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{'item': 'W273 2190795-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.03.2021 GeschäftszahlW273 2190795-1 Spruch, W273 2190795-1/26E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Isabel FUNK-LEISCH als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: BBU GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fand am XXXX statt.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fand am römisch 40 statt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für ein ausländisches Sicherheitsunternehmen von den Taliban bzw. von regierungsfeindlichen Kräften persönlich bedroht worden sei.
  6. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich vor.
  7. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer Unterlagen bezüglich seiner Integration in Österreich vor.
  8. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und führte zudem aus, dass er im XXXX wegen eines Selbstmordversuchs in der Psychiatrie untergebracht gewesen sei, regelmäßig Medikamente einnehme und in psychotherapeutischer Behandlung sei.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten und führte zudem aus, dass er im römisch 40 wegen eines Selbstmordversuchs in der Psychiatrie untergebracht gewesen sei, regelmäßig Medikamente einnehme und in psychotherapeutischer Behandlung sei.
  10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch.
  11. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Beschluss vom 19.11.2020 eine gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen. Die medizinische Sachverständige legte ihr Gutachten vom XXXX am XXXX dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht beauftragte mit Beschluss vom 19.11.2020 eine gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige mit der Erstattung eines Gutachtens zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beeinträchtigungen. Die medizinische Sachverständige legte ihr Gutachten vom römisch 40 am römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  14. Mit Schreiben vom XXXX nahm der Beschwerdeführer zu seinem psychiatrischen Gutachten Stellung.
  15. Mit Schreiben vom römisch 40 nahm der Beschwerdeführer zu seinem psychiatrischen Gutachten Stellung.
  16. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch.
  17. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch.
  18. Mit Stellungnahme vom XXXX führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner offensichtlichen Beeinträchtigung besonderer sozialer Ausgrenzung, sowie massiven körperlichen Übergriffen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Weiters nahm er zu der aktuellen Situation in Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie Stellung.
  19. Mit Stellungnahme vom römisch 40 führte der Beschwerdeführer aus, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner offensichtlichen Beeinträchtigung besonderer sozialer Ausgrenzung, sowie massiven körperlichen Übergriffen und schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Weiters nahm er zu der aktuellen Situation in Afghanistan aufgrund der COVID-19-Pandemie Stellung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen: 1.
  21. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist seit XXXX traditionell verheiratet. Seine Ehefrau lebt in Afghanistan bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer ist kinderlos. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist seit römisch 40 traditionell verheiratet. Seine Ehefrau lebt in Afghanistan bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer ist kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul, Afghanistan, geboren. Er wuchs dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule in Kabul. Von XXXX bis XXXX studierte er an der Universität Kabul Jus und Politikwissenschaft. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Er arbeitete von XXXX bis XXXX als „Search Security Officer“ bzw. „Aviation Security Officer“ (Sicherheitsmann) am Flughafen in Kabul für ein ausländisches Unternehmen namens XXXX . Seine Aufgaben umfassten die Ganzkörperkontrolle von Passagieren und das Durchsuchen von Flugzeugen als Teil eines Teams. Der Beschwerdeführer hatte keine leitende Position bei dieser Tätigkeit. Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul, Afghanistan, geboren. Er wuchs dort mit seinen Eltern und sieben Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte zwölf Jahre lang die Schule in Kabul. Von römisch 40 bis römisch 40 studierte er an der Universität Kabul Jus und Politikwissenschaft. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Er arbeitete von römisch 40 bis römisch 40 als „Search Security Officer“ bzw. „Aviation Security Officer“ (Sicherheitsmann) am Flughafen in Kabul für ein ausländisches Unternehmen namens römisch 40 . Seine Aufgaben umfassten die Ganzkörperkontrolle von Passagieren und das Durchsuchen von Flugzeugen als Teil eines Teams. Der Beschwerdeführer hatte keine leitende Position bei dieser Tätigkeit. Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut. 1.
  22. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: 1.2.
  23. Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann am Flughafen Kabul weder von den Taliban noch von anderen Personen bedroht bzw. zu Hause aufgesucht und mit Schüssen am Bein verletzt. Der Beschwerdeführer wurde nicht von ca. acht oder neun uniformierten Männern des
  24. Sicherheitspräsidiums misshandelt. Diese haben nicht versucht, den Beschwerdeführer einzusperren oder umzubringen. Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen beruflichen Tätigkeit als Sicherheitsmann bei einem ausländischen Unternehmen am Flughafen Kabul oder aus anderen Gründen individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen. 1.2.
  25. Der Beschwerdeführer ist wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land oder wegen seiner Wertehaltung in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde. Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils oder seinem Aufenthalt in einem europäischen Land weder psychischer noch physischer Gewalt ausgesetzt. 1.
  26. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich: Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem XXXX durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom XXXX in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit dem römisch 40 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom römisch 40 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 (Bestätigung Deutschunterricht XXXX vom XXXX , Bestätigungen Anmeldungen Deutschkurse auf Niveau B2 vom XXXX ). Mit Bescheid vom XXXX wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß zum Bachelorstudium Mechatronik als ordentlicher Studierender zugelassen, sofern die Ergänzungsprüfungen aus Mathematik, Physik sowie Deutsch positiv abgelegt werden. Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau B1 (Bestätigung Deutschunterricht römisch 40 vom römisch 40 , Bestätigungen Anmeldungen Deutschkurse auf Niveau B2 vom römisch 40 ). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer antragsgemäß zum Bachelorstudium Mechatronik als ordentlicher Studierender zugelassen, sofern die Ergänzungsprüfungen aus Mathematik, Physik sowie Deutsch positiv abgelegt werden. Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse (Teilnahmebestätigung XXXX vom XXXX , Teilnahmebestätigung ÖIF Werte- und Orientierungskurs vom XXXX ). Der Beschwerdeführer besuchte Integrationskurse (Teilnahmebestätigung römisch 40 vom römisch 40 , Teilnahmebestätigung ÖIF Werte- und Orientierungskurs vom römisch 40 ). Er arbeitet ehrenamtlich (Bestätigung XXXX vom XXXX , Bestätigung XXXX vom XXXX Bestätigungen XXXX von XXXX ). Er arbeitet ehrenamtlich (Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 , Bestätigung römisch 40 vom römisch 40 Bestätigungen römisch 40 von römisch 40 ). Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über keine verbindliche Arbeitszusage. Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern, seinem Unterkunftgeber und Mitgliedern seiner Gemeinde knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt nicht über Verwandte in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom 22.03.2021). 1.
  27. Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und zu Behandlungsmöglichkeiten in Afghanistan: Der Beschwerdeführer leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung (F33.3) und befindet sich aktuell im Zustand einer leichtgradigen depressiven Episode. Er leidet nicht an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Erkrankung ist sowohl medikamentös als auch psychotherapeutisch behandelbar. Von XXXX war der Beschwerdeführer im XXXX wegen akuter Selbstgefährdung untergebracht. Seit XXXX ist der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell die Medikamente Sertralin 50 mg (1-0-0) und Mirtazapin (0-0-1) ein. Von römisch 40 war der Beschwerdeführer im römisch 40 wegen akuter Selbstgefährdung untergebracht. Seit römisch 40 ist der Beschwerdeführer in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Der Beschwerdeführer befindet sich derzeit nicht mehr in psychiatrischer Behandlung. Der Beschwerdeführer nimmt aktuell die Medikamente Sertralin 50 mg (1-0-0) und Mirtazapin (0-0-1) ein. Der Beschwerdeführer ist nicht akut selbstgefährdet. Bei adäquater Behandlung ist mit einer hohen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft erneut selbstgefährdend verhält (psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung). Der Beschwerdeführer ist trotz seiner krankheitswertigen psychischen Störung in der Lage, alle oder einzelne seiner Angelegenheiten des täglichen Lebens ohne die Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu erledigen. Der Beschwerdeführer ist psychisch und neurologisch in der Lage, sich ohne fremde Hilfe selbstständig Arbeit, Unterkunft, Verpflegung und medizinische Betreuung zu verschaffen und sich in einer fremden Stadt zu orientieren. Die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente sind in Afghanistan verfügbar. Die Kosten betragen jeweils zwischen 200 und 300 AFG. Psychotherapie ist ambulant und stationär in Kabul verfügbar. Psychiatrische Behandlungen sind in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos. Ambulante psychiatrische Behandlungen und Krisenintervention bei Suizidversuchen werden in Kabul kostenlos vom IPSO Mental Healthcare Centre angeboten. Die Konsultation eines Arztes kostet zwischen 200 und 300 AFN. Der Beschwerdeführer ist im Übrigen gesund und gehört im Hinblick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 1.
  28. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat: 1.5.
  29. Dem Beschwerdeführer droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt Kabul kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Kabul ist international über Flugverbindungen erreichbar. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seiner Heimatstadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selbst finanziell erhalten. Der Beschwerdeführer kann die von ihm eingenommenen Medikamente sowie die erforderliche psychologische bzw. psychiatrische Betreuung auf Basis seiner Erwerbstätigkeit selbst finanzieren. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers wohnen derzeit abwechselnd in der Stadt Kabul sowie in der Provinz Kapisa, wo eine Schwester des Beschwerdeführers lebt. Weiters leben vier Onkel des Beschwerdeführers in der Stadt Kabul. Die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt bei ihren Eltern in der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Familienangehörigen (Eltern, Ehefrau) in Kabul. Weiters steht der Beschwerdeführer in Kontakt zu Freunden, die in Kabul leben. Der Familie des Beschwerdeführers gehörte ein Haus in Kabul, welches vom Vater des Beschwerdeführers verkauft oder vermietet wurde. Der Vater sowie der Schwiegervater des Beschwerdeführers sind Pensionisten und erhalten ihre Familie durch ihre Pension. Die Brüder des Beschwerdeführers gehen unregelmäßigen Beschäftigungen nach. Die wirtschaftliche Lage der Familie ist mittelmäßig. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann zumindest vorläufig bei seinen Eltern, einem seiner vier Onkeln oder bei seiner Ehefrau bzw. seinen Schwiegereltern in Kabul wohnen. Er verfügt über ein familiäres und soziales Netzwerk in der Stadt Kabul, das ihm bei der Wohnungs- und Arbeitssuche behilflich sein kann. Zudem können die in Kabul lebenden Familienangehörigen des Beschwerdeführers ihn zumindest anfänglich beim Kauf seiner Medikamente und bei Inanspruchnahme von psychologischer oder psychiatrischer Behandlung finanziell und personell unterstützen. Es ist dem Beschwerdeführer möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Der Beschwerdeführer kann Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.
