in einer Unterkunft für Asylwerber und erhalte Leistungen aus der Grundversorgung. Er habe jedoch auch gearbeitet. Anlässlich der Einvernahme wurden insbesondere folgende Unterlagen vorgelegt: ● Arbeitsbestätigung des Flüchtlingsheims, wonach der Erstbeschwerdeführer seit April 2011 gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde im Ausmaß von 80 Stunden pro Monat leistet, ● Psychologischer/Psychotherapeutischer Befundbericht vom 15.10.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer seit Oktober 2011 wegen des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD 10:F43.1) psychotherapeutische Behandlung erhält ● Bestätigung des Flüchtlingsheims vom 17.01.2012, ● Einstellungszusage vom 04.10.2012, wonach der Erstbeschwerdeführer unter der Voraussetzung eines Aufenthaltstitels mit unbeschränktem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt als Abwäscher (Vollzeit) im Unternehmen zu arbeiten beginnen kann, ● Diplom eines Deutschkurses (Niveau A2) vom 15.11.2012, ● diverse Fotografien von bewaffneten Personen im Wald 1.
  4. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zahl XXXX sowie XXXX , wurde der (zweite) Antrag der Beschwerdeführer

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.).1.13. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.08.2013, Zahl römisch 40 sowie römisch 40 , wurde der (zweite) Antrag der Beschwerdeführer

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In der Begründung wurde ausgeführt, dass insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Der vom Erstbeschwerdeführer behauptete Sachverhalt sei, wie der Erstbeschwerdeführer selbst angegeben habe, bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise, also auch zum Zeitpunkt des ersten Asylantrages vorgelegen, sei jedoch von ihm bisher schuldhaft nicht vorgebracht worden. Da er bereits im ersten Verfahren die Möglichkeit gehabt hätte, seine Fluchtgründe zur Gänze anzuführen, er dies jedoch nicht getan habe und da dies diesem Asylverfahren vorausgegangene Verfahren bereits rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung. Weiters sei zu bemerken, dass seine Angaben zu einer gezielt gegen ihn gerichteten Verfolgung in der Russischen Föderation nicht glaubhaft seien, da es jeder Lebenserfahrung widerspreche, dass ein durchschnittlich sorgfältiger Asylwerber Gründe für eine tatsächlich bestehende Verfolgung wider besseren Wissens verschweigt, da man von einer Person, welche tatsächlich im Herkunftsstaat Verfolgung erfahren hätte bzw. solche befürchten würde, erwarten müsste, dass sie ein derartig wichtiges Faktum nicht dermaßen leichtfertig in jenem Staat verschweigt, von dem sie sich Schutz erwartet und obendrein noch bewusst falsche Angaben machen würde, indem sie wissentlich fälschlich eine diesbezügliche Frage seitens des befragenden Organs wahrheitswidrig verneint oder diese maßgeblichen Sachverhalte nicht vorbringt. Auch könnten die in Vorlage gebrachten Fotos keine Änderung dieser Entscheidung nach sich ziehen, da der Erstbeschwerdeführer zwar mit einer Waffe posierend abgelichtet sei und zusammen mit weiteren bewaffneten Personen zu sehen sei, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass er in seiner Heimat deswegen tatsächlich einer Bedrohung durch russische Behörden ausgesetzt sei. 1.14. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.8.2013, Gz. XXXX sowie XXXX ,

§ 68Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen wurden. 1.14. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 23.8.2013, Gz. römisch 40 sowie römisch 40 ,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen wurden. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstbeschwerdeführer keine neuen glaubwürdigen Tatsachen mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht habe, sodass eine asylrelevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten sei. Im gegenständlichen Verfahren des Erstbeschwerdeführers sei nichts entscheidungsrelevantes Neues vor dem Bundesasylamt vorgebracht worden, weder im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten noch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten. Diese Entscheidungen erwuchsen mit Zustellung am 30.08.2013 in Rechtskraft. 1.

  1. Am 04.02.2014 bzw. 10.02.2014 stellten die Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz und der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung am 05.02.2014 zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, im Jahr 2009 habe er falsche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Seine Angaben aus dem Jahr 2013 – er werde von Kadyrows Leuten verfolgt, da er als bewaffneter Widerstandskämpfer im Jahr 2007 für sein Land gekämpft habe – entsprächen der Wahrheit. Darüber hinaus sei er Mitte Dezember 2013 von einem Kadyrowzy namens XXXX telefonisch bedroht worden, nach Hause zu kommen, ansonsten würden seine Angehörigen in Tschetschenien gravierende Probleme bekommen. Ende Jänner 2014 habe er noch einen Drohanruf erhalten. Er könne allerdings nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da er sonst getötet werde. 1.
  2. Am 04.02.2014 bzw. 10.02.2014 stellten die Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz und der Erstbeschwerdeführer gab anlässlich seiner Erstbefragung am 05.02.2014 zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung an, im Jahr 2009 habe er falsche Angaben zu seinen Asylgründen gemacht. Seine Angaben aus dem Jahr 2013 – er werde von Kadyrows Leuten verfolgt, da er als bewaffneter Widerstandskämpfer im Jahr 2007 für sein Land gekämpft habe – entsprächen der Wahrheit. Darüber hinaus sei er Mitte Dezember 2013 von einem Kadyrowzy namens römisch 40 telefonisch bedroht worden, nach Hause zu kommen, ansonsten würden seine Angehörigen in Tschetschenien gravierende Probleme bekommen. Ende Jänner 2014 habe er noch einen Drohanruf erhalten. Er könne allerdings nicht nach Tschetschenien zurückkehren, da er sonst getötet werde. 1.
  3. Am 17.02.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, dass seine bisher getätigten niederschriftlichen Angaben der Wahrheit entsprechen würden. Ende September 2013 sei er nach Deutschland gereist und habe dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Ende November 2013 sei er mit seiner Familie weiter in die Ukraine gereist, wo er bis zum 02.02.2014 aufhältig gewesen sei. Zum Nachweis legte der Erstbeschwerdeführer einen ukrainischen Mietvertrag vor. Die Ukraine habe er verlassen, da er dort zwei Mal telefonisch bedroht worden sei, man werde seiner Familie in Tschetschenien etwas antun, was sie auch in die Tat umgesetzt hätten. So habe er von seiner Mutter erfahren, dass Kadyrow-Leute vor drei Tagen seinen Bruder fast totgeschlagen und seiner Mutter die Schulter gebrochen hätten. Er könne keine entsprechenden Krankenhausbefunde vorlegen, werde jedoch versuchen, Beweise zu besorgen. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei bedroht worden, da ihm vorgeworfen worden sei, Widerstandskämpfer zu sein. Er habe von April 2007 bis Februar 2009 den Widerstandskämpfern angehört, wobei er keine Anschläge verübt, sondern nur verteidigt habe. Auf Nachfrage, die Bedrohung zu schildern, führte der Erstbeschwerdeführer aus, er habe eine ukrainische Telefonnummer gehabt. Wie der Bedroher seine Telefonnummer in Erfahrung gebracht habe, wisse er nicht. Er glaube, dass das Telefon seiner Familie abgehört werde. Gegen ihn bestehe im Herkunftsstaat auch ein offizieller Haftbefehl; Bekannte von ihm hätten einen Steckbrief auf einer Polizeistation gesehen. 1.
  4. In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.03.2015 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, im Herkunftsstaat habe er zuletzt die Universität besucht und sei von seiner Mutter unterstützt worden. Seine Mutter, ein Bruder und drei Schwestern lebten noch im Herkunftsstaat und halte er noch Kontakt ihnen. In Österreich lebe neben seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter noch ein asylberechtigter Onkel. Er habe Deutschkurse besucht und als Saisonarbeiter bei der Gemeinde gearbeitet. Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, von April 2007 bis Februar 2009 habe er mit einer Gruppe namens „Freies Tschetschenien“ zusammengelebt. Ein Cousin seines Vaters habe ihn aufgefordert, in den Wald zu ziehen. Zuerst sei er im Sektor Atschhoi-Martan gewesen, anschließend Sundzha und zuletzt in Inguschetien. Ende 2008 habe es Bombardements im Sektor Sundzha gegeben, wobei die meisten Leute seiner Gruppe ums Leben gekommen seien. Ein Überlebender sei im Gefängnis und ein zweiter sei nach Europa ausgereist. Bis Februar 2009 sei er im Wald geblieben, allerdings in einer anderen Gruppe. Er sei der Bewacher von XXXX gewesen, der später vergiftet worden sei. Befragt, von wem er in der Ukraine angerufen worden sei, erklärte er, dies nicht zu wissen, aber man nenne ihn XXXX . Er habe ihm mitgeteilt, dass seine Verwandten in Tschetschenien große Probleme haben würden, wenn er nicht zurückkehre. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er zu Hause angerufen und erfahren, dass sein Bruder XXXX heftig geschlagen worden sei. Als ihn die Mutter zu schützen versucht habe, sei diese mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Sein Bruder sei ebenfalls von zu Hause weggegangen und treibe sich in der Russischen Föderation herum. Auf Nachfrage, woher ein Unbekannter seine Telefonnummer gehabt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, in der Ukraine lebten viele Tschetschenen und sei es üblich zu fragen, wer man sei und woher man komme. Sein Nachname würde alles verraten. Außerdem bestünde die Möglichkeit, dass „Russland“ ihn abgehört habe, als er etwa seine Mutter angerufen habe. Nach Vorhalt, warum er im ersten Asylverfahren angegeben habe, aufgrund der Probleme seines Vaters ausgereist zu sein, erwiderte er, es sei wahr, dass sein Vater Probleme gehabt habe, da er gegen die russischen Besatzungsmächte gekämpft habe; er habe deshalb jedoch keine Probleme gehabt. Zu seinen Ausreisegründen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, von April 2007 bis Februar 2009 habe er mit einer Gruppe namens „Freies Tschetschenien“ zusammengelebt. Ein Cousin seines Vaters habe ihn aufgefordert, in den Wald zu ziehen. Zuerst sei er im Sektor Atschhoi-Martan gewesen, anschließend Sundzha und zuletzt in Inguschetien. Ende 2008 habe es Bombardements im Sektor Sundzha gegeben, wobei die meisten Leute seiner Gruppe ums Leben gekommen seien. Ein Überlebender sei im Gefängnis und ein zweiter sei nach Europa ausgereist. Bis Februar 2009 sei er im Wald geblieben, allerdings in einer anderen Gruppe. Er sei der Bewacher von römisch 40 gewesen, der später vergiftet worden sei. Befragt, von wem er in der Ukraine angerufen worden sei, erklärte er, dies nicht zu wissen, aber man nenne ihn römisch 40 . Er habe ihm mitgeteilt, dass seine Verwandten in Tschetschenien große Probleme haben würden, wenn er nicht zurückkehre. Als er nach Österreich gekommen sei, habe er zu Hause angerufen und erfahren, dass sein Bruder römisch 40 heftig geschlagen worden sei. Als ihn die Mutter zu schützen versucht habe, sei diese mit dem Gewehrkolben geschlagen worden. Sein Bruder sei ebenfalls von zu Hause weggegangen und treibe sich in der Russischen Föderation herum. Auf Nachfrage, woher ein Unbekannter seine Telefonnummer gehabt habe, antwortete der Erstbeschwerdeführer, in der Ukraine lebten viele Tschetschenen und sei es üblich zu fragen, wer man sei und woher man komme. Sein Nachname würde alles verraten. Außerdem bestünde die Möglichkeit, dass „Russland“ ihn abgehört habe, als er etwa seine Mutter angerufen habe. Nach Vorhalt, warum er im ersten Asylverfahren angegeben habe, aufgrund der Probleme seines Vaters ausgereist zu sein, erwiderte er, es sei wahr, dass sein Vater Probleme gehabt habe, da er gegen die russischen Besatzungsmächte gekämpft habe; er habe deshalb jedoch keine Probleme gehabt. Zudem legte der Erstbeschwerdeführer vor ● EU-Führerschein im Original ● Kopie seines russischen Führerscheins samt beglaubigter Übersetzung ● Kopie seiner russischen Geburtsurkunde samt beglaubigter Übersetzung 1.
  5. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig ist.