  30. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB) - EASO Country Guidance vom Dezember 2020 (EASO Country Guidance 2020) - UNHCR - Richtlinien zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von AsylwerberInnen aus Afghanistan (Entwicklungen in Afghanistan; Sicherheitslage; Auswirkungen des Konflikts auf ZivilistInnen; Menschenrechtslage; humanitäre Lage; Risikoprofile; interne Fluchtalternative; Ausschlussgründe; etc.) vom 30.08.2018 - EASO Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City Country of Origin Information Report vom August 2020 - Themenbericht der Staatendokumentation Afghanistan: Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan vom September 2020 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif / ecoi.net featured topic on Afghanistan: Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif,
  31. Mai 2020 - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) - ACCORD ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom
  32. Jänner 2021 - UK Home Office: Country Policy and Information Note, Afghanistan: Anti-government elements (AGEs) vom Juni 2020 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: AFGHANISTAN Taliban Drohbriefe, Bedrohung militärischer Mitarbeiter vom 28.07.2016 - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) - Landinfo report Afghanistan: Afghanistan: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne (Afghanistan: Taliban’s Intelligence and the intimidation campaign) vom 23.08.2017 (Landinfo 1) - EASO Bericht Afghanistan, Anti-Government Elements (AGEs), Country of Origin Information Report vom August 2020 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN: Verfügbarkeit Trazodon (Trittico), Quetiapin (Seroquel),
  33. Juli 2019 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation AFGHANISTAN: IgA-Vaskulitis, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vom
  34. April 2019 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Wirkstoffe Mirtazapin, Zolpidem vom 27.06.2018 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Verfügbarkeit Medikament Quetiapin und Psychotherapie in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif vom 17.01.2019 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Verfügbarkeit Medikament Quetiapin und Psychotherapie in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif vom 21.08.2020 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Behandlung und Kosten bei PTBS (F43.1), rezidivierenden Störungen (F33.9), Schlafstörungen (G47) und Drogensucht (Z72.0) in Mazar-e Sharif vom 21.08.2020 - Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2016, Afghanistan, Depression, Psychiatrie, psychische Behandlung, Medikamente: Mirtazipan – blue fish und Lendorm, BFA- Akt, AS 207ff 1.6.
  35. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.6.1.
  36. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  37. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.6.1.
  38. COVID-19 COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 20 % der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen (60 Jahre oder älter) und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Bluthochdruck, Herz- und Lungenproblemen, Diabetes, Fettleibigkeit oder Krebs) auf., einschließlich Verletzungen von Herz, Leber oder Nieren. Der erste offizielle Fall einer COVID-19 Infektion in Afghanistan wurde am 24.02.2020 in Herat festgestellt. Offiziellen Zahlen der WHO zufolge gab es bis 16.11.2020 43.240 bestätigte COVID-19 Erkrankungen und 1.617 Tote. Mit dem Herannahen der Wintermonate deutet der leichte Anstieg an neuen Fällen darauf hin, dass eine zweite Welle der Pandemie entweder bevorsteht oder bereits begonnen hat (LIB, Kapitel 3). In Afghanistan wurden der WHO vom 03.01.2020 bis zum 17.03.2021, 12:39 Uhr MEZ, 56.016 bestätigte Fälle von COVID-19 mit 2.460 Todesfällen gemeldet. Bis zum 10.03.2021 wurden insgesamt 34.743 Impfstoffdosen verabreicht (Afghanistan: WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard | WHO Coronavirus Disease (COVID-19) Dashboard). Das afghanische Gesundheitsministerium (MoPH) hat verschiedene Maßnahmen zur Vorbereitung und Reaktion auf COVID-19 ergriffen. „Rapid Response Teams“ (RRTs) besuchen Verdachtsfälle zu Hause. Die Anzahl der aktiven RRTs ist von Provinz zu Provinz unterschiedlich, da ihre Größe und ihr Umfang von der COVID-19-Situation in der jeweiligen Provinz abhängt. Sogenannte „Fix-Teams“ sind in Krankenhäusern stationiert, untersuchen verdächtige COVID19-Patienten vor Ort und stehen in jedem öffentlichen Krankenhaus zur Verfügung. Ein weiterer Teil der COVID-19-Patienten befindet sich in häuslicher Pflege (Isolation). Allerdings ist die häusliche Pflege und Isolation für die meisten Patienten sehr schwierig bis unmöglich, da die räumlichen Lebensbedingungen in Afghanistan sehr begrenzt sind. Zu den Sensibilisierungsbemühungen gehört die Verbreitung von Informationen über soziale Medien, Plakate, Flugblätter sowie die Ältesten in den Gemeinden. Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Das afghanische Gesundheitsministerium hat die Menschen jedoch dazu ermutigt, einen physischen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, eine Maske zu tragen, sich 20 Sekunden lang die Hände mit Wasser und Seife zu waschen und Versammlungen zu vermeiden. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). 1.6.
  39. Allgemeine Wirtschaftslage Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt. Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung, dies gilt in besonderem Maße für Rückkehrer. Diese bereits prekäre Lage hat sich seit März 2020 durch die COVID-19-Pandemie stetig weiter verschärft. UNOCHA erwartet, dass 2020 bis zu 14 Millionen Menschen (2019: 6,3 Mio. Menschen) auf humanitäre Hilfe (u. a. Unterkunft, Nahrung, sauberem Trinkwasser und medizinischer Versorgung) angewiesen sein werden. Auch die Weltbank prognostiziert einen weiteren Anstieg ihrer Rate von 55% aus dem Jahr 2016, da das Wirtschaftswachstum durch die hohen Geburtenraten absorbiert wird. Das Gefälle zwischen urbanen Zentren und ländlichen Gebieten bleibt eklatant. Während in ländlichen Gebieten bis zu 60% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so leben in urbanen Gebieten rund 41,6% unter der nationalen Armutsgrenze. Das Budget zur Entwicklungshilfe und Teile des operativen Budgets stammen aus internationalen Hilfsgeldern. Die afghanische Wirtschaft stützt sich hauptsächlich auf den informellen Sektor (einschließlich illegaler Aktivitäten), der 80 bis 90 % der gesamten Wirtschaftstätigkeit ausmacht und weitgehend das tatsächliche Einkommen der afghanischen Haushalte bestimmt. Lebensgrundlage für rund 80% der Bevölkerung ist die Landwirtschaft (LIB, Kapitel 22). Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung für Afghanistan. Letzten Schätzungen zufolge sind 1,9 Millionen Afghan/innen arbeitslos - Frauen und Jugendliche haben am meisten mit dieser Jobkrise zu kämpfen. Jugendarbeitslosigkeit ist ein komplexes Phänomen mit starken Unterschieden im städtischen und ländlichen Bereich. Schätzungen zufolge sind 877.000 Jugendliche arbeitslos. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Bei der Arbeitssuche spielen persönliche Kontakte eine wichtige Rolle. Ohne Netzwerke, ist die Arbeitssuche schwierig. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Lediglich beratende Unterstützung wird vom Ministerium für Arbeit und Soziale Belange (MoLSAMD) und der NGO ACBAR angeboten; dabei soll der persönliche Lebenslauf zur Beratung mitgebracht werden. Auch Rückkehrende haben dazu Zugang - als Voraussetzung gilt hierfür die afghanische Staatsbürgerschaft. Rückkehrende sollten auch hier ihren Lebenslauf an eine der Organisationen weiterleiten, woraufhin sie informiert werden, inwiefern Arbeitsmöglichkeiten zum Bewerbungszeitpunkt zur Verfügung stehen. Unter Leitung des Bildungsministeriums bieten staatliche Schulen und private Berufsschulen Ausbildungen an (LIB, Kapitel 22). Zusätzlich belastet die COVID-19-Krise mit einhergehender wirtschaftlicher Rezession die privaten Haushalte stark. Laut einem Bericht der Weltbank zeigen die verfügbaren Indikatoren Anzeichen für eine stark schrumpfende Wirtschaft in der ersten Hälfte des Jahres 2020, was die Auswirkungen der COVID-19-Krise im Kontext der anhaltenden Unsicherheit widerspiegelt. Die Auswirkungen von COVID-19 auf den Landwirtschaftssektor waren bisher gering. Bei günstigen Witterungsbedingungen während der Aussaat wird erwartet, dass sich die Weizenproduktion nach der Dürre von 2018 weiter erholen wird. Lockdown-Maßnahmen hatten bisher nur begrenzte Auswirkungen auf die landwirtschaftliche Produktion und blieben in ländlichen Gebieten nicht durchgesetzt. Die Produktion von Obst und Nüssen für die Verarbeitung und den Export wird jedoch durch Unterbrechung der Lieferketten und Schließung der Exportwege negativ beeinflusst. Es gibt keine offiziellen Regierungsstatistiken, die zeigen, wie der Arbeitsmarkt durch COVID-19 beeinflusst wurde bzw. wird. Es gibt jedoch Hinweise darauf, dass die COVID-19-Pandemie erhebliche negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage in Afghanistan hat, einschließlich des Arbeitsmarktes. Die afghanische Regierung warnt davor, dass die Arbeitslosigkeit in Afghanistan um 40% steigen wird. Die Lockdown-Maßnahmen haben die bestehenden prekären Lebensgrundlagen in dem Maße verschärft, dass bis Juli 2020 84% der durch IOM-Befragten angaben, dass sie ohne Zugang zu außerhäuslicher Arbeit (im Falle einer Quarantäne) ihre grundlegenden Haushaltsbedürfnisse nicht länger als zwei Wochen erfüllen könnten; diese Zahl steigt auf 98% im Falle einer vierwöchigen Quarantäne. Insgesamt ist die Situation vor allem für Tagelöhner sehr schwierig, da viele Wirtschaftssektoren von den Lockdown-Maßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 negativ betroffen sind (LIB, Kapitel 3). Die sozioökonomischen Auswirkungen von COVID-19 beeinflussen die Ernährungsunsicherheit, die inzwischen ein ähnliches Niveau erreicht hat wie während der Dürre von
  40. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um rund 17% stiegen, nachdem in den wichtigsten städtischen Zentren Grenzkontrollen und Lockdown-Maßnahmen eingeführt worden waren. Der Zugang zu Trinkwasser war jedoch nicht beeinträchtigt, da viele der Haushalte entweder über einen Brunnen im Haus verfügen oder Trinkwasser über einen zentralen Wasserverteilungskanal erhalten. Die Preisanstiege scheinen seit April 2020 nach der Verteilung von Weizen aus strategischen Getreidereserven, der Durchsetzung von Anti-Preismanipulationsregelungen und der Wiederöffnung der Grenzen für Nahrungsmittelimporte nachgelassen zu haben (LIB, Kapitel 22). In Afghanistan gibt es neben der Zentralbank auch mehrere kommerzielle Banken. Es ist mittlerweile auch relativ einfach, in Afghanistan ein Bankkonto zu eröffnen. Geld kann auch über das Hawala System (Form des Geldtausches) transferiert werden. Dieses System funktioniert schnell, zuverlässig und günstig. Spezielle Dokumente sind nicht notwendig und der Geldtransfer ist weltweit möglich und wird von verschiedenen Bevölkerungsschichten verwendet (LIB, Kapitel 22). Nach aktuellen Angaben leben etwa 8 Millionen (24,4 %) der afghanischen Bevölkerung in städtischen Gebieten und etwa 23,4 Millionen (71 %) sind Bewohner ländlicher Gebiete. Kabul ist das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72 %, basierend auf den Zahlen der Afghanistan Living Conditions Survey für 2016-2017) der Stadtbevölkerung Afghanistans lebt in Slums oder unzureichenden Wohnungen. Afghanen lebt im Allgemeinen in sehr schlechten Wohnverhältnissen und hat nur minimalen Zugang zu Wohnraumfinanzierung (EASO Country Guidance 2020, S. 167-168). Der durchschnittliche Verdienst eines ungelernten Tageslöhners in Afghanistan variiert zwischen 100 AFN und 400 AFN pro Tag (LIB, Kapitel 22). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte normalerweise die Möglichkeit von „Teehäusern“, die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. „Teehäuser“ werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt. Man muss niemanden kennen, um eingelassen zu werden (EASO Netzwerke, Kapital 4.2.). Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet (LIB, Kapitel 3). 1.6.