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).1.18. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.04.2015 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt römisch drei.). Das BFA traf umfassende herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass es sich bereits um das dritte Asylverfahren des Erstbeschwerdeführers handle, wobei er seine Ausreisegründe unterschiedlich dargestellt habe. 1.

  1. Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 05.05.2015 beim BFA einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde es unterlassen habe die vorgelegten Unterlagen, insbesondere Fotos und Dokumente, einer Überprüfung zu unterzeihen. Sie habe auch keinerlei Ermittlungen zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er Widerstandskämpfer gewesen sei, getätigt. 1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht führte in Folge sowohl am 16.03.2016 als auch am 28.09.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Erstbeschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, zu den aufgetretenen Widersprüchen Stellung zu nehmen. Darüber hinaus wurden zwei Zeugen einvernommen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte Ermittlungen zur Familie des Erstbeschwerdeführers und ihren Funktionen an (siehe Länderfeststellungen). 1.
  3. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, XXXX sowie XXXX wurde der Beschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben und den Beschwerdeführern

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.1.21. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, römisch 40 sowie römisch 40 wurde der Beschwerde der Beschwerdeführer stattgegeben und den Beschwerdeführern

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wurde festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer glaubhaft gemacht habe, dass er als Rebell in einem Lager gewesen und 2008 verletzt worden sei. Er sei dadurch bereits ins Blickfeld der Behörden geraten und noch 2013 deshalb telefonisch bedroht worden. Unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen sei derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich 2007 den Kämpfern in den Wäldern angeschlossen habe, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund dessen Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre. 1.22. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2020 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ein.1.22. Mit Aktenvermerk vom 25.08.2020 leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ein. 1.

  1. Am 22.10.2020 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF ua an, dass er in Russland nicht vorbestraft sei, es aber eine Straftat gebe. Nach ihm werde föderationsweit gefahndet wegen seiner politischen Überzeugung. Kadirow sei für ihn ein Niemand. Seine Verwandten und er seien für einen eigenen Staat. Solange Putin unten lebe, gebe es keine Chance dafür. Er würde zu Fuß in seine Heimat gehen, wenn er hören würde, dass Putin gestorben sei. 2014 habe er hier eine Einvernahme gehabt und die Wahrheit angegeben. Deshalb habe er Asyl bekommen. Er habe die Zustände zu Hause beweisen können. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation erleiden müsse, brachte der BF vor, dass er nach Österreich gekommen sei, um sein Leben zu retten. Man rede immer von Integration, aber er habe immer noch Angst um sein Leben. Seine Hände würden zittern. Mit Kadirow habe er kein Problem, aber mit Putin. Seine Tochter habe diese Probleme nicht. 1.
  2. Mit Bescheiden des BFA vom 02.12.2020, Zl. XXXX sowie XXXX , wurde der den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, XXXX sowie XXXX , zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass den Beschwerdeführern

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G 2005 iVm. § 55 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt IV). 1.24. Mit Bescheiden des BFA vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 sowie römisch 40 , wurde der den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, römisch 40 sowie römisch 40 , zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass den Beschwerdeführern

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Den Beschwerdeführern wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA im Wesentlichen damit, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, nachhaltig geändert habe und heute auch ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht seien. Angesichts der langen Zeitspanne erscheine es unwahrscheinlich, dass das tschetschenische Regime tatsächlich weiterhin ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers habe. Eine inländische Fluchtalternative sei dem Erstbeschwerdeführer laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der geänderten Lage in der Teilrepublik Tschetschenien und dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative treffe dies heute nicht mehr zu. 1.

  1. Gegen Spruchpunkte I. der unter Punkt 1.
  2. genannte Bescheide des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer. Darin führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nur am Rande mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers befassen würden. Ausführliche Berichte zur politischen Verfolgung von politischen Gegnern des tschetschenischen Staatsoberhauptes in der Russischen Föderation würden gänzlich fehlen. Das aktuelle Länderinformationsblatt zeige selbst auf, dass die Lage von politischen Gegnern des tschetschenischen Oberhaupts Kadyrow als sehr bedrohlich einzustufen sei. Zudem wurden Passagen aus einen „Kurier-Artikel“ sowie dem „US-DOS-Menschenrechtsbericht“ zitiert, in welchen auf die Verfolgung politisch Andersdenkender durch Kadyrow berichtet wurde. Weiters wurde gerügt, dass die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei und sich aus der aktuellen Berichtslage ergebe, dass nach wie vor eine Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfern stattfinde. Die Behörde habe sich nicht auf das Erkenntnis des Erstbeschwerdeführers aus dem Jahr 2016 bezogen und habe auch keine Beweismittel oder sonstige Unterlagen, welche Rückschlüsse auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zulassen würden, in das Verfahren eingebracht. Die entscheidungsmaßgebliche Frage, ob beim Erstbeschwerdeführer unverändert eine asylrelevante Gefahr vorliege, sei im Verfahren vor der Behörde nicht ausreichend behandelt worden. Schließlich sei aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten, dass Personen, die bereits ins Blickfeld der russischen und insbesondere der tschetschenischen oder dagestanischen Behörden geraten sind, und die verdächtigt werden, mit Widerstandskämpfern in Kontakt zu stehen bzw. diese zu unterstützen, Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehe und keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Auch der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 07.07.2016 darauf hingewiesen, dass im Nordkaukasus ein besonders Misshandlungsrisiko für bestimmte Personengruppen bestehe, weshalb von einer Art. 3 EMRK-Verletzung bei einer Rückführung von Betroffenen auszugehen sei. 1.
  3. Gegen Spruchpunkte römisch eins. der unter Punkt 1.
  4. genannte Bescheide des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer. Darin führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass die im Bescheid getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien und sich nur am Rande mit dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers befassen würden. Ausführliche Berichte zur politischen Verfolgung von politischen Gegnern des tschetschenischen Staatsoberhauptes in der Russischen Föderation würden gänzlich fehlen. Das aktuelle Länderinformationsblatt zeige selbst auf, dass die Lage von politischen Gegnern des tschetschenischen Oberhaupts Kadyrow als sehr bedrohlich einzustufen sei. Zudem wurden Passagen aus einen „Kurier-Artikel“ sowie dem „US-DOS-Menschenrechtsbericht“ zitiert, in welchen auf die Verfolgung politisch Andersdenkender durch Kadyrow berichtet wurde. Weiters wurde gerügt, dass die Beweiswürdigung mangelhaft gewesen sei und sich aus der aktuellen Berichtslage ergebe, dass nach wie vor eine Verfolgung von ehemaligen Widerstandskämpfern stattfinde. Die Behörde habe sich nicht auf das Erkenntnis des Erstbeschwerdeführers aus dem Jahr 2016 bezogen und habe auch keine Beweismittel oder sonstige Unterlagen, welche Rückschlüsse auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers zulassen würden, in das Verfahren eingebracht. Die entscheidungsmaßgebliche Frage, ob beim Erstbeschwerdeführer unverändert eine asylrelevante Gefahr vorliege, sei im Verfahren vor der Behörde nicht ausreichend behandelt worden. Schließlich sei aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abzuleiten, dass Personen, die bereits ins Blickfeld der russischen und insbesondere der tschetschenischen oder dagestanischen Behörden geraten sind, und die verdächtigt werden, mit Widerstandskämpfern in Kontakt zu stehen bzw. diese zu unterstützen, Verfolgungsgefahr bei einer Rückkehr in die Russische Föderation bestehe und keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Auch der EGMR habe in seiner Entscheidung vom 07.07.2016 darauf hingewiesen, dass im Nordkaukasus ein besonders Misshandlungsrisiko für bestimmte Personengruppen bestehe, weshalb von einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bei einer Rückführung von Betroffenen auszugehen sei. 1.
  5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 05.01.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden in Folge der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. 1.
  6. Am 04.03.2021 wurde eine mündliche Verhandlung unter Teilnahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht abgehalten. 1.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensinhaltes sowie des Inhalts der Beschwerde im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  8. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer vom 04.02.2014, der Erstbefragung und der Einvernahmen des Erstbeschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des (vormaligen) Bundesasylamtes und des (nunmehr zuständigen) BFA, der Bescheide des Bundesasylamtes, des BFA und des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.12.2016, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des BFA, der Länderberichte zur Russischen Föderation sowie der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 2.
  9. Zur Person des Beschwerdeführers: 2.1.
  10. Der Erstbeschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er bekennt sich zum muslimischen Glauben. 2.1.
  11. Der Erstbeschwerdeführer ist nach islamischem Ritus mit Frau XXXX verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seiner Frau und seiner Tochter in gemeinsamem Haushalt.2.1.
  12. Der Erstbeschwerdeführer ist nach islamischem Ritus mit Frau römisch 40 verheiratet und hat mit ihr eine gemeinsame Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer lebt mit seiner Frau und seiner Tochter in gemeinsamem Haushalt. 2.1.
  13. Der Erstbeschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzbestimmungen aus der Russischen Föderation aus, reiste am 06.04.2009 unter Umgehung der Grenzbestimmungen nach Österreich ein und stellte am selben Tag den ersten Antrag auf internationalen Schutz. 2.1.
  14. In Russland leben noch die Mutter des Erstbeschwerdeführers, drei Schwestern sowie ein Bruder des Erstbeschwerdeführers. 2.1.
  15. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil vom 09.09.2016 aufgrund von §12 2.Fall StGB §83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt.2.1.
  16. Der Erstbeschwerdeführer wurde in Österreich mit Urteil vom 09.09.2016 aufgrund von §12 2.Fall StGB §83 Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. 2.1.
  17. Die Beschwerdeführer sind gesund. 2.
  18. Zum Verfahrensgang: 2.2.
  19. Die Beschwerdeführer stellten am 04.02.2014 ihren (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. 2.2.
  20. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, GZ XXXX sowie XXXX , wurde den Beschwerdeführern

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. 2.2.2. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, GZ römisch 40 sowie römisch 40 , wurde den Beschwerdeführern

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich in den Feststellungen ua fest, dass der Onkel des Erstbeschwerdeführers XXXX , ein tschetschenischer Feldkommandant, gewesen sei, der als einer der ersten im kriminellen Hauptbusiness der Rebellen, der Geiselnahmen, tätig gewesen sei und auch den Schmuggel mit Ölprodukten kontrolliert habe. Er sei 1999 getötet worden. Sein gerade volljährig gewordener Sohn sei im Mai 2006 vor seinem Haus hingerichtet worden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei XXXX , der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons XXXX , gewesen und sei ebenfalls 1999 getötet worden. Der damals 18-jährige Erstbeschwerdeführer habe sich im April 2007 seinem Verwandten XXXX in dessen Lager bei Bamut als Rebell angeschlossen und bei der Bewachung des Lagers geholfen. Im Winter 2008 sei das Lager angegriffen und der Erstbeschwerdeführer verletzt worden, woraufhin er zuerst in einem anderen Lager Schutz gesucht habe und dann im Februar 2009 das Land verlassen habe.Das Bundesverwaltungsgericht hielt diesbezüglich in den Feststellungen ua fest, dass der Onkel des Erstbeschwerdeführers römisch 40 , ein tschetschenischer Feldkommandant, gewesen sei, der als einer der ersten im kriminellen Hauptbusiness der Rebellen, der Geiselnahmen, tätig gewesen sei und auch den Schmuggel mit Ölprodukten kontrolliert habe. Er sei 1999 getötet worden. Sein gerade volljährig gewordener Sohn sei im Mai 2006 vor seinem Haus hingerichtet worden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers sei römisch 40 , der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons römisch 40 , gewesen und sei ebenfalls 1999 getötet worden. Der damals 18-jährige Erstbeschwerdeführer habe sich im April 2007 seinem Verwandten römisch 40 in dessen Lager bei Bamut als Rebell angeschlossen und bei der Bewachung des Lagers geholfen. Im Winter 2008 sei das Lager angegriffen und der Erstbeschwerdeführer verletzt worden, woraufhin er zuerst in einem anderen Lager Schutz gesucht habe und dann im Februar 2009 das Land verlassen habe. Nach seiner Asylabweisung im Jahr 2013 habe der Erstbeschwerdeführer mit seiner Familie Österreich verlassen und einige Zeit in der Ukraine gelebt. Dort sei der Erstbeschwerdeführer telefonisch bedroht worden. In den Länderfeststellungen im angeführten Erkenntnis wurde ua folgendes ausgeführt: „Aus der vom Bundesverwaltungsgericht in Auftrag gegebenen Anfragebeantwortung (a-9756-1 und -2): Die russische Nachrichtenagentur Itar-Tass schreibt in einem Artikel vom Oktober 2000, dass XXXX , tschetschenischer Feldkommandant, „Brigadegeneral“ und Kommandant von Bamut, im ersten Tschetschenienkrieg die Einflusszone „Bamut – Atschchoj-Martan“ kontrolliert habe. Er sei als einer der ersten im kriminellen Hauptbusiness der Rebellen – der Geiselnahme – tätig gewesen. Er sei für den Transport von Entführten aus Inguschetien und Ossetien nach Tschetschenien und die „Aufbewahrung“ von Geiseln verantwortlich gewesen. Zudem habe er den Schmuggel mit Ölprodukten kontrolliert. In Tschetschenien habe XXXX eine gut bewaffnete Einheit unter sich gehabt, der etwa 170 bis 200 Kämpfer angehört hätten. XXXX sei für die Organisation der Sprengung eines Linienbusses im Juni 1996, die Tötung zweier Journalisten aus Sankt Petersburg und andere Morde sowie Entführungen verantwortlich. Nach Angaben des Geheimdienstes FSB hätten XXXX und seine Untergebenen allen 1997 mit Geiseln 1,7 Millionen US-Dollar „verdient“. Im August 1999 habe XXXX am Angriff tschetschenischer Rebellen auf Dagestan teilgenommen, wobei er schwer verletzt worden sei. Er sei am