  41. Medizinische Versorgung Im Jahr 2018 gab es 3.135 funktionierende medizinische Institutionen in ganz Afghanistan und 87% der Bevölkerung wohnten nicht weiter als zwei Stunden von einer solchen Einrichtung entfernt. Eine weitere Quelle spricht von 641 Krankenhäusern bzw. Gesundheitseinrichtungen in Afghanistan, wobei 181 davon öffentliche und 460 private Krankenhäuser sind. Die genaue Anzahl der Gesundheitseinrichtungen in den einzelnen Provinzen ist nicht bekannt. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt. Die medizinische Versorgung in großen Städten und auf Provinzlevel ist sichergestellt, auf Ebene von Distrikten und in Dörfern sind Einrichtungen hingegen oft weniger gut ausgerüstet und es kann schwer sein, Spezialisten zu finden (LIB, Kapitel 23). Zahlreiche Staatsbürger begeben sich für medizinische Behandlungen - auch bei kleineren Eingriffen - ins Ausland. Dies ist beispielsweise in Pakistan vergleichsweise einfach und zumindest für die Mittelklasse erschwinglich. Die wenigen staatlichen Krankenhäuser bieten kostenlose Behandlungen an, dennoch kommt es manchmal zu einem Mangel an Medikamenten. Deshalb werden Patienten an private Apotheken verwiesen, um diverse Medikamente selbst zu kaufen. Untersuchungen und Laborleistungen sind in den staatlichen Krankenhäusern generell kostenlos. Viele Afghanen suchen, wenn möglich, privat geführte Krankenhäuser und Kliniken auf. Die Kosten von Diagnose und Behandlung dort variieren stark und müssen von den Patienten selbst getragen werden. Daher ist die Qualität der Gesundheitsbehandlung stark einkommensabhängig. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar (LIB, Kapitel 23). Während in den Städten ein ausreichendes Netz von Krankenhäusern und Kliniken besteht, ist es in den ländlichen Gebieten für viele Afghanen schwierig, eine Klinik oder ein Krankenhaus zu erreichen. Um die Gesundheitsversorgung der afghanischen Bevölkerung in den nördlichen Provinzen nachhaltig zu verbessern, zielen Vorhaben im Rahmen des zivilen Wiederaufbaus auch auf den Ausbau eines adäquaten Gesundheitssystems ab - mit moderner Krankenhausinfrastruktur, Krankenhausmanagementsystemen sowie qualifiziertem Personal. Auch die Sicherheitslage hat erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. WHO und USAID zählten zwischen Jänner und August 2020 30 Angriffe auf Gesundheitseinrichtungen (LIB, Kapitel 23). Das Rahman Mina Hospital im Kabuler Bezirk Kart-e-Naw (Police District (PD) 8), wurde renoviert. Das Krankenhaus versorgt rund 130.000 Personen in seiner Umgebung und verfügt über 30 Betten. Pro Tag wird es von rund 900 Patienten besucht. Das staatliche Jamhoriat Hospital in Kabul verfügt über eine Kapazität von 350 Betten. Der größte Teil der Notfallmedizin in Kabul wird von der italienischen NGO Emergency angeboten. Emergency führt spezialisierte Notfallbehandlungen durch, welche die staatlichen allgemeinmedizinischen Einrichtungen nicht anbieten können und behandelt sowohl die lokale Bevölkerung, als auch Patienten, welche von außerhalb Kabuls kommen. Mit 20.10.2020 ist die NGO immer noch in Betrieb (LIB, Kapitel 23). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patienten in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (LIB, Kapitel 23). Mit Stand vom 21.09.2020 war die Zahl der COVID-19-Fälle in Afghanistan seit der höchsten Zahl der gemeldeten Fälle am 17.6.2020 kontinuierlich zurückgegangen, was zu einer Entspannung der Situation in den Krankenhäusern führte, wobei Krankenhäuser und Kliniken nach wie vor über Probleme bei der Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Kapazität ihrer Einrichtungen zur Behandlung von Patienten mit COVID-19 sowie bei der Aufrechterhaltung wesentlicher Gesundheitsdienste, insbesondere in Gebieten mit aktiven Konflikten berichten. Gesundheitseinrichtungen im ganzen Land berichten nach wie vor über Defizite bei persönlicher Schutzausrüstung, medizinischem Material und Geräten zur Behandlung von COVID-
  42. Auch sind die Zahlen der mit COVID-19 Infizierten zuletzt wieder leicht angestiegen. In den 18 öffentlichen Krankenhäusern in Kabul gibt es insgesamt 180 Betten auf Intensivstationen. Die Provinzkrankenhäuser haben jeweils mindestens zehn Betten auf Intensivstationen. Private Krankenhäuser verfügen insgesamt über 8.000 Betten, davon wurden 800 für die Intensivpflege ausgerüstet. Sowohl in Kabul als auch in den Provinzen stehen für 10% der Betten auf der Intensivstation Beatmungsgeräte zur Verfügung. Das als Reaktion auf COVID-19 eingestellte Personal wurde zu Beginn der Pandemie von der Regierung und Organisationen geschult. UNOCHA berichtet mit Verweis auf Quellen aus dem Gesundheitssektor, dass die niedrige Anzahl an Personen die Gesundheitseinrichtungen aufsuchen auch an der Angst der Menschen vor einer Ansteckung mit dem Virus geschuldet ist, wobei auch die Stigmatisierung die mit einer Infizierung einhergeht hierbei eine Rolle spielt. Durch die COVID-19 Pandemie hat sich der Zugang der Bevölkerung zu medizinischer Behandlung verringert. Dem IOM Afghanistan COVID-19 Protection Monitoring Report zufolge haben 53 % der Bevölkerung nach wie vor keinen realistischen Zugang zu Gesundheitsdiensten. Ferner berichteten 23 % der durch IOM Befragten, dass sie sich die gewünschten Präventivmaßnahmen, wie den Kauf von Gesichtsmasken, nicht leisten können. Etwa ein Drittel der befragten Rückkehrer berichtete, dass sie keinen Zugang zu Handwascheinrichtungen (30%) oder zu Seife/Desinfektionsmitteln (35%) haben (LIB, Kapitel 3). 1.6.3.
  43. Psychische Erkrankungen Innerhalb der afghanischen Bevölkerung leiden viele Menschen an unterschiedlichen psychischen Erkrankungen. Die afghanische Regierung ist sich der Problematik bewusst und hat mentale Gesundheit als Schwerpunkt gesetzt, doch der Fortschritt ist schleppend und die Leistungen außerhalb Kabuls dürftig. Gemäß der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“ erhalten weniger als 10% der Bevölkerung die für die Behandlung ihrer psychischen Erkrankungen erforderlichen medizinischen Leistungen und nur ein psychosozialer Berater steht für je 46.000 Menschen zur Verfügung. Das Ziel der „Nationalen Strategie für psychische Gesundheit 2019-2023“, die vom Ministerium für öffentliche Gesundheit (MoPH) entwickelt wurde, ist es, sich der psychischen Erkrankungen in der afghanischen Gesellschaft anzunehmen und durch diese Strategie qualitativ hochwertige psychische und psychosoziale Versorgung und Dienste für alle Bürgerinnen und Bürger bereitzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den psychischen Gesundheitsbedürfnissen der armen, unterversorgten, benachteiligten und gefährdeten Bevölkerungsgruppen liegt. Diese Dienste werden evidenzbasiert und gemeinwesenorientiert sein und werden auf allen Versorgungsebenen von qualifiziertem und motiviertem Personal erbracht sowie dem Zeitplan nach in allen Provinzen umgesetzt (LIB, Kapitel 23.1.). In der afghanischen Gesellschaft werden Menschen mit körperlichen oder psychischen Behinderungen als schutzbedürftig betrachtet. Sie sind Teil der Familie und werden - genauso wie Kranke und Alte - gepflegt. Daher müssen körperlich und geistig Behinderte sowie Opfer von Missbrauch eine starke familiäre und gesellschaftliche Unterstützung sicherstellen. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet, abgesehen von einzelnen Projekten von NGOs, nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt. Es gibt keine formelle Aus- oder Weiterbildung zur Behandlung psychischer Erkrankungen. Neben Problemen beim Zugang zu Behandlungen bei psychischen Erkrankungen, bzw. dem Mangel an spezialisierter Gesundheitsversorgung, sind falsche Vorstellungen der Bevölkerung über psychische Erkrankungen ein wesentliches Problem. Psychische Erkrankungen sind in Afghanistan hoch stigmatisiert. Die Infrastruktur für die Bedürfnisse mentaler Gesundheit entwickelt sich langsam; so existiert z.B. in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus. In Kabul existiert eine weitere psychiatrische Klinik. Zwar sieht das Basic Package of Health Services (BPHS) psychosoziale Beratungsstellen innerhalb der Gemeindegesundheitszentren vor, jedoch ist die Versorgung der Bevölkerung mit psychiatrischen oder psychosozialen Diensten aufgrund des Mangels an ausgebildeten Psychiatern, Psychologen, psychiatrisch ausgebildeten Krankenschwestern und Sozialarbeitern schwierig (LIB, Kapitel 23.1.). Die WHO geht davon aus, dass in ganz Afghanistan im öffentlichen, wie auch privaten Sektor insgesamt 320 Spitäler existieren, an welche sich Personen mit psychischen Problemen wenden können. Wie auch in anderen Krankenhäusern Afghanistans ist eine Unterbringung im Kabuler Krankenhaus von Patienten grundsätzlich nur möglich, wenn sie durch Familienangehörige oder Bekannte mit Nahrungsmitteln, Kleidung und Hygieneartikeln versorgt werden. So werden Patienten bei stationärer Behandlung in psychiatrischen Krankenhäusern in Afghanistan nur in Begleitung eines Verwandten aufgenommen. Der Verwandte muss sich um den Patienten kümmern und für diesen beispielsweise Medikamente und Nahrungsmittel kaufen. Zudem muss der Angehörige den Patienten gegebenenfalls vor anderen Patienten beschützen, oder im umgekehrten Fall bei aggressivem Verhalten des Verwandten die übrigen Patienten schützen. Die Begleitung durch ein Familienmitglied ist in allen psychiatrischen Einrichtungen Afghanistans aufgrund der allgemeinen Ressourcenknappheit bei der Pflege der Patienten notwendig. Aus diesem Grund werden Personen ohne einen Angehörigen selbst in Notfällen in psychiatrischen Krankenhäusern nicht stationär aufgenommen (LIB, Kapitel 23.1.). Die Internationale Psycho-Soziale Organisation (IPSO) bietet Menschen in Kabul Beratungsdienste zu psychosozialen und psychischen Gesundheitsfragen an und Peace of Mind Afghanistan ist eine nationale Kampagne zur Sensibilisierung für psychische Gesundheit, die Botschaften und Instrumente zum psychischen Wohlbefinden verbreitet. In folgenden Krankenhäusern kann man außerdem Therapien bei Persönlichkeits- und Stressstörungen erhalten: Mazar-e -Sharif Regional Hospital: Darwazi Balkh; in Herat das Regional Hospital und in Kabul das Karte Sae Mental Hospital. Wie bereits erwähnt gibt es ein privates psychiatrisches Krankenhaus in Kabul, aber keine spezialisierten privaten Krankenhäuser in Herat oder Mazar-e Sharif. Dort gibt es lediglich Neuropsychiater in einigen privaten Krankenhäusern (wie dem Luqman Hakim Private Hospital) die sich um diese Art von Patienten tagsüber kümmern. In Mazare-e Sharif existiert z.B. ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus (Alemi Hospital) und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB, Kapitel 23.1.). Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass Psychotherapie ambulant und stationär in den Städten Kabul und Mazar-i-Sharif verfügbar ist, beispielsweise in den folgenden Krankenhäusern: Mental Health Hospital, Se-rahi Alauddin, Kabul (stationäre und ambulante Behandlung; öffentliche Einrichtung), Ali Abad Hospital, Karte Sakhi, Kabul University, Kabul (stationäre Behandlung, Krisenintervention bei Suizidversuchen; öffentliche Einrichtung), French Medical Institute for Mothers and Children (FMIC), Karte Sakhi, Next to Kabul Medical University, Kabul (stationäre und ambulante Behandlung; private Einrichtung), Private Clinic Psychiatrist, Karte Parwan, Kabul (ambulante Behandlung; private Einrichtung), Private Clinic Psychiatrist, Gulae Hessae 1 Khair Khana, Kabul (ambulante Behandlung und kurzzeitige klinische Behandlung; private Einrichtung), HOSA Center, Opposite to Silo, Behind Khushhal Khan Kindergarten, Kabul (psychiatrische Beratung/Medikationshilfe durch psychatrische Krankenpfleger; private Einrichtung), Alemi Mental Health Hospital, Char-rahi Zeraat, Mazar-i-Sharif (stationäre und ambulante Behandlung; private Einrichtung) (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Verfügbarkeit Medikament Quetiapin und Psychotherapie in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif vom 17.01.2019). Den nachfolgend zitierten Quellen ist zu entnehmen, dass psychiatrische Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern kostenlos sind. Im Krankenhaus nicht verfügbare Medikamente müssen bei privaten Einrichtungen gekauft werden. Eine von MedCOI befragte Auskunftsperson gab an, dass bei einem Krankenhausbesuch immer Gebühren anfallen. Ihre Höhe variiert von Krankenhaus zu Krankenhaus. Ebenso müssen Einwegartikel wie Spritzen, Impfstoffe oder Medikamente bezahlt werden. Die Gebühr für diverse Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern beträgt gemäß dieser Auskunftsperson zwischen 5 und 15 US-Dollar (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Verfügbarkeit Medikament Quetiapin und Psychotherapie in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif vom 17.01.2019). MedCOI gibt an, dass es in Kabul zwei öffentliche Einrichtungen gibt, welche kostenlose stationäre psychiatrische Behandlungen anbieten. Dies sind das Aliabad Teaching Hospital in Kartisakhi (alternative Schreibweise: Karte Sakhi; Anm.) und das Mohtadeen-e-Rawany Hospital in der Darulaman-Straße. Sofern vorhanden, versorgen diese Einrichtungen ihre Patienten mit kostenfreien Medikamenten. Ambulante psychiatrische Behandlungen und Krisenintervention bei Suizidversuchen werden in Kabul kostenlos vom IPSO Mental Healthcare Centre angeboten. Gemäß einer von MedCOI befragten Auskunftsperson beträgt die Gebühr für die Konsultation eines Professors in einer privaten Praxis in Kabul üblicherweise 500 AFN, die eines Assistenzprofessors 400 AFN. Die Konsultation eines Arztes kostet zwischen 200 und 300 AFN (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Verfügbarkeit Medikament Quetiapin und Psychotherapie in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif vom 17.01.2019). MedCOI gibt an, dass es in Kabul zwei öffentliche Einrichtungen gibt, welche kostenlose stationäre psychiatrische Behandlungen anbieten. Dies sind das Aliabad Teaching Hospital in Kartisakhi (alternative Schreibweise: Karte Sakhi; Anmerkung und das Mohtadeen-e-Rawany Hospital in der Darulaman-Straße. Sofern vorhanden, versorgen diese Einrichtungen ihre Patienten mit kostenfreien Medikamenten. Ambulante psychiatrische Behandlungen und Krisenintervention bei Suizidversuchen werden in Kabul kostenlos vom IPSO Mental Healthcare Centre angeboten. Gemäß einer von MedCOI befragten Auskunftsperson beträgt die Gebühr für die Konsultation eines Professors in einer privaten Praxis in Kabul üblicherweise 500 AFN, die eines Assistenzprofessors 400 AFN. Die Konsultation eines Arztes kostet zwischen 200 und 300 AFN (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Verfügbarkeit Medikament Quetiapin und Psychotherapie in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif vom 17.01.2019). Im Alemi Mental Health Hospital in Mazar-i-Sharif kosten Konsultationen gemäß MedCOI ca. drei US-Dollar. Eine stationäre Aufnahme kostet 1500 AFN (23 USD). MedCOI gibt an, dass psychische Erkrankungen in diesem Spital vor allem pharmazeutisch behandelt werden, lokale Psychotherapeuten und Psychologen sind dort nicht tätig (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Verfügbarkeit Medikament Quetiapin und Psychotherapie in den Städten Herat, Kabul und Mazar-e Sharif vom 17.01.2019). 1.6.3.
  44. Medikamente IOM-Kabul berichtet, dass es die Medikamente Sertralin und Atarax in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat gibt. Die Kosten für Sertralin 50mg/10tab sind 200 AFN (EUR 2,28) (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, IgA-Vaskulitis, posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) vom 25.04.2019). Das Medikament Mirtazapin bzw. dessen Wirkstoff ist in Afghanistan, beispielsweise in der Sahel Roman Pharmacy in Karte Parwan, Kabul oder in der Shams Asri Pharmacy in Deh Afghanan, Kabul, verfügbar. Die Kosten für Mirtazipan betragen ca. 300 AFG (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, AFGHANISTAN, Wirkstoffe Mirtazapin, Zolpidem vom 27.06.2018, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2016, Afghanistan, Depression, Psychiatrie, psychische Behandlung, Medikamente: Mirtazipan – blue fish und Lendorm, BFA- Akt, AS 207ff). 1.6.
  45. Ethnische Minderheiten In Afghanistan sind ca. 40 bis 42% Paschtunen, 27 bis 30% Tadschiken, 9 bis 10% Hazara, 9% Usbeken, ca. 4% Aimaken, 3% Turkmenen und 2% Belutschen. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnischen Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Soziale Diskriminierung und Ausgrenzung anderer ethnischer Gruppen und Religionen im Alltag bestehen fort und werden nicht zuverlässig durch staatliche Gegenmaßnahmen verhindert. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (LIB, Kapitel 18). Die Volksgruppe der Tadschiken ist die zweitgrößte Volksgruppe in Afghanistan und hat einen deutlichen politischen Einfluss im Land. Sie machen etwa 27 bis 30% der afghanischen Bevölkerung aus. Als rein sesshaftes Volk kennen die Tadschiken im Gegensatz zu den Paschtunen keine Stammesorganisation. Tadschiken dominierten die „Nordallianz“, eine politisch-militärische Koalition, welche die Taliban bekämpfte und nach dem Fall der Taliban die international anerkannte Regierung Afghanistans bildete. Tadschiken sind in zahlreichen politischen Organisationen und Parteien, die dominanteste davon ist die Jamiat-e Islami, vertreten. Die Tadschiken sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 25% in der Afghan National Army (ANA) und der Afghan National Police (ANP) repräsentiert (LIB, Kapitel 18.2.). 1.6.
  46. Religionen Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt. Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha´i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB, Kapitel 17). 1.6.
  47. Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten. Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein. In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt. Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Die gemäß Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber (LIB, Kapitel 12). , Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten. Mit Unterstützung der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (LIB, Kapitel 12). 1.6.
  48. Bewegungsfreiheit und Meldewesen Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Als zentrale Hürde für die Bewegungsfreiheit werden Sicherheitsbedenken genannt. Besonders betroffen ist das Reisen auf dem Landweg. Auch schränken gesellschaftliche Sitten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne männliche Begleitung ein. Die sozialen Netzwerke vor Ort und deren Auffangmöglichkeiten spielen eine zentrale Rolle für den Aufbau einer Existenz und die Sicherheit am neuen Aufenthaltsort. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten. Es gibt internationale Flughäfen in Kabul, Herat, Kandahar und Mazar-e Sharif, bedeutende Flughäfen, für den Inlandsverkehr außerdem in Ghazni, Nangharhar, Khost, Kunduz und Helmand sowie eine Vielzahl an regionalen und lokalen Flugplätzen (LIB, Kapitel 20). Gegenwärtig gibt es in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e Sharif keine Ausgangssperren. Hotels, Teehäuser und andere Möglichkeiten der Unterkunftnahme sind aktuell geöffnet. Die Taliban erlauben in von ihnen kontrollierten Gebieten medizinischen Helfern den Zugang im Zusammenhang mit der Bekämpfung von COVID-19 (LIB, Kapitel 3). Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, ebenso wenig ’gelbe Seiten’ oder Datenbanken mit Telefonnummerneinträgen. Auch muss sich ein Neuankömmling bei Ankunft nicht in dem neuen Ort registrieren. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. In Kabul, aber auch in Mazar-e Sharif müssen unter Umständen gewisse Melde- und Ausweisvorgaben beim Mieten einer Wohnung oder eines Hauses erfüllt werden. In Gebieten ohne hohes Sicherheitsrisiko ist es oftmals möglich, ohne einen Identitätsnachweis oder eine Registrierung bei der Polizei eine Wohnung zu mieten. Dies hängt allerdings auch vom Vertrauen des Vermieters in den potentiellen Mieter ab (LIB, Kapitel 20.1.). 1.6.