  1. August 1999 im Krankenhaus des Rajons Urus-Martan verstorben.Die russische Nachrichtenagentur Itar-Tass schreibt in einem Artikel vom Oktober 2000, dass römisch 40 , tschetschenischer Feldkommandant, „Brigadegeneral“ und Kommandant von Bamut, im ersten Tschetschenienkrieg die Einflusszone „Bamut – Atschchoj-Martan“ kontrolliert habe. Er sei als einer der ersten im kriminellen Hauptbusiness der Rebellen – der Geiselnahme – tätig gewesen. Er sei für den Transport von Entführten aus Inguschetien und Ossetien nach Tschetschenien und die „Aufbewahrung“ von Geiseln verantwortlich gewesen. Zudem habe er den Schmuggel mit Ölprodukten kontrolliert. In Tschetschenien habe römisch 40 eine gut bewaffnete Einheit unter sich gehabt, der etwa 170 bis 200 Kämpfer angehört hätten. römisch 40 sei für die Organisation der Sprengung eines Linienbusses im Juni 1996, die Tötung zweier Journalisten aus Sankt Petersburg und andere Morde sowie Entführungen verantwortlich. Nach Angaben des Geheimdienstes FSB hätten römisch 40 und seine Untergebenen allen 1997 mit Geiseln 1,7 Millionen US-Dollar „verdient“. Im August 1999 habe römisch 40 am Angriff tschetschenischer Rebellen auf Dagestan teilgenommen, wobei er schwer verletzt worden sei. Er sei am
  2. August 1999 im Krankenhaus des Rajons Urus-Martan verstorben. Das bis 2014 wöchentlich erscheinende gesellschaftspolitische Magazin Itogi erwähnt in einem Artikel zu Entführungen vom Dezember 1999, dass viele, die mit Entführungen ein Geschäft gemacht hätten, durch Personen, die nach Blutrache getrachtet hätten, oder in Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Gruppen getötet worden seien. Bei Zusammenstößen mit Banden, die die Kosakensiedlung (Russisch: Staniza) Assinowskaja kontrolliert hätten, seien Berühmtheiten wie XXXX sowie XXXX , der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons Atschchoj-Martan, getötet worden.Das bis 2014 wöchentlich erscheinende gesellschaftspolitische Magazin Itogi erwähnt in einem Artikel zu Entführungen vom Dezember 1999, dass viele, die mit Entführungen ein Geschäft gemacht hätten, durch Personen, die nach Blutrache getrachtet hätten, oder in Auseinandersetzungen mit konkurrierenden Gruppen getötet worden seien. Bei Zusammenstößen mit Banden, die die Kosakensiedlung (Russisch: Staniza) Assinowskaja kontrolliert hätten, seien Berühmtheiten wie römisch 40 sowie römisch 40 , der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons Atschchoj-Martan, getötet worden. In einem im Jänner 2010 veröffentlichten Buch mit englischen Übersetzungen von Recherchen der im Jahr 2006 ermordeten russischen Journalistin Anna Politkowskaja wird berichtet, dass am
  3. Mai 2006 laut Angaben des russischen Innenministeriums Rebellen nach Inguschetien eingedrungen und sich im Dorf Nesterowskaja in das Haus Nr. 91 geflüchtet hätten, dessen Bewohner sie als Geiseln genommen hätten. Die den Rebellen gefolgten Kadyrowzy hätten das Haus, in dem die Familie des Feldkommandanten XXXX gelebt habe, umstellt. Bei der Familie sei XXXX gewesen, der 19-jährige Sohn von XXXX , der laut Angaben von Nachbarn kein Rebell gewesen sei. Als die Rebellen ein Mitglied der Sicherheitskräfte verletzt hätten, hätten sich letztere zurückgezogen und XXXX mitgenommen. Er sei in den Laderaum eines Autos gegenüber dem Haus gesperrt worden, hinter dem sich die Sicherheitskräfte verschanzt hätten. Es habe ein zweistündiges Feuergefecht begonnen. Als alles still gewesen sei, sei XXXX aus dem Laderaum geholt worden. Einer der Kadyrowzy habe ihm mit einer Pistole in den Hinterkopf geschossen, ein anderer habe mit einem Sturmgewehr auf ihn geschossen. Der Mord habe vor den Augen der BewohnerInnen des Dorfes Nesterowskaja stattgefunden.In einem im Jänner 2010 veröffentlichten Buch mit englischen Übersetzungen von Recherchen der im Jahr 2006 ermordeten russischen Journalistin Anna Politkowskaja wird berichtet, dass am
  4. Mai 2006 laut Angaben des russischen Innenministeriums Rebellen nach Inguschetien eingedrungen und sich im Dorf Nesterowskaja in das Haus Nr. 91 geflüchtet hätten, dessen Bewohner sie als Geiseln genommen hätten. Die den Rebellen gefolgten Kadyrowzy hätten das Haus, in dem die Familie des Feldkommandanten römisch 40 gelebt habe, umstellt. Bei der Familie sei römisch 40 gewesen, der 19-jährige Sohn von römisch 40 , der laut Angaben von Nachbarn kein Rebell gewesen sei. Als die Rebellen ein Mitglied der Sicherheitskräfte verletzt hätten, hätten sich letztere zurückgezogen und römisch 40 mitgenommen. Er sei in den Laderaum eines Autos gegenüber dem Haus gesperrt worden, hinter dem sich die Sicherheitskräfte verschanzt hätten. Es habe ein zweistündiges Feuergefecht begonnen. Als alles still gewesen sei, sei römisch 40 aus dem Laderaum geholt worden. Einer der Kadyrowzy habe ihm mit einer Pistole in den Hinterkopf geschossen, ein anderer habe mit einem Sturmgewehr auf ihn geschossen. Der Mord habe vor den Augen der BewohnerInnen des Dorfes Nesterowskaja stattgefunden. Itogi erwähnt in dem bereits zitierten Artikel vom Dezember 1999, dass die Feldkommandanten XXXX und XXXX und Bamut kontrolliert hätten. In dem Artikel wird zudem erwähnt, dass XXXX der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons XXXX gewesen sei und bei Zusammenstößen mit Banden, die die Kosakensiedlung (Russisch: Staniza) Assinowskaja kontrolliert hätten, getötet worden sei.Itogi erwähnt in dem bereits zitierten Artikel vom Dezember 1999, dass die Feldkommandanten römisch 40 und römisch 40 und Bamut kontrolliert hätten. In dem Artikel wird zudem erwähnt, dass römisch 40 der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons römisch 40 gewesen sei und bei Zusammenstößen mit Banden, die die Kosakensiedlung (Russisch: Staniza) Assinowskaja kontrolliert hätten, getötet worden sei. Kommersant erwähnt in einem Artikel vom April 2007, dass XXXX und sein Bruder XXXX als „Herrscher“ von Bamut und XXXX bezeichnet worden seien.Kommersant erwähnt in einem Artikel vom April 2007, dass römisch 40 und sein Bruder römisch 40 als „Herrscher“ von Bamut und römisch 40 bezeichnet worden seien. Itar-Tass erwähnt in einem bereits zitierten Artikel vom Oktober 2000, dass die russischen Geheimdienste zum Ende des Jahres 2000 faktisch alle „sichtbaren XXXX “ „liquidiert“ hätten. Im Sommer sei der jüngere Bruder von XXXX , gefangen genommen worden. Später sei ein weiterer Bruder, XXXX , wegen Verdachts auf Entführung von Personen festgenommen worden.Itar-Tass erwähnt in einem bereits zitierten Artikel vom Oktober 2000, dass die russischen Geheimdienste zum Ende des Jahres 2000 faktisch alle „sichtbaren römisch 40 “ „liquidiert“ hätten. Im Sommer sei der jüngere Bruder von römisch 40 , gefangen genommen worden. Später sei ein weiterer Bruder, römisch 40 , wegen Verdachts auf Entführung von Personen festgenommen worden. Memorial berichtet in dem bereits zitierten Artikel vom Juni 2006, dass XXXX 1999 im Zuge eines aufgrund von Blutrache im Dorf entstandenen Konflikts getötet worden sei. In den vorangegangenen Jahren vor Veröffentlichung des Artikels seien sieben Männer aus der „Sippe“ der XXXX getötet worden. Der letzte sei einige Tage zuvor XXXX gewesen, der in der Nesterowskaja von Unbekannten getötet worden sei. Am
  5. Mai 2003 sei nach Angeben von www.ingushetiya.ru unweit des Dorfes Sagopschi in Inguschetien der Leichnam von XXXX (geboren 1966, Einwohner von Bamut) gefunden worden. Der Leichnam habe Schussverletzungen aufgewiesen. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass XXXX der Bruder von XXXX gewesen sei.Memorial berichtet in dem bereits zitierten Artikel vom Juni 2006, dass römisch 40 1999 im Zuge eines aufgrund von Blutrache im Dorf entstandenen Konflikts getötet worden sei. In den vorangegangenen Jahren vor Veröffentlichung des Artikels seien sieben Männer aus der „Sippe“ der römisch 40 getötet worden. Der letzte sei einige Tage zuvor römisch 40 gewesen, der in der Nesterowskaja von Unbekannten getötet worden sei. Am
  6. Mai 2003 sei nach Angeben von www.ingushetiya.ru unweit des Dorfes Sagopschi in Inguschetien der Leichnam von römisch 40 (geboren 1966, Einwohner von Bamut) gefunden worden. Der Leichnam habe Schussverletzungen aufgewiesen. Im Zuge der Ermittlungen sei festgestellt worden, dass römisch 40 der Bruder von römisch 40 gewesen sei. Zu XXXX :Zu römisch 40 : Die unabhängige Menschenrechtsgruppe Memorial schreibt in einem undatierten Artikel zu Ereignissen vom
  7. Dezember 2008, der Pressedienst des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB in der Republik Tschetschenien habe mitgeteilt, dass das Dorf Alkun zur Zone der Durchführung eines Antiterror-Einsatzes erklärt worden sei. Dies sei dadurch bedingt gewesen, dass in diesem Gebiet eine bewaffnete Rebellengruppe entdeckt worden sei. Am
  8. Dezember 2008 sei der Sondereinsatz beendet gewesen. Laut offiziellen Angaben seien während des Einsatzes zwölf Rebellen getötet worden, darunter der Anführer der Gruppe XXXX . Der FSB habe mitgeteilt, dass XXXX von 1999 bis zu seinem Tod einer der wesentlichen Rebellenführer gewesen sei, die an der Grenze zwischen Tschetschenien und Inguschetien aktiv gewesen seien. Er habe eine Reihe von Angriffen auf föderale Truppen und Siedlungen in Inguschetien verübt und persönlich an der Ermordung von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden teilgenommen. In der Gruppe von XXXX seien auch ausländische Söldner gewesen. Laut Angaben von EinwohnerInnen des Dorfes Muschitschi habe XXXX von 1995 bis 1999 als Vertriebener in ihrem Dorf gelebt.Die unabhängige Menschenrechtsgruppe Memorial schreibt in einem undatierten Artikel zu Ereignissen vom
  9. Dezember 2008, der Pressedienst des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB in der Republik Tschetschenien habe mitgeteilt, dass das Dorf Alkun zur Zone der Durchführung eines Antiterror-Einsatzes erklärt worden sei. Dies sei dadurch bedingt gewesen, dass in diesem Gebiet eine bewaffnete Rebellengruppe entdeckt worden sei. Am
  10. Dezember 2008 sei der Sondereinsatz beendet gewesen. Laut offiziellen Angaben seien während des Einsatzes zwölf Rebellen getötet worden, darunter der Anführer der Gruppe römisch 40 . Der FSB habe mitgeteilt, dass römisch 40 von 1999 bis zu seinem Tod einer der wesentlichen Rebellenführer gewesen sei, die an der Grenze zwischen Tschetschenien und Inguschetien aktiv gewesen seien. Er habe eine Reihe von Angriffen auf föderale Truppen und Siedlungen in Inguschetien verübt und persönlich an der Ermordung von Mitgliedern der Strafverfolgungsbehörden teilgenommen. In der Gruppe von römisch 40 seien auch ausländische Söldner gewesen. Laut Angaben von EinwohnerInnen des Dorfes Muschitschi habe römisch 40 von 1995 bis 1999 als Vertriebener in ihrem Dorf gelebt. Die russische Internetzeitung Westi meldet im Dezember 2008, dass laut Angaben des FSB zwischen
  11. und
  12. Dezember 2008 in der Nähe des Dorfes XXXX der Anführer einer Rebellengruppe, die im Gebiet zwischen Tschetschenien und Inguschetien aktiv gewesen sei, und elf weitere Rebellen, darunter Söldner, getötet worden seien. Die Gruppe des sogenannten „inguschetischen Sektors der Südwest-Front“ habe XXXX (geboren 1981) angeführt, nach dem landesweit gefahndet worden sei und der XXXX unterstellt gewesen sei. XXXX sei auch unter den Pseudonymen „ XXXX “ und „ XXXX “ bekannt. Seine Gruppe habe aus zwölf Personen bestanden. Alle Mitglieder der Gruppe seien im Zuge des Sondereinsatzes getötet worden. XXXX und sein Stellvertreter XXXX seien unter den Getöteten identifiziert worden.“Die russische Internetzeitung Westi meldet im Dezember 2008, dass laut Angaben des FSB zwischen
  13. und
  14. Dezember 2008 in der Nähe des Dorfes römisch 40 der Anführer einer Rebellengruppe, die im Gebiet zwischen Tschetschenien und Inguschetien aktiv gewesen sei, und elf weitere Rebellen, darunter Söldner, getötet worden seien. Die Gruppe des sogenannten „inguschetischen Sektors der Südwest-Front“ habe römisch 40 (geboren 1981) angeführt, nach dem landesweit gefahndet worden sei und der römisch 40 unterstellt gewesen sei. römisch 40 sei auch unter den Pseudonymen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ bekannt. Seine Gruppe habe aus zwölf Personen bestanden. Alle Mitglieder der Gruppe seien im Zuge des Sondereinsatzes getötet worden. römisch 40 und sein Stellvertreter römisch 40 seien unter den Getöteten identifiziert worden.“ Beweiswürdigend wurde schließlich zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente zum Anlass genommen habe, genauere Ermittlungen zur Familie des Erstbeschwerdeführers und dem Lager des XXXX anzustellen, die bestätigt hätten, dass die meisten männlichen Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers im Tschetschenienkrieg als Rebellen und Anführer verstrickt gewesen seien und deshalb getötet worden seien. Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers über seinen Verwandten XXXX und dessen Lager sowie den Angriff auf das Lager im Jahr 2008 hätten sich bestätigt.Beweiswürdigend wurde schließlich zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente zum Anlass genommen habe, genauere Ermittlungen zur Familie des Erstbeschwerdeführers und dem Lager des römisch 40 anzustellen, die bestätigt hätten, dass die meisten männlichen Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers im Tschetschenienkrieg als Rebellen und Anführer verstrickt gewesen seien und deshalb getötet worden seien. Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers über seinen Verwandten römisch 40 und dessen Lager sowie den Angriff auf das Lager im Jahr 2008 hätten sich bestätigt. Der Erstbeschwerdeführer habe außerdem zwei Zeugen stellig machen können, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätten, dass sie den Erstbeschwerdeführer im besagten Lager gesehen hätten. Beide Zeugen hätten in Österreich Asyl erhalten, unter anderem aufgrund der Versorgung von Rebellen. Die Angaben, wann sie den Erstbeschwerdeführer im Lager gesehen hätten, hätten mit ihren Angaben in ihren eigenen Asylverfahren übereingestimmt, wovon sich das Gericht durch die Einsichtnahme in die entsprechenden Verwaltungsakten versichern habe können. Der Erstbeschwerdeführer habe somit glaubhaft gemacht, dass er als Rebell in einem Lager gewesen und 2008 verletzt worden sei. Er sei dadurch bereits ins Blickfeld der Behörden geraten und noch 2013 deshalb telefonisch bedroht worden. Rechtlich wurde schließlich ausgeführt, dass aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen sei, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich 2007 den Kämpfern in den Wäldern angeschlossen habe, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund dessen Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, sei doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Mitnahme und Misshandlung von Rebellen auf der Tagesordnung im Kampf gegen den islamistischen Widerstand stehen würden und keinerlei wirksame Maßnahmen dagegen ergriffen werden könnten. Die Aktualität des Vorbringens habe sich dadurch erwiesen, dass der Erstbeschwerdeführer noch 2013 in der Ukraine telefonisch bedroht worden sei. Bei der vorliegenden Konstellation könne im gegenständlichen Fall auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen. 2.2.
  15. Mit Bescheiden des BFA vom 02.12.2020, Zl. XXXX sowie XXXX , wurde der den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, XXXX sowie XXXX , zuerkannte Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 aberkannt und festgestellt, dass den Beschwerdeführern

§ 7Abs. 4 Asyl

G 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Den Beschwerdeführern wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG wurde

§ 9Abs.

2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

§ 58Abs. 2 und 3 Asyl

G 2005 iVm. § 55 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 erteilt (Spruchpunkt IV). 2.2.3. Mit Bescheiden des BFA vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 sowie römisch 40 , wurde der den Beschwerdeführern mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, römisch 40 sowie römisch 40 , zuerkannte Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass den Beschwerdeführern

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.). Den Beschwerdeführern wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Den Beschwerdeführern wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG wurde

Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG für auf Dauer unzulässig erklärt.

Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern eine „Aufenthaltsberechtigung plus“

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch vier). Die Aberkennung des Status der Asylberechtigten begründete das BFA damit, dass sich die Lage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien nachhaltig geändert habe und heute auch ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht seien. Angesichts der langen Zeitspanne erscheine es unwahrscheinlich, dass das tschetschenische Regime tatsächlich weiterhin ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers habe. Eine inländische Fluchtalternative sei dem Erstbeschwerdeführer laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der geänderten Lage in der Teilrepublik Tschetschenien und dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative treffe dies heute nicht mehr zu. Beweiswürdigend wurde schließlich noch ausgeführt, dass im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten werde, dass sich der Einfluss des tschetschenischen Machthabers kaum über die tschetschenischen Grenzen erstrecke. Dies bedeute, dass eine föderationsweite Suche nicht mehr bestehe und eine inländische Fluchtalternative bestehe. Hinzu trete, dass im Laufe der Jahre mehrere Amnestien in Tschetschenien erlassen worden seien. Nachdem der Erstbeschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle im Widerstand gespielt habe, sei für ihn gegenwärtig eine Verfolgung als unwahrscheinlich zu erachten. Kausale Gründe, weshalb das tschetschenische Regime gerade an der Person des Erstbeschwerdeführers weiterhin das von ihm beschriebene Interesse haben sollte, obwohl eine Zeitspanne von 11 Jahren verstrichen sei und mehrere Amnestien gegen ehemalige Widerstandskämpfer erlassen worden seien, habe der Erstbeschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können. Im Fall des Erstbeschwerdeführers sei das Interesse der tschetschenischen Behörden an seiner Person offensichtlich nicht vorhanden, zumal er seit vielen Jahren unbehelligt in Österreich einem geregelten Leben nachgehen könne. Einen Nachweis, dass es eine offizielle Fahndung nach dem Erstbeschwerdeführer gebe, habe der Erstbeschwerdeführer weder im Aberkennungsverfahren noch im Asylverfahren erbracht. Die Zuerkennung des Asylstatus sei auf die in den Jahren 2000 bis 2009 prekäre Sicherheitslage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, gegründet gewesen. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts

(2016)habe den damaligen Länderfeststellungen noch nicht entnommen werden können, dass der tschetschenische Machtapparat kaum Einfluss über die Grenzen Tschetscheniens hinaus habe. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass sich die Lage in Tschetschenien nach Ende des Bürgerkriegs maßgeblich zum Besseren verändert habe und bestehe für den Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr. Selbst wenn man vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Erstbeschwerdeführers ausgehe, so sei es ihm jedenfalls zumutbar, in der tschetschenischen Diaspora in Moskau, Rostow oder Stravropol Fuß zu fassen. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht habe, nunmehr der Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund seiner politischen Ansichten vom Putin-Regime föderationsweit verfolgt zu werden, könne dieser Umstand nicht zum Absehen von der gegenständlichen Aberkennung führen. Der Erstbeschwerdeführer habe ausgeführt, aufgrund einer Straftat (nämlich: Schaffung eines eigenen Staates) gesucht zu werden. Da die Schaffung eines eigenständigen tschetschenischen Staates ohne Anwendung „terroristischer Maßnahmen“ undenkbar sei, sei entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG verwirklicht, der jedenfalls zu einer Aberkennung führe. Die Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers, welche lediglich der weiteren Zuerkennung des Status des Asylberechtigten um jeden Preis dienen solle, habe jedoch offensichtlich nichts mit wirklichen Geschehnissen zu tun, weshalb diese nicht geeignet sei, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Beweiswürdigend wurde schließlich noch ausgeführt, dass im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten werde, dass sich der Einfluss des tschetschenischen Machthabers kaum über die tschetschenischen Grenzen erstrecke. Dies bedeute, dass eine föderationsweite Suche nicht mehr bestehe und eine inländische Fluchtalternative bestehe. Hinzu trete, dass im Laufe der Jahre mehrere Amnestien in Tschetschenien erlassen worden seien. Nachdem der Erstbeschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle im Widerstand gespielt habe, sei für ihn gegenwärtig eine Verfolgung als unwahrscheinlich zu erachten. Kausale Gründe, weshalb das tschetschenische Regime gerade an der Person des Erstbeschwerdeführers weiterhin das von ihm beschriebene Interesse haben sollte, obwohl eine Zeitspanne von 11 Jahren verstrichen sei und mehrere Amnestien gegen ehemalige Widerstandskämpfer erlassen worden seien, habe der Erstbeschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können. Im Fall des Erstbeschwerdeführers sei das Interesse der tschetschenischen Behörden an seiner Person offensichtlich nicht vorhanden, zumal er seit vielen Jahren unbehelligt in Österreich einem geregelten Leben nachgehen könne. Einen Nachweis, dass es eine offizielle Fahndung nach dem Erstbeschwerdeführer gebe, habe der Erstbeschwerdeführer weder im Aberkennungsverfahren noch im Asylverfahren erbracht. Die Zuerkennung des Asylstatus sei auf die in den Jahren 2000 bis 2009 prekäre Sicherheitslage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, gegründet gewesen. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts
(2016)habe den damaligen Länderfeststellungen noch nicht entnommen werden können, dass der tschetschenische Machtapparat kaum Einfluss über die Grenzen Tschetscheniens hinaus habe. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass sich die Lage in Tschetschenien nach Ende des Bürgerkriegs maßgeblich zum Besseren verändert habe und bestehe für den Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr. Selbst wenn man vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Erstbeschwerdeführers ausgehe, so sei es ihm jedenfalls zumutbar, in der tschetschenischen Diaspora in Moskau, Rostow oder Stravropol Fuß zu fassen. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht habe, nunmehr der Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund seiner politischen Ansichten vom Putin-Regime föderationsweit verfolgt zu werden, könne dieser Umstand nicht zum Absehen von der gegenständlichen Aberkennung führen. Der Erstbeschwerdeführer habe ausgeführt, aufgrund einer Straftat (nämlich: Schaffung eines eigenen Staates) gesucht zu werden. Da die Schaffung eines eigenständigen tschetschenischen Staates ohne Anwendung „terroristischer Maßnahmen“ undenkbar sei, sei entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG verwirklicht, der jedenfalls zu einer Aberkennung führe. Die Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers, welche lediglich der weiteren Zuerkennung des Status des Asylberechtigten um jeden Preis dienen solle, habe jedoch offensichtlich nichts mit wirklichen Geschehnissen zu tun, weshalb diese nicht geeignet sei, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. In der rechtlichen Beurteilung des BFA im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass § 7 Abs. 1 AsylG die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z1 bis 3 genannten Tatbestände vorsehe. Da sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und dem Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen würde und auch keine innerstaatlichen Konflikte in der Russischen Föderation vorherrschen würden, sei dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. In der rechtlichen Beurteilung des BFA im Hinblick auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde kurz zusammengefasst ausgeführt, dass Paragraph 7, Absatz eins, AsylG die zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z1 bis 3 genannten Tatbestände vorsehe. Da sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und dem Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen würde und auch keine innerstaatlichen Konflikte in der Russischen Föderation vorherrschen würden, sei dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen. 2.2.4. Gegen Spruchpunkte I. der Bescheide des BFA vom 02.12.2020, Zl. XXXX und XXXX , richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer. 2.2.4. Gegen Spruchpunkte römisch eins. der Bescheide des BFA vom 02.12.2020, Zl. römisch 40 und römisch 40 , richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführer. 3. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: 3.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers: 3.1.1. Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der Beschwerdeführer stützen sich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem (damaligen) Bundesasylamt, dem BFA, vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die vorlegten Dokumente. 3.1.2. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der Beschwerdeführer gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Erstbeschwerdeführers; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zur Russischen Föderation deckenden – Aussagen des Erstbeschwerdeführers zu zweifeln. 3.1.3. Die Feststellungen zum Personenstand und den Verwandten des Erstbeschwerdeführers stützen sich auf seine dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesasylamt, vor dem BFA und vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie die vorgelegten Dokumente. 3.1.5. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer stützt sich auf die Angaben des Erstbeschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 04.03.2021. 3.1.6. Die Feststellung zur Verurteilung des Erstbeschwerdeführers stützt sich auf die Einsichtnahme in das Strafregister. 4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.1. Zu A) Stattgabe der Beschwerde 4.1.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: Aberkennung des Status des Asylberechtigten § 7.
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
  1. ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;
  2. einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder
  3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.Paragraph 7,
(1)Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn,
  1. ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt;,
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder,
  3. der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.
(2)In den Fällen des § 27 Abs. 3 Z 1 bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Art. 1 Abschnitt C Z 1, 2 oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des § 27 Abs. 3 Z 1 eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

§ 30Abs.

5 BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2)In den Fällen des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 und bei Vorliegen konkreter Hinweise, dass ein in Artikel eins, Abschnitt C Ziffer eins, 2, oder 4 der Genfer Flüchtlingskonvention angeführter Endigungsgrund eingetreten ist, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, wahrscheinlich ist. Ein Verfahren

Satz 1 ist, wenn es auf Grund des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins, eingeleitet wurde, längstens binnen einem Monat nach Einlangen der Verständigung über den Eintritt der Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung

Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG, in den übrigen Fällen schnellstmöglich, längstens jedoch binnen einem Monat ab seiner Einleitung zu entscheiden, sofern bis zum Ablauf dieser Frist jeweils der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht. Eine Überschreitung der Frist

Satz 2 steht einer späteren Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht entgegen. Als Hinweise

Satz 1 gelten insbesondere die Einreise des Asylberechtigten in seinen Herkunftsstaat oder die Beantragung und Ausfolgung eines Reisepasses seines Herkunftsstaates.

(2a)Ungeachtet der in § 3 Abs. 4 genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

§ 3Abs.