  49. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.6.8.
  50. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Taliban haben eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Angehörige der afghanischen Sicherheitskräfte jeden Ranges, oder Regierungsbeamte und Mitarbeiter westlicher und anderer „feindlicher“ Regierungen, Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs, oder Dolmetscher, die für feindliche Länder arbeiten. Die Taliban bieten diesen Personen grundsätzlich die Möglichkeit an, Reue und den Willen zur Wiedergutmachung zu zeigen. Die Chance zu bereuen, ist ein wesentlicher Aspekt der Einschüchterungstaktik der Taliban und dahinter steht hauptsächlich der folgende Gedanke: das Funktionieren der Kabuler Regierung ohne übermäßiges Blutvergießen zu unterminieren und Personen durch Kooperationen an die Taliban zu binden. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). 1.6.8.
  51. Personen, die für ausländische militärische Truppen arbeiten oder als deren Unterstützer angesehen werden Dieses Profil bezieht sich auf Personen, die mit den in Afghanistan anwesenden ausländischen Truppen in Verbindung stehen, wie z. B. Dolmetscher, Sicherheitspersonal, zivile Auftragnehmer, Verwaltungspersonal und Logistikpersonal. Personal, das für ausländische Truppen arbeitet, insbesondere Dolmetscher, wird von den Taliban als Ziel von höchster Priorität angesehen. Artikel 11 des Layeha (Verhaltenskodex) der Taliban befiehlt die Hinrichtung von Personen, die für Kofaar (ausländische Ungläubige) arbeiten, einschließlich Tarjoman (Dolmetscher). Sie werden von den Taliban auch öffentlich als Kriminelle bezeichnet, die sich aktiv an der Tötung der afghanischen Bevölkerung beteiligen. Diese werden von den AGEs für die Tötung afghanischer Zivilisten verantwortlich gemacht und werden als Zielpersonen betrachtet. Personen, die nicht auf der Gehaltsliste der ausländischen Streitkräfte stehen, sondern allgemeine Wartungsarbeiten durchführen, werden nicht so systematisch ins Visier genommen. Dennoch können Angriffe stattfinden. Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind von so schwerer Natur, dass sie einer Verfolgung gleichkämen (z. B. Tötung). Nicht alle Personen, die unter dieses Profil fallen, sind einem so hohen Risiko ausgesetzt, um eine begründete Angst vor Verfolgung zu begründen. Dolmetscher werden als vorrangiges Ziel betrachtet. Für andere, die unter dieses Profil fallen, ist bei der individuellen Beurteilung, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung besteht oder nicht, die Rolle und Sichtbarkeit des Antragstellers zu berücksichtigen sowie die Tatsache, ob die Person auf der Gehaltsliste ausländischer Truppen steht. Weiters ist die Heimatprovinz des Antragstellers zu berücksichtigen (EASO Country Guidance 2020, S. 60-61). 1.6.
  52. Provinzen und Städte 1.6.9.
  53. Herkunftsprovinz Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans und grenzt an Parwan und Kapisa im Norden, Laghman im Osten, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden sowie Wardak im Westen. Provinzhauptstadt ist Kabul-Stadt. Es ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 4.434.550 Personen für den Zeitraum 2020-
  54. Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus (LIB, Kapitel 5.1.). Die Wirtschaft der Provinz Kabul hat einen weitgehend städtischen Charakter, wobei die wirtschaftlich aktive Bevölkerung in Beschäftigungsfeldern, wie dem Handel, Dienstleistungen oder einfachen Berufen tätig ist. Kabul-Stadt hat einen hohen Anteil an Lohnarbeitern, während Selbstständigkeit im Vergleich zu den ländlichen Gebieten Afghanistans weniger verbreitet ist. Zu den wichtigsten Arbeitgebern in Kabul gehört der Dienstleistungssektor, darunter auch die öffentliche Verwaltung. Die Gehälter sind in Kabul im Allgemeinen höher als in anderen Provinzen, insbesondere für diejenigen, welche für ausländische Organisationen arbeiten. Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Ergebnisse einer Studie ergaben, dass Kabul unter den untersuchten Provinzen den geringsten Anteil an Arbeitsplätzen im Agrarsektor hat, dafür eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Die besten (Arbeits)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul am größten (LIB, Kapitel 22). Hauptstraßen verbinden die afghanische Hauptstadt mit dem Rest des Landes, inklusive der Ring Road (Highway 1) welche die fünf größten Städte Afghanistans - Kabul, Herat, Mazar-e Sharif, Kandarhar und Jalalabad miteinander verbindet. In Kabul-Stadt gibt es einen Flughafen, der mit Stand November 2020 für die Abwicklung von internationalen und nationalen Passagierflügen geöffnet ist (LIB, Kapitel 5.1.). Der Flughafen von Kabul (KBL) ist Teil des Stadtgebiets von Kabul-Stadt und liegt 16 km vom Stadtzentrum entfernt (EASO Country Guidance 2020, S. 164). Dieser Flughafen betreibt inländische und internationale Flüge. Nationale (Kam Air, Ariana Air) und internationale Fluggesellschaften (z.B. Air India, Air Arabia, Fly Dubai…) bieten internationale Flüge von der Türkei, Indien, Aserbaidschan, Usbekistan, Pakistan, Saudi-Arabien, Kuwait, Iran, den Vereinigten Arabischen Emiraten und China nach Kabul an. Innerstaatlich gehen Flüge von und nach Kabul (durch Kam Air bzw. Ariana Afghan Airlines) zu den Flughäfen von Kandahar, Bost (Helmand, nahe Lashkargah), Zaranj, Kunduz, Farah, Herat, Mazar-e Sharif, Maimana, Bamian, Faizabad, Chighcheran und Tarinkot (LIB, Kapitel 5.35.). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul und alle Distrikte gelten als unter Regierungskontrolle, dennoch finden weiterhin High-Profile-Angriffe statt. Bei Angriffen in Kabul kommt es oft vor, dass keine Gruppierung die Verantwortung übernimmt oder es werden diese von nicht identifizierten bewaffneten Gruppen durchgeführt. Afghanische Regierungsgebäude und -beamte, die afghanischen Sicherheitskräfte und hochrangige internationale Institutionen, sowohl militärische als auch zivile, gelten als die Hauptziele in Kabul-Stadt (LIB, Kapitel 5.1.). Im Distrikt Surubi wird von der Präsenz von Taliban-Kämpfern berichtet. Aufgrund seiner Nähe zur Stadt Kabul und zum Salang-Pass hat der Distrikt große strategische Bedeutung. Er gilt als unter Regierungskontrolle, wenn auch unsicher. Im Juli 2020 wurde über eine steigende Talibanpräsenz im Distrikt Paghman berichtet. Es wird berichtet, dass der Islamische Staat in der Provinz aktiv und in der Lage ist, Angriffe durchzuführen (LIB, Kapitel 5.1.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 1.563 zivile Opfer (261 Tote und 1.302 Verletzte) in der Provinz Kabul. Im letzten Quartal des Jahres 2019 sowie in den ersten Monaten des Jahres 2020 wurden in der Hauptstadt weniger Anschläge verübt. Seit dem zweiten Quartal 2020 hat die Gewalt Berichten zufolge wieder zugenommen. Selbstmordanschläge und IEDs finden statt und es wurde von gezielten Tötungen und Angriff auf militärische Einrichtungen bzw. Sicherheitskräfte sowohl in Kabul-Stadt wie auch in den Distrikten der Provinz berichtet. Es gibt Berichte über Straßenblockaden und Angriffe auf Highways durch bewaffnete Gruppierungen. Seit Herbst 2018 haben die ANDSF-Kräfte eine konzertierte Anstrengung zur Auflösung militanter Gruppen begonnen, die im und um den Großraum Kabul herum aktiv sind. Die ANDSF setzen gemeinsam mit einem neuen 38 Kommando der Gemeinsamen Streitkräfte, das im Juni 2020 eingerichtet wurde ihre Aktivitäten im Jahr 2020 fort. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen Operationen gegen aufständische Gruppierungen und kriminelle Banden sowie Luftschläge durch und konnten hochrangige Mitglieder der Taliban und des IS festnehmen (LIB, Kapitel 5.1.). Laut Prognose des FEWS befindet sich Kabul im Zeitraum Februar bis Mai 2021 in der zweitniedrigsten Stufe (Stufe 2) des Klassifizierungssystems für Nahrungsmittelversorgung. In Stufe 2, auch „stressed“ genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 27.01.2021, 3.