4a ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(2a)Ungeachtet der in Paragraph 3, Absatz 4, genannten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn sich aus der Analyse

Paragraph 3, Absatz 4 a, ergibt, dass es im Herkunftsstaat des Asylberechtigten zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist. Das Bundesamt hat von Amts wegen dem Asylberechtigten die Einleitung des Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten formlos mitzuteilen.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(3)Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,), den Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten

Absatz eins, Ziffer 2, aberkannt werden.

(4)Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.
(4)Die Aberkennung nach Absatz eins, Ziffer eins und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen. 4.1.
  1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention lauten: Artikel 1 Abschnitt C. Eine Person, auf die die Bestimmungen des Absatzes A zutrifft, fällt nicht mehr unter dieses Abkommen,
  2. wenn sie sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, unterstellt; oder
  3. wenn sie nach dem Verlust ihrer Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat; oder
  4. wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit sie erworben hat, genießt; oder
  5. wenn sie freiwillig in das Land, das sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen sie sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat; oder
  6. wenn sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Hierbei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Inanspruchnahme des Schutzes des Landes abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt;
  7. wenn es sich um eine Person handelt, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, falls sie nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer sie als Flüchtling anerkannt worden ist, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem sie ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat. Dabei wird jedoch unterstellt, dass die Bestimmung dieser Ziffer auf keinen Flüchtling im Sinne der Ziffer 1 des Abschnittes A dieses Artikels Anwendung findet, der sich auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in das Land abzulehnen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Artikel 1 Abschnitt D. Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Personen, die zurzeit den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge genießen. Ist dieser Schutz oder diese Unterstützung aus irgendeinem Grunde weggefallen, ohne dass das Schicksal dieser Person endgültig

den hierauf bezüglichen Entschließungen der Generalversammlung der Vereinten Nationen geregelt worden ist, so fallen diese Personen ipso facto unter die Bestimmungen dieses Abkommens. 4.1.

  1. Das BFA stützt sich im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides explizit auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.4.1.
  2. Das BFA stützt sich im Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides explizit auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG
  3. Das BFA verweist in der rechtlichen Beurteilung darauf, dass § 7 Abs. 1 AsylG 2005 eine zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Z 1 bis 3 genannten Tatbestände vorsehe. In Folge wird darauf verwiesen, dass sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und dem Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen würde und auch keine innerstaatlichen Konflikte in der Russischen Föderation vorherrschen würden, und somit dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Eine nähere Ausführung diesbezüglich erfolgte in der rechtlichen Beurteilung nicht. Das BFA verweist in der rechtlichen Beurteilung darauf, dass Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 eine zwingende Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei Vorliegen eines der in Ziffer eins bis 3 genannten Tatbestände vorsehe. In Folge wird darauf verwiesen, dass sich die Lage in der Russischen Föderation über einen längeren Zeitraum nachhaltig geändert habe und dem Erstbeschwerdeführer im Falle seiner Rückführung in die Russische Föderation keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen würde und auch keine innerstaatlichen Konflikte in der Russischen Föderation vorherrschen würden, und somit dem Erstbeschwerdeführer der Status des Asylberechtigten abzuerkennen gewesen sei. Eine nähere Ausführung diesbezüglich erfolgte in der rechtlichen Beurteilung nicht. Demgegenüber wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten werde, dass sich der Einfluss des tschetschenischen Machthabers kaum über die tschetschenischen Grenzen erstrecke. Dies bedeute, dass eine föderationsweite Suche nicht mehr bestehe und eine inländische Fluchtalternative bestehe. Hinzu trete, dass im Laufe der Jahre mehrere Amnestien in Tschetschenien erlassen worden seien. Nachdem der Erstbeschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle im Widerstand gespielt habe, sei für ihn gegenwärtig eine Verfolgung als unwahrscheinlich zu erachten. Kausale Gründe, weshalb das tschetschenische Regime gerade an der Person des Erstbeschwerdeführers weiterhin das von ihm beschriebene Interesse haben sollte, obwohl eine Zeitspanne von 11 Jahren verstrichen sei und mehrere Amnestien gegen ehemalige Widerstandskämpfer erlassen worden seien, habe der Erstbeschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können. Im Fall des Erstbeschwerdeführers sei das Interesse der tschetschenischen Behörden an seiner Person offensichtlich nicht vorhanden, zumal er seit vielen Jahren unbehelligt in Österreich einem geregelten Leben nachgehen könne. Einen Nachweis, dass es eine offizielle Fahndung nach dem Erstbeschwerdeführer gebe, habe der Erstbeschwerdeführer weder im Aberkennungsverfahren noch im Asylverfahren erbracht. Die Zuerkennung des Asylstatus sei auf die in den Jahren 2000 bis 2009 prekäre Sicherheitslage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien gegründet gewesen. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts

(2016)habe den damaligen Länderfeststellungen noch nicht entnommen werden können, dass der tschetschenische Machtapparat kaum Einfluss über die Grenzen Tschetscheniens hinaus habe. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass sich die Lage in Tschetschenien nach Ende des Bürgerkriegs maßgeblich zum Besseren verändert habe und bestehe für den Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr. Selbst wenn man vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Erstbeschwerdeführers ausgehe, so sei es ihm jedenfalls zumutbar, in der tschetschenischen Diaspora in Moskau, Rostow oder Stravropol Fuß zu fassen. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht habe, nunmehr der Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund seiner politischen Ansichten vom Putin-Regime föderationsweit verfolgt zu werden, könne dieser Umstand nicht zum Absehen von der gegenständlichen Aberkennung führen. Der Erstbeschwerdeführer habe ausgeführt, aufgrund einer Straftat (nämlich: Schaffung eines eigenen Staates) gesucht zu werden. Da die Schaffung eines eigenständigen tschetschenischen Staates ohne Anwendung „terroristischer Maßnahmen“ undenkbar sei, sei entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG verwirklicht, der jedenfalls zu einer Aberkennung führe. Die Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers, welche lediglich der weiteren Zuerkennung des Status des Asylberechtigten um jeden Preis dienen solle, habe jedoch offensichtlich nichts mit wirklichen Geschehnissen zu tun, weshalb diese nicht geeignet sei, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen. Demgegenüber wurde in der Beweiswürdigung ausgeführt, dass im aktuellen Länderinformationsblatt festgehalten werde, dass sich der Einfluss des tschetschenischen Machthabers kaum über die tschetschenischen Grenzen erstrecke. Dies bedeute, dass eine föderationsweite Suche nicht mehr bestehe und eine inländische Fluchtalternative bestehe. Hinzu trete, dass im Laufe der Jahre mehrere Amnestien in Tschetschenien erlassen worden seien. Nachdem der Erstbeschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle im Widerstand gespielt habe, sei für ihn gegenwärtig eine Verfolgung als unwahrscheinlich zu erachten. Kausale Gründe, weshalb das tschetschenische Regime gerade an der Person des Erstbeschwerdeführers weiterhin das von ihm beschriebene Interesse haben sollte, obwohl eine Zeitspanne von 11 Jahren verstrichen sei und mehrere Amnestien gegen ehemalige Widerstandskämpfer erlassen worden seien, habe der Erstbeschwerdeführer nicht überzeugend darlegen können. Im Fall des Erstbeschwerdeführers sei das Interesse der tschetschenischen Behörden an seiner Person offensichtlich nicht vorhanden, zumal er seit vielen Jahren unbehelligt in Österreich einem geregelten Leben nachgehen könne. Einen Nachweis, dass es eine offizielle Fahndung nach dem Erstbeschwerdeführer gebe, habe der Erstbeschwerdeführer weder im Aberkennungsverfahren noch im Asylverfahren erbracht. Die Zuerkennung des Asylstatus sei auf die in den Jahren 2000 bis 2009 prekäre Sicherheitslage in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien gegründet gewesen. Zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts
(2016)habe den damaligen Länderfeststellungen noch nicht entnommen werden können, dass der tschetschenische Machtapparat kaum Einfluss über die Grenzen Tschetscheniens hinaus habe. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass sich die Lage in Tschetschenien nach Ende des Bürgerkriegs maßgeblich zum Besseren verändert habe und bestehe für den Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr mehr. Selbst wenn man vom Wahrheitsgehalt der Angaben des Erstbeschwerdeführers ausgehe, so sei es ihm jedenfalls zumutbar, in der tschetschenischen Diaspora in Moskau, Rostow oder Stravropol Fuß zu fassen. Soweit der Erstbeschwerdeführer in der Einvernahme vorgebracht habe, nunmehr der Gefahr ausgesetzt zu sein, aufgrund seiner politischen Ansichten vom Putin-Regime föderationsweit verfolgt zu werden, könne dieser Umstand nicht zum Absehen von der gegenständlichen Aberkennung führen. Der Erstbeschwerdeführer habe ausgeführt, aufgrund einer Straftat (nämlich: Schaffung eines eigenen Staates) gesucht zu werden. Da die Schaffung eines eigenständigen tschetschenischen Staates ohne Anwendung „terroristischer Maßnahmen“ undenkbar sei, sei entgegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG verwirklicht, der jedenfalls zu einer Aberkennung führe. Die Schutzbehauptung des Erstbeschwerdeführers, welche lediglich der weiteren Zuerkennung des Status des Asylberechtigten um jeden Preis dienen solle, habe jedoch offensichtlich nichts mit wirklichen Geschehnissen zu tun, weshalb diese nicht geeignet sei, eine anderslautende Entscheidung herbeizuführen.