  55. Karte). 1.6.
  56. Situation für Rückkehrer/innen Die schnelle Ausbreitung des COVID-19 Virus in Afghanistan hat starke Auswirkungen auf die Vulnerablen unter der afghanischen Bevölkerung, einschließlich der Rückkehrer, da sie nur begrenzten Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, insbesondere zur Gesundheitsversorgung, haben und zudem aufgrund der landesweiten Abriegelung Einkommens- und Existenzverluste hinnehmen müssen. Von 01.01.2020 bis 12.09.2020 sind 527.546 undokumentierter Afghanen aus Iran (523.196) und Pakistan (4.350) nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Anzahl der seit 01.01.2020 bis 31.07.2020 von IOM unterstützten Rückkehrer aus Iran (53.595) und Pakistan (1.731) beläuft sich auf 55.326 (LIB, Kapitel 24). Die freiwillige Rückkehr nach Afghanistan ist aktuell (Stand 24.09.2020) über den Luftweg möglich. Es gibt internationale Flüge nach Kabul, Mazar-e Sharif und Kandahar. Es sei darauf hingewiesen, dass diese Flugverbindungen unzuverlässig sind - in Zeiten einer Pandemie können Flüge gestrichen oder verschoben werden. Seit 12.08.2020 ist der Spin Boldak Grenzübergang an der pakistanischen Grenze sieben Tage in der Woche für Fußgänger und Lastkraftwagen geöffnet. Der pakistanische Grenzübergang in Torkham ist Montags und Dienstags für Rückkehrbewegungen nach Afghanistan und zusätzlich am Samstag für undokumentierte Rückkehrer und andere Fußgänger geöffnet (LIB, Kapitel 24). Der Reintegrationsprozess der Rückkehrer ist oft durch einen schlechten psychosozialen Zustand charakterisiert. Viele Rückkehrer sind weniger selbsterhaltungsfähig als die meisten anderen Afghanen. Rückkehrerinnen sind von diesen Problemen im Besonderen betroffen. Auch wenn scheinbar kein koordinierter Mechanismus existiert, der garantiert, dass alle Rückkehrer die Unterstützung erhalten, die sie benötigen und dass eine umfassende Überprüfung stattfindet, können Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, dennoch verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. UNHCR beklagt zudem, dass sich viele Rückkehrer in Gebieten befinden, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB, Kapitel 24). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kollegen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Die unterschiedlichen Netzwerke haben verschiedene Aufgaben und unterschiedliche Einflüsse - auch unterscheidet sich die Rolle der Netzwerke zwischen den ländlichen und städtischen Gebieten. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar, was möglicherweise zu einem neuerlichen Verlassen des Landes führen könnte. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB, Kapitel 24). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. UNHCR verzeichnete jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer (LIB, Kapitel 24). Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt. Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Dem deutschen Auswärtigen Amt sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden und auch IOM Kabul sind keine solchen Vorkommnisse bekannt. Andere Quellen geben jedoch an, dass es zu tätlichen Angriffen auf Rückkehrer gekommen sein soll, wobei dies auch im Zusammenhang mit einem fehlenden Netzwerk vor Ort gesehen wird. UNHCR berichtet von Fällen zwangsrückgeführter Personen aus Europa, die von religiösen Extremisten bezichtigt werden, verwestlicht zu sein; viele werden der Spionage verdächtigt. Auch glaubt man, Rückkehrer aus Europa wären reich und sie würden die Gastgebergemeinschaft ausnutzen. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann. Haben die Rückkehrer lange Zeit im Ausland gelebt oder haben sie zusammen mit der gesamten Familie Afghanistan verlassen, ist es wahrscheinlich, dass lokale Netzwerke nicht mehr existieren oder der Zugang zu diesen erheblich eingeschränkt ist. Dies kann die Reintegration stark erschweren (LIB, Kapitel 24). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Fähigkeiten, die sich Rückkehrer/innen im Ausland angeeignet haben, können eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Die Fähigkeit der afghanischen Regierung, vulnerable Personen einschließlich Rückkehrer aus Pakistan und dem Iran zu unterstützen, bleibt begrenzt und ist weiterhin von der Hilfe der internationalen Gemeinschaft abhängig. Moscheen unterstützen in der Regel nur besonders vulnerable Personen und für eine begrenzte Zeit. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch. Deshalb versuchen sie in der Regel, so bald wie möglich wieder in den Iran zurückzukehren (LIB, Kapitel 24). Viele afghanische Rückkehrer werden de-facto IDPs, weil die Konfliktsituation sowie das Fehlen an gemeinschaftlichen Netzwerken sie daran hindert, in ihre Heimatorte zurückzukehren. Trotz offenem Werben für Rückkehr sind essentielle Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit in den grenznahen Provinzen nicht auf einen Massenzuzug vorbereitet. Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB, Kapitel 24). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer/innen erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Neue politische Rahmenbedingungen für Rückkehrer und IDPs sehen bei der Reintegration unter anderem auch die individuelle finanzielle Unterstützung als einen Ansatz der „whole of community“ vor. Demnach sollen Unterstützungen nicht nur einzelnen zugutekommen, sondern auch den Gemeinschaften, in denen sie sich niederlassen. Die Rahmenbedingungen sehen eine Grundstücksvergabe vor, jedoch gilt dieses System als anfällig für Korruption und Missmanagement. Es ist nicht bekannt, wie viele Rückkehrer aus Europa Grundstücke von der afghanischen Regierung erhalten haben und zu welchen Bedingungen. Um den Prozess der Landzuweisung zu beginnen, müssen die Rückkehrer einen Antrag in ihrer Heimatprovinz stellen. Wenn dort kein staatliches Land zur Vergabe zur Verfügung steht, muss der Antrag in einer Nachbarprovinz gestellt werden. Danach muss bewiesen werden, dass der Antragsteller bzw. die nächste Familie tatsächlich kein Land besitzt. Dies geschieht aufgrund persönlicher Einschätzung eines Verbindungsmannes und nicht aufgrund von Dokumenten. Hier ist Korruption ein Problem. Je einflussreicher ein Antragsteller ist, desto schneller bekommt er Land zugewiesen. Des Weiteren wurde ein fehlender Zugang zu Infrastruktur und Dienstleistungen, wie auch eine weite Entfernung der Parzellen von Erwerbsmöglichkeiten kritisiert. IDPs und Rückkehrer ohne Dokumente sind von der Vergabe von Land ausgeschlossen (LIB, Kapitel 24). Die internationale Organisation für Migration (IOM - International Organization for Migration) unterstützt mit diversen Projekten die freiwillige Rückkehr und Reintegration von Rückkehrern nach Afghanistan. In Bezug auf die Art und Höhe der Unterstützungsleistung muss zwischen unterstützter freiwilliger und zwangsweiser Rückkehr unterschieden werden. Im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr kann Unterstützung entweder nur für die Rückkehr (Reise) oder nach erfolgreicher Aufnahme in ein Reintegrationsprojekt auch bei der Wiedereingliederung geleistet werden. IOM Österreich unterstützt auch derzeit Rückkehrer im Rahmen der freiwilligen Rückkehr. Aufgrund des stark reduzierten Flugbetriebs ist die Rückkehr seit April 2020 nur in sehr wenige Länder tatsächlich möglich. Neben der Reiseorganisation bietet IOM Österreich dabei Unterstützung bei der Ausreise am Flughafen Wien Schwechat an. IOM-Rückkehrprojekte sind mit Stand 22.9.2020 auch weiterhin in Afghanistan operativ, können aber aufgrund der COVID-19 Pandemie kurzfristigen Änderungen unterworfen sein (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART III. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART II steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART III, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART III von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart III Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September
  57. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). Mit 01.01.2020 startete das durch den AMIF der Europäischen Union und das österreichische Bundesministerium für Inneres kofinanzierte Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei. Im Unterschied zu den beiden Vorprojekten RESTART und RESTART römisch zwei steht dieses Projekt ausschließlich Rückkehrern aus Afghanistan zur Verfügung. RESTART römisch drei, ist wie das Vorgängerprojekt auf drei Jahre, nämlich bis 31.12.2022 ausgerichtet und verfügt über eine Kapazität von 400 Personen. Für alle diese 400 Personen ist neben Beratung und Information - in Österreich sowie in Afghanistan - sowohl die Bargeldunterstützung in der Höhe von 500 Euro wie auch die Unterstützung durch Sachleistungen in der Höhe von 2.800 Euro geplant. Die Teilnahme am Reintegrationsprojekt von IOM ist an einige (organisatorische) Voraussetzungen gebunden. So stellen Interessenten an einer unterstützen freiwilligen Rückkehr zunächst einen entsprechenden Antrag bei einer der österreichischen Rückkehrberatungseinrichtungen - dem VMÖ (Verein Menschenrechte Österreich) oder der Caritas bzw. in Kärnten auch beim Amt der Kärntner Landesregierung. Die jeweilige Rückkehrberatungsorganisation prüft dann basierend auf einem Kriterienkatalog des BMI, ob die Anforderungen für die Teilnahme durch die Antragssteller erfüllt werden. Für Reintegrationsprojekte ist durch das BMI festgelegt, dass nur 325 Personen an dem Projekt teilnehmen können, die einen dreimonatigen Aufenthalt in Österreich vorweisen können. Es wird hier jedoch auf mögliche Ausnahmen hingewiesen, wie zum Beispiel bei Personen, die im Rahmen der Dublin-Regelung nach Österreich rücküberstellten werden. Des Weiteren sieht die BMI-Regelung vor, dass nur eine Person pro Kernfamilie die Unterstützungsleistungen erhalten kann. Im Anschluss unterstützt die jeweilige Rückkehrberatungseinrichtung den Interessenten beim Antrag auf Kostenübernahme für die freiwillige Rückkehr. Wenn die Teilnahme an dem Reintegrationsprojekt ebenso gewünscht ist, so ist ein zusätzlicher Antrag auf Bewilligung des Reintegrationsprojektes zu stellen. Kommt es in weiterer Folge zu einer Zustimmung des Antrags seitens des BMI wird ab diesem Zeitpunkt IOM involviert. Neben Beratung und Vorabinformationen ist IOM für die Flugbuchung verantwortlich und unterstützt die Projektteilnehmer auch bei den Abflugmodalitäten. Flüge gehen in der Regel nach Kabul, können auf Wunsch jedoch auch direkt nach Mazar-e Sharif gehen. Die österreichischen Mitarbeiter unterstützen die Projektteilnehmer beim Einchecken, der Sicherheitskontrolle, der Passkontrolle und begleiten sie bis zum Abflug-Terminal. Teilnehmer am Reintegrationsprojekt RESTART römisch drei von IOM landen in der Regel (zunächst) in der afghanischen Hauptstadt Kabul. Dort werden sie von den örtlichen IOM-Mitarbeitern direkt nach Verlassen des Flugzeuges empfangen und bei den Ein- bzw. Weiterreiseformalitäten unterstützt. An den Flughäfen anderer Städte wie Mazare-Sharif, Kandahar oder Herat gibt es keine derartige Ausnahmeregelung. Im Zuge der COVID-19 Pandemie befinden sich IOM-Mitarbeiter in Afghanistan teilweise im Home-Office. Rückkehrer können jedoch weiterhin IOM-Büros kontaktieren, werden jedoch gebeten, persönliche Besuche in IOM-Räumlichkeiten auf ein Minimum zu reduzieren und stattdessen über Telefon oder andere online Tools zu kommunizieren. Virtuelle Beratung wird für 326 Projektteilnehmer sowohl in Afghanistan wie auch in Österreich angeboten. Nach Angaben von IOM kann es bei der Entwicklung der einzelnen Projekte aktuell aufgrund der Pandemie zu Verzögerungen und langsamen Entwicklungen kommen. Es wird zudem verstärkt auf Banküberweisungen gesetzt wobei die Projektteilnehmer entsprechend informiert werden. Ein Bankkonto kann von allen Personen, auch jenen, die keine persönlichen Kontakte in Afghanistan haben, eröffnet werden. Mit Stand 22.09.2020, wurden im laufenden Jahr 2020 bereits 70 Teilnahmen akzeptiert im Rahmen des Restart römisch drei Projektes und sind im Zuge des Projektes 47 Personen freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt - zuletzt jeweils 13 Personen im August und im September
  58. Mit ihnen, als auch mit potenziellen Projektteilnehmern, welche sich noch in Österreich befinden, steht IOM Österreich in Kontakt und bietet Beratung/Information über virtuelle Kommunikationswege an (LIB, Kapitel 24). IOM-RADA IOM hat mit finanzieller Unterstützung der Europäischen Union das Projekt „RADA“ (Reintegration Assistance and Development in Afghanistan) entwickelt. Innerhalb dieses Projektes gibt es eine kleine Komponente (PARA - Post Arrival Reception Assistance), die sich speziell an zwangsweise rückgeführte Personen wendet. Der Leistungsumfang ist stark limitiert und nicht mit einer Reintegrationsunterstützung vergleichbar. Die Unterstützung umfasst einen kurzen medical check (unmittelbare medizinische Bedürfnisse) und die Auszahlung einer Bargeldunterstützung in der Höhe von 12.500 Afghani (rund 140 EUR) zur Deckung unmittelbarer, dringender Bedürfnisse (temporäre Unterkunft, Weiterreise, etc.). Diese ist jedoch nur für Rückkehrer zugänglich die über den internationalen Flughafen von Kabul reisen (LIB, Kapitel 24). Wohnungen In Kabul und im Umland sowie in anderen Städten steht eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Private Immobilienhändler in den Städten bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser und Wohnungen an. Die Miete für eine Wohnung liegt zwischen 300 USD und 500 USD. Die Lebenshaltungskosten pro Monat belaufen sich auf bis zu 400 USD (Stand 2019), für jemanden mit gehobenem Lebensstandard. Diese Preise gelten für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul, wo Einrichtungen und Dienstleistungen wie Sicherheit, Wasserversorgung, Schulen, Kliniken und Elektrizität verfügbar sind. In ländlichen Gebieten können sowohl die Mietkosten, als auch die Lebenshaltungskosten um mehr als 50% sinken. Betriebs- und Nebenkosten wie Wasser und Strom kosten in der Regel nicht mehr als 40 USD pro Monat. Abhängig vom Verbrauch können die Kosten allerdings höher sein. Wohnungszuschüsse für sozial Benachteiligte oder Mittellose existieren in Afghanistan nicht (LIB, Kapitel 24).