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist einem Fremden der Status des Asylberechtigten mit Bescheid abzuerkennen, wenn einer der in Artikel 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist. Der Erstbeschwerdeführer hat sich – soweit aus dem Akteninhalt hervorgeht – weder freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt (Z 1), noch nach dem Verlust seiner russischen Staatsangehörigkeit, diese freiwillig wiedererlangt (Z 2), noch eine neue Staatsangehörigkeit erworben und den Schutz dieses Staates genossen (Z 3), noch hat er sich in der Russischen Föderation niedergelassen (Z 4). Der Erstbeschwerdeführer hat sich – soweit aus dem Akteninhalt hervorgeht – weder freiwillig dem Schutz seines Herkunftsstaates unterstellt (Ziffer eins,), noch nach dem Verlust seiner russischen Staatsangehörigkeit, diese freiwillig wiedererlangt (Ziffer 2,), noch eine neue Staatsangehörigkeit erworben und den Schutz dieses Staates genossen (Ziffer 3,), noch hat er sich in der Russischen Föderation niedergelassen (Ziffer 4,). Eine auf § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gestützte Asylaberkennung käme schließlich noch in Betracht, wenn der BF nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK).Eine auf Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Asylaberkennung käme schließlich noch in Betracht, wenn der BF nach Wegfall der Umstände, aufgrund derer er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr iS der GFK und damit der Notwendigkeit der Schutzgewährung (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Voraussetzung ist, dass die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K11). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Ziffer 5 ist eine wesentliche Änderung der Situation, also ein Wegfall der Verfolgungsgefahr iS der GFK und damit der Notwendigkeit der Schutzgewährung (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K9). Voraussetzung ist, dass die Schutzbedürftigkeit nicht mehr gegeben ist (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7, AsylG, K11). Der UNHCR führt diesbezüglich in seinem „Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft

dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ auf S. 32 zu Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 aus: „‚Umstände‘ bezieht sich auf grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.“ (vgl. weiters Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S. 185). „‚Umstände‘ bezieht sich auf grundlegende Veränderungen in dem Land, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht.“ vergleiche weiters Gachowetz/Schmidt/Simma/Urban, Asyl- und Fremdenrecht im Rahmen der Zuständigkeit des BFA, S. 185). In Kommentar von Zimmermann zur GFK werden als Indikatoren für solche geänderten Umstände iSd Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 demokratische Wahlen, signifikante Reformen der rechtlichen und sozialen Strukturen, Amnestien und Anerkennung der Menschenrechte genannt: „The UNHCR Guidelines and ExCom Conclusions outline in more detail how ‚ceased to exist‘ should be interpreted. Consistent with leading academic opinion, they suggest that changes in the refugee’s country should be ´substantial, effective and durable´ or ´fundamental and enduring`. Some indicators of such change that have been suggested by the UNCHR and the UNHCR ExCom are democratic elections, significant reforms to the legal and social structure, amnesties, repeal of oppresive laws, dismantling of repressive security forces, and general respect for human rights.“ (Kneebone/O`Sullivan in Zimmermann (ed.), The 1951 Convention Relating to the Status of Refugees and ist 1967 Protocol, A Commentary, p. 502). Das Abstellen auf (objektive) Veränderungen im Herkunftsstaat entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH: „Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor ‚Verfolgung‘ im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie haben muss.“ (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla ua, Rz 76).Das Abstellen auf (objektive) Veränderungen im Herkunftsstaat entspricht auch der Rechtsprechung des EuGH: „Die Flüchtlingseigenschaft erlischt, wenn in Anbetracht einer erheblichen und nicht nur vorübergehenden Veränderung der Umstände in dem fraglichen Drittland diejenigen Umstände, aufgrund deren der Betreffende begründete Furcht vor Verfolgung aus einem der in Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie genannten Gründe hatte und als Flüchtling anerkannt worden war, weggefallen sind und er auch nicht aus anderen Gründen Furcht vor ‚Verfolgung‘ im Sinne des Artikel 2, Buchst. c der Richtlinie haben muss.“ (EuGH 02.03.2010, Rs C-175/08 ua, Abdulla ua, Rz 76). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln (vgl. VwGH 21.11.2002, 99/20/0171, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings darf es sich dabei nicht nur um vorübergehende Veränderungen handeln vergleiche VwGH 21.11.2002, 99/20/0171, mwN). Die Annahme einer grundlegenden politischen Veränderung im Herkunftsstaat (aus der sich der Verlust der zunächst gegebenen Flüchtlingseigenschaft ergeben soll) setzt eine gewisse Konsolidierung der Verhältnisse voraus, für deren Beurteilung es in der Regel eines längeren Beobachtungszeitraumes bedarf (VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170 und VwGH 16.02.2006, 2006/19/0030). Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten (vgl. VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318).Ob eine die Anwendung des Endigungsgrundes des Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK rechtfertigende relevante Änderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat eingetreten ist, hat die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht von Amts wegen zu ermitteln und unter Berücksichtigung der Fluchtgeschichte bzw. der Fluchtgründe eines Asylwerbers zu prüfen, ob diese noch immer einen asylrechtlich relevanten Aspekt haben könnten vergleiche VwGH 19.12.2001, 2000/20/0318). Das Vorliegen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten hat das BFA damit begründet, dass sich die subjektive Lage des Erstbeschwerdeführers im Vergleich zum seinerzeitigen Entscheidungszeitpunkt dahingehend geändert habe, dass heute auch ehemalige Widerstandskämpfer in Tschetschenien an der Macht seien. Angesichts der langen Zeitspanne erscheine es unwahrscheinlich, dass das tschetschenische Regime tatsächlich weiterhin ein Interesse an der Person des Erstbeschwerdeführers habe. Eine inländische Fluchtalternative sei dem Erstbeschwerdeführer laut der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2016 nicht zur Verfügung gestanden. Aufgrund der geänderten Lage in der Teilrepublik Tschetschenien und dem Vorhandensein einer inländischen Fluchtalternative treffe dies heute nicht mehr zu. Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, GZ XXXX , der Status des Asylberechtigten mit der Begründung zuerkannt, dass er glaubhaft gemacht habe, dass er als Rebell in einem Lager gewesen und 2008 verletzt worden sei. Er sei dadurch bereits ins Blickfeld der Behörden geraten und noch 2013 deshalb telefonisch bedroht worden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die meisten männlichen Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers im Tschetschenienkrieg als Rebellen und Anführer verstrickt gewesen seien und deshalb getötet worden seien. Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers über seinen Verwandten XXXX und dessen Lager sowie den Angriff auf das Lager im Jahr 2008 hätten sich bestätigt. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer zwei Zeugen stellig machen können, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätten, dass sie den Erstbeschwerdeführer im besagten Lager gesehen hätten. Beide Zeugen hätten in Österreich Asyl erhalten, unter anderem aufgrund der Versorgung von Rebellen. Das Bundesverwaltungsgericht ging schließlich auch davon aus, dass die Aktualität des Vorbringens gegeben sei, zumal der Erstbeschwerdeführer noch 2013 in der Ukraine telefonisch bedroht worden sei und schloss weiters aufgrund der Gegebenheiten des Falls eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Dem Erstbeschwerdeführer wurde mit (rechtskräftigem) Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016, GZ römisch 40 , der Status des Asylberechtigten mit der Begründung zuerkannt, dass er glaubhaft gemacht habe, dass er als Rebell in einem Lager gewesen und 2008 verletzt worden sei. Er sei dadurch bereits ins Blickfeld der Behörden geraten und noch 2013 deshalb telefonisch bedroht worden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die meisten männlichen Familienmitglieder des Erstbeschwerdeführers im Tschetschenienkrieg als Rebellen und Anführer verstrickt gewesen seien und deshalb getötet worden seien. Auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers über seinen Verwandten römisch 40 und dessen Lager sowie den Angriff auf das Lager im Jahr 2008 hätten sich bestätigt. Zudem habe der Erstbeschwerdeführer zwei Zeugen stellig machen können, die in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angegeben hätten, dass sie den Erstbeschwerdeführer im besagten Lager gesehen hätten. Beide Zeugen hätten in Österreich Asyl erhalten, unter anderem aufgrund der Versorgung von Rebellen. Das Bundesverwaltungsgericht ging schließlich auch davon aus, dass die Aktualität des Vorbringens gegeben sei, zumal der Erstbeschwerdeführer noch 2013 in der Ukraine telefonisch bedroht worden sei und schloss weiters aufgrund der Gegebenheiten des Falls eine innerstaatliche Fluchtalternative aus. Im Gegensatz dazu geht das BFA im nunmehr angefochtenen Asyl-Aberkennungsbescheid vom 02.12.2020 davon aus, dass sich mittlerweile der Einfluss des tschetschenischen Machthabers kaum über die tschetschenischen Grenzen erstrecke und dem Erstbeschwerdeführer somit eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe. Zudem seien im Laufe der Jahre mehrere Amnestien in Tschetschenien erlassen worden. Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem BFA zwar durchaus zuzustimmen ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation und hier insbesondere auch in Tschetschenien verbessert hat und die Gewalt deutlich zurückgegangen ist, aber diese Einschätzung bezieht sich insbesondere auf einen Vergleich der heutigen Situation mit der Lage in den Jahren von 2000 bis 2009, in denen der zweite Tschetschenienkrieg stattfand, wie dies auch im Bescheid ausgeführt wurde (vgl. S. 35 des Bescheides). Es ist weiters festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer zwar schon im Jahr 2009 Tschetschenien verlassen hat, jedoch die Asylgewährung an den Erstbeschwerdeführer erst im Jahr 2016 und somit lange nach der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges stattfand, weshalb darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch zu diesem Zeitpunkt der Entscheidung eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers als gegeben erachtete. Insofern ist somit als Vergleichsmaßstab die Lage im Jahr 2016 zur nunmehr gegebenen Lage heranzuziehen. Auch wenn man nun weiters davon ausgeht, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien auch seit dem Jahr 2016 kontinuierlich verbessert hat, so lässt sich allein daraus dennoch noch nicht generell der Rückschluss ziehen, dass auch der Erstbeschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr mehr zu vergegenwärtigen hat: Diesbezüglich ist auszuführen, dass dem BFA zwar durchaus zuzustimmen ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in der Russischen Föderation und hier insbesondere auch in Tschetschenien verbessert hat und die Gewalt deutlich zurückgegangen ist, aber diese Einschätzung bezieht sich insbesondere auf einen Vergleich der heutigen Situation mit der Lage in den Jahren von 2000 bis 2009, in denen der zweite Tschetschenienkrieg stattfand, wie dies auch im Bescheid ausgeführt wurde vergleiche S. 35 des Bescheides). Es ist weiters festzustellen, dass der Erstbeschwerdeführer zwar schon im Jahr 2009 Tschetschenien verlassen hat, jedoch die Asylgewährung an den Erstbeschwerdeführer erst im Jahr 2016 und somit lange nach der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges stattfand, weshalb darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch zu diesem Zeitpunkt der Entscheidung eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers als gegeben erachtete. Insofern ist somit als Vergleichsmaßstab die Lage im Jahr 2016 zur nunmehr gegebenen Lage heranzuziehen. Auch wenn man nun weiters davon ausgeht, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Tschetschenien auch seit dem Jahr 2016 kontinuierlich verbessert hat, so lässt sich allein daraus dennoch noch nicht generell der Rückschluss ziehen, dass auch der Erstbeschwerdeführer keine Verfolgungsgefahr mehr zu vergegenwärtigen hat: Aus der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.12.2016 angeführten rechtlichen Beurteilung wird im Hinblick auf die Länderfeststellungen folgendes ausgeführt: „Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist derzeit nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich 2007 den Kämpfern in den Wäldern angeschlossen hat, bei einer Rückkehr nach Tschetschenien aufgrund dessen Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und möglicherweise körperlichen Misshandlungen oder sogar einer Verschleppung von tschetschenischen und russischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt wäre, ist doch den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Mitnahme und Misshandlung von Rebellen auf der Tagesordnung im Kampf gegen den islamistischen Widerstand stehen und keinerlei wirksame Maßnahmen dagegen ergriffen werden können (siehe S. 29 des Erkenntnisses)“. In den nunmehr im Bescheid angeführten Länderfeststellungen wird ua angeführt: „Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen politische Gegner wird rigoros vorgegangen. Ramzan Kadyrow versucht dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen. Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden (S. 17 des Bescheides).“ Aus einem Vergleich dieser Länderfeststellungen lässt sich somit keineswegs ableiten, dass sich in Tschetschenien im Hinblick auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers grundlegende Veränderungen ergeben hätten, aufgrund derer man annehmen kann, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht. Wenn nun im Bescheid des BFA darauf verwiesen wird, dass aus den aktuellen Länderfeststellungen hervorgehe, dass sich der Einfluss des tschetschenischen Machthabers kaum über die tschetschenischen Grenzen erstrecke, was bedeute, dass eine föderationsweite Suche nicht mehr bestehe und für den Erstbeschwerdeführer eine inländische Fluchtalternative bestehe, so ist dem zu entgegnen, dass sich aus Tschetschenien ausgewiesene Personen zwar grundsätzlich in einer anderen Region in Russland niederlassen können, jedoch nur, solange diese nicht ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (S. 17 des Bescheids). Genau dieser Aspekt spielt jedoch beim Erstbeschwerdeführer eine bedeutende Rolle, wie sogleich aufgezeigt wird. Zudem ist die ebenso im Bescheid angeführte Tatsache, dass mehrere Amnestien in Tschetschenien erlassen wurden, für sich allein noch nicht hinreichend, um davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner Gefahr mehr ausgesetzt ist. Es ist in seinem Fall nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser aus einer politisch überaus prominenten Familie stammt, aus welcher mehrere Widerstandskämpfer hervorgegangen sind, die dann letztendlich auch teilweise getötet wurden. Im Rahmen des Verfahrens zur Asylzuerkennung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte diesbezüglich eine eingehende Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen des Erstbeschwerdeführers und wurden anlässlich der damaligen mündlichen Verhandlung sowohl Zeugen befragt als auch eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation in Auftrag gegeben. Schließlich kam die damals für das Verfahren zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons XXXX war und im Jahr 1999 getötet wurde. Ebenso war auch ein Onkel des Erstbeschwerdeführers ein tschetschenischer Feldkommandant, der als einer der ersten im kriminellen Hauptbusiness der Rebellen, der Geiselnahmen, tätig gewesen ist und auch den Schmuggel mit Ölprodukten kontrolliert hat. Auch dieser wurde 1999 getötet. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch dessen gerade volljährig gewordener Sohn im Mai 2006 vor seinem Haus hingerichtet wurde. Zudem ist die ebenso im Bescheid angeführte Tatsache, dass mehrere Amnestien in Tschetschenien erlassen wurden, für sich allein noch nicht hinreichend, um davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer in der Russischen Föderation keiner Gefahr mehr ausgesetzt ist. Es ist in seinem Fall nämlich insbesondere darauf hinzuweisen, dass dieser aus einer politisch überaus prominenten Familie stammt, aus welcher mehrere Widerstandskämpfer hervorgegangen sind, die dann letztendlich auch teilweise getötet wurden. Im Rahmen des Verfahrens zur Asylzuerkennung vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgte diesbezüglich eine eingehende Auseinandersetzung mit den familiären Verhältnissen des Erstbeschwerdeführers und wurden anlässlich der damaligen mündlichen Verhandlung sowohl Zeugen befragt als auch eine Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation in Auftrag gegeben. Schließlich kam die damals für das Verfahren zuständige Richterin des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss, dass der Vater des Erstbeschwerdeführers der Leiter der Abteilung des Innenministeriums des Rajons römisch 40 war und im Jahr 1999 getötet wurde. Ebenso war auch ein Onkel des Erstbeschwerdeführers ein tschetschenischer Feldkommandant, der als einer der ersten im kriminellen Hauptbusiness der Rebellen, der Geiselnahmen, tätig gewesen ist und auch den Schmuggel mit Ölprodukten kontrolliert hat. Auch dieser wurde 1999 getötet. Weiters stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass auch dessen gerade volljährig gewordener Sohn im Mai 2006 vor seinem Haus hingerichtet wurde. Schließlich war auch der Erstbeschwerdeführer selbst gemeinsam mit seinem ebenso prominenten Verwandten XXXX als Rebell aktiv, indem er bei der Bewachung des Lagers half. Er wurde im Rahmen dieser Tätigkeit auch bei einem Angriff auf das Lager verletzt. Angesichts des familiären Hintergrunds des Erstbeschwerdeführers und dessen Zugehörigkeit zu einer im Rebellenkampf derart prominenten Familie lässt sich letztendlich die Feststellung des BFA, wonach der Erstbeschwerdeführer lediglich eine untergeordnete Rolle im Rebellenkampf gespielt habe, nicht bestätigten. Schließlich war auch der Erstbeschwerdeführer selbst gemeinsam mit seinem ebenso prominenten Verwandten römisch 40 als Rebell aktiv, indem er bei der Bewachung des Lagers half. Er wurde im Rahmen dieser Tätigkeit auch bei einem Angriff auf das Lager verletzt. Angesichts des familiären Hintergrunds des Erstbeschwerdeführers und dessen Zugehörigkeit zu einer im Rebellenkampf derart prominenten Familie lässt sich letztendlich die Feststellung des BFA, wonach der Erstbeschwerdeführer lediglich eine untergeordnete Rolle im Rebellenkampf gespielt habe, nicht bestätigten. Auch im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht brachte der Erstbeschwerdeführer schließlich glaubhaft hervor, dass auch im letzten Jahr Mitarbeiter des FSB nach ihm gefragt hätten, als sein Onkel aus dem Gefängnis entlassen worden sei (S. 6 des Verhandlungsprotokolls vom 04.03.2021) sowie dass weiterhin Druck auf seine Mutter ausgeübt werde (S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 04.03.2021), was weitere Indizien für eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers sind. Auch das Argument, dass der Erstbeschwerdeführer nunmehr schon seit vielen Jahren unbehelligt in Österreich einem geregelten Leben nachgehen könne, weshalb davon auszugehen sei, dass das Interesse der tschetschenischen Behörden an seiner Person nicht vorhanden sei, ist nicht geeignet, um von einer wesentlichen Veränderung der Umstände im Herkunftsland auszugehen, zumal eben der Aufenthalt des Erstbeschwerdeführers in Österreich nicht mit dessen Aufenthalt in der Russischen Föderation gleichgesetzt werden kann, obwohl natürlich auch in Österreich nicht von einer absoluten Sicherheit vor dem Russischen bzw. tschetschenischen Regime ausgegangen werden kann, wie bereits bekannte Fälle der letzten Zeit gezeigt haben. Im Hinblick auf die Ausführungen, wonach die Schaffung eines eigenständigen tschetschenischen Staates ohne Anwendung terroristischer Maßnahmen undenkbar sei, weshalb ein Ausschlussgrund nach § 6 AsylG verwirklicht wäre, der jedenfalls zu einer Aberkennung führe, ist anzumerken, dass hierbei das BFA übersieht, dass es hier einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt im Rahmen einer (neuen) Beweiswürdigung anders beurteilt und eine gegenteilige rechtliche Beurteilung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes vornimmt. Eine derartige Vorgehensweise ist nicht zulässig und kann keine Aberkennung

§ 7Asyl

G 2005 begründen. So wurde die Möglichkeit eines allfälligen Asylausschlussgrundes nämlich schon im Rahmen der Zuerkennung des Asylstatus geprüft. Im Hinblick auf die Ausführungen, wonach die Schaffung eines eigenständigen tschetschenischen Staates ohne Anwendung terroristischer Maßnahmen undenkbar sei, weshalb ein Ausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG verwirklicht wäre, der jedenfalls zu einer Aberkennung führe, ist anzumerken, dass hierbei das BFA übersieht, dass es hier einen bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhalt im Rahmen einer (neuen) Beweiswürdigung anders beurteilt und eine gegenteilige rechtliche Beurteilung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes vornimmt. Eine derartige Vorgehensweise ist nicht zulässig und kann keine Aberkennung

Paragraph 7, AsylG 2005 begründen. So wurde die Möglichkeit eines allfälligen Asylausschlussgrundes nämlich schon im Rahmen der Zuerkennung des Asylstatus geprüft. Zusammengefasst hat das BFA somit nicht ansatzweise dargelegt, dass und – falls ja, wie – sich eine wesentliche und nicht nur vorübergehende Änderung der Situation in der Russischen Föderation im Hinblick auf den Erstbeschwerdeführer ergeben hat und warum man annehmen könnte, dass der Anlass des Erstbeschwerdeführers für seine Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht bzw. weggefallen wäre. Es fehlt im gegenständlichen Fall somit mangels ausreichender subjektiver und objektiver geänderter Umstände am Vorliegen der in Artikel 1 Abschnitt C Ziffer 5 GFK normierten Voraussetzungen. 4.1.6. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts lagen und liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Asyl

G 2005 sohin mangels grundlegender Veränderungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, die sich auf die Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers auswirken würden, gegenständlich nicht vor. Dem Erstbeschwerdeführer wurde daher zu Unrecht der Status des Asylberechtigten aberkannt.4.1.6. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts lagen und liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 sohin mangels grundlegender Veränderungen im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, die sich auf die Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers auswirken würden, gegenständlich nicht vor. Dem Erstbeschwerdeführer wurde daher zu Unrecht der Status des Asylberechtigten aberkannt. 4.1.

  1. Der Erstbeschwerdeführer ist der leibliche Vater der Zweitbeschwerdeführerin. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass den Beschwerdeführern ein Familienleben in einem anderen Staat möglich wäre. Der Zweitbeschwerdeführerin ist daher ebenfalls weiterhin Asyl zu gewähren. 4.1.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 7 Abs. 1 AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes I. der angefochtenen Bescheide stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide wurden seitens der Erstbeschwerdeführer bei näherer Betrachtung (siehe die in der Beschwerde gestellten Anträge) nicht angefochten.4.1.8. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, AsylG 2005 hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. der angefochtenen Bescheide stattzugeben war und diese Spruchpunkte ersatzlos zu beheben waren. Die übrigen Spruchpunkte der angefochtenen Bescheide wurden seitens der Erstbeschwerdeführer bei näherer Betrachtung (siehe die in der Beschwerde gestellten Anträge) nicht angefochten. Den Beschwerdeführern kommt auf Grund der Behebung der Bescheide weiterhin der Status der Asylberechtigten zu. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche dazu die zu Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz vom Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall vorzunehmende Beweiswürdigung ist – soweit diese nicht unvertretbar ist – nicht revisibel (z.B. VwGH 19.04.2016, Ra 2015/01/0002, mwN). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W268.1409059.4.00

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