  59. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers der mündlichen Verhandlung am XXXX und am XXXX sowie durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers der mündlichen Verhandlung am römisch 40 und am römisch 40 sowie durch Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens. 2.
  60. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers dienen ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit XXXX verheiratet ist, ergibt sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt (BFA-Akt, AS 143). Die Feststellungen zu seiner Universitätsausbildung sowie seiner Tätigkeit am Flughafen Kabul basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens sowie den vorgelegten Zeugnissen und Unterlagen (BFA-Akt, AS 169-195). Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit römisch 40 verheiratet ist, ergibt sich aus dessen Angaben vor dem Bundesamt (BFA-Akt, AS 143). Die Feststellungen zu seiner Universitätsausbildung sowie seiner Tätigkeit am Flughafen Kabul basieren auf den gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers während des gesamten Verfahrens sowie den vorgelegten Zeugnissen und Unterlagen (BFA-Akt, AS 169-195). Die Feststellung zur Sozialisierung des Beschwerdeführers nach den afghanischen Gepflogenheiten, ergibt sich daraus, dass er in Afghanistan mit seiner afghanischen Familie aufgewachsen ist, dort zur Schule gegangen ist, die Universität besucht hat und ein Jahr als Sicherheitsmann am Flughafen tätig war. Die Feststellungen zu seiner Tätigkeit als Sicherheitsmann am Flughafen Kabul beruhen auf den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (OZ 9, S. 6ff). Der Beschwerdeführer gab auch in der Beschwerde an, keine zentrale Rolle bei dem Sicherheitsunternehmen gespielt zu haben (Beschwerde S. 17). 2.
  61. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers 2.2.
  62. Vorauszuschicken ist, dass sich aus dem psychiatrischen Gutachten vom 16.12.2020 ergibt, dass der Beschwerdeführer einvernahmefähig und in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen (OZ 17, S. 9). Der Beschwerdeführer hat dies auch nicht bestritten. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung können daher vom Bundesverwaltungsgericht der Beweiswürdigung vollumfänglich zu Grunde gelegt werden. 2.2.
  63. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit am Flughafen Kabul sowie Mitnahme, Misshandlung und Bedrohung durch Polizisten des
  64. Sicherheitspräsidiums): - Der Beschwerdeführer gab in seiner Erstbefragung an, dass er bei einem ausländischen Sicherheitsunternehmen am internationalen Flughafen in Kabul gearbeitet habe. Aufgrund seiner Tätigkeiten sei er von den Taliban bedroht worden. Außerdem habe er Probleme mit Drogenbossen bekommen, die illegal Suchtmittel exportiert hätten. Er sei angegriffen worden und sei lange Zeit im Spital gewesen (BFA-Akt, AS 9). In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt führte der Beschwerdeführer zunächst aus, dass er angegriffen und am Bein verletzt worden sei, weshalb er habe fliehen müssen. Auf Nachfrage gab er an, dass er für eine ausländische Firma gearbeitet habe und auch ausländische Freunde eingeladen habe. Die Drogenhändler, also die Taliban, hätten deshalb auf der Straße auf ihn geschossen worden. Es sei ein Betonstück von der Straße in seinem Bein stecken geblieben. Auf weitere Nachfrage schilderte er, dass Drogenhändler auch öfter am Flughafen erwischt worden seien, weshalb sein Leben auch in Gefahr gewesen sei. Es habe noch einen weiteren Vorfall gegeben, bei dem er zum
  65. Präsidium gebracht und dort geschlagen worden sei (BFA-Akt, AS 155). Vor dem Bundesverwaltungsgericht führte der Beschwerdeführer aus, dass er für Ausländer in Afghanistan gearbeitet habe. Deshalb seien auf ihn zwei Schüsse abgegeben worden und ein weiteres Mal sei versucht worden, ihn beim
  66. Sicherheitspräsidium umzubringen (OZ 9, S. 12). In der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer keine Angaben zu einem Vorfall im Zusammenhang mit dem
  67. Sicherheitspräsidium. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab er diesbezüglich an, dass er von Beamten des
  68. Präsidiums mitgenommen und geschlagen worden sei (BFA-Akt, AS 159). In der mündlichen Verhandlung führte er aus, dass versucht worden sei, ihn in der Nähe des
  69. Präsidiums umzubringen (OZ 9, S. 12). - Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß § 19 Abs. 1 AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Aus der näheren Darstellung eines bereits bei der Erstbefragung erhobenen Vorbringens, dessen Detaillierung von der Behörde erster Instanz nicht gefordert wurde, darf die zweite Instanz noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens schließen (VwGH 20.06.1995, 94/19/0625). Die höchstgerichtliche Judikatur verbietet - angesichts des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung - die unreflektierte Verwendung der darin gewonnenen Beweisergebnisse; zudem darf ein späteres, detaillierteres Vorbringen, dessen Grundlage bereits in der Erstbefragung gelegt wurde, nicht (wegen des höheren Detaillierungsgrads) als unglaubwürdig betrachtet werden. Ein Beweisverwertungsverbot normiert § 19 Abs. 1 AsylG 2005 jedoch nicht. Weder der Behörde noch dem BVwG ist es entsprechend der Rechtsprechung des VwGH und auf Basis des § 19 Abs. 1 AsylG 2005 verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der einen Mordversuch durch Beamte eines Sicherheitspräsidiums erlebt, dies in der Frage nach seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung zumindest erwähnt. Folglich bestehen bereits vor diesem Hintergrund Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den zweiten vorgebrachten Vorfall (Mitnahme, Misshandlung und Bedrohung durch Beamte des
  70. Sicherheitspräsidiums).- Das Gericht verkennt bei der Würdigung der Aussagen des Beschwerdeführers in der Erstbefragung nicht, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 die Erstbefragung zwar "insbesondere" der Ermittlung der Identität und der Reiseroute eines Fremden dient und sich nicht auf die "näheren" Fluchtgründe zu beziehen hat. Die Beweisergebnisse der Erstbefragung dürfen nicht unreflektiert übernommen werden vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0061). Aus der näheren Darstellung eines bereits bei der Erstbefragung erhobenen Vorbringens, dessen Detaillierung von der Behörde erster Instanz nicht gefordert wurde, darf die zweite Instanz noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens schließen (VwGH 20.06.1995, 94/19/0625). Die höchstgerichtliche Judikatur verbietet - angesichts des eingeschränkten Zwecks der Erstbefragung - die unreflektierte Verwendung der darin gewonnenen Beweisergebnisse; zudem darf ein späteres, detaillierteres Vorbringen, dessen Grundlage bereits in der Erstbefragung gelegt wurde, nicht (wegen des höheren Detaillierungsgrads) als unglaubwürdig betrachtet werden. Ein Beweisverwertungsverbot normiert Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 jedoch nicht. Weder der Behörde noch dem BVwG ist es entsprechend der Rechtsprechung des VwGH und auf Basis des Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 verwehrt, im Rahmen beweiswürdigender Überlegungen Widersprüche und sonstige Ungereimtheiten in den Angaben in der Erstbefragung zu späteren Angaben - unter Abklärung und in der Begründung vorzunehmender Offenlegung, worauf diese fallbezogen zurückzuführen sind – einzubeziehen vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0607 bis 0608-12, VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0271, mwN). Es ist davon auszugehen, dass jemand, der einen Mordversuch durch Beamte eines Sicherheitspräsidiums erlebt, dies in der Frage nach seinen Fluchtgründen in der Erstbefragung zumindest erwähnt. Folglich bestehen bereits vor diesem Hintergrund Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers betreffend den zweiten vorgebrachten Vorfall (Mitnahme, Misshandlung und Bedrohung durch Beamte des
  71. Sicherheitspräsidiums). - Während der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesamt angab, dass er aus unbekannten Gründen von Beamten des
  72. Präsidiums mitgenommen und geschlagen worden sei (BFA-Akt, AS 159), gab er vor dem Bundesverwaltungsgericht an, dass die Beamten versucht hätten, ihn umzubringen (OZ 9, S. 12). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein gesteigertes Vorbringen nicht als glaubhaft anzusehen. Vielmehr müsse grundsätzlich den ersten Angaben des Asylwerbers ein erhöhter Wahrheitsgehalt zuerkannt werden. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (VwGH 11.11.1998, 98/01/0261, mwH). Vor diesem Hintergrund schmälern die gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens. - Zudem machte der Beschwerdeführer zahlreiche widersprüchliche Angaben. So machte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung (BFA-Akt, AS 9) und in der Einvernahme wiederholt eine Verfolgung durch Drogenhändler geltend (BFA-Akt, AS 155). Insbesondere führte er auf die Frage, wer auf ihn geschossen habe, aus, dass es „Drogenhändler, also die Taliban“ gewesen seien (BFA-Akt, AS 155). In der mündlichen Verhandlung erwähnte er hingegen eine Verfolgung oder Bedrohung durch Drogenhändler kein einziges Mal. Befragt, wer diese Männer gewesen seien, schilderte er: „Ich kannte diese Männer nicht. Weil ich für die Ausländer gearbeitet habe und sich jemand darüber beschwert hat, wurde ich verletzt.“ (OZ 9, S. 13). Hier wäre nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer die Verfolgung durch Drogenhändler gleichbleibend angeben kann, falls eine solche tatsächlich stattgefunden hat. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer die Taliban mit Drogenhändlern gleichsetzt, wäre eine gesonderte Erwähnung der Bedrohung durch Drogenhändler in der mündlichen Verhandlung zu erwarten gewesen. Die widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. - In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer an, dass auf ihn geschossen worden sei. Es seien drei Personen gewesen, die mit einem Auto unterwegs gewesen seien und „aus dem Auto raus geschossen“ hätten (BFA-Akt, AS 157). In der mündlichen Verhandlung schilderte der Beschwerdeführer hingegen: „ […] Als ich hinausging, sah ich, dass ein Auto vor unserem Haus steht. Ein Mann saß am Steuer, ein weiterer Mann stand bei der offenen Autotür und der andere hat an unsere Türe geklopft. […] Nach den Schüssen stiegen die beiden, die aus dem Auto ausgestiegen waren, wieder ins Auto und fuhren los. Unser Nachbar machte mich dann darauf aufmerksam, dass ich verletzt bin.“ (OZ 9, S. 12-13). Der Beschwerdeführer gab widersprüchlich an, woher die Schüsse kamen bzw. wo sich die Person aufhielt, die auf ihn geschossen hat. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die vorgebrachten Erlebnisse bereits einige Jahre zurückliegen. Es wäre hier zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer ein derart einprägsames Erlebnis gleichbleibend wiedergeben kann, hätte tatsächlich ein Mann mehrmals auf ihn geschossen. Die divergierenden Angaben sind folglich nicht als glaubhaft zu erachten. - Der Beschwerdeführer schilderte vor dem Bundesamt, dass ihn nach den Schüssen ein Cousin väterlicherseits ins Krankenhaus gebracht habe. Nachgefragt gab er an, dass ihn ein Nachbar hingebracht habe. Dann sei sein Cousin gekommen, mit dem er von Krankenhaus in eine andere Notaufnahme gefahren sei, weil das Krankenhaus ihn nicht operiert habe (BFA-Akt, AS 157). In der mündlichen Verhandlung machte der Beschwerdeführer diesbezüglich widersprüchliche Angaben. So führte er aus, dass sein Bruder ihn mit dem Auto ins Krankenhaus gefahren habe. Sein Cousin väterlicherseits sei dann auch dorthin gekommen (OZ 9, S. 12). Weiters gab er an: „Meine Familie dachte, dass ich von diesen Schüssen getroffen und gestorben bin. Mein Cousin vs und dieser Nachbar und mein Bruder haben mich dann nach Hause gebracht. Meine Familie hat gesehen, dass ich am Leben bin. Dann bin ich in eine Notaufnahme gegangen.“ (OZ 9, S. 13). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, dass er nach dem Krankenhaus nach Hause gebracht worden sei und erst dann in die Notaufnahme gefahren sei, während er vor dem Bundesamt ausführte, dass er direkt in die Notaufnahme gefahren sei. Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben hinsichtlich der anwesenden Personen und der Wege zum Krankenhaus bzw. in die Notaufnahme. Dies schmälert die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers weiter. - In der Beschwerde gab der Beschwerdeführer an, dass er, nachdem er die Tür geöffnet habe und die Männer gesehen habe, davongelaufen sei, wobei ihm nachgeschossen worden sei (S. 3 der Beschwerde). Vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer hingegen, dass die unbekannten Männer bereits in dem Moment auf ihn geschossen hätten, als er hinausgegangen sei und das Auto erblickt habe (OZ 9, S. 12). Dass er noch die Zeit gehabt habe, zu flüchten gab er nicht an. Im Gegenteil schilderte er, dass es sehr schnell gegangen sei (OZ 9, S. 12). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre hier zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer den Kern der Fluchtgeschichte – die Situation, in welcher auf ihn geschossen wurde – stringent wiedergeben kann. Die widersprüchlichen Angaben sind folglich nicht als glaubhaft zu erachten. - Den Länderberichten ist zu entnehmen, dass die Taliban eine Vielzahl von Personen ins Visier genommen, die sich ihrer Meinung nach "fehlverhalten", unter anderem Kollaborateure oder Auftragnehmer der afghanischen Regierung oder des ausländischen Militärs. Diese Personen können einer „Verurteilung“ durch die Taliban entgehen, indem sie ihre vermeintlich „feindseligen“ Tätigkeiten nach einer Verwarnung einstellen. (Landinfo 1, Kapitel 4). Der EASO Country Guidance 2020 (S. 60-61) ist diesbezüglich zu entnehmen, dass bei der individuellen Beurteilung, ob eine Person, die unter dieses Profil („Personen, die mit den in Afghanistan anwesenden ausländischen Truppen in Verbindung stehen, wie z. B. Dolmetscher, Sicherheitspersonal, zivile Auftragnehmer, Verwaltungspersonal und Logistikpersonal“) fällt, einem so hohen Risiko ausgesetzt ist, dass eine begründete Angst vor Verfolgung begründet ist, auch die Sichtbarkeit der Tätigkeit sowie die Rolle des Antragstellers zu berücksichtigen ist. Der Beschwerdeführer war als „Aviation Security Officer“ bei Ganzkörperuntersuchungen von Passagieren sowie bei Durchsuchungen des Flugzeugs beteiligt (OZ 9, S. 7-8). Der Beschwerdeführer hatte folglich keine besondere Exponiertheit gegenüber den in der mündlichen Verhandlung erwähnten Taliban, sondern war Teil des allgemeinen Sicherheitspersonals. Der Beschwerdeführer übte auch keine leitende Funktion aus, sondern führte nach seinen Angaben auf internationalen Flughäfen übliche Sicherheitskontrollen durch. Eine besondere Exponiertheit ist aufgrund dieser Tätigkeit nicht anzunehmen. Das Vorbringen zu den Angriffen auf den Beschwerdeführer durch Taliban bzw. Drogenhändler ist aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, nie persönlich vor oder nach dem Vorfall mit den abgegeben Schüssen angesprochen, bedroht oder zu etwas aufgefordert worden zu sein (OZ 9, S. 14). Die Prüfung der individuellen Umstände des Beschwerdeführers führt zu dem Ergebnis, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan ausschließlich aufgrund seiner ehemaligen Tätigkeit als „Aviation Security Officer“ einer individuellen und konkreten Verfolgungsgefahr durch die Taliban oder durch andere Personen ausgesetzt ist. - Bezüglich der Narbe des Beschwerdeführers (OZ 9, S. 13), die er laut Vorbringen durch das Absplittern eines Betonstückes während der Schüsse und einer dadurch bedingten Operation erhalten habe, ist anzumerken, dass es aufgrund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft ist, dass die Narbe von dem Angriff stammt. Es ist auch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verletzung drei Monate im Krankenhaus war, zumal ein außergewöhnlicher, einen mehrmonatigen Spitalsaufenthalt begründender Blutverlust aufgrund der Beschaffenheit der Narbe nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht glaubhaft ist (OZ 9, S. 13). - Hinsichtlich der Mitnahme und Misshandlung des Beschwerdeführers durch Beamte des
  73. Präsidiums führte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme aus, dass sich dieser Vorfall einen Tag vor seiner Ausreise ereignet habe (BFA-Akt, AS 159). In der mündlichen Verhandlung gab er hingegen an, dass er eine Woche nach diesem Angriff Afghanistan verlassen habe (OZ 9, S. 14). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes wäre hier zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das fluchtauslösende Geschehen zeitlich gleichbleibend einordnen kann. Die in dieser Hinsicht widersprüchlichen Angaben schmälern daher die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. - Vor dem Bundesamt schilderte der Beschwerdeführer, dass er von Polizisten des
  74. Präsidiums ins Präsidium gebracht und geschlagen worden sei. Sie hätten nicht gesagt, warum sie ihn mitgenommen hätten. Dann sei ihr Kommandant gekommen und die Polizisten seien davongelaufen und der Beschwerdeführer sei freigekommen. Er habe die Polizisten dann nicht mehr gefunden. Der Kommandant habe sich bei ihm entschuldigt. Ein Bekannter vom Studium hätte ihn dann von dort abgeholt (BFA-Akt, AS 159). Vor dem Bundesverwaltungsgericht gab er diesbezüglich an, dass uniformierte Männer ihn in der Nähe der iranischen Botschaft geschlagen hätten. Sie hätten seinen Kopf gegen eine Windschutzscheibe geschlagen. Sie hätten sein Telefon zerstört. Dann hätten sie ihn zum Zentrum des Sicherheitspräsidiums gebracht, wo sie ihn hätten einsperren wollen. Ein Freund des Beschwerdeführers habe die Polizisten gefragt, warum der Beschwerdeführer geschlagen werde und ihnen gesagt, dass er unschuldig sei (OZ 9, S. 14). Zuvor führte er diesbezüglich aus, dass man versucht hätte, ihn in der Nähe des
  75. Sicherheitspräsidiums umzubringen (OZ 9, S. 12). Der Beschwerdeführer machte widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Ortes der Misshandlung (in der Nähe der iranischen Botschaft oder im Präsidium) und auch hinsichtlich des Ausmaßes (geschlagen bzw. Kopf gegen Windschutzscheibe, Zerstören des Telefons und Umbringen). Diesbezüglich ist zunächst anzumerken, dass das Vorbringen bezüglich des versuchten Umbringens – wie oben bereits erwähnt – als deutliche Steigerung zu qualifizieren und daher als nicht glaubhaft zu erachten ist. Zudem erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung weder den Kommandanten noch, dass ihn sein Studienkollege abgeholt habe, nachdem er freigelassen worden sei. Das Vorbringen der Misshandlung und Mitnahme durch Polizisten des
  76. Sicherheitspräsidiums ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der Widersprüche nicht glaubhaft. Aufgrund der Widersprüche, der fehlenden Details zu wesentlichen Punkten und der Unplausibiliät des Vorbringens entstand nicht der Eindruck, dass der Beschwerdeführer Vorfälle darlegte, die er nicht selbst erlebt hat. Mit den unterschiedlichen Angaben im Verfahren und aufgrund der zahlreichen Widersprüche zwischen den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zu den Angaben beim Bundesamt erweckte der Beschwerdeführer persönlich keinen glaubwürdigen Eindruck. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass der Beschwerdeführer weder durch unbekannte Drogenhändler bzw. die Taliban aufgrund seiner Tätigkeit

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.